Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2015 - 23 K 5282/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0126.23K5282.13.00
26.01.2015

Tenor

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts


Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 1524/09

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2009 - 9 K 3572/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tatbestand

1

Von 1997 bis Ende Juni 2005 stand die Klägerin als Bürgermeisterin im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit im Dienst der Beklagten. Seitdem erhält sie Versorgungsbezüge. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wurde die Klägerin unter Berufung in ein Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zur Beigeordneten der Landeshauptstadt Potsdam ernannt.

2

Ihren Antrag, bei der Berechnung des Ruhens ihrer Versorgungsbezüge die ihr durch den Dienst bei der Stadt Potsdam entstehenden Werbungskosten zu berücksichtigen, lehnte der Kommunale Versorgungsverband ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Für den Begriff des Erwerbseinkommens seien die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht von Bedeutung. Auf die seit dem 1. Januar 1999 geltende Fassung der maßgeblichen Ruhensvorschrift und die dazu ergangene Rechtsprechung könne sich die Klägerin als Wahlbeamtin auf Zeit nicht berufen. Der Gesetzgeber habe zur Besserstellung dieser Beamten gegenüber den sonstigen Versorgungsempfängern ausdrücklich eine frühere Fassung der Ruhensvorschrift als maßgeblich vorgegeben.

4

Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2010 sowie den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 19. Juni 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Ruhen der Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Werbungskosten zu berechnen ist.

5

Die Beklagte beantragt,

die Sprungrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Sprungrevision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind bei der Berechnung des Ruhens der Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Juli 2009 die ihr durch ihren Dienst bei der Stadt Potsdam entstehenden Werbungskosten zu berücksichtigen.

7

1. Für den Zeitraum von Juli 2009 bis Ende 2010 ist die für Beamte der Gemeinden nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortbestehende Vorschrift des § 53 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (- BeamtVG F1998 -, BGBl I S. 1666) maßgeblich. Die Klägerin bezieht als Wahlbeamtin auf Zeit im Ruhestand seit dem 1. Juli 2009 neben den von der Beklagten gezahlten Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus der Verwendung bei der Stadt Potsdam (Verwendungseinkommen). Damit richtet sich das Ruhen ihrer Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG F1998 nach § 53 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Durch den Verweis auf die bis dahin bestehende Rechtslage soll im Hinblick auf die besondere Stellung der Wahlbeamten auf Zeit sichergestellt werden, dass es für diesen Personenkreis hinsichtlich der Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge bei der bis Ende 1998 bestehenden Rechtslage bleibt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BRDrucks 780/97, S. 42). Die Vergünstigung für diesen Personenkreis besteht insbesondere darin, dass Wahlbeamten auf Zeit auch beim gleichzeitigen Bezug von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen ein Teil dieser Versorgungsbezüge verbleibt (Mindestbelassung) und außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Erwerbseinkommen in geringerem Umfang berücksichtigt wird.

8

Der Berechnung des Ruhens der Versorgungsbezüge ist danach § 53 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858) zugrunde zu legen.

9

In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt, dass für den Begriff des Einkommens im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes nicht die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes maßgeblich sind, sondern von einem eigenständigen Begriff des Einkommens auszugehen ist (z.B. Urteile vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 - BVerwGE 70, 211 <212 f.> = Buchholz 232.5 § 22 BeamtVG Nr. 2 und vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 34.83 - BVerwGE 71, 336 <339> = Buchholz 232.5 § 61 BeamtVG Nr. 3). Dieser Begriff ist inhaltlich jedoch nicht näher konkretisiert worden. Daher hat der Senat im Urteil vom 26. Mai 2011 (- BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 11) den Bedeutungsgehalt der als Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG geltenden Einkunftsarten wegen des identischen Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG und aus gesetzessystematischen Gründen an die einkommensteuerrechtlichen Begriffe angeglichen, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22 Rn. 12, vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 und vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 58.11 - Rn. 11 ). Diese Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht gilt auch für den seit 1999 unverändert gebliebenen Begriff des Verwendungseinkommens, d.h. des Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8 Satz 2 und 3 BeamtVG).

10

Verwendungseinkommen sind einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Diese Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die danach von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehenden Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

11

Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 8 und 9 BeamtVG ist zur Auslegung des Begriffs des Verwendungseinkommens nichts zu entnehmen. Diese Regelungen fassten ab dem 1. Januar 1977 lediglich die zuvor bestehenden Vorschriften des § 158 BBG a.F., § 83 BRRG a.F. und die Bestimmungen der Länder zusammen. Demgegenüber lassen die Materialien zu § 53a BeamtVG, der durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) eingefügt worden ist, darauf schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge am Einkommensteuerrecht orientiert hat.

12

§ 53a BeamtVG, der in Absatz 6, dem jetzigen § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG vergleichbar, die relevanten Einkunftsarten bestimmte, regelte bis Ende 1998 die Anrechnung eines solchen Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt, das der Ruhestandsbeamte aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezog. Während die Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs (BTDrucks 11/5372, S. 26) generell auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG verwies, schlug der Bundesrat in seiner Gegenäußerung (a.a.O. S. 40) unter Berufung auf den gegenüber dem Steuerrecht selbstständigen Einkommensbegriff des Versorgungsrechts für die Bestimmung des in die Berechnung einzustellenden Betrages eine pauschalierende, vom Einkommensteuerrecht abweichende Regelung vor. Mit diesem Vorschlag konnte sich der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht durchsetzen.

