Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Okt. 2016 - 18 L 2678/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9045/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier mit Blick auf die Regelungen 1.-3. der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt ‑ wie hier die Androhung von Zwangsmitteln ‑ bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
61. Betreffend die mit Bescheid vom 18. Juli 2016 verfügte Untersagung der Haltung großer Hunde (Ziffer 1.) und Führung großer Hunde in bestimmten Bereichen (Ziffer 2.), die im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, sowie hinsichtlich der die Führungsuntersagung betreffenden Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5.) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich diese Maßnahmen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht erkennbar ist.
7Mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO enthält die Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 eine genügende Begründung. Insoweit bedarf es zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten jedoch ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Dann ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6 (m. w. N.).
9Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung. Darin weist die Antragsgegnerin auf Gefahren für die Allgemeinheit hin, die sich - auch schon während des Laufs eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - aus der Führung eines Hundes ohne die erforderliche Zuverlässigkeit ergibt. Dies ist als Verweis auf die notwendige Vermeidung der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu sehen. (Auch) Der im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Einzelfallbezug ist mit der Formulierung, es sei nicht hinnehmbar, „dass es zuweiteren Schäden für Personen und Tiere kommt“ hinreichend erkennbar. Unerheblich ist dagegen, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache trägt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5.
11In der Sache überwiegt betreffend die in der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 ausgesprochene Untersagung der Haltung großer Hunde (Ziffer 1.) sowie hinsichtlich der Untersagung der Führung großer Hunde in bestimmten Bereichen (Ziffer 2.) und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers.
12Zunächst führt es in formeller Hinsicht nicht zum Erfolg des Antrags, dass eine Anhörung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass der Ordnungsverfügung am 18. Juli 2016 unterblieben ist. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bereits am 20. Juli 2016 - und damit vor Zustellung der angefochtenen Ordnungsverfügung am 23. Juli 2016 - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ist von der Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers auszugehen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Denn die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Antragserwiderung mit dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt.
13Materiell erweisen sich die genannten Regelungen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Soweit Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 betroffen ist, ist davon auszugehen, dass mit der dort gewählten Formulierung „Ab sofort und bis auf Weiteres wird Ihnen das Halten von großen Hunden (…) untersagt“ sowohl die Haltung der von der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt konkret gehaltenen vier großen Hunde i.S.d. § 11 LHundG NRW als auch die künftige Haltung großer Hunde i.S.d. § 11 LHundG NRW untersagt wird. Rechtsgrundlagen für diese Regelungen sind - entgegen der Angaben in der angegriffenen Ordnungsverfügung - § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LHundG NRW. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann das Halten eines großen Hundes i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW u.a. dann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW vorliegen oder die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind. Dabei ist eine Haltungsvoraussetzung die Zuverlässigkeit, die in der Regel Personen nicht besitzen, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen haben (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW). Darüber hinaus kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW mit der Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auch die Untersagung einer künftigen Haltung von Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW verbunden werden.
