Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Sept. 2014 - 13 L 1227/14
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den beim Ministerium für J zur Besetzung freien Dienstposten der Leitung des Referats „Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin steht seit 1984 als Beamtin in Diensten des Antragsgegners und ist seit dem 1. Oktober 2010 beim Ministerium für J (N) als Leiterin des Referats XX X 0 („Rechtsangelegenheiten“) tätig. Am 31. August 2012 ist sie zur Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) ernannt worden. Seit dem 1. Januar 2013 nimmt sie an der alternierenden Telearbeit im N. teil.
4Mit Regelbeurteilung vom 15. März 2013 erhielt die Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2012 die Gesamtnote 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“). Die vorausgegangene dienstliche Beurteilung vom 9. November 2010 enthielt die Gesamtnote 5 Punkte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“).
5Der Antragsgegner schrieb am 24. Oktober 2013 den Dienstposten der Leitung des Referats „Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Hausausschreibung richtete sich an unbefristet beschäftigte, weibliche Mitarbeiterinnen des höheren Dienstes des N. . Auf die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung wurde ausdrücklich hingewiesen.
6Am 30. Oktober 2013 bewarb sich die Antragstellerin. Daneben bewarb sich – am 7. November 2013 – auch die Beigeladene, die als Regierungsbeschäftigte seit dem 1. Februar 1999 als Referentin beim N. tätig ist und mit einem der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbaren Entgelt vergütet wird. Sie wird als Teilzeitbeschäftigte mit 80,34 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beschäftigt (derzeit 32 Stunden/Woche). Am 18. Februar 2014 fand ein sogenannter Vorauswahltermin statt, an dem Herr Staatssekretär L. , Herr I. (Abteilungsleiter I), Frau L1. -K. (kommissarische Gleichstellungsbeauftragte), Frau Q. (Vorsitzende des Personalrats), Herr I1. (Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung) und Frau Ministerialrätin S. (Leiterin des für das Personal des Ministeriums zuständigen Referats I-1) teilgenommen haben. Ausweislich des Vermerks vom 28. Februar 2014 (Bl. 85 ff. Heft 1 der Beiakten) wurde über Folgendes beraten: Die Antragstellerin stehe als eine nach der Besoldungsgruppe B 2 besoldete Referatsleiterin nicht in Konkurrenz zu den beiden Mitbewerberinnen. Da sie nach den Bewerbungsunterlagen und der vorliegenden Personalakte das geforderte fachliche Anforderungsprofil vollumfänglich erfülle, sei zunächst lediglich ihre Bewerbung weiterzuverfolgen. Mit Blick auf die herausgehobene Stellung einer Gleichstellungsbeauftragten, welche insbesondere die Fähigkeit zum eigenständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten erfordere und ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze, sei ein halbstrukturiertes Interview mit der Antragstellerin durchzuführen, um zu klären, ob sie auch das persönliche Anforderungsprofil erfülle.
7Im Nachgang hierzu wies die Vorsitzende des Personalrats mit Schreiben vom 24. Februar 2014 (Bl. 66 f. Heft 1 der Beiakten) auf ihre Auffassung hin, dass die geplante Überprüfung der Eignung der Antragstellerin in einem Auswahltermin unzulässig sei. Die in der Ausschreibung genannten Anforderungen würden von der Antragstellerin nach Auffassung des Personalrats bereits erfüllt. Eine Überprüfung der besonderen Vertrauensposition einer Gleichstellungsbeauftragten sei mangels hierfür gegebener Kriterien und der rechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) nicht möglich. Die fachliche Weisungsfreiheit sei Voraussetzung für eine effektive Ausgestaltung der Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten.
8Am 4. März 2014 fand der Vorstellungstermin mit der Antragstellerin statt, nachdem diese zuvor ebenfalls auf ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Termins hingewiesen hatte (Bl. 12 Heft 2 der Beiakten). Herr X. nahm als stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an Stelle des erkrankten Herrn I1. an diesem Termin teil; im Übrigen entsprach die Auswahlkommission den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Vorauswahltermins vom 18. Februar 2014. Der Antragstellerin wurden in einem 40-minütigen halbstrukturierten Interview dreizehn zuvor festgelegte Fragen gestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte das N. der Antragstellerin mit, dass die Auswahlkommission ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigen könne (Bl. 6 der Gerichtsakte).
9Im von Frau S. erstellten Vermerk vom 17. März 2014 (Bl. 102 ff. Heft 1 der Beiakten) wurde bezüglich des Auswahlgesprächs am 4. März 2014 festgestellt, dass die Auswahlkommission zu dem Ergebnis gekommen sei, die Antragstellerin sei für die zu besetzende Funktion – trotz der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil von 4 Punkten – nicht geeignet. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin bezöge sich auf eine Tätigkeit als Referatsleitung „in der Linie“, nicht aber auf die ausgeschriebene Stabstellenfunktion, sodass das geforderte Anforderungsprofil nicht vollständig von der dienstlichen Beurteilung abgedeckt werde. Die Antragstellerin habe im Auswahlgespräch nicht hinreichend deutlich machen können, wo sie die Schwerpunkte der von ihr angestrebten Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sehe und welche konkreten Maßnahmen sie für den von ihr aufgezeigten Handlungsbedarf vorschlage. Mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im N. sei nicht erkennbar gewesen, in welcher Richtung sie die Hausspitze diesbezüglich beraten wolle. Die Auswahlkommission habe trotz der dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil von 4 Punkten nicht erkennen können, dass die Antragstellerin die Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte durch Eigeninitiative tatkräftig voranbringen und die erforderliche Beratungsfunktion gegenüber der Hausspitze hinreichend wahrnehmen werde.