13

Der Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) kommt hier keine Bedeutung zu. Diese Änderung gilt, wie sich aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt und in § 108 Abs. 1 BeamtVG klargestellt wird, nicht für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Neufassung des Satzes 2, wonach im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten, hat ohnehin keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr bringt die Regelung lediglich deklaratorisch den unabhängig vom Wortlaut des § 53 BeamtVG gebotenen Abzug der Werbungskosten zum Ausdruck. Die Änderung dient lediglich dazu, das Urteil des Senats vom 19. Februar 2004 (- BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <166> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 18) umzusetzen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7076, S. 161). In diesem Urteil wird unter Hinweis auf die gebotene Gleichbehandlung mit den unberücksichtigt bleibenden Aufwandsentschädigungen klargestellt, dass bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorab die Werbungskosten abzuziehen sind.

14

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum Ende 2010 ergibt sich im Übrigen nichts anderes, wenn, wie von der Klägerin vertreten, das Merkmal des § 53 Abs. 9 BeamtVG F1998 "Verwendungseinkommen nach Absatz 8" so ausgelegt wird, dass sich nur die Rechtsfolge nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht richtet, sich demgegenüber die Frage, ob und in welcher Höhe der Beamte Verwendungseinkommen erzielt, nach der aktuellen Fassung des § 53 Abs. 7 und 8 BeamtVG bestimmt. Denn auch in diesem Fall könnte sich die Klägerin nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf die Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 berufen. Dessen bedarf es auch nicht, weil diese Änderung für den Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nur klarstellende Bedeutung hat. Der Begriff des Verwendungseinkommens ist im Hinblick auf Werbungskosten seit 1999 unverändert dahingehend auszulegen, dass diese bei der Ruhensberechnung vorab abzusetzen sind.

15

2. Ab dem 1. Januar 2011 ist das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (- LBeamtVGBW -; Art. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, GBl S. 793) in der Fassung des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl S. 482) maßgeblich.

