Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 16.371

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zulassung zum …fest vom 7. bis 11. Juli 2016 mit einem Autoscooter.

Die Klägerin, ein Schaustellerbetrieb, beschickt das …fest seit längerem mit einem Autoscooter. Sie wurde mit Schreiben des Schaustellerunternehmens O. vom 29. Januar 2016 darüber informiert, dass für das Jahr 2016 auf dem …fest kein Platz für sie zur Verfügung stehe. Die Klägerin fragte daraufhin unter dem Datum vom 23. Februar 2016 und 25. Februar 2016 bei der Beklagten nach dem Grund für dieses Schreiben und wies daraufhin, dass ein Mitarbeiter der Beklagten mündlich zugesagt habe, dass für die Klägerin beim …fest „alles beim Alten bleibe“.

Die Beklagte ließ der Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. März 2016 mitteilen, beim …fest handele es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO). Im Rahmen der Kapazität und vorbehaltlich der Zulassung anderer Teilnehmer könne die Klägerin zugelassen werden. Da sich erstmals seit vielen Jahren ein Konkurrenzunternehmen für die Beschickung des …festes mit einem Autoscooter beworben habe, sei nunmehr eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und dem Konkurrenzunternehmen zu treffen. Hierzu werde die Klägerin aufgefordert, bis zum 31. März 2016 eine Bewerbung zu übermitteln. Dazu wurden Mindestkriterien festgelegt, die unter anderem Angaben zum bestehenden Versicherungsschutz sowie zur TÜV-Zertifizierung oder einer vergleichbaren Sicherheitszertifizierung beinhalteten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bewerbungsunterlagen vollständig einzureichen seien und eine Nachfrage der Beklagten wegen fehlender Informationen nicht erfolgen werde. Unter der Überschrift „Mindestkriterien“ wurde weiter ausgeführt, dass eine Bewerbung nur berücksichtigt werden könne, wenn der Bewerber über ein gültiges TÜV-Zertifikat oder vergleichbares Sicherheitssiegel für sein Fahrgeschäft verfüge, dieses nachweise und mit der Bewerbung vorlege. Ebenso sei das Vorliegen einer gültigen Haftpflichtversicherung nachzuweisen und ein entsprechender Nachweis der Bewerbung beizulegen. Bei Erfüllung der Mindestkriterien kämen sodann Wertungskriterien zur Anwendung, bei denen ein Angebot höchstens 100 Punkte erreichen könne. Als Einzelkriterien wurden dabei der lokale Bezug (maximal 15 Punkte), die Eigenschaft bekannt und bewährt (maximal 25 Punkte) und die Attraktivität (maximal 60 Punkte) benannt und detailliert erläutert.

Der Beigeladene wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2016 über die gegenüber der Klägerin bereits benannten Auswahlmodalitäten und Kriterien informiert und ebenfalls zur Bewerbung bis spätestens 31. März 2016 aufgefordert.

Mit Schreiben vom 16. März 2016, eingegangen bei der Beklagten am 17. März 2016 bewarb sich die Klägerin mit einem „2-Säulen-Autoscooter“ um einen Platz auf dem …fest 2016. In dem Schreiben wurde angegeben, dass bei der Nürnberger Versicherung Versicherungsschutz bestehe, außerdem wurde die Prüfbuch-Nummer der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) für das Fahrgeschäft mitgeteilt. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. März 2016, eingegangen bei der Beklagten am 17. März 2016, bewarb sich die Klägerin außerdem mit einem „Disco-Autoscooter“ wahlweise „2-Säulen-Autoscooter“ um einen Platz auf dem …fest 2016. In diesem Bewerbungsschreiben wurde mitgeteilt, dass für beide Fahrgeschäfte Versicherungsschutz bei der Nürnberger Versicherung bestehe und beide Scooter von der LGA geprüft und vom TÜV abgenommen seien. Weitere Nachweise waren keinem der beiden Schreiben beigefügt.

Der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten beschloss in nichtöffentlicher Sitzung am 24. März 2016, den ersten Bürgermeister zu ermächtigen, nach Auswertung der Bewerbungen für den Autoscooter Platz die Entscheidung über die Zulassung zum …fest zu treffen.

