Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2014 - 23 K 5981/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1955 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.
3Er stand seit dem 1. Mai 2005 als Beamter auf Zeit (Beigeordneter) im Dienst der Beklagten und trat mit Ablauf seiner Wahlperiode am 30. April 2013 in den Ruhestand. Zuvor war er mit Wirkung vom 23. August 1999 an erstmalig ‑ als Beamten auf Zeit als (Erster) Beigeordneter der Stadt S. ‑ in ein Beamtenverhältnis berufen worden.
4Der Berufung in das Beamtenverhältnis war vorausgegangen:
5- 6
01.10.1975 - 18.12.1978: Studium an der Katholischen FH in N.
- 7
01.01.1979 - 31.12.1979: Anerkennungsjahr Sozialpädagoge
- 8
21.01.1980 - 30.09.1986: angestellter Diplompädagoge bei der Stadt L.
- 9
01.10.1986 - 14.08.1991: angestellter Jugendamtsleiter der Stadt Q.
- 10
15.08.1991 - 22.08.1999: angestellter Jugendamtsleiter der Stadt N.
Der Wahl zum Beigeordneten bei der Beklagten war eine Stellenausschreibung in der Süddeutschen Zeitung vom 18. Dezember 2004 vorausgegangen, nach der eine qualifizierte und erfahrene Persönlichkeit gesucht wurde. Da sich auf diese aber keine geeigneten Bewerber gemeldet hatten, war der Kläger vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und beruflichen Qualifikation aus dem politischen Raum heraus angesprochen worden. In den darauf folgenden persönlichen Gesprächen - auch nach der Vorstellung bei den Fraktionen und im Ältestenrat sowie nach der Wahl im Rat - achtete der Kläger auf seine möglichen Versorgungsansprüche nach Ablauf seiner Wahlperiode. Dem ging voraus, dass die für die Stadt S1. zuständige Versorgungskasse den Kläger in einer Versorgungsauskunft vom 5. Januar 2001 darüber informiert hatte, die Zeiten seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis seien als Vordienstzeiten berücksichtigungsfähig. Das griff ein Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2005 auf, dass überschrieben ist mit „Vorläufige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit“ und unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die vorgenannten Zeiten im Rahmen der nachstehenden Berechnungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG berücksichtigte. In einem Gespräch vom 18. Januar 2008 wurde der Kläger über seine voraussichtlichen Versorgungsansprüche informiert. Das Gespräch ging auf die Initiative des Klägers zurück, der auch im Hinblick auf einen möglichen Wechsel (Aufstellung zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt N. ) mögliche Alternativen versorgungsrechtlich geprüft haben wollte. Dabei ging jede (Alternativ-)Berechnung der Beklagten davon aus, dass die Vordienstzeiten in L. , Q. und N. als Vordienstzeiten anzuerkennen seien. Hierzu hatte die Beklage unter dem 16. Januar 2008 eine „Übersicht über die Beschäftigungszeiten/Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit“ erstellt, die nach dem Vier-Augen-Prinzip unterschrieben („festgestellt“/„geprüft“) war.
12Mit Bescheid vom 2. April 2013 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 66 Abs. 2 BeamtVG unter Berücksichtigung von lediglich 13 vollen Dienstjahren als kommunaler Wahlbeamter und der Anerkennung von drei Jahren Studium und dem Anerkennungsjahr als Vordienstzeit auf der Grundlage eines entsprechend ermittelten Ruhegehaltsatzes von 44,57 vH fest.
13Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Vordienstzeiten seien nicht bereits durch Bescheid verbindlich berücksichtigt, Zusicherungen nicht gegeben worden. Aufgrund einer aktuell durchgeführten Umfrage bestehe auch keine Regel, dass die Leiter von Jugendämtern verbeamtet seien. Zur Wahl habe die Dienstzeit in S1. ausgereicht.
