Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Okt. 2014 - 17 K 896/14


Gericht
Tenor
Der Grundabgabenbescheid (Festsetzungsbescheid) der Beklagten vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 90,95 Euro unter Zugrundelegung von 29,50 der Haaner Straße zugewandten Frontmeter festgesetzt wurden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des in T. gelegenen Grundstücks T1. Straße 21, Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 606. Das 1132 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Seite an einen Stichweg (Flurstück 603), der von der T1. Straße abzweigt (Flurstück 582). In einer Länge von 29,50 Meter grenzt das Grundstück mit seiner westlichen Seite an die I. Straße. Das Grundstück ist zur I. Straße hin mit einem Maschendrahtzaun eingegrenzt, mit einer Hecke bepflanzt und mit einer ca. 40 cm hohen Stützmauer bebaut. Das Grundstück steigt von der I. Straße ausgehend steil an. Die Böschung ist mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude und der I. Straße beträgt ca. 3,00 Meter. Jedenfalls die Böschung im unteren Bereich zur I. Straße hin bestand bereits vor der Bebauung des insgesamt abschüssigen Siedlungsgebietes „T1. Straße“.
3Die I. Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird von der Beklagten wöchentlich gereinigt und ist der Winterdienststufe 1 zugeordnet.
4Im Jahr 1962 schlossen die Beklagte und die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland mbH Stuttgart, Zweigstelle Düsseldorf einen Straßenbauvertrag. In § 9 Abs. 3 des Erschließungsvertrages heißt es: „Die Siedlung darf außer dem vorgesehen Fußweg keinen weiteren Zugang zur I. Straße haben. Dies trifft insbesondere für die unmittelbar an die I. Straße angrenzenden Grundstücke zu. Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung überträgt der Träger das vor der förmlich festgestellten Fluchtlinie der I. Straße liegende Straßenland im Wege der Ablösung der Erschließungsbeiträge auf die Stadt T. . […] Der Träger verpflichtet sich ausdrücklich, die Siedler darauf aufmerksam zu machen, dass keine Zugänge zur I. Straße angelegt werden dürfen. Sollte gegen diese Verpflichtung verstoßen werden, so gilt die Straßenlandabtretung für das betreffende Grundstück lediglich als Vorausleistung auf den dann noch zu zahlenden Erschließungsbeitrag.“
5Die Beklagte zog die Klägerin mit Grundabgabenbescheid (Festsetzungsbescheid) vom 17. Januar 2014 unter anderem zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 90,95 Euro für das Grundstück T1. Straße 21, Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 606 unter Zugrundelegung von 29,50 der I. Straße zugewandten Frontmeter heran.
6Die Klägerin hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Grundstück werde nicht durch die I. Straße erschlossen. Der Erschließung durch die I. Straße stehe der Straßenbauvertrag aus dem Jahr 1962 entgegen, der eine Erschließung durch die I. Straße verbiete. Rein tatsächlich sei ein Zugang vom Grundstück auf die I. Straße wegen des zur I. Straße hin errichteten Zauns, der gepflanzten Hecke und der vorhandenen Böschung nicht möglich. Ausweislich des im Parallelverfahren 17 K 8249/13 von der Klägerin eingeholten Angebots eines Meisterbetriebes für Garten- und Landschaftsbau bestünden gegen den Bau einer Treppe auf dem Grundstück hin zur I. Straße wegen des beweglichen Untergrundes des Gesamtgrundstücks und der besonderen Steile des Abhanges Bedenken. Der Bau einer sicheren Treppenanlage inklusive Fundamentierung und Hangsicherung sei nur unter besonderem technischen und fachlichen Aufwand möglich. Die Kosten für den Bau einer solchen Treppe kalkulierte der Garten- und Landschaftsbetrieb auf 31.499,30 Euro.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8den Grundabgabenbescheid (Festsetzungsbescheid) der Beklagten vom 17. Januar 2014 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 90,95 Euro unter Zugrundelegung von 29,50 der I. Straße zugewandten Frontmeter festgesetzt wurden.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Das klägerische Grundstück werde durch die I. