Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Nov. 2015 - 1 L 2897/15
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 4.338,-- Euro festgesetzt.
- 4.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 28. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „der Antragstellerin die Kosten ihres Schülertransportes von ihrem Wohnort L. zu ihrer Schule nach H. per Schülerspezialverkehr und/oder Taxi zu erstatten,“
4wird – ungeachtet der Fraglichkeit der Bestimmtheit des Antrags – abgelehnt, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung oder Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier ‑ wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen, insbesondere das Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache, sowie in der Regel die Glaubhaftmachung einer drohenden existenziellen Notlage bzw. drohender anderer gravierender Nachteile für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.
6Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel bezüglich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter erhebliche Zeit vertan und ohne nachvollziehbaren Grund zugewartet haben. Sie haben ihren „Antrag auf Kostenübernahme der Beförderung“ bei der Antragsgegnerin erst am 1./3. Juli 2015 gestellt, obwohl die Entscheidung des Schulamtes für den Kreis Viersen zur sonderpädagogischen Förderung (mit dem Vorschlag zur Anmeldung an der Schule an der E. in H. ) bereits mit Bescheid vom 5. Februar 2015 getroffen worden war. Auch auf die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 zur (bloßen) Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten PKW in Höhe von 13 Cent je km (§ 16 Abs. 1 SchfkVO) wurde erst nach einem Monat – mit Schreiben vom 14. August 2015 – „Widerspruch“ erhoben, wobei unter Hinweis auf das bereits begonnene Schuljahr Dringlichkeit geltend gemacht und eine Entscheidung binnen 10 Tagen verlangt wurde. Im vorliegenden Verfahren wurde auf richterliche Verfügungen ebenfalls erst nach erheblichem Zeitablauf reagiert – so z.B. auf die Verfügungen vom 3./10. September 2015 erst mit Schriftsatz vom 22. September 2015, dessen Anlagen wiederum erst eine Woche später eingingen – und auf die (zuletzt in der gerichtlichen Verfügung vom 13. Oktober 2015) klar formulierten Auflagen – offensichtlich ganz bewusst – nur unzureichend eingegangen; die vom Gericht erbetenen Nachweise, deren Fehlen zuvor auch schon von der Antragsgegnerin bereits in ihrem Bescheid vom 19. August 2015 (Seite 2) in ganz ähnlicher Weise explizit und klar angesprochen und bemängelt worden war, wurden mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 praktisch verweigert.
7Jedenfalls hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
8Einem solchen Anspruch dürfte bereits entgegenstehen, dass die mit den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 und vom 19. August 2015 getroffenen Entscheidungen mangels Erhebung einer diesbezüglichen Klage innerhalb der insoweit geltenden Monatsfrist (vgl. § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO) bestandskräftig sein dürften. In dem letztgenannten Bescheid, der der Mutter der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde und auch mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde – ungeachtet der dortigen Formulierung, dass „erläuter(t)“ werde, „warum“ die „mit Bescheid vom 14.07.2015“ getroffene Entscheidung „aufrechterhalten werden muss“ – eine abschließende, rechtsmittelfähige Entscheidung über den gestellten schülerfahrkostenrechtlichen Antrag getroffen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb eine Klageerhebung unterblieben ist, hat die Antragstellerin nicht angeführt.
9Im Übrigen hat die Antragstellerin auch in der Sache das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, dessen Sicherung bzw. Regelung sie mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag begehrt, nicht glaubhaft dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich des in dem formulierten Antrag erhobenen Anspruchs auf „Erstattung der Kosten ihres Schülertransports“ als auch für den in der Antragsbegründung implizit reklamierten Anspruch auf Einrichtung eines neuen bzw. Anpassung eines bestehenden Schülerspezialverkehrs.
10Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Beförderung per Schülerspezialverkehr geht vorliegend schon deshalb ins Leere, weil ein solcher Spezialverkehr zwischen der von der Antragstellerin besuchten (Sekundar-)Schule an der E. in H. und ihrer elterlichen Wohnung in L. (Ortsteil St. I. ) tatsächlich nicht besteht und die Einrichtung bzw. Anpassung einer bestehenden Schülerspezialverkehrs“linie“ von der Antragsgegnerin – als Trägerin der von der Antragstellerin besuchten Schule – rechtlich bedenkenfrei abgelehnt worden ist. Gemäß § 97 SchulG i.V.m. §§ 1, 4, 5, 12 Abs. 1-4 SchfkVO hat der Schulträger die Kosten zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste, zumutbare Beförderung zur Schule (und zurück) notwendig entstehen. Gemäß § 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung; eine Pflicht zur Beförderung obliegt ihm jedoch ‑ wie in Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben wird - nicht. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Schulträger allein eine Kostentragungs-, jedoch keine Beförderungspflicht obliegt. Ein subjektiver Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen. Es besteht demnach kein subjektiver Anspruch auf die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule oder auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein unter dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen.
11Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 19 B 770/97 -, S. 5 („geklärt“); VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 - 10 K 3120/13 -, Juris Rdnr. 18-19 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Ebenso grundsätzlich auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 - und vom 8. November 2011 - 19 E 1384/10 - , S. 3, worin allenfalls ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erwogen wird, das im Einzelfall verneint wurde.
12Vorliegend kommt im Übrigen noch hinzu, dass der Schülerspezialverkehr, dessen individualbezogene Anpassung die Antragstellerin begehrt, nicht von der Antragsgegnerin eingerichtet wurde, sondern vielmehr vom Kreis W. für die Schüler der G. -Schule, deren Träger dieser Kreis ist. Die Antragsgegnerin ist deshalb auch gar nicht in der Lage, selbst eine andere, die Antragstellerin einbeziehende Streckenführung festzulegen.
13Insoweit sei – nur ergänzend – noch angemerkt, dass die Antragstellerin gemäß dem bereits erwähnten Bescheid des Schulamtes für den Kreis W. zur sonderpädagogischen Förderung vom 5. Februar 2015 nicht etwa der Schule an der E. in H. (verbindlich) zugewiesen, sondern der Besuch jener Schule nur „vorgeschlagen“ wurde; ausdrücklich wurde auch die Möglichkeit einer Beschulung an einer (der in der beigefügten Anlage genannten) Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung eröffnet, wobei insbesondere auch die G. -Schule in W. benannt wurde (zu der der erwähnte Schülerspezialverkehr aus L. eingerichtet ist). Dass solche schulischen Alternativen auch im Zusammenhang mit „Taxikosten“-Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 SchfkVO berücksichtigt werden können, entspricht der Rechtsprechung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, Juris Rdnr. 81).
14Die Antragstellerin hat auch nicht das Bestehen eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruchs auf Übernahme der – über eine bloße Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO hinausgehenden – Kosten einer privaten Beförderung mit einem Mietwagen oder Taxi zur Schule (und zurück) glaubhaft gemacht. Insoweit geht die Stützung des Antrags (S. 2 der Antragsschrift) auf eine mündliche „Zusicherung“ durch die Inklusionsbeauftragte des Kreises W. ins Leere, da Zusicherungen gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NRW nur durch die zuständige Behörde erteilt werden können und zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen; beide Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Der getlend gemachte Anspruch könnte sich allein aus § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben. Insoweit kann hier dahinstehen, ob es sich bei der von ihr besuchten Schule in H. überhaupt um die – nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 3 SchfkVO (in der seit dem 28. März 2015 geltenden Fassung, die für Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung insoweit wesentliche Neuregelungen enthält) schülerfahrkostenrechtlich allein maßgebliche – „nächstgelegene“ Schule handelt.
15Vgl. auch dazu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, Juris Rdnr. 81 (Berücksichtigung „alternativer“ Förder-Schulen, sofern keine strikte Zuweisung zu einer bestimmten Schule).
16Jedenfalls hat die Antragstellerin das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift – deren Wortlaut trotz des allgemeinen politisch-programmatischen Ziels der Förderung der Inklusion besonders förderungsbedürftiger Kinder unverändert geblieben ist – „kann in besonders begründeten Ausnahmefällen“ eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers bzw. einer Schülerin mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden, „wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern … ausscheidet“. Ein solches Ausscheiden einer Beförderung durch ihre Eltern hat die Antragstellerin, die insoweit gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, – ungeachtet mehrfacher auf die Substantiierung ihres diesbezüglichen Vortrags gerichteter Aufklärungsverfügungen des Berichterstatters – weder konkret dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht.
17Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Antragstellerin (insbesondere auch) in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Eltern vom 21. September 2015 nicht in hinreichender Weise substantiiert, obwohl sie dazu mit den gerichtlichen Verfügungen vom 3./10. September 2015 und nochmals vom 13. Oktober 2015 nachdrücklich aufgefordert worden war. Insoweit ist zum einen festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verhinderung der Mutter – die neben ihren innerfamiliären Verpflichtungen, für die mit Blick auf die fünf minderjährigen Geschwister der Antragstellerin sicher ein erheblicher organisatorischer und logistischer Aufwand zu veranschlagen ist, nach eigenen Angaben außerdem noch Sekretariats- und Buchhaltungsaufgaben für ihren Mann wahrnimmt – u.a. wegen wiederholter vormittäglicher Übersetzertätigkeiten bei Gerichten bzw. Behörden trotz wiederholter Aufforderungen des Berichterstatters (mit Verfügungen vom 10.9./ 13.10.2015) keinerlei Nachweise vorgelegt worden sind. Zum anderen – und vor allem – sind hinsichtlich der behaupteten Verhinderung des Vaters, der angeblich „schon morgens um 7 Uhr das Haus verlässt“ und erst abends gegen 19-20 Uhr heimkehren soll (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2015), keinerlei konkreten Angaben zum Umfang der von ihm behaupteten selbständigen (Handwerker-)Tätigkeit gemacht wurden (wobei er nach den im „Widerspruchs“-Schreiben vom 14. August 2015 gemachten Angaben zudem als „Autovermittler“ tätig sein soll). Die mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. Oktober 2015 erbetenen konkreten Tätigkeitsnachweise sind nicht vorgelegt worden, so dass seine angeblichen Arbeitszeiten überhaupt nicht „fassbar“ und (nicht einmal ansatzweise) nachvollziehbar sind. Dessen bedürfte es aber auch und gerade bei Selbständigen, um prüfen zu können, inwieweit ihnen die Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten durch Flexibilität bei der zeitlichen Einteilung der Arbeit möglich ist, ebenso wie bei (unselbständigen) Arbeitnehmern erwartet wird, dass sie vom Arbeitgeber eingeräumte flexible Arbeitszeiten nutzen, um ihre elterlichen Aufgaben zu erfüllen.
18Vgl. dazu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, Juris Rdnr. 49.
19Die demgemäß zur Klärung und Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 2 SchfkVO unerlässliche Auflagenverfügung zur Vorlage von (lückenlosen) Nachweisen bezüglich der geltend gemachten Verhinderungsgründe wurde von der Antragstellerin – ohne auch nur einen einzigen Beleg für eine zwingende Verhinderung des Vaters bezüglich des Transports seiner Tochter zur Schule durch seine angebliche (selbständige) berufliche Tätigkeit vorzulegen – stattdessen mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 geradezu brüsk zurückgewiesen. Auch (und gerade dann) wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, „nicht der Umfang der Arbeit der Eltern …, sondern deren extrem schwere Planbarkeit“ (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2015, S. 3 a.E.) das zentrale praktische Problem sein mag, vermag dies die praktizierte Weigerung, die reale Situation so weit wie (ihnen) möglich zu belegen, nicht zu begründen. Die Notwendigkeit konkreter Glaubhaftmachung erscheint um so mehr geboten, als der Vortrag in der Antragsschrift vom 28. August 2015, dass der Vater – geschildert in der Gegenwartsform – „als Handwerker arbeite und das Haus sehr früh verlassen müsse und den ganzen Tag auf wechselnden Baustellen unterwegs sei“ und deshalb seine Tochter, die Antragstellerin, nicht zur Schule bringen könne, schwerlich vereinbar erscheinen mit den Angaben im Schriftsatz vom 22. September 2015 sowie in den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen der Eltern, wonach der Vater seinen „ersten Auftrag am 14.9.2015“ erhalten habe. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihre Behauptung einer Verhinderung der Mutter schon in der Antragsschrift (S. 4) selbst insoweit eingeschränkt, dass „zumindest für den Rückweg“ (von der Schule) die Mutter verhindert sei (was aber des Weiteren, auch in der eidesstattlichen Versicherung, nur unzureichend substantiiert worden ist, da insbesondere auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten der mittäglichen Versorgung der Familie nicht näher eingegangen wurde; etwa: Vorkochen und dann auf einem Weg die Kindergartenkinder und die Antragstellerin auf einer Fahrt abholen, wobei dafür gemäß den „Google-Maps“-Angaben knapp 20 Minuten je Fahrtrichtung zu veranschlagen sein dürften) und damit implizit die Behauptung einer morgendlichen Verhinderung der Mutter (zu Recht) selbst in Frage gestellt. Inwieweit liegen auch zur mittäglichen Verhinderung des Vaters keinerlei nachvollziehbare Angaben vor.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und legt den Betrag der von der Antragsgegnerin – auf der Grundlage eines Angebotes eines Taxiunternehmens vom 7. Juli 2015, das von einer Tagespauschale von 50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ausgeht – (von der Antragstellerin unwidersprochen) geschätzten Taxikosten von 53,50 Euro täglich, abzüglich der von der Antragsgegnerin zugesagten Wegstreckenentschädigung von 5,30 Euro täglich, für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2015/16 (ca. 180 Schultage) zugrunde, wobei mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, wie üblich, hiervon die Hälfte anzusetzen war.
21Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil – ungeachtet der Frage, ob die von den Eltern der Antragstellerin gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Blick auf die aktuelle Einkommenssituation des Vaters noch als richtig, vollständig und als glaubhaft angesehen werden können – der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den dargelegten Gründen nicht die nach § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die gerichtliche Rechtsverfolgung dürfte zudem auch bereits mutwillig sein (vgl. § 114 S. 1 ZPO) im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin und ihre Eltern verabsäumt haben, schon im Verwaltungsverfahren die von der Antragsgegnerin (vgl. Bescheid vom 19. August 2015, S. 2) bezüglich der zwingenden Verhinderung der Eltern ausdrücklich verlangten Nachweise zu ihren genauen Arbeitszeiten vorzulegen. Bei entsprechendem kooperativem Verhalten hätte dann die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (unter zusätzlicher Einschaltung anwaltlicher Hilfe) wohl vermieden werden können, zumal die Antragsgegnerin durchaus zu einem Entgegenkommen in vertretbarem Rahmen bereit war, wie ihre im vorliegenden Verfahren abgegebene Erklärung erkennen lässt, dass einer Erstattung der Taxikosten in einzelnen nachweisbar notwendigen Fällen zugestimmt werden könnte, und im Übrigen nach ihren Angaben die Eltern auch weitere Gesprächsangebote des Schulamtes des Kreises W. zur „Aufklärung der Gesamtsituation“ abgelehnt haben (vgl. Antragserwiderung, S. 3).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3) ist die Tochter der - getrennt lebenden - Kläger zu 1) und 2). Die Klägerin zu 3) ist geistig behindert (Down-Syndrom); für sie wurde sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt. Mit Bescheid des Schulamtes für die Stadt Bonn vom 21.04.2008 wurde als Förderort neben einer entsprechenden Förderschule der Gemeinsame Unterricht an einer Regelschule festgesetzt. Die Klägerin zu 3), die zunächst eine Förderschule besucht hatte, besucht derzeit die N. -L. -Gesamtschule in Bonn im Gemeinsamen Unterricht.
3Unter dem 29.01.2013 beantragten die Kläger zu 1) und 2) für ihre Tochter auf einem dafür von der Beklagten vorgesehenen Vordruck die „Beförderung mit einem Taxi/Kleinbus (Schülerspezialverkehr)“. Sie gaben an: Beide Eltern seien berufstätig, der Kläger zu 1) als Universitätsprofessor an der Universität Mainz und die Klägerin zu 2) in Teilzeit als Lehrerin an der Gesamtschule in Bonn-C. . Der Kläger zu 1) pendele unter der Woche nach Mainz und könne das Kind am Montagvormittag zur Schule bringen sowie am Freitagnachmittag abholen. An den anderen Nachmittagen bringe eine Schulbegleitung das Kind nach Hause. Von Dienstag bis Freitag sei es den Eltern aber wegen ihrer Berufstätigkeit nicht möglich, das Kind morgens zur Schule zu bringen.
