Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juni 2016 - B 5 E 16.377
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum …fest vom 7. bis 11. Juli 2016 mit einem Autoscooter.
Die Antragstellerin, ein Schaustellerbetrieb, beschickt das …fest seit längerem mit einem Autoscooter. Sie wurde mit Schreiben des Schaustellerunternehmens O.
Die Antragsgegnerin ließ der Antragstellerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
Der Beigeladene wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin beschloss in nichtöffentlicher Sitzung am
Der Beigeladene bewarb sich mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Ebenfalls mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Mit Schriftsatz vom
die Antragstellerin zum …fest 2016 der Stadt … mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“ zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zuzulassen.
Zur Begründung wurde auf das schriftsätzliche Vorbringen im Hauptsacheverfahren B 5 K 16.371 verwiesen. Die Entscheidung sei dringlich, da das …fest vom 7. bis 11. Juli 2016 stattfinde. Eine Nutzung der öffentlichen Einrichtung …fest habe die Antragsgegnerin nur durch Satzung regeln können, eine solche liege aber nicht vor.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2016
Für die Antragsgegnerin erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom
den Antrag abzuweisen.
Das …fest werde jährlich durch die Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO veranstaltet. Konzeptionell sei dabei jeweils ein Stellplatz für einen Autoscooter vorgesehen. Eine darüber hinaus gehende Kapazität bestehe aus Platzgründen nicht und werde auch von der Antragsgegnerin nicht gewünscht. Über das „Ob“ der Zulassung entscheide die Antragsgegnerin, das „Wie“ werde durch das Schaustellerunternehmen O. geregelt. Da es 2016 erstmals zwei Interessenten für den Autoscooter-Platz auf dem …fest gegeben habe, habe die Antragsgegnerin Kriterien für die Auswahl entwickelt und die beiden Interessenten, die Antragstellerin und den Beigeladenen, diese unter Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Bewerbung mitgeteilt. Die Bewerber seien dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zur Haftpflichtversicherung und TÜV-Zertifizierung entsprechende Nachweise vorzulegen seien. Die Antragstellerin habe anders als der Beigeladene ihren beiden Bewerbungen keine solchen Nachweise beigefügt, diese hätten deshalb keine Berücksichtigung finden können. Der Bescheid vom 14. April 2016 sei vom ersten Bürgermeister nach der Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Bescheides unterschrieben worden. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren lediglich eine Verpflichtungsklage auf Zulassung erhoben, nicht aber die Zulassung des erfolgreichen Konkurrenten angefochten habe. Da aus Kapazitätsgründen nur die Zulassung eines Autoscooters in Betracht komme, könne das nur auf Zulassung gerichtete Klagebegehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin werde durch die isolierte Anfechtung ihrer eigenen Ablehnung und das damit verbundene Zulassungsgesuch nicht erreicht. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung nur im Rahmen der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Gestalt und Prägung einschließlich des zur Verfügung stehenden Platzangebotes zu. Die Antragsgegnerin habe entsprechend ihrer jahrzehntelangen Praxis nur einen Autoscooter für das …fest zugelassen und dies der Antragstellerin auch unter Benennung der maßgeblichen Auswahlkriterien transparent mitgeteilt. Die Kriterien der Antragsgegnerin seien sachlich gerechtfertigt, transparent und nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe unstreitig die benannten Mindestkriterien nicht erfüllt, indem sie entsprechende Nachweise zu Versicherungsschutz und Sicherheitszertifikat nicht vorgelegt habe. Die Antragsgegnerin habe trotz der jahrzehntelangen Erfahrungen mit der Antragstellerin nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die entsprechenden Anforderungen durch diese auch 2016 noch erfüllt werden, dies hätte außerdem neue Bewerber unangemessen benachteiligt. Angesichts des Gefährdungspotentials eines Autoscooters sei es sachgerecht, entsprechende Nachweise vom Bewerber zu verlangen. Da wegen Nichterfüllung der Mindestkriterien durch die Antragstellerin das Konkurrenzangebot des Beigeladenen zuzulassen war, scheitere eine Zulassung der Antragstellerin nun an mangelnder Kapazität. Im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) könne die Antragsgegnerin öffentliche Einrichtungen gestalten. Dabei könne sie Kriterien, unter denen Schausteller zugelassen werden, selbst gestalten, solange diese nicht willkürlich seien und den Bewerbern transparent mitgeteilt würden, so dass ein fairer Wettbewerb ermöglicht werde. Der Bescheid vom 14. April 2016 entspreche den formalen Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin habe den ersten Bürgermeister mit Beschluss vom 24. März 2016 zur Entscheidung über die Auswahl eines Bewerbers für den Autoscooter-Platz ermächtigt. Weder habe bereits vor Angebotsabgabe festgestanden, dass die Antragstellerin nicht zugelassen werden solle, noch könne die Antragstellerin aus einer mündlichen Zusage vor ihrer eigentlichen Bewerbung einen Anspruch auf Zulassung herleiten. Im Übrigen sei auch gar nicht klar gewesen, welches der beiden Angebote der Antragstellerin gelten solle.
