Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2014 - 23 K 792/11

Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz nach dem verstorbenen Kriminaloberkommissar H. T. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die am 00. September 1949 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00. Mai 1958 geborenen H. T. , der als Beamter auf Lebenszeit bis zu seinem Tod im Polizeidienst des beklagten Landes stand (zuletzt im Rang eines Kriminaloberkommissars, Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung ‑ BBesO).
3Die Klägerin, geb. C. , hat aus einer nicht-ehelichen Beziehung mit Herrn N. L. das 1982 geborene Kind N1. . Nach der Trennung von Herrn L. im Jahre 1983 hatte sie mit Herrn X. C1. eine Beziehung aufgenommen, die zur Eheschließung im Jahr 1987 geführt hatte. Aus dieser Ehe ging ihr 1988 geborener Sohn X. C1. jun. hervor, bevor es zur Trennung und zur wirksamen Ehescheidung im Jahr 1991 kam.
4In der Folgezeit begann die Klägerin eine nicht-eheliche Beziehung mit dem Polizeibeamten H. T. und lebte mit diesem bis zu seinem Tod zusammen. Der Beamte hatte aus einer im Oktober 1995 geschiedenen Ehe einen Sohn (H. T. jun.).
5Mitte August des Jahres 2009 wurde beim Partner der Klägerin nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen auf Grund von aufgetretenen Beschwerden ärztlicherseits der Verdacht auf eine Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse geäußert. Nach einem ersten stationären Aufenthalt des Herrn T. im I. Klinikum in L1. vom 25. August bis 9. September 2009 stand mit ausreichender Sicherheit fest, dass bei Herrn T. tatsächlich ein Tumor der Bauspeicheldrüse (Pankreas-Karzinom) vorlag. Bei einem stationären Aufenthalt im selben Klinikum Mitte September 2009 wurde beim Kläger die Behandlung der Krebserkrankung mit einer Chemo-Therapie begonnen; dies wurde dann in der Onkologischen Tagesklinik des I. Klinikums fortgesetzt.
6Am 30. September 2009 schlossen der verstorbene H. T. und die Klägerin vor dem Standesamt L1. die Ehe (Heiratsregister: E 736/2009).
7Nach rasch fortschreitendem Tumorkrankheitsverlauf verstarb H. T. im I. Klinikum L1. am 19. Januar 2010 an den Folgen der Krebserkrankung seiner Bauchspeicheldrüse.
8Der Kläger war durch seinen Hausarzt seit dem 7. August 2009 arbeitsunfähig geschrieben und hatte bis zum Zeitpunkt seines Todes keinen Dienst mehr geleistet.
9Unter dem 26. Februar 2010 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit entsprechendem Formular die Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenbezügen nach dem verstorbenen H. T. . Das LBV reagierte hierauf mit Schreiben vom 24. März 2010, in dem es wegen der Ehedauer von weniger als einem Jahr auf die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe gemäß § 19 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie die Möglichkeit der Entkräftung dieser Vermutung durch die Witwe hinwies und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme unter Beifügung geeigneter Unterlagen einräumte.
10Die Klägerin nahm unter dem 1. April 2010 Stellung und teilte mit, dass die Eheschließung keinesfalls aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgt sei. Im Einzelnen führte sie hierzu im Wesentlichen aus: Die Hochzeit sei bereits zu einem Zeitpunkt geplant gewesen, an dem die Erkrankung noch nicht festgestellt gewesen sei. Zu ihrem 50. Geburtstag am 7. September 2009 hätten sie heiraten wollen und hätten bereits die entsprechenden Vorplanungen in die Wege geleitet (Einladungen versandt, Essen bestellt etc.). Am 19. August 2009 sei dann anlässlich eines Arztbesuches festgestellt worden, dass ihr Mann wahrscheinlich ernsthaft erkrankt sei, so dass sie die Feier zunächst abgesagt hätten, um durch weitere Untersuchungen Gewissheit über seinen Gesundheitszustand zu erhalten. Wegen der geänderten Situation hätten sie dann auf eine „große Feier“ verzichtet und wenig später geheiratet. Hintergrund der Eheschließung sei keinesfalls ihre Versorgung gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie selbstständig beruflich tätig gewesen und habe genug verdient, um ihren Unterhalt sicherstellen zu können. Die Hochzeit sei zum einen geplant gewesen, weil sie in einer seit 14 Jahren andauernden Partnerschaft die Gewissheit erworben hätten, für einander da sein zu wollen. Zum anderen hätten ihr Mann und sie die Position des Partners für den Fall des Todes gestärkt wissen wollen. Sie hätten beide aus einer vorangegangenen Ehe ein bzw. zwei Kinder gehabt. Da sie zusammen Eigentümer ihres Wohnhauses gewesen seien, habe sichergestellt werden sollen, dass der jeweils überlebende Partner das überwiegende Eigentum an dem Haus behalten könne. Da ihr Mann zudem noch über erhebliches Barvermögen verfügt habe, hätten sie den jeweils Überlebenden nicht erheblichen Erbschaftsteuerforderungen aussetzen wollen.Ihrer Stellungnahme fügte die Klägerin eine Vermögensaufstellung aus der Erbschaftsauseinandersetzung mit dem Sohn des verstorbenen Beamten bei.
11Dem LBV reichte diese Stellungnahme nicht und es bat die Klägerin unter dem 22. April 2010 um Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, um mit diesen die Einzelheiten der Krankheit des Verstorbenen zu klären.
12Daraufhin bestellte sich unter dem 27. April 2010 für die Klägerin Rechtsanwältin C2. (Rechtsanwälte I1. , H1. , M. und C2. aus L1. ), übermittelte die Schweigepflichtentbindung für die behandelnden Hausärzte und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei bis kurz vor seinem Tod nicht davon ausgegangen, nur noch über begrenzte Lebenszeit zu verfügen. Dies zeige sich z. B. daran, dass er noch am 29. September 2009 seinen Personalausweis bis zum Jahre 2019 verlängert habe. Die Eheleute hätten bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung die Hochzeit geplant, diese Absicht jedoch zurückgestellt, weil bei Herrn T. eine Erkrankung festgestellt worden sei, deren Ausmaß und Ursache man zunächst auf den Grund habe gehen wollen. Anfang September sei ein unklarer Tumor diagnostiziert und mit den behandelnden Ärzten ein Behandlungsplan besprochen worden, der aus Sicht der behandelnden Ärzte und der Eheleute in einer Heilung münden sollte. Der Tumor sollte durch Bestrahlung verkleinert und alsdann operativ entfernt werden. Die Chemo-Therapie habe am 17. September 2009 begonnen. Am 30. September 2009 hätten die Klägerin und Ehemann dann mit der Absicht geheiratet, noch viele gemeinsame Jahre miteinander zu verbringen. Erst im Januar 2010 hätten die behandelnden Ärzte der Klägerin anlässlich einer Unterredung im I. Klinikum die Erkenntnis vermittelt, dass die Erkrankung ihres Ehemannes so schwerwiegend sei, dass wohl nicht mit Heilung oder Besserung zu rechnen sei. Der Ehemann habe diesen niederschmetternden Befund selbst dann noch nicht realisiert.Die Partner hätten bereits seit vielen Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten zunächst nicht geheiratet, weil beide bereits eine gescheiterte Ehe hinter sich hatten und „gebrannte Kinder“ waren. Mit den Jahren sei jedoch das Thema einer Heirat immer wieder besprochen worden und habe sich bereits in den Jahren vor 2009 konkretisiert. Die Altersabsicherung der Klägerin sei nie Gegenstand der Erörterungen der Partner bei der Besprechung der Heiratsabsichten gewesen. Vielmehr hätten beide mit den Jahren des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens die Erkenntnis gewonnen, dass ihre Gemeinschaft von Dauer sei und daher das gewonnene gegenseitige Vertrauen in eine Ehe münden sollte. Zudem sollte der Partner für den Erbfall eine gesicherte Rechtsstellung im Verhältnis zu jeweils vorhandenen Kindern des anderen aus erster Ehe erhalten. Weiterer Ansatz sei außerdem die steuerliche Besserstellung des Ehegatten im Verhältnis zu einem nichtehelichen Lebenspartner gewesen. Lange bevor der Ehemann erkrankt gewesen sei, hätten die Partner irgendwann den Entschluss gefasst zu heiraten und hierfür als Datum den 50. Geburtstag der Ehefrau am 7. September 2009 ins Auge gefasst, der mit einer größeren Feier geplant war. Die gesamte Feier sei dann allerdings im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt des Ehemannes abgesagt worden. In der gesamten Konstellation hätten Versorgungsansprüche der Ehefrau bei der Eheschließung nicht einmal eine untergeordnete Rolle gespielt.
13Das LBV forderte sodann vom Hausarzt des H. T. , H2. T1. aus L1. , ein ärztliches Zeugnis über den Verstorbenen an und bat die Bevollmächtigten der Klägerin um Zusendung geeigneter Nachweise, wann die Vorbereitungen für die größere Feier der Hochzeit am 7. September 2009 begonnen hätten und nannte beispielsweise Unterlagen zur Bestellung des Aufgebots beim Standesamt, die Auftragsvergabe für ein Festessen, eine Rechnung der Druckerei für Einladungskarten, Zeitpunkt des Versandes der Einladungen usw.
14Die frühere Bevollmächtigte der Klägerin legte eine Bescheinigung des L2. -I2. T2. -C3. (aus 00000 L1. , Q. 138, unterschrieben „U. T2. -C3. “) vom 10. Juni 2010 darüber vor, dass die Klägerin am 8. Juli 2009 bei ihnen ein Büffet für 20 Personen anlässlich der Hochzeit am 12. September 2009 bestellt habe, die Feier jedoch wegen der Erkrankung ihres Mannes am 20. August 2009 verschoben habe.
15Der praktische Arzt H2. T1. aus L1. bescheinigte unter dem 8. September 2010,
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1. dass bei Herrn T. keine Vorerkrankungen vorgelegen hätten, die nach allgemeiner Einschätzung zu einem absehbaren Tod hätten führen können;
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2. dass nach den vorliegenden Krankenhausberichten die letztendliche Diagnose eines Pankreaskopftumors im August 2009 gestellt worden sei, wobei über die Prognose der Erkrankung noch keine Aussage gemacht werden konnte;
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3. dass auch im Dezember 2009 eine weitere therapeutische Chemo-Therapie eingeleitet worden sei, die aber letztendlich zu keiner Heilung des Tumors geführt habe.
Das LBV lehnte die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin mit Bescheid vom 9. September 2010 ab, weil die aus der kurzen Ehedauer folgende Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht ausgeräumt worden sei. Die gesetzliche Vermutung könne nur durch die besonderen, objektiv feststellbaren Umstände des Einzelfalles ausgeräumt werden, wobei der Hinterbliebene die materielle Beweislast trage, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Ehe gehabt habe. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe hätten hierzu nicht ausgereicht; vielmehr habe das Vorbringen, dass sie mit dem Verstorbenen bereits mehrere Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bestätigt.
21Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin erhoben hiergegen unter dem 14. September 2010 Widerspruch, mit dem sie das bisherige Vorbringen wiederholten, vertieften und ergänzten. Im Einzelnen trugen sie mit dem Widerspruch sowie ergänzenden Stellungnahmen vom 15. November und 25. November 2010 vor: Die Entscheidung für die Ehe sei schon vor der Kenntnis gefallen, dass dem Verstorbenen nur noch begrenzte Lebenszeit zur Verfügung gestanden habe. Für den ursprünglichen Hochzeitstermin habe eine Anmeldung beim Standesamt noch nicht vorgelegen. Ihnen sei gesagt worden, wenn nicht ein außergewöhnliches Datum gewählt werde, reiche eine Anmeldung wenige Tage vor dem beabsichtigten Termin. Deshalb habe zu dem Zeitpunkt, als entschieden worden sei, die Trauung zu verschieben, noch keine Anmeldung vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Erkrankung des Ehemannes habe die erfolgte Heirat den auf die Zukunft gerichteten Optimismus der Eheleute dokumentiert, die Krankheit in den Griff zu bekommen und ein langes gemeinsames Leben zu führen.
22Das LBV wies den Widerspruch nach telefonischen Ermittlungen beim Standesamt L1. mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung schließe die Widerlegung der Vermutung regelmäßig aus, es sei denn, es liege die konsequente Verwirklichung eines vorherigen Heiratsentschlusses vor. Für einen Heiratsentschluss mit großer Feier am 12. September 2009 vor Kenntnis der Krankheit am 19. August 2009 habe die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Gerade eine größere Hochzeitsfeier in Verbindung mit dem 50. Geburtstag der Klägerin erfordere eine Vielzahl von Vorbereitungsmaßnahmen. So würden z. B. Räumlichkeiten für die Feier angemietet, Einladungen gedruckt und versandt, Garderobe und Ringe gekauft, Reservierungen im Restaurant vorgenommen, Buffetvorschläge und Angebote von Caterern eingeholt, Aufträge an Getränkelieferanten erteilt und vieles mehr. Die allein als Nachweis vorgelegte Bescheinigung des Party-Service sei fragwürdig und reiche nicht aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Party-Service etwa ein Jahr nach den Geschehnissen noch genau an die dort genannten Termine erinnere, wenn es keine Angebotserteilung oder Auftragsbestätigung gegeben habe bzw. sich diese Vorgänge nicht anderweitig aus den Geschäftsbüchern ergäben.Ausschlaggebend sei zudem die Tatsache, dass die Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt vor Kenntnis der Erkrankung noch nicht erfolgt sei. Es sei lebensfremd und nicht glaubhaft, eine große Hochzeitsfeier zu planen und vorzubereiten, wenn der Hochzeitstermin noch nicht vom Standesamt vergeben worden sei. Die Angabe der Klägerin, dies sei auch noch wenige Tage vor dem beabsichtigten Termin möglich, fordere zum einen sehr hohe Flexibilität hinsichtlich des Termins, andererseits sei die Hochzeit für den 12. September 2009, einen Samstag, geplant gewesen. Bei einem Samstagstermin für eine Trauung sei immer von einer großen Nachfrage auszugehen und dies treffe auch beim Standesamt L1. zu. Da dort nicht an jedem Samstag Trauungen durchgeführt würden und dann auch nur vier Trauungen an einem Samstag stattfinden könnten, seien diese Termine so begehrt, dass die Anmeldungen schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt (ein halbes Jahr vorher) erfolgen.
