Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Feb. 2018 - B 5 K 16.867

published on 06/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Feb. 2018 - B 5 K 16.867
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung beamtenrechtlichen Unfallausgleichs aufgrund eines Dienstunfalls vom 27. Juni 1995.

1. Der am … geborene Kläger trat im Jahr 1989 in den Dienst der Beklagten ein. Am 1. Januar 1993 wurde er im Rang eines Postinspektors zum Beamten auf Lebenszeit und mit Wirkung vom 1. August 1994 zum Postoberinspektor ernannt. Am Dienstort B. war er seit 1. Oktober 2000 beschäftigt, unterbrochen von einer Abordnung an das Arbeitsamt S. (4.10.2004 – 31.5.2006). Ab dem 7. Juni 2006 war der Kläger dienstunfähig erkrankt; seine Ruhestandsversetzung erfolgte zum 1. Februar 2007. Am 1. Juli 2009 erfolgte die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis. Nach seiner Abordnung an die Agentur für Arbeit in C. (7.9.2009 - 31.12.2010) und nach einer weiteren Tätigkeit in B. erfolgte im Jahr 2016 seine Versetzung an das Bundesamt für ... in S.

Bereits am 27. Juni 1995 hatte der Kläger auf dem Weg zum Dienst mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall und dabei einen Kniescheibenfragmentbruch rechts erlitten. Das Unfallereignis ist zwischen den Beteiligten unstreitig; es wird von der Beklagtenseite als Dienstunfall behandelt. Förmliche Bescheide zur Dienstunfallanerkennung enthalten die vorgelegten Akten nicht. Die anerkannten Dienstunfallfolgen ergeben sich mittelbar aus einem Bescheid vom 16. Mai 2007, mit dem die Unfallkasse … (…) die Anerkennung psychischer Unfallfolgen abgelehnt und unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Prof. Dr. H …, Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) …, vom 19. Januar 2007 ausgeführt hatte, als wesentliche Dienstunfallfolgen seien eine leichte Verbreiterung der Kniescheibe, endgradige Beschwerden bei Streckung und Beugung, eine ganz diskrete Retropatellararthrose rechts, eine leicht verminderte Belastbarkeit des Kniescheibengelenks bei knöchern weitgehend in regelrechter Stellung verheilter Kniescheibe rechts sowie eine leichtgradige Läsion des Nervus peroneus mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 v.H. festgestellt worden.

2. In der Folgezeit machte der Kläger unter anderem folgende dienstunfallrechtliche Ansprüche geltend:

– Seinen Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich und Anerkennung psychischer Unfallfolgen (Schreiben vom 1.12.2006) lehnte die Unfallkasse ab (Bescheid vom 16.5.2007) und nahm auf das Gutachten von Prof. Dr. H …und auf das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten von Dr. F …vom 15. Januar 2007 Bezug. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 23.9.2008, Az. W 1 K 08.331). Das Gericht kam, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. V … vom 19. August 2008, zu dem Ergebnis, dass es für die Anerkennung der psychischen Beschwerden als Dienstunfallfolgen an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang fehle.

– Vom 14. bis 25. Februar 2011 führte der Kläger eine stationäre multimodale Schmerztherapie durch. Hierfür hatte die Unfallkasse nach einer entsprechenden Stellungnahme ihres fachärztlichen Beraters, Dr. med. V …, die Kosten übernommen (Schreiben vom 24.1.2011).

– Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 übernahm die Beklagte die Kosten für eine medikamentöse Basistherapie (Nr. 1), erklärte weitere unfallbedingte Heilmaßnahmen für nicht erforderlich (Nr. 2) und lehnte die Kostenübernahme für einen Duschstuhl ab (Nr. 3). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.4.2012). Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück (VG Bayreuth, B.v. 23.2.2015, Az. B 5 K 12.433).

– Den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 18. Juli 2011 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.7.2011). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.4.2012). Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück (VG Bayreuth, B.v. 23.2.2015, Az. B 5 K 12.434).

– Den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für einen Fahrzeugumbau auf Handbetrieb (Schreiben vom 27.3.2013) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.6.2013) ab; der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013). Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück (VG Bayreuth, B.v. 23.2.2015, Az. B 5 K 14.53).

– Für die in der G-Klinik … durchgeführte weitere stationäre multimodale Schmerztherapie (11.2. - 22.2.2013) lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab, weil die Beschwerden von unfallunabhängigen Erkrankungen bestimmt seien (Bescheid vom 19.3.2013); der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013). Das Klageverfahren setzte das Gericht aus, bis die Beklagte über den mit Schreiben vom 27. März 2013 gestellten Verschlimmerungsantrag bestands- bzw. rechtskräftig entschieden hat (VG Bayreuth, B.v. 23.2.2015, Az. B 5 K 14.54).

Auf die in den Akten enthaltenen, u.a. im Rahmen der o.g. Verfahren erstellten Gutachten von Prof. Dr. H …, Chefarzt Unfallchirurgie und orthopädische Chirurgie, BGU … vom 19. Januar 2007 und vom 8. Mai 2011, von Dr. F …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Leiter des Psychotraumatologischen Zentrums für Diagnostik und Therapieplanung, BGU …, vom 15. Januar 2007 und vom 10. Mai 2011 sowie von Prof. Dr. V …, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin …vom 19. Juni 2008 wird Bezug genommen. Gleiches gilt für die vorliegenden Stellungnahmen der Fachberater der Beklagten - Dr. V … und Dr. M … (Psychiater) - vom 6. April 2010, 14. Juni 2011, 6. Juni 2013 und 25. November 2013 - sowie die weiteren bis in das Jahr 1996 zurückreichenden ärztlichen Befundberichte aus dem orthopädischen, radiologischen, neurologischen und chirurgischen Fachbereich, einschließlich der zahlreichen Arztberichte des den Kläger behandelnden Schmerztherapeuten, Dr. med. S …, G-Klinik …