Der Beigeladene bewarb sich mit Schreiben vom 25. März 2016, eingegangen bei der Beklagten am 30. März 2016 mit seinem Autoscooter „Rockfabrik“ um einen Platz auf dem …fest 2016. Der Bewerbung lag eine Kopie der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung der LGA mit Geltung bis zum 31. März 2017 sowie eine Kopie der Bestätigung für das Bestehen einer Schausteller-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden bei der … mit Geltung bis Ende 2016 bei.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 entschied die Beklagte gegenüber der Klägerin, diese weder mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“, wahlweise „2-Säulen-Autoscooter“ noch mit dem „2-Säulen-Autoscooter“ zum …fest zuzulassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf dem …fest stehe nur ein Stellplatz für einen Autoscooter zur Verfügung. Da die Klägerin die Mindestkriterien für eine Bewerbung nicht erfüllt habe, hätten ihre beiden Bewerbungen nicht berücksichtigt werden können. Die Forderung nach einem Nachweis für die Haftpflichtversicherung und einem Sicherheitszertifikat sei für den sicheren Ablauf des …festes von überragender Bedeutung. Deshalb hätten die entsprechenden Mindestkriterien an eine Bewerbung gestellt werden dürfen; sie seien der Klägerin auch vor ihrer Bewerbung transparent, verständlich und hinreichend deutlich mitgeteilt worden. Es sei deshalb ein Mitbewerber zugelassen worden. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung:und die Unterschrift des ersten Bürgermeisters der Beklagten, er wurde am 14. April 2016 an den Bevollmächtigten der Klägerin per Post versandt.

Ebenfalls mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass er mit seinem Autoscooter zum …fest zugelassen werde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Mai 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt,

  • 1.der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Klägerin wird mit ihrem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“, hilfsweise mit ihrem Fahrgeschäft „2-Säulen-Autoscooter“ Zugang zum …fest 2016 gewährt, wie mit Antrag vom 16. März 2016 beantragt.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten außerdem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B 5 E 16.377) beantragen, die Klägerin zum …fest 2016 der Stadt … mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“ zuzulassen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zuzulassen.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2016 wurde der im Auswahlverfahren der Beklagten erfolgreiche Bewerber um einen Platz für einen Autoscooter zum Verfahren beigeladen.

Für die Beklagte erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag der Klägerin im Verfahren B 5 E 16.377 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2016 zurück (4 CE 16.1320).

Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2016 Bezug genommen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägerbevollmächtigten beziehungsweise der Klägerin verhandelt und entschieden werden. Die Ladung enthielt den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis.