14Mit der am 19. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
15Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: das Ruhegehalt müsse auf der Grundlage des zugesicherten Ruhegehaltsatzes von 66,85 vH gewährt werden; mit Bescheid vom 16. Januar 2008 seien die Vordienstzeiten vom 21. Januar 1980 bis zum 22. August 1999 als ruhegehaltsfähig festgestellt worden; die Anrechnung der Zeiten habe aber auch nach § 10 BeamtVG zu erfolgen, wovon nur in atypischen Fällen abgewichen werden dürfe; die Leitung des Jugendamtes werde in Q. und N. regelmäßig durch Beamte wahrgenommen, auch bei der Beklagten seien drei von vier Jugendamtsleitern Beamte gewesen; insofern sei maßgeblich nicht der Vergleich mit anderen Städten, sondern die Gepflogenheiten bei den jeweiligen konkreten, vorherigen Dienstherren; zudem sei auf die seinerzeitige Praxis abzustellen; es habe noch das Jugendwohlfahrtsgesetz gegolten, das stark an ein ordnungsrechtliches Hilfeverständnis angelehnt gewesen sei; der seinerzeitige eigenständige Erziehungsauftrag der Jugendämter sei stets mit hoheitlichen Befugnissen einhergegangen; die Übertragung der Aufgaben der Jugendhilfe mit der Funktionalreform von 1986 habe zu einem Mangel an beamteten Amtsleitern geführt, so dass qualifiziertem Fachpersonal die Amtsleitung im Angestelltenverhältnis übertragen und ein beamteter Stellvertreter für ausreichend erachtet worden sei; das habe trotz Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auch 1991 beim Wechsel des Klägers zur Stadt N. fortgeholten; die gesamte Vortätigkeit sei im Sinne einer Wissens- und Erfahrungskette unabdingbar förderlich für die Rolle des Jugenddezernenten bei der Beklagten gewesen; die Vorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sei auch auf Beamte ohne feste Laufbahn anwendbar; die Tätigkeiten hätten auch zur Ernennung des Klägers geführt; sie seien ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen; der zeitliche Zusammenhang sei gegeben, nicht zu vertretene Unterbrechungen schadeten nicht; die Wertigkeit sei gegeben, da der Kläger auch in L. im gehobenen Dienst eingesetzt gewesen sei; das Beamtenverhältnis aus S1. habe sich versorgungsrechtlich bei der Beklagten fortgesetzt; das ergebe sich aus § 66 Abs. 4 BeamtVG, wonach ein Dienstherrenwechsel unmaßgeblich sei; es liege versorgungsrechtlich ein einheitliches Beamtenverhältnis vor, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse; folglich sei auch maßgeblich, dass die Vordienstzeiten als Jugendamtsleiter erst zur Wahl in S1. geführt hätten.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihm ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten vom 21. Januar 1980 bis zum 30. September 1986 als Diplom-Pädagoge bei der Stadt L. , vom 1. Oktober 1986 bis zum 14. August 1991 als Jugendamtsleiter bei der Stadt Q. und vom 15. August 1991 bis zum 22. August 1999 als Jugendamtsleiter bei der Stadt N. zu gewähren.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie vertieft die Gründe ihrer ablehnenden Entscheidung. § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG greife nicht, da Wahlbeamte keiner Laufbahn angehörten. § 66 Abs. 4 BeamtVG führe nicht zu einer Bindung an Entscheidungen oder die Praxis der Stadt S1. , da zwei getrennte Beamtenverhältnisse vorlägen. Abzustellen sei auf das letzte Beamtenverhältnis, für das ein Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht zur Tätigkeit als Jugendamtsleiter nicht bestehe. Die bloße Förderlichkeit ersetze insoweit nicht die notwendige Kausalität.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
24Die Klage ist nicht begründet.
25Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt. Insofern erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26Ein Anspruch des Klägers auf ein höheres Ruhegehalt besteht nicht, da über die der als ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinaus zu Grunde gelegten Jahre, keine weiteren Zeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten (Zeiten der Anstellung bei den Städten L. , Q. und N. ) zu berücksichtigen sind.
27Ein Anspruch auf Berücksichtigung ergibt sich weder aus einer bestandskräftigen Festsetzung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten noch unmittelbar aus dem Beamtenversorgungsgesetz in der hier bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2013 maßgeblichen Gesetzesfassung vom 31. August 2006.
28Gegenüber dem Kläger sind ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten nicht bindend festgesetzt worden. Solche Festsetzungen ergeben sich nicht aus dem Schreiben der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (wvk) vom 5. September 2001 oder den Schreiben/Mitteilungen der Beklagten, insbesondere vom 1. Juni 2005 oder vom Januar 2008.
