Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren durch den Beklagten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht.
Mit Kostenbescheid vom 18.08.2016 setzte der Beklagte für den Monat Juli 2016 gegenüber der Klägerin die Kosten für amtliche Untersuchungen in Höhe von 15.648,62 EUR fest. Als gesetzliche Grundlage wurden die VO 882/2004/EG und das Bayerische Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, laufende Tarifnummer 7.IX.11, angegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, mit Schriftsatz vom 16.09.2016, eingegangen bei Gericht am 19.09.2016, Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 18.08.2016 aufzuheben und die Neuberechnung der Fleischhygienegebühren für den Schlachthof K … plausibel zu begründen und transparent zu machen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebühren erhöht werden sollten, obwohl aufgrund einer neuen Schlachttruppe die Arbeitszeiten der Fleischbeschauer merklich reduziert worden seien. Die Gebührenerhöhung mit dem hohen Krankenstand von Fleischbeschauern zu begründen, sei nicht zulässig.
Mit Kostenbescheid vom 20.09.2016 setzte der Beklagte für den Monat August 2016 gegenüber der Klägerin die Kosten für amtliche Untersuchungen in Höhe von 16.280,34 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 wurde die Klage erweitert und beantragt,
den Kostenbescheid vom 20.09.2016 aufzuheben.
Mit Kostenbescheid vom 19.10.2016 setzte der Beklagte für den Monat September 2016 gegenüber der Klägerin die Kosten für amtliche Untersuchungen in Höhe von 16.639,38 EUR fest.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, mit Schriftsatz vom 14.11.2016, eingegangen beim Gericht am 15.11.2016, Klage (Az. B 4 K 16.783) mit dem Antrag,
den Bescheid vom 19.10.2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.10.2016 zur Klage Stellung genommen und ausgeführt, für die amtlichen Überwachungen und Kontrollen im Schlachthof K …würden seitens des Landratsamts Gebühren erhoben. Die letzte Gebührenanpassung im Bereich der Fleischhygienegebühren habe im Jahr 2002 stattgefunden. Seit einigen Jahren seien die Gebühren nicht mehr kostendeckend gewesen, so dass dem Landkreis ein Kostendefizit entstanden sei. Im Jahr 2014 hätten den Gesamtaufwendungen in Höhe von 223.130,00 EUR für den Schlachthof K … Einnahmen in Höhe von 175.697,00 EUR gegenübergestanden. Die allgemeine Teuerung der letzten Jahre, insbesondere die Anhebung der tariflichen Vergütung für das Personal (ca. 25% seit 2002), hätten eine Gebührenerhöhung für Fleischhygieneuntersuchungen erfordert, um wieder eine Kostendeckung zu erreichen. Bei der Kalkulation der Gebühren seien die entstandenen Kosten aus 2014 herangezogen worden. Auch die Anzahl der geschlachteten Tiere sei dem Jahr 2014 entnommen worden. Die Berechnung basiere auf den Zahlen aus 2014, weil die Umsetzung der Gebührenerhebung bereits im Jahr 2015 hätte erfolgen sollen. Eine erneute Berechnung auf der Grundlage der Zahlen aus 2015 sei durchgeführt worden, jedoch hätten sich keine günstigeren Gebühren errechnet. Die Gebührenanpassung sei zum 01.07.2016 erfolgt.
