Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. März 2018 - B 4 K 16.647

bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren durch den Beklagten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht.

Mit Kostenbescheid vom 18.08.2016 setzte der Beklagte für den Monat Juli 2016 gegenüber der Klägerin die Kosten für amtliche Untersuchungen in Höhe von 15.648,62 EUR fest. Als gesetzliche Grundlage wurden die VO 882/2004/EG und das Bayerische Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, laufende Tarifnummer 7.IX.11, angegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, mit Schriftsatz vom 16.09.2016, eingegangen bei Gericht am 19.09.2016, Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 18.08.2016 aufzuheben und die Neuberechnung der Fleischhygienegebühren für den Schlachthof K … plausibel zu begründen und transparent zu machen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebühren erhöht werden sollten, obwohl aufgrund einer neuen Schlachttruppe die Arbeitszeiten der Fleischbeschauer merklich reduziert worden seien. Die Gebührenerhöhung mit dem hohen Krankenstand von Fleischbeschauern zu begründen, sei nicht zulässig.

Mit Kostenbescheid vom 20.09.2016 setzte der Beklagte für den Monat August 2016 gegenüber der Klägerin die Kosten für amtliche Untersuchungen in Höhe von 16.280,34 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 wurde die Klage erweitert und beantragt,

den Kostenbescheid vom 20.09.2016 aufzuheben.

Mit Kostenbescheid vom 19.10.2016 setzte der Beklagte für den Monat September 2016 gegenüber der Klägerin die Kosten für amtliche Untersuchungen in Höhe von 16.639,38 EUR fest.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, mit Schriftsatz vom 14.11.2016, eingegangen beim Gericht am 15.11.2016, Klage (Az. B 4 K 16.783) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 19.10.2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.10.2016 zur Klage Stellung genommen und ausgeführt, für die amtlichen Überwachungen und Kontrollen im Schlachthof K …würden seitens des Landratsamts Gebühren erhoben. Die letzte Gebührenanpassung im Bereich der Fleischhygienegebühren habe im Jahr 2002 stattgefunden. Seit einigen Jahren seien die Gebühren nicht mehr kostendeckend gewesen, so dass dem Landkreis ein Kostendefizit entstanden sei. Im Jahr 2014 hätten den Gesamtaufwendungen in Höhe von 223.130,00 EUR für den Schlachthof K … Einnahmen in Höhe von 175.697,00 EUR gegenübergestanden. Die allgemeine Teuerung der letzten Jahre, insbesondere die Anhebung der tariflichen Vergütung für das Personal (ca. 25% seit 2002), hätten eine Gebührenerhöhung für Fleischhygieneuntersuchungen erfordert, um wieder eine Kostendeckung zu erreichen. Bei der Kalkulation der Gebühren seien die entstandenen Kosten aus 2014 herangezogen worden. Auch die Anzahl der geschlachteten Tiere sei dem Jahr 2014 entnommen worden. Die Berechnung basiere auf den Zahlen aus 2014, weil die Umsetzung der Gebührenerhebung bereits im Jahr 2015 hätte erfolgen sollen. Eine erneute Berechnung auf der Grundlage der Zahlen aus 2015 sei durchgeführt worden, jedoch hätten sich keine günstigeren Gebühren errechnet. Die Gebührenanpassung sei zum 01.07.2016 erfolgt.

Die Klage sei unbegründet. Zum 01.01.2008 seien durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und anderer Rechtsvorschriften die Fleischhygienegebühren im Rotfleischbereich verstaatlicht worden. Seitdem würden die Gebühren nicht mehr auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben, sondern als Verwaltungskosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis. Als Berechnungsgrundlage diene der durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassene Leitfaden zur Anwendung der laufenden Nr. 7.IX.11 des Kostenverzeichnisses. Nach der VO (EG) 882/2004 seien die Kriterien, die bei der Berechnung (Kalkulation der Gebühren) zu berücksichtigen seien, klar definiert. Dies seien die Löhne und Gehälter des für die Kontrollen eingesetzten Personals, die Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Auslagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten sowie die Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Die Neuberechnung der Gebühren für die amtliche Fleischhygieneuntersuchung 2014 im Schlachthof K … habe zu berücksichtigende Kosten nach dem Leitfaden in Höhe von 223.130,68 EUR ergeben (Bl. 50 der Beiakte II). Auf dieser Grundlage sei die konkrete Gebührenberechnung für den K … Schlachthof erfolgt. Ausgegangen wurde von der Anzahl der geschlachteten Tiere im Verhältnis zu der Arbeitszeit im Schlachthof. Die tatsächliche Arbeitszeit beinhalte alle Tätigkeiten des Untersuchungsvorgangs, alle Tätigkeiten zur Erfüllung der Dokumentationspflichten und Protokollierungsmaßnahmen, Hygienekontrollen sowie alle Vor- und Nachrüstzeiten. Von den Gesamtstunden sei die Zeit für den Aufwand der Trichinenuntersuchung abgezogen worden. Für Hygienekontrollen im Zerlegebetrieb sei eine eigenständige Gebühr ermittelt worden. Diese sei im monatlichen Kostenbescheid je nach Untersuchungstag gesondert ausgewiesen. Die verbleibende Stundenanzahl sei prozentual auf die einzelne Tierart aufgeteilt worden. Als weiterer Schritt sei der Stundenansatz je Tier nochmals aufgeteilt worden auf die Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes und des Fachassistenten, da hier nach dem Tarifvertrag eine unterschiedliche Vergütung gewährt werde. So sei die Gesamtvergütung je Tierart ermittelt worden. Für die Tierarten Schwein/Wildschwein/Pferd sei der Kostenanteil für den Aufwand der Trichinenuntersuchung ermittelt worden. Der ermittelte Vergütungsaufwand sei zur Kontrolle den tatsächlichen Ausgaben für Personalaufwand im Schlachthof gegenübergestellt worden. Zuletzt seien die Untersuchungskosten nach dem NRKP in Höhe von 3.090,00 EUR auf alle Schlachttiere (52.595) umgelegt und so der Kostenanteil von 0,06 EUR/Tier ermittelt worden. Die auf diese Weise berechneten Gebühren lägen innerhalb des durch den Leitfaden zur Anwendung der laufenden Nummer 7.IX.11 des Kostenverzeichnisses festgesetzten Gebührenrahmens. Es werde deshalb beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Vertretung an. Zur Klagebegründung führte er aus, der Beklagte habe in 2016 die Gebühren exorbitant angehoben. So betrage die Gebühr für die Tierart Schwein/Ferkel nunmehr 3,69 EUR statt bisher 2,95 EUR (Erhöhung 25,08%). Für die Tierart Rind betrage die Gebühr nun 13,24 EUR statt 8,30 EUR (Erhöhung 59,51%). Es werde bestritten, dass ein Kostendefizit entstanden sei. Die bloße Behauptung einer allgemeinen Teuerung der letzten Jahre könne keine Rechtsgrundlage darstellen. Die EG Verordnung Nr. 882/2004 lege Mindestgebühren fest. Diese dürften nicht um ein Mehrfaches überschritten werden. Die Mindestgebühr laut EG Verordnung liege bei Ferkel/Schwein bei 0,50 EUR bzw. 1,00 EUR pro Tier und bei Rind bei 5,00 EUR pro Tier. Auch die Gebühren für Trichinenuntersuchungen von Wildschweinen und Probeentnahmen bei Wildschweinen seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die BSE-Probenahme und die Kontrollgebühren im Zerlegebetrieb. Die Gebührenforderung des Landratsamts schränke die Klägerin und deren Kommanditisten in nicht hinnehmbarer und unzumutbarer Weise in ihrer unternehmerischen Freiheit ein. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, denn einer Behörde sei es nicht erlaubt, in so krasser Weise die von der EG vorgegebenen Mindestsätze zu überschreiten.