29Das Schreiben der wvk vom 5. September 2001 kann bereits aufgrund des Grundsatzes, dass das Beamtenverhältnis bei der Beklagten für die Beurteilung der Versorgungsansprüche des Klägers allein maßgeblich ist, keine Rechtswirkungen mehr entfalten, weil die vorherige Anerkennung oder Festsetzung anderer Dienstherren oder Versorgungskassen insoweit gegenstandslos sind,
30BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 19).
31Das Schreiben enthält zudem keinerlei Bindungswirkung. Es enthält mit den Formulierungen „[…] endgültige Berechnung und Festsetzung […] erst bei Eintritt des Versorgungsfalls“ und „Diese Auskunft dient Ihrer Information; […]“ hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine verbindliche Festsetzung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten handelt.
32Das gilt auch für das Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2005. Es enthält bereits mit dem Betreff „Vorläufige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Vordienstzeit“ einen eindeutigen Hinweis darauf, dass eine endgültige, mithin verbindliche Festsetzung nicht gewollt war. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Schreiben in zeitlicher Hinsicht und dem Kontext der Wahl des Klägers bei der Beklagten, in dessen Vorfeld ihm an einer Klärung seiner Versorgungsbezüge gelegen war, die Voraussetzungen nach §§ 66 Abs. 9, 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erfüllt. So ist in dem Schreiben ausdrücklich auf § 49 Abs. 2 BeamtVG Bezug genommen worden, so dass daraus ein Wille entnommen werden kann, eine (verbindliche) Regelung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu treffen. Formal ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, was gegen eine Verbindlichkeit und damit gegen eine Regelung sprechen könnte. Maßgeblich ist letztlich, dass der Betreff nur von einer „vorläufigen“ Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit spricht. Damit handelt es sich allenfalls um einen vorläufigen Verwaltungsakt, mit dem Zeiten nicht dauerhaft als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind. Diese einleitende Überschrift, die folglich Geltung für den gesamten nachfolgenden Inhalt beansprucht, schränkt den Charakter der Vorläufigkeit erkennbar nicht ein und umfasst somit die zur Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten getroffenen Festsetzungen in vollem Umfang,
33OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2000 - 6 A 2511/98 -, in: juris (Rn. 4), zu den beim Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen typischen Begrifflichkeiten „vorläufiger Bescheid über Versorgungsbezüge" bzw. „Vorläufige Festsetzung der Versorgungsbezüge".
34Insofern wird durch die Vorläufigkeitsklausel klargestellt, dass sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Bescheids - etwa einer „Neu-Festsetzung der Versorgungsbezüge" - „auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land NRW erledigt, ohne dass es dessen Aufhebung bedarf. Ein vorläufiger Bescheid verliert mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit; an seine Stelle tritt der endgültige Bescheid, und zwar regelmäßig rückwirkend. Das ist mit dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 2. April 2013 geschehen, der entsprechende Abänderungen vornimmt mit der Folge der Erledigung vorheriger „vorläufiger“ Festsetzungen.