Die Klage sei unbegründet. Zum 01.01.2008 seien durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und anderer Rechtsvorschriften die Fleischhygienegebühren im Rotfleischbereich verstaatlicht worden. Seitdem würden die Gebühren nicht mehr auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben, sondern als Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis. Als Berechnungsgrundlage diene der durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassene Leitfaden zur Anwendung der laufenden Nr. 7.IX.11 des Kostenverzeichnisses. Nach der VO (EG) 882/2004 seien die Kriterien, die bei der Berechnung (Kalkulation der Gebühren) zu berücksichtigen seien, klar definiert. Dies seien die Löhne und Gehälter des für die Kontrollen eingesetzten Personals, die Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Auslagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten sowie die Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Die Neuberechnung der Gebühren für die amtliche Fleischhygieneuntersuchung 2014 im Schlachthof K … habe zu berücksichtigende Kosten nach dem Leitfaden in Höhe von 223.130,68 EUR ergeben (Bl. 50 der Beiakte II). Auf dieser Grundlage sei die konkrete Gebührenberechnung für den K … Schlachthof erfolgt. Ausgegangen wurde von der Anzahl der geschlachteten Tiere im Verhältnis zu der Arbeitszeit im Schlachthof. Die tatsächliche Arbeitszeit beinhalte alle Tätigkeiten des Untersuchungsvorgangs, alle Tätigkeiten zur Erfüllung der Dokumentationspflichten und Protokollierungsmaßnahmen, Hygienekontrollen sowie alle Vor- und Nachrüstzeiten. Von den Gesamtstunden sei die Zeit für den Aufwand der Trichinenuntersuchung abgezogen worden. Für Hygienekontrollen im Zerlegebetrieb sei eine eigenständige Gebühr ermittelt worden. Diese sei im monatlichen Kostenbescheid je nach Untersuchungstag gesondert ausgewiesen. Die verbleibende Stundenanzahl sei prozentual auf die einzelne Tierart aufgeteilt worden. Als weiterer Schritt sei der Stundenansatz je Tier nochmals aufgeteilt worden auf die Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes und des Fachassistenten, da hier nach dem Tarifvertrag eine unterschiedliche Vergütung gewährt werde. So sei die Gesamtvergütung je Tierart ermittelt worden. Für die Tierarten Schwein/Wildschwein/Pferd sei der Kostenanteil für den Aufwand der Trichinenuntersuchung ermittelt worden. Der ermittelte Vergütungsaufwand sei zur Kontrolle den tatsächlichen Ausgaben für Personalaufwand im Schlachthof gegenübergestellt worden. Zuletzt seien die Untersuchungskosten nach dem NRKP in Höhe von 3.090,00 EUR auf alle Schlachttiere (52.595) umgelegt und so der Kostenanteil von 0,06 EUR/Tier ermittelt worden. Die auf diese Weise berechneten Gebühren lägen innerhalb des durch den Leitfaden zur Anwendung der laufenden Nummer 7.IX.11 des Kostenverzeichnisses festgesetzten Gebührenrahmens. Es werde deshalb beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Vertretung an. Zur Klagebegründung führte er aus, der Beklagte habe in 2016 die Gebühren exorbitant angehoben. So betrage die Gebühr für die Tierart Schwein/Ferkel nunmehr 3,69 EUR statt bisher 2,95 EUR (Erhöhung 25,08%). Für die Tierart Rind betrage die Gebühr nun 13,24 EUR statt 8,30 EUR (Erhöhung 59,51%). Es werde bestritten, dass ein Kostendefizit entstanden sei. Die bloße Behauptung einer allgemeinen Teuerung der letzten Jahre könne keine Rechtsgrundlage darstellen. Die EG Verordnung Nr. 882/2004 lege Mindestgebühren fest. Diese dürften nicht um ein Mehrfaches überschritten werden. Die Mindestgebühr laut EG Verordnung liege bei Ferkel/Schwein bei 0,50 EUR bzw. 1,00 EUR pro Tier und bei Rind bei 5,00 EUR pro Tier. Auch die Gebühren für Trichinenuntersuchungen von Wildschweinen und Probeentnahmen bei Wildschweinen seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die BSE-Probenahme und die Kontrollgebühren im Zerlegebetrieb. Die Gebührenforderung des Landratsamts schränke die Klägerin und deren Kommanditisten in nicht hinnehmbarer und unzumutbarer Weise in ihrer unternehmerischen Freiheit ein. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, denn einer Behörde sei es nicht erlaubt, in so krasser Weise die von der EG vorgegebenen Mindestsätze zu überschreiten.