23Die Klägerin hat hiergegen am 5. Februar 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr auf die Gewährung von Witwengeld gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt im Wesentlichen aus: Die Eheleute hätten schon längere Zeit vor der Krebs-Diagnose entschieden zu heiraten, dieses jedoch aus diversen Gründen – zuletzt der Erkrankung des Ehemannes – zurückgestellt. Die anfängliche Skepsis der Eheleute gegenüber der Ehe nach den vorangegangenen gescheiterten Ehen habe sich durch die Jahre des Zusammenlebens verändert. Etwa ab 2005 hätten die Partner gelegentlich davon gesprochen, über kurz oder lang doch zu heiraten. Ausschlaggebend sei dabei der Umstand gewesen, dass in den Jahren des gemeinsamen Lebens auch vermögensmäßige Verknüpfungen erfolgt waren. Dies sei insbesondere in Bezug auf die Kinder aus den Vorehen eine unsichere Situation gewesen, die man auch erbvertraglich hätte regeln können, was jedoch negative steuerliche Konsequenzen gehabt hätte, die die Partner hätten verhindern wollen. Die Partner hätten insofern zwar die Entscheidung getroffen, zusammen zu bleiben und zu heiraten, hätten sich aber für die Ausführung dieses Entschlusses kein unbedingtes zeitliches Ziel gesetzt. Da sie dem Teenager-Alter seit langem entwachsen waren und seit langem zusammen lebten, war dies deshalb nichts, was unbedingt, schnellstens und mit erheblicher öffentlicher Aufmerksamkeit habe erledigt werden müssen. Im Freundeskreis sei die Heiratsabsicht bekannt gewesen und scherzhaft auch diskutiert worden, weil gerade alltägliche Dinge dazu geführt hätten, dass der Hochzeitstermin immer wieder verschoben worden sei. So hätte schon 2008 geheiratet werden sollen, jedoch sei dies aufgrund einer Erkrankung des Hundes verschoben worden. Den Freunden des Paares sei die grundsätzliche Heiratsabsicht jedenfalls seit langem bekannt gewesen. Anders sei es dann im Jahr 2009 gewesen: Dort sei die Klägerin 50 geworden und es habe groß gefeiert werden sollen. Bereits im Frühjahr hätten sich die Eheleute darauf geeinigt, dieses Fest zu nutzen, um zu heiraten und dies den Freunden bekannt zu geben. Die Umsetzung dieses Plans sei am Ende erneut verschoben worden, weil beim Ehemann gesundheitliche Probleme aufgetreten waren. Er habe seit Frühjahr 2009 unklare Beschwerden gehabt, jedoch einen Arztbesuch gescheut. Ende Juli 2009 habe er dann einen Arzt aufgesucht, der diverse Untersuchungen veranlasst habe, die zunächst ohne konkreten Befund gewesen seien. Da es ihm jedoch immer schlechter gegangen sei, sei die Geburtstagsfeier abgesagt und die Hochzeit verschoben worden. Im Anschluss an ein CT am 19 August 2009 sei dann der Verdacht auf einen Tumor der Bauchspeicheldrüse erstmals geäußert worden, was durch Untersuchungen nachfolgend bestätigt worden sei, wobei ein Therapieplan mit Heilungsziel erstellt und eine Chemo-Therapie eingeleitet worden sei.Das vom LBV der Klägerin entgegengehaltene Fehlen äußerer Vorbereitungen für eine große Hochzeit sei erklärlich und spreche deshalb nicht gegen die Klägerin. Gerade eine zweite Hochzeit erfolge oft eher im Stillen. Dann sei auch kein Termin beim Standesamt weit im Voraus erforderlich. Die Hochzeit habe auch nicht auf den Tag der Feier fallen müssen, sondern es habe nur mit den Freunden gefeiert werden sollen. Deshalb sei es völlig unerheblich, an welchem genauen Tag die Trauung vollzogen worden wäre. Gegen eine Versorgungsabsicht spreche auch, dass den Partnern kein Bedürfnis dafür bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe während der gesamten Dauer der Beziehung für ihren eigenen Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit gesorgt, sie erwarte bei Renteneintritt eigene Altersbezüge, wobei sie deren genaue Höhe in letzter Konsequenz noch nicht wisse. Mitte August bzw. bei Eheschließung habe kein Anlass bestanden, von einem tödlichen Verlauf in naher Zukunft auszugehen. Da deshalb im August/September 2009 ein tödlicher Krankheitsverlauf nicht bedacht worden sei, sei es ausgeschlossen, dass die Versorgung ein Grund der Heirat gewesen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Eheschließung am 17. September 2009 angemeldet. Dabei habe der Ehemann die Verlängerung seines Passes beantragt, was ein Indiz für seinen Glauben an ein längeres Leben sei.Dem fügte die Klägerin eine Kopie der Quittung über die Anmeldung der Eheschließung am 17. September 2009 bei.
24Nachdem bei der Klägerin im August 2011 ein Anwaltswechsel stattgefunden hatte, hat der neue Bevollmächtigte der Klägerin auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. März 2013 eingehend zur Entwicklung der Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann seit 1995, der beruflichen und finanziellen Situation der Klägerin, der vermögensmäßigen Beziehungen zwischen den Eheleuten sowie der Entstehung und Umsetzung des Heiratsentschlusses Stellung genommen. In Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung der bisherigen Klagebegründung, teilweise jedoch mit ganz neuen Schwerpunkten und Aspekten führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die Klägerin und H. T. hätten sich schon bei einer Party zu Silvester 1995 kennengelernt, dort ausgezeichnet verstanden und dann ineinander verliebt. Im Laufe der nächsten Monate habe sich daraus eine ernsthafte Beziehung entwickelt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin vom Einkommen her im Grunde gut aufgestellt gewesen, so dass sie allen Kreditverpflichtungen im Hinblick auf ihr Hausgrundstück habe nachkommen können. Sie habe damals für die Recycling-Firma S. T3. gearbeitet, für die sie Aufträge über Altholz vermittelt habe. Diese Recycling-Firma habe bei der Klägerin in deren Haus Büroräume gemietet; des Weiteren habe der Vater der Klägerin einen Garten- und Landschaftsbau betrieben und auf dem Grundstück eine Halle und Abstellflächen gemietet. Für dieses Unternehmen habe die Klägerin Büroarbeiten erledigt. Weiterhin hätte der Bruder der Klägerin eine Wohnung im Anbau angemietet. Diese finanzielle Situation habe sich am 20. Mai 1996 schlagartig geändert. Sie habe am Morgen dieses Tages einen Telefonanruf erhalten, durch den sie erfahren habe, dass sich ihr Hauptauftraggeber nach Afrika abgesetzt hatte. Im Sommer 1996 sei der Bruder der Klägerin aus dem Haus ausgezogen und das Unternehmen des Vaters sei notleidend geworden, so dass es ebenfalls im Jahre 1996 geschlossen werden musste. Die Klägerin habe auf diese Weise im Wesentlichen ihre bisherigen Einnahmequellen verloren, so dass sie sich Arbeit, zunächst in einem Call-Center, gesucht habe. In dieser Situation habe die Klägerin in vielen Gesprächen mit dem verstorbenen H. T. nach einer Lösung gesucht, insbesondere weil sie das Haus – ihr Elternhaus – halten wollte. Schließlich sei man dahingehend übereingekommen, dass H. T. einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück von der Klägerin kaufen sollte, was im Frühjahr 1997 auch erfolgt und grundbuchlich umgesetzt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt hätten die Klägerin und Herr T. zusammen in dem Haus gewohnt. Bei in der Folgezeit stattfindender zunehmender Stabilisierung der finanziellen Lage hätten die nichtehelichen Partner Lebensversicherungen für den jeweils anderen abgeschlossen, um sich gegenseitig abzusichern. Nach verschiedenen angestellten Tätigkeiten habe die Klägerin dann ab dem Jahre 2001 wieder von dem gemeinsamen Haus aus eine Gartenbaufirma betrieben. Die zwischen der Klägerin und H. T. vorgenommenen Vorsorgemaßnahmen seien ihnen ausreichend erschienen. Aus ihrer Sicht habe sich schon 2001 die Versorgungssituation so dargestellt, dass die Klägerin Miteigentümerin eines Hausgrundstücks war, im Falle des Todes ihres Partners eine hohe Versicherungssumme erhalten würde, Inhaberin eines Unternehmens war und darüber hinaus Rentenanwartschaften bei der staatlichen Rentenversicherung erworben hatte. Mit der späteren Heirat sei es darum gegangen, in Bezug auf den Vermögensstand des Herrn T. im Todesfall erhebliche Erbschaftssteuern zu vermeiden. Darüber hinaus sei es darum gegangen, die Position des anderen Partners im Verhältnis zu den Kindern zu stärken und dafür Sorge zu tragen, dass dem überlebenden Ehegatten auch das wesentliche Vermögen, insbesondere die überwiegenden Anteile an dem Hausgrundstück, zufallen würden. Abgesehen davon, dass die Eheleute erst nach der Eheschließung erfahren hätten, dass die Krankheit des Ehemannes nicht mehr überwunden werden könne, sei eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung wegen der bereits sehr guten Versorgung der Klägerin nicht maßgeblich gewesen. Die Entwicklung des Heiratsentschlusses sei wie folgt gewesen: Aufgrund einer im Jahre 2005 erfolgten Mandeloperation, in dessen Folge die Klägerin zuhause einen Blutsturz erlitten habe, hätten die Partner das Thema Heirat aufgegriffen. Man sei damals übereingekommen, dass geheiratet werden sollte, sobald das Haus in Eigenleistung durchmodernisiert worden sei. Diese Arbeiten seien im Frühjahr 2008 abgeschlossen gewesen. Danach habe sich der Heiratsentschluss konkretisiert: Das Paar hätte Ringe gekauft und sich miteinander verlobt. Die Verlobung sei auf der Feier zum 50. Geburtstag des Herrn T. am 20. Mai 2008 gegenüber den Gästen bekannt gegeben worden. Zur geplanten Hochzeit sei es 2008 nicht gekommen, weil bei der Klägerin gesundheitliche Probleme an der Gebärmutter auftraten, so dass eine Operation erforderlich geworden sei, die am 8. Oktober 2008 durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei der Hund der Klägerin und ihres späteren Ehemannes erkrankt, worüber es auch zu Unstimmigkeiten kam, die in einen Streit mündeten, so dass auch aus diesem Grunde die Heirat nicht mehr als vordringliches Ziel angesehen worden sei. Jedoch vertrug man sich wieder und kam sodann überein, im laufenden Kalenderjahr 2008 nicht mehr zu heiraten. Vielmehr sollte die Heirat im Kalenderjahr 2009 stattfinden. Das Paar hätte vereinbart, am Montag, den 7. September 2009, dem 50. Geburtstag der Klägerin zu heiraten. Sodann sollte die stattgefundene Hochzeit auf einer Feier am darauffolgenden Samstag, dem 12. September 2009 bekannt gegeben werden. Zur Vorbereitung der Hochzeit sei die Klägerin mit einer Bekannten in das Gartenlokal auf dem B. zum Probeessen gegangen, weil dort ein Buffet bestellt werden sollte. Die Feier selbst habe bei einer Bekannten des Paares, D. I3. , in deren Haus stattfinden sollen. Letztlich habe die Klägerin am 8. Juli 2009 bei der Firma T2. -C3. telefonisch ein Buffet für 20 Personen bestellt, worüber weder eine schriftliche Bestätigung erfolgt, noch eine Anzahlung geleistet worden sei. Mit Frau N2. W. sei vereinbart worden, dass diese auf der Feier kellnern und die Gäste bewirten sollte. Zudem habe die Klägerin eine Einladung entworfen, auf der die Bekanntgabe der Eheschließung angedeutet worden sei. Einigen Personen sei der Plan der Eheschließung jedoch auch durch Mitteilung der Klägerin bekannt gewesen. Das Standesamt L1. habe der Klägerin auf Nachfrage bestätigt, dass auch eine kurzfristige Bestellung des Aufgebots und ein Heiratstermin in der Woche vor der Geburtstagsfeier der Klägerin möglich seien, weshalb sie die Bestellung des Aufgebotes zurückgestellt hätten.Zur Krankheitsgeschichte: Seite Mitte Juli 2009 habe H. T. über Bauchschmerzen geklagt. Nachdem er anfänglich nicht zum Arzt habe gehen wollen, habe er dies nach ungefähr zwei Wochen getan und es seien ärztlich angeordnete Untersuchungen durchgeführt worden, die zunächst jedoch keine greifbaren Ergebnisse gebracht hätten. Am 19. August 2009 sei erstmals jedoch ein Befund mit einer Verdachtsdiagnose erteilt worden; nach ärztlicher Aussage sei diese jedoch nicht gesichert gewesen, was sie beruhigt habe. Jedoch hätten die Klägerin und ihr verstorbener Partner die geplante Feier abgesagt. Ab 25. August 2009 sei Herr T. zum ersten Mal stationär im I. Krankenhaus aufgenommen worden. Als sich dann der Verdacht eines Pankreas-Karzinoms verdichtet habe, hätten die Eheleute die Erkrankung des Ehemannes nicht nur gemeinsam durchstehen, sondern auch heiraten wollen, um sich zum einen neben den zuvor erwähnten Gründen auch gegenseitig ihre Verbundenheit durch die Trauung zu bekräftigen und zum anderen ihre Zusammengehörigkeit nach außen zur Geltung zu bringen. Zudem wollten sie im Verhältnis zum Sohn des Ehemannes klare Verhältnisse schaffen. Dementsprechend habe die Klägerin am 17. September 2009 beim Standesamt das Aufgebot bestellt und sie hätten nach Rückkehr des H. T. aus dem Krankenhaus am 25. September 2009 dann am 30. September 2009 die Ehe geschlossen. Dies sei ein konsequenter Abschluss einer lange vorhandenen Planung gewesen. Es sei zu einer Zeit erfolgt, als beide Ehegatten mangels entgegenstehender Informationen davon ausgingen, dass der Ehemann von seiner Krebserkrankung genesen werde. Erstmalig bei dem letzten Krankenhausaufenthalt ihres Ehemannes ab dem 8. Januar 2010 habe die Klägerin von der behandelnden Ärztin erfahren, dass der Ehemann unheilbar erkrankt sei. Vor diesem Termin seien sie immer davon ausgegangen, dass die Krankheit durch die eingeleiteten Maßnahmen überwunden werden könne.Mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin umfangreiche Unterlagen vorgelegt (zusammengefasst in Beiakte Heft 10), u.a.:
25 Eintragungsnachricht des Amtsgerichts L1. zum Grundstück: Übertragung hälftiger Anteil von der Klägerin an H. T. , Auflassung am 13. Februar 1997, Eintragung im Grundbuch am 30. April 1997;
26 Bescheinigung/Police der L3. Lebensversicherung AG, Versicherungsnehmerin: Klägerin, im Todesfall Zahlung an H. T. ;
27 Police V. Lebensversicherung AG: Risikolebensversicherung, Versicherungsnehmerin: Klägerin, versicherte Person: H. T. ;
28 Leistungsmitteilung der V1. Krankenversicherung zugunsten Klägerin zu Kosten eines Krankenhaus-Aufenthalts im Klinikum L1. vom 6. - 8. November 2005 und 27. Oktober - 1. November 2005;
29 Leistungsmitteilung der V1K über Kosten eines Aufenthalts der Klägerin in Gynäkologischer Tagesklinik vom 8. - 9. Oktober 2008;
30 Unterlagen über Behandlung des Golden Retrievers C4. bis zur Einschläferung am 30. Oktober 2008;
31 Ausdruck einer Einladungskarte zur Feier des 50. Geburtstags der Klägerin am 12. September 2009, ab 18.00 Uhr;
32 Unterlagen zur Auseinandersetzung des H. T. mit seinem Sohn;
33 umfangreiche medizinische Informationen über die Erkrankung des Partners der Klägerin, insbesondere:
34 zur Chemotherapie in der Onkologischen Tagesklinik im I. Klinikum,
35 ärztliche Berichte zu den Untersuchungen des H. T. bis zur Verdachtsdiagnose am 19. August 2009,
36 Berichte des I. Klinikums L1. vom 3. September, 21. September und 12. November 2009 über die stationären Aufenthalte sowie die Behandlung des Klägers,
37 Bescheinigung des I. Klinikums über die stationären Aufenthalte des Klägers (25. August - 9. September 2009, 15. - 21. September 2009, 14. - 30. Dezember 2009, 8. ‑ 19. Januar 2009);
38 zwei Versionen einer Vollmacht des H. T. für die Anmeldung der Eheschließung durch die Klägerin beim Standesamt L1. ;
39 sowie Kopien des am 8. April 2009 abgelaufenen Personalausweises sowie des neuen, bis 29. September 2019 gültigen Personalausweises des H. T. , nebst Kassenquittung des Bürgerbüros L1. über Zahlung von 8,00 Euro am 30. September 2009, 9.35 Uhr.
40In der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2013 hat die Klägerin sich erschöpfend zu allem geäußert. Sie hat sich insbesondere eingelassen zu ihren familiären Verhältnissen, ihren früheren Beziehungen, ihrem beruflichen Werdegang, der Entwicklung der Beziehung mit H. T. , den getroffenen Regelungen in Bezug auf das Hausgrundstück Alte O. straße 46 in 00000 L1. (G. ), sonstigen Vorsorgemaßnahmen der Eheleute für den Todesfall, ihrer Verlobung mit H. T. am 20. Mai 2008, den Planungen für die Heirat sowie die Feier ihres 50. Geburtstages im September 2009, dem Auftreten der Erkrankung ihres Ehemannes und der daraus folgenden Absage von Heirat und Geburtstags-/Hochzeitsfeier sowie zum Verlauf der Krebserkrankung und deren Behandlung bis zum Tod im Januar 2010.Im Termin hat die Klägerin an weiteren Unterlagen vorgelegt:
41 Fotos von Kraftfahrzeugen der Eheleute,
42 Unterlagen zur Planung der Feier am 12. September 2009,
43 notarieller Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 über die Übertragung der Hälfte des Hausgrundstückes von der Klägerin auf H. T. zum Preis von 230.000,00 DM,
44 sowie ein handschriftliches Testament der Klägerin vom 21. November 2001.
45Die Klägerin beantragt,
46das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 9. September 2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nach dem verstorbenen Kriminaloberkommissar H. T. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
47Das beklagte Land beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Zur Begründung führt das LBV im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe die Vermutung einer Versorgungsehe aufgrund der kurzen Ehedauer nicht widerlegt. Die Verlobung im Jahr 2008 sowie die Planungen für eine Heirat am 7. September 2009 sowie deren Feier im Zusammenhang mit dem 50. Geburtstag der Klägerin am 12. September 2009 seien nicht glaubhaft. Neben verschiedenen einzeln benannten Widersprüchen und Ungereimtheiten sei vor allem nicht nachvollziehbar, warum die Eheschließung beim Standesamt für den 7. September 2009 noch nicht angemeldet worden war. Daneben sei in Bezug auf die Art und Weise des Vortrags sowie die Beibringung von Unterlagen und Nachweisen seitens der Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie später im Klageverfahren manches schwer erklärlich und spreche gegen den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens. Selbst wenn man der Klägerin dies jedoch abnehmen wolle, so sei ein Heiratsentschluss für den 7. September 2009 bei Bekanntwerden der Krebserkrankung des Herrn T. aufgegeben worden und es sei dann in Bezug auf die letztlich am 30. September 2009 stattgefundene standesamtliche Eheschließung ein neuer Heiratsentschluss gefasst worden. Dies sei nicht mehr die konsequente Umsetzung des vorherigen Heiratsentschlusses, sondern eine unter dem Eindruck der Krebserkrankung erfolgte Entscheidung zur Ehe, bei der die Versorgungsabsicht – unabhängig von der Vermutung des § 19 BeamtVG – naheliege. Zu den Einzelheiten des Vortrags des LBV wird auf die Klageerwiderung vom 16. März 2011 (Blatt 25 f. der Gerichtsakte) sowie die Stellungnahmen vom 16. April 2013 (Blatt 171 f.), vom 27. Juni 2013 (Blatt 293 f.) und vom 25. Juli 2013 (Blatt 306) Bezug genommen.
50Der Praktische Arzt H2. T1. aus L1. hat auf Fragen des Gerichts unter dem 12. April 2013 eine Stellungnahme zu H. T. , dessen Erkrankung und deren Prognose abgegeben. Die Vorlage seiner Behandlungsdokumentation hat er verweigert (zu den Einzelheiten Bl. 164 der Gerichtsakte).
51In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen N1. C1. (Tochter der Klägerin), B1. X1. , D. I3. , C5. G1. und N2. W. . Wegen deren Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
52Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13. Mai 2013 hat das Gericht weitere Ermittlungen zur beabsichtigten Eheschließung vor dem 12. September 2009 aufgenommen. Aufgrund dessen ist erfolgt:
53 Vorlage von Unterlagen zum neuen Personalausweis des H. T. seitens des Bürgerbüros L1. -G. ;
54 Vorlage von 16 eidesstattlichen Versicherungen durch die Klägerin von durch sie benannten Gästen der geplanten Feier am 12. September 2009 zu der Einladung für diese Feier, der Einladungskarte sowie der Absage der Feier (Blatt 254 ff. der Gerichtsakte);
55 Vorlage von Gold-Eheringen mit Gravur der jeweiligen Vornamen Q1. und H. sowie des Datums „30.9.2009“ durch die Klägerin (Digitalfotos im Originalumschlag, Blatt 274 der Gerichtsakte);
56 Kontoauszug zum Girokonto des H. T. Nr. 000000 bei Sparkasse L1. , BLZ 000 000 00 über Barabhebung von 500,00 EUR am 7. Mai 2008 am Geldautomat (Blatt 328);
57 von Seiten des Party-Service L2. -I2. und Ute T2. -C3. Vorlage einer Kopie des Kalenderblattes zum 12. September 2009 aus deren Kalender, mit Aufzeichnungen zu einem Auftrag der Klägerin;
58 Stellungnahme des I. Klinikum L1. vom 10. Juni 2013 zur dortigen Behandlung des Klägers, der Zielrichtung der durchgeführten Chemotherapie sowie der Prognose zur Erkrankung des Klägers einschließlich der Frage, inwiefern der Patient oder die Klägerin hierüber informiert wurden (Blatt 291 f.);
59 Vorlage der Behandlungsdokumentation der Medizinischen Klinik II – Innere Medizin – sowie der Onkologischen Tagesklinik des I. Klinikum L1. (Beiakten Hefte 11 bis 13).
60Das Gericht hat an Akten beigezogen:
61 Verwaltungsvorgang des LBV zur Hinterbliebenenversorgung der Klägerin (Beiakte 1),
62 Vorgang des Standesamtes L1. zur Eheschließung der Klägerin mit H. T. am 30. September 2009, Vorgang Nr. 874/09, Eheregister 736 (Beiakte 2),
63 Personalakten des Verstorbenen, Unterordner A bis C (Beiakten 3 bis 5),
64 Besoldungsakte des LBV zum Verstorbenen (Beiakte 6),
65 Krankenakten des polizeiärztlichen Dienstes in Bezug auf den Verstorbenen (Beiakten 7 bis 9).
66Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie die weiteren Beiakten Bezug genommen.
67Entscheidungsgründe:
68Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
69Das Gericht konnte nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2013 und den anschließend erfolgten Ermittlungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
70Die zulässige Klage ist begründet.
71Die angefochtenen Bescheide des LBV vom 9. September 2010 und 10. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf Gewährung von Witwengeld nach dem am 19. Januar 2010 verstorbenen Kriminaloberkommissar H. T. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
72Die Witwe eines Ruhestandsbeamten erhält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
73Mit der gesetzlichen Vermutung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber als Regelfall davon aus, dass eine Ehe, die im Zeitpunkt des Todes des Beamten nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, Versorgungszwecken gedient hat. Mit dieser Vermutungsregel wird dem hinterbliebenen Ehepartner die volle Darlegungs- und Beweislast für eine hiervon abweichende Zweckrichtung der Heirat auferlegt. Beweiserleichterungen sind nicht vorgesehen, obwohl es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, einen sogenannten inneren Tatbestand zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachzuweisen.Um die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe zu entkräften, bedarf es des Nachweises besonderer, objektiv erkennbarer Umstände, die einen anderen Zweck der Eheschließung ebenso wahrscheinlich machen wie den Versorgungszweck. Die bloße Darlegung bestimmter Tatsachen und Umstände, die als Indizien für eine nicht ausschließlich oder überwiegend der Versorgung des Ehepartners dienende Eheschließung gewertet werden sollen, genügt hierfür nicht. Auch Erklärungen der Witwe oder dritter Personen über den Zweck der Ehe reichen grundsätzlich nicht aus. Die gesetzliche Vermutung ist in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, widerlegt, wenn unter den Beweggründen jedenfalls eines der Eheschließenden der Zweck, dem anderen eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebliche Bedeutung hatte. Der hinterbliebene Ehepartner trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte. Den vollen Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat muss dieser allerdings nicht erbringen. Es reicht aus, wenn die Annahme, die Versorgung des Hinterbliebenen sei der alleinige oder maßgebliche Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird.
74Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1966 – II C 32.64 –, BVerwGE 25, 221; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 18. Februar 2009 – 3 A 442/08 – und vom 28. März 2007 – 21 A 3645/05 –; Beschluss vom 25. Januar 2013 – 3 A 2201/10 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 1. Dezember 1998 ‑ 3 B 95.3050 –, IÖD 1999, 174 f.; Hessischer VGH (HessVGH), Beschluss vom 16. Februar 2007 – 1 UZ 1948/06 –, DÖV 2007, 754.
75Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus, es sei denn die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 – 2 C 7.90 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 2 B 14.08 –, juris, und vom 2. Oktober 2008 – 2 B 7.08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 3 A 2201/10 –; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Beschluss vom 8. November 2011 – 3 ZB 08.627 –, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 Bf 189/04 –, NVwZ-RR 2006, 196; VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 10. Februar 2003 – 4 S 2782/01 –, IÖD 2003, 166; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 5 LA 481/08 –, ZBR 2010, 319.
77Hiervon ausgehend gelangt der Einzelrichter bei Würdigung der gesamten im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände zu der Überzeugung, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im vorliegenden Fall ausgeräumt ist. Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung, dass für die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann H. T. bei der Eheschließung die Absicht, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen, nicht das alleinige oder überwiegende Motiv war.