Auch der mit Telefax vom 22. November 2016 um 7.56 Uhr beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangene Terminsverlegungsantrag des Klägerbevollmächtigten ändert daran nichts. Denn dieser wurde vom Klägerbevollmächtigten so kurzfristig gestellt, dass er der Kammer erst nach mündlicher Verhandlung und Verkündung des Urteils vorgelegt wurde. Insoweit liegt aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Ein Verschulden der Gerichtsverwaltung oder der Geschäftsstelle ist nicht ersichtlich. Angesichts des täglich eingehenden Postvolumens und der damit einhergehenden Arbeitsbelastung von Post- und Geschäftsstelle und dem Versand des Telefaxes erst etwa eine Stunde vor Beginn des Termins konnte der Klägerbevollmächtigte nicht davon ausgehen, dass ein einseitiges Schreiben ohne jeden Hinweis auf die Eilbedürftigkeit oder die unmittelbar bevorstehende mündliche Verhandlung noch rechtzeitig der Kammer vorgelegt werden würde. Von den Mitarbeitern der Poststelle des Verwaltungsgerichtes kann nicht erwartet werden, bei jedem eingehenden Schriftsatz zu prüfen, ob in dieser Sache eine mündliche Verhandlung angesetzt ist und wann diese stattfindet. Der Bevollmächtigte der Klägerin hätte unter diesen Umständen zumindest auf dem Telefax einen entsprechenden Vermerk anbringen müssen, aus dem sich die besondere Eilbedürftigkeit auch für die Poststelle des Gerichts ohne weiteres ergeben hätte. Jedenfalls wäre aber eine telefonische Information oder - angesichts dessen, dass bis zum Terminsbeginn keine Reaktion des Gerichts auf den Verlegungsantrag erfolgte - eine telefonische Nachfrage des Prozessbevollmächtigten zu erwarten gewesen. Dass er hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Aber auch dann, wenn der Verlegungsantrag der Kammer noch vor Urteilsverkündung vorgelegen hätte, hätte dies nicht dazu geführt, dass innerhalb der dann noch zur Verfügung stehenden Zeit eine Verlegung des Termins oder überhaupt eine Verbescheidung des Antrages beziehungsweise ein Hinweis des Gerichts veranlasst gewesen wäre (BayVGH, B.v. 27.7.2016 - 11 ZB 16.30121 - juris Rn. 6 ff.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Erkrankung eines Beteiligten kann grundsätzlich einen solchen erheblichen Grund darstellen. Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss aber der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 102, Rn. 6 m.w.N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Absetzungsantrag übermittelt und zur Begründung lediglich mitteilt, er sei an der Wahrnehmung des Termins „krankheitsbedingt“ verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B.v. 26.11.2013 - I B 2.13 - juris). Wird eine Terminsaufhebung beziehungsweise -verlegung erst am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsbeziehungsweise Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungsbeziehungsweise Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B.v. 3.7.2013 - B 12 R 38.12 B - juris Rn.12; B.v. 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B.v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - juris; NdsOVG, B.v. 5.11.2012 - 2 LA 177.12 - juris; OVG NW, B.v. 5.6.2012 - 17 E 196.12 - juris; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 102, Rn. 7), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder gegebenenfalls Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr 35). Entsprechende Angaben enthielt der Verlegungsantrag des Klägerbevollmächtigten nicht, es wurde lediglich eine Arbeitsunfähigkeit behauptet und die Nachreichung einer ärztlichen Bescheinigung angekündigt. Eine solche ging erst im Laufe des Nachmittages des Tages der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein, enthielt aber ebenfalls nicht die erforderlichen Angaben. Ein nach Verkündung des Urteils nachgereichtes ärztliches Attest kann ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BFH, B.v. 28.4.2009 - VIII B 103/08 - juris Rn. 6 f.).

Im Übrigen dürfen und müssen die Beteiligten, solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl. BSG, B.v. 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - juris).

2. Die Verpflichtungsklage war als unzulässig abzuweisen, da es der Klägerin aufgrund Zeitablaufs an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Bei der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes haben kann (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 92). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum …fest 2016 hat sich aber inzwischen durch Zeitablauf erledigt, da das Fest vom 7. bis 11. Juli 2016 stattgefunden hat und eine Zulassung damit unmöglich geworden ist. Damit ist ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Klägerin sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag denknotwendig ausgeschlossen.

3. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sie in eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt worden wäre. Auch bei einer Verpflichtungsklage, deren Gegenstand sich durch Zeitablauf erledigt hat, kann der Kläger in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag die Feststellung beantragen, dass die Ablehnung des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen sei (BVerwG, U.v. 4.11.1976 - II C 40.74 - BVerwGE 51, 264). Die Fortsetzungsfeststellungsklage würde aber für ihre Zulässigkeit voraussetzen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Für ein solches Interesse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161). In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich hierfür verschiedene Fallgruppen herausgebildet, von denen hier aber keine einschlägig ist. Weder kann die Klägerin eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 255; BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - BayVBl 1999, 405) noch ein ideelles oder Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161; U.v. 21.11.1980 - 7 C 18/79 - BVerwGE 61, 164) geltend machen. Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht insbesondere die Tatsache, dass der Stadtrat der Beklagten nunmehr ein erstmals für das Jahr 2017 geltendes Nutzungskonzept für das …fest beschlossen hat, so dass künftig nicht vom Vorliegen der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsaktes auszugehen ist (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 86a). Dass die Klägerin die Absicht hätte, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, für den die Rechtswidrigkeitsfeststellung vorgreiflich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 - 4 C 21/80 - BVerwGE 72, 172; U.v. 10.1.1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226), ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Demnach wäre auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig gewesen. Selbst wenn aber die Klägerin ein Feststellungsinteresse hätte begründen können, hätte eine solche Feststellungsklage in der Sache keinen Erfolg gehabt. Insoweit kann auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (B 5 E 16.377) verwiesen werden.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 CE 16.1320

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Besch

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.