Die Beklagtenseite erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 19.12.2016, dass sich nach dem Leitfaden die Rahmengebühr für Rinder zwischen 5,00 EUR und 30,00 EUR pro Tier, für Schweine zwischen 1,00 EUR bis 30,00 EUR pro Tier bewege. Die vom Landratsamt festgesetzten Gebühren lägen somit jeweils am unteren Rand des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Überschreitung der Mindestgebühren laut EG Verordnung könne nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Gebühren führen. Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 lege ausdrücklich fest, dass die Mitgliedsstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben könnten, die durch die amtlichen Kontrollen entstanden seien.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 trug die Klägerseite ergänzend vor, die Einhaltung von Hygienevorschriften sei eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich von den Kommunen zu erfüllen sei. Nunmehr versuche man über die Hintertür den Schlachthof finanziell zu ruinieren und konkurrenzunfähig zu machen. Die Klägerin sei mehrfach vor der Insolvenz gestanden. Es seien vier Tierärzte im Einsatz und stets zwei Fleischbeschauer. Die Behörde habe sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert, die Anwesenheit des eingesetzten Personals mittels Kontrollgeräten zu erfassen. Die Aufstellung der von den Tierärzten geleisteten Stunden in 2014 sei nicht zutreffend. Es werde darauf hingewiesen, dass Tierarzt Dr. K. eine private Kleintierarztpraxis unterhalte. Es sei unvorstellbar, dass seine aufgelisteten Stunden korrekt seien. Im Übrigen sei es nicht zulässig, dass das Landratsamt allgemeine Verwaltungsaufwendungen in die Kalkulation mit einbeziehe. Die Einbeziehung von Fremdkosten in die Kalkulation sei unzulässig. Der Bestandsschutz der Klägerin werde in naher Zukunft dermaßen ausgehöhlt werden, dass von Verhältnismäßigkeit keine Rede mehr sein könne. Es sei auch nicht zulässig, irgendwelche Ausfall- und Krankheitstage des Personals in die Kalkulation aufzunehmen. Ein Verwaltungsaufwand mit Personalkosten in Höhe von 14.627,00 EUR könne nicht hingenommen werden, ebenso wenig Personalnebenkosten mit 4.132,00 EUR. Wofür externe EDV-Kosten in Ansatz gebracht würden, sei nicht nachvollziehbar. Für Trichinenuntersuchungen und eine angebliche Zerlegekontrolle seien 32.000,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Dies könne nicht sein, denn die Trichinenuntersuchung und die Zerlegekontrolle erfolgten während der üblichen Schlachtzeiten. Die Untersuchungszeit für die Fleischbeschau belaufe sich auf 50 Sekunden pro Untersuchung.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 führte die Beklagte aus, der Landkreis erhalte vom Freistaat Bayern Stabilisierungshilfen. Als Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfen habe der Landkreis ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufstellen müssen. Teil davon sei die Festsetzung kostendeckender Fleischbeschaugebühren gewesen. Es sei richtig, dass die Einhaltung der Fleischhygienevorschriften eine öffentliche Aufgabe darstelle. Für die Erfüllung der Aufgabe seien aber kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Schlachtzeiten im Schlachthof K … variierten je nach Anzahl der zu schlachtenden Tiere. Die vom Landratsamt eingesetzten amtlichen Tierärzte arbeiteten im Wechsel, es sei jeweils nur ein amtlicher Tierarzt vor Ort. Gleichzeitig seien jeweils zwei bis drei amtliche Fachassistenten je nach Arbeitsanfall und Tierart zur Abwicklung eines reibungslosen Beschauvorgangs eingesetzt. Es fehle an einer konkreten Erklärung für die Behauptung, dass die aufgelisteten Stunden der Tierärzte nicht korrekt sein könnten. Eine maschinelle Erfassung der Arbeitszeiten sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die manuellen Arbeitsaufzeichnungen würden durch den diensthabenden amtlichen Tierarzt erstellt und weitergegeben. Auf die Anschaffung eines Zeiterfassungssystems sei deshalb verzichtet worden. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Arbeitsaufzeichnungen zu zweifeln. Die im Jahr 2014 angegebenen geleisteten Stunden der amtlichen Tierärzte seien richtig. Die aufgelisteten Stunden für die Jahre 2013, 2015 und 2016 hätten nicht als Kalkulationsgrundlage gedient. Die personelle bzw. logistische Organisation der Tierarztpraxis des Dr. K. sei für die Gebührenberechnung irrelevant. Die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung verschiedener Verwaltungskosten sei bereits in einschlägigen Urteilen bestätigt. Durch die Gebührenkalkulation seien lediglich kostendeckende Gebühren ermittelt worden. Zu keiner Zeit habe sich der Landkreis an überhöhten Gebühren bereichert. Nachdem die letzte Gebührenanpassung 2002 stattgefunden habe, habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass allein aufgrund der allgemeinen Teuerung eine Gebührenerhöhung anstehen werde. Die Gebührenerhöhung sei mit Schreiben vom 07.04.2016 angekündigt worden. Die Umsetzung sei zum 01.07.2016 erfolgt. Krankheits- und Urlaubstage des Personals seien in die Kalkulation mit aufzunehmen, ebenso Kosten des Verwaltungspersonals sowie externe EDV-Kosten (Verwaltungssachkosten). Die Zeiten für die Trichinenuntersuchung sowie für die Kontrollen im Zerlegebetrieb seien von der Gesamtarbeitszeit abgezogen worden, um hier die Untersuchungszeit speziell zuordnen zu können. Die Untersuchungszeit von 60 Sekunden/Untersuchung sei der Ansatz für eine Mindestuntersuchungszeit pro Beschauvorgang Schwein und nicht für die Fleischbeschau allgemein. Diese Zeit werde nach Arbeitsaufwand entsprechend erhöht.
