Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Aug. 2014 - 23 K 9350/13
Gericht
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 14.745,90 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin betreibt eine Klinik für Pneumologie und Allergologie in T. . Am 25. April 2013 wurde ein nicht krankenversicherter bulgarischer Staatsangehöriger wegen einer zuvor im Krankenhaus N. diagnostizierten ansteckenden Lungentuberkulose in die Klinik der Klägerin eingeliefert. Für die stationäre Behandlung der Tuberkulose entstanden der Klägerin bis zum 20. Juni 2013 Kosten in Höhe von 14.745,90 Euro. Am 26. April 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten nach Sozialrecht. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2013 ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. Juli 2013 Widerspruch ein. In der Widerspruchbegründung vertrat sie nunmehr die Auffassung, der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich nicht nur aus Sozialrecht, sondern auch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG). Mit Bescheid vom 8. November 2013 lehnte die Beklagte das auf § 19 IfSG gestützte Kostenübernahmeverlangen, das von ihr als neuer Antrag gewertet wurde, mit Verweis auf örtliche Unzuständigkeit ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich sozialrechtlicher Ansprüche zurück.
4Am 6. Dezember 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage wegen Übernahme der Behandlungskosten gemäß § 19 IfSG erhoben. Darüber hinaus hat sie am 3. März 2014 Klage beim Sozialgericht hinsichtlich Kostenerstattung nach Sozialrecht erhoben.
5Zur Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der Kostenerstattungsanspruch nach § 19 Abs. 2 IfSG bestehe nicht nur bei ambulanten, sondern auch bei stationären Behandlungen. Die Beklagte sei für die Kostenerstattung nach § 3 VwVfG NRW örtlich zuständig. Zumindest sei der Ablehnungsbescheid vom 8. November 2013 wegen „unzulässiger Vorabbescheidung“ rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hätte einen einheitlichen Bescheid über die Ansprüche aus IfSG und die sozialrechtlichen Ansprüche erlassen müssen.
6Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 zu verpflichten, ihr Erstattung der für die Behandlung vom 25. April bis 20. Juni 2013 entstandenen Kosten in Höhe von 14.745,90 Euro zu gewähren.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Abs. 2 IfSG nur bei ambulanten Tuberkulosebehandlungen eine Ersatzpflicht vorsehe und sie zudem örtlich unzuständig sei. Die nach Sozialrecht und Infektionsschutzrecht getrennte Bescheidung der Anträge der Klägerin sei aufgrund der verwaltungsinternen Trennung der beiden Fachgebiete zulässig.
11Nachdem der Kreis N. der Klägerin die Behandlungskosten erstattet hat, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13II.
14Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.Dem entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.
15Die zulässige Klage ist nach bisherigem Sach- und Streitstand unbegründet. Die Ablehnung der Kostenerstattung aufgrund fehlenden Erstattungsanspruchs ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat aus § 19 Infektionsschutzgesetz keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten.
16Gemäß § 19 Abs. 1 IfSG bietet das Gesundheitsamt bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG werden die Kosten der Untersuchung und Behandlung getragen: 1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, 2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann (…).
17Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG, weil die stationäre Behandlung des Patienten wegen Tuberkulose im Jahr 2013 keine „Untersuchung“ oder „Behandlung“ im Sinne dieser Anspruchsgrundlage darstellt. § 19 Abs. 2 Satz 1 ist dahingehend auszulegen, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur für Untersuchungen und ambulante Behandlungen durch einen Arzt des Gesundheitsamtes im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG besteht.
18Für eine entsprechende Einschränkung spricht bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Bei isolierter Betrachtung könnten die Begriffe „Untersuchung“ und „Behandlung“ jedwede medizinische Begutachtung und Therapie durch alle möglichen Personen und Institutionen umfassen. Allerdings steht dieser Auslegung der Begriffe entgegen, dass § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG von den Kosten „der“ Untersuchung und Behandlung spricht und damit nur bestimmte Untersuchungen und Behandlungen in den Blick nimmt. Die Verwendung des bestimmten Artikels verdeutlicht, dass damit gerade die vorstehend in Abs. 1 genannten Behandlungen und Untersuchungen gemeint sind. Hierfür spricht auch die Systematik der Vorschrift. Da diese Begriffe bereits in § 19 Abs. 1 IfSG mit Beschränkung auf vom Gesundheitsamt durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen verwendet werden, ist davon auszugehen, dass im nachfolgenden Abs. 2 mit „Untersuchungen“ und „Behandlungen“ dieselben medizinischen Maßnahmen, und nicht alle möglichen Untersuchungen und Behandlungen gemeint sind. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift des § 19 IfSG, nach der die Vorschrift „Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen“ regelt. Diese amtliche Überschrift bezieht sich ersichtlich auf den ganzen § 19 IfSG, d.h. auch auf Abs. 2 der Vorschrift, und spricht daher ebenfalls dafür, dass „Untersuchungen und Behandlungen“ im Sinne von Abs. 2 nur solche des Gesundheitsamtes nach Abs. 1 sind.