35Auch die Aufstellung der Beklagten vom 16. Januar 2008 entfaltet gegenüber dem Kläger keine weitergehende Bindungswirkung. Sie kommt in der tabellarischen Aufstellung bereits nicht in der Form eines nach außen gerichteten Schreibens daher, so dass bereits formal eine regelnde Wirkung zu verneinen ist. Auch die Überschrift „Übersicht über die Beschäftigungszeiten/Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit“ lässt bereits nicht den Schluss zu, dass eine Regelung gewollt oder als solche zu verstehen war. Beide Begriffspaare widersprechen einander: entweder war nur eine Übersicht erstellt worden oder es sollte eine verbindliche Festsetzung erfolgen. Die Nichtstreichung eines Teils führt dabei nicht dazu, dass der tabellarischen Aufstellung die vom Kläger erhoffte Wirkung zukommt. Daran ändert zunächst nichts, dass die Aufstellung zweifach unterschrieben („festgestellt“/„geprüft“) ist. Das vom Kläger betonte „Vier-Augen-Prinzip“ enthält nichts für die Annahme, dass diese bei einer rein intern gefertigten Aufstellung - etwa zur Vorbereitung weiterer möglicher Maßnahmen mit Außenwirkung - entfallen würden. Die Unterschriften zeugen nur für eine inhaltliche und intern verbindliche Prüfung bei der Beklagten, die keinerlei Wirkung gegenüber dem Kläger beanspruchen kann, sondern lediglich eine Rechtsauffassung bei der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt widerspiegelt. Dafür spricht auch, dass diese Aufstellung Grundlage für einen Gesprächswunsch des Klägers war, der für sich ermittelt haben wollte, wie es um seine Versorgungsbezüge steht im Falle unterschiedlicher weiterer beruflicher Entwicklungen. Auch wenn Grundlage hierfür stets die Anerkennung aller Zeiten als Vordienstzeit war, spricht der offene weitere berufliche Werdegang gegen eine Verbindlichkeit. Insbesondere käme - wie oben bereits angesprochen - bei einem (damals für konkret erachteten) Dienstherrenwechsel (mögliche Aufstellung zur Wahl des Oberbürgermeisters in N. ) einer Festsetzung durch die Beklagte keine Verbindlichkeit zu. Dafür spricht auch der Vermerk über das am 18. Januar 2008 mit dem Kläger geführte Gespräch. Darin wurde der Kläger lediglich „informiert“ über „seine voraussichtlichen Versorgungsansprüche“ bei Unterstellung unterschiedlicher Geschehensabläufe. Das spricht eindeutig gegen eine Verbindlichkeit.
36Die Zeiten im Angestelltenverhältnis bei den Städten L. , Q. und N. sind auch nicht nach §§ 66 Abs. 1, 10 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig.
37Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
38Eine solche andere Bestimmung ist nicht in § 66 Abs. 9 BeamtVG zu sehen. Danach können - verkürzt gesprochen - Vordienstzeiten bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Dies stellt jedoch auch vor dem Hintergrund der deutlich anderen Formulierung als in § 67 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 3 BeamtVG jedoch keine Einschränkung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG dar, sondern ist eine Ergänzung der vorgenannten Vorschriften. Der Gesetzgeber sah diese ausdrücklich als zusätzlich Möglichkeit an, Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen,
39BT-Drs. 11/6835, Seite 58.
40Dieser Auslegung verschließt sich der Wortlaut nicht,
41im Ergebnis ebenso - jedoch ohne Begründung -: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014- 3 A 1068/12 -, BA, Seite 5 (nicht veröffentlicht),
42im Übrigen sind Soll-Vorschriften (§ 10 BeamtVG) vor Ermessensvorschriften (§ 66 Abs. 9 BeamtVG) heranzuziehen,
43Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 28 zu § 10 BeamtVG.
44§ 10 Satz 1 BeamtVG erlaubt als allein in Betracht kommende Vorschrift über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nur, sofern die Tätigkeit zur Ernennung des Beamten geführt hat, und sofern diese Zeiten entweder (§ 10 Satz 1 Ziff. 1 BeamtVG) Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung sind oder (§ 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG) Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit umfassen.
45Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
46Der Anwendung von § 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG steht entgegen, dass es sich bei der Wahl des Klägers als übriger kommunaler Wahlbeamter nicht um ein Laufbahnamt handelt.
47Regelungsbereich des § 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG ist die förderliche Tätigkeit „für die Laufbahn des Beamten“. Die Regelung ist auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben,
48BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 23), offen gelassen für Wahlbeamte auf Zeit noch im Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, in: juris (Rn.14).
49Kommunale Wahlbeamter unterliegen keiner Laufbahn (§ 15 Abs. 2 Landesbeamtengesetz - LBG NRW a.F., inhaltsgleich mit § 5 Abs. 2 LBG NRW),
50BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 25),
51so dass § 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG für den Kläger nicht greift. Ausnahmen - etwa im Sinne einer analogen Anwendung - sind nicht veranlasst. Neben dem Analogieverbot im Beamtenversorgungsrecht
52- BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 29), wonach Besoldungs- und Versorgungsleistungen nur zugesprochen werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind -
53spricht dagegen, dass es bereits aufgrund der Regelung in § 66 Abs. 9 BeamtVG an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt,
54BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 27).
55Insofern bietet § 66 Abs. 1 BeamtVG keine Handhabe, um Besonderheiten der Beamtenverhältnisse auf Zeit Rechnung zu tragen.