Der Klägervertreter wendet dagegen ein, wenn Tierärzte und Fleischbeschauer ihre Stunden selbst aufzeichneten, könne dies kein Beweis sein. Es bestünden nicht nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen, vielmehr seien diese garantiert falsch und unrichtig. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 legte der Klägervertreter Tabellen über die Zeiterfassung des Fleischprüfrings Bayern e.V. für den Zeitraum vom 03.02.2014 bis 30.12.2016 vor. Der Klägervertreter führt aus, dass die Tätigkeiten der eingesetzten Tierärzte über die aufgelisteten Tätigkeiten des Fleischprüfrings nicht hinausgingen, wobei bei den Tierärzten noch eine Arbeitsnachbereitungszeit von 15 Minuten zuzugestehen sei.
Die Beklagtenseite erwiderte mit Schriftsatz vom 30.05.2017, dass die angeblich vom Fleischprüfring Bayern e.V. zur Verfügung gestellten Arbeitsaufzeichnungen aus 2014 unvollständig seien. In den übermittelten Aufzeichnungen seien die Schlachttage im Januar überhaupt nicht aufgeführt, obwohl an 17 Tagen geschlachtet worden sei. Ähnliches gelte für die anderen Monate auch. Die Aufzeichnungen aus den Jahren 2015 und 2016 seien für das gegenständliche Verfahren irrelevant. In den Aufzeichnungen seien auch nur die reinen Klassifizierungszeiten festgehalten. Es werde also nur die Zeit berechnet, in der das Schlachtband auch tatsächlich laufe. Es gebe aber gelegentlich auch einen Stillstand des Schlachtbandes außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, in denen das amtliche Personal dennoch vor Ort sei. Dies sei z.B. bei der Zwischenreinigung beim Wechsel von der Schweinezur Rinderschlachtung der Fall. Diese Zeiten würden vom Fleischprüfring nicht erfasst. Das Schlachtband müsse auch gelegentlich aufgrund einer Störung angehalten werden. Diese Wartezeiten seien Arbeitszeit für das amtliche Personal. Zu den Arbeitszeiten zählten auch die sogenannten Rüstzeiten vor und nach der Schlachtung (Reinigung der Arbeitsmittel, Hygieneschleuse, Umziehen, etc.). Der Arbeits- und Zeitaufwand eines Mitarbeiters des Fleischprüfrings sei in keiner Weise mit dem eines amtlichen Tierarztes vergleichbar. Letzterer müsse sowohl vor als auch nach der Schlachtung umfangreiche Aufgaben erledigen, wie z.B.:
- ca. eine Stunde vor Beginn der Schlachtung müsse eine Lebenduntersuchung der angelieferten Tiere durchgeführt werden,
- vor der Schlachtung müsse kontrolliert werden, ob die Betriebsräume ausreichend gereinigt und desinfiziert worden seien,
- der Ansatz der Trichinenuntersuchung dauere 45 Minuten, d.h. nach dem letzten geschlachteten Schwein müsse noch mindestens eine dreiviertel Stunde Ansatz plus 10 Minuten Untersuchung am Mikroskop dazugerechnet werden,
- das K1-Material müsse nach der Schlachtung eingefärbt werden, was vom amtlichen Tierarzt überwacht werde,
- nach der Schlachtung kämen noch diverse Probenahmen, Ausfüllen von Untersuchungsanträgen, Probeversand, Beurteilung von Tierkörpern und Dokumentation von Schlachtbefunden hinzu.
- bei der Anlieferung der Tiere am Samstag müsse der amtliche Tierarzt anwesend sein und das Abladen der Tiere überwachen.
