Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Okt. 2014 - 16 K 1500/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein pharmazeutischer Hersteller und stellt für Apotheken, im Wesentlichen heimversorgende Apotheken, patientenindividuelle Wochenblister her. Dafür werden einzelne Arzneimittel-Tabletten neu verpackt, und zwar in einen fortlaufenden Schlauchbeutel. Die einzelnen Tabletten befinden sich in verschweißten Plastiktütchen. Auf diesen ist u.a. der Einnahmezeitpunkt aufgedruckt. Grundsätzlich wird der Wochenbedarf eines Patienten verblistert. Da geteilte Tabletten nicht verblistert werden dürfen, wurde dem entsprechenden Wochenblister ein erster Beutel vorgehängt, der drei bzw. vier Tabletten enthielt, die nach der Verschreibung zu teilen waren (sogenannter Anfangspouch). Im fortlaufenden Schlauchblister befanden sich dann Leerbeutel, die u.a. mit dem Zusatz „eine halbe Tablette aus separatem Beutel“ beschriftet waren als Hinweis an das Heimpersonal, dass zum angegebenen Einnahmezeitpunkt eine Tablette aus dem Anfangspouch zu teilen und zu verabreichen sei.
3Mit Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2014 untersagte die Bezirksregierung E. der Klägerin die Herstellung und das Inverkehrbringen von patientenindividuellen Wochenblistern in Form eines so genannten „Anfangspouch“: hier speziell Verblistern der Summe der gesamten halben Tabletten als ganze Tabletten in einem Anfangspouch sowie angehängte entsprechend gekennzeichnete Leerbeutel zu den Einnahmezeitpunkten.Gleichzeitig drohte er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro an und erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten in Höhe von 816,- Euro auf.
4Die Klägerin hat am 28. Februar 2014 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagte verwechsle die Verschreibung mit der Einnahmeverordnung. Der Arzt verschreibe ein Arzneimittel in einer bestimmten Packungsgröße und gebe dann wiederum die Einnahme vor. Aus der verschriebenen Packungsgröße würden dann die Arzneimittel entsprechend dem Einnahmehinweis ausgeeinzelt und patientenindividuell für den Wochenbedarf verblistert. Insoweit widerspreche es nicht der Verschreibung, wenn als Einnahme eine halbe Tablette pro Tag angegeben werde und in dem Anfangspouch sich vier Tabletten befinden, weil dann die übrig gebliebene halbe Tablette in der darauf folgenden Woche verabreicht werden könne, für die der Anfangspouch nur drei Tabletten enthalten müsse.Die Gefahr, dass in nachgeordneten Schritten, die nicht mehr in ihrem Verantwortungsbereich lägen, andere Medikamente in die Leerbeutel eingefüllt werden könnten, bestehe nicht. Bei dem Leerbeutel handele es sich um ein nach allen Seiten verschweißtes Tütchen, das mit einem scharfen Gegenstand, z.B. einer Schere, aufgeschnitten werden müsste, um etwas einfüllen zu können. Jedenfalls sei ein ausdrücklicher Hinweis „nicht befüllen“ ausreichend, um die vom Beklagten gesehene Gefahr auszuschließen. Bei den Leerbeuteln handele es sich nicht um Verpackungsmaterial sondern um Informationen für das Heimpersonal. Die Einnahmehinweise auf den Leerbeuteln dienten der Sicherstellung, dass bei der Verabreichung der Arzneimittel geteilte Tabletten nicht vergessen würden. Die Blister würden vom Blisterzentrum an die Apotheke, von der Apotheke ins Heim und dort an das Pflegepersonal gegeben. Es sei fraglich, welche Unbefugten sich des Blisters bemächtigen sollten, den Hinweisbeutel auftrennen, eine unzutreffende Tablette einfüllen und den Beutel wieder verschließen sollten.Die Wochenblister entsprächen den dem Heim vorliegenden Medikationsplänen. Diese stünden einem entsprechenden Hinweis auf dem Hinweisbeutel nicht entgegen. Die Blister trügen zur Arzneimittelsicherheit bei, weil durch die Abfolge der verblisterten Arzneimittel auf den Einnahmezeitpunkt für das Pflegepersonal leicht und übersichtlich festgestellt werden könne, wann ein Arzneimittel zu verabreichen bzw. ob dieses bereits verabreicht worden sei; es erübrige sich der Blick in den Medikationsplan.
