Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juli 2014 - 13 K 4374/12

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2012, vom 14. März 2012 und vom 11. April 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 524,64 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des verstorbenen S. K. aus S1. . Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Beamter in den Diensten der Beklagten und war zuletzt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt.
3Mit Antrag vom 29. Dezember 2011 stellte der verstorbene Ehemann der Klägerin bei der Wehrbereichsverwaltung Süd einen Beihilfeantrag, mit dem er Aufwendungen aus drei Rechnungen vom 20., 22., und 25. Dezember 2011 in einer Gesamthöhe von 602,78 Euro geltend machte.
4Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 2012 eine Beihilfegewährung ab und verwies darauf, dass die Rechnungen wegen anerkannter Berufskrankheit bei der BG S2. vorzulegen seien.
5Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhob hiergegen unter dem 21. Februar 2012 Widerspruch.
6Mit weiterem Beihilfeantrag vom 4. März 2012 beantragte der verstorbene Ehemann der Klägerin u. a. Beihilfe für entstandene Aufwendungen im Rahmen der ärztlichen Behandlung gemäß Rechnungen vom 22. November 2011 (349,81 Euro), vom 9. Januar 2012 (53,77 Euro) und vom 11. Januar 2012 (575,11 Euro).
7Mit Schreiben vom 9. März 2012 wies die Beklagte Bezug nehmend auf den Beihilfeantrag vom 29. Dezember 2011 darauf hin, dass die BG S2. mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Berufskrankheit (maligne Erkrankung der Pleura) anerkannt habe. Deshalb sei die BG S2. der zuständige Kostenträger. Eine Kostenerstattung sei für Leistungen, die in Verbindung mit dieser Erkrankung stünden, nicht möglich. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV seien Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte, wenn mögliche Sachleistungen nicht in Anspruch genommen würden. Bezüglich des eingereichten Belegs über den Kauf von Medikamenten (Rezept vom 12. Januar 2012 über 18,38 Euro) sei darauf hinzuweisen, dass die Präparate „Perenterol“ und „Prospan“ als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig seien. Sie seien auch nicht als Therapiestandard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen in Anhang 4 aufgeführt.
8Mit Bescheid vom 14. März 2012 lehnte die Beklagte Beihilfe für die mit Antrag vom 4. März 2012 geltend gemachten Rechnungen in Höhe von 349,81 Euro, 53,77 Euro und 575, 11 Euro (dort wohl irrtümlich als 571,16 Euro bezeichnet) ab.
9Hiergegen erhob der verstorbene Ehemann der Klägerin am 15. März 2012 Widerspruch und wies darauf hin, dass die Anerkennung seiner Berufskrankheit mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, bei ihm eingegangen am 16. Dezember 2011, rückwirkend zum 31. März 2011 erfolgt sei. Sämtliche ärztliche Behandlungen, für die Beihilfe begehrt werde, seien vor dem 16. Dezember 2011 erfolgt. Eine Behandlung nach der UV-GOÄ sei deswegen noch nicht möglich gewesen. Die Rechnungen seien nach den Gebührensätzen der RG GOÄ erstattet worden.
10Mit weiterem Beihilfeantrag vom 16. März 2012 beantragte er Beihilfe u. a. für Rechnungen ärztlicher Behandlung vom 13. Februar 2012 in Höhe von 50,94 Euro sowie vom 10. Februar 2012 in Höhe von 383,71 Euro.
11Mit Bescheid vom 11. April 2012 lehnte die Beklagte Beihilfeleistungen für die unter dem 16. März 2012 geltend gemachten Rechnungen in Höhe von 50,94 Euro und 383,71 Euro ab.
12Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 11. April 2012 unter dem 15. April 2012 Widerspruch.
13Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers vom 21. Februar 2012, vom 15. März 2012 und vom 15. April 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2012 zurück. Es bestehe wegen der anerkannten Berufskrankheit ein vorrangiger Anspruch auf Sachleistungen gegen die BG S2. . Beihilfe sei nur subsidiär zu gewähren.
14Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben, mit der er betont, dass die mit den Rechnungen geltend gemachten ärztlichen Behandlungen vor der Anerkennung der Berufskrankheit erfolgt seien. Nach Teilerstattungen durch die BG S2. sei der Beihilfeanspruch auf die verbliebenen Beträge reduziert worden.
