Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Jan. 2015 - 13 K 107/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung von Beihilfeleistungen.
3Der Kläger steht als Bundesbankamtsinspektor im Dienste der Beklagten.
4Mit Antrag vom 28. Februar 2012 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für zwei zahnärztliche Behandlungen in Gesamthöhe von 704,75 Euro. Dem Antrag waren zwei Rechnungen vom 22. Februar 2012 beigefügt. Mit Antrag vom 10. April 2012 beantragte er Beihilfe für seine ärztliche Behandlung in Höhe von 37,53 Euro und für die sprachtherapeutische Behandlung seiner am 24. Juni 2004 geborenen Tochter in Höhe von 415,00 Euro. Dem Antrag waren ebenfalls die beiden Rechnungen vom 1. und 26. März 2012 beigefügt. Die Beklagte versah die beiden Beihilfeanträge mit dem Eingangsstempel „31.10.2013“.
5Mit Beihilfebescheiden vom 14. November 2013 wurde die Gewährung von Beihilfe jeweils unter Hinweis auf § 54 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) abgelehnt.
6Mit Schreiben vom 20. November 2013 legte der Kläger gegen die beiden ablehnenden Beihilfebescheide Widerspruch ein. Er habe die Anträge direkt nach Erstellung in die Post gegeben und könne sich deshalb nicht erklären, warum der Postweg so lange gedauert habe. Es sei seltsam, dass beide Anträge am selben Tag bei der Beklagten eingegangen seien, weil er sie um vier Wochen versetzt gestellt habe. Da er Mitte Mai 2012 fast sechs Wochen im Krankenhaus gewesen sei, müsse ihm wohl entgangen sein, dass er das Geld von der Beihilfe – anders als von seiner privaten Krankenversicherung – nicht erhalten habe. Gleich am ersten Tag nach seiner Rückkehr, habe er die fälligen Rechnungen beglichen. Mit weiterem Schreiben ergänzte der Kläger, dass irgendwer bei seinem Antrag vom 10. April 2012 die „2“ durchgestrichen und durch eine „3“ handschriftlich korrigiert habe. Hierbei handle es sich nicht um seine Schrift. Er vermute, diejenige Person sei auch für die lange Laufzeit verantwortlich. Zudem sei auf den Anträgen seine alte Kontonummer vermerkt. Hierdurch werde belegt, dass er die Anträge noch vor seinem Kontowechsel – im Mai 2012 – ausgefüllt habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Seine beiden Beihilfeanträge seien ausweislich des regelmäßig unmittelbar nach Öffnen der Post angebrachten Eingangsstempels am 31. Oktober 2013 und damit verspätet eingegangen. Das Risiko des fristgemäßen Eingangs eines Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle trage ausschließlich der antragstellende Beihilfeberechtigte. Hinreichende Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei dem Kläger zuzumuten, sich im Verlauf von mehr als einem Jahr nach dem Verbleib des zu erwartenden Beihilfebescheides zu erkundigen.
8Der Kläger hat am 8. Januar 2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er den Antrag auf Beihilfe gleichzeitig mit dem Antrag an seine private Krankenversicherung erstelle und an die jeweils zuständige Stelle weiterleite. Durch das rechtzeitige Absenden der Beihilfeanträge sei er seiner Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Eine Nachverfolgung der Anträge sei nicht vorgeschrieben.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom 14. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 704,75 Euro und 452,53 Euro zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
15Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. Postzustellungsurkunde vom 31. Oktober 2014, Bl. 37 der Gerichtsakte) und in der Ladung vom 20. Oktober 2014 zudem gemäß § 102 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beihilfebescheide der Beklagten vom 14. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 704,75 Euro und 452,53 Euro (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
19Der Anspruch des Klägers ist erloschen, da er die für die Beihilfeanträge maßgebliche Jahresfrist versäumt hat (I.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor (II.). Es liegt schließlich auch kein Fall von höherer Gewalt vor (III.).
20I. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 BBhV wird die Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Beihilfeanspruch. An der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 1965 – VIII C 334.63 –, juris.
22Für die Feststellung der Einhaltung der einjährigen Antragsfrist kommt es auf das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Feststellungsstelle an.
23Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris , Rn. 26 m.w.N.; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2006 – Au 7 K 06.659 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2001 – 11 A 5/00 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
24Während die Rechnungen vom Februar bzw. März 2012 datieren, gingen die beiden Anträge auf Gewährung von Beihilfe einschließlich der diesen zugrundeliegenden Rechnungen ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten erst am 31. Oktober 2013 und damit verfristet ein.