78Zwar schlossen sie am 30. September 2009 vor dem Standesamt in L1. die Ehe in Kenntnis der grundsätzlich als lebensbedrohlich einzustufenden Krebs-Erkrankung des verstorbenen Ehemannes. Sowohl dem verstorbenen H. T. , als auch der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass er an einem nicht operablen Tumor der Bauchspeicheldrüse (Pankreas) litt, weshalb bereits eine Chemotherapie begonnen worden war. Es kann offen bleiben, inwiefern den Eheleuten alle Einzelheiten zu der Erkrankung bekannt waren, die den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sind, ob und wann sie von Ärzten über die „infauste“ Prognose und die eher geringe Lebenserwartung des H. T. aufgeklärt worden waren und/oder ob sie in anderer Weise klare Kenntnis von der Schwere der Erkrankung und der möglicherweise recht kurzen verbleibenden Lebenszeit des H. T. hatten.
79Bei einer Krebserkrankung – medizinisch: bösartige Neubildung o.Ä. – ist ein tödlicher Ausgang immer möglich, auch wenn die Hoffnungen der Betroffenen typischerweise anders sind und auch aus ärztlicher Sicht möglichst auf eine optimistische Haltung im Interesse des Lebenswillens und der Heilungsanstrengungen hingewirkt wird. Bei jeder Krebserkrankung ist deshalb im Grundsatz im Sinne der dargestellten Rechtsprechung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe erheblich erschwert. Es reicht damit aus, dass auch die Klägerin bei der Eheschließung am 30. September 2009 wusste, dass bei ihrem Partner ein Tumor in der Bauchspeicheldrüse festgestellt worden war, der mit Chemotherapie behandelt wurde.
80Die vorliegenden medizinischen und ärztlichen Unterlagen sowie die Angaben des Hausarztes T1. vom 6. April 2013 und des I. Klinikum L1. vom 10. Juni 2013 lassen folgendes erkennen: Der Kläger hatte sich vor dem 19. August 2009 zu seinem Hausarzt T1. in L1. begeben, um unklare Bauchschmerzen abklären zu lassen. Verschiedene Untersuchungen blieben zunächst ohne klares Ergebnis bis am 19. August 2009 eine Spiral-CT (Computertomographie) des Abdomens (Bauch) mit KM (wohl: Kontrastmittel) in der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin am Krankenhaus N3. I4. in L1. zu der Beurteilung der Radiologen führte: „Dringender Verdacht auf Pankreas-CA (also Karzinom), V.a. angrenzende Lymphangiose und N1-Lymphknotenmetastasen, V.a. intrahepatische Metastasen“. Es ging also um einen Bauchspeicheldrüsen-Tumor, der nach der sog. „Raumforderung“ mit ca. 6 x 4 cm angegeben wurde, daneben möglicherweise Metastasen in den nahen Lymphknoten und der Leber. Der Krebsverdacht wurde dem Kläger wohl am 20. August 2009 vom Hausarzt T1. mitgeteilt bzw. erläutert (vgl. Stellungnahme T1. vom 6. April 2013, Ziff. 1), wobei eine Prognose zu Heilungschancen und Lebenserwartung nach Ziff. 2 der Stellungnahme zu dem Zeitpunkt nicht gemacht werden konnte. Was genau dem Kläger am 20. August 2009 vom Hausarzt gesagt worden ist, ist unklar. Den Bericht der Radiologen dürfte er von diesen wohl nicht erhalten haben, lediglich die Bilder. Schon am Dienstag der Folgewoche, 25. August 2009, wurde der Kläger in der Klinik für Innere Medizin im I. Klinikum L1. aufgenommen und dort bis 9. September 2009 (siehe Bescheinigung I. Klinikum vom 4. März 2010, anders ohne dass dies von Bedeutung wäre – bis 3. September – die Stellungnahme des I. Klinikums vom 10. Juni 2013) allen denkbaren Untersuchungen unterzogen, um die Verdachtsdiagnosen abzuklären. Nach dem Bericht des I. Klinikums vom 3. September 2009, mit dem der Kläger eine Zweitmeinung an der Ruhruniversität Bochum einholen wollte, kam man in L1. (anscheinend bei noch ausstehendem Ergebnis zur Histologie) zum Ergebnis, dass in Lunge, Leber und Lymphknoten wohl keine Metastasen vorlägen, jedoch ein unklarer Tumor des Pankreaskopfes und Pankreasschwanzes bzw. ein dringender Verdacht auf Pankreaskarzinom und angrenzende Lymphangiose vorlag. Der Kläger litt (bei Gewichtsverlust von ca. 6 kg in den vergangenen 6 Wochen) anscheinend bereits an nicht unerheblichen Schmerzen, wie die Medikation u.a. mit Morphin (MSI 10 mg sc) nach dem Bericht vom 3. September 2009 verdeutlicht. Die histologische Untersuchung von entnommenem Gewebe der Bauchspeicheldrüse des Partners der Klägerin („endosonographische Feinnadelpunktion“) bestätigte die bisherigen Verdachtsmomente vollständig, weshalb der Bericht des I. Klinikums vom 21. September 2009 die Raumforderung im Pankreaskopf-/-korpusbereich histologisch einordnete als: Adenokarzinom mit Lymphangiosis. Der Kläger hatte sich hier am 15. September 2009 mit Schmerzexazerbation stationär aufnehmen lassen, hatte durch Schmerztherapie – wieder u.a. mit oraler Morphingabe – einen akzeptablen Zustand erreicht, wonach eine Chemotherapie bei der stationären Situation am 17. September 2009 eingeleitet und der Kläger bei guter Verträglichkeit am 21. September 2009 entlassen wurde. Schon zwei Tage später sollte er sich am 23. September in der Onkologischen Tagesklinik für einen „zweiten Durchgang“ der Chemotherapie am 24. September vorstellen. Schon während des stationären Aufenthalts hatte die Klägerin am 17. September 2009 die Eheschließung für den 30. September 2009 angemeldet. Nach der Stellungnahme des I. Klinikums vom 10. Juni 2013 war die Prognose des fortgeschrittenen Pankreaskarzinoms infaust und der Kläger litt an einer nicht heilbaren, „zeitlich sehr limitierten“ Tumorerkrankung. Dementsprechend hatte die Chemotherapie von Anfang an keinen kurativen (heilenden), sondern palliativen – also Leiden lindernden und das Leben verlängernden – Charakter. Diese Einschätzungen sollen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin „im August/September 2009“ von der behandelnden Oberärztin Dr. J. T4. mitgeteilt worden sein. Ähnlich soll er am 23. September 2009 in der Onkologischen Tagesklinik vom Oberarzt Dr. med. Q2. informiert worden sein. Am lebensbedrohlichen Charakter der Krebserkrankung des Verstorbenen konnte danach mit diesen Informationen kein Zweifel bestehen. Hierbei ist zwar zweifelhaft, was davon bei H. T. tatsächlich „ankam“; die den Behandlungsakten des I. Klinikums zu entnehmenden Hinweise auf teils ganz erhebliche Schmerzen sowie eine Gewichtsabnahme von ca. 15 kg vom Auftreten der Beschwerden im Juli 2009 bis zum 23. September 2009 dürften diesem den Ernst seiner Lage spürbar vor Augen geführt haben. Zugleich ist aber offen, was H. T. der Klägerin hiervon weitergab, weil deren Teilnahme an einem Gespräch mit einem Arzt erst für den 14. Oktober 2009 – nach der Eheschließung – vom I. Klinikum angegeben wird.
81Nach dem oben Gesagten kann offenbleiben, was die Klägerin wann von ihrem Partner erfahren hat. Fest steht, dass sie wusste, dass bei ihm eine Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse festgestellt und mit Chemotherapie behandelt wurde. Die meisten Menschen mit einer gewissen Lebenserfahrung wissen, dass Tumore der Bauchspeicheldrüse im Vergleich zu anderen Tumorlokalisationen und Krebsarten meist und in vergleichsweise kurzer Zeit zum Tod führen. Selbst wenn der Klägerin dies nicht bewusst gewesen sollte, führt jede Kenntnis von einer (bösartigen) Krebserkrankung – als „grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung“ – dazu, dass eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausscheidet. Der Ernst der Lage musste der Klägerin aber auch konkret ersichtlich sein: Immerhin war ihr Partner bis zur Anmeldung der Eheschließung durch sie am 17. September 2009 seit Mitteilung des Hausarztes über den Krebsverdacht am 20. August abgesehen von neun Tagen in einem Zeitraum von etwa einem Monat vollständig stationär im I. Klinikum L1. gewesen. Nach Entlassung am 21. September 2009 nach dem ersten Zyklus einer Chemotherapie unterzog er sich ambulant schon am 24. September dem zweiten Zyklus der Chemotherapie und am Tag nach der standesamtlichen Eheschließung am 30. September war auch schon wieder der dritte Zyklus Chemotherapie vorgesehen. Der Gewichtsverlust von ca. 15 kg in ca. zwei Monaten dürfte ihr ebenfalls nicht verborgen geblieben sein. Ihr verstorbener Partner war durch die Eröffnung der Verdachtsdiagnose Mitte August 2009 auch tatsächlich erkennbar „geschockt“, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert hat („hat dann erst mal die Hecke geschnitten, weil er es gar nicht glauben konnte“).
82Jedoch gelangt der Einzelrichter aufgrund des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung und des gesamten Akteninhalts zu der Überzeugung, dass die Eheleute schon vor dem Zeitpunkt, als die Krebserkrankung – als Verdacht Mitte August 2009, bzw. relativ sicher am Ende des stationären Aufenthalts im I. Klinikum L1. vom 25. August bis 9. September 2009 – festgestellt wurde, einen konkreten und unbedingten Heiratsentschluss gefasst hatten und diesen dann nach Bekanntwerden der Erkrankung – in zeitlicher Hinsicht um etwa drei Wochen nach hinten verschoben – aus Beweggründen, unter denen nicht die Versorgungsabsicht überwog, am 30. September 2009 konsequent verwirklicht haben.
83Der Einzelrichter ist zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin und der verstorbene Beamte tatsächlich schon vor Bekanntwerden der Krebserkrankung im Mai 2008 bzw. im Frühjahr 2009 den Entschluss gefasst hatten, zu heiraten. Bei diesem Entschluss überwog nicht die Absicht, der Klägerin eine Versorgung für den Fall des Todes ihres Ehemannes zu verschaffen.Insofern geht der Einzelrichter davon aus, dass der Ablauf in den entscheidenden Teilen dem Vorbringen der Klägerin entsprach:
84Es spricht schon Viel dafür, dass die Klägerin und H. T. sich tatsächlich am 20. Mai 1998 – dem 50. Geburtstag des Verstorbenen – verlobt haben. Dabei soll nach den Angaben der Klägerin H. T. sie an einem Wochentag, als sie vom Hundeplatz kam, mit Kerzen und Sekt im Kaminzimmer empfangen und einen förmlichen Heiratsantrag gemacht haben. Die in jeder Hinsicht nachvollziehbare, emotionale Schilderung dieser Erlebnisse – einschließlich Sex nach dem Heiratsantrag, bevor die Gäste kamen – überzeugt, ebenso wie die Darstellung der nachfolgenden „Mini-Feier“ seines 50. Geburtstages mit Tochter N1. (der Zeugin), der Freundin (und Zeugin) B1. X1. sowie deren (wohl) Partnerin T5. X2. . Die Darstellung der emotionalen Entwicklung der Beziehung zwischen der Klägerin und H. T. seit Silvester 1995 über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren bis Eheschließung ist schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Beide hatten Beziehungen und jeder eine geschiedene Ehe hinter sich und hatten aus diesen Zeiten Kinder (die Klägerin zwei, H. T. eins). Die anfängliche Zurückhaltung gegenüber ehelicher Bindung ist typisch, die nach und nach erfolgende Überwindung dieser Haltung nicht selten. Dabei hatten die Klägerin und der Verstorbene schon bald mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Elternhaus der Klägerin auf den Beamten im Jahr 1997 wirtschaftlich eine Verflechtung begonnen, die die spätere emotionale und „standesamtliche“ Entwicklung vorweg nahm. Die Autos, die von beiden genutzt wurden, jedoch überwiegend im Eigentum der Klägerin standen, hatten soweit ersichtlich sämtlich Kfz-Kennzeichen, welche die Initialen des H. T. beinhalteten („KR-GS ...“). Aus Anlass der beide gehörig erschreckenden Blutsturz-Situation im Zusammenhang mit der Mandel-Operation bei der Klägerin im Jahr 2005 gelangten beide zu der Erkenntnis, dass sie heiraten sollten, „weil es so schnell vorbei sein kann“, ohne dass dies mit förmlichem und/oder romantischem Heiratsantrag besiegelt worden wäre. Es scheint mehr eine grundsätzliche Übereinkunft über einen in der Zukunft zu realisierenden Plan gewesen zu sein, wie den Schilderungen der Klägerin zu entnehmen ist. Dies ist noch kein konkreter Heiratsentschluss. Insbesondere hatten die Klägerin und ihr Partner damals noch viele zu realisierende Pläne zu ihrem Haus usw. Hintergrund der Eheschließungsabsicht war: Die immer enger gewordene emotionale Verbindung der beiden, der sie Ausdruck verleihen wollten, sowie eine Stärkung der Position des jeweils überlebenden Partners beim Tod des anderen gegenüber den Kindern aus den Vorehen. Dabei ging es um die eingetretene wirtschaftliche Verflechtung und das „gemeinsame Vermögen“, bestehend vorrangig aus dem Hausgrundstück Alte O. Str. 46 in L1. -G. (dem Elternhaus der Klägerin), Bar- und Anlagevermögen sowie die in verschiedenen Konstellationen erworbenen Kraftfahrzeuge. Besonders in Bezug auf das Hausgrundstück, an dem H. T. aufgrund Kaufvertrags 1997 zur Hälfte Miteigentümer geworden war, und das dem überlebenden Partner erhalten bleiben sollte, bestand Regelungsbedarf. Der Hinterbliebene sollte neben den nicht einfachen Fragen der Erbauseinandersetzung mit dem Sohn des H. T. aus der Vorehe bzw. den Kindern der Klägerin aus der Beziehung mit Herrn L. bzw. der Ehe mit Herrn C1. nicht auch noch mit hoher Erbschaftssteuer belastet werden. Dies ließ sich durch Eheschließung wegen der daraus folgenden Erbschaftssteuer-Freibeträge vermeiden.