Die Beklagtenseite erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 19.12.2016, dass sich nach dem Leitfaden die Rahmengebühr für Rinder zwischen 5,00 EUR und 30,00 EUR pro Tier, für Schweine zwischen 1,00 EUR bis 30,00 EUR pro Tier bewege. Die vom Landratsamt festgesetzten Gebühren lägen somit jeweils am unteren Rand des vorgegebenen Gebührenrahmens. Die Überschreitung der Mindestgebühren laut EG Verordnung könne nicht zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Gebühren führen. Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 lege ausdrücklich fest, dass die Mitgliedsstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben könnten, die durch die amtlichen Kontrollen entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 trug die Klägerseite ergänzend vor, die Einhaltung von Hygienevorschriften sei eine öffentliche Aufgabe, die grundsätzlich von den Kommunen zu erfüllen sei. Nunmehr versuche man über die Hintertür den Schlachthof finanziell zu ruinieren und konkurrenzunfähig zu machen. Die Klägerin sei mehrfach vor der Insolvenz gestanden. Es seien vier Tierärzte im Einsatz und stets zwei Fleischbeschauer. Die Behörde habe sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert, die Anwesenheit des eingesetzten Personals mittels Kontrollgeräten zu erfassen. Die Aufstellung der von den Tierärzten geleisteten Stunden in 2014 sei nicht zutreffend. Es werde darauf hingewiesen, dass Tierarzt Dr. K. eine private Kleintierarztpraxis unterhalte. Es sei unvorstellbar, dass seine aufgelisteten Stunden korrekt seien. Im Übrigen sei es nicht zulässig, dass das Landratsamt allgemeine Verwaltungsaufwendungen in die Kalkulation mit einbeziehe. Die Einbeziehung von Fremdkosten in die Kalkulation sei unzulässig. Der Bestandsschutz der Klägerin werde in naher Zukunft dermaßen ausgehöhlt werden, dass von Verhältnismäßigkeit keine Rede mehr sein könne. Es sei auch nicht zulässig, irgendwelche Ausfall- und Krankheitstage des Personals in die Kalkulation aufzunehmen. Ein Verwaltungsaufwand mit Personalkosten in Höhe von 14.627,00 EUR könne nicht hingenommen werden, ebenso wenig Personalnebenkosten mit 4.132,00 EUR. Wofür externe EDV-Kosten in Ansatz gebracht würden, sei nicht nachvollziehbar. Für Trichinenuntersuchungen und eine angebliche Zerlegekontrolle seien 32.000,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Dies könne nicht sein, denn die Trichinenuntersuchung und die Zerlegekontrolle erfolgten während der üblichen Schlachtzeiten. Die Untersuchungszeit für die Fleischbeschau belaufe sich auf 50 Sekunden pro Untersuchung.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 führte die Beklagte aus, der Landkreis erhalte vom Freistaat Bayern Stabilisierungshilfen. Als Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfen habe der Landkreis ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufstellen müssen. Teil davon sei die Festsetzung kostendeckender Fleischbeschaugebühren gewesen. Es sei richtig, dass die Einhaltung der Fleischhygienevorschriften eine öffentliche Aufgabe darstelle. Für die Erfüllung der Aufgabe seien aber kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Schlachtzeiten im Schlachthof K … variierten je nach Anzahl der zu schlachtenden Tiere. Die vom Landratsamt eingesetzten amtlichen Tierärzte arbeiteten im Wechsel, es sei jeweils nur ein amtlicher Tierarzt vor Ort. Gleichzeitig seien jeweils zwei bis drei amtliche Fachassistenten je nach Arbeitsanfall und Tierart zur Abwicklung eines reibungslosen Beschauvorgangs eingesetzt. Es fehle an einer konkreten Erklärung für die Behauptung, dass die aufgelisteten Stunden der Tierärzte nicht korrekt sein könnten. Eine maschinelle Erfassung der Arbeitszeiten sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die manuellen Arbeitsaufzeichnungen würden durch den diensthabenden amtlichen Tierarzt erstellt und weitergegeben. Auf die Anschaffung eines Zeiterfassungssystems sei deshalb verzichtet worden. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Arbeitsaufzeichnungen zu zweifeln. Die im Jahr 2014 angegebenen geleisteten Stunden der amtlichen Tierärzte seien richtig. Die aufgelisteten Stunden für die Jahre 2013, 2015 und 2016 hätten nicht als Kalkulationsgrundlage gedient. Die personelle bzw. logistische Organisation der Tierarztpraxis des Dr. K. sei für die Gebührenberechnung irrelevant. Die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung verschiedener Verwaltungskosten sei bereits in einschlägigen Urteilen bestätigt. Durch die Gebührenkalkulation seien lediglich kostendeckende Gebühren ermittelt worden. Zu keiner Zeit habe sich der Landkreis an überhöhten Gebühren bereichert. Nachdem die letzte Gebührenanpassung 2002 stattgefunden habe, habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass allein aufgrund der allgemeinen Teuerung eine Gebührenerhöhung anstehen werde. Die Gebührenerhöhung sei mit Schreiben vom 07.04.2016 angekündigt worden. Die Umsetzung sei zum 01.07.2016 erfolgt. Krankheits- und Urlaubstage des Personals seien in die Kalkulation mit aufzunehmen, ebenso Kosten des Verwaltungspersonals sowie externe EDV-Kosten (Verwaltungssachkosten). Die Zeiten für die Trichinenuntersuchung sowie für die Kontrollen im Zerlegebetrieb seien von der Gesamtarbeitszeit abgezogen worden, um hier die Untersuchungszeit speziell zuordnen zu können. Die Untersuchungszeit von 60 Sekunden/Untersuchung sei der Ansatz für eine Mindestuntersuchungszeit pro Beschauvorgang Schwein und nicht für die Fleischbeschau allgemein. Diese Zeit werde nach Arbeitsaufwand entsprechend erhöht.

Der Klägervertreter wendet dagegen ein, wenn Tierärzte und Fleischbeschauer ihre Stunden selbst aufzeichneten, könne dies kein Beweis sein. Es bestünden nicht nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen, vielmehr seien diese garantiert falsch und unrichtig. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 legte der Klägervertreter Tabellen über die Zeiterfassung des Fleischprüfrings Bayern e.V. für den Zeitraum vom 03.02.2014 bis 30.12.2016 vor. Der Klägervertreter führt aus, dass die Tätigkeiten der eingesetzten Tierärzte über die aufgelisteten Tätigkeiten des Fleischprüfrings nicht hinausgingen, wobei bei den Tierärzten noch eine Arbeitsnachbereitungszeit von 15 Minuten zuzugestehen sei.

Die Beklagtenseite erwiderte mit Schriftsatz vom 30.05.2017, dass die angeblich vom Fleischprüfring Bayern e.V. zur Verfügung gestellten Arbeitsaufzeichnungen aus 2014 unvollständig seien. In den übermittelten Aufzeichnungen seien die Schlachttage im Januar überhaupt nicht aufgeführt, obwohl an 17 Tagen geschlachtet worden sei. Ähnliches gelte für die anderen Monate auch. Die Aufzeichnungen aus den Jahren 2015 und 2016 seien für das gegenständliche Verfahren irrelevant. In den Aufzeichnungen seien auch nur die reinen Klassifizierungszeiten festgehalten. Es werde also nur die Zeit berechnet, in der das Schlachtband auch tatsächlich laufe. Es gebe aber gelegentlich auch einen Stillstand des Schlachtbandes außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, in denen das amtliche Personal dennoch vor Ort sei. Dies sei z.B. bei der Zwischenreinigung beim Wechsel von der Schweinezur Rinderschlachtung der Fall. Diese Zeiten würden vom Fleischprüfring nicht erfasst. Das Schlachtband müsse auch gelegentlich aufgrund einer Störung angehalten werden. Diese Wartezeiten seien Arbeitszeit für das amtliche Personal. Zu den Arbeitszeiten zählten auch die sogenannten Rüstzeiten vor und nach der Schlachtung (Reinigung der Arbeitsmittel, Hygieneschleuse, Umziehen, etc.). Der Arbeits- und Zeitaufwand eines Mitarbeiters des Fleischprüfrings sei in keiner Weise mit dem eines amtlichen Tierarztes vergleichbar. Letzterer müsse sowohl vor als auch nach der Schlachtung umfangreiche Aufgaben erledigen, wie z.B.:

- ca. eine Stunde vor Beginn der Schlachtung müsse eine Lebenduntersuchung der angelieferten Tiere durchgeführt werden,

- vor der Schlachtung müsse kontrolliert werden, ob die Betriebsräume ausreichend gereinigt und desinfiziert worden seien,

- der Ansatz der Trichinenuntersuchung dauere 45 Minuten, d.h. nach dem letzten geschlachteten Schwein müsse noch mindestens eine dreiviertel Stunde Ansatz plus 10 Minuten Untersuchung am Mikroskop dazugerechnet werden,

- das K1-Material müsse nach der Schlachtung eingefärbt werden, was vom amtlichen Tierarzt überwacht werde,

- nach der Schlachtung kämen noch diverse Probenahmen, Ausfüllen von Untersuchungsanträgen, Probeversand, Beurteilung von Tierkörpern und Dokumentation von Schlachtbefunden hinzu.

- bei der Anlieferung der Tiere am Samstag müsse der amtliche Tierarzt anwesend sein und das Abladen der Tiere überwachen.

Auch der Arbeits- und Zeitaufwand der amtlichen Fachassistenten weiche in einigen Punkten von dem eines Mitarbeiters des Fleischprüfrings ab:

- die amtlichen Fachassistenten bereiteten vor der Schlachtung ihren Arbeitsplatz vor (Messer schleifen, amtlichen Stempel holen, Stempelfarbe auffüllen),

- nach der Schlachtung würden beschlagnahmte Tierkörper zusammen mit dem amtlichen Tierarzt beurteilt,

- die Dokumentation der Fleischhygienebefunde werde in Reinschrift gebracht,

- es werde bei der Verpackung von Proben geholfen.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 führte der Klägervertreter ergänzend aus, das Schlachtband stehe ganz selten still, nur wenn es ein technisches Problem gebe. Wenn das Schlachtband stillstehe, sei Pause und keine Arbeitszeit. Das Reinigen von Arbeitsmitteln und sonstigen Gegenständen gehöre nicht zur Arbeitszeit, sondern zur Arbeitsvorbereitung. Die Behauptung, die Mitarbeiter des Landratsamts seien bereits eine Stunde vor Beginn der Schlachtung im Schlachthof anwesend, um Lebenduntersuchungen durchzuführen, sei erfunden. Die Räume des K … Schlachthofs seien sauber und ausreichend gereinigt und desinfiziert. Für Trichinenuntersuchungen würden keine 45 Minuten beansprucht, sondern allenfalls 15 Minuten einschließlich der mikroskopischen Untersuchung. Die Einfärbung des K1-Materials dauere weniger als eine Minute. Es handele sich um einen einzigen Sprühvorgang. Die Entnahme von Proben und das Ausfüllen von Anträgen dauern allenfalls 15 bis 20 Minuten. Die Fachassistenten des Landratsamts hätten scharfe Messer, ihre Stempel und Stempelkissen dabei. Das sei kein Arbeitsaufwand. Mit beschlagnahmten Tierkörpern müsse sich der Schlachthof ganz selten auseinandersetzen, maximal ein Mal pro halben Jahr. Solange keine ordnungsgemäße Zeiterfassung vorliege, könne das Landratsamt die erhobenen Gebühren nicht fordern.