5Die Klägerin beantragt,
6den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 30. Januar 2014 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er macht im Wesentlichen geltend: Durch die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise könne es in nachgeordneten Schritten zur Einfüllung anderer Medikamente, Fehlmedikationen und Verwechslungen kommen. Bei den Blistertüten handele es sich nicht um Informationsmaterial, die Kennzeichnung entspreche einem Fertigarzneimittel, es handele sich eindeutig um Verpackungsmaterial. Der beschriftete Leerbeutel sei in der Aufmachung (Beschriftung und Tütenform) nicht von anderen bereits bestückten Beuteln zu unterscheiden. Der Zusatz „½ Tabl. aus separatem Beutel“ rufe geradezu dazu auf, diesem Leerbeutel eine halbe Tablette zuzufügen. Während der Inspektion im Betrieb der Klägerin sei es auch derart dargestellt worden, dass das Heim diesen Leerbeutel bestücken würde. Im Übrigen könne die Klägerin nicht verhindern, dass das als Informationsmaterial definierte Verpackungsmaterial tatsächlich nicht doch als Verpackungsmaterial verwendet werde. Dem Argument, dass Einnahmehinweise auf Leerbeuteln die Arzneimittelverabreichung von geteilten Arzneimittel sicherstellten, könne nicht gefolgt werden. Dem Heim liege ein Medikationsplan vor und dieser sei das Informationsmaterial, auf der das Stellen der Medikamente beruhe. Durch die Nichteinhaltung des Medikationsplanes verursache die Klägerin im Fall von nicht verordneten halben Tabletten ein Risiko beim Endanwender.Die Kennzeichnung des Anfangspouches mit Datum und Uhrzeit, die bei normal befüllten Beuteln den Einnahmetag und die Einnahmeuhrzeit darstelle, betreffe nicht den Applikationszeitpunkt, die darin enthaltene Wochendosis dürfe auf keinen Fall zu dem auf der Packung angegebenen Einnahmezeitpunkt appliziert werden. Durch diese falsche Kennzeichnung entspreche das hergestellte Arzneimittel nicht der arzneimittelrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnung und dürfe nicht abgegeben werden. Ein Arzneimittel sei so eindeutig zu kennzeichnen, dass es ohne gesonderte Schulung eine richtige Anwendung erfahre.Die Leerbeutel seien tatsächlich wie ein Fertigarzneimittel gekennzeichnet. Aufgrund ihrer Struktur bestehe die Möglichkeit der Befüllung. Sie seien als bedrucktes, nicht befülltes Verpackungsmaterial zu bewerten, das der Gefahr der Verwechslung und Fehlbestückung unterliege. Mit der Abgabe von bedrucktem Verpackungsmaterial an andere, dazu gehörten auch die Apotheke oder die Mitarbeiter im Heim, werde es an Unbefugte abgegeben.
10Soweit die Klägerin hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Rechtsmittels beantragt hat, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 16 L 2400/14 fortgeführt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.Der Beklagte hat der Klägerin hiernach zu Recht das Herstellen und das Inverkehrbringen von patientenindividuellen Wochenblistern in Form eines so genannten „Anfangspouch“ – speziell das Verblistern der Summe der gesamten halben Tabletten als ganze Tabletten in einem Anfangspouch sowie angehängte entsprechend gekennzeichnete Leerbeutel zu den Einnahmezeitpunkten – untersagt. Denn diese Verblisterung entspricht nicht den arzneimittelrechtlichen Vorgaben.