10Der stellvertretende Vorsitzende des Personalrates, Herr M. , fertigte am 17. März 2014 einen Vermerk über das zwischen ihm, der Antragstellerin und Herrn Staatssekretär L. im Anschluss an das Vorstellungsgespräch vom 4. März 2014 geführte Gespräch (Bl. 142 der Gerichtsakte). Danach habe Herr Staatssekretär L. der Antragstellerin mitgeteilt, dass er nicht vom Votum der Auswahlkommission, wonach die Antragstellerin wegen ihrer persönlichen Qualifikation nicht geeignet sei, abweichen werde. Aus dem Gespräch sei deutlich geworden, dass es bereits im Vorfeld mehrere Gespräche gegeben habe. Herr Staatssekretär L. habe unter anderem sein fehlendes Verständnis für die Weigerung der Antragstellerin, von ihrer Bewerbung Abstand zu nehmen, zum Ausdruck gebracht.
11Die Vorsitzende des Personalrats fertigte am 31. März 2014 ihrerseits einen Vermerk über den Vorstellungstermin vom 4. März 2014 (Bl. 143 ff. der Gerichtsakte). Danach habe die Antragstellerin aus ihrer Sicht alle Fragen angemessen beantwortet. Sie habe unter anderem auch konkrete Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit einer Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagen. Es seien von ihr positive Beispiele der derzeit stattfindenden Gleichstellungsarbeit benannt worden; sie habe aber auch kritisch auf den vorhandenen Optimierungsbedarf hingewiesen. Beim überwiegenden Anteil der Fragen (9 von 13 Fragen) seien keine Rückfragen gestellt worden. Im Anschluss an die dreizehn vorgefertigten Fragen habe Herr I. nachgefragt, ob die Antragstellerin in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte weiterhin Telearbeit beanspruchen wolle, da dies aus seiner Sicht im Hinblick auf die ausgeschriebene Funktion problematisch sei. Die Antragstellerin habe diese Frage unter Hinweis auf die fehlenden Probleme in ihrer jetzigen Abteilung bejaht. Immer wenn ihre Präsenz im Hause vonnöten gewesen sei, sei sie auch da gewesen. Daraufhin habe die (kommissarische) Gleichstellungsbeauftragte, Frau L1. -K. , erwidert, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten Präsenz erfordere. Im Rahmen der nachfolgenden Beratung habe Frau Q. – unterstützt durch Herrn X. – zum wiederholten Mal auf die Unzulässigkeit der zuletzt gestellten Frage hingewiesen. Herr I. habe erklärt, dass die Beantwortung dieser Frage für ihn ganz entscheidend für die Wahrnehmung der Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten sei. Die Beantwortung dieser Frage gebe Aufschluss bezüglich der Einsatzbereitschaft der Antragstellerin, an welcher er zweifle.
12Am 30. April 2014 fand ein weiterer Vorauswahltermin statt, an dem Herr Staatssekretär L. , Herr I. , Frau L1. -K. , Herr M. , Herr I1. , Frau H. (Regierungsbeschäftigte im Referat I-1) und Frau S. teilnahmen. Ausweislich des hierzu angefertigten Vermerks habe Herr M. zunächst auf das Schreiben des Personalrates vom 24. Februar 2014 verwiesen (Bl. 130 f. Heft 1 der Beiakten). Daraufhin habe Herr Staatssekretär L. mitgeteilt, dass sich die Rechtsauffassung der Verwaltung insoweit nicht geändert habe. Sodann sei vorgeschlagen worden, die Beigeladene zu einem Vorstellungstermin einzuladen.
13Der Vorstellungstermin fand am 21. Mai 2014 statt. Die Auswahlkommission setzte sich aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Vorauswahltermins vom 30. April 2014 zusammen: Lediglich Frau H. und Herr I1. fehlten; an Stelle von Herrn I1. nahm Herr X. teil. Nach Abschluss des 40-minütigen halbstrukturierten Interviews, in dessen Rahmen der Beigeladenen dieselben Fragen wie der Antragstellerin gestellt wurden, kam die Auswahlkommission ausweislich des Vermerks vom 22. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten „bestens geeignet“ sei (Bl. 153 ff. Heft 1 der Beiakten). Demnach habe die Beigeladene die Fragen nahezu durchgängig wesentlich ausführlicher beantworten können, als in den Lösungshinweisen empfohlen worden sei.
14Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 teilte das N. der Antragstellerin mit, dass eine Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt sei (Bl. 46 Heft 2 der Beiakten). Daraufhin hat die Antragstellerin am 26. Mai 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zugleich Klage erhoben (13 K 3540/14).
15Sie ist der Ansicht, die Auswahlentscheidung zu ihren Lasten sei rechtswidrig. Das Auswahlgespräch sei bereits formell rechtswidrig, da die anwesende Gleichstellungsbeauftragte, Frau L1. -K. , nicht mehr im Amt gewesen sei. Da sie gegenüber der Beigeladenen einen Leistungsvorsprung gehabt habe, sei die Anberaumung eines Auswahlgesprächs überdies unzulässig gewesen. Der Dienstherr dürfe seine Auswahlentscheidung schon gar nicht allein auf ein solches Auswahlgespräch stützen. Dieses diene vielmehr nur zur Abrundung des Eindrucks zwischen zwei Bewerbern, die ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilungen über den gleichen Qualifikationsstand verfügen. Diese Rechtsprechung finde entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch vorliegend Anwendung, da sie andernfalls leicht umgangen werden könne. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen; also nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens zu bemessen. Schließlich ergebe sich aus der Ausschreibung nicht, dass die ihr vorgehaltenen fehlenden persönlichen Qualifikationsmerkmale vorausgesetzt seien. Die vom Antragsgegner betonte besondere Vertrauensstellung ergebe sich weder aus dem Anforderungsprofil, noch aus der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten. Vielmehr sei es letztlich darum gegangen, jemandem die Funktion zu übertragen, der auch bereit sei, fachliche Weisungen entgegenzunehmen. Jedenfalls habe sie sämtliche fachliche Fragen beantworten können, ohne dass nachgefragt worden sei. Bei Fragen zur persönlichen Motivation, zum familiären Hintergrund und zur Telearbeit sei hingegen aggressiv und provozierend nachgefragt worden. Die beiden Personalvertreter, Frau Q. und Herr X. hätten ihr gegenüber erklärt, dass die Kommission offensichtlich voreingenommen gewesen sei. Die Bedenken gegen die ihr eingeräumte Telearbeit seien nicht nachvollziehbar, da in der Ausschreibung ausgeführt sei, dass die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung bestehe.
16Vielmehr gehe es offensichtlich um rechtswidrige und sachfremde Erwägungen: Die Antragstellerin habe im Vorfeld gegenüber Frau S. ihr generelles Interesse an der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten bekundet. Diese habe daraufhin angekündigt, die nur für Referentinnen geplante Stellenausschreibung auch auf Referatsleiterinnen zu erstrecken. Ihr sei sodann von allen Seiten versichert worden, dass man sich noch nicht auf jemanden festgelegt habe und man habe sie – unter Zusicherung eines fairen Auswahlverfahrens – ermutigt, sich zu bewerben. Ein derartiges Gespräch habe am 30. Oktober 2013 auch mit Herrn Staatssekretär L. stattgefunden, woraufhin sie ihre Bewerbung abgegeben habe. Erst nachdem er von der Bewerbung der Beigeladenen Kenntnis erhalten habe, sei sie massiv bedrängt worden, ihre Bewerbung zurückzunehmen. So sei sie an ihrem letzten Urlaubstag auf Teneriffa – in Anwesenheit ihres Ehemanns, der das Telefonat daher habe mitverfolgen können und auf dessen eidesstaatliche Versicherung vom 30. Juni 2014 sie Bezug nehme – von Herrn Staatssekretär L. angerufen und aufgefordert worden, ihre Bewerbung zurückzunehmen. Es habe sich eine jüngere Regierungsbeschäftigte beworben, die er sich besser vorstellen könne. Auf ihre Antwort, dass sie ihre Bewerbung nicht zurückziehen werde und die Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens wünsche, habe er entgegnet, dass dies nicht möglich sei, da sie die qualifizierteste Bewerberin sei. Das Gespräch sei mit der Frage des Herrn Staatssekretärs L. beendet worden, ob sie über die Rücknahme ihrer Bewerbung nachdenken werde, wenn Herr I. ihr etwas Attraktives anbiete; diese Frage sei von ihr bejaht worden. Herr I. habe ihr jedoch während ihres Gesprächs vom 9. Dezember 2013 kein Angebot unterbreitet, sondern damit gedroht, gegebenenfalls die ihr eingeräumte Telearbeit zu widerrufen und sie bei ihrer Arbeit zu behindern. Er habe ausdrücklich erklärt, dass eine rechtmäßige Auswahl nicht in Betracht komme, da sie die qualifizierteste Bewerberin sei und ihm und Herrn Staatssekretär L. im Weg stehe. In einem in der 51. Kalenderwoche geführten Telefonat mit Herrn I. habe dieser seine Äußerungen wiederholt. Er habe erneut ausgeführt, wie schwierig es für die Antragstellerin im Ministerium werden würde; sie würde keine Vorlage durchbekommen. Zudem komme die ihr genehmigte Telearbeit in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nicht in Betracht, da es zu viele Termine gebe, die sie dann wahrzunehmen hätte.