16

§ 68 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVGBW bestimmt ausdrücklich, dass im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. Die Vorschrift des § 68 Abs. 8 LBeamtVGBW, wonach die Versorgungsbezüge eines Wahlbeamten auf Zeit bei Fortführung eines Wahlamts ruhen, ist auf die Klägerin nicht anwendbar. Die Klägerin ist nach einer Unterbrechung von vier Jahren außerhalb von Baden-Württemberg in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt worden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2009 - 9 K 3572/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
Die im Jahr 1949 geborene Klägerin erhält seit dem 01.12.1997 als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemanns Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach der Besoldungsgruppe B 2. Seit 01.04.1999 war sie mit einem Bruttogehalt von zunächst 5.350,-- DM teilzeitbeschäftigt. Eine Ruhensberechnung ergab, dass ihr Bruttoversorgungsbezug in Höhe von 4.739,-- DM nicht zu kürzen war. Auch in der Folgezeit ergaben sich bei gestiegenem Einkommen von zuletzt 3.100,-- EUR monatlich keine bzw. nur geringe Ruhensbeträge (zuletzt 34,42 EUR monatlich).
Mit Schreiben vom 15.06.2003 teilte die Klägerin der Wehrbereichsverwaltung Süd mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats gekündigt worden sei. Auf Nachfragen gab sie mit Schreiben vom 31.03.2006 an, dass sie zum 02.08.2004 der Stadt H. die Aufnahme des Gewerbes „Büroservice“ angezeigt habe. Mit Schreiben vom 03.07.2006 teilte sie mit, dass sie vergessen habe, auch die seit November 2003 ausgeübte selbständige Tätigkeit anzugeben. Aus dem mit Schreiben vom 08.08.2006 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ergab sich, dass die Klägerin bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR brutto erhalten und aus der späteren selbständigen Tätigkeit nur ein negatives Einkommen erzielt hatte. Mit Schreiben vom 25.10.2006 erläuterte die Klägerin, dass die Höhe der Abfindung von ihrem Anwalt mit dem Arbeitgeber auf der Basis „ein halbes Jahresgehalt mal Faktor 1,25 = rd. 25.000 EUR“ ausgehandelt und berechnet worden sei (bei einem steuerfreien Teil von 8.161,-- EUR). In der auf Nachfrage mit Schreiben vom 05.01.2007 vorgelegten - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ zum 30.06.3003 getroffenen - „Abwicklungsvereinbarung“ vom 11./14.04.2003 heißt es unter Nr.4 :
„Die Gesellschaft zahlt an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von EUR 25.000,-- (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) brutto. Die Abfindung ist am 30. Juni 2003 zur Zahlung fällig.“
Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin zwecks Anhörung mit, dass sie wegen der gezahlten Abfindung in der Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR zu viel erhalten habe: Die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR sei für die Monate Januar bis Dezember 2003 (zu je 1/12) als Erwerbseinkommen in Höhe von jeweils 2.083,33 EUR anzurechnen. Damit habe sie in den Monaten Januar bis Juni 2003 neben ihren Versorgungsbezügen aus dem erhaltenen Arbeitsentgelt und der anteiligen Abfindung ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 5.183,33 EUR gehabt. Die für sie geltende Höchstgrenze von 5.573,78 EUR sei um den Ruhensbetrag von 2.117,75 EUR überschritten. Nach dessen Abzug von den zustehenden Versorgungsbezügen in Höhe von 2.580,20 EUR verblieben 390,45 EUR monatlich. Ihr stünden jedoch mindestens 20 v. H. des Versorgungsbezugs, also monatlich 501,64 EUR, zu.
Mit Schreiben vom 13.07.2007 wandte die Klägerin unter anderem ein: Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt würden, dienten grundsätzlich dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes. Im Bereich des Unterhaltsrechts sei geklärt, dass solche Abfindungen Lohnersatz seien und der Unterhaltsschuldner die erhaltene Einmalzahlung zur Aufstockung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auf die Höhe des bisherigen Nettogehalts einzusetzen habe. Zu diesem Zweck sei die Einmalzahlung über einen Zeitraum von einigen Jahren, bei älteren Arbeitnehmern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, zu verteilen. Diese Zweckbindung einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes und entsprechende Anrechnung auf einen längeren Zeitraum sei auch bei der Behandlung von Abfindungen im Sinne des § 53 BeamtVG zu beachten. Aus dem Abfindungsbetrag sei monatlich jeweils nur derjenige Betrag anrechenbar im Sinne dieser Regelung, der zur Erzielung oder Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich sei mit der Folge, dass eine Anrechnung, die zu einer Überzahlung geführt haben könnte, nicht zu erfolgen habe. Rein fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sie die Zahlung für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht habe und insoweit nicht mehr bereichert sei. Ein für sie offensichtlich erkennbarer Mangel der Zahlung könne nicht angenommen werden, da sie zu Recht habe davon ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe, so dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe. Zumindest stünden einer Rückforderung auch Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG entgegen, wie sich aus der Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 ergebe.
Mit Bescheid vom 24.07.2007 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd von der Klägerin die im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR (brutto) zurück mit dem Hinweis, dass Billigkeitsgründe für ein ganzes oder teilweises Absehen von der Rückforderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (nach Aktenlage) nicht gegeben seien; falls sie den Betrag nicht sofort bzw. nicht in einer Summe zurückzahlen könne, habe sie die Möglichkeit, bis 24.08.2007 ein Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch mit Begründung und unter Beifügung beweiskräftiger Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.
Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin insbesondere ein, dass sich aus der Lohnersatzfunktion der Abfindung ergebe, dass diese wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen sei, in dem kein entsprechender Lohn bezogen werde, und dass sich aus der (üblichen) Methode der Errechnung einer Abfindungssumme nichts Gegenteiliges ergebe.
Mit Schreiben vom 28.08.2007 erklärte die Wehrbereichsverwaltung Süd gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge die Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG zurück.
10 