14Dies zugrundegelegt liegen zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung der von der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gehaltenen großen Hunde (jedenfalls deshalb) vor, weil die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat. Neben den zwei dokumentierten Verstößen gegen die Anleinpflicht für große Hunde (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW) am 5. Juni 2007 und am 30. Mai 2008 hat die Antragstellerin auch in der jüngeren Vergangenheit mehrfach gegen die Anleinpflicht verstoßen. Unstreitig waren die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde am 3. Juli 2016 nicht angeleint, als es in der Folge zur Tötung mehrerer Schwäne durch einen oder mehrere der Hunde der Antragstellerin kam. Auch an weiteren Tagen wurden einer oder mehrere der Hunde der Antragstellerin nicht an einer Leine geführt. Das ergibt sich unzweifelhaft aus den Schilderungen mehrerer Personen, die die Antragstellerin beim Ausführen ihrer Hunde offenbar mehrfach bzw. regelmäßig antrafen. So hat Frau B. , der die Antragstellerin mit ihren vier Hunden nach eigenen Angaben bekannt ist, ausgeführt, sie habe die Antragstellerin am 4. Juli 2016 an der E. mit allen vier Hunden unangeleint beobachtet. Am 5. Juli 2016 seien zwei der vier Hunde unangeleint gewesen. Diese Beobachtung hat Frau D. schriftlich bestätigt. Darüber hinaus hat Frau T. in ihrer ausführlichen schriftlichen Schilderung des Vorfalls um die Tötung der Schwäne am 3. Juli 2016 ausgeführt, sie habe die Antragstellerin an diesem Tag auf ihrem Rad mit ihren vier Hunden gesehen, die „wie immer“ ohne Leine herumgelaufen seien. Ferner hat Frau S. in ihrer Stellungnahme zum Vorfall vom 3. Juni 2016 ausgeführt, sie möchte noch erwähnen, dass öfter schon Leute die Antragstellerin darum gebeten hätten, die Hunde anzuleinen, „aber es kam nur Ignoranz zurück.“ Schließlich ergibt sich aus einer bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gesprächsnotiz vom 20. Juli 2016, dass eine weitere Person (Frau S1. ) berichtet hat, am 18. Juli 2016 seien die Hunde der Antragstellerin an gleicher Stelle (E. ) immer noch nicht angeleint geführt worden.
15Der danach gebotenen Einschätzung, dass die Antragstellerin mehrfach gegen die Anleinpflicht für große Hunde verstoßen hat, stehen auch nicht die beigebrachten Bestätigungen anderer Personen darüber entgegen, dass die Antragstellerin ihre Hunde zu bestimmten Zeitpunkten angeleint ausgeführt hat. Soweit darin ausgeführt wird, dass die Antragstellerin an mehreren Tagen ab dem 4. Juli 2016 ihre Hunde ausnahmslos an der Leine geführt habe (Frau T1. ), dass die Antragstellerin ab dem 4. Juli 2016 mehrmals und an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten mit angeleinten Hunden gesehen worden sei (Frau S2. ; ähnlich: Frau Q. , Frau T2. und Herr I. ) bzw. dass die Antragstellerin ab dem 4. Juli 2016 „bei unseren Nachmittagsspaziergängen“ ihre vier Hunde an der Leine geführt habe (Frau S3. ), ist dies mit Blick auf die festgestellten wiederholten Verstöße gegen die Anleinpflicht nicht ergiebig. Zunächst enthalten die Bescheinigungen nur Angaben für den Zeitraum ab dem 4. Juli 2016 und berühren daher die vor diesem Zeitpunkt liegenden Anleinverstöße nicht. Soweit der Zeitraum ab dem 4. Juli 2016 betroffen ist, stehen die Bestätigungen größtenteils den anderweitig beobachteten Verstößen gegen die Anleinpflicht nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre vier Hunde auch angeleint ausgeführt hat, schließt nicht aus, dass sie ihre Hunde an anderen Tagen oder bei Spaziergängen am gleichen Tag ohne Leine ausgeführt hat. Soweit Frau T1. bestätigt, dass die Antragstellerin ihre Hunde ausnahmslos an der Leine geführt habe, ist dies ohne die gleichzeitige Bestätigung, dass sie bei sämtlichen Spaziergängen der Antragstellerin mit ihren Hunden anwesend gewesen ist, nicht plausibel. Darüber hinaus bestätigt Frau T1. auch lediglich, dass die Antragstellerin an mehreren Tagen ab dem 4. Juli 2016 die Anleinpflicht beachtet habe. Das schließt ebenfalls Anleinverstöße an anderen Tagen nicht aus.
16Für die Richtigkeit der Annahme, dass die Antragstellerin die von ihr gehaltenen großen Hunde wiederholt unangeleint ausgeführt hat, spricht auch die Aussage der Antragstellerin selbst am 21. Juli 2016 gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin, wonach es ihr bisher nicht bekannt gewesen sei, dass große Hunde in Grünanlagen an der Leine geführt werden müssen.