85Im Jahr 2008 schien sich der dargestellte allgemeine Heiratsplan dann zu konkretisieren und die beiden kauften nach den Angaben der Klägerin in E. , wo ihr Partner im Polizeidienst arbeitete, an einem ihr nicht näher bekannten bzw. erinnerlichen Ort Ringe für etwa 500 Euro. Die am 20. Mai 2008 erfolgte Verlobung einschließlich Bekanntgabe derselben gegenüber Tochter N1. und den Freundinnen B1. X1. und T5. X2. besiegelte die Absicht, zu einem noch nicht weiter konkretisierten Zeitpunkt im Jahr 2008 zu heiraten. Dies ist als solches auch noch nicht hinreichend konkret, zudem wurde die Heiratsplanung wegen äußerer Umstände und Schwierigkeiten der Beziehung zunächst auf Eis gelegt. Weil dies so ist, kommt es nicht auf eine ins Einzelne gehende Würdigung der Tatsachen- und Beweislage zur Verlobung am 50. Geburtstag des H. T. an. Festzuhalten ist insofern jedoch, dass die Zeugin N1. C1. und die Zeugin X1. bestätigt haben, am Abend des 50. Geburtstages des Verstorbenen von der Verlobung gehört zu haben. Auch die Zeugin I3. hat nach dem 20. Mai 2008 von der Klägerin beim Ausführen der Hunde von der stattgefundenen Verlobung gehört. Die Zeugin W. hat ebenfalls bekundet, im Jahr 2008 von der Verlobung gehört zu haben („G. ist ein Dorf“).
86Dieser noch recht wenig konkrete Hochzeitsplan für „das Jahr 2008“ wurde nicht weiter verfolgt. Zunächst musste die Klägerin sich einer gynäkologischen Operation, wohl an der Gebärmutter, unterziehen, worauf in der mündlichen Verhandlung nicht näher eingegangen worden ist. Solche Geschehnisse bringen normale Abläufe im Leben von Frauen regelmäßig sehr durcheinander. Zugleich kam es im Hinblick auf die Erkrankung und spätere Euthanasie des Hundes C4. im Herbst 2008 auch zu einer Auseinandersetzung und einer Beziehungskrise zwischen den Partnern, so dass an Hochzeit zunächst nicht weiter gedacht wurde.
87Es ist jedoch glaubhaft, dass im Frühjahr 2009, nachdem die erste Zeit der Trauer wegen des Todes des Hundes C4. überwunden und ein neuer Hund W1. angeschafft worden war, Planungen für eine Heirat im Jahr 2009 begannen. Wann genau dies stattfand, ist ohne Belang, jedenfalls kamen die Klägerin und H. T. überein, die Heirat im zeitlichen Zusammenhang mit dem 50. Geburtstag der Klägerin und einer insofern beabsichtigten Feier mit den ihnen nahestehenden Personen zu begehen. Nach den Angaben der Klägerin wollten sie am Samstag nach ihrem 50. Geburtstag (am Montag, 7. September 2009), also am 12. September 2009, eine Feier ausrichten. Zuvor wollten sie – möglichst am 7. September selbst – standesamtlich heiraten, ohne dies „an die große Glocke zu hängen“. Die erfolgte Eheschließung wollten sie dann am Samstag, 12. September, bei der vordergründig aus Anlass ihres 50. Geburtstages stattfindenden Festivität verkünden und feiern. Sie hatten sich entschlossen, doch nicht in ihrem nunmehr fertigen gemeinsamen Haus zu feiern, um den schönen Zustand nicht zu gefährden, und wollten bei ihren „Hundefreunden“ D. und D1. I3. feiern, die einen Raum zur Verfügung stellen konnten. Dies war verbindlich abgesprochen. Das Essen sollte von dritter Seite kommen, weshalb die Klägerin mit der Zeugin D. I3. zum Probeessen in einem Gartenlokal in L1. namens „Alt N4. “ ging, wo eine Bekannte aus Kindertagen, die Zeugin C5. G1. , mittlerweile in der Küche beschäftigt war und (wohl) kochte und/oder kellnerte. Das überzeugte jedoch aus organisatorischen Dingen nicht und die Klägerin und H. T. kamen auf den Party-Service der Eheleute L2. -I2. und Ute T2. -C3. in L1. -U. (www. T6. .de). Dort bestellte die Klägerin im Juli 2009 Essen für ca. 20 Personen für Samstag, 12. September 2009. Es sollte Spanferkel mit Kartoffelgratin und Sauerkraut sowie diversen Salaten und zum Dessert Mousse au chocolat sowie ein griechisches Beerendessert geben. Aufgrund einer Gästeliste im Umfang von 27 Personen entwarf die Klägerin mit dem PC eine Einladung für die Feier ihres 50. Geburtstages am 12. September, ab 18.00 Uhr, auf der Alte O. Str. 68 „bei D. , D1. & A. “. Die Einladung enthielt einen Hinweis auf die beabsichtigte Hochzeit, indem dort in einer Sprechblase neben einem gezeichneten Brautpaar stand: „... mit freudiger Überraschung“. Diese Einladung wurde den vorgesehenen Gästen in Papierform unmittelbar überreicht bzw. in deren Briefkästen geworfen. Einige wenige (B1. X1. , Tochter N1. , D. I3. , N2. W. und C5. G1. ) wusste schon vor der Einladung von den Hochzeitsabsichten, entweder weil sie aus organisatorischen Gründen notwendig Kenntnis erlangen mussten, oder wegen der Nähe zur Klägerin und H. T. . Einen Termin für die Eheschließung beim Standesamt L1. hatten sie zu dem Zeitpunkt noch nicht.Als der Partner der Klägerin am 20. August 2009 nach einer gewissen Zeit von unklaren Bauchbeschwerden und verschiedenen Untersuchungen vom Hausarzt die Verdachts-Diagnose einer Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse erhielt, waren beide naturgemäß geschockt und sagten die für den 12. September 2009 geplante Feier ab. Sie wollten den Verdacht zunächst abklären und herausfinden, wie es weiter gehen würde. Der Partyservice T2. -C3. wegen des Essens und das Ehepaar I3. wegen des Raumes wurden informiert, ebenso wie alle Eingeladenen.
88Diesen Ablauf entnimmt das Gericht zu allererst dem Vorbringen der Klägerin: Die Klägerin hat sich eingehend, voller Details und Lebensnähe, mit starker emotionaler Beteiligung und ohne Anzeichen für Unwahrheit zu allem eingelassen. Sie ist dem Gericht mit vollkommener Offenheit entgegengetreten, hat in jeder Hinsicht kooperiert und teils auf eigene Initiative, teils auf gerichtliche Anforderung oder Nachfrage alles vor- und offengelegt, was ihr möglich war. Dies dürfte aufwendig, in Bezug auf die Vergangenheit und den Tod ihres Ehemannes aufwühlend und in jeder Hinsicht bewegend/belastend gewesen sein. Sie hat alles getan, vorgetragen und beigebracht, was sie vermochte, ungeachtet der sicher auch schmerzhaften persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen.
89Das in vielerlei Hinsicht durch Unterlagen belegte und durch diese glaubhaft gemachte bzw. substantiierte und plausibilisierte Vorbringen der Klägerin ist mit den Aussagen der Zeuginnen N1. C1. , X1. , I3. , G1. und W. vielfältig und im Wesentlichen widerspruchsfrei verknüpft. Soweit Abweichungen und Unterschiede im Detail vorliegen, sind diese durch die Eigenart von Zeugenaussagen und die Bedingungen der menschlichen Erinnerung zu erklären. Es wäre eher verwunderlich, wenn solche Abweichungen gar nicht vorlägen.
90Entscheidend ist bei allem, dass das Gericht der Klägerin glaubt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann vor hatten, an ihrem 50. Geburtstag, am Montag 7. September 2009, standesamtlich zu heiraten und dann am darauffolgenden Samstag, 12. September 2009, mit einem engen Familien- und Freundeskreis von 20 – 27 Personen im Party-Raum der Eheleute I3. bei der Feier des 50. Geburtstages der Klägerin auch die Heirat bekanntzugeben und zu feiern. Vorbereitungen hierfür hatten sie – mit Ausnahme der Anmeldung beim Standesamt – auch für die Feier am 12. September praktisch in die Tat umgesetzt: Raum bei D. und D1. I3. fest „gebucht“, Essen vom Party-Service T2. -C3. bestellt, Einladungskarte mit Computer entworfen und in selbst ausgedruckter Form an insgesamt 27 Gäste (teilweise als Paare) übermittelt, Getränke und „Knabberzeug“ bereits besorgt und im Raum bei I3. deponiert.
91Dabei hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Feier des 50. Geburtstages der Klägern in der geschilderten Weise am Samstag, 12. September 2009 stattfinden sollte: Die Klägerin und alle Zeugen haben hierzu entsprechende Angaben gemacht, die sich zu einem detailreichen und vielfältig verknüpften Bild zusammenfügen. Die Zeugin I3. hat in der mündlichen Verhandlung sowie an Eides statt gemeinsam mit ihrem Ehemann D1. (L2. -I2. ) I3. die Absprachen in Bezug auf ihren Party-Raum für den 12. September bestätigt. Die Bestellung des Essens bei den Eheleuten T2. -C3. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, mit der die Klägerin für ca. 20 Personen ein deftiges Menü bzw. Buffet mit Spanferkel, Gratin, Sauerkraut usw. bestellte. Sehr aussagekräftig als objektives Indiz ist insofern die Kopie des Kalenderblatts für den 12. September 2009 aus dem Geschäftskalender der Eheleute T2. -C3. (Bl. 298 der Gerichtsakte). Diese wirkt insofern authentisch, als der zentrale Aussagegehalt der Bestellung durch die Klägerin, für diesen Tag, für ca. 20 Personen, unter Nennung des Namens „I3. “ und der Adresse Alte O. Str. 68 und „18 – 19.00“ die wesentlichen Aspekte, um die es hier geht, belegt. Dass die Bestellung abgesagt bzw. storniert wurde, ist durch die Durchstreichung des gesamten Eintrags ersichtlich. Die vom LBV gegen den Eintrag erhobenen Einwände, dass die Vermerke „best. 8. Juli 09“ und „muss evtl. absagen wegen 20.8.10 Krankheit“ wie nachträglich eingefügt wirken, sind nachvollziehbar, lassen den Eindruck der Authentizität im Übrigen jedoch nicht entfallen. Es mag sein, dass diese Vermerke durch einen der Eheleute T2. -C3. – auf Bitten der Klägerin? – nachträglich eingefügt worden sind. Dies verwundert zwar sehr, zugleich ist der Kalendereintrag im Übrigen von Anlässen für solche Zweifel frei. Die Eintragungen bestätigen vollständig die Angaben der Klägerin und wirken dabei echt. Die Zeitpunkte der Bestellung („8. Juli 09“) sowie der Absage („20.8.10“) sind nicht von Bedeutung, da das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass die Bestellung vor dem Bekanntwerden des Krebsverdachts am 20. August 2009 erfolgt war und Anlass der Absage eben jener Verdacht einer Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse war. Dieser Ablauf ergibt sich aus den Angaben der Klägerin und der Zeuginnen N1. C1. , B1. X1. und D. I3. . Es ist auch überhaupt kein anderer Grund bzw. Zeitablauf ersichtlich, aufgrund dessen die Klägerin erst eine Essensbestellung bei den Eheleuten T2. -C3. für den 12. September 2009 aufgegeben und diese dann wieder abgesagt haben sollte.
92Die Vorbereitungen für die Feier am 12. September 2009, wie sie vorstehend dargestellt sind, passen auch vollständig zu den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Notizzetteln (Bl. 198 ff.), denen sich die Essensbestellung bei T2. -C3. in ihren Grundzügen, die Gästeliste und eine Übersicht über Getränke, Knabberzeug usw. für die Feier bei I3. entnehmen lässt. All dies könnte man fälschen, es erzeugt jedoch einen authentischen Eindruck.
93Da die Einladung der Gäste durch die Klägerin für Samstag, 12. September 2009, unmittelbar in Bezug auf die Feier ihres 50. Geburtstages erfolgte, kommt es entscheidend darauf an, ob festgestellt werden kann, dass bei der Feier auch ihre Hochzeit mit H. T. verkündet und dann gefeiert werden sollte. Dies wiederum würde dann wiederum die zwingend zuvor erfolgte standesamtliche Hochzeit indizieren. Der Einzelrichter ist überzeugt, dass die Einladungskarte in der Form, wie die Klägerin diese zu den Akten gereicht hat (Bl. 97 der Gerichtsakte, bzw. Beiakte 10), damals an die Gäste gemäß der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Aufzählung ergangen ist, und darin insbesondere der Hinweis auf die „freudige Überraschung“ in dieser Weise enthalten war.