17Ausweislich der Stellungnahmen von Frau Q. vom 2. Juli 2014 (Bl. 136 f. der Gerichtsakte), Herrn M. (Bl. 139 ff. der Gerichtsakte) sowie Herrn X. vom 2. Juli 2014 (Bl. 138 der Gerichtsakte), entsprächen ihre Schilderungen der Wahrheit. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen nehme sie Bezug.
18Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
19dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den beim Ministerium für J zur Besetzung freien Dienstposten der Leitung des Referats „Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
20Der Antragsgegner beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Fraglich sei bereits, ob die Antragstellerin noch ein Rechtschutzinteresse habe, da sie spätestens durch ihr prozessuales Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Verwaltung mit der Gleichstellungsbeauftragten selbst (weitere) Gründe für nachhaltige Zweifel an ihrer Eignung begründet habe. Insoweit sei zu bedenken, dass der Antragsgegner aufgrund der hierdurch entstandenen besonderen Störung des Vertrauensverhältnisses zur sofortigen Rückumsetzung der Antragstellerin berechtigt sei.
23Das Auswahlverfahren sei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Unzutreffend sei, dass eine in einem Amt nach B 2 besoldete Bewerberin einer Tarifbeschäftigten, die eine Vergütung vergleichbar mit derjenigen nach A 16 erhalte, wegen eines unüberwindbaren Leistungsvorsprungs vorzuziehen sei. Entscheidend sei vielmehr das Anforderungsprofil. Der Dienstherr hätte auch bei nur einer Bewerberin die Pflicht gehabt, ihre Eignung zu überprüfen, da es sich um eine besondere Vertrauensstellung mit besonderem Anforderungsprofil gehandelt habe. Insoweit seien Auswahlgespräche nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ein anerkanntes Mittel der Personalauswahl. Das halbstrukturierte Interview, zu dem nur die Antragstellerin zugelassen gewesen sei, habe lediglich der Überprüfung des Anforderungsprofils gedient; eine Auswahlentscheidung im Quervergleich zur Beigeladenen habe es nie gegeben. Hätte die Antragstellerin in dem Vorstellungstermin vom 4. März 2014 überzeugt, wäre das Auswahlverfahren auch zu ihren Gunsten ausgegangen. Indes habe der im Vorstellungsgespräch gewonnene Eindruck ergeben, dass sie nicht hinreichend geeignet sei; dies folge auch aus dem hierzu gefertigten Vermerk vom 17. März 2014. Es seien nur Basiskenntnisse und Basisvorstellungen überprüft worden, die von einer Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle erwartet werden konnten. Sowohl die Beratung der Hausspitze in Angelegenheiten der Gleichberechtigung als auch das eigeninitiative Vorantreiben der Gleichstellung stellten Aufgabenschwerpunkte einer Gleichstellungsbeauftragten dar. Die anderslautende Einschätzung des Personalrats, werde nicht ansatzweise begründet. Der anderslautende Vortrag der Antragstellerin offenbare insoweit, dass die Bedenken der Auswahlkommission zuträfen. Dies räume die Antragstellerin letztlich auch ein, indem sie in Anspruch nehme, sich erst später die notwendigen Basiskenntnisse aneignen zu wollen. Im Übrigen könne aus dem Fehlen von Nachfragen nicht auf eine vollständige Beantwortung geschlossen werden. Demgegenüber habe die Beigeladene – ausweislich des Vermerks vom 22. Mai 2014 – die Auswahlkommission in nahezu jeder Hinsicht überzeugen können.
24Schließlich beruhe die ablehnende Entscheidung auch nicht auf rechtswidrigen und sachfremden Erwägungen. Insoweit sei der Sachvortrag der Antragstellerin bereits unsubstantiiert. Es sei nicht erkennbar durch wen sie wann, aus welchem Anlass und mit welchen Worten zu ihrer Bewerbung aufgefordert worden sei. Entgegen des Vortrags der Antragstellerin sei von vornherein beabsichtigt worden, die streitgegenständliche Stelle auch für Referatsleiterinnen auszuschreiben. Die Antragstellerin habe von sich aus und ungefragt ihr Interesse an der Stelle bekundet. Eine Wunschkandidatin sei weder sie noch sonst jemand gewesen. Insoweit habe Herr Staatssekretär L. ihr zutreffend erklärt, dass er allen Bewerbungen – und damit auch derjenigen der Antragstellerin – gerne entgegensehe. Er habe sich während ihres Urlaubs nur deshalb telefonisch an die Antragstellerin gewandt, da sie ihn um Mitteilung gebeten habe, sofern es weitere Bewerberinnen geben sollte; im Übrigen sei ihm gar nicht bekannt gewesen, dass sie sich im Urlaub befunden habe. Herr Staatssekretär L. habe sie in keiner Weise bedrängt ihre Bewerbung zurückzunehmen oder sich dahingehend geäußert, dass er sich bereits zu Gunsten einer jüngeren Regierungsbeschäftigten entschieden habe. Ebenso wenig habe er erklärt, dass ein faires Verfahren nicht mehr durchgeführt werden könne; dies werde zudem durch den weiteren Fortgang des Verfahrens widerlegt. Ihr sei auch zu keiner Zeit versprochen worden, dass ihr im Falle einer Rücknahme ihrer Bewerbung etwas Attraktives angeboten werde. Aus den angeblichen Antworten einer angerufenen Person könne nicht auf den genauen Gesprächsinhalt geschlossen werden. Letztlich gebe der Zuhörer nur wieder, was ihm seine eigene Frau über den angeblichen Inhalt des Gesprächs gesagt habe. Ein Gespräch zwischen der Antragstellerin und Herrn I. habe am 6. Dezember 2013 mit anderem Inhalt, als von der Antragstellerin behauptet, stattgefunden. Es sei weder über Angebote gesprochen noch der Entzug der Telearbeit oder andere Behinderungen angedroht worden. Solche Äußerungen habe es von Herrn I. auch im weiteren Verlauf nicht gegeben.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, einschließlich der Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen, Bezug genommen.