Auch der Arbeits- und Zeitaufwand der amtlichen Fachassistenten weiche in einigen Punkten von dem eines Mitarbeiters des Fleischprüfrings ab:
- die amtlichen Fachassistenten bereiteten vor der Schlachtung ihren Arbeitsplatz vor (Messer schleifen, amtlichen Stempel holen, Stempelfarbe auffüllen),
- nach der Schlachtung würden beschlagnahmte Tierkörper zusammen mit dem amtlichen Tierarzt beurteilt,
- die Dokumentation der Fleischhygienebefunde werde in Reinschrift gebracht,
- es werde bei der Verpackung von Proben geholfen.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 führte der Klägervertreter ergänzend aus, das Schlachtband stehe ganz selten still, nur wenn es ein technisches Problem gebe. Wenn das Schlachtband stillstehe, sei Pause und keine Arbeitszeit. Das Reinigen von Arbeitsmitteln und sonstigen Gegenständen gehöre nicht zur Arbeitszeit, sondern zur Arbeitsvorbereitung. Die Behauptung, die Mitarbeiter des Landratsamts seien bereits eine Stunde vor Beginn der Schlachtung im Schlachthof anwesend, um Lebenduntersuchungen durchzuführen, sei erfunden. Die Räume des K … Schlachthofs seien sauber und ausreichend gereinigt und desinfiziert. Für Trichinenuntersuchungen würden keine 45 Minuten beansprucht, sondern allenfalls 15 Minuten einschließlich der mikroskopischen Untersuchung. Die Einfärbung des K1-Materials dauere weniger als eine Minute. Es handele sich um einen einzigen Sprühvorgang. Die Entnahme von Proben und das Ausfüllen von Anträgen dauern allenfalls 15 bis 20 Minuten. Die Fachassistenten des Landratsamts hätten scharfe Messer, ihre Stempel und Stempelkissen dabei. Das sei kein Arbeitsaufwand. Mit beschlagnahmten Tierkörpern müsse sich der Schlachthof ganz selten auseinandersetzen, maximal ein Mal pro halben Jahr. Solange keine ordnungsgemäße Zeiterfassung vorliege, könne das Landratsamt die erhobenen Gebühren nicht fordern.
Hierauf erwiderte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 26.07.2017, das Schlachtband stehe häufiger sowohl wegen technischer Probleme als auch wegen schlechten Schlachtmanagements still. Häufig komme es auch zu einer verspäteten Anlieferung der Tiere, was zu weiteren Verzögerungen am Schlachtband führe. Der amtliche Tierarzt Dr. K. habe Verzögerungen aufgezeichnet. Allein in 2014 habe es elf Fälle gegeben. Wartezeiten seien Arbeitszeiten für das amtliche Personal. Das mit der Überwachung betraute amtliche Personal sei Personal des Landratsamts. Für das Landratsamt als Arbeitgeber bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Aufzeichnung des amtlichen Personals zu zweifeln. Es sei unstrittig, dass die Tätigkeiten des Fleischprüfrings am Schlachthof zu bestimmten Zeiten parallel zu den Tätigkeiten des amtlichen Personals liefen. Dennoch würden sich die jeweiligen Aufgabenbereiche so erheblich unterscheiden, dass aus den Arbeitszeiten des Fleischprüfrings keine Rückschlüsse auf die Arbeitszeiten des amtlichen Personals gezogen werden könnten. Die Aufgaben eines amtlichen Tierarztes an Schlachtstätten fänden ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.04.2004 (EG) Nr. 854/2004. Das Reinigen von Arbeitsmitteln und sonstiger Gegenstände sei als Arbeitszeit anzusehen. Es sei Aufgabe des amtlichen Tierarztes, bezüglich der guten Hygienepraxis zu überprüfen, ob der Schlachthofbetreiber kontinuierlich und ordnungsgemäß die Hygiene sicherstelle. Dazu genüge nicht der Blick einer Minute. Trichinenuntersuchungen würden stets durchgeführt, wenn Schweine geschlachtet würden. Die Schweineschlachtung erfolge regelmäßig Montag, Mittwoch und Freitag. Die Durchführung der Trichinenschau sei als standardisiertes Verfahren rechtsverbindlich in der Verordnung EG Nr. 2075/2005 geregelt. Erforderlich seien eine Vielzahl von Arbeitsschritten und ein Zeitaufwand, der unter Beachtung sämtlicher Vor- und Nachbereitungsschritte bei einem einzelnen Untersuchungsgang 70 Minuten und mehr ausmache. Amtliche Tierärzte hätten auch zu überprüfen, ob der Schlachthofbetreiber die tierschutzrechtlichen Vorgaben vor und während des Schlachtprozesses einhält. Die Überwachungstätigkeit könne sich über den gesamten Zeitraum von der Anlieferung bis zur Schlachtung erstrecken. Der amtliche Tierarzt führe nach Schlachtende die einzelnen Aufzeichnungen der amtlichen Fachassistenten in einem Dokument zusammen. Die Dokumentation diene dazu, die erfassten Befunde dem betroffenen Metzger, dem Tierlieferanten oder der Fachaufsicht mitzuteilen. An einer Schlachtstätte würden sowohl rechtlich verfügte Eigenkontrollen als auch von amtlichen Probenehmern zu nehmende Proben unterschieden. Zu den amtlich zu erhebenden Proben gehörten z.B. Proben im Zuge des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) als auch Probeentnahmen zum Zwecke der Trichinenschau.
