Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Juli 2015 - 2 L 1810/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 18. Mai 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beim Polizeipräsidium L. landesweit ausgeschriebene Stelle „Dienstgruppenleiterin oder Dienstgruppenleiter (A 12) Kriminalwache im KK 00“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Den hiernach erforderlichen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Streitfall zugrunde liegenden Konkurrenz zwischen einem Beförderungsbewerber – wie hier dem Antragsteller (A 11 BBesO) – und einem Versetzungsbewerber – wie hier dem Beigeladenen (A 12 BBesO) – ist davon auszugehen, dass den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende wesentliche und unzumutbare Nachteile regelmäßig nicht eintreten. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung eröffnen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht.
7Vgl. ausführlich hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. April 2004 – 1 B 42/04 –, juris, Rn. 6; vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris, Rn. 27 ff. und vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.
8Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung ist rechtmäßig.
9In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7.
11Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
12Die formell rechtmäßige Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen und nicht mit dem Antragssteller zu besetzen, begegnet in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
13Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist als Akt wertender Erkenntnis grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Antragsgegner die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
14Dies zugrunde legend hat der Antragsgegner den aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 6. September 2014 und des Beigeladenen vom 11. Dezember 2014 rechtsfehlerfrei keinen Qualifikationsvorsprung einer der beiden Bewerber entnommen.
15Allerdings weist die Beurteilung des Antragstellers, der ein mit A 11 BBesO besoldetes Statusamt inne hat, mit vier Punkten ein besseres Gesamturteil auf als die mit drei Punkten abschließende Beurteilung des Beigeladenen, der sich bereits in einem nach A 12 BBesO bewerteten Statusamt befindet. Gleichwohl durfte der Antragsgegner bei einem Vergleich der beiden Beurteilungen von einem Eignungsgleichstand ausgehen. Dass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Beamten einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, erklärt sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 4.
17Den danach vorgegebenen grundsätzlichen Rahmen für den Vergleich von Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern hat der Antragsgegner im Ergebnis nicht überschritten. Die im rangniedrigen Amt erstellte, mit vier Punkten abschließende Beurteilung des Antragstellers ist nach Abzug eines Punktwertes vom Gesamtergebnis mit der im ranghöheren Statusamt erstellten, im Gesamturteil auf drei Punkte lautenden Beurteilung des Beigeladenen gleichzustellen. Bei dem zur Herstellung einer Vergleichbarkeit vorzunehmenden Punktabzug bei der rangniedrigeren Beurteilung kommt es zuvörderst auf das Gesamtergebnis der Beurteilungen – und nicht etwa auf das aus den Einzelmerkmalen errechnete arithmetische Mittel – an. So wird auch in der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung auf den Abzug eines „Punktwertes“ bzw. einer (Noten-) „Stufe“ vom Gesamtergebnis der Beurteilung im niedrigeren Statusamt abgestellt. Im Übrigen ist nach Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der einzelnen Hauptmerkmale nicht gewollt.
18Zwar hat der Antragsgegner laut seinem Auswahlvermerk vom 27. April 2015 beim Vergleich der beiden Beurteilungen zunächst das jeweilige arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale zugrunde gelegt. Der Frage, ob darin ein Fehler zu sehen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 2), braucht aber mangels etwaiger Kausalität für die Auswahlentscheidung nicht weiter nachgegangen werden, da – wie gezeigt – auch bei einem Punktabzug vom Gesamturteil von einem Gleichstand auszugehen ist.
19Aber selbst wenn man auf das arithmetische Mittel der Noten der Einzelfeststellungen in der jeweiligen Beurteilung rekurrieren wollte und danach zu einer eine Punktzahl von 1,0 übersteigenden Differenz von 1,18 Punkten zugunsten des Antragstellers käme, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Denn die bei einem Abzug von mehr als einem Punkt erforderlich werdende Plausibilisierung durch den Dienstherrn ist hier erfolgt.
20Vgl. zu dem in diesem Fall geltenden Plausibilisierungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 5.
21Zutreffend hat der Antragsgegner hinsichtlich der abstrakten Anforderungen an das höhere Statusamt
22vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt der Plausibilisierung OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/08 –, juris, Rn. 6
23darauf hingewiesen, dass es sich bei dem nach A 12 BBesO besoldeten Statusamt des Beigeladenen um eine Führungsfunktion handelt, wodurch sich dieses von den Bandbreitenfunktionen A 9 bis A 11, zu denen das derzeitige Amt des Antragstellers zählt, unterscheidet. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner angesichts der in dem höheren Statusamt wahrzunehmenden Führungsverantwortung von erhöhten Anforderungen an dieses Amt ausgeht, die eine Überschreitung eines Differenzwertes von 1,0 zwischen den betreffenden Beurteilungen rechtfertigt, zumal hier die Überschreitung um 0,18 Punkte jedenfalls nicht gravierend ist. Die dem nach A 12 BBesO besoldeten Statusamt zugehörige Führungsverantwortung spiegelt sich in der streitigen ausgeschriebenen Stelle eines Dienstgruppenleiters unmittelbar wider, die nach dem Funktionsprofil eine Führungstiefe von „1“ aufweist (Mitarbeiter/-innen K-Wache), mindestens zwei Jahre Führungserfahrung voraussetzt und zu deren Aufgabenbereich u. a. die Einsatzführung im täglichen Dienst, die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei Einsätzen aus besonderem Anlass, die Aufgabenkoordination, Controlling sowie die Konflikterkennung und -lösung bei der kollegialen Zusammenarbeit gehören. Bei der Dienstgruppenleitung handelt es sich im Übrigen um eine Tätigkeit, die der Beigeladene bereits seit seiner letzten Beförderung im Oktober 2013 bis März 2014 im Statusamt nach A 12 BBesO ausgeübt hat. Dementsprechend beinhaltet die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen vom 11. Dezember 2014 eine Bewertung des Einzelmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“; in der Beurteilung des Antragstellers vom 6. September 2014 fehlt dieses Merkmal, nachdem er die von ihm vormals wahrgenommene Dienstgruppenleitungs- und damit Führungsfunktion im November 2009 zugunsten einer Sachbearbeitertätigkeit im Bereich der Organisierten Kriminalität aufgegeben hat.
24Konnte der Antragsgegner demnach bei einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einem Qualifikationsgleichstand der beiden Bewerber ausgehen, begegnet die Heranziehung der vorangehenden dienstlichen Beurteilungen keinen rechtlichen Bedenken.
25Vgl. zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf die vorletzte Beurteilung VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 L 1251/11 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
26Bei einem Vergleich der jeweils im Statusamt nach A 11 BBesO erteilten Beurteilungen des Antragstellers vom 12. Oktober 2011 und derjenigen des Beigeladenen vom 8. November 2011 ergibt sich ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, dessen Beurteilung im Gesamturteil mit fünf Punkten, die des Antragstellers hingegen mit nur vier Punkten abschließt.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
28Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12) in Ansatz gebracht worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.