Hierauf erwiderte die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 26.07.2017, das Schlachtband stehe häufiger sowohl wegen technischer Probleme als auch wegen schlechten Schlachtmanagements still. Häufig komme es auch zu einer verspäteten Anlieferung der Tiere, was zu weiteren Verzögerungen am Schlachtband führe. Der amtliche Tierarzt Dr. K. habe Verzögerungen aufgezeichnet. Allein in 2014 habe es elf Fälle gegeben. Wartezeiten seien Arbeitszeiten für das amtliche Personal. Das mit der Überwachung betraute amtliche Personal sei Personal des Landratsamts. Für das Landratsamt als Arbeitgeber bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Aufzeichnung des amtlichen Personals zu zweifeln. Es sei unstrittig, dass die Tätigkeiten des Fleischprüfrings am Schlachthof zu bestimmten Zeiten parallel zu den Tätigkeiten des amtlichen Personals liefen. Dennoch würden sich die jeweiligen Aufgabenbereiche so erheblich unterscheiden, dass aus den Arbeitszeiten des Fleischprüfrings keine Rückschlüsse auf die Arbeitszeiten des amtlichen Personals gezogen werden könnten. Die Aufgaben eines amtlichen Tierarztes an Schlachtstätten fänden ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.04.2004 (EG) Nr. 854/2004. Das Reinigen von Arbeitsmitteln und sonstiger Gegenstände sei als Arbeitszeit anzusehen. Es sei Aufgabe des amtlichen Tierarztes, bezüglich der guten Hygienepraxis zu überprüfen, ob der Schlachthofbetreiber kontinuierlich und ordnungsgemäß die Hygiene sicherstelle. Dazu genüge nicht der Blick einer Minute. Trichinenuntersuchungen würden stets durchgeführt, wenn Schweine geschlachtet würden. Die Schweineschlachtung erfolge regelmäßig Montag, Mittwoch und Freitag. Die Durchführung der Trichinenschau sei als standardisiertes Verfahren rechtsverbindlich in der Verordnung EG Nr. 2075/2005 geregelt. Erforderlich seien eine Vielzahl von Arbeitsschritten und ein Zeitaufwand, der unter Beachtung sämtlicher Vor- und Nachbereitungsschritte bei einem einzelnen Untersuchungsgang 70 Minuten und mehr ausmache. Amtliche Tierärzte hätten auch zu überprüfen, ob der Schlachthofbetreiber die tierschutzrechtlichen Vorgaben vor und während des Schlachtprozesses einhält. Die Überwachungstätigkeit könne sich über den gesamten Zeitraum von der Anlieferung bis zur Schlachtung erstrecken. Der amtliche Tierarzt führe nach Schlachtende die einzelnen Aufzeichnungen der amtlichen Fachassistenten in einem Dokument zusammen. Die Dokumentation diene dazu, die erfassten Befunde dem betroffenen Metzger, dem Tierlieferanten oder der Fachaufsicht mitzuteilen. An einer Schlachtstätte würden sowohl rechtlich verfügte Eigenkontrollen als auch von amtlichen Probenehmern zu nehmende Proben unterschieden. Zu den amtlich zu erhebenden Proben gehörten z.B. Proben im Zuge des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) als auch Probeentnahmen zum Zwecke der Trichinenschau.

Am 28.02.2018 fand ein gerichtlicher Erörterungstermin statt.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im Verfahren B 4 K 16.783 an und erklärte den Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in beiden Verfahren. Der Beklagte hat dem telefonisch zugestimmt.

Mit Beschluss vom 06.03.2018 hat das Gericht die Verfahren B 4 K 16.647 und B 4 K 16.783 verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klagen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Anfechtungsklagen sind zulässig. Die bei Klageerhebung vom Beklagten bezweifelte Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers der Klägerin steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung außer Frage.

Die Klagen haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenbescheide vom 18.08., 16.09. und 19.10.2016 für die Monate Juli, August und September 2016 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenerhebung richtet sich nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Art. 7 Kostengesetz (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 des Kostenverzeichnisses (KVz).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Art. 5 Abs. 1 KG bestimmt, dass das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den in der Vorschrift genannten weiteren Stellen das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung erlässt. Nach Art. 5 Abs. 5 KG sind die Gebühren und Auslagen für den Fall, dass ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen.

Auf der Ebene des Unionsrechts ist gemäß der Tarifstelle 5 der Tarif-Nr. 7.IX.11 KVz die VO 882/2004/EG zu beachten. Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Eine Gebührenerhebung ist gemäß Art. 27 Abs. 2 der Vorschrift obligatorisch. Art. 27 Abs. 4 bestimmt, dass die gemäß Art. 27 Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Buchst. a) Die nach Anhang VI bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien sind:

  • 1.Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,

  • 2.Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,

  • 3.Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

Die den angefochtenen Kostenbescheiden zugrunde liegenden Gebührensätze sind mit diesen rechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Beklagte hat die seit 01.07.2016 festgesetzten Gebühren in nicht zu beanstandender Weise kostendeckend kalkuliert.

Es begegnet keinen Bedenken, dass für die Neukalkulation der Gebühren die Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Die Methodik der Gebührenermittlung im Wege der Vorauskalkulation verstößt nicht gegen Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 - 3 C 1.12 -, NVwZ-RR 2013, 937 = juris, Rn. 18ff.) ist geklärt, dass Art. 27 VO (EG) 882/2004 - ebenso wie die Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG - eine Festsetzung von Gebührensätzen, die auf einer Kalkulation „ex ante“ beruht, zulässt. Das Unionsrecht macht den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Vorgaben. Soweit Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 bestimmt, dass die Gebühren „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ festgesetzt werden können, lässt sich daraus kein Verbot der Vorauskalkulation der Gebühren ableiten. Die Formulierung knüpft an den Grundsatz der Kostendeckung (Art. 27 Abs. 1 und Erwägungsgrund 32 VO 882/2004) an und besagt nicht mehr, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat und es deshalb sachgerecht ist, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten der abgeschlossenen Erhebungsperiode zu kalkulieren.

Für 2014 wurde ein vom Beklagten getragener Aufwand für die amtliche Fleischhygieneuntersuchung von 223.130,68 EUR ermittelt (Bl. 50 der Beiakte II). Eine auf Wunsch der Vertreter des Schlachthof Anfang 2016 durchgeführte Neuberechnung auf der Basis der Zahlen aus 2015 hat im Ergebnis keine Reduzierung, sondern eine leichte Gebührensteigerung ergeben. Dies wurde den Vertretern des Schlachthofs im Rahmen einer Besprechung am 31.03.2016 eröffnet, worauf eine Berechnung der Gebühren auf der Kalkulationsbasis 2014 vereinbart wurde (Bl. 28 der Beiakte II).

In die Kalkulation wurden nur Aufwendungen eingestellt, die den Vorgaben des Anhangs VI zu Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 entsprechen.

Zu. 1.: Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals Soweit von Klägerseite gerügt wird, dass die für das amtliche Personal angesetzten Arbeitsstunden zu hoch angesetzt seien, haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben, um die in der Beiakte III vorgelegten Stundenzettel über geleistete Arbeitsstunden am Schlachthof K … im Jahr 2014, die die Grundlage für die ermittelte Zahl von 5.250 Stunden für die amtlichen Tierärzte und Fachassistenten bilden (Bl. 82 der Beiakte II), in Zweifel zu ziehen. Die Stundenzettel enthalten für jeden Tag detaillierte Angaben über Beginn und Ende der Tätigkeit des jeweiligen amtlichen Tierarztes und der Fachassistenten auf dem Schlachthof, die Art und Zahl der geschlachteten Tiere sowie individuelle Bemerkungen wie z. B. „Havarie Schweineband“ am 24.10.2014, „lange Wartezeit auf Anlieferung“ am 05.08.2014, „Brühkessel kaputt“ am 13.08.2104, „Pflichtschulung Hygiene im Anschluss an Schlachtung“ am 27.08.2014, und außerdem Angaben zu Krankheit bzw. Urlaub einzelner Kontrolleure. Wie die Beklagtenvertreter im Erörterungstermin angaben, trägt der jeweils diensthabende amtliche Tierarzt außer der eigenen Arbeitszeit auch die Arbeitszeiten der Fachassistenten in die vorgedruckten Stundenzettel ein.

Die Klägerseite hat ihren Vorwurf, die Stunden seien „nicht zutreffend“, „unvorstellbar“, „garantiert falsch“ nicht in einer substantiierten Weise begründen können, um die Aufzeichnungen der amtlichen Tierärzte zu entkräften. Der ins Feld geführte Vergleich mit den Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter des Fleischprüfrings Bayern, deren Aufgabe die Klassifizierung der Fleischqualität der geschlachteten Tiere ist, ist nicht stichhaltig. Es ist bereits augenfällig, dass die vorgelegte Auflistung der Zeiterfassung des Fleischprüfrings nicht vollständig ist, da eine Reihe von Schlachttagen nicht enthalten ist; insbesondere fehlt schon der komplette Monat Januar 2014. Wie die Beklagtenseite darüber hinaus unwidersprochen und nachvollziehbar einwendet, muss das amtliche Kontrollpersonal schon ca. eine Stunde vor Beginn der Schlachtungen anwesend sein, um die Anlieferung der Tiere und die Schlachthofhygiene zu prüfen. Es wurde auch auf die Rüstzeiten und die weiteren Aufgaben der amtlichen Kontrolleure vor Beginn und nach Ende der Schlachtung (tierschutzrechtliche Vorgaben, Probenahmen/-untersuchungen, Dokumentationspflichten) hingewiesen. Damit sind die reinen Zeiten, in denen das Schlachtband läuft, nicht gleichzusetzen mit den erforderlichen Arbeitszeiten der amtlichen Kontrolleure. Zweifellos sind die Zeiten, in denen der Schlachtvorgang unterbrochen ist, weil z. B. die Anlieferung der Tiere verspätet erfolgt, das Schlachtband defekt ist oder wegen des Wechsels der zu schlachtenden Tierart gereinigt und umgestellt werden muss, anzurechnende Arbeitszeiten für die Kontrolleure. Dafür erhalten sie von ihrem Arbeitgeber, dem Beklagten, auch die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung. Anzurechnen sind darüber hinaus auch die Sozialleistungen und die arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütungen für Urlaub und Krankheit. Ein überdurchschnittlich hoher Krankenstand des amtlichen Personals war nicht in dem der Berechnung zugrunde gelegten Jahr 2014 sondern in 2015 zu verzeichnen (Bl. 27 der Beiakte II). Es bedarf daher keiner Ausführungen, ob eine kalkulatorische Anrechnung von Vergütungen bei überdurchschnittlichem Krankenstand zulässig ist.