Am 28.02.2018 fand ein gerichtlicher Erörterungstermin statt.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im Verfahren B 4 K 16.783 an und erklärte den Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in beiden Verfahren. Der Beklagte hat dem telefonisch zugestimmt.
Mit Beschluss vom 06.03.2018 hat das Gericht die Verfahren B 4 K 16.647 und B 4 K 16.783 verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.
Über die Klagen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Anfechtungsklagen sind zulässig. Die bei Klageerhebung vom Beklagten bezweifelte Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers der Klägerin steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung außer Frage.
Die Klagen haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenbescheide vom 18.08., 16.09. und 19.10.2016 für die Monate Juli, August und September 2016 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenerhebung richtet sich nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Art. 7 Kostengesetz (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 des Kostenverzeichnisses (KVz).
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Art. 5 Abs. 1 KG bestimmt, dass das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den in der Vorschrift genannten weiteren Stellen das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung erlässt. Nach Art. 5 Abs. 5 KG sind die Gebühren und Auslagen für den Fall, dass ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen.
Auf der Ebene des Unionsrechts ist gemäß der Tarifstelle 5 der Tarif-Nr. 7.IX.11 KVz die VO 882/2004/EG zu beachten. Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Eine Gebührenerhebung ist gemäß Art. 27 Abs. 2 der Vorschrift obligatorisch. Art. 27 Abs. 4 bestimmt, dass die gemäß Art. 27 Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Buchst. a) Die nach Anhang VI bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien sind:
-
1.Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
-
2.Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,
-
3.Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.
Die den angefochtenen Kostenbescheiden zugrunde liegenden Gebührensätze sind mit diesen rechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Beklagte hat die seit 01.07.2016 festgesetzten Gebühren in nicht zu beanstandender Weise kostendeckend kalkuliert.
Es begegnet keinen Bedenken, dass für die Neukalkulation der Gebühren die Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Die Methodik der Gebührenermittlung im Wege der Vorauskalkulation verstößt nicht gegen Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 - 3 C 1.12 -, NVwZ-RR 2013, 937 = juris, Rn. 18ff.) ist geklärt, dass Art. 27 VO (EG) 882/2004 - ebenso wie die Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG - eine Festsetzung von Gebührensätzen, die auf einer Kalkulation „ex ante“ beruht, zulässt. Das Unionsrecht macht den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Vorgaben. Soweit Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 bestimmt, dass die Gebühren „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ festgesetzt werden können, lässt sich daraus kein Verbot der Vorauskalkulation der Gebühren ableiten. Die Formulierung knüpft an den Grundsatz der Kostendeckung (Art. 27 Abs. 1 und Erwägungsgrund 32 VO 882/2004) an und besagt nicht mehr, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat und es deshalb sachgerecht ist, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten der abgeschlossenen Erhebungsperiode zu kalkulieren.
Für 2014 wurde ein vom Beklagten getragener Aufwand für die amtliche Fleischhygieneuntersuchung von 223.130,68 EUR ermittelt (Bl. 50 der Beiakte II). Eine auf Wunsch der Vertreter des Schlachthof Anfang 2016 durchgeführte Neuberechnung auf der Basis der Zahlen aus 2015 hat im Ergebnis keine Reduzierung, sondern eine leichte Gebührensteigerung ergeben. Dies wurde den Vertretern des Schlachthofs im Rahmen einer Besprechung am 31.03.2016 eröffnet, worauf eine Berechnung der Gebühren auf der Kalkulationsbasis 2014 vereinbart wurde (Bl. 28 der Beiakte II).
In die Kalkulation wurden nur Aufwendungen eingestellt, die den Vorgaben des Anhangs VI zu Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 entsprechen.
Zu. 1.: Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals Soweit von Klägerseite gerügt wird, dass die für das amtliche Personal angesetzten Arbeitsstunden zu hoch angesetzt seien, haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben, um die in der Beiakte III vorgelegten Stundenzettel über geleistete Arbeitsstunden am Schlachthof K … im Jahr 2014, die die Grundlage für die ermittelte Zahl von 5.250 Stunden für die amtlichen Tierärzte und Fachassistenten bilden (Bl. 82 der Beiakte II), in Zweifel zu ziehen. Die Stundenzettel enthalten für jeden Tag detaillierte Angaben über Beginn und Ende der Tätigkeit des jeweiligen amtlichen Tierarztes und der Fachassistenten auf dem Schlachthof, die Art und Zahl der geschlachteten Tiere sowie individuelle Bemerkungen wie z. B. „Havarie Schweineband“ am 24.10.2014, „lange Wartezeit auf Anlieferung“ am 05.08.2014, „Brühkessel kaputt“ am 13.08.2104, „Pflichtschulung Hygiene im Anschluss an Schlachtung“ am 27.08.2014, und außerdem Angaben zu Krankheit bzw. Urlaub einzelner Kontrolleure. Wie die Beklagtenvertreter im Erörterungstermin angaben, trägt der jeweils diensthabende amtliche Tierarzt außer der eigenen Arbeitszeit auch die Arbeitszeiten der Fachassistenten in die vorgedruckten Stundenzettel ein.