3. Unter dem 27. März 2013 teilte der Kläger der Unfallkasse mit, man habe bei ihm als Zustand nach Patellafraktur rechts eine patellare Insertionstendinopathie festgestellt. Zudem liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) vor. Gemäß ICD-10 beziehe sich diese auf Schmerzen, die durch einen somatischen Krankheitsfaktor ausgelöst und in der Regel auch aufrechterhalten würden. Dieser somatische Faktor sei mit passender Schmerzlokalisation diagnostiziert worden, sei in der Anamnese bekannt und könne mit Untersuchungen (z.B. MRT) belegt werden. Es liege eine retropatellare Arthrose sowie eine Mononeuropathie des Nervus peroneus rechts als Unfallfolgen vor, die seine Schmerzen auslösten und aufrechterhielten. Cephalgien seien wegen der Einnahme der Schmerzmittel medikamenteninduziert. Aufgrund dieser Zusammenhänge gelte die Diagnose F45.41 auch als Unfallfolge. Neben den posttraumatischen chronischen Kniegelenksschmerzen bei Retropatellararthrose und der sensomotorischen Mononeuropathie des Nervus peroneus seien die patellare Insertionstendinopathie und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Unfallfolgen mit aufzunehmen.

Beigefügt war ein Arztbericht von Dr. S …, Chefarzt der Abteilung für Anästhesie, Intensiv- und Schmerztherapie der G-Klink …, vom 22. Februar 2013 über die dort in der Zeit vom 11. bis 22. Februar 2013 durchgeführte multimodale schmerztherapeutische Behandlung. Dem Bericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen: chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren; chronischer unbeeinflussbarer Schmerz; posttraumatischer chronischer Kniegelenkschmerz rechts (Unfalltag 27.6.1995) bei Retropatellararthrose; Zustand nach Patellatrümmerfraktur rechts nach Verkehrsunfall (Auto vs. Fahrrad), Primärversorgung in Berlin; sensorische Mononeuropathie des Nervus peroneus rechts als Unfallfolge; chronische Cephalgie; makrozytäre Anämie bei Verdacht auf chronische Gastritis; Opioidinduzierte Obstipation; Schmerz-Chronifizierungsstadium nach Gebershagen: II. In der Beurteilung heißt es, als Folge der Patellamehrfragmentfraktur habe sich bei Retropatellararthrose ein chronischer Schmerzzustand des Kniegelenks eingestellt, der derzeit mit stark wirksamen Opioiden behandelt werden müsse. Der Patient reagiere auf Dosisänderungen bei bestehender chronischer Gastritis sehr empfindlich, so dass man ambulante Änderungsversuche im Sinne einer Dosiserhöhung wegen massiven nicht akzeptablen Nebenwirkungen habe abbrechen müssen. Daher habe man den Patienten zur multimodalen stationären Schmerztherapie aufgenommen, um evtl. eine Dosisstabilisierung der Opioid-Therapie zu erreichen. Alle anderen ambulanten Therapieversuche seien frustran gewesen. Der chronische Schmerzzustand des Kniegelenks sei eindeutig Folge der unfallbedingten Patellamehrfragmentfraktur und nicht auf eine Somatisierungsstörung zurückzuführen.

In seinem im Auftrag der Beklagten erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Dezember 2015 verwies Dr. med. Dipl.-Psych. F …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Rehabilitationswesen, BGU … auf das von ihm am 15. Januar 2007 erstellte Gutachten und führte weiter aus, das Gutachten stütze sich u.a. auf eine eingehende neurologisch-psychiatrische Untersuchung des Verletzten mit Neurometrie und Elektromyographie. Anhand des jetzt erhobenen Untersuchungsbefundes sei weiterhin eine Peroneus superficialis-Läsion nachweisbar, wobei auch ein leichtes neuropathisches Schmerzsyndrom glaubhaft angeben werde. Der Unfallfolgezustand habe sich nicht wesentlich verändert. Seinerzeit sei die MdE mit 10 v.H. eingeschätzt worden. Man könne diskutieren, ob eine MdE von 15 v.H. angesichts des neuropathischen Schmerzsyndroms gerechtfertigt sei; das stelle aber keine wesentliche Veränderung des Unfallfolgezustands dar. Im Vordergrund des Beschwerdesyndroms stehe die für den Patienten unbefriedigende Situation bei seiner Arbeit, die er als sinnentleert erlebe und für die sich die unter Schmerzen zu bewältigende lange Anfahrtszeit auch objektiv kaum lohne. Es wäre also sicher dem Patienten geholfen, wenn man ihn in Heimatnähe versetzen und auch mit einer etwas sinnvolleren Tätigkeit befassen könnte.