Zweifel an der Höhe der geleisteten Arbeitszeiten können nicht allein daraus hergeleitet werden, dass kein technisches Zeiterfassungsgerät benutzt wird. Eine Vorschrift, die zum Einsatz von Zeiterfassungsgeräten anstelle manueller Aufzeichnungen verpflichtet, ist nicht ersichtlich. Durchgreifende Zweifel ergeben sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass die amtlichen Tierärzte neben ihrer Kontrolltätigkeit im Schlachthof, die sie laut Arbeitsvertrag nach Bedarf verrichten, auch weitere private (Neben) Tätigkeiten ausüben (z. B. Kleintierpraxis).

Zu 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 3 C 20/11 -, juris Rn. 18ff.). Die Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stehen in Kontinuität mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG. Die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren nach Anhang VI der Verordnung knüpfen an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führen dessen Regelungsgehalt fort. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG wurden die von den Mitgliedstaaten für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden. Erfasst sind demnach auch Kostenpositionen für Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr, Leitungstätigkeiten, Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung sowie allgemeine Verwaltungskosten. In Einklang damit ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kostenbegriff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen sogenannter Querschnittsämter (z.B. Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle) einbezog (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.03.2009 - 17 A 3510/03 - juris Rn. 59 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.02.2011 - 2 S 2251/10 - DÖV 2011, 737 = juris Rn. 41). Der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile hat durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Veränderung erfahren (BVerwG vom 26.04.2012, a.a.O. Rn. 20).

Somit konnte der Beklagte auch die sonstigen Verwaltungskosten (vgl. Bl. 60 der Beiakte II) in die Kalkulation einstellen. Die Zahlen basieren auf dem Rechnungsergebnis 2014 des Kreisrechnungsprüfungsamtes. Enthalten sind im Wesentlichen Personal und Personalnebenkosten, Sachkosten des Arbeitsplatz- und Bürobedarfs, Post- und Fernsprechgebühren, Arbeitskleidung und Sachkosten für Chemikalien, Stempel, Messer etc. Die einzelnen Positionen entsprechen dem Leitfaden des StMUV über die zu berücksichtigenden Kosten bei den Tarifstellen 5.6 des Kostenverzeichnisses (vgl. Bl. 87 der Beiakte II).

Die Klägerseite hat nur die aus ihrer Sicht unzulässige Einbeziehung dieser Kosten gerügt, ohne einzelne Positionen mit sachgerechten Argumenten in Frage zu stellen.

Zu 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung: Kosten für Rückstandsuntersuchungen (NRKP) und für BSE-Untersuchungen sind ebenfalls ansatzfähig.

Der Beklagte hat schließlich im Schriftsatz vom 26.10.2016, auf den verwiesen wird, im Einzelnen die Berechnungsschritte dargelegt, wie aus den zu berücksichtigenden Kosten von 223.130,68 EUR die Gebühren für die im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 aufgeführten Amtshandlungen ermittelt und festgelegt wurden (vgl. Berechnung Bl. 91-99, Beiakte II). Die Liste der aktuell für den Landkreis K … geltenden Fleischhygienegebühren findet sich auf Bl. 48/49 der Beiakte II. Die Gebühren halten sich im unteren Bereich der Rahmengebühren der einschlägigen Tarifstellen des Kostenverzeichnisses z. B. von 5 bis 30 EUR/Tier (ausgewachsene Rinder), 0,50 bis 22 EUR/Tier (Schweinefleisch; Tiere mit einem Schlachtgewicht von unter 25 kg) und 1,00 bis 30 EUR/Tier (Schweinefleisch; Tiere mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg). Der jeweils untere Wert der Rahmengebühren der Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 orientiert sich wiederum an den in Anhang IV Abschnitt B des Art. 27 Abs. 2 bis 4 VO 882/2004/EG festgelegten Mindestbeträgen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 KG ist nicht ersichtlich.

Das Argument der Klägerseite, die Mindestbeträge der VO (EG) dürften nicht um mehrere hundert Prozent überschritten werden (z. B. Ferkel weniger 25 kg: 0,50 EUR Mindestgebühr lt. VO (EG); 3,69 EUR lt. Gebühr des Beklagten), ist nicht stichhaltig. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor, weil gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 kostendeckende Gebühren zulässig sind und in Art. 27 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 lediglich ein Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühr festgeschrieben ist.

Ansonsten hat die Klägerseite, die die Beiakten im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung hatte, keine substantiierten Rügen gegen die Methode der Berechnung der einzelnen Gebühren anhand des ermittelten Kostenaufwands erhoben.

Soweit die Klägerin geltend macht, die unternehmerische Freiheit, die Konkurrenzfähigkeit und der Bestand des Schlachthofs seien durch die Gebührenerhöhung gefährdet, liegt auch kein Verstoß gegen das unionsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh) vor. Art. 16 GRCh bestimmt, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh schützt das Recht jeder Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Satz 3 kann die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Damit ist eine etwaige in der Gebührenerhebung liegende Beschränkung dieses Rechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 GRCh gerechtfertigt (BVerwG vom 26.04.2012 a.a.O. Rn 29f.), denn die angefochtenen Gebührenbescheide stehen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 in Einklang und dienen dem Gemeinwohl.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenerhöhung unverhältnismäßig wäre, wenn man berücksichtigt, dass die aktuell relativ hohe Gebührenanhebung darauf beruht, dass seit 2002 auf eine Erhöhung verzichtet und das daraus folgende, von der Rechnungsprüfung monierte Defizit zulasten des Landkreises hingenommen wurde. Davon hat die Klägerin in den letzten Jahren profitiert. Wie der Beklagte eruiert hat, liegen die Gebühren auch im nahegelegenen Schlachthof in K … nicht niedriger sondern sogar etwas höher.

Nach alledem waren die Klagen gegen die Kostenbescheide abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. März 2018 - B 4 K 16.647 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 3 C 20/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 2 S 2251/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen.

2

Die Klägerin ist ein Schlachtunternehmen mit Sitz im Landkreis Würzburg. Das Landratsamt Würzburg zog sie mit den angefochtenen Bescheiden zu Gebühren für Fleischhygieneuntersuchungen im Zeitraum September 2008 bis Januar 2010 (ohne die Monate April und Juni 2009) in Gesamthöhe von 366 000,10 € heran. Die Gebühren berücksichtigten die Personal- und Sachkosten des Landratsamts für die Kontrollen einschließlich anteiliger allgemeiner Verwaltungskosten.

3

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Gebührenbescheide widersprächen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Bei der Kalkulation und Zusammensetzung der Gebühr dürften nur Löhne und Gehälter der für die Kontrollen eingesetzten amtlichen Tierärzte und Fachassistenten sowie Kosten für dieses Personal angesetzt werden. Hingegen seien allgemeine Verwaltungskosten nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Bemessung der Gebühren nicht anrechnungsfähig. Zudem hat die Klägerin gerügt, der Landkreis beschäftige mehr amtliche Tierärzte als notwendig. Insgesamt würden für die amtlichen Untersuchungen in ihrem Betrieb vier Tierärzte eingesetzt, was in keinem Verhältnis zu der anfallenden Schlachtmenge stehe und vermeidbare Zusatzkosten verursache. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass an einigen Schlachttagen zwei Tierärzte gleichzeitig in ihrem Betrieb im Einsatz seien.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2010 abgewiesen. Die Gebührenbescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in Art. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 des bayerischen Kostengesetzes i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11 des Kostenverzeichnisses. Die Gebührensätze stünden in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten in der Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Zum Personal im Sinne von Anhang VI der Verordnung zähle auch das im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen eingesetzte Verwaltungspersonal. Daher könnten die hierfür anfallenden Löhne und Gehälter sowie sonstigen Kosten bei der Gebührenberechnung angesetzt werden. Demzufolge habe der Beklagte auch Kosten für Leistungen von Querschnittsämtern wie der Personal- oder der Kassenstelle ansetzen dürfen. Die Querschnittsämter erledigten die mit der Beschäftigung des Untersuchungspersonals verbundenen gebührentechnischen, arbeitsvertraglichen und vergütungstechnischen Arbeiten, ohne die die Gebührenerhebung nicht durchgeführt und das Kontrollpersonal für seine eigentlichen Aufgaben nicht entlastet werden könnte. Ebenso wenig unterliege die Zahl der im Betrieb der Klägerin eingesetzten amtlichen Tierärzte rechtlichen Bedenken. Der Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass sie für die anfallenden Kontrollaufgaben erforderlich seien.