26II.
27Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (vgl. 1.) und begründet (vgl. 2.).
281. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 54 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz –BeamtStG) eröffnet, da es sich vorliegend um einen Rechtsstreit einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis handelt. Denn die Verwaltungsgerichte sind auch in Fällen zuständig, bei denen ein Konkurrentenstreit zwischen einer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellenden Beamtin und ihrer Mitbewerberin, einer Beschäftigten, der eine ausgeschriebene Stelle übertragen werden soll, besteht. Die Beteiligung einer Beschäftigten, der der begehrte Dienstposten noch nicht endgültig übertragen worden ist, führt nicht zur Bejahung einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage.
29Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 L 2510/13 –, juris, Rn. 27 und Beschluss vom 26. Januar 2004 – 26 L 4584/03 –, m.w.N, n.v.
30Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz der Antragstellerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist vor allem nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die Antragstellerin nach der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens von dort wieder „weg-umgesetzt“ werden könnte. Denn auch eine solche weitere Umsetzung unterliegt nicht der Willkür des Dienstherrn, sondern erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des § 35 BeamtStG im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikel 33 Absatz 2 und 5 Grundgesetz (GG). Des Weiteren kann bei der Einräumung der angestrebten Rechtsposition nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese der Antragstellerin unmittelbar wieder genommen würde. Hierzu bedürfte es zunächst eines weiteren – rechtmäßigen – Aktes des Dienstherrn.
31Die vorzeitige Beendigung der Wahrnehmung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Blick auf die Sicherstellung ihrer (sachlichen) Unabhängigkeit nach § 16 Absatz 1 Satz 2 LGG NRW zudem aus weiteren Gründen nicht ohne Weiteres möglich (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen). Die in dem Beschluss vom 28. Mai 2014 angestellten Erwägungen zum fehlenden Anordnungsanspruch wegen eines offensichtlich zerstörten Vertrauensverhältnisses,
32Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 13 L 134/14 –, juris, Rn. 9,
33greifen im vorliegend zu entscheidenden Fall schon aus diesem Grund nicht. Mit Blick auf die sachliche Unabhängigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten bestehen überdies von vornherein Zweifel, ob es eines solchen Vertrauensverhältnisses überhaupt bedarf.
342. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch, vgl. b)) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, vgl. a)) glaubhaft zu machen.
35a) Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
36Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn der Antragstellerin die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihr zustehenden Rechts droht (§ 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
37Diese Voraussetzungen liegen vor. Geht es, wie vorliegend für die Antragstellerin und die Beigeladene, lediglich um die Vergabe eines Dienstpostens – nicht aber um die Vergabe eines (Beförderungs-)Amtes im statusrechtlichen Sinne – und soll einem der Bewerber der Dienstposten übertragen werden, folgen daraus zwar nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte, da sowohl Beamte als auch Angestellte grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden können. Bei der Übertragung des Dienstpostens einer Gleichstellungsbeauftragten besteht aber die Besonderheit, dass eine vorzeitige Beendigung der Wahrnehmung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten, auch wenn das LGG NRW diesbezüglich keine Regelungen enthält – mit Blick auf die Sicherstellung ihrer (sachlichen) Unabhängigkeit nach § 16 Absatz 1 Satz 2 LGG NRW – jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich ist.
38Vgl. hierzu Burkholz, LGG NRW, 2007, § 15, Rn. 11 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 6 A 169/07 –, juris, Rn. 16 ff.; Vgl. insoweit auch die Regelungen in Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz, § 16 Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz, § 16 Absatz 2 Thüringer Gleichstellungsgesetz, § 21 Absatz 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg, die jeweils das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eine grobe Pflichtverletzung voraussetzen.
