Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 14 L 1505/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4302/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.06.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
12Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht.
13In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.06.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
14Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
15Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
16Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
17Der Antragsteller ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.0.2013 um 09:39 Uhr in E. außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Autobahn A 00, G. Brücke, km 00,000 in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 70,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG i.V.m. lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Fahreignungsregister zu speichern und mit einem Punkt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (vormals Verkehrszentralregister) zu bewerten gewesen.
18Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
19Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
21Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
23Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
24Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 – m.w.N..
25An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
26Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
27Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht.
28Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris.
29Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
30Der Antragsteller ist zeitnah innerhalb von zwei Wochen durch den Anhörungsbogen der stadt E. vom 09.07.2013 über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Dass er den Anhörungsbogen vom 09.07.2013 erhalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Vorlage desselben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Anstatt jedoch den Anhörungsbogen – zumindest mit den Angaben zur Person des Betroffenen – an die Ordnungsbehörde zurückzusenden, bestellte sich lediglich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12.07.2013 und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zur Sache einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe und sich der Antragsteller vor Gewährung von Akteneinsicht nicht weiter zur Sache einlasse. Angaben zum Fahrzeugführer bzw. zu dem Personenkreis, der zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist erfolgten nicht. Auch nachdem mit Schreiben vom 05.09.2013 Einsicht in die Bußgeldakte gewährt worden ist, wurde die Bußgeldakte lediglich mit Schriftsatz vom 09.09.2013 zurückgesandt. Es erfolgte jedoch weder eine Rücksendung des übersandten Anhörungsbogens, noch wurden innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) Angaben zur Sache gemacht.
31Der Antragsteller wäre jedoch im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten gewesen, einen ihm bekannten oder aufgrund des Radarfotos erkannten Täter zu benennen. Es oblag ihm auch, Angaben dazu zu machen, von welcher Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ferner war er gehalten, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs Berechtigen zu fördern und den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde einzugrenzen. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist der Antragsteller ersichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2013 ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und im Übrigen zu Schweigen.
32Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2014 – 14 L 258/14 –, Rn. 17, juris.
33Mit der unterlassenen Rücksendung des Anhörungsbogens und den unterbliebenen Angaben zum (potentiellen) Fahrzeugführer hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde der stadt E. durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen des Antragstellers zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.
34Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 – 14 L 996/13 –.
35Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 14 ff., juris.
37Gleichfalls nicht entscheidend ist, dass der Antragsteller eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist allein, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –.
39Das die Ordnungswidrigkeitenbehörde der stadt E. gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an den Antragsgegner gerichteten Fahrerermittlungsersuchens und der Anforderung eines Passbildes des Antragstellers ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich.
40Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris.
41Schließlich vermag der Antragsteller nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei deswegen nicht im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, weil aus einem Abgleich des Radarfotos mit dem vom Antragsgegner übermittelten Passbild des Antragstellers ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass dieser im Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug geführt habe. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erschließt sich für einen unbefangenen Betrachter, dem der Antragsteller nicht persönlich bekannt ist, gerade nicht, dass die auf dem Radarfoto abgebildete Person mit dem auf dem Passbild abgebildeten Antragsteller identisch ist. Die mit Bescheid der stadt E. vom 10.10.2013 erfolgte Einstellung des Verfahrens beruhte demgemäß auf der nach Aktenlage ohne weiteres nachvollziehbaren Einschätzung der Bußgeldbehörde, dass das beigezogene Ausweisfoto keine für eine Identifizierung des Täters ausreichende Übereinstimmung mit dem Tatfoto aufwies. Die Tatsache der Einstellung des Bußgeldverfahrens begründet jedoch kein Ermittlungsdefizit, denn es ist obergerichtlich geklärt, dass die Fahrerfeststellung auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich ist, wenn die Ermittlungen – wie hier – zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2008 – 8 A 586/08 –, Rn. 4 ff., juris.
43In derartigen Fällen ist die Bußgeldbehörde nicht gehalten, sich über ihre Zweifel hinwegzusetzen und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, obwohl sie von der Täterschaft des Verdächtigen nicht ausreichend überzeugt ist. Denn der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat.
44Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2008 – 8 A 586/08 –, Rn. 11 ff., juris.
45Ist demnach der Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
46Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –.
47Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
48Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 - 8 B 836/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 B 591/14 -.
49Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
50Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
51Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges).
54Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sei, nicht in Frage.
4Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend ‑ im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
5Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -.
6Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 16. September 2008 - 8 A 969/08 -.
8Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 ‑ 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193.
10Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Nach den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht bereit war, an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit mitzuwirken. Das der Antragstellerin übersandte Foto ist von so guter Qualität, dass eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre; zumindest hätten die in Betracht kommenden zugriffsberechtigten Personen benannt werden können. Aus der fehlenden Rücksendung des Anhörungsbogens trotz Bestellung eines Rechtsanwaltes durfte die zuständige Behörde auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen. Insoweit muss die Antragstellerin sich das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Ansatzpunkte für gezielte erfolgversprechende Ermittlungen boten sich der Behörde bei dieser Sachlage nicht.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 725/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.01.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
12Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht.
13In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.01.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
14Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
15Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
16Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
17Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 28.03.2013 um 10:28 Uhr in X. -M.---wege innerhalb geschlossener Ortschaften auf der L 000, O. Straße 43 in Fahrtrichtung X. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 80,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Ziffer 7 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen.
18Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
19Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
21Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
23An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
24Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
25Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht.
26Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris.
27Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor.
28Die Antragstellerin ist zeitnah innerhalb von zwei Wochen durch den Anhörungsbogen des Landkreises B. vom 03.04.2013 über den mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Dass sie den Anhörungsbogen vom 03.04.2013 erhalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass sich ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.04.2013 im Ordnungswidrigkeitenverfahren bestellt und um Einsicht in die Verwaltungsakte nachgesucht haben. Nach Erhalt des Anhörungsbogens und gewährter Akteneinsicht erfolgte indes keine Rücksendung des übersandten Anhörungsbogens, gleichfalls wurden innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) keine Angaben zur Sache gemacht. Die Antragstellerin wäre jedoch im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten gewesen, einen ihr bekannten oder aufgrund des Radarfotos erkannten Täter zu benennen. Es oblag ihr auch, Angaben dazu zu machen, von welcher Person ihr Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ferner war sie gehalten, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs Berechtigen zu fördern und den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde einzugrenzen. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist die Antragstellerin ersichtlich nicht nachgekommen. Sie hat sich vielmehr allein darauf beschränkt, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2013 unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens ein Akteneinsichtsgesuch an den Landkreis B. zu stellen.
29Mit der unterlassenen Rücksendung des Anhörungsbogens und den unterbliebenen Angaben zum (potentiellen) Fahrzeugführer hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen der Antragstellerin zulässigerweise auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 – 14 L 996/13 –.
31Sie war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen die Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes unterblieben ist, denn sie hat bereits durch ihr Schweigenihre Mitwirkungsverweigerung dokumentiert.
32Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
33Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –.
34Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
35Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
36Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
39Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sei, nicht in Frage.
4Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend ‑ im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
5Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -.
6Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 16. September 2008 - 8 A 969/08 -.
8Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 ‑ 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193.
10Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Nach den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht bereit war, an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit mitzuwirken. Das der Antragstellerin übersandte Foto ist von so guter Qualität, dass eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre; zumindest hätten die in Betracht kommenden zugriffsberechtigten Personen benannt werden können. Aus der fehlenden Rücksendung des Anhörungsbogens trotz Bestellung eines Rechtsanwaltes durfte die zuständige Behörde auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen. Insoweit muss die Antragstellerin sich das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Ansatzpunkte für gezielte erfolgversprechende Ermittlungen boten sich der Behörde bei dieser Sachlage nicht.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.482,63 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der angefochtenen Fahrtenbuchauflage erfüllt sind und Ermessensfehler nicht vorliegen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist,begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme.
51. a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
7Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist deshalb geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
9Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt aber nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen ‑ bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = NJW 1995, 3335 = juris Rn. 14 ff.
11Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen - anders gewendet - der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor allem dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 - 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff.
13Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es hingegen nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375 = juris Rn. 19.
15Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 1042/07 -, VRS 113, Nr. 143 = juris Rn. 6 f., vom 24. Mai 2012 - 8 A 2492/11 -, Abdruck, S. 6, sowie vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -Abdruck, S. 6 f.; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a Rn. 4.
17b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, ohne im Ergebnis den Führer des Fahrzeugs feststellen zu können.
18Soweit der Kläger rügt, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden sei, liegt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geltend gemacht, dass es ihm aufgrund fehlenden Erinnerungsvermögens nicht möglich sei, die Person zu benennen, die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Er hat sich vielmehr - sowohl in seinem Antwortschreiben vom 22. Januar 2012 als auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 29. April 2012 - ausschließlich darauf berufen, dass er wegen der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht habe erkennen können, welcher seiner beiden Söhne das Fahrzeug geführt habe. Die beiden Söhne - eineiige Zwillingsbrüder - hätten ihrerseits angegeben, gemeinsam im Auto gesessen zu haben, aber nicht sagen zu können, wer gefahren sei. Dass dem Kläger bei einer Anhörung innerhalb von zwei Wochen eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre, erscheint danach ausgeschlossen; denn auch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte der Kläger den auf dem Tatfoto abgelichteten Zwilling mangels hinreichender Unterscheidbarkeit nicht benennen können.
19Im Übrigen ist die Bußgeldbehörde auf der Grundlage der Angaben des Klägers einer möglichen Täterschaft einer seiner beiden Söhne nachgegangen. Beide Söhne wurden gesondert mit Schreiben vom 26. Januar 2012 angehört und es wurde ein Abgleich der beigezogenen Passbilder mit dem Beweisfoto durchgeführt. Da beide Söhne des Klägers eine Tatbegehung nicht eingestanden haben und aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Söhne auch auf der Grundlage des Lichtbildabgleichs eine eindeutige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist, blieben die Ermittlungen ohne Erfolg. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
202. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der im Streit stehenden Fahrtenbuchauflage.
21Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger benannten Zeiträume. Zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes (3. Januar 2012) und dem angefochtenen Bescheid (7. Mai 2012) liegen nicht mehr als gut 4 Monate. Dieser zeitliche Abstand hält sich im Rahmen des Üblichen. Inwiefern deshalb hier eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegeben sein soll, legt der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar.
22Auch der Umstand, dass seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu weiteren Verkehrsverstößen mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos geworden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass allein durch Zeitablauf eine Fahrtenbuchauflage - auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist - nicht unverhältnismäßig wird.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 = VD 1995, 259 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 12 LA 156/12 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402 = juris Rn. 5; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 - 6 A 156/05 -, VD 2005, 277 = juris Rn. 31; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 G 3694/06 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 22. April 2008 - 2 K 691/06 -,juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2008 - 2 K 35/07 -, juris Rn. 34.
24Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
1
8 B 591/14
214 L 861/14 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Verkehrsrechts (Fahrtenbuchauflage)
6hier: Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
7hat der 8. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 9. Juli 2014
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Seibert,
12die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller und
13die Richterin am Verwaltungsgericht Borgert-Vieten
14auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014
15beschlossen:
16Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
17Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
18Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
19G r ü n d e :
20Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage.
22Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
23Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
24Es hat zu Recht die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.
26Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2013 mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2013 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Der Antragsteller kann sich auf die zeitliche Verzögerung im Rahmen der Anhörung nicht mit Erfolg berufen.
27Zwar gehört zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet dessen bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 ‑ 8 A 1553/06 -.
29Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Er-folglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.
31Die Bußgeldbehörde kann ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
33Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsver-jährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Im Rahmen des Er-mittlungsverfahrens hat er sich lediglich darauf berufen, anhand des übersandten Fotos habe der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden können. Ferner hat er angeführt, er sei nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Der Antragsteller hat dabei aber weder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigen gefördert, noch den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde eingegrenzt und die nutzungsberechtigten Personen benannt. Die im Schreiben vom 20. September 2013 angebotene Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache beim Ermittlungsdienst hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Die Ermittlungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass er nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Nachdem auch ein Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben war, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich.
34Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei an der Mitwirkung gehindert gewesen, weil kein aussagekräftiges Foto vorgelegen habe. Vorliegend sind dem Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Fotokopien des Radarfotos übersandt worden. Ferner wurde ihm Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Ob hierdurch eine Identifizierung des Fahrzeugführers letztlich möglich war, kann dahinstehen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert zwar in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde, erforderlich ist die - häufig auch gar nicht mögliche - Fertigung eines Fotos jedoch nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, vom 4. März 2008 - 8 A 1677/07 - und vom 18. Februar 2009 - 8 B 103/09 -.
36Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris, und vom 8. November 2004 - 12 LA 72/04 -, juris). Insbesondere wird hier nicht das Erfordernis aufgestellt, der Fahrer müsse anhand des Fotos identifiziert werden können. Vielmehr geht das OVG Lüneburg davon aus, dass die zum Umfang der Ermittlungstätigkeit aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß überhaupt fotografisch dokumentiert wurde.
37Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 12 ME 413/04 -, juris Rn. 6.
38Ferner greift der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, er sei im Bußgeldverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht auch als Zeuge gehört worden. Es kann offen bleiben, ob über die Anhörung des Antragstellers in dem Schreiben vom 27. Juni 2013 als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG eine gesonderte mündliche oder schriftliche Anhörung als Zeuge geboten gewesen wäre und ob für diesen Fall die Belehrung mit der Formulierung, „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, können Sie mir zu Ihrer Entlastung den Namen und die Anschrift des Fahrers mitteilen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.“, zutreffend gewesen wäre.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 8 A 1545/13 -, n.v., Abdruck S. 3 und 4.
40Es liegen nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Anhörung weitere Angaben gemacht hätte, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, dass er sich auf eine (nochmalige) Anhörung als Zeuge selbst als Fahrer angegeben hätte.
41Anders als der Antragsteller meint ist auch nicht zu vermuten, dass die Ermittlungen weder sachgerecht noch vollständig waren. Es trifft nicht zu, dass er nicht überprüfen konnte, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung versucht worden sei, weil ihm die Akte (wohl der Ermittlungsbehörde) nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Ermittlungsbehörde hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt. Im Gerichtsverfahren hat der Antragsteller einen Akteneinsichtsantrag nicht mehr gestellt, obwohl der Antragsgegner die Ermittlungsakte mit der Antragserwiderung vom 16. April 2014 vorgelegt und ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch offenkundig, dass die Ermittlungsakte dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat.
42Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von9 Monaten als verhältnismäßig erweist.
43Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8.
45Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.
47Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß sogar mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darauf, dass es - aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers - tatsächlich nicht zu einer Eintragung der Punkte gekommen ist, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Der Rückgriff auf das Punktesystem dient lediglich der Einstufung der Schwere des Verstoßes, dessen Nichtahndung gerade eine Voraussetzung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist.
48Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ohne erkennbaren Fallbezug angeführt hat, dass bei Kraftradführern eine Identifizierung eines verkehrswidrig Handelnden anhand eines gefertigten Lichtbildes aufgrund der Helmpflicht erschwert ist, verhilft dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg.
49Es sind ungeachtet dessen keine Gründe ersichtlich, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse des Antragstellers ergäbe.
50Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Täterfeststellungen zu erleichtern und dadurch zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden. Deshalb ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße - und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens - ebenfalls nicht ahnden zu können.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
52§ 31 a StVZO Norm zielt dabei auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 B 336/09 -, n. v., Abdruck S. 4 m.w.N.
54Dass das Vollziehungsinteresse in der Regel mit dem öffentlichen Interesse am Erlass der Fahrtenbuchauflage zusammen fällt, stellt das normative Konzept des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen der Nr. 4 an eine gesonderte - hier ergangene - Vollziehungsanordnung knüpft, nicht in Frage.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
59Prof. Dr. Seibert Keller Borgert-Vieten
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.