Auf die am 30.10.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.04.2009 antragsgemäß den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ob der Klägerin (im Sinne der Rückforderungsregelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) zu viel Versorgungsbezüge gezahlt worden seien, richte sich nach § 53 BeamtVG. Die darin vorgesehene Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge unterliege keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weder hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG noch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG gehöre nach der ausdrücklichen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu dem bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie könne vielmehr erst ab Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei sei sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergebe, brauche - weil entscheidungsunerheblich - nicht geklärt zu werden; im Übrigen erscheine jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kammer sei eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen müsse. Nach allgemeinen Grundsätzen sei bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt sei, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führe oder nicht. Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen könne, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gebe hierauf keine Antwort. Zwar bestimme § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt würden. Satz 5 der Vorschrift, wonach dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei, schließe aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt würden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und gegebenenfalls auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt würden. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 verhalte sich nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung. Dies spreche dagegen, dass insoweit mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG eine Änderung der Rechtslage habe herbeigeführt werden sollen. Zuvor habe gegolten, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen seien. So habe es auch der erkennende Gerichtshof im Urteil vom 24.05.1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Angestelltenvertrags über 100.000,-- DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen worden sei. Auch im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz heiße es unter Nr. 53.7.1, dass abweichend von der zuvor in Satz 6 getroffenen Feststellung nur zu verfahren sei, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7). An die Zuordnung dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es treffe zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt sei. Sie stelle eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten sei, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei. Auch lasse sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen solle. Wesentlich für ihre Höhe seien vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung habe daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings sei mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitze, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere wenn die Arbeitslosigkeit schon feststehe. Dennoch müsse sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt werde. Damit stünden Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständigen Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend werte die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löse die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (§ 850i ZPO), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheine der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie gezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden. Die Kammer sehe keine Veranlassung genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen sei, denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung ließen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monate habe geschlossen werden sollen. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreite der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offen bleiben könne, ob die Berechnungsweise der Beklagten ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspreche zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heiße, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde, könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer (§ 53 BeamtVG RdNr. 46 d) stehen, wonach dann, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt gewesen sei und Einkommen für Zeiträume erzielt habe, die über einen Monat hinaus gingen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zugrunde gelegt werde.
11 
Gegen das am 28.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.06.2009 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2009 - 5 K 3572/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung weise bei einer anteiligen Berücksichtigung der der Klägerin gewährten Abfindung für die Monate Juli bis Dezember 2003 ein Überschreiten der Höchstgrenze nach, was zu einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.812,35 EUR führte. Daher könne die Aussage des Gerichts, keine Veranlassung zu einer Entscheidung zu sehen, auf welchen Zeitraum die Abfindung aufzuteilen sei, nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die gerichtliche Feststellung, dass die für die Klägerin entstandene Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monate habe geschlossen werden sollen. Die Klägerin habe bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe des 1,25-Fachen von sechs Monatsgehältern erhalten, die am 30.06.2003 fällig gewesen und ihr ausgezahlt worden sei. Der Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt die Abfindung zur Verfügung gestanden (Zuflussprinzip), die „Einkommenslücke“ sei damit aber auch nur für sechs Monate geschlossen worden. Soweit das Gericht für die Frage, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG zu berücksichtigen seien, auf die Umstände des Einzelfalls abstellen wolle und hierzu auf die Pfändung, das Wohngeldrecht und das Unterhaltsrecht verweise, bleibe unberücksichtigt, dass es sich vorliegend nur um die Frage einer Anrechnung auf einen bestehenden Versorgungsanspruch handele, sie an die bestehende Erlasslage zum Zweck der Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gebunden sei und die Ruhensregelung den Zweck verfolge, die Kosten der Versorgungshaushalte zu senken. Die Auffassung der Kammer, dass eine an kündigungsrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen sei, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen müsse, widerspreche auch der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs vom 24.05.1995. Die Aufteilung der Abfindung sei dort als Fortsetzung des Erwerbseinkommens erfolgt, weshalb die Abfindungssumme auch durch das bisher gewährte Erwerbseinkommen geteilt werde; dem entspräche vorliegend eine Berücksichtigung der Abfindung für sechs Monate.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint ergänzend, dass die von der Beklagten als bindend erachtete „bestehende Erlasslage“ als gesetzliche Norm gerade die Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe, die tragend für die erstinstanzliche Entscheidung gewesen seien.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 zu Unrecht aufgehoben. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich (im Übrigen) die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Hieran gemessen begegnet der angefochtene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Die Klägerin hat in Höhe des zurückgeforderten Betrags zu viel Versorgungsbezüge erhalten (1.), ohne dass sie sich auf den Einwand der Entreicherung berufen könnte (2.). Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (3.).
20 
1. Ob der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe des Rückforderungsbetrags von 11.832,64 EUR zu viel Versorgungsbezüge (Witwengeld) gezahlt worden sind, hängt davon ab, wie die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR anzurechnen ist, die sie aufgrund der - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 getroffenen - Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes … gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG“ erhalten hat und die am 30.06.2003 zur Zahlung fällig gewesen ist. Dies beurteilt sich nach der Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG. Nach dessen Absatz 1 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG - wie auch des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9527 S. 28) insgesamt, in dessen Zug durch Art. 6 Nr. 24 die Vorschrift ihre hier maßgebliche Fassung erhalten hat - ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden und den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenzuwirken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184).
