Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2014 - 23 L 2111/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe - abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 11. September 2014 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5954/14.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. August 2014 (Gz. 5751094-221) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG). Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
6OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, in: nrwe.de (Rn. 30).
7Der Klage kommt nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu.
8Der Antrag ist unbegründet.
9Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
10Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
11Diese Voraussetzungen des §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist (1.) die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; auch kann (2.) die Abschiebung durchgeführt werden.
121.
13Die Schweiz ist gemäß § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, 18 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens (Antragstellung im Bundesgebiet am 30. April 2014) zuständig.
14Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller sich vor der Antragstellung während eines Zeitraums von fünf Monaten ununterbrochen in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, sich in der Schweiz fünf Monate aufgehalten zu haben. Dort hat der Antragsteller auch zuerst einen Asylantrag gestellt. Das ist durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer (CH1) auch belegt.
15Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 17 Dublin III-VO verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. In der Schweiz weisen die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende, die im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin zurückkehren, keine systemischen Mängel auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der Art. 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 17 Dublin III-VO und Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
162.
17Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden.
18Die Durchführbarkeit der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt voraus, dass weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen,
19VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, in: nrwe.de (Rn. 42), und vom 8. Mai 2014 - 13 L 126/14.A -, in: nrwe.de (Rn. 56).
20Solche Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21Da der Antrag somit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ff. Zivilprozessordnung).
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
23Der Gegenstandstreitwert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.