Mit Schreiben vom
Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trug mit Schriftsatz vom
Unter dem Datum vom
Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom
2. Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig (a), hat aber in der Sache keinen Erfolg (b).
a) Der Antrag ist nicht schon mangels Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO oder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Beim …fest 2016 handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 GO und nicht um einen nach den §§ 69 Abs. 1, 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Spezialmarkt. Der Zugang richtet sich deshalb nicht nach gewerberechtlichen Vorschriften, sondern nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Auch als nicht ortsansässiger Gewerbetreibender könnte der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu dieser öffentlichen Einrichtung aus Art. 21 Abs. 1 GO zustehen, denn der Zugang wird von der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf eine Gemeindezugehörigkeit auch für auswärtige Interessenten eröffnet. Jeder Zulassungsanspruch wird aber begrenzt durch die tatsächlichen Kapazitäten. Ein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten oder Umorganisation, wie etwa durch die Änderung der Marktgestaltung, steht der Antragstellerin nicht zu (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - BayVBl 1989, 148ff.). Zwar würde nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache würde die gegenständliche Verwaltungsstreitsache jedoch im Fall ihres Erfolges hinauslaufen, denn der Antragstellerin würde eine Teilnahme am …fest 2016 ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht.
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gilt der angesprochene Grundsatz jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 123, Rn. 14 m. w. N.). In jedem Fall darf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Danach ist der Antrag abzulehnen, da der Antragstellerin nach der gebotenen Prüfungstiefe kein Anordnungsanspruch zusteht.
Gemessen daran hat die Antragstellerin zwar mit der zeitlichen Nähe des …festes einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, so dass ihr Antrag unbegründet ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Behördenakten spricht zwar einiges dafür, dass der zuständige Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin die von ihr angewandten Auswahlkriterien weder beschlossen noch nachträglich gebilligt hat, so dass diese Kriterien rechtswidrig waren und deshalb der Zulassungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr - weder bei Anwendung der Auswahlkriterien noch bei deren Außerachtlassung - ein Anspruch auf Zulassung zum …fest 2016 zusteht, der es rechtfertigen würde, sie im Rahmen des Verfahren des Eilrechtsschutzes zuzulassen und damit die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegzunehmen.
aa) Der Bescheid der Antragsgegnerin begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa auf einem separaten Blatt beigefügt, sondern Bestandteil des Bescheides, so dass die Unterschrift des ersten Bürgermeisters nach diesem Textteil den Verwaltungsakt damit abschließt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 37, Rn. 33).
bb) Das Recht auf Benutzung gemeindlicher Einrichtungen bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie den von der Gemeinde durch Satzung, allgemeine Geschäftsbedingungen, durch Widmung oder konkludent durch Verwaltungspraxis festgelegten Benutzungsregelungen (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 21, Rn. 9). Die Antragsgegnerin ist also nicht darauf beschränkt, Regelungen in Form einer Satzung zu erlassen. Im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist die gerichtliche Überprüfung solcher Regelungen beschränkt. Die Gemeinde muss aber insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 21, Rn. 11). Die hier herangezogenen Auswahlkriterien sind danach inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es sachgerecht, als Mindestkriterien den Nachweis der Sicherheit des Fahrgeschäfts und den Nachweis für einen ausreichenden Versicherungsschutz als grundlegende Voraussetzungen für den Betrieb eines Autoscooters zu verlangen. Beides war dem Aufforderungsschreiben an die Antragstellerin vom 8. März 2016 auch hinreichend deutlich zu entnehmen. Aus diesem Schreiben ergab sich ebenso, dass eine Auswahlentscheidung allein auf Grundlage der mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen getroffen werden soll und keine Nachfrage seitens der Antragsgegnerin erfolgen wird. Auch dies ist im Interesse der Gleichberechtigung der Bewerber sachgerecht. Die Antragsgegnerin konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass für das Fahrgeschäft der Antragstellerin auch in diesem Jahr noch ein Sicherheitszertifikat und ausreichender Versicherungsschutz vorlägen. Auch konnte der Antragstellerin hier im bloßen Vertrauen auf ein Weiterbestehen von Sicherheitszertifikat und Versicherungsschutz aus Gründen der Gleichbehandlung der Bewerber kein „Vorsprung“ zugebilligt werden. Unter Anwendung der Auswahlkriterien war die Bewerbung der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, da sie die Mindestkriterien nicht erfüllte.
