Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Juni 2016 - 3 L 1142/16
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der vor der beschließenden Kammer erhobenen Klage 3 K 5160/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung des Wochenmarktes für den Stadtteil W. -N. vom 22.03.2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selber trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Kammer kann dem Tenor entsprechend vorläufigen Rechtsschutz gewähren, da die Antragstellerin die Art und Weise des von ihr begehrten vorläufigen Rechtsschutzes der Entscheidung des Gerichts überlassen hat. Vorliegend hat die Antragsgegenerin der Beigeladenen unter dem 22.03.2016 einen Bescheid über die Festsetzung der Wochenmärkte im Stadtgebiet W. für die Stadtteile W. -N. und W. -M. erteilt. Mit dem Bescheid ist aufgrund von § 7 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin eine Sondernutzungserlaubnis verbunden. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid unter dem 14.04.2016 vor der beschließenden Kammer eine Anfechtungslage erhoben. Dieser käme nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung zu, welche aber nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat. Im Hinblick hierauf hat der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, weil die Antragsgegnerin ihre eigene Bewerbung auf die Durchführung der Wochenmärkte nicht durchsetzen kann, solange die Festsetzung zu Gunsten der Beigeladenen wirkt.
3Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung – wie hier – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt Rechte des Dritten verletzt, also wenn die Erlaubnis den Dritten in seinen Rechten verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Erlaubnisinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist.
4Vorliegend dürfte die Festsetzung des Wochenmarktes für den Stadtteil W. -N. die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Diese hat sich nämlich selbst bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.2016 um die Ausrichtung dieses Wochenmarktes beworben und damit eine entsprechende Festsetzung begehrt.
5Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO hat die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters, der die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf diese Festsetzung besteht für den Veranstalter ein Rechtsanspruch. Wenn mehrere Veranstalter zeitgleich konkurrierende Veranstaltungen am gleichen Ort durchführen wollen, wandelt sich der Anspruch auf Festsetzung in eine Recht auf eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung,
6vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2008 – 7 ME 24/08 -, juris, m.w.N.
7Vorliegend kann dahinstehen, ob die die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Veranstaltung des Wochenmarktes eine Dienstleistungskonzession gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43), ist und ob sie der Vergaberichtlinie unterfällt. Denn aus nationalem Recht ergeben sich insoweit dieselben Anforderungen wie aus dem Europarecht.
8Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2012 – 11 E 1658/12 – juris, m.w.N.
9Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist in Art. 3 Abs. 1 GG verankert und das Gebot eines transparenten und vorhersehbaren Verfahrensablaufs folgt aus dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen (Verwaltungs-)Verfahrens. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren,
10vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974, BVerfGE 38, 105, 111
11Letztendlich beanspruchen nach den Regelungen der Gewerbeordnung bei der Auswahl unter mehreren Veranstaltern dieselben Kriterien Geltung wie bei der Vergabe von Standplätzen,
12vgl. dazu Wagner, in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand Dezember 2015, § 69 Rn. 34.1 ff., m.w.N.
13Vorliegend dürfte es den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzen, dass die Antragsgegnerin der Bewerbung der Beigeladenen den Vorzug für den Wochenmarkt des Stadtteils W. -N. gegeben hat.
14Die Antragsgegnerin hatte die insgesamt vier Wochenmärkte der Stadt W. mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15.02.2016 zwar gemeinsam ausgeschrieben. Im Ausschreibungstext ist aber eindeutig festgehalten, dass die Marktfestsetzungen für die Wochenmarktstandorte separat auszusprechen seien. Die Beigeladene bewarb sich abweichend hiervon mit ihrer fristgerecht eingegangenen Bewerbung vom 12.02.2016 unter der Bedingung, dass das Angebot den Zuschlag für den Wochenmarkt im Stadtteil O. erhalte, da die anderen Märkte alleine nicht kostendeckend zu führen seien. Eine solche bedingte Bewerbung war hier unzulässig.
15Zwar dürfte eine Bewerbung nicht grundsätzlich eine bedingungsfeindliche Rechtshandlung sein. Etwas anderes muss aber schon aus der Natur der Sache gelten, wenn die Bewerbung in einem Konkurrenzverfahren mit anderen Bewerbungen von einer Behörde zu beurteilen ist. Denn hier ist die die Auswahlentscheidung treffende Behörde nicht in der Lage eine verbindliche Reihung zu schaffen, wenn die einzelnen Bewerber für ihre Bewerbung jeweils unterschiedliche Bedingungen stellen könnten. Dann ergäben sich vielmehr eine Vielzahl von unterschiedlichen Kombinationen der Bedingungen und Reihungen.
16Unabhängig davon ist die von der Beigeladenen aufgestellte Bedingung für ihre Bewerbung für den Wochenmarkt in W. -N. aber auch nicht eingetreten, da sie den Zuschlag für den Wochenmarkt in O. nicht erhalten hat. Zwar hat sie hierzu zwischenzeitlich um (vorläufigen) Rechtsschutz bei der beschließenden Kammer nachgesucht. Der Ausgang dieses Verfahrens stellte sich für die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aber als künftiges, ungewisses Ereignis dar, von der sie ihre Auswahlentscheidung nicht abhängig machen konnte.
17Schließlich wirkte es auch nicht zu Gunsten der Beigeladenen, dass sie im März dieses Jahres von ihrer Bedingung wieder abgerückt ist. Denn dies geschah nach Ablauf der Bewerbungsfrist und war deshalb bei der Auswahlentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Zwar hätte die Antragsgegnerin für alle Bewerber das Auswahlverfahren wieder eröffnen und damit auch geänderte Bewerbungen zulassen können. Dies hat sie aber nicht getan.
18Bei diesen Gegebenheiten geht die vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die vollziehbare Festsetzung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Diese hätte bei Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beigeladenen für den Wochenmarkt in W. -N. den Zuschlag erhalten, da sie in der von der Antragstellerin aufgestellten Reihung mit 70 Gesamtpunkten als Zweiplatzierte hinter der Beigeladenen rangiert.
19Hinsichtlich der Festsetzung des Wochenmarktes in W. -M. hat der Antrag dagegen keinen Erfolg. Hier ist die Antragstellerin mit 60 Gesamtpunkten nur Drittplatzierte der Auswahlentscheidung. Vor ihr liegt mit 85 Gesamtpunkten Herr G. Q. . Sie würde also auch dann nicht zum Zuge kommen, wenn diesbezüglich die Bewerbung der Beigeladenen unberücksichtigt geblieben wäre.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2 (5.000,-- Euro je Wochenmarkt), 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; - 2.
Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; - 3.
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.