39Der Antragstellerin droht auch insoweit ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei der von dem Antragsgegner beabsichtigten Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Leitung des Referats der Gleichstellungsbeauftragten) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
40Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, vom 30. September 2009 – 6 B 1046/09 – und vom 13. August 2009 – 1 B 1149/09 –, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 13 L 2510/13 –, juris, Rn. 32 und vom 26. Oktober 2010 – 13 L 1173/10 –, juris, Rn. 7.
41b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
42Ein Bewerber um einen Dienstposten hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 20 Absatz 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Der Grundsatz der Bestenauslese erfordert auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einer Beamtin und einer Beschäftigten Beachtung. Die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an die Übertragung eines öffentlichen Amtes bzw. – hier – an die Besetzung eines Dienstpostens, nicht an den Status des Bewerbers an.
43BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 WB 39.09 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, NVwZ-RR 2004, 771, 772 und vom 16. Februar 2006 – 6 B 2069/05 –, juris, Rn. 9.
44Obgleich Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung haben,
45BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237-244 = juris, Rn. 15 m.w.N.,
46findet Artikel 33 Absatz 2 GG vorliegend Beachtung. Denn das N. hat sich dazu entschlossen, den streitgegenständlichen Dienstposten in einem Amt einer Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A 16/B 2) zu übertragen und die Stelle – entsprechend den Vorgaben der Nr. 1.2 zu § 15 Absatz 1 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des LGG NRW (VV LGG NRW) – ausgeschrieben. Damit hat sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens verbindlich darauf festgelegt, nicht nur die Beförderungsbewerberinnen, sondern auch Umsetzungs- und Versetzungsbewerberinnen unterschiedslos in die Auswahl einzubeziehen und den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Artikel 33 Absatz 2 GG zu besetzen. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Artikel 33 Absatz 2 GG nicht erfasst wird.
47BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237-244 = juris, Rn. 16, 18.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, m.w.N. und vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; Ob Artikel 33 Absatz 2 GG jedenfalls bei der Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ohnehin Anwendung findet, da es sich um ein öffentliches Amt i.d.S. handelt, kann daher dahingestellt bleiben – vgl. hierzu Burkholz, LGG NRW, 2007, § 15, Rn. 8 m.w.N.
48Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an die Beigeladene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten der Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, ihre Auswahl also möglich erscheinen.
49OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 –, m.w.N., und vom 5. Mai 2006– 1 B 41/06 –, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
50Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Überdies erscheint es auch möglich, dass die Antragstellerin bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens den Vorzug vor der Beigeladenen erhalten wird.
51Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt zunächst voraus, dass der ausgewählte Kandidat das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und sonstige gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere laufbahnrechtlicher Art, einhält.
52Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 L 2510/13 –, juris, Rn. 44.
53Sodann hat der Dienstherr unter denjenigen Kandidaten, die diese Bedingungen erfüllen, eine Auswahlentscheidung anhand der Kriterien der Bestenauslese des Artikel 33 Absatz 2 GG zu treffen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat er regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 L 2510/13 –, juris, Rn. 62.
55Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungs- und Befähigungsurteil sowie – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Erst wenn sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern ergibt, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für den Dienstposten ermöglichen.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20-37 = juris, Rn. 21, 46 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 –, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2014 – 13 L 2510/13 –, juris, Rn. 64.
57Neben den dienstlichen Beurteilungen können auch Auswahlgespräche bei der Beurteilung der Eignung für den jeweiligen Dienstposten herangezogen werden. Diesen kann insoweit aber nur die Funktion zukommen, ein aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenes Leistungs- und Eignungsbild abzurunden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens stehen mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, juris, Rn. 24, vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris Rn. 30.
59Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab, ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft. Dabei kann die Frage, ob ein Verfahrensfehler der Gestalt vorlag, dass die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 LGG vorgeschriebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig gewesen ist, im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn die Antragstellerin erfüllt jedenfalls das Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Dienstpostens und hätte daher in den Qualifikationsvergleich mit der Beigeladenen einbezogen werden müssen (vgl. (1)). Sie hätte nicht allein aufgrund eines Auswahlgespräches – das noch dazu in unausweichlichem Widerspruch zu der dienstlichen Beurteilung der Antragsstellerin steht – für ungeeignet befunden werden dürfen (vgl. (2)).
60(1) Die Antragstellerin ist zu Unrecht nicht in den Qualifikationsvergleich mit den anderen Bewerberinnen einbezogen worden. Zwar ist dem Antragsgegner dahingehend Recht zu geben, dass diejenigen Bewerber, die ein anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien feststellbares zwingendes (und somit "konstitutives") Element des Anforderungsprofils und insofern eine "Mindestvoraussetzung" für die Besetzung des in Rede stehenden Postens nicht erfüllen, bereits qua Anforderungsprofil – also ohne einen weiteren Vergleich nach den Bestenauslesekriterien – aus dem Bewerberfeld und damit aus dem weiteren Auswahlverfahren samt der abschließenden Auswahlentscheidung ausgeschieden werden.
61BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20-37 = juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
62Die Antragstellerin erfüllt indes das konstitutive Anforderungsprofil einer Gleichstellungsbeauftragten.