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Es grenze unmittelbar an die I. Straße. Trotz des Höhenunterschiedes bestehe die Möglichkeit, fußläufig von der I. Straße auf das klägerische Grundstück zu gelangen. Die auf der Grundstücksgrenze verlaufende Steinmauer könne ohne weiteres überwunden werden. Sofern die Bepflanzung beseitigt werde, sei ein fußläufiger Zugang auch trotz der vorhandenen Steigung möglich. Die Herstellung einer Treppenanlage sei nach einem von ihr eingeholten Angebot für 20.114,28 Euro möglich. Die Regelung in § 9 Abs. 3 des Straßenbauvertrages stehe der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen, weil sie sich auf die im Straßenausbau- und erschließungsbeitragsrecht geltende Erschließung beziehe, die hier keine Anwendung finde. Die straßenreinigungsrechtliche Erschließung folge im Übrigen auch daraus, dass eine (weitere) Bebauung des Grundstücks mit einer Erschließung zur I. Straße hin möglich sei. Entscheidend sei nicht die aktuelle Nutzung des Grundstücks, sondern dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit.
12Die Berichterstatterin hat am 6. August 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Auf die dabei gefertigten Fotografien und getroffenen Feststellungen wird verwiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Beiakte Heft 2 des Verfahrens 17 K 8247/13 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15A. Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) damit einverstanden erklärt haben.
16B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
17Der angefochtene Bescheid vom 17. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung - StrRS) in der für das Veranlagungsjahr 2014 geltenden Fassung.
19Die Beklagte erhebt nach § 6 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz für das Land NRW (StrRG NRW). Nach § 3 StrRG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird.
20Ein Grundstück wird nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition dergestalt erschlossen, wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, von der gereinigten öffentlichen Straße auf das Grundstück zu gelangen, die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist und durch die Zugangsmöglichkeit eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung des Grundstücks vermittelt wird,
21vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.
22Die sachliche, durch das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotene Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 14 ff.
24I. Dies zugrunde gelegt ist die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren im hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund der Umstände des Einzelfalls an einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit von der I. Straße auf das klägerische Grundstück und damit an einem durch die gereinigte Straße vermittelten Vorteil fehlt.
25Die I. Straße grenzt zwar unmittelbar an das klägerische Grundstück. Auch dass das Grundstück durch einen Maschendrahtzaun und eine Hecke von der Straße getrennt ist, steht der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Denn ausreichend dafür ist allein die Möglichkeit des tatsächlichen Zugangs. Daher sind insbesondere auf dem Grundstück des zu Gebühren herangezogenen Eigentümers selbst errichtete, ohne größere Schwierigkeiten überwindbare bzw. wieder zu beseitigende Zugangshindernisse wie Zäune, Mauern oder Hecken ohne Bedeutung,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. UA Seite 2.
27Gründe, die dagegen sprächen, den Zaun oder die Hecke zu beseitigen oder mit einer Tür bzw. einem sonstigen Durchlass zu versehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
28Indes stellt der zu überwindende Höhenunterschied auf dem klägerischen Grundstück von insgesamt ca. 3,00 Meter ein beachtliches Zugangshindernis dar. Nicht ausreichend für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist ‑ wie die Beklagte meint ‑, dass die Grundstücksgrenze durch Übersteigen der ca. 40 cm hohen Stützmauer (nach ‑ teilweisem ‑ Entfernen der Hecke und des Zaunes) passiert werden kann. Denn dadurch allein kann das Grundstück nicht sinnvoll wirtschaftlich genutzt werden. Es kommt aber darauf an, ob von der Straße aus eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf die hier als Gartenland und zu Wohnzwecken genutzte bzw. nutzbare Fläche besteht,
29vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34.
30Hierfür muss auch die sich an die Stützmauer anschließende Böschung tatsächlich überwunden werden können. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen.
