Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 CE 16.1320

published on 06.07.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 CE 16.1320
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zu dem von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 7. bis 11. Juli 2016 veranstalteten Wiesenfest mit einem Autoscooter.

Mit zwei Schreiben vom 16. März 2016 bewarb sich die Antragstellerin mit einem „Disco-Autoscooter“ und mit einem „2-Säulen-Autoscooter“ um einen Platz auf dem Wiesenfest 2016. Sie teilte dabei mit, für beide Fahrgeschäfte bestehe Versicherungsschutz bei der Nürnberger Versicherung; beide Scooter seien von der LGA geprüft und vom TÜV abgenommen.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 ließ die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit seinem Autoscooter zum Wiesenfest 2016 zu.

Mit Bescheid ebenfalls vom 14. April 2016 entschied die Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin weder mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“ noch mit dem Fahrgeschäft „2-Säulen-Autoscooter“ der beantragte Zugang zum Wiesenfest 2016 gewährt werde. Sie sei in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen worden, dass als Mindestkriterium für eine Zulassung das Vorliegen einer gültigen Sicherheitszertifizierung und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen seien. Die Bewerbungen der Antragstellerin hätten hierzu aber lediglich Hinweise und keine Nachweise enthalten, so dass die Angebote nicht zur Wertung zugelassen worden seien. Der Nachweis von Sicherheitszertifikaten und einer bestehenden Haftpflichtversicherung sei für den sicheren Ablauf des Fests von überragender Bedeutung.

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben (Az. B 5 K 16.371) und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, sie zum Wiesenfest 2016 mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“ zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 17. Juni 2016 ab.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juni 2016 aufzuheben und die Antragstellerin zum Wiesenfest der Antragsgegnerin wie beantragt mit ihrem Autoscooter (6 Säulen-Autoscooter) zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Wiesenfest 2016 glaubhaft gemacht ist. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin lediglich vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Nichterfüllung der Mindestanforderungen der Antragsgegnerin aus. Nach den als Anlage beigefügten beglaubigten Abschriften der Versicherungspolice und des Prüfbuchs bestehe jedoch für den Autoscooter der Antragstellerin sowohl die geforderte Haftpflichtversicherung als auch eine gültige Ausführungsgenehmigung der LGA.

Dieses Beschwerdevorbringen ist von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn der angegriffene Beschluss beruht keineswegs auf der Annahme, dass der von der Antragstellerin betriebene Autoscooter die für eine Zulassung zum Wiesenfest geforderten Mindestkriterien (Versicherungsschutz und Sicherheitszertifikat) objektiv nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch vielmehr deswegen verneint, weil die Antragsgegnerin - selbst wenn die erstmals bekannt gegebenen Auswahlkriterien kompetenzwidrig entstanden und daher unbeachtlich wären - bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung zum Wiesenfest in jedem Fall auch maßgeblich zu berücksichtigen gehabt hätte, ob der auszuwählende Bewerber einen Nachweis zur Sicherheit seines Fahrgeschäfts beigebracht hat (S. 13 des Beschlusses). Da ein solcher nachprüfbarer Beleg, wie er auch im Schreiben vom 8. März 2016 ausdrücklich gefordert war, bis zum Ablauf der von der Antragsgegnerin gesetzten Bewerbungsfrist (31.3.2016) unstreitig nicht vorlag, konnten die Bewerbungen der Antragstellerin schon wegen Fehlens dieser unabdingbaren Mindestvoraussetzung abgelehnt werden, ohne dass es noch auf eine Einzelbetrachtung anhand der weiteren Wertungskriterien ankam. Die nunmehrige Vorlage der geforderten Nachweise drei Monate nach Ablauf der Frist und drei Tage vor Beginn der Veranstaltung ändert nichts mehr an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 22.11.2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.