Dem am 11. Dezember 2015 von Prof. Dr. R. H …, Ärztlicher Direktor, Chefarzt Unfallchirurgie und Orthopädische Chirurgie im Auftrag der Beklagten erstellten unfallchirurgischen Gutachten ist zusammenfassend zu entnehmen, es zeige sich u.a. eine Vergröberung der Kniegelenkskontur rechts, eine Minderung der Beweglichkeit der Patella, eine Kalksalzminderung im Bereich des Knochens und eine II.- bis III.-gradige Chondromalazie retropatellar im femoralen Gleitlager. Die Beschwerden bei längerem Beugen im Bereich des Kniegelenks seien durch die auf den Unfall zurückzuführende Chondromalazie zu erklären. Aus unfallchirurgischer Sicht seien eine Kraftlosigkeit und ein Taubheitsgefühl sowie der brennende Ruheschmerz im Bereich des Kniegelenkes und die Missempfindungen im Bereich der Patella nicht zu erklären. Unfallfremd sei die depressive Grundhaltung des Patienten, der regelmäßig Medikamente einnehme. Er gebe auch an, dass er bei der Arbeit, dadurch, dass er nichts zu tun habe, deutlich mehr auf seine Schmerzen fokussiert sei und diese ihm daher dann auch mehr zu schaffen machten. Im Vergleich zu den letzten Befunden vom 6. Mai 2011 sei es zu einer Besserung der Gelenkbeweglichkeit gekommen (damals: beidseits 0-0-130; aktuell beidseits: 0-0-150 Grad). Aufgrund noch bestehender Unfallfolgen seien keine weiteren Heilbehandlungen erforderlich. Auf unfallchirurgischem Fachgebiet seien keine Therapiemaßnahmen zu Lasten der Unfallkasse durchzuführen. Ab dem Tag der Untersuchung bis auf weiteres sei die MdE für die noch bestehenden Unfallfolgen mit 10 v.H. zu schätzen.

Unter dem 8. Januar 2016 teilte Prof. Dr. H …, BGU … unter Bezugnahme auf das o.g. neurologische Gutachten vom 2. Dezember 2015 ergänzend mit, dass die Gesamt-MdE auf 20 v.H. einzuschätzen sei.

Auf Anfrage der Beklagten teilte Dr. F …, BGU …, am 20. Mai 2016 ergänzend mit, dass die Beschwerden Gefühllosigkeit, Taubheitsgefühl, brennender Ruheschmerz im Bereich des Kniegelenks und Missempfindungen im Bereich der Patella nicht zu erklären seien. Eine Läsion des Ramus infrapatellaris sowie der peripheren Nerven aus dem Kniebinnenraum um die Patella herum hätte nicht zu irgendwelchen sensiblen Störungen geführt, die ein neuropathisches Schmerzsyndrom in diesem Bereich annehmen lassen könnten. Das neuropathische Schmerzsyndrom beziehe sich eindeutig auf das Versorgungsgebiet des Peroneus superficialis. Es könnten zwar brennende Ruheschmerzen an der Unterschenkelaußenseite dem Unfallereignis zugeordnet werden bei nachgewiesener Peroneus superficialis-Läsion, aber nicht die Missempfindungen im Bereich der Patella. Es handele sich eher um eine Ausweitung der subjektiv angegebenen Beschwerden insbesondere aufgrund des deutlichen Ambivalenzkonflikts bezüglich seiner Arbeitstätigkeit, die im Gutachten ausgeführt und im Sinne einer Verbitterungsstörung gewertet worden sei (unfallfremd).

Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unfallausgleich wegen der Folgen des Dienstunfalls vom 27. Juni 1995 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) seien nicht erfüllt. Grundlagen der Entscheidung seien die Gutachten vom 2. und 11. Dezember 2015. Als Folge des Dienstunfalles würden demnach anerkannt: - erstens - eine Chondromalazie II. bis III. Grades retropatellar und im femoralen Gleitlager am rechten Kniegelenk, - zweitens - eine Kalksalzminderung im Bereich des Knochens am rechten Knie, - drittens - eine Umfangsvermehrung im Bereich des rechten Kniegelenks und - viertens - eine Peroneus superficialis-Läsion. Nach den Ausführungen der Gutachter sei keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten. Aus unfallchirurgischer Sicht sei es zu einer Besserung der Gelenkbeweglichkeit gekommen. Die Beschwerden bei längerem Beugen des Kniegelenks seien durch die Chondromalazie retropatellar zu erklären. Die Kraftlosigkeit und das Taubheitsgefühl sowie der brennende Ruheschmerz im Bereich des rechten Kniegelenks und die Missempfindungen im Bereich der Patella seien nach den Untersuchungsbefunden weder aus unfallchirurgischer noch aus neurologischer Sicht erklärbar, so dass dieses Beschwerdebild nicht als Dienstunfallfolge anerkannt werden könne und bei der MdE-Einschätzung keine Berücksichtigung finde. Im Vordergrund stehe den Gutachten zufolge die unbefriedigende Situation bei der Arbeit. Aus den Untersuchungsbefunden der BGU lasse sich keine MdE im dienstunfallausgleichsberechtigendem Ausmaß ableiten.