Die Klägerseite hat ihren Vorwurf, die Stunden seien „nicht zutreffend“, „unvorstellbar“, „garantiert falsch“ nicht in einer substantiierten Weise begründen können, um die Aufzeichnungen der amtlichen Tierärzte zu entkräften. Der ins Feld geführte Vergleich mit den Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter des Fleischprüfrings Bayern, deren Aufgabe die Klassifizierung der Fleischqualität der geschlachteten Tiere ist, ist nicht stichhaltig. Es ist bereits augenfällig, dass die vorgelegte Auflistung der Zeiterfassung des Fleischprüfrings nicht vollständig ist, da eine Reihe von Schlachttagen nicht enthalten ist; insbesondere fehlt schon der komplette Monat Januar 2014. Wie die Beklagtenseite darüber hinaus unwidersprochen und nachvollziehbar einwendet, muss das amtliche Kontrollpersonal schon ca. eine Stunde vor Beginn der Schlachtungen anwesend sein, um die Anlieferung der Tiere und die Schlachthofhygiene zu prüfen. Es wurde auch auf die Rüstzeiten und die weiteren Aufgaben der amtlichen Kontrolleure vor Beginn und nach Ende der Schlachtung (tierschutzrechtliche Vorgaben, Probenahmen/-untersuchungen, Dokumentationspflichten) hingewiesen. Damit sind die reinen Zeiten, in denen das Schlachtband läuft, nicht gleichzusetzen mit den erforderlichen Arbeitszeiten der amtlichen Kontrolleure. Zweifellos sind die Zeiten, in denen der Schlachtvorgang unterbrochen ist, weil z. B. die Anlieferung der Tiere verspätet erfolgt, das Schlachtband defekt ist oder wegen des Wechsels der zu schlachtenden Tierart gereinigt und umgestellt werden muss, anzurechnende Arbeitszeiten für die Kontrolleure. Dafür erhalten sie von ihrem Arbeitgeber, dem Beklagten, auch die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung. Anzurechnen sind darüber hinaus auch die Sozialleistungen und die arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütungen für Urlaub und Krankheit. Ein überdurchschnittlich hoher Krankenstand des amtlichen Personals war nicht in dem der Berechnung zugrunde gelegten Jahr 2014 sondern in 2015 zu verzeichnen (Bl. 27 der Beiakte II). Es bedarf daher keiner Ausführungen, ob eine kalkulatorische Anrechnung von Vergütungen bei überdurchschnittlichem Krankenstand zulässig ist.
Zweifel an der Höhe der geleisteten Arbeitszeiten können nicht allein daraus hergeleitet werden, dass kein technisches Zeiterfassungsgerät benutzt wird. Eine Vorschrift, die zum Einsatz von Zeiterfassungsgeräten anstelle manueller Aufzeichnungen verpflichtet, ist nicht ersichtlich. Durchgreifende Zweifel ergeben sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass die amtlichen Tierärzte neben ihrer Kontrolltätigkeit im Schlachthof, die sie laut Arbeitsvertrag nach Bedarf verrichten, auch weitere private (Neben) Tätigkeiten ausüben (z. B. Kleintierpraxis).
Zu 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 3 C 20/11 -, juris Rn. 18ff.). Die Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stehen in Kontinuität mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG. Die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren nach Anhang VI der Verordnung knüpfen an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führen dessen Regelungsgehalt fort. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG wurden die von den Mitgliedstaaten für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden. Erfasst sind demnach auch Kostenpositionen für Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr, Leitungstätigkeiten, Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung sowie allgemeine Verwaltungskosten. In Einklang damit ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kostenbegriff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen sogenannter Querschnittsämter (z.B. Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle) einbezog (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.03.2009 - 17 A 3510/03 - juris Rn. 59 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.02.2011 - 2 S 2251/10 - DÖV 2011, 737 = juris Rn. 41). Der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile hat durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Veränderung erfahren (BVerwG vom 26.04.2012, a.a.O. Rn. 20).