4Nach Mitteilung der Beklagten, es sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, machten die Kläger geltend: Es sei unverständlich, weshalb es noch nicht zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zur N. -L. -Gesamtschule gekommen sei. Die beabsichtigte Ablehnung des Antrages stelle eine Benachteiligung der Klägerin zu 3) gegenüber Kindern dar, die eine Förderschule für geistige Entwicklung besuchten. Auch gegenüber vielen anderen Kindern mit vergleichbaren Behinderungen, die Regelschulen besuchten, sei die Klägerin zu 3) benachteiligt. Solange ein Schülerspezialverkehr noch nicht eingerichtet sei, müssten jedenfalls die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten (zurzeit 10,80 € je Fahrt durch den ASB) erstattet werden.
5Mit Bescheid vom 23.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Fahrkosten entstünden vorliegend notwendig, jedoch komme nur eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) in Betracht. Die Klägerin zu 3) müsse gemäß § 6 Abs. 1 SchfkVO wegen ihrer geistigen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen, wobei ihr Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 13 Abs. 4 SchfkVO nicht zumutbar sei. Nach § 12 Abs. 4 SchfkVO sei die wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge habe und den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar sei. Gemäß § 3 SchfkVO entscheide der Schulträger über Art und Umfang der Schülerbeförderung, ihm obliege keine Pflicht zur Beförderung. Einen Schülerspezialverkehr zur N. -L. -Gesamtschule habe die Beklagte nicht eingerichtet, es werde derzeit keine Beförderung dorthin durchgeführt. Damit komme für die Beförderung der Klägerin zu 3) nur die Nutzung von Privatfahrzeugen in Betracht. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines von den Klägern beauftragten Taxis betrage 0,13 € je Kilometer Schulweg. Für besonders begründete Ausnahmefälle werde in § 16 Abs. 2 SchfkVO zwar die Möglichkeit eingeräumt, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi zu erstatten. Dafür müssten die Eltern aber nachweisen, dass eine Beförderungsmöglichkeit tatsächlich nicht gegeben oder nicht zumutbar sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und 2) die Kosten der Beförderung ihrer Tochter zur N. -L. -Gesamtschule nicht tragen könnten.
6Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen weiter vor: Die Klägerin zu 3) könne aufgrund ihrer Behinderung den Weg zur Schule nicht selbst zurücklegen, auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher handele es sich vorliegend um notwendige Fahrkosten im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. Auch handele es sich um die nächstgelegene Schule nach § 9 SchfkVO, da die Klägerin zu 3) gemäß § 9 Abs. 3 SchfkVO mit ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf der derzeit besuchten Schule zugewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne auch § 12 SchfkVO nicht zu einem Ausschluss des Anspruches führen. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift entscheide der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Aus der Systematik der §§ 14-16 SchfkVO ergebe sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Schülerspezialverkehr vorrangig vor Privatfahrten der Eltern einzurichten sei im Sinne eines Anspruchs auf Beförderung. Da dies hier bislang nicht geschehen sei, bestehe nach § 15 Abs.1, § 16 Abs. 2 SchfkVO ein Anspruch auf Übernahme der Taxikosten in der tatsächlich entstehende Höhe.
7Auf Anfrage des Gerichts zur aktuellen Situation haben die Kläger mitgeteilt: Sie hätten für das erste Schulhalbjahr 2012/ 2013 eine Fahrkostenerstattung i.H.v. 53,90 € erhalten. Eine weitere „Erstattung und Vorlage der Belege“ sei seitens der Kindeseltern wegen des laufenden Verfahrens nicht mehr erfolgt. Die Klägerin zu 3) werde derzeit von ihrer Schulbegleiterin am Montag- und Dienstagmorgen mit dem Bus zur Schule und am Nachmittag an beiden Tagen wieder nach Hause begleitet. Diese Kosten seien im Wege der Eingliederungshilfe bewilligt worden. Für die übrigen Wochentage sei diese Möglichkeit aber nicht gegeben, weil die Stundenzahl für die Schulbegleitung auf 34,5 Stunden pro Woche begrenzt sei und ansonsten überschritten würde.
8Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung eine Zusammenstellung der Taxikosten sowie eine Übersicht über die Betreuungszeiten durch die Schulbegleiterin vorgelegt; hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
9Die Kläger beantragen,
101.) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.04.2013 zu verpflichten, ihnen die seit Antragstellung angefallenen Taxikosten in tatsächlicher Höhe - über die gesetzliche Wegstreckenentschädigung hinaus - zu erstatten,
112.) zukünftig für die Klägerin zu 3) einen Schülerspezialverkehr einzurichten,
12hilfsweise,
13die Taxikosten auch zukünftig zu übernehmen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ferner geltend, es treffe nicht zu, dass die Klägerin zu 3) der derzeit besuchten Schule zugewiesen worden sei. Die Kläger hätten sich vielmehr selbst für den Besuch der Gesamtschule im Gemeinsamen Unterricht anstelle des ebenfalls möglichen Besuchs einer Förderschule entschieden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte bestätigt, dass die Übernahme der Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO unstreitig sei; Voraussetzung für eine Bewilligung sei allerdings, dass tagesgenau nachwiesen werde, an welchen Tagen die Klägerin zu 3) durch Privatfahrten befördert worden sei.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Die Kläger haben weder Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs noch auf Erstattung der Taxikosten in tatsächlicher Höhe für vergangene oder künftige Zeiträume. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Für den in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs - im Sinne eines Anspruchs auf Beförderung zur Schule – gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2012 (SchulG) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.04.2012 (SchfkVO) hat der Schulträger die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen, zu übernehmen, §§ 1, 4, 5 SchfkVO. Er entscheidet gemäß § 3 Satz 1 SchfkVO über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung. Eine Pflicht zur Beförderung obliegt ihm nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich nicht. Die Erwägungen der Kläger zur Systematik der §§ 12, 14 ff. SchfkVO können diese eindeutige Aussage des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht entkräften, der einen Anspruch auf Beförderung gerade nicht schaffen wollte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Schulträger nach der Schülerfahrkostenverordnung allein eine Kostentragungs-, aber keine Beförderungspflicht obliegt. Ein Anspruch kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen,
21vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03.07.1997 – 19 B 770/97 –; VG Köln, Beschluss vom 17.06.2010 – 10 L 726/10 -; VG Münster, Beschluss vom 03.08.2006 – 1 L 528/06 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 08.09.2006 – 9 K 479/05 –, juris.
22Es besteht demnach auch kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs oder auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein unter dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen,
23so auch VG Aachen, Urteil vom 08.09.2006 – 9 K 479/05 –, juris.
24Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. künftig noch entstehenden Taxikosten. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die dem Grunde nach unstreitig zu erstattenden Schülerfahrkosten der Höhe nach gemäß § 16 Abs. 1 SchfkVO auf die in dieser Vorschrift als Regelfall bei einer Beförderung durch private bzw. privat angemietete Fahrzeuge vorgesehene Wegstreckenentschädigung begrenzt. Die Entscheidung, ob darüber hinaus Taxikosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden, liegt gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO im Ermessen des Schulträgers. Soweit § 97 Abs. 1 SchulG den Schulträger verpflichtet, die „notwendig entstehenden“ Schülerfahrkosten zu erstatten, ist diese Formulierung nicht dahin auszulegen, dass „alle entstehenden“ Kosten übernommen werden müssten. Denn der Gesetzgeber hat in § 97 Abs. 4 Nr. 3 SchulG zugleich den Verordnungsgeber ermächtigt, die Schülerfahrkosten auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, was u.a. durch die grundsätzlich alle Kosten für die Beförderung in einem Privatfahrzeug abdeckende Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO geschehen ist,
25vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.01.1997 - 19 A 4243/95 -, juris, Rn. 17, zu der seinerzeit geltenden (insoweit wortgleichen) Regelung des § 7 Schulfinanzgesetz.
26Die Ermessenserwägungen der Beklagten, eine Übernahme der Taxikosten dann abzulehnen, wenn - wie hier - die Beförderung des Kindes zur Schule jedenfalls in zumutbarer Weise sichergestellt ist, insbesondere die Eltern finanziell hinreichend leistungsfähig sind, ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.
27Soweit über den schülerfahrkostenrechtlichen Rahmen hinausgehende Kosten anfallen, kann der Beförderungsbedarf grundsätzlich bei dem zuständigen Träger der Sozialleistungen als Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (Hilfen zu einer angemessen Schulbildung) geltend gemacht werden,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 – 19 E 808/05 -, juris (hier zu den Personalkosten für eine Begleitperson) mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.09.1992 – 5 C 7.87 -, NVwZ-RR 1993, 198 (Kosten der Beförderung eines behinderten Schülers zur Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG a.F.).
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.