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 19.6.2016) ließ der Kläger wie folgt begründen (Schriftsatz vom 10.8.2016): Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten spiegelten die Unfallfolgen nicht ansatzweise wieder. Die Beklagte habe die Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Gebiet nicht angemessen gewürdigt. Bei der Chondromalazie II. bis III. Grades handele es sich um ausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen; sie sei trotz Verbesserung der Beweglichkeit nach Arthroskopie weiterhin mit Bewegungseinschränkungen verbunden, die mit einer MdE von 20 bis 40 zu bewerten seien. Im Gutachten von Prof. Dr. H … werde die verminderte und schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks dokumentiert: Bezüglich der Belastung des rechten Kniegelenks werde ein Knacken bei Durchbewegung, ein deutlicher Druckschmerz an der Patella medial, ein Patellaandruckschmerz sowie eine verminderte Verschieblichkeit der Patella festgehalten. Zudem bestätigten die Gutachter, dass die Beschwerden bei längerem Beugen des rechten Kniegelenks bei Autofahrt unfallabhängig seien. Zudem habe der Kläger während der Untersuchung die Notwendigkeit einer Entlastung (z.B. durch Gehstützen, einer Orthese oder das Ausführen von Tätigkeiten im Sitzen) glaubhaft dargelegt. Die weiteren Unfallfolgen, nämlich die Retropatellararthrose bei Zustand nach Patellatrümmerfraktur rechts, die Kalksalzminderung sowie die Umfangsvermehrung im Bereich des rechten Kniegelenks seien auch zu berücksichtigen. Der brennende Ruheschmerz und die Sensibilitätsstörungen seien neurologisch erklärbar: Dr. F … beschreibe in seinem Gutachten, dass der Kläger glaubhaft über neuropathische Schmerzen klage, die in die Unterschenkelaußenseite und in den Fußrücken ausstrahlten, und bestätige, dass die neuropathischen Schmerzen dem Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis entsprächen. Demnach seien auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet die neuropathischen Schmerzen zu berücksichtigen. Dr. F … deute - abhängig vom unfallchirurgischen Gutachten - eine höhere MdE an. Diese Voraussetzung sei gegeben, zumal die Chondromalazie höher zu bewerten sei. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen seien die Schmerzen unabhängig von der Arbeitsplatzproblematik zu sehen, weil sie situationsübergreifend, d.h. bei längerem Beugen und Sitzen während der Arbeit oder bei Autofahrten, aber auch nachts im Bett aufträten. Hinzu kämen erhebliche Schlafstörungen. Auch in der neuen, seit März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Schweinfurt ausgeübten Tätigkeit als Einzelentscheider träten erhebliche Schmerzen bei längerem Sitzen auf. Die Betriebsärztin attestiere dem Kläger, dass häufiges Treppensteigen und längere Gehstrecken zu vermeiden seien. Die Exazerbation der Schmerzen sei belastungsabhängig. Vorliegend sei von außergewöhnlichen Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen auszugehen. Es sei eine spezielle Schmerz- und Ergotherapie erforderlich: Seit 2011 befinde sich der Kläger bei Dr. S … in kontinuierlicher schmerztherapeutischer Behandlung. Dessen Befundberichten sei zu entnehmen, dass die Schmerzlokalisation klar sei (rechtes Knie) und dass es sich um arthrosetypische und neuropathische Schmerzen handele. Die Diagnose F45.41 sei vergeben worden, weil somatische Faktoren, die als Unfallfolgen anerkannt seien, ursächlich seien.

In seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 führte der fachärztliche Berater der Beklagten, Dr. V …, aus, dass es von Seiten des unfallchirurgischen Fachgebiets zu keiner wesentlichen Änderung der verbliebenen funktionellen Einschränkungen gekommen sei. Es sei zwar zwischenzeitlich wohl zu einer Zunahme der wahrscheinlich als unfallbedingt zu wertenden retropatellaren Knorpelschäden und der hierdurch bedingten Beschwerden gekommen, diese hätten jedoch nicht zur funktionellen Auswirkung geführt. Die vorgenommene Einschätzung der Gesamt-MdE mit 20 v.H. sei relativ großzügig. Eine MdE in unfallausgleichberechtigendem Ausmaße werde nicht erreicht. Außer einer bedarfsadaptierten medikamentösen Therapie der durch die Knorpelschäden verursachten Beschwerden stünden keine weiteren speziellen Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung. Bei unerträglicher Beschwerdesymptomatik könne neben einer Entfernung der Kniescheibe ein retropatellarer Oberflächenersatz diskutiert werden, wobei die Erfolgsaussichten aufgrund der (psychischen) Gesamtsituation als gering einzustufen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich, weil weiterhin keine mehr als sechs Monate andauernde unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 v.H. vorliege. Maßgebend für die Bildung der MdE seien die durch den Dienstunfall verursachten Gesundheitsschäden bzw. die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Subjektive Beschwerden wirkten sich nicht erhöhend auf die MdE-Einschätzung aus. In der Begutachtungsmedizin bestehe seit vielen Jahren ein Konsens, dass subjektive Beschwerden grundsätzlich bei der numerischen Beurteilung von Krankheits- und Unfallfolgen basierend auf objektiven Sachverhalten hinreichend mitberücksichtigt seien. Nach Prüfung der durch die Gutachter erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass auf unfallchirurgischem Fachgebiet keine wesentliche Änderung der verbliebenen funktionellen Einschränkungen eingetreten sei. Zwar sei es zwischenzeitlich zu einer Zunahme der retropatellaren Knorpelschäden und der hierdurch bedingten Beschwerden gekommen. Hieraus ergebe sich jedoch keine funktionelle Auswirkung. Zudem könnten nach der ergänzenden Stellungnahme von Dr. F … vom 20. Mai 2016 lediglich die brennenden Ruheschmerzen an der Unterschenkelaußenseite bei nachgewiesener Peroneus superficialis-Läsion als unfallbedingt gewertet werden. Dagegen könne kein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen den Missempfindungen im Bereich der Kniescheibe und dem Unfallereignis vom 27. Juni 1995 hergestellt werden. Insgesamt rechtfertigten die erhobenen Befunde auch in Orientierung an den entsprechenden Einschätzungsempfehlungen in der Literatur (sog. MdE-Erfahrungswerte) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin keine MdE in einem unfallausgleichsberechtigenden Grad. Die Gutachter hätten die vom Kläger geschilderten Beschwerden bei der Bemessung der MdE hinreichend berücksichtigt. Die Gutachten seien fachkundig erstellt, überzeugend und schlüssig, weshalb den gutachterlichen Feststellungen uneingeschränkt gefolgt werden könne. An Kompetenz und Neutralität der Gutachter bestünden keine berechtigten Zweifel. Die objektivierbaren Unfallfolgen seien korrekt dargestellt und zutreffend beurteilt worden. Die vorgenommene MdE-Einschätzung entspreche den üblichen gutachterlichen Kriterien. Auch aus der Widerspruchsbegründung ergäben sich keine neuen, bisher nicht hinreichend berücksichtigten Aspekte.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017,

die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2016 unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen antragsgemäß einen Unfallausgleich unter Berücksichtigung einer MdE von 25 v.H. zu gewähren.