31Es gibt keine festen Größen, welcher Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der Straße vorliegen muss, damit eine Böschung nicht mehr ohne größere Schwierigkeiten zu überwinden bzw. zu beseitigen ist und daher die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hindert,
32vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 169.
33Bei sehr steil abfallenden Hängen oder Böschungen können Höhenunterschiede von wenigen Metern schon zur Nichterschließung führen. Neigt sich das Grundstück dagegen „sanft“ zur Straße hin oder von ihr weg, kann auch trotz eines Höhenunterschiedes von mehreren Metern von einer Erschließung ausgegangen werden,
34vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 169.
35Ausgehend von den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen stellt der zwischen der Straße und dem Wohnhaus der Klägerin bestehende Höhenunterscheid von ca. 3,00 Meter ein tatsächliches der Erschließung entgegenstehendes Hindernis dar. Die durchweg bewachsene Böschung ist sehr steil und – wie das Gericht beim Ortstermin durch eine eigene Begehung festgestellt hat – nur unter äußerster Vorsicht und bei einer gewissen körperlichen Konstitution passierbar. Die Beschaffenheit der Böschung birgt die jederzeitige Gefahr auszurutschen und sich zu verletzen und eignet sich daher in seiner jetzigen Form nicht für einen regelmäßigen Auf- und Abstieg.
36Ohne die Errichtung einer baulichen Anlage etwa in Form einer Treppe kann deshalb nicht von einem die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren rechtfertigenden Vorteil in Form eines (fußläufigen) Zugangs von der I. Straße ausgegangen werden. Ob die Möglichkeit der Errichtung einer baulichen Anlage zur Überwindung eines Höhenunterschiedes für die Annahme einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit ausreicht, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um einen im Grundstück aufgrund von Eingriffen in das vorgefundene natürliche Geländeprofil angelegten Höhenunterschied handelt oder ob der Niveauunterschied der Straße zuzurechnen ist,
37vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34.
38Nur bei vom Eigentümer selbst geschaffenen Höhenunterschieden kann dieser überhaupt auf eine Erschließungsmöglichkeit verwiesen werden, die erst nach Überwindung des Höhenunterschiedes durch eine bauliche Anlage besteht,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 – 9 A 2573/10 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N.
40Von einem solchen, ausschließlich von der Klägerin selbst geschaffenen Höhenunterschied ist hier nicht auszugehen. Denn die Böschung zur I. Straße hin war schon ‑ wenn auch nicht in ihrem jetzigen gesamten Umfang – vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhanden und beruht auf dem unterschiedlichen natürlichen Höhenniveau der T1. Straße einerseits und der I. Straße andererseits, weshalb die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht auf die Möglichkeit der Errichtung einer Treppe zur Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur I. Straße verwiesen werden kann.
41Selbst wenn man der Annahme folgte, die Klägerin (bzw. ihr zurechenbar das die Bebaubarkeit des Grundstücks herstellende Unternehmen) habe die vorhandene Böschung fortgeführt und dementsprechend in das natürliche Geländeprofil eingegriffen, führte dies aufgrund der topographischen Besonderheiten im gegebenen Einzelfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch dann wäre von einem beachtlichen Zugangshindernis auszugehen, da der Niveauunterschied mit zumutbaren Mitteln nicht überwunden werden könnte,
42vgl. zu diesem Kriterium betreffend das Ausbaubeitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 43; Dietzel/Kallerhoff, Das Sraßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 237.
43An die Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeben sind. Die Herstellung eines verkehrssicheren fußläufigen Zugangs von der I. Straße aus auf den bebauten bzw. als Gartenland genutzten Grundstücksteil ist mit zumutbarem finanziellem Aufwand nicht möglich. Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundstückseigentümer zur Beseitigung von Hindernissen, die einem tatsächlichen Zugang entgegen stehen, zumutbar, wenn ein „vernünftiger“ Eigentümer sie aufbringen würde, um durch eine entsprechende Maßnahme einen Zugang von der gereinigten Straße auf sein Grundstück herzustellen,
44vgl. zur baurechtlichen Erschließung BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21/95 –, juris Rn. 12.
45Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit stellt ab auf einen Vergleich der Wertsteigerung, die sich (ggf.) aus einer zusätzlichen Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße ergibt, mit dem Aufwand, der für die Schaffung des Zugangs aufzubringen ist. Übersteigt die Wertsteigerung diesen Aufwand, würde ein "vernünftiger" Eigentümer diese Maßnahme - weil für ihn wirtschaftlich vorteilhaft - durchführen, und ist ihm deshalb der für diese Maßnahme anfallende finanzielle Aufwand zumutbar,
46vgl. zur baurechtlichen Erschließung BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21/95 –, juris Rn. 12.
47Darauf, ob der Grundstückseigentümer im Einzelfall eine derartige Maßnahme vorzunehmen beabsichtigt oder nicht, kommt es nicht an. Denn es kann nicht im Belieben des Eigentümers stehen, auf diese Weise darüber zu entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung der Reinigungskosten teilnimmt,
48vgl. zum Ausbaubeitragsrecht Dietzel/Kallerhoff, Das Sraßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 237.
49Ausgehend von der im Parallelverfahren 17 K 8249/13 eingeholten Auskunft eines Meisterbetriebes für Garten- und Landschaftsbau, wonach gegen den Bau einer Treppe auf dem Grundstück hin zur I. Straße Bedenken wegen des beweglichen Untergrundes des Gesamtgrundstücks und der besonderen Steile des Abhanges bestehen und der Bau einer sicheren Treppenanlage inklusive Fundamentierung und Hangsicherung nur unter besonderem technischen und fachlichen Aufwand möglich ist, ist davon auszugehen, dass ein „vernünftiger“ Eigentümer diese Treppenanlage, deren Errichtungskosten selbst von der Beklagten auf 20.114,28 Euro geschätzt wurden, nicht herstellen lassen würde. Die Vorteile, die durch die zusätzliche fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks entstünden, wiegen, beachtet man, dass zusätzlich noch ein Tor für den Zaun und ein Durchlass für die Hecke geschaffen werden müsste, diesen finanziellen Aufwand nicht auf. Lediglich eine in der Nähe gelegene Bushaltestelle wäre schneller zu erreichen. Geschäfte oder sonstige Einrichtungen des täglichen Lebens befinden sich nicht in fußläufiger Nähe.
50Die im Zusammenhang von der Rechtsprechung des OVG NRW mit der Herstellung eines abwasserrechtlichen Anschlusses angenommene Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus ‑ vgl. etwa den Beschluss vom 5. Februar 2010, 15 A 2642/09 – ist hier nicht heranzuziehen, da die Vorteile durch den Anschluss eines Wohnhauses an die Kanalisation auf der einen Seite und die Vorteile durch eine zusätzliche fußläufige Erreichbarkeit eines bereits erschlossenen Grundstücks auf der anderen Seite nicht vergleichbar sind.
51II. Schließlich ergibt sich die straßenreinigungsrechtliche Erschließung durch die I. Straße auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte meint – nach der (vollständigen) Abtragung der Böschung eine (weitere) Bebauung des Grundstücks etwa mit einem Wohnhaus und/oder einer Garage mit einem Zugang zur I. Straße hin möglich sei.
52Zutreffend ist, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück einen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat, nicht allein auf die aktuelle Zugänglichkeit bzw. die tatsächliche Nutzung des Grundstücks ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächliche Zugangsmöglichkeit und die gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit,
53vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 27 K 6990/04 –, juris Rn. 28.