63Als „konstitutiv“ einzustufen sind allein diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend –festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
64OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26 m.w.N. und vom 8. September 2008 – 1 B 910/08 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
65Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
66BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 13 und vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 16 f.
67Gemessen an den vorstehend aufgeführten Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den Merkmalen des persönlichen Anforderungsprofils – wie auch denjenigen des fachlichen Anforderungsprofils – nicht um konstitutive Elemente. Das einzig in der Ausschreibung ersichtliche konstitutive Element, ist die Beschränkung des Bewerberkreises auf unbefristet Beschäftigte Mitarbeiterinnen, welches die Antragstellerin zweifellos erfüllt. Da die Frage, ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt allein anhand objektiver aktenkundiger Kriterien feststellbar ist, bedarf es hierfür zudem von vornherein keines Auswahlgesprächs.
68Die weiteren in der Ausschreibung genannten Kriterien sind allein beschreibender Natur und somit im Rahmen des – hier ausgefallenen – Bewerbervergleichs zu berücksichtigen. Ob die Antragstellerin beispielsweise über eine hohe Sozialkompetenz oder die Fähigkeit zu eigenständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten besitzt, entzieht sich einer Feststellung des Gerichts anhand rein objektiver Kriterien. Diese – und auch die anderen Merkmale des persönlichen sowie auch fachlichen Anforderungsprofils – lassen sich nicht bloß verneinend oder bejahend und nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten, sondern erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, diese Elemente in den Blick nehmenden Werturteils beantworten, das der Dienstherr in der Regel in dienstlichen Beurteilungen oder diesen vergleichbaren Stellungnahmen abzugeben und vorliegend ‑ durchweg mit einer guten Note versehen ‑ auch abgegeben hat.
69Die Antragstellerin wäre demnach bei rechtmäßiger Handhabung des Anforderungsprofils durch den „Filter“ des konstitutiven Anforderungsprofils in die Auswahl gelangt, die – wie gezeigt – durch einen in erster Linie anhand der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen vorzunehmenden Vergleich der Bewerberinnen nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu treffen gewesen wäre. Einen diesen Anforderungen genügenden Vergleich hat der Antragsgegner jedoch zu keinem Zeitpunkt angestellt, er berühmt sich nicht einmal, dies getan zu haben; vielmehr ist er diesem Vergleich durch das Ausscheiden der Antragstellerin nach der Durchführung des Auswahlgesprächs von vornherein aus dem Weg gegangen. Allein hierdurch wird der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt.
70(2) Überdies ist – sollte der Vermerk vom 17. März 2014 als Teil einer Gesamtauswahlentscheidung anzusehen sein – auch diese rechtswidrig erfolgt. Insoweit ist es schon fehlerhaft, dass dieser Vermerk erst eine Woche, nachdem der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte, gefertigt wurde. Er konnte somit nicht Grundlage der Entscheidung sein, die Antragstellerin nicht weiter im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Dieser Vermerk kann damit auch nicht den Anforderungen an die Dokumentation einer Auswahlentscheidung genügen.
71Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20.
72Im Übrigen macht der Vermerk vom 17. März 2014 deutlich, dass eine hinreichende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht erfolgt, sondern deren Bedeutung verkannt worden ist. Die Eindrücke aus einem 40-minütigen Vorstellungsgespräch können die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Leistungs- und Befähigungseinschätzung nicht ohne weiteres erschüttern; sie dienen vielmehr nur der Abrundung des auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung gewonnen Gesamteindrucks von den Bewerbern bzw. Bewerberinnen. Denn eine dienstliche Beurteilung bildet einen langjährigen Zeitraum (hier vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August 2012) ab, während der in einem Vorstellungsgespräch gewonnene Eindruck von der Tagesform und anderen genauso wenig konstanten und beeinflussbaren Umständen abhängt.
73Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend der Dienstposten einer Gleichstellungsbeauftragten in Rede steht. Grundsätzlich kann erwartet werden, dass eine nach B 2 BBesO besoldete Beamtin im Stande ist, sich in die Aufgaben sonstiger nach A 16 bzw. B 2 BBesO besoldeter Dienstposten derselben Laufbahn einzuarbeiten. Denn der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maß der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20-37 = juris, Rn. 22.
75Dass die Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten hingegen zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die außerhalb der allgemeinen Laufbahnbefähigung liegen, die die Antragstellerin nicht mitbringt und die sie sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, ist weder vom Antragsgegner hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Solch dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen sind bereits in dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil nicht enthalten. Auch lassen sie sich nicht dem Vermerk vom 28. Februar 2014 entnehmen. Darin wird die Notwendigkeit zur Vornahme eines Vorstellungsgesprächs mit der besonderen und herausgehobenen Stellung einer Gleichstellungsbeauftragten begründet, die vor dem Hintergrund ihrer fachlichen Weisungsfreiheit insbesondere die Fähigkeit zu eigenständigem und eigenverantwortlichen Arbeiten verlange. Insoweit verkennt der Antragsgegner aber, dass diese Fähigkeiten bereits aus der dienstlichen Beurteilung der Antragsstellerin hervorgehen. Die Antragstellerin war auch bisher als Referatsleiterin mit Führungsaufgaben betraut, die sie mit Blick auf ihre dienstliche Beurteilung eigeninitiativ, eigenverantwortlich und auch erfolgreich erledigt hat. Die Eigenständigkeit und Eigeninitiative der Antragstellerin ist im Rahmen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit 4 Punkten bewertet worden („Arbeitseinsatz“), ihre soziale Kompetenz mit 5 Punkten und ihr Führungsverhalten – worunter auch das Beachten der Ziele der Gleichstellung von Frauen und Männern fällt – mit 5 bzw. 4 Punkten.
