Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2015 - 19 K 4625/13


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Fortbildung zum Fluggerätemechaniker AML EASA Part 66 CAT-B1.1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1979 geborene Kläger absolvierte von 1996 bis 2000 erfolgreich eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Von 2006 bis 2008 war er Luftsicherheitsassistent bei der G. T. T1. GmbH am Flughafen G1. . Von 2008 bis 2009 absolvierte der Kläger erfolgreich eine Fortbildung zum Fluggerätemechaniker CAT A bei der M. . Seit 2009 ist er als Fluggerätemechaniker bei der B. C. U. E. tätig.
3Am 4. Februar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung einer Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG für die Fortbildung zum Certifying Technican CAT B I von Februar bis Mai 2013 bei der U1. GmbH in X. . Die Fortbildungsmaßnahme hatte das Ziel, die Lizenz der Kategorie 1 zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrtzeuge zu erlangen. Diese Lizenz berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen und Instandhaltungen nach der Verordnung EU Nr. 1049/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. November 2011).
4Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Mai 2013 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung als unbegründet ab. Zur Begründung war ausgeführt, dass es sich nicht um eine Aufstiegsfortbildung, sondern um eine Erstausbildung handeln würde.
5Der Kläger hat am 23. Mai 2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es sich in seinem Fall nicht um eine Erstausbildung handele. Aus der angeführten Verordnung ergebe sich, dass er drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und den Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf nachweisen müsse. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und erfülle damit die von der Firma U1. aufgestellten Voraussetzungen.
6Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 eine Stellungnahme der Firma U1. vom 11. März 2015 übersandt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass von den 10 Teilnehmern des Kurses 8 einen Berufsabschluss haben. 2 Teilnehmer seien nicht erreicht worden, um eine Bestätigung deren Berufsabschlüsse zu erhalten.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Fortbildung zum Fluggerätemechaniker AML EASA Part 66 Cat-B1.1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er macht im Wesentlichen geltend, dass auch nach der Stellungnahme der Firma U1. vom 11. März 2015 ein Berufsabschluss nicht zwingend erforderlich sei. Zudem habe die Firma U1. die Teilnehmer offensichtlich erst nachträglich versucht zu erreichen. Auch dies bestätige, dass es nicht zwingend auf einen Berufsabschluss ankomme. Ebenso sei unbeachtlich, dass die B. C. U. GmbH im technischen Bereich nur Mitarbeiter einstellt, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Der Kläger verkenne auch, dass die drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandsetzung eingesetzter Flugzeuge und der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einen technischen Beruf nur eine von mehreren in der Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten sei, um die Erfahrungen nachzuweisen. Alternativ werde ausdrücklich genannt, dass 5 Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge ausreiche, wenn ein Antragsteller über keine frühere relevante Ausbildung verfüge. Daraus werde deutlich, dass die Erreichung des Fortbildungsziel keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetztes, oder nach § 25 der Handwerkskammer anerkannten Ausbildungsberuf eines vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, oder eine diese Berufsabschlüsse entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme Fortbildung zum Fluggerätemechaniker AML EASA Part 66 Cat-B1.1.
15Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG).
16Die Voraussetzungen liegen vor. Dem geltend gemachten Anspruch steht insbesondere nicht § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG entgegen, was unter den Beteiligten allein streitig ist.
17Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen (sog. Vorqualifikationserfordernis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht angeschlossen hat, regelt § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person des Fortbildungswilligen vorliegen müssen,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 5 C 10/08 – NVwZ – RR 2009, 482 ‑, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 6/10 -, NVwZ RR 2011, 688, Schubert/Schaumberg, AFBG, Kommentar, 2014, § 2 Anm. 2.2 m.w.N.
19Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger selbst über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Vielmehr kommt es allein darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Nach dem zuletzt genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichen vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine Vorqualifikation „faktisch nicht in Anspruch genommen wird“ oder wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer „eine so geringe Zahl von Ausnahmefällen“ beschränkt, dass es sich „um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung“ handelt,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O., wonach die Zahl der Teilnehmer ohne Berufsabschluss 14% nicht übersteigen darf, ebenso VG Minden, Urteil vom 4. Juli 2011 6 K 2654/10 – juris, VGH München Urteil vom 19. Juni 2008 – 12 B 06.756
21So liegen die Dinge hier. Auch wenn nach der Verordnung EU Nr. 1049/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. November 2011) eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang ist – der Beklagte weist insoweit zu Recht auf Nr. 66.A 30 Nr. 1 hin – ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Zulassung von Bewerbern ohne Berufsabschluss hier faktisch nicht in Anspruch genommen wird. Denn die Firma U1. hat in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von den 10 Teilnehmern des Prüfungsvorbereitungskurses 8 einen Berufsabschluss haben. Die restlichen 2 konnten lediglich von der Firma U1. nicht mehr erreicht werden. Die Firma U1. geht aber davon aus, dass auch diese 2 Personen einen Berufsabschluss hatten. Andernfalls wäre nicht zu verstehen, dass in der genannten Stellungnahme davon die Rede ist, dass die Teilnehmer nicht erreicht werden konnten, um eine „Bestätigung“ der Berufsabschlüsse zu erhalten. Dies ist im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum auch nachvollziehbar. Die Stellungnahme ist immerhin fast 2 Jahre nach Abschluss des Prüfungsvorbereitungskurses erstellt worden. Die lange Verfahrensdauer kann dem Kläger nicht angelastet werden. Unabhängig davon dass, die Teilnehmer von der Firma U1. offensichtlich erst nachträglich erreicht wurden, kann bereits aufgrund dieser Stellungnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die in der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierte Bewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hatte. Dass von der Beklagten für seine gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 – 4 LB 176/08 – konnte die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 und 3. März 2011 nicht berücksichtigen und kann dementsprechend nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dieses Ergebnis wird auch durch die vom Kläger unter dem 30. Juni 2013 überreichte Stellungnahme der Firma U1. bestätigt. Unter der Rubrik Prüfungsvorbereitung und Prüfung zur AML EASA Part 66 CAT-B1.1 wird ausgeführt, dass Zielgruppe Mitarbeiter in lufttechnischen Betrieben, die die AML EASA Part 66 CAT-B1.1 erlangen wollen und über eine anerkannte deutsche technische Berufsausbildung verfügen (Mindestalter 18 Jahre). Hieran wird ebenfalls deutlich, dass die Zulassung von Bewerbern ohne Vorqualifikation faktisch keine Rolle spielt.
22Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO
24Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.