Zur Begründung nahm die Klägerseite zunächst auf die Widerspruchsbegründung Bezug und trug ergänzend vor, dass ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen mit einer MdE von 20 bis 40 zu bewerten seien. Außergewöhnliche Schmerzen rechtfertigten hier auch eine hohe MdE in der vorgegebenen Bandbreite. Beim Kläger sei eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit gegeben, die eine spezielle ärztliche Therapie erfordere. Er müsse sich aufgrund medizinischer Indikation einer speziellen Form der Schmerz- und Ergotherapie unterziehen. Seit 2013 seien zudem wesentliche Funktionseinschränkungen eingetreten. Der gesundheitliche Zustand verschlimmere sich erheblich. So sei es zu einer verminderten und schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkung des rechten Kniegelenks, einer verminderten Verschieblichkeit der Patella sowie Minderbelastbarkeit bei längerem Beugen des rechten Kniegelenks insbesondere beim Autofahren und Treppensteigen gekommen. Auch hätten die Beklagte und deren Gutachter Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontakturen und Atrophien sowie eine Kalksalzminderung im Bereich des rechten Kniegelenks nicht berücksichtigt. Dem Kläger dränge sich daher der Eindruck auf, die durch die Beklagte beauftragten Gutachter hätten kein neutrales, objektives Gutachten gefertigt. Es sei eine Gutachtensbeauftragung durch das Gericht angezeigt.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, Grundlage der Entscheidung seien das unfallchirurgischen Gutachten vom 11. Dezember 2015, das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2015, die Stellungnahme vom 6. Januar 2016 und die Beratungsärztliche Stellungnahme vom 29. August 2016. Das chirurgische Gutachten habe im Hinblick auf die Gelenkbeweglichkeit sogar eine Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten konstatiert. Auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten verneine eine wesentliche Veränderung des Unfallfolgezustands gegenüber dem Vorgutachten. Folgerichtig sei die Gesamt-MdE mit 20 v.H. eingeschätzt worden. Dr. V … halte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 diese Einschätzung der MdE von 20 v.H. für relativ großzügig, aber für vertretbar. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach wie vor nicht vor. Substantiierte Einwendungen gegen die Gutachten habe der Kläger nicht erhoben. Bei der gutachterlichen Untersuchung habe er seine Beschwerden vorbringen können; sie seien auch angemessen berücksichtigt worden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht durch neue Gutachten sei nicht angezeigt. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten seien auch im gerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel.

5. Mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2018 und vom 11. Januar 2018 haben die Beteiligten erklärt, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen des Dienstunfalls vom 27. Juni 1995 (dazu unten Buchst. a) noch einen Anspruch auf Unfallausgleich (dazu unten Buchst. b). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Gemäß § 30 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt aber immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG voraus, d.h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern mehrere Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st.Rspr. seit BVerwG, U.v. 18.1.1967 - VI C 96.65 - ZBR 1967, 219 f.; U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 f.; so auch: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.).

Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krank-hafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2017, § 31 BeamtVG Rn. 75 ff.). In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht, das sich bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48/49 f.) der haftungsbeschränkenden, auf Entscheidungen des Reichsversicherungsamts bzw. des Reichsversicherungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf die Haftung für Betriebsunfälle (U.v. 14.7.1955 - 8 RV 177/54 - NJW 1956, 118, 439; so auch für Dienstunfälle: BGH, U.v. 20.9.1956 - III ZR 79/55 - NJW 1957, 223) angeschlossen hatte, weiter aus (B.v. 8.3.2004 a.a.O.): „Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, ins-besondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.“

Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.; BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BVerwG, U.v. 21.10.1964 - VI C 132.61 - Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22; so auch: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 225 ff.).

Gemessen daran liegen hier die genannten Anforderungen für die „Anerkennung weiterer Unfallfolgen“ - so der Klageantrag in der Klagebegründung vom 10. Januar 2017 - als Folgen des Dienstunfalls vom 27. Juni 1995 nicht vor.

Dabei kann offenbleiben, ob der vorgenannte, schriftsätzlich gestellte Antrag den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Klage „einen bestimmten Antrag enthalten“ soll, entspricht. Denn das Gericht legt diesen Antrag unter Berücksichtigung des von der Beklagten zutreffend als Verschlimmerungsantrag angesehenen Schreibens des Klägers vom 27. März 2013 und des diesem Schreiben beigefügten Berichts des behandelnden Arztes, Dr. S …, vom 22. Februar 2013 dahingehend aus, dass der Kläger die Festsetzung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als weitere Folge des Dienstunfalls vom 27. Juni 1995 begehrt. Für diese Sichtweise spricht, dass die Beklagte die übrigen in dem Schreiben vom 27. März 2013 und insbesondere in dem Arztbericht des Dr. S … vom 22. Februar 2013 aufgeführten Diagnosen in dem streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls dem Grunde nach als Folge des Dienstunfalls vom 27. Juni 1995 anerkannt hat.