54Die Nutzung des klägerischen Grundstücks zu einem innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Zweck steht hier indes nicht in Frage, da es schon jetzt zu Wohnzwecken und als Gartenland und demnach zu innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Zwecken genutzt wird. Auf die Frage, ob eine zusätzliche (Wohn-)Bebauung erfolgen könnte, kommt es unter diesem Aspekt demgemäß nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob ‑ für die bereits vorhandene bzw. die ggf. neue Bebauung ‑ eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur I. Straße besteht und dementsprechend die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung im Sinne des straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriffs durch die I. Straße vermittelt wird.
55Hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit führt die unter Umständen gegebene Möglichkeit einer Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem weiteren Wohnhaus und/oder einer Garage indes zu keinem anderen als dem unter B. I. genannten Ergebnis. Denn auch einer weiteren Bebauung mit Zugang zur I. Straße stünde die vorhandene Böschung entgegen. Um die Bebaubarkeit für ein weiteres Wohnhaus oder eine Garage mit Zufahrt zur I. Straße herzustellen, müsste die Böschung (vollständig) abgetragen werden. Da die Böschung zur I. Straße hin schon ‑ wenn auch nicht in ihrem jetzigen gesamten Umfang ‑ vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhanden war und auf dem unterschiedlichen natürlichen Höhenniveau der T1. Straße einerseits und der I. Straße andererseits beruht, kann die Klägerin ‑ wie bereits bezogen auf die Treppenanlage ausgeführt ‑ nicht auf die Möglichkeit der Abtragung der Böschung zur Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur I. Straße verwiesen werden.
56Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Abtragung der Böschung in Anbetracht des nicht nur unwesentlichen Höhenunterschiedes und der nahezu lückenlosen Bepflanzung der Böschung mit zum Teil sehr alten Bäumen um eine weitreichende Maßnahme, die eine komplette Umgestaltung des Grundstücks erfordert und mit erheblichem Aufwand nicht nur in finanzieller Hinsicht verbunden ist. Ausgehend davon ist die Böschung auch bezogen auf diese neue, zusätzliche Nutzungsart kein ohne größere Schwierigkeiten mit zumutbaren Mitteln zu beseitigendes (selbstgeschaffenes) Zugangshindernis im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. UA Seite 2; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 43,
58und steht daher einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne entgegen.
59Im Übrigen ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die aufgrund einer Abtragung der Böschung gegebene zusätzliche bauliche Nutzung mit einem Zugang zur I. Straße hin rechtlich zulässig wäre. Denn die Bauaufsichtsbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 an die Beklagte zur Frage der weiteren Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks darauf hin, die Böschung und die Böschungsoberkante seien mit umfangreichen Gehölzen bewachsen, die erhalten bleiben sollen, da hierdurch ein Schallschutz zur stark befahrenen I. Straße hergestellt werde. Auch in dem an den (ehemaligen) Eigentümer des Grundstücks T1. Straße 38 unter dem 9. Mai 1986 erlassenen Vorbescheid betreffend die Bebauung des Grundstücks mit einem weiteren Wohnhaus (vgl. Beiakte Heft 2 in dem Verfahren 17 K 8247/13) heißt es: „Das Grundstück kann mit einem weiteren Einzelhaus bebaut werden. Die Zuwegung zum Wohnhaus und ggf. zur Garage muss von der T1. Straße angelegt werden. Von der I. Straße ist lediglich ein Fußweg mit einer Treppenanlage erlaubt. Die entlang der I. Straße vorhandenen Bäume müssen erhalten bleiben.“
60III. Mangels tatsächlicher Zugangsmöglichkeit kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 3 des 1962 zwischen der Beklagten und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland mbH Stuttgart, Zweigstelle Düsseldorf geschlossenen Straßenbauvertrags ein rechtliches Zugangshindernis darstellt, weil der Vertrag ggf. auch zwischen der Beklagten und der Klägerin Rechtswirkung entfaltet und nicht nur die Erschließung im Straßenausbau- und erschließungsbeitragsrecht, sondern auch die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne betrifft, nicht mehr an.
61C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
62Beschluss:
63Der Streitwert wird auf 90,95 Euro festgesetzt.
64Gründe:
65Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.