16Gemäß § 21 AMG unterliegen Fertigarzneimittel grundsätzlich der Zulassungspflicht. Einer solchen Zulassung bedarf es gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1b b) AMG jedoch nicht für Arzneimittel, die für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus zugelassenen Arzneimitteln als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden.Diese Ausnahmeregelung ist auf die beanstandete Packungsform nicht anwendbar. Denn diese entspricht nicht der der Apotheke vorliegenden ärztlichen Verschreibung. Die in den Anfangspouch der jeweiligen Schlauchblister für eine Woche abgepackte Tablettenanzahl weicht von der der ärztlichen Verschreibung entsprechenden, für eine Woche verordneten Tablettenmenge insoweit ab, als von den noch vom Heimpersonal zu halbierenden Tabletten in der einen Woche ½ Tablette zu viel und in der folgenden Woche ½ Tablette zu wenig enthalten ist.Die an die ärztliche Verschreibung anknüpfende Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 1b b) AMG lässt auch keine hiervon abweichende Handhabung zu. Da es sich um eine Ausnahme von der generellen Zulassungspflicht für Arzneimittel handelt, ist diese Regelung eng auszulegen. Von der Zulassungspflicht ausgenommen werden sollte insbesondere eine therapiegerechte Versorgung mit individuell durch Einzelverblistern verpackten Arzneimitteln für den angepassten Bedarf eines Patienten (vgl. Ausschussbericht zum 14. AMG-Änderungsgesetz, BT-Drucks. 15/5728 S. 81, in dem auf einen Modellversuch zur individuellen Versorgung von Heimbewohnern hingewiesen wird sowie darauf, dass durch die vorgeschlagene Regelung zur Ausnahme von der Zulassungspflicht diese Form der Versorgung nicht behindern solle). Der mit der patientenindividuellen Verblisterung verfolgte Zweck, dass ohne weiteren Aufwand das richtige Arzneimittel in der richtigen Dosierung zur richtigen Tageszeit für den Patienten bzw. Heimbewohner bereitgestellt wird, womit Fehl- Über und Parallelversorgungen vermieden sowie die Patientencompliance und die Arzneimittelsicherheit erhöht werden sollen (vgl. Grau/Kutlu in A&R 2009 S. 153), wird durch die hier streitigen Schlauchblister nicht erreicht. Die über den Bedarf für einen Einnahmezeitpunkt hinausgehende im Anfangspouch enthaltene Tablettenmenge stellt keine eine Blisterpackung kennzeichnende abgabegerechte – dem ärztlichen Medikationsplan entsprechende – Portion dar. Laut Packungsaufdruck soll aus diesem separaten Beutel zum jeweiligen konkret angegebenen Einnahmezeitpunkt ½ Tablette entnommen werden. Dies bedeutet, dass der die zu teilenden Tabletten enthaltende verschweißte Folienbeutel für die erste Tablettenentnahme geöffnet werden muss, die restlichen Tabletten verbleiben mithin in einem dann offenen Behältnis, das damit seine Funktion als Blisterpackung bzw. Teil einer Blisterpackung verliert.Zudem entspricht der auf dem als Muster überreichten Schlauchbeutel enthaltene Aufdruck „Mittwoch 01-10-2014 00:00 Uhr“ nicht dem aus der Verschreibung ersichtlichen ärztlichen Medikationsplan, da gerade nicht alle vier Tabletten zum selben Zeitpunkt eingenommen werden sollen.
17Die Leerbeutel genügen ebenfalls nicht den mit der patientenindividuellen Verblisterung verfolgten Zwecken, denn – anders als bei den für die Entnahme einzeln zu öffnenden Beuteln – lässt sich für das Pflegepersonal gerade nicht leicht und übersichtlich feststellen, ob die darauf bezeichnete Tablette bereits verabreicht wurde.