Den so verstandenen Antrag hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Juni 2016 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als weitere Folge des Dienstunfalls vom 27. Juni 1995. Zwar hat sich der Vorfall am 27. Juni 1995 unstreitig während des Dienstes zugetragen. Allein dieser Umstand verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg, weil die notwendige Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den vorgenannten Gesundheitsbeschwerden, deren Anerkennung als Dienstunfallfolgen der Kläger hier begehrt, fehlt. Denn der streitgegenständliche Vorfall vom 27. Juni 1995 hat diese Gesundheitsstörungen nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache.

Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten und zwar des von Dr. F …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, BGU …, am 2. Dezember 2015 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sowie des am 11. Dezember 2015 von Prof. Dr. H … gefertigten unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens. Die Frage, ob der Kläger bezüglich der Geltendmachung weiterer Dienstunfallfolgen die Meldefrist des § 45 BeamtVG gewahrt hat, bedarf somit keiner Klärung.

Beide Gutachten wurden zwar im Auftrag der Beklagtenseite erstellt. Allein dieser Umstand begründet aber noch nicht die Vermutung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität. Denn in einem Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie das Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltungsbehörden haben daher den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse - ebenso wie die Gerichte - nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so dass auch die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen sind (st.Rspr. BVerwG U.v. 20.12.1963 - VII C 90.63; BVerwG U.v. 15.4.1964 - V C 45.63 - BVerwGE 18, 216/218; BVerwG B.v. 7.11.1979 - 6 B 95/78 - ZBR 1980, 180). Konkrete Anhaltspunkte, die die tatsächliche Vermutung für eine mangelnde Objektivität der Gutachter tragen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die vorgenannten Gutachten, welche zum einen auf am 30. November 2015 erfolgte Untersuchungen durch die Gutachter und zum anderen auf umfassenden und nicht nur einseitigen, allein auf Angaben der Beklagten beruhenden Auswertungen aller, d.h. auch den vom Kläger in den Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten und Befundberichten basieren, sind in sich stimmig, überzeugend und werfen keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung weiterer Gutachter geklärt werden müssten. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachter sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Gutachten, die von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:

Prof. Dr. H … hat in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 11. Dezember 2015 überzeugend und widerspruchsfrei zusammenfassend ausgeführt, dass sich eine Vergröberung der Kniegelenkskontur rechts, eine Minderung der Beweglichkeit der Patella sowie eine intraoperativ gesicherte Chondromalazie retropatellar und im femoralen Gleitlager II. bis III. Grades zeige (S. 7 des Gutachtens). Im Vergleich zum Vorbefund habe sich die Gelenkbeweglichkeit gebessert. Aus unfallchirurgischer Sicht seien eine Kraftlosigkeit und ein Taubheitsgefühl sowie der brennende Ruheschmerz im Bereich des rechten Kniegelenks und die Missempfindungen im Bereich der Patella nicht zu erklären. Unfallfremd sei sicher die depressive Grundhaltung des Klägers zu nennen, der regelmäßig Medikamente einnehme. Er gebe auch an, dass er bei der Arbeit, dadurch dass er nichts zu tun habe, deutlich mehr auf seine Schmerzen fokussiert sei und diese ihm daher dann auch mehr zu schaffen machten (S. 8 des Gutachtens).

Diese Einschätzung deckt sich mit den von Prof. Dr. H … im Auftrag der Beklagten erstellten unfallchirurgischen Gutachten vom 19. Januar 2007 und vom 8. Mai 2011. So ist dem Gutachten vom 19. Januar 2007 zu entnehmen, als primäre Unfallfolgen zeigten sich eine leichte Verbreiterung der Kniescheibe, endgradige Beschwerden bei Streckung und Beugung, eine ganz diskrete Retropatellararthrose rechts und eine leicht verminderte Belastbarkeit des Kniescheibengelenks bei knöchern weitgehend in regelrechter Stellung verheilter Kniescheibe rechts sowie eine leichtgradige Läsion des Nervus peroneus (S. 17 des Gutachtens). In seinem ebenfalls im Auftrag der Beklagten erstellten fachärztlichen Bericht vom 8. Mai 2011 kommt Prof. Dr. H … zu dem Ergebnis, es lägen insgesamt unveränderte Gelenkverhältnisse gegenüber der Voruntersuchung vor (S. 3 des Berichts). Es sei zwar eine Knorpelschädigung der Retropatellarfläche gegeben. Diese in erster Linie eher mr-morphologisch, d.h. im Rahmen einer Magnetresonanztomographie nachzuweisende Schädigung korreliere aber nicht mit dem geklagten Beschwerdebild. Auch die zusätzlich nachgewiesene geringe Schädigung des Nervus Peroneus erkläre nicht das vom Kläger dargebotene Beschwerdebild (S. 4 des Berichts).

Diese unfallchirurgischen Befunde stimmen nicht nur mit den Stellungnahmen des ärztlichen Beraters der Beklagten, Dr. V …, überein, die die Beklagte fortlaufend eingeholt hat (vgl. z.B. die Stellungnahmen vom 6.4.2010, 14.6.2011, 25.11.2013 und 29.8.2016). Sie stehen auch im Einklang mit dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. G … vom 31. Dezember 1996. Dieser Gutachter geht zwar davon aus, dass mit der völligen Wiederherstellung der Gesundheit nicht zu rechnen sei, sondern dass ein Dauerschaden verbleiben werde; den verbleibenden Dauerschaden schätzt der Gutachter jedoch als sehr gering ein, weil die Fraktur ohne eine wesentliche Dislokation der Gelenkflächen verheilt sei (S. 18 des Gutachtens).