19Die Beschränkung auf Untersuchungen und ambulante Behandlungen durch das Gesundheitsamt entspricht auch dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 19 IfSG: Nach der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000, durch das das IfSG geschaffen wurde, verfügte das Gesundheitsamt bis dato lediglich hinsichtlich des HI-Virus über seuchenschutzrechtliche Beratungs- und Behandlungsbefugnisse. Diese dienten dazu, die Beratung und Behandlung häufig von HIV betroffener Personengruppen zu gewährleisten, da angenommen wurde, dass diese Personengruppen die herkömmlichen medizinischen Versorgungseinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser) unzureichend in Anspruch nehmen. Aufgrund der guten Erfahrungen bei der HIV-Beratung des Gesundheitsamts hat der Gesetzgeber dessen Beratungs- und Behandlungsbefugnis mit Einführung des IfSG auf Geschlechtskrankheiten im Allgemeinen und Tuberkulose ausgedehnt, weil man annahm, dass nichtstaatliche Gesundheitseinrichtungen auch die von diesen Krankheiten betroffenen Personengruppen schlecht erreichen,
20vgl. Gesetzesbegründung zum SeuchRNeuG, BT-Drs. 14/2530, S. 70 f.
21§ 19 Abs. 2 IfSG sollte diese neuen Untersuchungs- und Behandlungsaufgaben für die Gesundheitsämter kostenneutral halten. Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 IfSG: „Die Kosten für die Untersuchung und Behandlung (…) bei Tuberkulosein Gesundheitsämtern (§ 19 Abs. 2) werden wie bisher grundsätzlich von den zuständigen Trägern der Krankenkasse getragen.“
22Gesetzesbegründung zum SeuchRNeuG, BT-Drs. 14/2530, S. 40.
23Dagegen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, dass auch andere Einrichtungen als die Gesundheitsämter, beispielsweise Kliniken, die Tuberkulosepatienten nicht aufgrund § 19 Abs. 1 IfSG stationär behandeln, durch § 19 Abs. 2 IfSG von den entsprechenden Behandlungskosten entlastet werden sollten. Eine Auslegung hin zu einem allgemeinen Kostenerstattungsanspruch bei jeglicher Art von Tuberkulosebehandlung wäre daher mit der beschriebenen, nur auf Gesundheitsämter bezogenen gesetzgeberischen Zielsetzung unvereinbar.
24Diese Auslegung der Begriffe „Untersuchung“ und „Behandlung“ entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser hat die Trägerin einer Klinik aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Absonderung eines Tuberkulosepatienten, weil § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ausschließlich Kosten, „die anlässlich der vom Gesundheitsamt angebotenen Untersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstehen“, erfasse.
25OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2007 – 13 A 931/05 – Rn. 28, in juris.
26Entgegen dem klägerischen Vortrag vertrat das Oberverwaltungsgericht diese Ansicht auch im Urteil vom 5. Dezember 2007 im Verfahren 13 A 932/05. Dort hat es ausgeführt, dass § 19 Abs. 2 IfSG nur Kosten erfasse, „die anlässlich der Untersuchung und Behandlung einer Tuberkulosenach § 19 Abs. 1 IfSG entstanden sind.“
27OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2007 – 13 A 931/05 – Rn. 32, in juris.
28Der Teil „nach § 19 Abs. 1 IfSG“, den die Klägerin bei der schriftsätzlichen Zitierung der Entscheidung weggelassen hat, verdeutlicht die Einschränkung des Erstattungsanspruchs auf Untersuchungs- und Behandlungskosten des Gesundheitsamtes.
29Da damit ein Kostenerstattungsanspruch schon mangels Untersuchung und Behandlung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 IfSG ausscheidet, kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Kostenerstattung dahinstehen.
30Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre ihr Antrag ohne die Hauptsachenerledigung auch nicht dahingehend erfolgreich gewesen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 aufgehoben worden wäre, weil die Beklagte über die Ansprüche aus Sozialrecht und IfSG in zwei getrennten Bescheiden entschieden hat. Für die bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheides ist bereits kein Rechtschutzbedürfnis erkennbar. Mit der Klage wollte die Klägerin die Erstattung der Behandlungskosten erreichen. Die bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids nur aufgrund der getrennten Bescheidung hätte der Klägerin nichts genützt, weil die begehrte Kostenerstattung alleine aus diesem Grund noch nicht bewilligt worden wäre. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der „isolierten“ Aufhebung des Ablehnungsbescheides nur aufgrund der getrennten Bescheidung ist daher nicht erkennbar. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ablehnungsbescheid wegen dieser von der Klägerin als „unzulässige Vorabentscheidung“ bezeichneten getrennten Bescheidung rechtswidrig war.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.
(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.
(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.
(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.
(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.