17Neben diesen wiederholten Verstößen gegen die Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 LHundG NRW hat die Antragstellerin offenbar auch gegen die Pflicht zur Anzeige der Haltung großer Hunde nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Anlässlich des Gesprächs zwischen Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am 21. Juli 2016 zur der Klärung des Beißvorfalls am 3. Juli 2016 hat die Antragstellerin angegeben, es sei ihr bisher nicht bekannt gewesen, dass große Hunde ordnungsbehördlich gemeldet sein müssen; sie wolle sich zwecks Anmeldung der Hunde mit dem Innendienst in Verbindung setzen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin ferner angegeben, der Hund „B1. “ (Galgo-Mix) sei noch auf die Tochter des verstorbenen Ex-Freundes angemeldet. Dies konnte von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin jedoch nicht verifiziert werden. Auch die an diesem Tag getätigte Angabe der Antragstellerin, der Hund „O. “ (Husky-Mix) sei auf sie selbst angemeldet, bestätigte sich nicht. Zweifel daran, dass die Antragstellerin diese Hunde gehalten hat, bestehen nicht.
18Hat die Antragstellerin danach wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf diese Verstöße mit der Untersagung der Haltung der von der Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gehaltenen großen Hunde reagiert hat. Die Antragsgegnerin hat zunächst erkannt, dass ihr in dieser Frage ein (Entschließungs)Ermessen eingeräumt ist. Zwar hat sie in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung als Rechtsgrundlage § 12 Abs. 1 LHundG NRW genannt. Dieser Umstand bleibt jedoch ohne Auswirkungen, weil sowohl § 12 Abs. 1 LHundG NRW als auch die zutreffende Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW der Behörde ein Ermessen einräumen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die insoweit von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensbetätigung getroffenen Erwägungen halten einer Rechtskontrolle stand. Das gilt namentlich für die Überlegung, dass die Antragstellerin ihre Hunde auch nach dem Vorfall am 3. Juli 2016, bei dem es zur Tötung mehrerer Schwäne durch einen oder mehrere ihrer Hunde gekommen ist, teilweise noch unangeleint ausgeführt hat, die sich als nicht sachwidrig erweist. Auch die daraus abgeleitete Prognose, es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin auch weiterhin gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoße, ist nicht zu beanstanden. Sie ist vor dem Hintergrund des Verhaltens der Antragstellerin, das sich teils durch (behauptete) Unkenntnis der Vorschriften, teils aber auch durch Sorglosigkeit und beharrliche Verweigerung auszeichnet, vielmehr plausibel. Insoweit wird auf die oben bereits erwähnte Aussage der Frau S. Bezug genommen, dass bereits häufiger schon Leute die Antragstellerin darum gebeten hätten, die Hunde anzuleinen, was von der Antragstellerin aber ignoriert worden sei.
19Vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung der von der Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gehaltenen großen Hunde bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die damit verbundene Untersagung einer künftigen Haltung großer Hunde (§ 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW), die ebenfalls im Ermessen der Antragsgegnerin stand.
20Erweist sich die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 enthaltene Untersagung der Haltung großer Hunde als rechtmäßig, gilt gleiches für die unter Ziffer 2. verfügte Untersagung der Führung großer Hunde. Diese lässt sich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Bezüglich des wiederholten Verstoßes gegen Vorschriften des LHundG NRW durch die Antragstellerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch die Prognose, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens der Antragstellerin die Gefahr weiterer Verstöße besteht, ist bereits für rechtlich unbedenklich befunden worden. Diese Prognose ist ferner unproblematisch zu übertragen auf die nach der Haltungsuntersagung für die Antragstellerin verbleibende Möglichkeit des Führens großer Hunde, die nicht von ihr gehalten werden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin auch bisher nicht nachhaltig zwischen Haltung und (nur) Betreuung bzw. dem Ausführen von Hunden unterschieden hat. Insoweit hat sie geltend gemacht, der Hund „Angel“ sei noch auf die Tochter des verstorbenen Ex-Freundes angemeldet. Daraus lässt sich ableiten, dass sie sich womöglich gar nicht als Halterin des Hundes gesehen hat, obwohl sie den Hund offenbar in dauerhafter Obhut hatte. Ähnliches gilt für den Hund „D1. “, für den Frau J. A. in ihrer Bescheinigung vom 2. August 2016 behauptet, seit dem 5. April 2004 die Halterin zu sein. Zum anderen ist die Prognose auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den bisher von der Antragstellerin gehaltenen Hunden (zum Teil) um solche Hunde handelt, die die Antragstellerin nach eigenen Angaben vor der Einschläferung bewahrt und zur Pflege aus einem Tierheim übernommen hat. Insoweit liegt nahe, dass sie sich auch in Zukunft in dieser Richtung engagiert und Gelegenheit zum Ausführen nicht von ihr gehaltener großer Hunde besteht.