21 
§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bestimmt ausdrücklich, dass Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit „einschließlich Abfindungen“ sind. Die der Klägerin aufgrund der Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 gewährte Abfindung unterliegt daher unzweifelhaft der gesetzlichen Ruhensregelung. Dass sie als privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 25.000,-- EUR in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist, begegnet keinen - verfassungsrechtlichen - Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teil der Abfindung in Höhe von 8.181,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Denn die steuerrechtlichen und die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Während die Steuerfreiheit der Abfindung auf deren Charakter „einer Übergangsbeihilfe aus sozialpolitischen Gründen, einer Art Unterstützung für die Zeit der Arbeitslosigkeit“ beruht, dient die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge den beschriebenen Zwecken der Vermeidung einer Doppelversorgung und der Kostensenkung bei den Versorgungshaushalten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.1995 - 11 S 2198/94 -).
22 
Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die von der Beklagten vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG den Einmalbetrag der Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR als Erwerbseinkommen (nur) im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu berücksichtigen und zwar mit je einem Zwölftel (2.083,33 EUR) in den Monaten Januar bis Dezember. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht mit der Klägerin die Auffassung, dass die Abfindung bei der Ruhensberechnung jedenfalls erst auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen sei, ohne sich allerdings genau festzulegen, für welchen Zeitraum ab 01.07.2003 dies zu geschehen habe (es spricht nur von „mindestens“ zwölf Monaten). Die Handhabung der Beklagten ist rechtmäßig.
23 
Im Anschluss an § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, wonach die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt, bestimmt Satz 5, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Aufgrund dieser Zwölftelung wird also einmalig gezahltes Erwerbseinkommen - wie die umstrittene Abfindung - auch für Monate berücksichtigt, in denen es nicht erzielt worden ist, hier also gerade auch für die von der Rückforderung erfassten Monate Januar bis Juni 2003. Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält, was hier im Monat Juli 2003 der Fall gewesen ist. Der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG entspricht die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung.
24 
Von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrags bei Einmalzahlungen ist im Gesetz selbst keine Ausnahme vorgesehen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zu § 53 SVG a.F. und Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 - zu § 53 BeamtVG a.F. -). Auch der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 24.05.1995, a.a.O.) hat - im Anschluss an die Kernaussage, dass zu dem nach § 54 SVG damaliger Fassung auf das Ruhegehalt eines Soldaten anzurechnenden Erwerbseinkommen auch eine Abfindung gehört, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (was nunmehr ausdrücklich in der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG geregelt ist) - nicht beanstandet, dass die Behörde die Abfindung (Einmalzahlung) als eine in kapitalisierter Form erbrachte Leistung für die Zukunft angesehen hat, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte, der aus der für den die Abfindung zahlenden Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit resultiere, so dass die Abfindung in monatliche Beträge aufzuteilen sei, die als Fortsetzung des bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Erwerbseinkommens pro Monat zu sehen seien. Daraus hat sich in jenem Fall eine weitere Ruhensregelung für 27 Monate ergeben.
25 
Diese Rechtsprechung aufgreifend heißt es in Nr. 53.7.1 des (auszugsweise vorgelegten) Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG-VV) im Anschluss an Satz 5, wonach Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, zum Erwerbseinkommen gehören (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG), und Satz 6, wonach der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen wird (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG), im letzten Satz 7, dass abweichend hiervon zu verfahren ist, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.02.2005 soll diese Regelung nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen und eine Zuordnung zu anderen Zeiträumen nur dann angenommen werden können, wenn die Abfindung in Teilbeträgen für bestimmte Jahre gewährt würde. Im hierauf Bezug nehmenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 wird nochmals bekräftigt, dass Abfindungen bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG grundsätzlich entsprechend Satz 6 der Nr. 53.7.1 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt werden und der Abfindungsbetrag deshalb den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zuzuschlagen ist; im Anschluss an das bekanntgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (5 E 1435/05) wird gebeten, künftig Abfindungen, die Versorgungsempfängern aufgrund einer Altersteilzeit vor dem regulären Renteneintritt gewährt werden, für die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG auf die ihr zugrunde liegenden Monate (des „Vorruhestandszeitraums“) aufzuteilen; anschließend heißt es: „Eine Aufteilung der Abfindung entsprechend meiner im Erlass vom 1. Februar 2005 getroffenen Regelung auf die Monate des Jahres der Zahlung der Abfindung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Geldleistung nicht eindeutig „wirtschaftlich“ zuzuordnen ist.“
26 
Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris). Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus Nr. 4 der „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ der Klägerin zum 30.06.2003 getroffenen Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003, wonach der Klägerin „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,-- EUR … brutto“ - fällig zum 30.06.2003 - gezahlt wird.
27 
Die Abfindung, die nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion; im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert sie zwar diesen Charakter nicht, stellt aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich) beendet wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1987 - 2 AZR 504/96 -, NZA 1988, 466). Mit der Abfindung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. In der Verbindung von Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung liegt zugleich eine Sanktionsfunktion im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers bzw. eine Präventivfunktion, die den Arbeitgeber davon abhalten soll, leichtfertig eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, Kündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 5). Die Abfindung ist weder Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, a.a.O., § 10 RdNr. 4 m.w.N.).
28 
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei.
29 