5

Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. März 2011 zurückgewiesen. Bei der Gebührenkalkulation dürfe auch ein Anteil für Verwaltungskosten einschließlich der Kosten des Verwaltungspersonals in Querschnittsämtern berücksichtigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verfolge das Ziel, effektive amtliche Kontrollen sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten durch Erhebung kostendeckender Gebühren auf die Betriebe umzulegen. Es sei daher nicht ernsthaft zweifelhaft, dass Kontrollpersonal im Sinne von Anhang VI der Verordnung nicht nur die unmittelbar mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung befassten Veterinäre und Fachassistenten umfasse, sondern auch solche Behördenmitarbeiter einbeziehe, die die Untersuchungen verwaltungsmäßig erfassten und umsetzten. Der gegenüber der Richtlinie 85/73/EWG veränderte Normwortlaut stehe nicht entgegen, weil damit keine inhaltliche Änderung bezweckt gewesen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass im Betrieb der Klägerin insgesamt zunächst vier, später drei amtliche Tierärzte für die Kontrollen eingesetzt worden seien. Der Beklagte habe die Erforderlichkeit der von ihm beschäftigten Veterinäre unter Verweis auf die Einplanung von Vertretungsfällen (Urlaub, Erkrankung, Fortbildung) nachvollziehbar dargelegt. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 liege nicht vor. Unerheblich sei, dass gelegentlich zwei Tierärzte gleichzeitig im Schlachtbetrieb der Klägerin tätig gewesen seien. Es handele sich um einige wenige Überschneidungen, die sachlich gerechtfertigt seien und zeitlich nicht ins Gewicht fielen. Schließlich sei auch Art. 17 der Europäischen Grundrechtecharta nicht verletzt. Das Ziel einer effektiven Überwachung der Lebensmittelsicherheit rechtfertige die tatsächlichen und finanziellen Belastungen, die aus den amtlichen Untersuchungen für die Schlachtunternehmen resultierten. Für eine Unverhältnismäßigkeit der streitigen Gebührenforderung sei nichts ersichtlich.

6

Mit der Revision wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag. Entscheidend für die Auslegung von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sei, dass Sozialabgaben und Verwaltungskosten nicht mehr als Ausgaben benannt würden, die bei der Gebührenberechnung in Ansatz zu bringen seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Verordnungsgeber einen risikobezogenen Ansatz verfolge. Häufigkeit und Umfang der amtlichen Kontrollen seien der Bewertung des Risikos anzupassen, das von dem jeweiligen Betrieb für die Lebensmittelsicherheit ausgehe. Damit solle ein Anreiz für die Unternehmen gesetzt werden, sich risikominimierend zu verhalten. Dem widerspreche der Ansatz von allgemeinen Verwaltungskosten in der Gebührenkalkulation; denn diese Kosten fielen ungeachtet des jeweiligen Betriebsrisikos an. Das angegriffene Urteil verletze zudem das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot. Die berufungsgerichtliche Auslegung von Art. 5 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werde Art. 16 und Art. 17 Grundrechtecharta nicht gerecht.

7

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

1. Nach der für den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht (§ 137 Abs. 1 VwGO; § 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) beruhen die angefochtenen Gebührenbescheide auf Art. 1, Art. 2, Art. 5 Abs. 1 des bayerischen Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43) und § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766) i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11 KVz, jeweils in den bei Bescheiderlass gültigen Fassungen.

10

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Art. 5 Abs. 1 KG bestimmt, dass das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den in der Vorschrift genannten weiteren Stellen das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung erlässt. Darin sind Gebühren durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Wertgebühren), nach dem durch die Amtshandlung verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühren) oder innerhalb eines Rahmens (Rahmengebühren) festzusetzen. Nach Art. 5 Abs. 5 KG sind die Gebühren und Auslagen für den Fall, dass ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen.

11

Die Tarifstelle 5 der Tarif-Nr. 7.IX.11 KVz nennt als gebührenpflichtigen Tatbestand "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 882/2004", darunter 5.6 "Frischfleischuntersuchung nach Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und ggf. Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Genusstauglichkeitskennzeichnung". Die Unterziffern der Tarifstelle 5.6 führen die verschiedenen Kategorien von Schlachttieren an. Das Kostenverzeichnis legt für jede dieser Tarifpositionen einen Gebührenrahmen je Tier fest. Auf dieser Grundlage hat das Landratsamt Würzburg die Gebührensätze für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Gebiet des Landkreises Würzburg festgesetzt, darunter die hier einschlägigen "Gebühren für Großbetriebe" zu den Tarifpositionen 5.6.1. ff. für den Gültigkeitszeitraum 1. September bis 31. Dezember 2008 und für den Zeitraum ab 1. Januar 2009.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Fehler bei der Kalkulation der Kosten und Bemessung der Gebührensätze festgestellt. Insbesondere hat er angenommen, dass die Gebührensätze die tatsächlich entstehenden Kosten berücksichtigen und keine Kostenüberdeckung vorliegt. Er hat des Weiteren festgestellt, dass die Anzahl der im Betrieb der Klägerin insgesamt eingesetzten amtlichen Tierärzte - unter Berücksichtigung eines "personellen Puffers für Vertretungsfälle" - erforderlich ist, um die Durchführung der vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sicherstellen zu können. Schließlich ist er davon ausgegangen, dass die Höhe der Gebührenforderung für die Klägerin zumutbar gewesen ist und sie nicht unverhältnismäßig in ihrer unternehmerischen Freiheit beschränkt hat. Diese Feststellungen sind für den Senat bindend, weil die Klägerin dagegen keine begründeten Verfahrensrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO).

13

2. Ausgehend hiervon ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Namentlich stehen der Gebührenheranziehung Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 13. September 2006 - BVerwG 6 C 10.06 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 20 ) nicht entgegen. Sowohl die amtlichen Schlachttier- und Fleischhygienekontrollen als auch die daran anknüpfende Gebührenpflicht beruhen auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Auch genügen die landesrechtlichen Gebührenvorschriften dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot. Art. 1 und Art. 5 KG als Ermächtigungsnorm für die Gebührenerhebung und den Erlass des Kostenverzeichnisses bestimmen, für welche Maßnahmen und nach welchem Maßstab durch Rechtsverordnung Gebühren festzulegen sind. Art. 6 Abs. 2 KG macht weitere Vorgaben für die Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens. Tatbestand und Höhe der Gebühr sind in Tarifstelle 5.6 KVz hinreichend genau bezeichnet. Nicht zu beanstanden ist, dass das Kostenverzeichnis lediglich einen Gebührenrahmen vorsieht und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Verwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen obliegt (Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 m.w.N.). Schließlich wahrt die Gebührenerhebung die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen.

14

3. Die angegriffenen Gebühren sind auch mit Unionsrecht vereinbar.

15

a) Die streitigen Gebührenbescheide betreffen nach dem 31. Dezember 2007 durchgeführte amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen. Maßgeblich ist hiernach die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl Nr. L 165 S. 1, ber. ABl Nr. L 191 S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 737/2008 vom 28. Juli 2008 (ABl Nr. L 201 S. 29), Nr. 1029/2008 vom 20. Oktober 2008 (ABl Nr. L 278 S. 6) und Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl Nr. L 188 S. 14). Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ersetzt die Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl Nr. L 32 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG vom 18. Dezember 1997, ABl Nr. L 24 S. 31), die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben wurde (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).

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aa) Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Allerdings sorgen die Mitgliedstaaten (u.a.) bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird (Art. 27 Abs. 2; obligatorische Gebührenerhebung). Zu diesen Tätigkeiten gehören amtliche Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen (vgl. Art. 1, Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Anhang IV Abschnitt B Kap. I und II). Das ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl Nr. L 139 S. 206) in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006 (ABl L Nr. 363 S. 1), Nr. 1021/2008 vom 17. Oktober 2008 (ABl Nr. L 277 S. 15) und Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl Nr. L 87 S. 109). Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trifft nähere Vorgaben für die amtliche Überwachung von Frischfleisch und regelt insbesondere die Anforderungen an die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen. Zwar verweist Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf "Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 93/119/EG und 96/23/EG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben". Jedoch ist Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und der Aufhebung der Richtlinie 85/73/EWG dahin auszulegen, dass auf die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen Inspektionen und Kontrollen Bezug genommen wird. Das wird bestätigt durch Art. 1 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, wonach die Verordnung zusätzlich zu der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt. Allerdings beschränkt sich die Gebührenerhebungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf solche von der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfassten Kontrolltätigkeiten, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bereits aufgrund der Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/73/EWG gebührenpflichtig waren (vgl. Europäische Kommission, Stellungnahme vom 7. März 2008 zur Auslegung der Art. 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen - SANCO/A2/RMt/an D(2008) 120217 -, Vorbemerkungen). Das trifft auf die hier in Rede stehenden amtlichen Kontrollen zu.

17

bb) Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmt, dass die gemäß Art. 27 Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Buchst. a) und dass sie auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden können oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten (Mindest-)Beträgen entsprechen (Buchst. b). Die nach Anhang VI "Bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien" sind: 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Art. 27 Abs. 5 Buchst. a sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Gebühr die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren berücksichtigen. Art. 27 Abs. 10 verbietet den Mitgliedstaaten, neben den nach Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 erhobenen Gebühren sonstige Gebühren für die Durchführung der Verordnung zu erheben; ausgenommen sind nur Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die den angefochtenen Gebührenbescheiden zugrunde liegenden Gebührensätze mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vereinbar sind. Bei den in die Gebührenkalkulation des Beklagten eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung. Die Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stehen in Kontinuität mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG. Die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren nach Anhang VI der Verordnung knüpfen an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führen dessen Regelungsgehalt fort.

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aa) Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG wurden die von den Mitgliedstaaten für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden; hinzugerechnet werden konnten noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals. Die hierzu verabschiedete Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (Bundesanzeiger Nr. 37/1989, S. 901) stellte klar, dass die nach Art. 5 Abs. 1 zu deckenden Kosten neben den Kosten für das Untersuchungspersonal auch die Kosten für Verwaltungspersonal erfassten (vgl. unter Abschnitt II vor Nr. 1 und Abschnitt I Kap. C). Des Weiteren erhellen in der Protokollerklärung benannte Kostenpositionen wie "Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr und anderes, Leitungstätigkeiten" (Abschnitt I Kap. A Nr. 6), "Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (z.B. Büromöbel, Schreibmaschinen)" (Abschnitt I Kap. C Nr. 2) oder "Vermischte Verwaltungsausgaben" (Abschnitt I Kap. C Nr. 11), dass auch allgemeine Verwaltungskosten (Verwaltungsgemeinkosten) bei der Gebührenkalkulation ansatzfähig waren. In Einklang damit ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kostenbegriff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen so genannter Querschnittsämter (z.B. Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle) einbezog (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - juris Rn. 59 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011 - 2 S 2251/10 - DÖV 2011, 737 = juris Rn. 41).