21Schließlich ist auch die in Ziffer 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 verfügte Androhung von Zwangsgeld für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung ist wegen des Zusammenhangs zu Ziffer 2. in Ergänzung ihres Wortlautes so zu verstehen, dass lediglich das Ausführen großer Hunde (und nicht jeglicher Hunde) zwangsgeldbewehrt ist. Die Androhung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes berücksichtigt das Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung und liegt dabei noch im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens.
222. Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 aufgefordert hat, alle von ihr gehaltenen Hunde innerhalb von zwei Wochen an eine andere Person oder Stelle abzugeben, welche die rechtlichen Voraussetzungen zur Haltung eines solchen Hundes erfüllt, einschließlich der daran anknüpfenden Zwangsmittelandrohung sind die Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zwar offen. Dennoch überwiegt im Ergebnis das Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers.
23Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der Hunde bestehen zwar nicht mit Blick auf die Bestimmtheit der Regelung. Insoweit hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zwar (lediglich) allgemein aufgefordert, alle von ihr gehaltenen Hunde abzugeben. Jedoch ergibt sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich, dass es sich hierbei um die vier von der Antragstellerin gehaltenen Hunde handelt. Dies sind die Hunde Galgo-Mix „B1. “, Husky-Mix „O. “, Schäferhund-Mix „F. “ sowie Pastoril/Terrier-Mix „D1. “.
24Allerdings lässt sich die materielle Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe der Hunde im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zuverlässig feststellen. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Haltungsuntersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin enthält indes (nur) die Aufforderung, die Hunde an eine Person oder Stelle abzugeben, welche die rechtlichen Voraussetzungen zur Haltung eines solchen Hundes erfüllt. Dieser Aufforderung kommt unzweifelhaft Verwaltungsaktscharakter zu, denn sie ist mit einer Androhung der zwangsweisen Durchsetzung verbunden. Ob eine derartige Aufforderung indes in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, ohne dass - wie es das Gesetz vorsieht - gleichzeitig die Entziehung angeordnet wird, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
25Die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Vor dem Hintergrund der vollziehbaren Haltungs- und Führungsuntersagung kommt dem Suspensivinteresse der Antragstellerin betreffend die genannten „Annexverfügungen“ ein nur sehr geringes Gewicht zu. Denn die Antragstellerin ist aufgrund der Haltungs- und Führungsuntersagung ohnehin gehalten, ihre großen Hunde „abzuschaffen“, d.h. einer geeigneten Person oder Stelle zuzuführen. Dem ist sie auch bereits nachgekommen; sie konnte ihre Hunde offenbar sämtlich bei Bekannten bzw. Verwandten unterbringen. Dagegen steht der Durchsetzung der Untersagung der Haltung und Führung großer Hunde durch die Antragstellerin, die durch das unangeleinte Ausführen ihrer Hunde bereits den Tod mehrerer Tiere verursacht hat, ein beträchtliches Sicherheitsinteresse zur Seite. Vor diesem Hintergrund kann auch der Vortrag der Antragstellerin, die Haltung von Hunden sei für ihre Lebensführung von überragender Bedeutung, nicht durchgreifen. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, Hunde zu halten, die keine großen Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW sind.
26Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus den oben ersichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
27Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.