94Die mit Software-Unterstützung erstellte Einladung könnte die Klägerin insgesamt oder auch nur in Bezug auf die Sprechblase mit dem Hinweis „mit freudiger Überraschung“ einschließlich des Brautpaares nachträglich für das Gerichtsverfahren angefertigt haben. Eine Original-Ausfertigung der Einladung aus dem Jahr 2009 ist von niemandem vorgelegt worden. Trotz der Aufforderung des Gerichts mit dem Beweisbeschluss vom 13. Mai 2013, von den Eingeladenen die Einladung, gegebenenfalls mit Briefumschlag, in dem diese erhalten wurde, vorzulegen, verfügte anscheinend niemand mehr über diese Einladung. Es war insofern wahrscheinlich, dass von den 14 Paaren bzw. Einzelpersonen, an die diese Einladung nach den Angaben der Klägerin übergeben bzw. übermittelt worden ist, irgend jemand über diese (aus Sentimentalität, „Sammlertum“ etc.) noch verfügt. Dass dies hingegen nicht der Fall ist, schränkt den Wert der von der Klägerin vorgelegten Einladung natürlich ein. Der Einzelrichter ist jedoch ungeachtet dessen überzeugt, dass diese Einladung so und mit dem relativ offenen Hinweis auf Heiratsabsichten im Sommer 2009 den Gästen auch übermittelt worden ist. Dies ergibt sich letztlich aus den auf den Beweisbeschluss vom 13. Mai 2013 von der Klägerin beschafften eidesstattlichen Versicherungen der Geladenen. Es haben von den 14 eingeladenen Paaren bzw. Einzelpersonen bis auf die Eltern des H. T. (sein Vater ist verstorben, mit seiner Mutter hat die Klägerin sich in der Erbauseinandersetzung mit H. T. jun. zerstritten) und die verstorbene N5. L4. alle eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dies ist beachtlich. Insofern liegen eidesstattliche Versicherungen vor von:
95 D. I3. ,
96 L2. -I2. (D1. ) I3. ,
97 F. und H3. T7. (gemeinsame Versicherung, 2 Unterschriften),
98 T5. X2. (Freundin der Zeugin B1. X1. ),
99 F1. X3. (Versicherung von Frau X3. , die auch ihren Ehemann X4. einbezieht),
100 C6. N6. ,
101 N1. C1. ,
102 U1. T8. (damals und aktuell Freund der Tochter der Klägerin)
103 F2. C1. (Bruder der Klägerin),
104 E1. L. (Patenonkel von N1. , Zwillingsbruder des Vaters von N1. ),
105 N2. und S1. W. (gemeinsame Versicherung, 2 Unterschriften),
106 N7. und S2. J. (gemeinsame Versicherung, 2 Unterschriften),
107 H4. und W2. T9. (gemeinsame Versicherung, 2 Unterschriften),
108 B2. und G2. E2. (gemeinsame Versicherung, 2 Unterschriften),
109 I5. C. (Vater der Klägerin),
110 E3. I6. .
111Damit liegen 16 eidesstattliche Versicherungen vor, die von insgesamt 21 Personen unterzeichnet sind. Es scheint annähernd ausgeschlossen, dass eine solch hohe Zahl von Personen für die Klägerin in diesem Versorgungs-Rechtsstreit eine falsche Versicherung an Eides Statt abzugeben bereit ist. Dies gilt besonders deshalb, weil nicht jeder der Eingeladenen im allerengsten Verhältnis zur Klägerin und dem Verstorbenen steht bzw. stand. Insbesondere bei Paaren hat häufig eine Person einen engen Kontakt zu jemandem, der Partner hingegen steht dieser Person oft weniger nah.
112Zudem sind die eidesstattlichen Versicherung sehr individuell gehalten, einige sind handschriftlich, andere mit Computer erstellt und ausgedruckt, kürzer oder länger usw. Auch inhaltlich enthalten die Versicherungen geringe Abweichungen z. B. in der Beschreibung der damaligen Einladung, die als zu erwartende Auswirkungen der Grenzen der menschlichen Erinnerung erscheinen. Dies erzeugt nicht den Eindruck, dass die Klägerin den eidesstattlich Versichernden etwas vorgegeben oder an die Hand gegeben hätte. Die Versicherungen haben auch ganz verschiedenen Bedeutungsgehalt. Nicht alle von ihnen stützen das Vorbringen der Klägerin inhaltlich. Es spricht für den Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen insgesamt und die Aufrichtigkeit der Klägerin, dass sie alle vorgelegt hat, auch diejenigen, die nicht ergiebig sind, wie z. B. die der C6. N8. (Bl. 262 der Gerichtsakte), die nicht teilnehmen konnte und auch zum Inhalt der Einladung oder dem Hinweis auf die Hochzeit nichts sagt.Zugleich enthalten die Versicherungen auch sehr individuelle Erinnerungen und Schilderungen, die für ihren Wahrheitsgehalt sprechen. Beispielsweise sei angeführt der erkennbare Umstand, dass nach den Versicherungen des Bruders der Klägerin, F2. C1. , und des E1. L. beide die Einladung bei der Geburtstagsfeier von F2 C1. am 7. August 2009 erhalten haben. Dass der Bruder der Klägerin den Umschlag mit der Einladung zunächst nicht öffnete, weil er Bier zapfen und sich um seine Gäste kümmern musste, sie erst später las und die Einladung dann am Folgetag „mit allem anderen“ in den Müll gelangte, erzeugt den Eindruck des wirklich Erlebten.
113Diese Einschätzung des Einzelrichters wird verstärkt und ergänzt durch die Bewertung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeuginnen N1. C1. , B1. X1. , D. I3. , C5. G1. und N2. W. .
114Die Zeuginnen N1. C1. und B1. X1. haben das Vorbringen der Klägerin zur Verlobung am 50. Geburtstag des H. T. am 20. Mai 2008, der danach erfolgten Verzögerung bei der Umsetzung des Hochzeitsentschlusses aufgrund von Operation der Klägerin und Erkrankung und Tod des Hundes C4. , den Hochzeitsentschluss im Frühjahr 2009 sowie die Planungen für eine standesamtliche Heirat am 50. Geburtstag der Klägerin am 7. September 2009 und eine Feier des Geburtstages mit Verkündung der Herat am 12. September 2009 in individueller Art und Weise, mit verschiedenen Schwerpunkten und Einfärbungen sowie mit gewissen zu erwartenden Unterschieden bestätigt. Dies gilt auch für die Auswahl des Raumes bei den Eheleuten I3. , die Bestellung des Essens bei den Eheleuten T2. -C3. sowie die erfolgte Einladung mit dem Hinweis auf die „freudige Überraschung“.Die Zeugin D. I3. hat ebenfalls die wesentlichen Gesichtspunkte bestätigt: Sie hat von der Verlobung am 50. Geburtstag des Partners der Klägerin gehört, wobei ihr auch schon zuvor die Heiratsabsichten bekannt waren. Später kam die Klägerin auf sie zu wegen der Möglichkeit, bei ihnen eine Hochzeitsfeier zu veranstalten. Nach einer Hochzeit beim Standesamt am 7. September 2009 sollte am 12. September 2009 bei ihr und ihrem Ehemann gefeiert werden, wobei das Essen von einem Party-Service kommen sollte. Sie habe mit der Klägerin ein Probeessen im „Biergarten im Schrebergarten“ durchgeführt – also wohl dem sog. Alt N4. –, wo die Zeugin C5. G1. gekellnert habe; dies habe nicht überzeugt. Das Essen habe dann durch die Familie T2. -C3. geliefert werden sollen. Die Einladung zur Feier mit einem Hinweis darauf, dass geheiratet werden sollte („Storch oder ähnliches“, dann doch „Brautpaar“), schildert sie auf ihre Weise, ebenso wie die begonnenen Besorgungen der Klägerin für die Feier, die bereits bei ihnen im Anbau gelagert worden seien. Den Zeitraum des „Probeessens“ im Alt N4. erinnert sie zwischen Juni und August 2009.Passend hierzu schildert die Zeugin G1. den Besuch der Klägerin mit der Zeugin I3. im Biergarten im Alt N4. , wo sie damals arbeitete. Anlass sei die geplante Hochzeit der Klägerin gewesen. Letztlich habe die Klägerin sich wegen Problemen bei der Gestellung einheitlichen Geschirrs, der entsprechenden Warmhalte-Behältnisse und Fragen des Transports des Essens sowie der anderen Sachen jedoch gegen diese Variante entschieden.Die Zeugin W. hat anschaulich von den regelmäßigen Treffen mit der Klägerin beim Ausführen der Hunde berichtet, bei denen es zwischen ihnen zum Austausch von „small talk“ kam, der sich darauf bezog, dass die Zeugin bei der Hochzeit der Klägerin mit X. C1. gekellnert hatte. Insofern soll die Klägerin sinngemäß gefragt haben, wenn sie (die Klägerin und H. T. ) einmal heiraten, ob sie (die Zeugin) dann wieder für sie kellnern würde. Die Klägerin hat dies ähnlich geschildert. Jedenfalls habe die Klägerin sie dann, „als es irgendwann konkret wurde“, gefragt und sie habe zugesagt. Sie erinnerte sich an die Daten 7. September und 12. September 2009 als Daten von 50. Geburtstag der Klägerin und geplanter Feier, weil der Geburtstag „unter Nachbarn“ bei ihr im Kalender stehe und sie sich den 12. September als Tag der Feier gut habe merken können, weil am 11. September ihre Tochter Geburtstag habe.
115Die Aussagen der Zeuginnen G1. und W. , die die Hochzeitsabsicht für eine Feier Anfang September 2009 bestätigt haben, gewinnen insofern hohen Beweiswert, als die Zeuginnen der Klägerin nicht besonders nahe stehen. Anders als bei den Zeuginnen N1. C1. als Tochter sowie B1. X1. und D. I3. als Freundinnen ist bei den Zeuginnen G1. und W. eher unwahrscheinlich, dass diese für die Klägerin das Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage gemäß § 153 des Strafgesetzbuches (StGB) eingehen.
116Diese Einschätzung wird durch mannigfaltige Details in den Angaben der Klägerin, den Zeugenaussagen und weiteren Umständen ergänzt. Nur beispielsweise sei angeführt der Umstand, dass auf dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegten Notizzettel über die Bestellung des Essens bei T2. -C3. (Bl. 198 der Gerichtsakte) das Stichwort „Rede“ in einem Viereck hervorgehoben ist. Die Angabe der Klägerin, sie habe dort für ihren Mann eine Rede halten wollen, zu deren Vorbereitung bzw. Ausarbeitung es wegen der Erkrankung nicht gekommen sei, ist glaubhaft und verdeutlicht die Absicht, bei der Feier am 12. September 2009 nicht nur das Jubiläum der Klägerin zu begehen, sondern auch die Eheschließung zu verkünden und zu feiern. Wenn dort allein der 50. Geburtstag der Klägerin gefeiert werden sollte, hätte kein Anlass für die Klägerin bestanden, überhaupt eine Rede zu halten, geschweige denn auf „ihren“ H. . Die Eheschließung macht es hingegen plausibel, dass sie sich das Stichwort „Rede“ notierte, weil sie als selbstbewusste und selbständige Frau, die sich im Leben nach allem trotz mancher Rückschläge durchgeschlagen hat, eine Rede für ihren Partner und neuerdings Ehemann halten wollte. Das Stichwort „Rede“ könnte dort natürlich bewusst mit Täuschungsabsicht nachträglich ergänzt worden sein. Wie dieses Detail von der Klägerin irgendwann ungefragt im Rahmen ihrer ca. 4 ½-stündigen Anhörung en passant erwähnt wird, lässt es sehr unwahrscheinlich scheinen, dass dies mit Bedacht erfolgte.