56Der Anwendung des § 10 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1 BeamtVG steht entgegen, dass eine Regel, dass die vorherige Tätigkeit des Klägers als hauptberuflicher Jugendamtsleiter einem Beamten obliegt, nicht feststellbar ist. Dabei spricht die Voraussetzung, dass für die Versorgung des Beamten das letzte Beamtenverhältnis maßgeblich ist, dafür, dass für die Beurteilung, ob und welche Regel vorliegt, auf die Verhältnisse bei der Beklagten abzustellen ist,
57mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 21 zu § 10 BeamtVG; Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hbd. I, Rn. 75 zu § 10.
58Insofern lassen sich Art und Inhalt eines vorherigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in der Regel nach den mit dem Arbeitgeber (Dienstherrn) getroffenen Vereinbarungen und damit nach den bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen bestimmen. Schon deshalb liegt es nahe, bei Beantwortung der Frage, ob eine im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit „in der Regel einem Beamten obliegt", in erster Linie auf die im Bereich dieses Dienstherrn geltende „Regel" abzustellen,
59BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 18), vom 18. September 1997- 2 C 38.96 -, in: juris (Rn. 14), und vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 21).
60Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung der Vorschrift,
61BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 19).
62Eine Regel, dass die Tätigkeit des Leiters des Jugendamtes der Beklagten in der Regel mit einem Beamten obliegt, lässt sich nicht feststellen.
63Die Frage, ob sich im Bereich der Beklagten eine „Regel" finden lässt, hängt von den dort bestehenden Verhältnissen ab. Diese deuten mit der Besetzung der Leitung des Jugendamtes bei drei der letzten vier Besetzungen auf eine solche hin. Allerdings spricht die bloße Häufigkeit, mit der eine bestimmte Stelle einem Beamten übertragen wurde, nicht für die im Sinne des § 10 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1 BeamtVG erforderliche Regel. Insbesondere bei Dienstposten, die im Bereich des Dienstherrn aufgrund ihrer herausgehobenen Führungsrolle (Amtsleiter) mit einer geringen Fluktuation ausgestattet sind, sind darüber hinausgehende Anforderungen an eine als Regel anzuerkennende Übung zu stellen,
64BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 18) im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Dienstherren mit großem Personalbestand und eher kleinen Körperschaften oder Anstalten; dem folgend: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 21 zu § 10 BeamtVG.
65Zu berücksichtigen ist dabei maßgeblich, dass im Jugendamt zwei Bereiche miteinander konkurrieren: es gibt zum einen den fachlichen Bereich, der - anders als etwa im gehobenen Dienst - nicht als Laufbahn mit besonderer (technischer) Fachrichtung im höheren Dienst im Beamtenrecht umschrieben ist; Bedienstete mit sozialpädagogischem Studium - wie der Kläger -werden folglich - sofern es bei der Amtsleitung um die Besetzung von Stellen im höheren Dienst geht - regelmäßig als Angestellte geführt; zum anderen werden im Jugendamt im höheren Verwaltungsdienst Bedienstete eingesetzt, die nach einem entsprechenden Vorbereitungsdienst als Beamte auf Probe, später auf Lebenszeit übernommen werden, oder den Aufstieg aus dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst erreichen konnten; konkurrieren diese Bediensteten untereinander um die Leitung des Jugendamtes, entscheidet letztlich der „Zufall“, darüber, ob der als geeignetste angesehene Bewerber dem allgemeinen Verwaltungsdienst entstammt - und als Beamter die Leitungsfunktion im höheren Dienst übernimmt - oder der aus der Fachebene stammende Angestellte.
66Dieses Ergebnis, das so von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschildert wurde, entspricht dem nach dem Verwaltungsvorgang festzustellenden Lebenssachverhalt. Die von der Beklagten erstellte Umfrage unter einigen, vergleichbaren Gemeinden in Nordrhein-Westfalen kam zu dem Ergebnis, dass die Leitung des Jugendamtes durchgängig sowohl Beamten als auch Angestellten übertragen wird. Dabei lässt sich auch aufgrund der geringen Anzahl von Stellenbesetzungen in den jeweiligen Gemeinden keine Regel feststellen; nahezu einhellig wurde festgestellt, es sei eine zufällige Entscheidung. Das spiegelt letztlich auch der konkrete Fall des Klägers wider. Es war bei der Stadt N. beabsichtigt, den Kläger in ein Beamtenverhältnis zu berufen. Aus rechtlichen Gründen war eine solche Berufung jedoch nicht erfolgt, da die erforderliche Zustimmung des Landespersonalausschusses als nicht einholbar eingeschätzt wurde; entsprechend wurde der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdegangs als Angestellter geführt.
67Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Tätigkeit des Klägers als angestellter Diplom-Pädagoge der Stadt L. . Dort werden Sozialpädagogen stets im Angestelltenverhältnis geführt, so dass eine Regel im Sinne des Klägers weder bei der Beklagten noch bei seiner Vortätigkeit festzustellen ist.
68§ 10 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 2 BeamtVG erfasst Zeiten später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung. Solche Zeiten liegen - zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht vor in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers bei der Stadt L. . Darüber hinaus muss nicht entschieden werden, ob die Voraussetzungen bereits deshalb erfüllt sind, weil die Leitung des Jungendamtes der Stadt N. in der Nachfolge des Klägers einem Beamten übertagen wurde, oder ob - wofür einiges spricht - bei Anwendung dieser Bestimmung zuerst zu fragen ist, ob eine Tätigkeit vorliegt, die ihrer Art nach (mit Blick auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG) einem Beamten obliegt, mit anderen Worten typisch hoheitlich ist,
69Bay.VGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - 3 B 98.1270 -, in: juris (Rn. 25),
70und was im Hinblick auf die Leitungsfunktion im Jugendamt nach den Erörterungen zum Aufgabenbereich des Jungendamtsleiters in der mündlichen Verhandlung wohl zu verneinen wäre.
71Maßgeblich ist, dass jedenfalls die weitere Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass „diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt“ hat.
72Abzustellen ist gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG auf das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte nunmehr in den Ruhestand getreten ist. Die Vortätigkeit des Beamten muss zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt haben und muss so der maßgeblichen Auswahlentscheidung für die weitere Beamtenlaufbahn des Betroffenen zugrunde gelegen haben,
73VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 - 23 K 1213/08 -, in: juris (Rn. 24), m.w.N. aufVGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, in: juris (Rn. 24 ff) und Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2008, § 10 BeamtVG, Rn. 20.
74Inhaltlich ist zu fordern, dass zwischen der Wahl zum Beigeordneten bei der Beklagten und der vom Kläger begehrten Anrechnung der Vordienstzeiten in N. , Q. und L. ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss,
75BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 12) mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung u.a. Urteile vom 16. Mai 1961 - 2 C 192.58 -, vom 15. Juni 1971 - 2 C 44.69 -, vom 15. Oktober 1980 - 6 C 14.79 - und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 31.83 -.
76Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Beamte durch die vorherige Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren und ist bei einer unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis vorausgegangenen, ununterbrochenen Kette privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstherrn nicht ausgeschlossen,
77BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 20).
78Ob dieser funktionelle Zusammenhang - also die Mitursächlichkeit der Vordienstzeiten für die Berufung in das Beamtenverhältnis - besteht, hängt von dem erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums ab. Es muss insofern mehr vorliegen als eine bloße Förderlichkeit der Vordienstzeiten. Dass der Dienstherr von den dort erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, genügt als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht,
79VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 - 23 K 1213/08 -, in: juris (Rn. 32).
80Nach der überlassenen Akte und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seiner Wahl bei der Beklagten lässt sich ein solcher funktioneller Zusammenhang nicht feststellen. Maßgeblich für die Wahl des Klägers war neben der Vortätigkeit als Erster Beigeordneter bei der Stadt S1. dessen politische Nähe zum damaligen Oberbürgermeister der Beklagten. Vorherige Zeiten als Leiter verschiedener Jugendämter und eine sich daraus ergebende Fachlichkeit des Klägers sind lediglich förderlich.