20

bb) Der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile hat durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Veränderung erfahren. Die Verordnung enthält keinen Anhaltspunkt, dass sie mit der bisherigen Berechnungspraxis bricht und die bei der Gebührenbemessung ansetzungsfähigen Kostenpositionen gegenüber der bisherigen Rechtslage beschränkt werden sollen.

21

In Fortführung der Ziele der Richtlinie 85/73/EWG bezweckt der Verordnungsgeber mit den Vorschriften über die Finanzierung amtlicher Fleischhygienekontrollen, dass in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen ausreichende Finanzmittel bereitstehen. Daher sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren erheben können, um die Kosten zu decken, die durch die Kontrolltätigkeiten entstehen (Erwägungsgrund 32; Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Den Mitgliedstaaten soll ein wirksames Instrument zur Finanzierung der Überwachungsaufgaben an die Hand gegeben werden, damit die anforderungsgemäße Durchführung der amtlichen Kontrollen nicht durch fehlendes Personal oder unzureichende Sachmittel in Frage gestellt ist. Das verlangt, bei der Gebührenbemessung sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfallen. Nur bei einer vollständigen Kostendeckung ist gewährleistet, dass über die Gebührenerhebung ausreichende Finanzmittel aufgebracht werden, damit die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereitgestellt werden können, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgaben sicherzustellen. Hierbei kann es für die Anrechenbarkeit von Kostenpositionen keinen Unterschied machen, ob die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, die neben der Inspektion und Untersuchung der Schlachttiere und des Frischfleisches anfallen, von dem Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen werden oder aber auf Verwaltungspersonal übertragen und gegebenenfalls auch als Querschnittsaufgaben zentralisiert werden. Vielmehr können alle mit den Überwachungsaufgaben im Zusammenhang stehenden Kosten auf den Gebührenschuldner umgelegt werden, unabhängig davon wie die zuständige Behörde organisiert und das nationale Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist.

22

Der Einwand der Klägerin, der Anrechenbarkeit von allgemeinen Verwaltungskosten stehe der risikobezogene Ansatz im europäischen Lebensmittelrecht entgegen, geht fehl. Richtig ist, dass nach Art. 27 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Festsetzung der Gebühren die Art des Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Das steht im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, wonach Art und Umfang der amtlichen Überwachung eines Betriebs von den Ergebnissen der Risikobewertung abhängen. Hierzu hat die zuständige Behörde regelmäßig Folgendes zu bewerten: die Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für die Tiergesundheit (Buchst. a), im Falle von Schlachthöfen die Aspekte des Wohlbefindens der Tiere (Buchst. b), Art und Umfang der durchgeführten Prozesse (Buchst. c) und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlich der Einhaltung des Lebensmittelrechts (Buchst. d). Eine vergleichbare Regelung findet sich als allgemeine Verpflichtung für die Organisation amtlicher Kontrollen in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Des Weiteren bestimmt Art. 5 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, dass bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen ist (Satz 1). Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss von der zuständigen Behörde festgelegt und ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung erfüllt werden können (Satz 2). Nach Art. 5 Abs. 5 Buchst. a sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sie über genügend amtliches Personal verfügen, damit die amtliche Überwachung in der in Anhang I Abschnitt III Kap. II festgelegten Häufigkeit erfolgen kann. Hiernach ist die von der Behörde zu treffende Risikobewertung ausschlaggebend dafür, in welcher Häufigkeit und mit welchem Umfang amtliche Kontrollen durchzuführen sind. Die Annahme eines höheren Risikos bedingt einen erhöhten behördlichen Personalaufwand, weil eine intensivere Kontrolltätigkeit geboten ist; umgekehrt führt die Annahme eines geringeren Risikos zu einem entsprechend niedrigeren Personalaufwand. Daraus lässt sich aber nichts für die Rechtsauffassung der Klägerin gewinnen, allgemeine Verwaltungskosten seien bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen. Rechtfertigt die Risikobewertung eine Reduzierung der amtlichen Kontrollen in einem Betrieb, fallen für die nicht durchgeführten Untersuchungen insgesamt keine Gebühren an; die Frage der Differenzierung zwischen Kosten, die auf das Untersuchungspersonal entfallen, und Verwaltungskosten stellt sich nicht.

23

cc) Aus dem Wortlaut der Regelung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich nichts Abweichendes. Den textlichen Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Formulierung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG lässt sich nicht entnehmen, dass der Umfang der anrechenbaren Verwaltungskosten gegenüber der früheren Rechtslage beschränkt werden soll.

24

Sozialabgaben und allgemeine Verwaltungskosten dürfen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, weil es sich um Kosten handelt, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung "durch die amtlichen Kontrollen entstehen" und die im Sinne von Anhang VI als "Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal" zu qualifizieren sind. Der Begriff des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals rechtfertigt entgegen dem Revisionsvorbringen ohne Weiteres, darunter nicht nur das Untersuchungspersonal - amtliche Tierärzte und Fachassistenten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und h, Art. 5, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004) - zu verstehen, sondern auch Verwaltungspersonal, das in die Abwicklung der Überwachungsaufgaben eingebunden ist und Leistungen erbringt, die der amtlichen Kontrolle zuzurechnen sind. Nichts anderes gilt für die englische Sprachfassung ("staff involved in the official controls") und die französische Fassung ("personnel chargé des contrôles officiels").

25

Das entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2008 zur Auslegung der Art. 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Darin heißt es, dass sich der Begriff des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals nicht unbedingt auf Personen beschränke, die bei den Kontrollen persönlich anwesend seien (a.a.O., Antwort zu Frage 8, S. 5). Die von der Kommission bejahte Anrechenbarkeit von Verwaltungspersonalkosten wird nicht dadurch relativiert, dass sie in ihrer Stellungnahme anschließend zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von "Verwaltungskosten" ausführt, nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 komme es darauf an, ob die den Verwaltungskosten zurechenbaren Kostenpositionen von den in Anhang VI aufgeführten Kriterien gedeckt seien (a.a.O., Antwort zu Frage 9, S. 5). Die Antwort der Kommission bezieht sich auf den Befund, dass in Anhang VI der Begriff der Verwaltungskosten als solcher nicht genannt wird. Ungeachtet dessen umfasst der dortige Kostenbegriff auch Kostenbestandteile, die sich dem Bereich der Verwaltungskosten zuordnen lassen, wie die Aufzählung unter Nr. 2 ("einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten") zeigt. Die Antwort der Kommission bringt daher nicht mehr zum Ausdruck, als dass die Anrechenbarkeit von "Verwaltungskosten" davon abhängt, wie der Begriff "des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals" zu verstehen ist. Wird davon, wie gezeigt, auch Verwaltungspersonal erfasst, ergibt sich aus Anhang VI Nr. 1 und 2 der Verordnung zugleich, dass die für die Tätigkeit dieses Personals anfallenden Kosten in die Gebührenberechnung einfließen dürfen.

26

Dieses Normverständnis wird außerdem durch Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestätigt. Amtliche Kontrolle im Sinne der Verordnung meint danach jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird. Zur Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischhygienekontrollen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gehören aber neben den Inspektions- und Untersuchungsaufgaben der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten auch deren verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung.

27

c) Ebenso wenig lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit der von dem Beklagten eingesetzten amtlichen Tierärzte eine Verletzung von Unionsrecht erkennen.

28

Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass sie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen oder Zugang dazu haben, damit die amtlichen Kontrollen und Kontrollaufgaben effizient und wirksam durchgeführt werden können. Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 spezifiziert diese Verpflichtung, wie dargestellt, für den Bereich der amtlichen Überwachung von Frischfleisch. Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, um die vorgeschriebenen Kontrollen anforderungsgemäß durchführen zu können. Anhang I Abschnitt III Kap. II Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 konkretisiert, dass in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung mindestens ein amtlicher Tierarzt anwesend sein muss; eine Ausnahme ist nur unter den in Anhang I Abschnitt III Kap. II Nr. 2 geregelten Voraussetzungen möglich. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben angenommen, dass die Zahl der beim Beklagten beschäftigten und im Betrieb der Klägerin insgesamt eingesetzten amtlichen Tierärzte erforderlich sei, um die Überwachungsaufgaben in der vorgeschriebenen Form erfüllen zu können. Die Feststellung ist, wie bereits ausgeführt, für den Senat bindend.

29

d) Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen Art. 16 und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).

30

Nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind; die Charta und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Art. 16 GRCh bestimmt, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh schützt das Recht jeder Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Satz 3 kann die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Diese Rechte binden nach Art. 51 GRCh die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 GRCh sind Einschränkungen der in der Charta anerkannten Rechte gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und erforderlich sind und wenn sie dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Schließlich müssen die Einschränkungen verhältnismäßig sein.

31

Offenbleiben kann, ob der Schutzbereich des unionsrechtlichen Eigentumsrechts hier überhaupt berührt ist. Jedenfalls ist eine etwaige in der Gebührenerhebung liegende Beschränkung dieses Rechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3, Art. 52 Abs. 1 GRCh gerechtfertigt. Die angefochtenen Gebührenbescheide stehen, wie gezeigt, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und Nr. 854/2004 in Einklang und dienen dem Gemeinwohl. Damit liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die nach Art. 16 GRCh geschützte unternehmerische Freiheit der Klägerin vor.