Aus neurologischer Sicht ergibt sich ein ähnliches Bild. So hat Dr. F … in seinem neurologischen Gutachten vom 2. Dezember 2015 überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass sich eine geringe Schwächung der lateralen Fußhebung rechts gegenüber links zeige. Angegeben werde eine deutliche Gefühlsstörung an der Unterschenkelaußenseite entsprechend dem Versorgungsgebiet des Peroneus superficialis (S. 8 des Gutachtens). Die Stimmungslage sei moros, es zeigten sich deutliche Zeichen einer Verbitterungsstörung bezüglich seines Leidens, seiner sinnentleerten Tätigkeit und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers (S. 9 des Gutachtens). Zusammenfassend heißt es, dass weiterhin eine Läsion des Peroneus superficialis nachweisbar sei, wobei auch ein leichtes neuropathisches Schmerzsyndrom glaubhaft angeben werde (S. 11 des Gutachtens). Es sei - aus neurologischer Sicht - keine wesentliche Veränderung des Unfallfolgezustands gegeben. Im Hinblick auf das neuropathische Schmerzsyndrom sei Anhebung der MdE auf 15 v.H. zu diskutieren (ebda.). Demnach steht im Vordergrund des Beschwerdesyndroms die für den Kläger unbefriedigende Situation bei seiner Arbeit, die er als sinnentleert erlebe und für die sich an sich die unter Schmerzen bewältigte lange Anfahrtszeit auch objektiv kaum lohnen könne. Die Einschätzung hat der Gutachter Dr. F … unter dem 20. Mai 2016 dahingehend präzisiert, dass die geklagten Beschwerden (Gefühllosigkeit, Taubheitsgefühl, brennender Ruheschmerz im Bereich des Kniegelenks und Missempfindungen im Bereich der Patella) aus neurologischer Sicht nicht zu erklären seien. Es handele sich eher um eine Ausweitung der subjektiv angegebenen Beschwerden insbesondere aufgrund des deutlichen Ambivalenzkonflikts bezüglich seiner Arbeitstätigkeit, die - wie im Gutachten ausgeführt - im Sinne einer Verbitterungsstörung als unfallfremd zu werten sei (S. 12 des Gutachtens).

Diese Bewertung deckt sich zum einen mit dem von Dr. F … unter dem 10. Mai 2011 erstellten Arztbericht. Demnach liege eine unauffällige Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) des Nervus peroneus und Nervus tibialis bei unauffälligem nadelmyographischen Befund vor. Lediglich bei Stimulation des Nervus peroneus und Ableitung aus dem Peroneus longus (Nervus peroneus superficialis) lasse sich noch eine geringe Normabweichung und eine geringe Teilläsion im Peroneus longus feststellen; diesbezüglich sei allerdings gegenüber der Voruntersuchung eine Besserung feststellbar. Es sei von einem erheblichen depressiv somatisierenden Überbau der Symptomatik auszugehen (S. 3 des Arztberichts). Auf dieser Linie liegt zum anderen auch das von Dr. F … am 15. Januar 2007 erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten. Demnach ist es nach Angaben des Klägers schon während seiner beruflichen Tätigkeit in Berlin wegen mobbingartiger Zustände zu einer depressiven Störung gekommen, weshalb er psychotherapeutische und psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat (S. 5 des Gutachtens). Auch habe er wegen der dortigen Mobbingprobleme einen Suizidversuch unternommen (S. 6 des Gutachtens). Psychisch sei der Kläger bewusstseinsklar und voll orientiert. Die Stimmungslage sei leicht ins Depressive verschoben, wobei im Vordergrund eine deutliche Adynamie stehe. Der Kläger erweise sich weitgehend eingeengt auf seine Knieprobleme, wobei von ihm aber eindeutige vorbestehende Störungen auch im Zusammenhang mit Mobbingerlebnissen und einer starken Konzentration auf seelisch belastende Störungen konzediert werde (S. 10 f. des Gutachtens). Zusammenfassend sei bei dem Kläger eine leichte Läsion des Nervus peroneus superficialis zu diagnostizieren. Er erweise sich total fixiert auf seine Kniegelenksproblematik, wobei das auf diese Problematik bezogene subjektive Erleben nicht unabhängig zu sehen sei von der rezidivierenden depressiven Störung, die aufgrund der anamnestischen Erhebungen und der eigenen Feststellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit mit dem Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden könne (S. 13 des Gutachtens). Es handele sich um ein eigenständiges depressives Krankheitsbild mit typischen rezidivierenden Störungen. Es bestünden zahlreiche Belastungen sowohl beruflich als auch familiär, die das Beschwerdebild mit unterhielten.

Übereinstimmung besteht insoweit auch mit dem von Prof. Dr. V … im Auftrag des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg am 19. Juni 2008 erstellten psychiatrischen Gutachten. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die obengenannten, von Prof. Dr. H … in seinem Gutachten von 19. Januar 2007 festgestellten Funktionseinschränkungen und Beschwerden auf einen sehr günstigen Verlauf hinwiesen und mit dem subjektiv von dem Probanden empfundenen Leid nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnten (S. 39 des Gutachtens). Es sei von einer depressiven Episode - mittelgradig bis schwer - bei einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 42 des Gutachtens). Dem Unfall vom 27. Juni 1996 könne in Bezug auf die psychiatrische Symptomatik noch nicht einmal die Bedeutung einer wesentlich mitwirkenden Teilursache zukommen (S. 43 des Gutachtens).

Schließlich deckt sich die Einschätzung auch mit der Beurteilung durch den Fachberater der Beklagten, Dr. M …, Neurologe und Psychiater, vom 6. Juni 2013. Demnach besteht bei dem Kläger eine minimale Schädigung des Nervus peroneus, die im Rahmen eines depressiv-somatisierenden Erlebens zu einer neurotischen Fixierung führt.