81Festzustellen ist zunächst, dass nach der Ausschreibung der Stelle des Beigeordneten der Beklagten keine geeigneten Bewerber vorhanden waren. Entsprechend entschloss sich der damalige Oberbürgermeister, den Kläger persönlich aufgrund der vorhandenen politischen Nähe anzusprechen. Daneben stand jedoch auch, dass sich der Kläger als Erster Beigeordneter bei der Stadt S1. fachlich und als Führungspersönlichkeit bewährt hatte. Nach diesen einhelligen Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist es unwahrscheinlich, anzunehmen, dass der Kläger auch angesprochen worden wäre, wenn er zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht Beigeordneter gewesen wäre, sondern weiterhin lediglich mit der Leitung eines Jugendamtes betraut gewesen wäre. Dafür spricht zudem, dass die Aufgaben Jugendamt und Institut für Jugendhilfe nur einen Teil des Geschäftskreises des Klägers als Beigeordneter ausmachte. Gleichgewichtig daneben standen zudem die Bereiche Schulverwaltungsamt, Regionale Schulberatungsstelle, Schulpsychologischer Dienst und der Probebetrieb der Kulturbetriebe Duisburg, die gerade nicht zur Leitung eines Jugendamtes gehören mit der Folge, dass der Kläger hierfür keine fachliche Vortätigkeit vorweisen konnte, für diesen Teil seines Geschäftsbereiches mithin die Vordienstzeit als Jugendamtsleiter ohne Bedeutung waren.
82Über die strikte Anwendung des Rechtsatzes, dass auf die Wahl in das letzte Beamtenverhältnis abzustellen ist, hilft dem Kläger auch nicht die Regelung des § 66 Abs. 4 BeamtVG - auch nicht in analoger Anwendung - hinweg. Es ist folglich nicht darauf abzustellen, ob zwischen der unmittelbar vorangegangenen Zeit des Jugendamtsleiters bei der Stadt N. und der Wahl zum Beigeordneten der Stadt S1. der gebotene funktionelle Zusammenhang besteht.
83Nach § 66 Abs. 4 BeamtVG gilt für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes das Beamtenverhältnis nicht als unterbrochen, wenn der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt wird (Satz 1) oder er aus seinem bisherigen Wahlamt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt wird.
84Für den Fall des Klägers, der aus seiner Wahlbeamtenzeit der Besoldungsgruppe B 5 bei der Stadt S1. in ein höherwertiges Amt der Besoldungsgruppe B 7 bei der Beklagten gewählt wurde, gilt entsprechend Satz 2 der Vorschrift das Beamtenverhältnis entgegen den Regelungen im Landesbeamtengesetz NRW als nicht unterbrochen. Allerdings beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 66 Abs. 4 BeamtVG auf Fragestellungen, in denen es entscheidend auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses ankommt,
85Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 34 zu § 66 BeamtVG; Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hbd. II, Rn. 52 zu § 66,
86und nicht auf die hier zugrundeliegende Fragestellung, aus welchem Beamtenverhältnis der Kläger in den Ruhestand tritt,
87allein darauf abstellend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 19).
88Insofern lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 BeamtVG („für die Anwendung dieses Gesetzes“) ableiten, dass von der Anwendung des § 66 Abs. 4 BeamtVG jede Norm des Gesetzes erfasst sein soll,
89so aber: VGH Mannheim, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 4 S 546/11 -, in: juris (Rn. 33).
90Der Befund wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. § 66 Abs. 4 BeamtVG sollte in seiner ursprünglichen Fassung (identisch mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) lediglich eine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung gewährleisten in den Fällen, in „denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl […] beruht“,
91BT/Drs. 7/2505, Seite 54.
92Abgestellt wird dabei offensichtlich auf dasjenige „Amt“, aus dem heraus der Beamte in den Ruhestand tritt. Eine Verlagerung des für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen letzten Amtes auf frühere Amtszeiten war nicht gewollt.
93Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
94Beschluss:
95Der Streitwert wird auf 45.821,04 Euro festgesetzt.
96Gründe:
97Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
98Maßgeblich ist in Verfahren über die Höhe des zu gewährenden Ruhegehaltes als Verfahren um den so genannten beamtenrechtlichen Teilstatus der 24-fache Monatssatz des Differenzbetrages zwischen dem gewährten (3.819,29 Euro) und dem begehrten Ruhegehalt (5.728,50 Euro) im Monate der Klageerhebung (24 Monate x 1.909,21 Euro/Monat = 45.821,04 Euro).

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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) bis (9) (weggefallen)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.