Selbst wenn man danach eine - wie hier - für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung nicht als für die Zeiten des Arbeitsverhältnisses, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung geleistet ansieht, ergibt sich daraus noch kein wirtschaftlich eindeutig bestimmbarer „Zeitraum“, für den der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes eingetretene Nachteil ausgeglichen werden soll. Eine eindeutig bestimmbare „Zeitraum“-Bezogenheit muss aber der Zweckbestimmung einer Einmalzahlung wie der vorliegenden Abfindung zu entnehmen sein, damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entsprechend der wiedergegebenen Erlasslage vom Grundsatz der Zwölftelung des Einmalbetrags im Kalenderjahr des Zuflusses nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG „im Ausnahmefall“ - zu Gunsten des Versorgungsempfängers - abgewichen werden soll. So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit „ein Leben lang“ - und nicht nur bis zum Beginn des „regulären“ Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe. Als Beispielsfall für eine einem bestimmten Zeitraum nicht eindeutig zuzuordnende Geldleistung erwähnt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 gerade die Zahlung einer Abfindung wegen der vorzeitigen, unvorhergesehenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung. Anhaltspunkte dafür, dass die der Klägerin gezahlte Abfindung ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich.
30 
Auch die für die Höhe der Abfindung wichtigsten Bemessungskriterien des § 10 KSchG, nämlich die Höhe des zuletzt bezogenen Monatsverdienstes sowie das Lebensalter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Hieraus lässt sich keine Zweckbestimmung ableiten, die es ermöglichte, die der Klägerin gewährte Abfindung eindeutig einem bestimmten Zeitraum (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zuzuordnen.
31 
Dass die Abfindung danach auch für die Monate der Beschäftigung im Jahr des Zuflusses, hier also für die dem Rückforderungsbescheid gerade zugrunde liegenden Monate Januar bis Juni 20003, berücksichtigt wird, ist Folge der gesetzlichen Saldierung als Einkommen des Kalenderjahres und Aufteilung auf die zwölf Kalendermonate. Soweit es anderweitige Normierungen über die Zuordnung von Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG auf künftige Zeiträume - bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden - gibt, wie etwa im Pfändungsrecht nach § 850i ZPO oder bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III, können diese als bereichsspezifische Bestimmungen nicht gegen die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende und anderen Zwecken dienende Ruhensberechnung ins Feld geführt werden, die sich an der hierzu getroffenen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG und der durch die genannten Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung gesteuerten Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert.
32 
Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrags in Höhe von 11.832,84 EUR und (damit) der zugrundeliegenden Ruhensberechnung, ausgehend von der Zwölftelung (nur) der Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG (vgl. hierzu das Anhörungsschreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22.05.2007 nebst Anlagen) werden nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auf eine Berechnungsmethode hingewiesen, die im Kommentar von Plog/Wiedow zum Bundesbeamtengesetz (BeamtVG § 53 RdNr. 46d) vertreten wird: danach werden die bisher in den Monaten Januar bis Juni 2003 erzielten Einkünfte und der Einmalbetrag der Abfindung zusammengerechnet, durch zwölf geteilt und sodann den Monaten Januar bis Dezember 2003 zugeordnet. Eine derartige Berechnungsweise steht jedoch nicht in Einklang mit der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, wonach (nur) das nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen des Kalenderjahres (hier die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR) geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist. Für das monatsweise erzielte Einkommen (hier in den Monaten Januar bis Juni 2003 in Höhe von jeweils 3.100,-- EUR) bleibt es beim Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG.
33 
2. Auf Entreicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Die Klägerin kann daher nicht - wie im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 13.07.2007 geschehen - einwenden, dass für sie ein offensichtlich erkennbarer rechtlicher Mangel der Zahlung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) unter keinen Umständen angenommen werden könne, da sie völlig zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe mit der Folge, dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe.
34 
3. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat (jedenfalls) im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Dabei muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis, aus welchem der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals - unter dem Grundsatz von Treu und Glauben - gewürdigt werden, vielmehr kommt es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.76 -, DÖV 1972, 573). Die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, Juris). Trotz Aufforderung im behördlichen Anhörungsschreiben vom 22.05.2007, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der beiliegenden Erklärung darzulegen und mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen, hat die Klägerin weder in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2007 noch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.08.2007 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die der Beklagten eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht hätten, die auf ihre besondere Situation hätte Rücksicht nehmen können. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2007 vorgelegte Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 führt als Gründe, die unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, (nur) Überlegungen an, die die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG - und hierbei insbesondere des Satzes 5 - betreffen; die Anrechnung einer Abfindung - wie der gewährten - sei schon dem Grunde nach unbillig, zumindest in Höhe des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teils von 8.181,-- EUR (vgl. hierzu unter 1.). Mit Schreiben vom 28.08.2007 hat die Wehrbereichsverwaltung Süd gegenüber der Klägerin „die Aufrechnung der Überzahlung in Höhe von 11.832,84 EUR brutto gegen ihre laufenden Versorgungsbezüge“ erklärt, beginnend ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Die darin im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 gesehene Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 800,-- EUR „nach Aktenlage“ ist daher unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss vom 20. Juli 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf11.832,84 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 zu Unrecht aufgehoben. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich (im Übrigen) die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Hieran gemessen begegnet der angefochtene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Die Klägerin hat in Höhe des zurückgeforderten Betrags zu viel Versorgungsbezüge erhalten (1.), ohne dass sie sich auf den Einwand der Entreicherung berufen könnte (2.). Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (3.).
20 