Somit konnte der Beklagte auch die sonstigen Verwaltungskosten (vgl. Bl. 60 der Beiakte II) in die Kalkulation einstellen. Die Zahlen basieren auf dem Rechnungsergebnis 2014 des Kreisrechnungsprüfungsamtes. Enthalten sind im Wesentlichen Personal und Personalnebenkosten, Sachkosten des Arbeitsplatz- und Bürobedarfs, Post- und Fernsprechgebühren, Arbeitskleidung und Sachkosten für Chemikalien, Stempel, Messer etc. Die einzelnen Positionen entsprechen dem Leitfaden des StMUV über die zu berücksichtigenden Kosten bei den Tarifstellen 5.6 des Kostenverzeichnisses (vgl. Bl. 87 der Beiakte II).
Die Klägerseite hat nur die aus ihrer Sicht unzulässige Einbeziehung dieser Kosten gerügt, ohne einzelne Positionen mit sachgerechten Argumenten in Frage zu stellen.
Zu 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung: Kosten für Rückstandsuntersuchungen (NRKP) und für BSE-Untersuchungen sind ebenfalls ansatzfähig.
Der Beklagte hat schließlich im Schriftsatz vom 26.10.2016, auf den verwiesen wird, im Einzelnen die Berechnungsschritte dargelegt, wie aus den zu berücksichtigenden Kosten von 223.130,68 EUR die Gebühren für die im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 aufgeführten Amtshandlungen ermittelt und festgelegt wurden (vgl. Berechnung Bl. 91-99, Beiakte II). Die Liste der aktuell für den Landkreis K … geltenden Fleischhygienegebühren findet sich auf Bl. 48/49 der Beiakte II. Die Gebühren halten sich im unteren Bereich der Rahmengebühren der einschlägigen Tarifstellen des Kostenverzeichnisses z. B. von 5 bis 30 EUR/Tier (ausgewachsene Rinder), 0,50 bis 22 EUR/Tier (Schweinefleisch; Tiere mit einem Schlachtgewicht von unter 25 kg) und 1,00 bis 30 EUR/Tier (Schweinefleisch; Tiere mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg). Der jeweils untere Wert der Rahmengebühren der Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 orientiert sich wiederum an den in Anhang IV Abschnitt B des Art. 27 Abs. 2 bis 4 VO 882/2004/EG festgelegten Mindestbeträgen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 KG ist nicht ersichtlich.
Das Argument der Klägerseite, die Mindestbeträge der VO (EG) dürften nicht um mehrere hundert Prozent überschritten werden (z. B. Ferkel weniger 25 kg: 0,50 EUR Mindestgebühr lt. VO (EG); 3,69 EUR lt. Gebühr des Beklagten), ist nicht stichhaltig. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor, weil gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 kostendeckende Gebühren zulässig sind und in Art. 27 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 lediglich ein Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühr festgeschrieben ist.
Ansonsten hat die Klägerseite, die die Beiakten im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung hatte, keine substantiierten Rügen gegen die Methode der Berechnung der einzelnen Gebühren anhand des ermittelten Kostenaufwands erhoben.
Soweit die Klägerin geltend macht, die unternehmerische Freiheit, die Konkurrenzfähigkeit und der Bestand des Schlachthofs seien durch die Gebührenerhöhung gefährdet, liegt auch kein Verstoß gegen das unionsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh) vor. Art. 16 GRCh bestimmt, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh schützt das Recht jeder Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Satz 3 kann die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Damit ist eine etwaige in der Gebührenerhebung liegende Beschränkung dieses Rechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 GRCh gerechtfertigt (BVerwG vom 26.04.2012 a.a.O. Rn 29f.), denn die angefochtenen Gebührenbescheide stehen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 in Einklang und dienen dem Gemeinwohl.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenerhöhung unverhältnismäßig wäre, wenn man berücksichtigt, dass die aktuell relativ hohe Gebührenanhebung darauf beruht, dass seit 2002 auf eine Erhöhung verzichtet und das daraus folgende, von der Rechnungsprüfung monierte Defizit zulasten des Landkreises hingenommen wurde. Davon hat die Klägerin in den letzten Jahren profitiert. Wie der Beklagte eruiert hat, liegen die Gebühren auch im nahegelegenen Schlachthof in K … nicht niedriger sondern sogar etwas höher.
Nach alledem waren die Klagen gegen die Kostenbescheide abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.