76Es ist dem Antragsgegner auch nicht im Vermerk vom 17. März 2014 gelungen aufzuzeigen, dass diese Benotungen gerade in der vom Antragsgegner hervorgehobenen Kategorie der Fähigkeit zu eigenständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten durch das Ergebnis des Auswahlgesprächs derart konterkariert werden konnten und konterkariert wurden, dass die Spitzenbewertungen als Ergebnis der Beobachtung in einem dreijährigen Beurteilungszeitraum binnen 40 Minuten zu einem „ungeeignet“, also der denkbar niedrigsten Bewertung, zusammenschmolzen. Hierzu fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin. Der Antragsgegner belässt es dabei, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zu erwähnen, ohne sich erkennbar inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen und den Widerspruch zu seinem in dem Vorstellungsgespräch vom 4. März 2014 von der Antragstellerin gewonnenen Eindruck, wonach sie für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ungeeignet sei, hinreichend zu plausibilisieren. In dem Vermerk vom 17. März 2014 heißt es insoweit leidglich, es sei festgehalten worden, dass die Antragstellerin mit einem Gesamturteil von 4 Punkten bewertet worden sei und in der Leistungsbeurteilung bei Soziale Kompetenz die Anforderungen in besonderen Maße übertreffe. Dennoch habe die Auswahlkommission nicht erkennen können, dass die Antragstellerin die Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte durch Eigeninitiative tatkräftig voranbringen und die erforderliche Beratungsfunktion gegenüber der Hausspitze hinreichend wahrnehmen werde. Die ebenso geäußerten Vorwürfe mangelnder Konkretheit und Oberflächlichkeit der im Auswahlgespräch gegebenen Antworten sind ebenfalls nicht geeignet, die über drei Jahre gewachsene Einschätzung gänzlich zu revidieren. Ein Erklärungsansatz, warum die in der Beurteilung getroffene Bewertung unzutreffend sein soll, fehlt.
77Die weitere vom Antragsgegner im Vermerk vom 17. März 2014 hervorgehobene Kategorie des besonderen Vertrauensverhältnisses zur Hausleitung, das weithin bei den Funktionen der Pressesprecher, Büroleiter oder persönlichen Referenten anerkannt ist, findet im Vermerk im Übrigen keine weitere Erwähnung. Die Kammer hat auch Zweifel, dass es sich angesichts der weisungsfreien Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, welche zumindest teilweise auch Kontrollfunktion haben, hierbei um ein zulässiges Kriterium handelt.
78Rein vorsorglich weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass schon gar nicht aus der seitens der Antragstellerin beabsichtigten Inanspruchnahme der Telearbeit Rückschlüsse auf ihre Einsatzbereitschaft gezogen werden können. Dies schon deshalb nicht, weil in der Ausschreibung ausdrücklich auch auf die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit hingewiesen worden ist, eine teilweise Ortsabwesenheit also als möglich angesehen wird.
79Vor dem Hintergrund der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden zahlreichen gravierenden Mängeln im Auswahlverfahren erscheint es auch möglich, dass der streitgegenständliche Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben werden würde.
80Ohne dass es demnach noch darauf ankommt weist die Kammer abschließend auf Folgendes hin: In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsgegner noch im Vermerk vom 28. Februar 2014 selbst von einem Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin gegenüber den beiden anderen Bewerberinnen ausgegangen ist und dass die Antragstellerin vom Antragsgegner nunmehr entgegen dem Inhalt der vergangenen Beurteilungen für gänzlich ungeeignet für den angestrebten Dienstposten gehalten wird, erscheint die Einschätzung der Antragstellerin nicht ganz fernliegend, der Antragsgegner habe mit dem ungewöhnlichen – übrigens auch dem Gericht aus keinem anderen Fall seiner Spruchpraxis bekannten – Verfahren einer Qualifikationsvorauswahl, die im Wesentlichen unter Umgehung eines ordnungsgemäßen, an Artikel 33 Absatz 2 GG orientierten Auswahlverfahrens nur auf dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs beruht, ihre Personalvorstellung durchsetzen bzw. die Besetzung des Dienstpostens der Gleichstellungsbeauftragten mit der Antragstellerin verhindern wollen.
81Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1 und 3, 162 Absatz 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat.
82Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache allein um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Absatz 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
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(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.