32

4. Zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht kein Anlass. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen begründen keine Vorlagepflicht. Die Anrechenbarkeit von Sozialabgaben und Verwaltungskosten (einschließlich Verwaltungspersonalkosten und allgemeiner Verwaltungskosten) bei der Bemessung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Vorlagefrage 1) ist - wie gezeigt - nicht zweifelhaft. Auslegungszweifel ergeben sich auch nicht in Bezug auf die zweite Frage zur Berücksichtigung von Art. 16 und Art. 17 GRCh bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Aus Art. 6 EUV i.V.m. Art. 51, Art. 52 GRCh ergibt sich eindeutig, dass Art. 16 und Art. 17 GRCh bei der Anwendung von sekundärem Unionsrecht zu beachten sind, also soweit ihr Schutzbereich betroffen ist, bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu berücksichtigen sind. Die dritte Vorlagefrage lässt sich ohne Weiteres bejahen. Aus den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und Nr. 854/2004 i.V.m. dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot ergibt sich, dass Häufigkeit und Umfang der amtlichen Kontrollen einschließlich der Zahl des eingesetzten Personals nicht über das Maß hinausgehen dürfen, das für die anforderungsgemäße Durchführung der Kontrollaufgaben erforderlich ist. Im Einklang damit hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der von der Klägerin beanstandete Einsatz des Untersuchungspersonals dem Umfang nach erforderlich war. Schließlich zeigt auch der Einwand der Klägerin, allein dem Europäischen Gerichtshof komme ein Verwerfungsmonopol für sekundäres Unionsrecht zu, eine Vorlagepflicht nicht auf. Hier geht es nicht um die Verwerfung von Rechtsakten der Unionsorgane wegen Verstoßes gegen primäres Unionsrecht, sondern um die Auslegung von Normen des sekundären Gemeinschaftsrechts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 in dem von ihr betriebenen Schlacht- und Zerlegebetrieb in xxx vorgenommen wurden.
Für die genannten Untersuchungen setzte das Landratsamt Ludwigsburg zunächst mit Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 Gebühren auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (FlHGebV) fest. Die in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 FlHGebV vorgesehene Gebührenerhöhung für die Trichinenuntersuchung blieb dabei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs unberücksichtigt.
Nach der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 erließ das Landratsamt Ludwigsburg am 30.6.2005 die Rechtsverordnung über die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach ihrem § 3 rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Das Landratsamt setzte daraufhin mit Bescheid (Gebührennacherhebungsbescheid) vom 17.11.2006 die Gebühren für die Trichinenuntersuchung rückwirkend auf 30.346,36 EUR (Januar bis Dezember 2003) bzw. 32.862,36 EUR (Januar bis Dezember 2004) fest. Zur Begründung verwies es auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsverordnung vom 30.6.2005. Die Bescheide vom 22.4.2005 und 29.3.2006 blieben von dieser Nachforderung unberührt.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.12.2006 Widerspruch ein, den sie in erster Linie mit der Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenerhebung begründete. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 5.2.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.1.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es fehle an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren. Die rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsverordnung des Landratsamts sei wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Insbesondere sei es mit der Verfassung unvereinbar, dass der Landesgesetzgeber durch rückwirkende Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kommunen einen Systemwechsel in der Gebührenbemessung von der Alternative Nr. 4 a auf Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG vorsehe. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in ihr schützenswertes Vertrauen darauf, dass es bei den Regelungen der Landesverordnung vom 15.4.1995 verbleibe. Die rückwirkende Kompetenzübertragung durch Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts in Baden-Württemberg entspreche ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 30.6.2005 auszugehen. Die Richtlinie 85/73/EWG werde mit der Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da Sonderkosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen als gesonderte Posten berücksichtigt würden. Der Maßstab, nach dem die Abweichung von EG-Pauschalen zu erfolgen habe, sei aufgrund der bundesrechtlichen Regelung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG festgelegt. Eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei nach Wegfall der Bestimmung von § 24 FlHG nicht mehr gewährleistet. Eine nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzte Richtlinie könne keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten. Vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsaktes könne nicht von Bestimmungen dieses Rechtsakts zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch gemacht werden, erst recht nicht in rückwirkender Weise. Die Gebührenkalkulation verstoße zudem gegen die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderungen, wonach eine kostendeckende Gebührenerhebung nach Nr. 4 b Pauschalierungen ausschließe.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Auch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die §§ 2 a, 2 b AGFlHG zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigten, die rückwirkend Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 treffe. Die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4 a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, sei verfassungsrechtlich zulässig und verstoße nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.2002 sei festgestellt worden, dass auch die Kosten von Trichinenuntersuchungen von der nach der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG allein zulässigen Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Nicht gestattet seien allein Kosten für Zusatzuntersuchungen. Die Rechtsverordnung des Landratsamts Ludwigsburg sehe deshalb die Erhebung einer einheitlichen Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Zusammenhang stehenden Leistungen - einschließlich der Untersuchung auf Trichinen - abgegolten würden. Da mit den Bescheiden vom 22.4.2004 und 29.3.2005 die Gebühren für den betreffenden Zeitraum ohne Berücksichtigung der Trichinenuntersuchung festgesetzt worden seien, sei es rechtmäßig, mit dem Nachberechnungsbescheid vom 17.11.2006 die in den genannten Abrechnungszeiträumen entstandenen und noch nicht erhobenen Kosten abzurechnen. Die in der Anlage der Rechtsverordnung festgelegten Gebührenansätze seien unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt worden. Soweit bei der Gebührenkalkulation auch prognostische und damit pauschalisierte Ansätze gewählt worden seien, sei dies unvermeidlich, berechtige aber nicht zur Annahme, es habe eine unzulässige Vermischung zwischen einer kostendeckenden und einer pauschalisierenden Berechnung stattgefunden.
Mit Urteil vom 15.7.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 2 a Abs. 7 AGFlHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 sowie die auf diese Vorschrift gestützte Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es trotz der Aufhebung des Fleischhygienegesetzes durch das am 7.9.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005 nicht an einer Ermächtigungsgrundlage. Mit § 24 FlHG habe der Bundesgesetzgeber es zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und so das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen. Von dieser Befugnis habe der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen Regelung habe daher nicht den von der Klägerin behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Auch der Umstand, dass die gebührenrechtlichen Regelungen mit Rückwirkung getroffen worden seien, führe weder unter verfassungs- noch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche. Die in der Verordnung getroffene Regelung widerspreche auch in ihren Details nicht den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Sie sehe für die nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr vor, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten würden. Die Gebühr sei somit eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation - in gemeinschaftsrechtlich unbedenklicher Weise - die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen seien. Die vorgenommene Differenzierung zwischen Betrieben mit bis zu 500, mit mehr als 500 bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt mit degressiv gestaffelten Gebührensätzen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (C-309/07) dürfe ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirkten, und die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfielen. Weder diesem Urteil noch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag im Verfahren C-270/07 könne entnommen werden, dass aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten ein generelles Verbot jeglicher Pauschalierung folge. Die konkret erfolgte Abrechnung habe nach diesen Grundsätzen auch Personalkosten in der vorgenommenen Weise einbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass dabei allgemeine Verwaltungspersonalkosten nach Maßgabe der VwV Kostenfestlegung vom 21.10.2002 ermittelt und berücksichtigt worden seien, führe nicht zu einer insgesamt unzulässigen Pauschalabrechnung. Die Ermittlung dieser Kosten sei sachgerecht und berücksichtige in hinreichender Weise die konkrete Situation. Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze des Abrechnungszeitraums 2004 in der Kalkulation ein Aufschlag für die im öffentlichen Dienst der Kommunen erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % berücksichtigt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr dem bei der Gebührenkalkulation allgemein anerkannten Verfahren, um zu vermeiden, dass Gebührenunterdeckungen - auch bei zeitlich verschobenen Tariferhöhungen durch entsprechende später kassenwirksam werdende tarifliche Nachzahlungen - entstünden.
Gegen das ihr am 19.8.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am (Montag den) 20.9.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 19.10.2010 begründet hat.
Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Rechtsverordnung des Landratsamts ausgegangen. Die vom Landesgesetzgeber 2004 eingeleitete rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts verstießen gegen das Rückwirkungsverbot. Die Rückwirkung sei im vorliegenden Fall als "echte" Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren, da vollkommen neue Gebührentatbestände geschaffen würden. Eine der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen liege nicht vor. Insbesondere könne eine solche Ausnahme nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie, die Klägerin keinen Vertrauensschutz beanspruchen könne. Das Neuregelungsgesetz vom 14.12.2004 beabsichtige einen Systemwechsel von einer betriebsbezogenen zu einer kostendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühr. Einen solchen rückwirkenden Systemwechsel müsse der Bürger nicht hinnehmen. Die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts und die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise stießen ferner auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken, da ein nicht ordnungsgemäß umgesetzter Gemeinschaftsrechtsakt keine vertikale Rechtswirkung zu Lasten des Gemeinschaftsrechtsbürgers entfalten dürfe. Die Verordnung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Das harmonisierte Finanzierungssystem der Richtlinie 85/73/EWG unterscheide zwischen den beiden Anhebungsvarianten des Anhangs A Kap. I. Nr. 4 a und Nr. 4 b. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 bestehe bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 b ein Pauschalierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass eine Gebühr nach Nr. 4 b nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten übersteigen dürfe. Hieraus sei abzuleiten, dass nur die tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten berücksichtigt werden dürften, was die Einbeziehung von pauschalen, also nicht tatsächlichen Kostenelementen wie beispielsweise Kosten für Querschnittsämter ausschließe. Die der Rechtsverordnung des Landratsamts zugrunde liegende Kalkulation enthalte bei den Personalkosten einen Risikozuschlag von 4,07 %, da mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der zur Zeit ausgesetzten Tarifverhandlungen zu rechnen sei. Dies zeige, dass entgegen den genannten Vorgaben nicht nur die "tatsächlichen" Personalkosten berücksichtigt worden seien. Ähnliches gelte im Hinblick auf die Trichinenuntersuchungskosten, bei deren Berechnung ein aufgrund der Vorjahre ermittelter Durchschnittswert von 0,575 Minuten hinzu addiert worden sei. Der pauschale Ansatz von Personalkosten für allgemeines Verwaltungspersonal sei ebenfalls unzulässig.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.1.2009 aufzuheben