1. Ob der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe des Rückforderungsbetrags von 11.832,64 EUR zu viel Versorgungsbezüge (Witwengeld) gezahlt worden sind, hängt davon ab, wie die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR anzurechnen ist, die sie aufgrund der - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 getroffenen - Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes … gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG“ erhalten hat und die am 30.06.2003 zur Zahlung fällig gewesen ist. Dies beurteilt sich nach der Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG. Nach dessen Absatz 1 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG - wie auch des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9527 S. 28) insgesamt, in dessen Zug durch Art. 6 Nr. 24 die Vorschrift ihre hier maßgebliche Fassung erhalten hat - ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden und den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenzuwirken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184).
21 
§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bestimmt ausdrücklich, dass Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit „einschließlich Abfindungen“ sind. Die der Klägerin aufgrund der Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 gewährte Abfindung unterliegt daher unzweifelhaft der gesetzlichen Ruhensregelung. Dass sie als privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 25.000,-- EUR in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist, begegnet keinen - verfassungsrechtlichen - Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teil der Abfindung in Höhe von 8.181,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Denn die steuerrechtlichen und die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Während die Steuerfreiheit der Abfindung auf deren Charakter „einer Übergangsbeihilfe aus sozialpolitischen Gründen, einer Art Unterstützung für die Zeit der Arbeitslosigkeit“ beruht, dient die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge den beschriebenen Zwecken der Vermeidung einer Doppelversorgung und der Kostensenkung bei den Versorgungshaushalten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.1995 - 11 S 2198/94 -).
22 
Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die von der Beklagten vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG den Einmalbetrag der Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR als Erwerbseinkommen (nur) im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu berücksichtigen und zwar mit je einem Zwölftel (2.083,33 EUR) in den Monaten Januar bis Dezember. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht mit der Klägerin die Auffassung, dass die Abfindung bei der Ruhensberechnung jedenfalls erst auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen sei, ohne sich allerdings genau festzulegen, für welchen Zeitraum ab 01.07.2003 dies zu geschehen habe (es spricht nur von „mindestens“ zwölf Monaten). Die Handhabung der Beklagten ist rechtmäßig.
23 
Im Anschluss an § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, wonach die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt, bestimmt Satz 5, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Aufgrund dieser Zwölftelung wird also einmalig gezahltes Erwerbseinkommen - wie die umstrittene Abfindung - auch für Monate berücksichtigt, in denen es nicht erzielt worden ist, hier also gerade auch für die von der Rückforderung erfassten Monate Januar bis Juni 2003. Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält, was hier im Monat Juli 2003 der Fall gewesen ist. Der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG entspricht die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung.
24 
Von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrags bei Einmalzahlungen ist im Gesetz selbst keine Ausnahme vorgesehen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zu § 53 SVG a.F. und Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 - zu § 53 BeamtVG a.F. -). Auch der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 24.05.1995, a.a.O.) hat - im Anschluss an die Kernaussage, dass zu dem nach § 54 SVG damaliger Fassung auf das Ruhegehalt eines Soldaten anzurechnenden Erwerbseinkommen auch eine Abfindung gehört, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (was nunmehr ausdrücklich in der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG geregelt ist) - nicht beanstandet, dass die Behörde die Abfindung (Einmalzahlung) als eine in kapitalisierter Form erbrachte Leistung für die Zukunft angesehen hat, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte, der aus der für den die Abfindung zahlenden Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit resultiere, so dass die Abfindung in monatliche Beträge aufzuteilen sei, die als Fortsetzung des bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Erwerbseinkommens pro Monat zu sehen seien. Daraus hat sich in jenem Fall eine weitere Ruhensregelung für 27 Monate ergeben.
25 
Diese Rechtsprechung aufgreifend heißt es in Nr. 53.7.1 des (auszugsweise vorgelegten) Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG-VV) im Anschluss an Satz 5, wonach Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, zum Erwerbseinkommen gehören (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG), und Satz 6, wonach der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen wird (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG), im letzten Satz 7, dass abweichend hiervon zu verfahren ist, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.02.2005 soll diese Regelung nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen und eine Zuordnung zu anderen Zeiträumen nur dann angenommen werden können, wenn die Abfindung in Teilbeträgen für bestimmte Jahre gewährt würde. Im hierauf Bezug nehmenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 wird nochmals bekräftigt, dass Abfindungen bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG grundsätzlich entsprechend Satz 6 der Nr. 53.7.1 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt werden und der Abfindungsbetrag deshalb den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zuzuschlagen ist; im Anschluss an das bekanntgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (5 E 1435/05) wird gebeten, künftig Abfindungen, die Versorgungsempfängern aufgrund einer Altersteilzeit vor dem regulären Renteneintritt gewährt werden, für die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG auf die ihr zugrunde liegenden Monate (des „Vorruhestandszeitraums“) aufzuteilen; anschließend heißt es: „Eine Aufteilung der Abfindung entsprechend meiner im Erlass vom 1. Februar 2005 getroffenen Regelung auf die Monate des Jahres der Zahlung der Abfindung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Geldleistung nicht eindeutig „wirtschaftlich“ zuzuordnen ist.“
26 
Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris). Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus Nr. 4 der „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ der Klägerin zum 30.06.2003 getroffenen Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003, wonach der Klägerin „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,-- EUR … brutto“ - fällig zum 30.06.2003 - gezahlt wird.
27 