117Steht für den Einzelrichter mithin mit dem gebotenen Grad an Sicherheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, fest, dass die Einladung für den 12. September 2009 den Hinweis auf die „freudige Überraschung“ mit der Zeichnung eines Brautpaares enthielt, so ist das Gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Angaben der Zeugen N1. C1. , B1. X1. , D. I3. und N2. W. davon überzeugt, dass die Klägerin und H. T. bei der Feier am Samstag, 12. September, ihre standesamtliche Hochzeit verkünden wollten, die sie zuvor – wenn möglich am 7. September 2009 – vollziehen wollten. Die Auswahl des 50. Geburtstages der Klägerin als Tag der standesamtlichen Eheschließung ist naheliegend und von den genannten Zeugen bestätigt worden. Eine Anmeldung der Eheschließung war noch nicht erfolgt, weshalb die Klägerin und der Verstorbene damals nicht sicher sein konnten, dass sie den Termin am 7. September 2009 bekommen würden. Auch wenn klar ist, dass die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt als objektive Hinweistatsache für einen vor dem Bekanntwerden der grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung vorhandenen unbedingten Heiratsentschluss für Klarheit gesorgt hätte, so steht dies der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Klar ist ebenfalls, dass es vernünftig gewesen wäre, die Eheschließung für den 7. September 2009 beim Standesamt anzumelden, bevor der Raum für die Feier am 12. September mit den Eheleuten I3. festgemacht, das Essen bei den Eheleuten T2. -C3. bestellt und Einladungen versandt wurden. Jedenfalls im unmittelbaren Nachgang wäre dies sinnvoll gewesen. Jedoch ist es nicht so, dass ein solches Verhalten ausgeschlossen ist oder sich dies gar nicht erklären ließe. Die Auffassung des LBV, dass dies lebensfremd sei, ist im Grundsatz nicht von der Hand zu weisen, geht in der Schlussfolgerung jedoch zu weit. Es gibt Menschen, die nicht alles so machen, wie es „vernünftig“, „sinnvoll“ oder „gut organisiert“ ist. Gerade die Lebenserfahrung zeigt, dass es die verschiedensten Wesensarten gibt und ganz verschiedene Herangehensweisen bei der Lösung von Problemen bzw. dem „Projektmanagement“ im privaten Bereich, z. B. bei der Organisation eines größeren Fests oder einer Hochzeit gibt. Richtig ist, dass am Samstag, 12. September 2009 beim Standesamt (in L1. oder anderswo) Termine knapp sind und die vom Standesamt gegenüber dem LBV beschriebenen Verhältnisse herrschen. Dies würde z. B. für den „09.09.09“ ebenfalls gelten. An sonstigen Wochentagen ist es jedoch weniger kritisch. Es barg damit zwar ein gewisses Risiko, wenn die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zur Hochzeitsfeier bereits einluden, obwohl sie noch keinen Termin beim Standesamt hatten. Zugleich waren die beiden auf den 7. September 2009 – so passend der 50. Geburtstag der Klägerin sicher war – nicht zwingend festgelegt. Hätten sie dort keinen Termin bekommen, so hätten sie es auch am 8. September, 10., 11. oder 12. September 2009 machen können. Notfalls hätten sie auch in die Werktage vor dem 7. September 2009 ausweichen können. Letztlich war es kaum ein Risiko, auch wenn die Reihenfolge viele Menschen verwundern dürfte. Jedoch ist es denkbar, dass jemand sich so verhält wie die Klägerin und H. T. : Ihnen schien es vordringlich, Raum und Essen sicherzustellen. Als dann eigentlich die Zeit für die Anmeldung beim Standesamt gekommen war, ging es – wohl schon etwa Mitte bis Ende Juli – bereits mit den Untersuchungen des H. T. aufgrund seiner unklaren Bauchbeschwerden los; diese unsichere und gewisse Sorgen bereitende Situation führte nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zu einem Aufschieben der Standesamts-Anmeldung. Als dann die Verdachtsdiagnose geäußert wurde, war dies dann zunächst ausgeschlossen. Das Fehlen der Anmeldung der Eheschließung spräche nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin, wenn man dieses isoliert betrachten würde. Ergibt sich die Heiratsabsicht der Klägerin mit H. T. jedoch aus den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen und den anderen geschilderten Umständen, so widerlegt die fehlende Anmeldung jedenfalls nicht den daraus gezogenen Schluss.
118Die unbedingte Absicht, vor dem 12. September 2009 – möglichst am 7. September 2009 – standesamtlich zu heiraten, ist auch nicht deshalb widerlegt, weil dies wegen des abgelaufenen Personalausweises des Verstorbenen rechtlich ausgeschlossen gewesen wäre. Zwar ist der alte Personalausweis des H. T. am 8. April 2009 abgelaufen (Kopie in Beiakte 10) und der neue Personalausweis nach der Auskunft der Meldebehörde der Stadt L1. vom 16. Mai 2013 (Frau I7. , Bl. 238 f. der Gerichtsakte) erst am 30. September 2009 beantragt und am 28. Oktober 2009, jeweils im Bürgerbüro in L1. -G. , abgeholt worden. Damit verfügte der Verstorbene weder für den 7. September 2009 für die geplante Eheschließung, noch für die tatsächliche Eheschließung am 30. September 2009 über ein gültiges Ausweisdokument, da er auch keinen Reisepass hatte. Allerdings hat die Eheschließung am 30. September 2009 stattgefunden, was zeigt, dass dies mit abgelaufenem Personalausweis (und sicherlich hilfreichem Polizei-Dienstausweis) möglich war. Dies hat der Standesbeamte L5. dem Einzelrichter auch telefonisch am 14. Mai 2013 bestätigt. Für die Absicht, am 7. September 2009 die Ehe zu schließen, steht der abgelaufene Personalausweis damit nicht entgegen, wobei der Klägerin abgenommen wird, dass sie davon überhaupt keine Kenntnis hatte. Vermutlich war auch dem Verstorbenen dieser Umstand nicht bewusst.
119In Anbetracht der Einschätzung des Gerichts, wonach der schon vor Krankheitskenntnis bestehende Heiratsentschluss durch die eidesstattlichen Versicherungen und die übrigen geschilderten Umstände bewiesen ist, erscheint auch das gesamte Vorbringen der Klägerin einschließlich der von ihr vorgelegten Unterlagen und Gegenstände wahrheitsgemäß bzw. echt und inhaltlich wahrheitsgemäß. Das sehr umfangreiche Vorbringen der Klägerin und sämtliche Unterlagen sowie die vorgelegten Eheringe usw. hätten für sich genommen auch in unlauterer Absicht erfolgen bzw. vorgelegt werden können. Dies wäre ein sehr komplexes und mit hoher (krimineller) Energie verbundenes Unterfangen zur Täuschung des Gerichts. Insofern bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Klägerin dies zuzutrauen wäre. In der Zusammenschau mit der Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen spricht jedoch alles dafür, dass das Vorbringen der Klägerin wahrheitsgemäß und Unterlagen und Ringe „echt“ sind. Die sich aufdrängenden und auch vom LBV in den entsprechenden Stellungnahmen zu Recht herausgearbeiteten Widersprüche und Ansätze für Zweifel lösen sich in diesem Licht auf und stellen sich eher als den Wahrheitsgehalt stärkende „Ungereimtheiten“, unerklärliche Lücken oder logische Brüche dar. Wer sich eine überzeugende Lügengeschichte ausdenkt und Beweise bzw. Indizien fälscht, tut dies typischerweise ohne solche Ungereimtheiten. Wäre die Klägerin die abgefeimte Lügnerin und Betrügerin, die sie sein müsste, wenn das gesamte Verfahren ein einziger Prozessbetrug wäre, so hätte sie für die Punkte, in denen das LBV Gründe für eine Ablehnung sieht, Erklärungen entwickeln, Indizien fälschen oder nicht überprüfbare bzw. widerlegbare Varianten entwickeln können. Beispielsweise in Bezug auf die vorgelegten Eheringe wäre es ein Leichtes für sie gewesen, sich einen Juwelier o.Ä. in E. zu suchen, die Adresse zu benennen und eine entsprechende Geschichte über den Erwerb zu erzählen, jedoch die Quittung über den Kauf angeblich (nicht widerlegbar) nicht mehr zu finden.
120Letztlich wird in diesem Licht auch die durchaus Fragen aufwerfende Art und Weise des Vorbringens der Klägerin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens sowie der Vorlage von Unterlagen und der Benennung von Augenscheinsobjekten erklärlich und steht der Einschätzung des Gerichts im Ergebnis nicht entgegen. Das LBV hat nachvollziehbar Zweifel zum Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Klägerin angemeldet, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin im Grunde erst mehr als drei Jahre nach Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Hinterbliebenenversorgung ihr Vorbringen in bestimmten Zusammenhängen so konkretisiert und substantiiert hat, dass manches verständlich und nachvollziehbar wird, und zudem erst ab diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Unterlagen beigebracht und Augenscheinsobjekte benannt und vorgelegt hat, die für die Entscheidung des Rechtsstreits ganz erheblich sind. Erst auf die Ladung des Gerichts für die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2013 hat der aktuelle Bevollmächtigte der Klägerin mit dem sehr ausführlichen Schriftsatz vom 28. März 2013 das in Beiakte 10 zusammengefasste 64-seitige Konvolut von Unterlagen vorgelegt. Durch diese Unterlagen erhielt der Vortrag zur vermögensmäßigen Verflechtung der Klägerin mit H. T. in Bezug auf das Hausgrundstück Alte O. Straße 46 (und hierdurch der Heiratsgrund der Vorsorge für den Todesfall, nebst erbschaftssteuerlichen Erwägungen), die gegenseitige Absicherung durch Risikolebensversicherungen, Ereignisse, die für den allgemeinen Heiratsentschluss und dessen verzögerte Umsetzung von Bedeutung waren (Mandel-OP 2005, gynäkologische OP 2008, Krankheit des Hundes C4. 2008), der Streit des H. T. mit seinem Sohn und insbesondere der Krankheitsverlauf und die Behandlung des Pankreastumors des H. T. wesentlich neues Gepräge bzw. ins Einzelne gehende Substanz. Mit dem ebenfalls enthaltenen Abdruck der Einladung zur geplanten Feier am 12. September 2009 einschließlich des Hinweise auf die „freudige Überraschung“ erhielt der Prozess eine entscheidende Wendung, die über die mündliche Verhandlung und die nachfolgenden weiteren Ermittlungen bis zu dieser Entscheidung geführt hat. Natürlich erstaunt es, dass die Klägerin erst etwa drei Jahre nach ihrer ersten inhaltlichen Stellungnahme vom 1. April 2010 zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe wegen kurzer Ehedauer durch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG die Einladung zur Feier am 12. September 2009 vorlegt, erst in der mündlichen Verhandlung die Notizzettel in Bezug auf die Bestellung bei T2. -C3. sowie die geplanten Gäste und Einkäufe (Bl. 198 – 200 der Gerichtsakte) vorlegt und die vorhandenen Eheringe erst im Rahmen ihrer Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung offenlegt und dann auch vorlegt. Dies gilt tatsächlich besonders, als das LBV sie deutlich darauf hingewiesen hatte, dass objektive Hinweistatsachen und Belege für andere Heiratsgründe als die Versorgungsabsicht entscheidend seien. Zudem ist im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Verwirrung um die Termine für die geplante Heirat und die Feier des 50. Geburtstages bzw. der Hochzeit entstanden.
121Die hierdurch aufgeworfenen Zweifel am Vorbringen der Klägerin vermögen die Einschätzung des Gerichts, die maßgeblich auf den eidesstattlichen Versicherungen beruht, nicht zu ändern. Die Art und Weise des Vorbringens lässt sich im Licht dieser Einschätzung schlüssig erklären. Bei genauer Betrachtung hat die Klägerin in ihrer selbst verfassten Stellungnahme vom 1. April 2010 „ihre Geschichte“ in Bezug auf H. T. , die Heiratsabsichten und Heiratsgründe sowie die Pläne für Heirat und Feier im September 2009 sowie deren begonnene Umsetzung bis zur Kenntnis von der vermutlich ernsthaften Erkrankung Mitte August 2009 in den Grundzügen bereits dargelegt. Diese erste Stellungnahme steht in völliger Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, von dem das Gericht jetzt ausgeht. Danach ist durch die Einschaltung der früheren Bevollmächtigten der Klägerin jedoch einiges an Verwirrung entstanden. Auch wenn schwer zu sagen ist, woran es lag, hat deren Verfahrensführung für Unklarheiten gesorgt (z. B. zu den Daten: 50. Geburtstag der Klägerin am 7. September 2009, Feier am 12. September 2009; wann sollte der Standesamts-Termin sein, wann die Feier usw.) und es sind Missverständnisse aufgetreten. Die Geschichte der Klägerin wurde anscheinend auch in gewissen Einzelheiten nicht ganz zutreffend aufgenommen bzw. wiedergegeben (z. B. wurde die Erkrankung des Hundes C4. als „alltägliche Sache“ dargestellt, was sie für die Klägerin und H. T. zweifelsohne nicht war). Es scheint so, als sei die Bevollmächtigte mit der Fallkonstellation einer Versorgungsehe zuvor nicht befasst gewesen und habe die Maßstäbe der Rechtsprechung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung bei Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht hinreichend gekannt. Sie ist verfahrenstaktisch nicht klug vorgegangen und hat sich auf argumentative Scharmützel mit dem LBV eingelassen, anstatt zunächst im Zusammenhang einen schlüssigen Sachverhalt vorzutragen, der ein der Klägerin günstiges Ergebnis tragen konnte, und es dann zu unternehmen, diesen zu substantiieren bzw. zu beweisen. Sodann hätte sie mit der Klägerin daran arbeiten sollen, objektive Hinweise für nicht versorgungsbezogene Absichten bei Eheschließung zu erkennen sowie alle relevanten Unterlagen und Gegenstände zu beschaffen und vorzulegen. Bei allem ist es bezogen auf die Klägerin selbst menschlich nachvollziehbar, wenn von einer in dieser Hinsicht vollkommen unerfahrenen Hinterbliebenen etwa drei Monate nach dem viel zu frühen krebsbedingten Todes des Ehemannes zunächst eher knapp und auf das Wesentliche beschränkt vorgetragen wird, weil kein Problembewusstsein bestand und sie keine Ablehnung gewärtigte. Es entspricht typischem Verhalten, dann nach und nach mehr „nachzulegen“, wenn und wann es erforderlich scheint. Dies mag für Behörden und Gerichte manchmal verdächtig erscheinen, ist jedoch in anderen Lebensbereichen nicht ungewöhnlich. Denn sowohl ausführlicher und in die Tiefe gehender Vortrag sowie die Beschaffung und Vorlage von Unterlagen oder die Benennung von Augenscheinsobjekten oder Zeugen usw. kosten Zeit und Kraft. Zugleich ist dies in einer Zeit der Trauerarbeit nicht die Lieblingsbeschäftigung von Hinterbliebenen. Hierfür besteht v.a. dann wenig Anlass, wenn der Betroffene sich ohne weiteres „im Recht“ sieht.