15Am 6. April 2013 ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 einen auf sie lautenden Erbschein vorgelegt und erklärt, dass sie das Verfahren fortsetzen möchte.
16Die Klägerin beantragt sinngemäß,
17die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2012, vom 4. März 2012 und vom 11. April 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 524,64 Euro zu bewilligen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, weil § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV vorsehe, dass ein Beihilfeanspruch dann nicht bestehe bei Personen, die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, wenn Aufwendungen darauf beruhten, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe aber einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 26 Abs. 1 SGB VII gehabt. Dies sei ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge im Sinne der genannten Vorschrift. Es bestehe auch kein Beihilfeanspruch bezüglich derjenigen Aufwendungen, die über die von der BG S2. erstatteten Beträge hinausgingen. Denn der Ausschluss der Leistungen sei allein durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sachleistungen bedingt. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Bescheinigung der BG S2. komme es nicht an, weil diese nicht anspruchsbegründend sei.
21Insgesamt habe der Kläger folgende Ansprüche geltend gemacht (Beträge in Euro):
22Rechnungsdatum |
Rechnungsbetrag |
Erstattung BG S2. |
Beihilfefähig (bei unterstellter Berechtigung) |
Beihilfe (bei unterstellter Berechtigung) |
20.12.2011 |
471,32 |
300,10 |
171,22 |
119,85 |
22.12.2011 |
18,51 |
Unbekannt - |
Beleg nicht |
Vorgelegt |
25.12.2011 |
112,95 |
98,65 |
14,30 |
10,01 |
22.11.2011 |
349,81 |
225,29 |
124,52 |
87,16 |
09.01.2012 |
53,77 |
34,62 |
16,15 |
11,31 |
11.01.2012 |
575,11 |
434,92 |
140,19 |
98,13 |
10.02.2012 |
383,71 |
137,04 |
246,67 |
172,67 |
13.02.2012 |
50,94 |
14,50 |
36,44 |
25,51 |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der nach dem Beschluss vom 2. Mai 2014 zuständige Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass die Klägerin eine Beihilfe entsprechend der von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung, mithin im Gesamtumfang der tenorierten Höhe entsprechend, begehrt. Das Gericht geht davon aus, dass das ursprünglich mit dem Antrag vom 29. November 2011 geltend gemachte Rezept vom 22. Dezember 2011 (18,51 Euro) nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann sind hierauf nicht mehr eingegangen, nach der die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2012 ihre Auffassung begründet hat, nachdem die hiermit geltend gemachten Aufwendungen aus anderen als den hier streitigen Gründen nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann beziehen sich mit der Klage aber allein auf diejenigen Aufwendungen, die wegen der anerkannten Berufskrankheit nicht von der Beklagten als beihilfefähig angesehen werden. Dies sind allein die Übrigen in der genannten Aufstellung enthaltenen.
27Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind – soweit hier angegriffen – rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe in der tenorierten Höhe.
28Der Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind grundsätzlich (nur) notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig.
29Unstreitig war der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfefähig. Durch den Erbfall ist nun die Klägerin für vor dem Tode entstandene Aufwendungen anspruchsberechtigt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = juris, Rn. 16.
31Bei den Aufwendungen, welche aufgrund der Rechnungen vom 22. November, 20. und 25. Dezember 2011, 9. und 11. Januar, 12. und 13. Februar 2012 entstanden sind und welche von der Klägerin nur noch insoweit geltend gemacht werden, als keine Erstattung durch die BG S2. erfolgt ist, handelt es sich ebenso unstreitig und nachvollziehbar um notwendige und wirtschaftlich angemessene, somit dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen.
32Der Beihilfeanspruch ist auch nicht aufgrund der Anerkennung der malignen Erkrankung der Pleura als Berufskrankheit mit Bescheid vom 12. Dezember 2011, rückwirkend zum 31. März 2011, ausgeschlossen. Die von der Beklagten angeführten Ausschlusstatbestände greifen nicht.
33Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Solche Sach- und Dienstleistungen hat der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht erhalten. Sach- und Dienstleistungen in diesem Sinne sind ohnehin nur solche, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Hierzu war der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war. Sach- und Dienstleistungen im genannten Sinne zeichnen sich zudem dadurch aus, dass im Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer (hier die behandelnden Ärzte) und dem Leistungsempfänger (hier der verstorbene Ehemann der Klägerin als Patient) keine Abrechnung erfolgt; diese wird zu Konditionen, die anders geregelt sind als bei einer Privatabrechnung, unmittelbar im Verhältnis zum Kostenträger (im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB V die gesetzliche Krankenversicherung) abgewickelt. Solche Sach- oder Dienstleistungen hat der Kläger unstreitig nicht erhalten.
34Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, als Sach- oder Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben. Ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, ist davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund der (nachträglich) anerkannten Berufskrankheit Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge gemäß § 26 Abs. 1 SGB VII hatte. Ebenso ist anzunehmen, dass ihm aufgrund § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII im Rahmen dieser Krankenfürsorge Sach- und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 zustanden. Für die materielle Anspruchsberechtigung kommt es nach den Regelungen des SGB VII nicht auf die formale Anerkennung der Berufskrankheit an.
35Gleichwohl kann der Ausschluss des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV nicht greifen. Die Norm geht davon aus, dass Kosten („Aufwendungen“), die dadurch entstehen, dass der Beihilfeberechtigte freiwillig auf Sach- und Dienstleistungen, die ihm zustehen, verzichtet, nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen dürfen. Damit folgt die Norm dem auch im Beihilferecht geltenden Sparsamkeitsprinzip. Unnötigerweise durch den Beihilfeberechtigten verursachte Kosten soll dieser nicht zu Lasten des Staatshaushalts geltend machen können. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn dem Beihilfeberechtigten auch faktisch die Möglichkeit offen stand, die sparsamere Alternative – hier Sach- oder Dienstleistungen nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII – in Anspruch zu nehmen. Das war gerade nicht der Fall. Die Abrechnungsmodalitäten sind im Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten regelmäßig vor der Behandlung zu klären. Dies folgt nicht nur daraus, dass der behandelnde Arzt sich hierüber vor der Behandlung Gewissheit verschaffen möchte, sondern vor allem deswegen, weil je nach der Art der Kostentragung unterschiedliche ärztliche Leistungen abrechenbar sind. Die Art der Kostentragung kann somit jedenfalls teilweise auch Einfluss auf die Art der ärztlichen Behandlung haben. Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin war es von daher gerade nicht möglich, schon vor der formalen Anerkennung der Berufskrankheit unter dem 12. Dezember 2011 Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Kein Arzt hätte sich auf die Behauptung des Klägers eingelassen, ihm stehe in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf Sach- und Dienstleistung im Rahmen des SGB VII zu. Auch der verstorbene Ehemann der Klägerin konnte bis zur formalen Anerkennung der Berufskrankheit nicht mit Sicherheit von deren Vorliegen ausgehen. Er war daher auf die Behandlung gegen Privatrechnung angewiesen. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sach- oder Dienstleistungen bestand gerade nicht. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Rechnungen auf einen Zeitpunkt nach demjenigen der Anerkennung der Berufskrankheit datieren. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Behandlung, die unstreitig in allen Fällen vor dieser Anerkennung lag.
36Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV kann offen bleiben, ob dasselbe Ergebnis auch aufgrund von Fürsorgegesichtspunkten anzunehmen wäre, sei es, dass die Norm grundgesetzkonform (Art. 33 Abs. 5 GG) in diesem Sinne auszulegen wäre oder sei es, dass sie im Falle fehlender Auslegungsfähigkeit in diese Richtung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu verwerfen wäre.
37Die Höhe des Beihilfeanspruchs ergibt sich in Übereinstimmung mit der von der Beklagten unter dem 6. Juli 2012 erstellen Aufstellung, indem von den Rechnungsbeträgen die Erstattung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV durch die BG S2. in Abzug gebracht und auf den verbleibenden Betrag der Beihilfesatz des verstorbenen Ehemanns der Klägerin angesetzt wird. Der sich hiernach ergebende Betrag in der von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen und vom Gericht geteilten Auffassung der Beklagten in der genannten Aufstellung beläuft sich auf 524,64 Euro.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
- 1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern, - 2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, - 3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, - 4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen, - 5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
- 1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern, - 2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, - 3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, - 4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen, - 5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
- 1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern, - 2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, - 3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, - 4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen, - 5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
- 1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, - 2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, - 3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, - 4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, - 5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, - 6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach
- 1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und - 2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
- 1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, - 2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und - 4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören. Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.
(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
(3) Sind Leistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1.
Leistungsansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen, - 2.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, - 3.
Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, und - 4.
Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.
(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.