Die Abfindung, die nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion; im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert sie zwar diesen Charakter nicht, stellt aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich) beendet wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1987 - 2 AZR 504/96 -, NZA 1988, 466). Mit der Abfindung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. In der Verbindung von Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung liegt zugleich eine Sanktionsfunktion im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers bzw. eine Präventivfunktion, die den Arbeitgeber davon abhalten soll, leichtfertig eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, Kündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 5). Die Abfindung ist weder Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, a.a.O., § 10 RdNr. 4 m.w.N.).
28 
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei.
29 
Selbst wenn man danach eine - wie hier - für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung nicht als für die Zeiten des Arbeitsverhältnisses, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung geleistet ansieht, ergibt sich daraus noch kein wirtschaftlich eindeutig bestimmbarer „Zeitraum“, für den der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes eingetretene Nachteil ausgeglichen werden soll. Eine eindeutig bestimmbare „Zeitraum“-Bezogenheit muss aber der Zweckbestimmung einer Einmalzahlung wie der vorliegenden Abfindung zu entnehmen sein, damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entsprechend der wiedergegebenen Erlasslage vom Grundsatz der Zwölftelung des Einmalbetrags im Kalenderjahr des Zuflusses nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG „im Ausnahmefall“ - zu Gunsten des Versorgungsempfängers - abgewichen werden soll. So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit „ein Leben lang“ - und nicht nur bis zum Beginn des „regulären“ Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe. Als Beispielsfall für eine einem bestimmten Zeitraum nicht eindeutig zuzuordnende Geldleistung erwähnt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 gerade die Zahlung einer Abfindung wegen der vorzeitigen, unvorhergesehenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung. Anhaltspunkte dafür, dass die der Klägerin gezahlte Abfindung ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich.
30 
Auch die für die Höhe der Abfindung wichtigsten Bemessungskriterien des § 10 KSchG, nämlich die Höhe des zuletzt bezogenen Monatsverdienstes sowie das Lebensalter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Hieraus lässt sich keine Zweckbestimmung ableiten, die es ermöglichte, die der Klägerin gewährte Abfindung eindeutig einem bestimmten Zeitraum (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zuzuordnen.
31 
Dass die Abfindung danach auch für die Monate der Beschäftigung im Jahr des Zuflusses, hier also für die dem Rückforderungsbescheid gerade zugrunde liegenden Monate Januar bis Juni 20003, berücksichtigt wird, ist Folge der gesetzlichen Saldierung als Einkommen des Kalenderjahres und Aufteilung auf die zwölf Kalendermonate. Soweit es anderweitige Normierungen über die Zuordnung von Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG auf künftige Zeiträume - bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden - gibt, wie etwa im Pfändungsrecht nach § 850i ZPO oder bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III, können diese als bereichsspezifische Bestimmungen nicht gegen die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende und anderen Zwecken dienende Ruhensberechnung ins Feld geführt werden, die sich an der hierzu getroffenen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG und der durch die genannten Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung gesteuerten Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert.
32 
Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrags in Höhe von 11.832,84 EUR und (damit) der zugrundeliegenden Ruhensberechnung, ausgehend von der Zwölftelung (nur) der Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG (vgl. hierzu das Anhörungsschreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22.05.2007 nebst Anlagen) werden nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auf eine Berechnungsmethode hingewiesen, die im Kommentar von Plog/Wiedow zum Bundesbeamtengesetz (BeamtVG § 53 RdNr. 46d) vertreten wird: danach werden die bisher in den Monaten Januar bis Juni 2003 erzielten Einkünfte und der Einmalbetrag der Abfindung zusammengerechnet, durch zwölf geteilt und sodann den Monaten Januar bis Dezember 2003 zugeordnet. Eine derartige Berechnungsweise steht jedoch nicht in Einklang mit der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, wonach (nur) das nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen des Kalenderjahres (hier die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR) geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist. Für das monatsweise erzielte Einkommen (hier in den Monaten Januar bis Juni 2003 in Höhe von jeweils 3.100,-- EUR) bleibt es beim Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG.
33 
2. Auf Entreicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Die Klägerin kann daher nicht - wie im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 13.07.2007 geschehen - einwenden, dass für sie ein offensichtlich erkennbarer rechtlicher Mangel der Zahlung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) unter keinen Umständen angenommen werden könne, da sie völlig zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe mit der Folge, dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe.
34 
3. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat (jedenfalls) im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Dabei muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis, aus welchem der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals - unter dem Grundsatz von Treu und Glauben - gewürdigt werden, vielmehr kommt es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.76 -, DÖV 1972, 573). Die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, Juris). Trotz Aufforderung im behördlichen Anhörungsschreiben vom 22.05.2007, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der beiliegenden Erklärung darzulegen und mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen, hat die Klägerin weder in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2007 noch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.08.2007 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die der Beklagten eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht hätten, die auf ihre besondere Situation hätte Rücksicht nehmen können. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2007 vorgelegte Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 führt als Gründe, die unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, (nur) Überlegungen an, die die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG - und hierbei insbesondere des Satzes 5 - betreffen; die Anrechnung einer Abfindung - wie der gewährten - sei schon dem Grunde nach unbillig, zumindest in Höhe des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teils von 8.181,-- EUR (vgl. hierzu unter 1.). Mit Schreiben vom 28.08.2007 hat die Wehrbereichsverwaltung Süd gegenüber der Klägerin „die Aufrechnung der Überzahlung in Höhe von 11.832,84 EUR brutto gegen ihre laufenden Versorgungsbezüge“ erklärt, beginnend ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Die darin im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 gesehene Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 800,-- EUR „nach Aktenlage“ ist daher unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss vom 20. Juli 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf11.832,84 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.