122Bei alledem geht das Gericht davon aus, dass der Heiratsentschluss, den die Klägerin und ihr verstorbener Partner (möglichst) am 7. September 2009 umsetzen und dieses Ereignis dann am 12. September 2009 feiern wollten, für sie nicht maßgeblich von der Absicht getragen war, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Die Klägerin hat die Entwicklung ihrer Beziehung zum Verstorbenen nachvollziehbar geschildert. Hier war es nach der Einschätzung des Gerichts so, dass die Partner über einen Beziehungszeitraum von etwa neun Jahren (1996 – 2005) eine immer engere Bindung aufbaut hatten und dann, veranlasst durch ein äußeres Ereignis (hier die bedrohliche Situation bei der Mandel-OP 2005), eine grundsätzliche Entscheidung für eine eheliche Bindung eingegangen waren, die sie dann nach Verlobung drei Jahre später (wohl 20. Mai 2008) wiederum mehr als ein Jahr später realisieren wollten. Dies ist etwas völlig anderes, als die in der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG häufig anzutreffende Situation einer langjährigen eheähnlichen Gemeinschaft, die im Moment des Auftretens einer lebensbedrohlichen Erkrankung in eine Ehe überführt wird. Ursprünglich spielte wohl anlässlich der bedrohlichen Situation bei der Mandel-OP der Klägerin 2005 auch eine Komponente der Vorsorge für einen ernsten Fall, z. B. des Todes eines der Partner, eine Rolle. Dies ist jedoch – wie bei vielen Ehen – als eine Komponente unter vielen völlig unproblematisch. Entscheidend ist insofern, ob sich die Hochzeit von Gestaltung und Rahmen her auch als eine emotionale „Liebesheirat“ darstellt oder ob schlicht der „Verwaltungsakt“ der Eheschließung beim Standesamt durchgeführt wird. Letzteres war hier offensichtlich nicht der Fall: Das Gefühl der Klägerin hat sie beschrieben mit „dass wir uns halt geliebt haben. Wir sind zusammen gewesen, wir sind zusammengewachsen. Wir haben das Haus fertig gemacht und wir waren eine Einheit. Dem wollten wir endlich auch Form geben, auch nach außen hin das ganze legitimieren und ‚Mann und Frau‘ sein.“ Dies beschreibt ein Gefühl, das viele kennen. Die beiden waren gemeinsam Inhaber eines Hauses, das im Wesentlichen ihr gesamtes Vermögen darstellte und in das sie viel Geld und Kraft investiert hatten. Sie hatten als (Patchwork-)Familie mit der Tochter der Klägerin N1. seit deren 13. Lebensjahr zusammengelebt und waren für diese „Mama und Papa“, und auch der Sohn des Klägers H. jun. war zeitweilig Teil dieser Familie. Sie waren „Mama und Papa“ bzw. „Frauchen und Herrchen“ für ihre Hunde C4. , K. , A1. und zuletzt W1. . Dieses Gemeinsame, das Gefühl der „Einheit“ nach außen zu dokumentieren, ist Beweggrund vieler Eheschließungen, auch wenn dies nicht zwingend ist.Zugleich gab es neben der emotionalen Seite auch praktische, „weltliche“ Erwägungen: Die Klägerin und der Verstorbene waren seit 1997 hälftige Miteigentümer des Elternhauses der Klägerin, des Hausgrundstücks Alte O. Str. 46 in L1. -G. . Im Erbfall waren Probleme zu gewärtigen. Gesetzlicher Erbe des H. T. war sein Sohn H. jun., gesetzliche Erben der Klägerin ihre Kinder N1. und X. (jun.) C1. . Der überlebende Partner hätte sich also in einer Miteigentümergemeinschaft mit einem Kind bzw. einer Erbengemeinschaft aus Kindern des verstorbenen Partners befunden. Da nach dem Wunsch der Partner das Haus dem überlebenden Partner erhalten bleiben sollte, war ein Weg zu diesem Ziel zu finden. Da die Stellung der Kinder nicht zu beseitigen war bzw. auch im Grundsatz nicht beseitigt werden sollte, hatten die Partner die Vorstellung, dass die erbenden Kinder des verstorbenen Partners vom überlebenden Partner „ausgezahlt“ werden sollten. Um hierfür Mittel zu erhalten, hatten sie „über Kreuz“ Risiko-Lebensversicherungen abgeschlossen. Beim Tod der Klägerin hätte die L3. Lebensversicherung AG (Nr. 4053696) an H. T. geleistet, beim Tod des T. hätte die V. Lebensversicherung a.G. (Nr. 01830711-46) einen Betrag von DM 250.000 an die Klägerin geleistet (Unterlagen zu beiden in Beiakte 10). Das in der Gartenbau-Firma gebundene (oder in Kraftfahrzeugen investierte) sonstige Vermögen der Klägerin wollte sie ausweislich ihres Testaments vom 21. November 2001 ihrer Tochter N1. und ihrem Partner je zur Hälfte vererben, Sohn X. C1. jun. sollte nur den Pflichtteil erhalten. H. T. hatte neben dem Hausanteil ab einem gewissen Zeitpunkt Vermögen angespart, das in verschiedenen Formen angelegt war (zum tatsächlichen Todeszeitpunkt 2010 dokumentiert in der Aufstellung der Klägerin, die sie beim LBV mit ihrem Schreiben vom 1. April 2010 vorgelegt hatte). Dies hätte mangels Testament sein Sohn geerbt.Durch eine Eheschließung konnten die Partner sich gegenseitig zu gesetzlichen Erben machen, so dass sie ohne Weiteres neben den Kindern des jeweiligen Versterbenden einen der Konstellation entsprechenden Anteil an der jeweiligen Miteigentums-Hälfte des anderen Partners am Hausgrundstück erhalten hätten. Dadurch wäre der Anteil, in Bezug auf den eine Regelung im Wege der „Auszahlung“ zu erzielen war, deutlich vermindert worden. Es wäre dem Überlebenden mehr von dem Auszahlungsbetrag aus den Risiko-Lebensversicherungen verblieben. Zugleich hätte in Bezug auf das Mobiliar-Vermögen des H. T. eine Erbenstellung begründet und in beiden Richtungen der Anfall von Erbschaftssteuer (bei Tod der Klägerin in Bezug auf in der Gartenbau-Firma gebundenes Vermögen – bei Tod des T. in Bezug auf dessen Anlagevermögen) verhindert werden können, weil dem Ehepartner ein hoher Freibetrag hinsichtlich der Erbschaftssteuer zur Verfügung steht. Durch diese Erwägungen wird erkennbar, dass für die Klägerin und ihren verstorbenen Partner eine Eheschließung auch aus Gründen der Vorsorge für den Todesfall sehr sinnvoll war. Sie konnten sich zu gesetzlichen Erben neben den Kindern machen und Erbschaftssteuer sparen. Diese Absichten sind jedoch nicht die „Versorgungsabsicht“, die § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG meint. Dort ist allein die Schaffung der beamtenrechtlichen Versorgung mit der Hinterbliebenenversorgung für Witwe(r) gemeint. Sonstige versorgungs- bzw. vorsorgebezogenen Überlegungen der Ehegatten sind für diese Vorschrift ohne Bedeutung. „Vorsorgen“ und „versorgen“ ist insofern nicht das Problem, sondern allein das Verschaffen einer Hinterbliebenenversorgung nach § 19 BeamtVG. Dafür, dass bei den Hochzeitsüberlegungen und der wohl erfolgten Verlobung im Jahr 2008 die im Fall des Todes des H. T. dessen Witwe zustehende Witwenversorgung durch das beklagte Land nach § 19 BeamtVG ein maßgeblicher Beweggrund war, sind keine Anhaltspunkte erkennbar.Es ist dann auch davon auszugehen, dass diese Motivationslage in Bezug auf die Hochzeit bei der Klägerin und dem Verstorbenen im Wesentlichen fortbestand, als diese im Frühjahr 2009, nachdem der Hund W1. die „Familie“ nach dem Tod des Hundes C4. erweitert bzw. wieder vervollständigt hatte, entschlossen, die in der Verlobung 2008 im Grundsatz getroffene Entscheidung für eine Heirat nunmehr im Jahr 2009 konkret in die Tat umzusetzen. Diese Absichten standen mithin auch hinter der Planung der standesamtlichen Hochzeit (möglichst) am 7. September 2009 und der Feier des 50. Geburtstages der Klägerin und der Heirat am Samstag, 12. September 2009. Dies ergibt sich indiziell schon daraus, dass die Partner überhaupt einen solchen Aufwand betrieben: Die allein oder maßgeblich – also überwiegend – aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung nach § 19 BeamtVG erfolgende Heirat ist eine Zweckheirat. Eine Feier mit entsprechendem Aufwand, Raum, Essen, Einladungen usw. ist jedoch regelmäßig Ausdruck der Freude über die „Liebesheirat“ aufgrund der entsprechenden Gefühle. Die Art dieses Ausdrucks hat verschiedenste Formen. Fast immer drückt sich die Freude über den emotionalen Anteil einer Eheschließung, die nicht reine Zweckheirat ist, in äußerlich erkennbaren Vorkehrungen oder Gestaltungen aus. Der Umstand, dass die Klägerin eventuell irgendwann ein Witwengeld in Höhe von 55 % eines fiktiven Ruhegehalts ihres verstorbenen Partners im Rang eines Kriminaloberkommissars erhalten hätte, wäre kaum Anlass für eine Party in G. mit (gemäß der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste, Bl. 200 der Gerichtsakte) „Sekt, Jägermeister, Korn, Mariacron, Bacardi, Ouzo, 15 l Pils und 20 l Alt + je 1 Kasten“ gewesen.
123Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann schon vor Kenntnis der Krebserkrankung einen konkreten und unbedingten Heiratsentschluss (für einen Tag vor dem 12. September 2009) aus Motiven hatten, unter denen nicht die Schaffung einer Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin maßgeblich war, so stellt sich die Heirat am 30. September 2009 als konsequente Umsetzung dieses bereits bestehenden Heiratsentschlusses dar. Konsequenter und stringenter geht es kaum: Im Zeitpunkt der Verdachtsdiagnose am 19. oder 20. August 2009 (Mittwoch/Donnerstag) legten die Klägerin und ihr Partner die Durchführung von Heirat und Feier bis zur Klärung der gesundheitlichen Situation „auf Eis“ und sagten das Essen bei T2. -C3. ab, informierten D. und D1. I3. sowie alle Gäste. Nach dem Wochenende begab der Kläger sich am Dienstag, 25. August 2009 ins I. Klinikum L1. und unterzog sich dort im Zeitraum bis Mittwoch, 9. September 2009, allen weiteren diagnostischen Untersuchungen, die zum Ergebnis eines Adenokarzinoms der Bauchspeicheldrüse mit Lymphangiose führten. Schon am darauffolgenden Dienstag, 15. September 2009, war er wieder stationär im I. Klinikum und unterzog sich dem ersten Zyklus einer Chemotherapie (Aufenthalt bis Montag, 21. September 2009). Während dieser Zeit meldete die Klägerin am Donnerstag, 17. September für den 30. September 2009 die Eheschließung beim Standesamt L1. an. In zeitlicher Hinsicht ist dies sehr straff. Die Eheschließung fand auch soweit erkennbar genau so statt, wie es geplant gewesen war, nämlich ohne besonderen Aufwand ohne Trauzeugen beim Standesamt. Die Feier fiel weg. Zugleich ist dies nach der Überzeugung des Gerichts die Betätigung des vorherigen Heiratsentschlusses, wobei keine abweichenden Absichten – insbesondere nicht diejenige der Ermöglichung von Witwengeld – erkennbar sind. Die Klägerin hat geschildert, wie sie und der Verstorbene durch die Krankheit noch stärker „zusammengeschweißt“ worden waren und er im Park des Klinikums zu der Erkenntnis kam, dass sie jetzt ihre eigenen Interessen auch einmal in den Vordergrund stellen sollten, nachdem sie die Hochzeit 2008 wegen des Streits um C4. und jetzt wegen der Krankheit abgesagt hatten. Er bat sie dann mit den Worten „Monsterchen, willst Du meine Frau werden?“, ihn jetzt zu heiraten und sich darum zu kümmern. Die Schilderung der Eheschließung beim Standesamt am 30. September 2009, bei dem sie beide „perfekt“ waren – er im 2008 für die nicht erfolgte Hochzeit erworbenen schwarzen Anzug, sie im ebenfalls für die Hochzeit gekauften beigen Anzug – verdeutlicht die über eine „Vorsorgemaßnahme“ weit hinausgehende emotionale und symbolische Bedeutung der eingegangenen Verbindung.
124Es sind in Bezug auf die Eheschließung auch keine anderweitigen Hinweise auf konkrete Absichten beider Eheleute – oder auch nur eines von ihnen – erkennbar, die sich auf Witwenversorgung richteten. Insbesondere ist keine Versorgungsauskunft beim LBV eingeholt worden oder auch keine anderweitigen auf die Versorgungssituation des Verstorbenen – und damit mittelbar der Klägerin für den Fall seines Vorversterbens – bezogenen Erkundigungen ersichtlich. Ob die Klägerin wirklich – wie sie angibt – keiner zusätzlichen Versorgung bedarf, ist angesichts ihrer durchaus wechselhaften Erwerbsbiographie fraglich, muss hier jedoch nicht geklärt werden, weil die gesetzliche Vermutung ausgeräumt ist.
125Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
126Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
127Beschluss:
128Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
129Gründe:
130Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Das Gericht berücksichtigt dabei den monatlichen Differenzbetrag von 1041,49 Euro monatlichem Witwengeld, der sich bei Erfolg der Klage zugunsten der Klägerin nach Auskunft des LBV ergeben würde, und legt nach der Rechtsprechung über den sog. Teilstatus den Wert für zwei Jahre (also 24 Monate) zugrunde. Ob sich dieser Betrag durch andere Einkünfte in der Auszahlung mindert, wird hier außer Acht gelassen, insbesondere da die Minderungsbeträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) „ruhen“.

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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.