18Die im Schlauchblister enthaltenen beschrifteten Leerbeutel entsprechen zudem nicht der gemäß § 3 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) anzuwendenden Guten Herstellungspraxis, zu deren Auslegung der EU-GMP-Leitfaden Teil I (EU-GMP), hier die Regelungen hinsichtlich des Verpackungsmaterials und der Verpackungsvorgänge, Ziff. 5.40 ff anzuwenden ist. Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die genannten Regelungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin einschlägig, da es sich um Verpackungsmaterial handelt.Schon die auch von der Klägerin verwendete Bezeichnung „Leerbeutel“ deutet darauf hin, dass es sich um ein Behältnis handelt, in das etwas eingefüllt werden kann. Dass nach den Vorstellungen der Klägerin dies nicht erfolgen soll, ist insoweit unerheblich, da nach den den Kontrolleuren des Beklagten bei der Inspektion gegenüber getätigten Angaben diese Leerbeutel – zwar nicht im Betrieb der Klägerin, wohl aber vom Heimpersonal – auch tatsächlich dazu genutzt wurden, halbe Tabletten einzufüllen; der Umstand dass die Leerbeutel verschweißt sind, stellt demnach keinen Hinderungsgrund dar.
19Auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.
20Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 816,-- Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO NRW und der Tarifstelle 10.5.1.16 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW. Gemäß Tarifstelle 10.5.1.16 wird für Anordnungen gemäß § 69 Abs. 1 AMG eine Gebühr zwischen 250,-- bis 10.200,-- Euro erhoben.Die festgesetzte Gebühr verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 GebG NRW. Danach sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Dass die festgesetzte Gebühr diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht ersichtlich. Diese Gebühr bemisst sich nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beklagten an dem durch die Sachbearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
23Beschluss:
24Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
25Gründe:
26Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- 1.
die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist, - 2.
das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, - 2a.
der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt, - 3.
dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt, - 4.
der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - 5.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind, - 6.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder - 7.
die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung
- 1.
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder - 2.
im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder - 3.
auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die menschliche Gesundheit gefährdet wird.
(2a) (weggefallen)
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel, dessen Abgabe untersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil
- 1.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen, - 2.
das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder - 3.
die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt worden ist,
(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die
- 1.
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind, - 1a.
Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4, - 1b.
andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln - a)
als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder - b)
als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder - c)
in unveränderter Form abgefüllt werden,
- 1c.
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt, - 1d.
Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a Abs. 1 unterliegen, - 1e.
Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind, - 1f.
medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden, - 1g.
als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden, - 2.
zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder - 3.
unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.
(1) Die Betriebe und Einrichtungen müssen ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem (QM-System) entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben. Das QM-System muss in den Fällen nach Absatz 2 die Gute Herstellungspraxis und in den Fällen nach Absatz 3 die gute fachliche Praxis beinhalten und die aktive Beteiligung der Leitung der Betriebe und Einrichtungen und des Personals der einzelnen betroffenen Bereiche vorsehen. Alle Bereiche, die mit der Erstellung, Pflege und Durchführung des QM-Systems befasst sind, sind angemessen mit kompetentem Personal sowie mit geeigneten und ausreichenden Räumlichkeiten und Ausrüstungen auszustatten. Das QM-System muss vollständig dokumentiert sein und auf seine Funktionstüchtigkeit kontrolliert werden.
(2) Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis gilt für Arzneimittel, Blutprodukte im Sinne von § 2 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes und andere Blutbestandteile sowie für Produkte menschlicher Herkunft der Teil I des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis gilt für Arzneimittel für neuartige Therapien Teil IV des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vertriebspraxis gilt für Wirkstoffe der Teil II des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grundsätze und zur Risikobewertung einer angemessenen guten Herstellungspraxis für Hilfsstoffe sind die hierzu von der Europäischen Kommission nach Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG erlassenen Leitlinien zu beachten. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung der Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore, die ihre Tätigkeiten nach den Standards der guten fachlichen Praxis ausüben.
(4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- 1.
die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist, - 2.
das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, - 2a.
der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt, - 3.
dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt, - 4.
der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - 5.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind, - 6.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder - 7.
die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung
- 1.
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder - 2.
im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder - 3.
auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die menschliche Gesundheit gefährdet wird.
(2a) (weggefallen)
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel, dessen Abgabe untersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil
- 1.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen, - 2.
das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder - 3.
die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt worden ist,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.