251. Bei einem behördlichen Eingangsstempel handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums erbringt.
26Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2006 – 2 LB 124/03 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris, Rn. 27; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 – 6 K 1360/08 –, juris, Rn. 20.
27Der Kläger muss daher den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbringen (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Absatz 2 ZPO). Diesen Beweis hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren erbracht:
28Der Kläger hat lediglich behauptet, dass er die Beihilfeanträge ausweislich der darauf enthaltenen Daten bereits am 28. Februar und 10. April 2012 ausgefüllt und direkt danach zur Post gegeben habe. Die Anträge enthielten noch seine alte Kontonummer, die er aber im Mai 2012 gewechselt habe. Der Kläger trägt weiter – in für das Gericht durchaus nachvollziehbarer Weise – vor, dass er Beihilfeanträge regelmäßig gleichzeitig mit den an seine private Krankenversicherung gerichteten Leistungsanträgen zu stellen pflege; das Geld von der privaten Krankenversicherung sei nach seinem sechswöchigen Krankenhausaufenthalt auch auf seinem Konto gewesen. Er vermute, dass diejenige Person, die in seinem Antrag vom 10. April 2012 die letzte Ziffer durchgestrichen und durch eine „3“ ersetzt habe, für die lange Laufzeit verantwortlich sei. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen und auch insoweit unter Beweis gestellt, dass die Beihilfeanträge zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist bei der Beklagten eingegangen sind.
29Demgegenüber hat die Beklagte den Eingang der Beihilfeanträge innerhalb der Jahresfrist ausdrücklich in Abrede gestellt und im Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 näher dargelegt, warum nicht davon ausgegangen werden könne, dass die streitigen Anträge rechtzeitig bei ihr eingegangen seien. Die Post werde regelmäßig unmittelbar nach dem Öffnen mit einem Posteingangsstempel versehen und entsprechend dem festgelegten Bearbeitungsablauf taggleich im Bearbeitungssystem als Eingang erfasst. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 übersandte die Beklagte eine diesbezügliche Antragsübersicht (Bl. 22 bis 24 der Gerichtsakte). Darin wird der Beihilfeantrag vom 28. Februar 2012 unter dem Eingangsdatum vom 31. Oktober 2013 geführt. Der Beihilfeantrag vom 10. April 2012 wird ebenfalls unter dem 31. Oktober 2013 geführt, wenn auch mit dem Antragsdatum vom 10. April 2013.
302. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit die Beweiskraft des Eingangsstempels durch die handschriftliche Änderung, die auch kausal für die unzutreffende Aufführung des Antrags vom 10. April 2012 in der Antragsübersicht gewesen sein dürfte, aufgehoben oder gemindert wird. Im Falle der Bejahung eines äußeren Mangels verliert die Urkunde gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 419 ZPO ihre Beweiskraft; es gilt wieder der Grundsatz freier Beweiswürdigung. Danach wäre der Sachverhalt aber offen („non liquet“) und die Unaufklärbarkeit ginge zu Lasten des Klägers. Da das Gericht keinen Ansatzpunkt sieht, von Amts wegen den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, trifft die sogenannte materielle Beweislast, d.h. die Notwendigkeit, die trotz aller Bemühungen gegebenenfalls verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten gehen zu lassen, den Kläger. Grundsätzlich geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Die verbleibende Unaufklärbarkeit der Tatsache, dass die Beihilfeanträge vom 28. Februar und 10. April 2012 innerhalb der Jahresfrist bei der Beklagten eingegangen sind, geht nach diesen Grundsätzen zu seinen Lasten. Denn er leitet aus dieser Behauptung eine für ihn günstige Rechtsfolge her. Dabei ist die Tatsache, dass ein Schreiben mit der Post versandt wurde, auch nicht als Anscheinsbeweis („prima-facie-Beweis“) für den Zugang bei der Behörde anzusehen.
31Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris, Rn. 5; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2006 – Au 7 K 06.659 –, juris, Rn. 25 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2001 – 11 A 5/00 –, juris, Rn. 23 m.w.N.
32II. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu gewähren. Nach Ziffer 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV ist bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, die Antragsfrist einzuhalten und er innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses den Beihilfeantrag nachholt und die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft macht.
33Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere ist angesichts der oben dargelegten Umstände nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat. Der Kläger trägt sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren lediglich vor, die Anträge rechtzeitig abgesendet zu haben. Die schlichte Erklärung des Klägers reicht für eine Glaubhaftmachung aber nicht aus.
34Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2006 – Au 7 K 06.659 –, juris, Rn. 301 m.w.N.
35Da es nicht plausibel erscheint, warum der Postweg mehr als ein Jahr gedauert haben soll, wäre es Sache des Klägers gewesen, Tatsachen glaubhaft zu machen, die den Hinderungsgrund und das Fehlen eines eigenen oder eines zurechenbaren Verschuldens darlegen. Insoweit genügt auch nicht die schlichte Vermutung, diejenige Person, die die „2“ in seinem Antrag vom 10. April 2012 in eine „3“ abgeändert habe, sei für den langen Laufweg verantwortlich.
36Selbst wenn der Kläger die Beihilfeanträge bereits im Februar bzw. März 2012 abgesendet hätte, so wäre es ihm überdies zumindest zuzumuten gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist nach dem Verbleib des Antrages zu forschen und nötigenfalls noch innerhalb der Frist einen neuen Antrag zu stellen. Nach spätestens einem halben Jahr hätte dem Kläger klar sein müssen, dass seine Anträge – unterstellt, diese wären bereits im Februar bzw. März 2012 zur Post gegeben oder sonst zwecks Übermittlung an die Beklagte in Verkehr gebracht worden – die Beihilfestelle der Beklagten möglicherweise nicht erreicht haben könnten; zumal die Bearbeitung der Beihilfeanträge ausweislich des Auszugs aus dem Bearbeitungssystem der Beklagten belegt, dass Beihilfeanträge für gewöhnlich zeitnah bearbeitet werden. Auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, sich nach dem Zugang seiner Beihilfeanträge zu erkundigen, entspricht es doch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechende Nachforschungen anzustellen. Diese Sorgfalt hat der Kläger vermissen lassen.
37Vgl. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 K 883/09 –, juris, Rn. 38; Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 9. Mai 2011 – RN 8 K 11.472 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, n.v.
38III. Schließlich liegt auch kein Fall von höherer Gewalt vor. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der vom Kläger genannten Entscheidung angeführt, dass eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist in Fällen anzunehmen sei, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde,
39Urteil vom 25. Juli 2012 – 1 A 2253/11 –, juris, Rn. 38.
40Vorliegend gelangt aber – anders als in der vorstehend zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – die Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Anwendung. Diese sieht die Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt lediglich in § 32 Absatz 3 VwVfG vor, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand außerhalb der dort geregelten Ausschlussfrist gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall.
41Überdies weist das Gericht darauf hin, dass auch kein Fall von höherer Gewalt ersichtlich ist. Höhere Gewalt liegt bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zumutbare Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnten. Anders als in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sind die Beihilfeanträge des Klägers nicht im Bereich der Deutschen Post AG verloren gegangen. Vielmehr hat entweder der Kläger die Beihilfeanträge verspätet abgesendet, oder aber die Beklagte die Beihilfeanträge des Klägers in ihrer Sphäre für diesen Zeitraum unbearbeitet gelassen. Zudem besteht noch die – wenn auch unwahrscheinliche – Möglichkeit, dass die Anträge bei der Post liegen geblieben und daher verspätet zugestellt worden sind. Hinsichtlich all dieser in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten liegt jedenfalls kein Fall von höherer Gewalt vor. Vielmehr geht diese Unaufklärbarkeit aus den vorstehend genannten Gründen gerade zu Lasten des Klägers. Jedenfalls hätte sich der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über die ungewöhnliche Verzögerung einer Entscheidung über seine Beihilfeanträge schon vorab erkundigen müssen (s.o.).
42Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 703,15 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: Hinsichtlich der mit Beihilfeantrag vom 28. Februar 2012 eingereichten Rechnungen in Gesamthöhe von 704,75 Euro beträgt die von der Beklagten begehrte Beihilfegewährung bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 BBhV) 352,38 Euro. Mit Beihilfeantrag vom 10. April 2012 begehrt der Kläger die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 452,53 Euro; die von der Beklagten begehrte Beihilfe beträgt 350,77 Euro. Hinsichtlich der Rechnung vom 1. März 2012 (37,53 Euro) ist ebenfalls ein Bemessungssatz von 50 Prozent, hinsichtlich der Rechnung vom 26. März 2012 (415 Euro) gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 4 BBhV ein Bemessungssatz von 80 Prozent zu Grunde zu legen, da es sich insoweit um Aufwendungen für seine Tochter gehandelt hat. Die Summe von 352,38 Euro und 350,77 Euro beträgt 703,15 Euro.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Jan. 2015 - 13 K 107/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Gründe
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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, - 2.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, - 3.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und - 4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.