Aus alledem lässt sich in einer Gesamtbetrachtung schlüssig, überzeugend und widerspruchsfrei und ohne, dass es z.B. wegen grober, offen erkennbarer Mängel oder unlösbarer Widersprüche der Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedurft hätte, das Ergebnis ableiten, dass das Beschwerdebild (chronisches Schmerzsyndrom) weder aus unfallchirurgischer noch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit dem Dienstunfall vom 27. Juni 1995 in Verbindung zu bringen ist. Es fehlt mithin der - wie oben dargelegt - erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den geklagten Beschwerden, so dass die Anerkennung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als (weitere) Dienstunfallfolge ausscheidet.

b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Die Gewährung von Unfallausgleich setzt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Von einer wesentlichen Erwerbsbeschränkung ist auszugehen, wenn die MdE mindestens 25 v.H. beträgt (§ 35 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)). Weil es sich bei § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG um eine dynamische Verweisung handelt (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 35 BeamtVG Rn. 44), sind die Vorschriften des BVG in der jeweils für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung anzuwenden.

Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallausgleich ist hiernach zunächst das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinn des § 31 BeamtVG, entweder in Form eines einmaligen Unfallereignisses gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder in Gestalt eines gleichgestellten Ereignisses, etwa einer Berufserkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG. Darüber hinaus ist ein Kausalzusammenhang zwischen der wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beamten und dem Dienstunfall zu fordern. Der Dienstunfall muss die dauerhafte - mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten - gegebene Beeinträchtigung wesentlich bedingen. Gehen etwaige Einschränkungen hingegen vorrangig auf andere Ursachen zurück, ist die Gewährung eines Unfallausgleichs ausgeschlossen, wobei unerheblich ist, ob die Gesundheitsbeschränkung bereits vor oder erst nach einem Dienstunfall bzw. dem erstmaligen Auftreten einer Erkrankung eingetreten ist. Die Beweislast für diesen doppelten Kausalzusammenhang obliegt dem Beamten (Plog/Wiedow, a.a.O., § 35 BeamtVG Rn. 30; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Juni 2017, § 35 Rn. 26).

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist dabei die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Betroffenen, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu ermöglichen. Auf den bisherigen konkreten Beruf oder die bisherige Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.1.2011 - OVG 4 B 32.10 - juris Rn. 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Basis einer MdE in Höhe von mindestens 25 v.H.; es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die infolge des Dienstunfalls eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit zutreffend mit 20 v.H. veranschlagt hat. Auch bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf die obengenannten von Dr. F … am 2. Dezember 2015 und von Prof. Dr. H … am 11. Dezember 2015 erstellten Gutachten sowie die zusammenfassende Einschätzung der Gesamt-MdE durch Prof. Dr. H … vom 8. Januar 2016. Demnach ist - aus neurologischer Sicht - angesichts des neuropathischen Schmerzsyndroms eine MdE von 15 v.H. gerechtfertigt (S. 11 des Gutachtens von Dr. Freytag vom 2.12.2015), während aus unfallchirurgischer Sicht eine MdE von 10 v.H. zu veranschlagen ist (S. 9 des Gutachtens von Prof. Dr. H … vom 11.12.2015). Daraus ergibt sich eine Gesamt-MdE von 20 v.H. (S. 2 der Stellungnahme von Prof. Dr. H … vom 8.1.2016).

Auch insoweit beruhen die Gutachten auf einer umfassenden und nicht nur einseitigen, allein auf Angaben der Beklagten beruhenden Auswertung aller, d.h. auch den vom Kläger in den Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Befundberichte. Sie sind in sich stimmig, überzeugend und werfen - auch in diesem Punkt - keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung weiterer Gutachter geklärt werden müssten. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachter sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ausführungen beider Gutachter decken sich auch mit der Einschätzung des beratenden Arztes der Beklagten, Dr. V …, dem die Beklagte die vorhandenen Unterlagen - und insbesondere die auf die Rüge, von unfallchirurgischer Seite seien die verbliebenen funktionellen Einschränkungen nicht angemessen berücksichtigt worden, gestützte Widerspruchsbegründung vom 10. August 2016 - vorgelegt hat. Demnach ist davon auszugehen, dass es insbesondere auch von Seiten des unfallchirurgischen Fachgebiets zu keiner wesentlichen Änderung der verbliebenen funktionellen Einschränkungen gekommen ist (vgl. Dr. V …, Stellungnahme vom 29.8.2016).

Die in den Akten befindlichen und von dem den Kläger seit 2011 behandelnden Schmerztherapeuten, Dr. S …, Chefarzt, Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Schmerztherapie, G-Klinik …, erstellten Arztbriefe führen zu keiner anderen Einschätzung. So heißt es zwar in dem von Dr. S … nach Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie (11.-22.2.2013) erstellten Arztbericht vom 22. Februar 2013 unter anderem, als Folge der Patellamehrfragmentfraktur habe sich bei Retropatellararthrose ein chronischer Schmerzzustand des Kniegelenks eingestellt, der derzeit mit stark wirksamem Opioid behandelt werden müsse. Abgesehen davon, dass die dort enthaltenen Diagnosen sich weitgehend mit denen der beiden von Seiten der Beklagten beauftragten Gutachter decken, vermag die weitere pauschale, d.h. in keiner Weise begründete Feststellung, der Schmerzzustand sei „eindeutig Folge der unfallbedingten Patellamehrfragmentfraktur“, in keiner Weise die o.g. differenzierten Einschätzungen der o.g. Gutachten zu entkräften.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.