cc) Allerdings fällt die abstrakte Auswahl und Fixierung der im Einzelfall heranzuziehenden Zulassungskriterien bei größeren Volksfesten als wesentliche Determinante für die jeweilige Auswahlentscheidung nicht mehr unter die laufenden Angelegenheiten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO. Die Ausfüllung der gesetzlich kaum vorgeformten weitreichenden Gestaltungsbefugnis der Gemeinde zwingt zu einer Rückkoppelung an ein Beschlussgremium. Nur wenn der Gemeinderat bzw. ein beschließender Ausschuss zumindest Vorgaben in Form von Auswahlkriterien beschlossen hat, kann die konkrete Zulassungsentscheidung ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO darstellen. Auch wenn wegen des Charakters des Art. 37 GO als Schutzvorschrift für die Gemeinde die Zuweisung der Organkompetenz aus der Perspektive der Kommune vorzunehmen ist, spricht im Ergebnis für die Notwendigkeit der Beteiligung eines Beschlussorgans nicht zuletzt die erhebliche Grundrechtsrelevanz der Zulassungskriterien aus der Sicht der betroffenen Schausteller (BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - juris Rn. 31f.). Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen hat rechtliche Bedeutung auch nach außen, das heißt es kann sich ein Außenstehender, dem gegenüber der erste Bürgermeister gehandelt hat, darauf berufen, dass es an der Tätigkeit oder Mitwirkung des zuständigen Gemeinderates fehle und daher das gemeindliche Handeln ihm gegenüber fehlerhaft sei. Allerdings ist dieser Mangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG als Verfahrensmangel heilbar, indem die notwendige Beschlussfassung des Stadtrates bzw. eines beschließenden Ausschusses nachgeholt wird (BayVGH, a. a. O. Rn. 34). Dem Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin wurde als beschließendem Ausschuss auf Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO mit § 9 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) der Geschäftsordnung des Stadtrates der Antragsgegnerin in zulässiger Weise die Zuständigkeit für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem …fest übertragen. Ein Fall der Nichtübertragbarkeit im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO liegt nicht vor. Die Aufstellung der Auswahlkriterien und Aufforderung der Bewerber zur Angebotsabgabe auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgte hier noch vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Antragsgegnerin am 24. März 2016. Dem Wortlaut des Beschlussbuchauszuges (Bl. 17 der Behördenakte) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sich der Ausschuss neben der Ermächtigung des ersten Bürgermeisters zur Auswahl eines Bewerbers auch inhaltlich mit den maßgeblichen Auswahlkriterien auseinandergesetzt hat. Auch die Ladung zu dieser Ausschusssitzung und die dazugehörige Tagesordnung enthalten hierauf keinen Hinweis. Selbst wenn aber die Auswahlkriterien danach rechtswidrig zustande gekommen seien sollten und daher einer Zulassungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten, führt dies nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung. Denn in diesem Fall verbliebe es mangels detaillierter Kriterien bei einer allgemeinen Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Bei dieser wäre aber in jedem Fall auch maßgeblich zu berücksichtigen, ob der auszuwählende Bewerber einen Nachweis zur Sicherheit seines Fahrgeschäfts beigebracht hat. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Einrichtung gewährleisten muss, dass Leib und Leben der Benutzer dieser Einrichtung nicht gefährdet werden und dieser Frage bei der Auswahlentscheidung entscheidende Bedeutung zukommt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass auf dieser Grundlage von einer Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten auszugehen wäre. Sie hat lediglich auf die bisherige langjährige Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin und das Bewertungskriterium „bekannt und bewährt“ verwiesen. Einen Nachweis für die Sicherheit ihres Autoscooters hat sie aber - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt. Von einem Zulassungsanspruch der Antragstellerin kann daher nicht ausgegangen werden. Auch insoweit hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, sie im Rahmen des Verfahrens des Eilrechtsschutzes zuzulassen und damit die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegzunehmen.
dd) Auch die von der Antragstellerin behauptete mündliche Zusage durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin ändert daran nichts. Weder wäre dieser nach Art. 38 Abs. 1 GO zur Vertretung der Antragsgegnerin nach außen berechtigt gewesen noch hätte die für eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Schriftform vorgelegen.
3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffern 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwertkatalog sieht in Ziff. 22.3 für Streitigkeiten über die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung einen Streitwert in Höhe des wirtschaftlichen Interesses, sonst den Auffangwert vor. Mangels hinreichender Angaben zum wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Standplatzvergabe ist vorliegen vom Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Dieser ist entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, der Streitwert beträgt somit 2.500,00 €.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
