Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. März 2014 - 10 K 3120/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3) ist die Tochter der - getrennt lebenden - Kläger zu 1) und 2). Die Klägerin zu 3) ist geistig behindert (Down-Syndrom); für sie wurde sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt. Mit Bescheid des Schulamtes für die Stadt Bonn vom 21.04.2008 wurde als Förderort neben einer entsprechenden Förderschule der Gemeinsame Unterricht an einer Regelschule festgesetzt. Die Klägerin zu 3), die zunächst eine Förderschule besucht hatte, besucht derzeit die N. -L. -Gesamtschule in Bonn im Gemeinsamen Unterricht.
3Unter dem 29.01.2013 beantragten die Kläger zu 1) und 2) für ihre Tochter auf einem dafür von der Beklagten vorgesehenen Vordruck die „Beförderung mit einem Taxi/Kleinbus (Schülerspezialverkehr)“. Sie gaben an: Beide Eltern seien berufstätig, der Kläger zu 1) als Universitätsprofessor an der Universität Mainz und die Klägerin zu 2) in Teilzeit als Lehrerin an der Gesamtschule in Bonn-C. . Der Kläger zu 1) pendele unter der Woche nach Mainz und könne das Kind am Montagvormittag zur Schule bringen sowie am Freitagnachmittag abholen. An den anderen Nachmittagen bringe eine Schulbegleitung das Kind nach Hause. Von Dienstag bis Freitag sei es den Eltern aber wegen ihrer Berufstätigkeit nicht möglich, das Kind morgens zur Schule zu bringen.
4Nach Mitteilung der Beklagten, es sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, machten die Kläger geltend: Es sei unverständlich, weshalb es noch nicht zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zur N. -L. -Gesamtschule gekommen sei. Die beabsichtigte Ablehnung des Antrages stelle eine Benachteiligung der Klägerin zu 3) gegenüber Kindern dar, die eine Förderschule für geistige Entwicklung besuchten. Auch gegenüber vielen anderen Kindern mit vergleichbaren Behinderungen, die Regelschulen besuchten, sei die Klägerin zu 3) benachteiligt. Solange ein Schülerspezialverkehr noch nicht eingerichtet sei, müssten jedenfalls die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten (zurzeit 10,80 € je Fahrt durch den ASB) erstattet werden.
5Mit Bescheid vom 23.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Fahrkosten entstünden vorliegend notwendig, jedoch komme nur eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) in Betracht. Die Klägerin zu 3) müsse gemäß § 6 Abs. 1 SchfkVO wegen ihrer geistigen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen, wobei ihr Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 13 Abs. 4 SchfkVO nicht zumutbar sei. Nach § 12 Abs. 4 SchfkVO sei die wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge habe und den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar sei. Gemäß § 3 SchfkVO entscheide der Schulträger über Art und Umfang der Schülerbeförderung, ihm obliege keine Pflicht zur Beförderung. Einen Schülerspezialverkehr zur N. -L. -Gesamtschule habe die Beklagte nicht eingerichtet, es werde derzeit keine Beförderung dorthin durchgeführt. Damit komme für die Beförderung der Klägerin zu 3) nur die Nutzung von Privatfahrzeugen in Betracht. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines von den Klägern beauftragten Taxis betrage 0,13 € je Kilometer Schulweg. Für besonders begründete Ausnahmefälle werde in § 16 Abs. 2 SchfkVO zwar die Möglichkeit eingeräumt, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi zu erstatten. Dafür müssten die Eltern aber nachweisen, dass eine Beförderungsmöglichkeit tatsächlich nicht gegeben oder nicht zumutbar sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und 2) die Kosten der Beförderung ihrer Tochter zur N. -L. -Gesamtschule nicht tragen könnten.
6Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen weiter vor: Die Klägerin zu 3) könne aufgrund ihrer Behinderung den Weg zur Schule nicht selbst zurücklegen, auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher handele es sich vorliegend um notwendige Fahrkosten im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. Auch handele es sich um die nächstgelegene Schule nach § 9 SchfkVO, da die Klägerin zu 3) gemäß § 9 Abs. 3 SchfkVO mit ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf der derzeit besuchten Schule zugewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne auch § 12 SchfkVO nicht zu einem Ausschluss des Anspruches führen. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift entscheide der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Aus der Systematik der §§ 14-16 SchfkVO ergebe sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Schülerspezialverkehr vorrangig vor Privatfahrten der Eltern einzurichten sei im Sinne eines Anspruchs auf Beförderung. Da dies hier bislang nicht geschehen sei, bestehe nach § 15 Abs.1, § 16 Abs. 2 SchfkVO ein Anspruch auf Übernahme der Taxikosten in der tatsächlich entstehende Höhe.
7Auf Anfrage des Gerichts zur aktuellen Situation haben die Kläger mitgeteilt: Sie hätten für das erste Schulhalbjahr 2012/ 2013 eine Fahrkostenerstattung i.H.v. 53,90 € erhalten. Eine weitere „Erstattung und Vorlage der Belege“ sei seitens der Kindeseltern wegen des laufenden Verfahrens nicht mehr erfolgt. Die Klägerin zu 3) werde derzeit von ihrer Schulbegleiterin am Montag- und Dienstagmorgen mit dem Bus zur Schule und am Nachmittag an beiden Tagen wieder nach Hause begleitet. Diese Kosten seien im Wege der Eingliederungshilfe bewilligt worden. Für die übrigen Wochentage sei diese Möglichkeit aber nicht gegeben, weil die Stundenzahl für die Schulbegleitung auf 34,5 Stunden pro Woche begrenzt sei und ansonsten überschritten würde.
8Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung eine Zusammenstellung der Taxikosten sowie eine Übersicht über die Betreuungszeiten durch die Schulbegleiterin vorgelegt; hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
9Die Kläger beantragen,
101.) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.04.2013 zu verpflichten, ihnen die seit Antragstellung angefallenen Taxikosten in tatsächlicher Höhe - über die gesetzliche Wegstreckenentschädigung hinaus - zu erstatten,
112.) zukünftig für die Klägerin zu 3) einen Schülerspezialverkehr einzurichten,
12hilfsweise,
13die Taxikosten auch zukünftig zu übernehmen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ferner geltend, es treffe nicht zu, dass die Klägerin zu 3) der derzeit besuchten Schule zugewiesen worden sei. Die Kläger hätten sich vielmehr selbst für den Besuch der Gesamtschule im Gemeinsamen Unterricht anstelle des ebenfalls möglichen Besuchs einer Förderschule entschieden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte bestätigt, dass die Übernahme der Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO unstreitig sei; Voraussetzung für eine Bewilligung sei allerdings, dass tagesgenau nachwiesen werde, an welchen Tagen die Klägerin zu 3) durch Privatfahrten befördert worden sei.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Die Kläger haben weder Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs noch auf Erstattung der Taxikosten in tatsächlicher Höhe für vergangene oder künftige Zeiträume. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Für den in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs - im Sinne eines Anspruchs auf Beförderung zur Schule – gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2012 (SchulG) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.04.2012 (SchfkVO) hat der Schulträger die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen, zu übernehmen, §§ 1, 4, 5 SchfkVO. Er entscheidet gemäß § 3 Satz 1 SchfkVO über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung. Eine Pflicht zur Beförderung obliegt ihm nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich nicht. Die Erwägungen der Kläger zur Systematik der §§ 12, 14 ff. SchfkVO können diese eindeutige Aussage des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht entkräften, der einen Anspruch auf Beförderung gerade nicht schaffen wollte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Schulträger nach der Schülerfahrkostenverordnung allein eine Kostentragungs-, aber keine Beförderungspflicht obliegt. Ein Anspruch kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen,
21vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03.07.1997 – 19 B 770/97 –; VG Köln, Beschluss vom 17.06.2010 – 10 L 726/10 -; VG Münster, Beschluss vom 03.08.2006 – 1 L 528/06 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 08.09.2006 – 9 K 479/05 –, juris.
22Es besteht demnach auch kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs oder auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein unter dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen,
23so auch VG Aachen, Urteil vom 08.09.2006 – 9 K 479/05 –, juris.
24Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. künftig noch entstehenden Taxikosten. Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die dem Grunde nach unstreitig zu erstattenden Schülerfahrkosten der Höhe nach gemäß § 16 Abs. 1 SchfkVO auf die in dieser Vorschrift als Regelfall bei einer Beförderung durch private bzw. privat angemietete Fahrzeuge vorgesehene Wegstreckenentschädigung begrenzt. Die Entscheidung, ob darüber hinaus Taxikosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden, liegt gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO im Ermessen des Schulträgers. Soweit § 97 Abs. 1 SchulG den Schulträger verpflichtet, die „notwendig entstehenden“ Schülerfahrkosten zu erstatten, ist diese Formulierung nicht dahin auszulegen, dass „alle entstehenden“ Kosten übernommen werden müssten. Denn der Gesetzgeber hat in § 97 Abs. 4 Nr. 3 SchulG zugleich den Verordnungsgeber ermächtigt, die Schülerfahrkosten auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, was u.a. durch die grundsätzlich alle Kosten für die Beförderung in einem Privatfahrzeug abdeckende Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO geschehen ist,
25vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.01.1997 - 19 A 4243/95 -, juris, Rn. 17, zu der seinerzeit geltenden (insoweit wortgleichen) Regelung des § 7 Schulfinanzgesetz.
26Die Ermessenserwägungen der Beklagten, eine Übernahme der Taxikosten dann abzulehnen, wenn - wie hier - die Beförderung des Kindes zur Schule jedenfalls in zumutbarer Weise sichergestellt ist, insbesondere die Eltern finanziell hinreichend leistungsfähig sind, ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden.
27Soweit über den schülerfahrkostenrechtlichen Rahmen hinausgehende Kosten anfallen, kann der Beförderungsbedarf grundsätzlich bei dem zuständigen Träger der Sozialleistungen als Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (Hilfen zu einer angemessen Schulbildung) geltend gemacht werden,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 – 19 E 808/05 -, juris (hier zu den Personalkosten für eine Begleitperson) mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.09.1992 – 5 C 7.87 -, NVwZ-RR 1993, 198 (Kosten der Beförderung eines behinderten Schülers zur Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG a.F.).
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.