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Es erwidert: Das OVG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 30.9.2009 festgestellt, dass es für eine auf Nr. 4 b des Kapitels I des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG gestützte Gebührenfestsetzung ausreiche, wenn ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liege, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiere. Das sei hier der Fall. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, sei der Betrieb der Klägerin in dem hier betroffenen Abrechnungszeitraum der einzige Betrieb gewesen, der als Großbetrieb im Sinne des Anhangs der Gebührenverordnung vom 30.6.2005 einzuordnen gewesen sei. Die Gebührensätze für das Jahr 2003 seien aufgrund der im Jahr 2003 tatsächlich angefallenen Kosten betriebsbezogen ermittelt worden, soweit die Kosten anhand der vorliegenden Rechnungsergebnisse bekannt gewesen seien. Die Gebührensätze für das Jahr 2004 seien auf der gleichen Basis unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die erwarteten tariflichen Lohn- und Gehaltssteigerungen in Höhe von 4,07 % ermittelt worden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die in der Gebührenverordnung genannten Gebührensätze verstießen auch insoweit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, als in der zugrunde liegenden Kalkulation allgemeine Verwaltungspersonalkosten auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung vom 21.2.2002 berücksichtigt worden seien.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die in dem Schriftsatz genannten rechtlichen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurden mit den Beteiligten ausgiebig erörtert.
17 
Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Die von der Klägerin ferner unter Hinweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO hält der Senat nicht für angezeigt.
18 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
19 
I. Das Landratsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühren für die in der Zeit vom Januar 2003 bis Dezember 2004 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen neu festgesetzt. Der Bescheid stützt sich auf die rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über die rückwirkende Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (FlHRVO), die an die Stelle der Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 20.7.1998 (Fleischhygienegebührenverordnung) getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FlHRVO werden Gebühren erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1.7.1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Die Höhe der Gebühr, mit der alle mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall ist maßgebend die für Schlachtbetriebe mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt geltende Ziff. 3 der Anlage, in der bezogen auf die verschiedenen Tierarten (Einhufer, Rinder, Kälber, Schweine/Ferkel, Schafe/Ziegen) sowie die Jahre, in denen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, die für die einzelnen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu entrichtenden Gebühren festgelegt sind. Die von der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit den bereits zuvor ergangenen Bescheiden vom 22.4.2005 und 29.3.2006 geforderten Gebühren entsprechen diesen Regelungen. Fehler bei der Anwendung der Rechtsverordnung werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20 
II. Die Rechtsverordnung des Landratsamts ist wirksam. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
21 
1. Die Rechtsverordnung des Landratsamts hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 a Abs. 7, 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (AGFlHG) in der - ebenfalls rückwirkend zum 1.7.1995 in Kraft getretenen - Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004. Nach § 2 a Abs. 1 AGFlHG werden für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Gebühren abweichend von den Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren erhoben, die in von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthalten sind, soweit dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und diese Rechtsakte dem nicht entgegenstehen. Die Gebühren werden bei dem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Kühl- und Gefrierhaus oder Verarbeitungsbetrieb erhoben, der die Amtshandlungen veranlasst (§ 2 a Abs. 6 S. 1 AGFlHG). Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten werden gemäß § 2 a Abs. 7 AGFlHG durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.
22 
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen sowohl die mit dem Gesetz vom 14.12.2004 vorgenommene rückwirkende Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2 a und § 2 b AGFlHG auf die Stadt- und Landkreise als auch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenverordnung des Landratsamts gegen höherrangiges Recht. Eine solche Rückwirkung sei sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
23 
Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand hat sich der Senat bereits in seinem - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen - Urteil vom 30.3.2006 (- 2 S 831/05 - Juris) eingehend auseinander gesetzt und ihn für unbegründet erklärt. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2007 (- 1 BvR 20/07 -) nicht zur Entscheidung angenommen. Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt wurden oder die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Auffassung fest.
24 
a) Nach der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auffassung des Senats ist die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 verbundene Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es.
25 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtssicherheit zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können; er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BVerfG, Urt. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. - BVerfGE 30, 367). Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind deshalb verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, sind auch Gesetze mit echter Rückwirkung verfassungsmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261) ist das u. a. der Fall, wenn das Gesetz dazu dienen soll, eine unklare oder verworrene Rechtslage rückwirkend zu klären oder eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll.
26 
Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 und der Gebührenverordnung des Landratsamts verbundene Rückwirkung ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zuvor geltende Fleischhygienegebührenverordnung sah vor, dass in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben werden. Für den Fall, dass bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte übersteigt und deshalb die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben durch die Erhebung der Pauschalbeträge nicht gedeckt werden, gestattete sie eine Anhebung der Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen (§ 1 Abs. 3 S. 1 FlHGebVO). Die Fleischhygienegebührenverordnung sah ferner vor, dass sich die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Schweinen um einen "Gebührenanteil" für die Trichinenuntersuchung erhöht (§ 3 FlHGebVO). Die Frage, ob die Erhebung einer solchen zusätzlichen Gebühr für die Trichinenschau neben der Erhebung der EG-Pauschalgebühren für die Fleischuntersuchung zulässig ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.5.2002 - C 284/00 und 288/00 - "Stratmann" (DVBl. 2002, 1108) verneint, da jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse. Zu den durch eine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten gehörten auch die Aufwendungen für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen. In Konsequenz dieser Entscheidung verstieß § 3 FlHGebVO gegen das Gemeinschaftsrecht und war daher ebenso wie die mit dieser Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelung in § 1 FlHGebVO als nichtig zu betrachten (vgl. das Urt. des Senats v. 30.3.2006, aaO, sowie Beschl. v. 30.6.2009 - 2 S 895/09 -; s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2001 - 3 BN 5.01 - Juris).
27 
Die die Fleischhygienegebührenverordnung ersetzende Rechtsverordnung des Landratsamts sowie die zu ihrem Erlass ermächtigenden Regelungen in § 2 a und § 2 b AGFlHG dienen danach zur nachträglichen Umsetzung der - inzwischen aufgehobenen und mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.4.2004 abgelösten - Richtlinie 85/73/EWG vom 29.1.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.6.1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedstaaten "nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird." Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie eröffnet dafür zwei Möglichkeiten: Die Mitgliedstaaten können ("zur Deckung höherer Kosten") entweder die in Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a) vorgesehenen Pauschalbeträge unter bestimmten, im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine ("spezifische") Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b).
28 
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der nachträglichen Umsetzung der Richtlinie nicht entgegen. Die von den neuen Regelungen betroffenen Betriebe mussten bereits aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG mit der Erhebung kostendeckender Gebühren rechnen. Die Verzögerungen beim Erlass der dafür nötigen Rechtsgrundlagen hatten ihren hauptsächlichen Grund in anfänglichen Unklarheiten über Inhalt und Reichweite des einschlägigen Gemeinschaftsrechts. Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
29 
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO). So verhält es sich hier, da Art. 17 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 bestimmt, dass die Anwendung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor seiner Verkündung liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen darf, als eine Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung ergeben hätte. Die Gebührenfestsetzung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 FlHRVO darf dementsprechend gemäß § 1 Abs. 4 FlHRVO höchstens in der Höhe erfolgen, die sich bei einer Anwendung der Fleischhygienegebührenverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätte. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten erhobene Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ursprünglich geltenden Regelungen in der Fleischhygienegebührenverordnung darauf vertrauen können, dass eine Erhöhung der in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Pauschalbeträge nur nach Maßgabe der in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a genannten und von ihr selbst beeinflussbaren Voraussetzungen erfolgen könne, geht danach ins Leere.
30 
b) Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, die rückwirkende Kompetenzübertragung auf die Stadt- und Landkreise und die Rückwirkung der Rechtsverordnung des Landratsamts seien gemeinschaftsrechtlich unzulässig.
31 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nationale Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt. Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115). Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist.
32 
Geklärt ist ferner, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich hindert, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen. Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO). Dazu zwingt schon die Überlegung, dass damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts - wenn auch verspätet - Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007, aaO).
33 
Worauf sich die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt, ist auch in der mündlichen Verhandlung im Unklaren geblieben. Ein Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts, der dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen könnte, wird von der Klägerin nicht genannt. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr - wie schon in dem vorangegangenen Verfahren - in dem für sich genommen nichts sagenden Hinweis, es liege ein "rückwirkender Systemwechsel" vor.
34 
2. Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zwischen Betrieben mit bis zu 500 Schlachtungen, Betrieben mit mehr als 500 und bis zu 2.000 Schlachtungen sowie Großbetrieben mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt unterscheidet und für die in § 1 Abs. 1 S. 1 genannten Untersuchungen in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs degressiv gestaffelte Gebührensätze festsetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, steht dieses Vorgehen nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 85/73/EWG.
35 
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten gestattet, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet, und Kapitel I Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie dafür zwei Möglichkeiten eröffnet: Die Mitgliedstaaten können entweder die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge unter den im Anhang der Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen "für bestimmte Betriebe" erhöhen (Kapitel I Nr. 4 Buchst. a) oder eine Gebühr erheben, "die die tatsächlichen Kosten deckt" (Kapitel I Nr. 4 Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182). Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).
36 
Gegen die in der Gebührenverordnung des Landratsamts vorgenommene Gebührenstaffelung bestehen danach keine Bedenken. Die - Großbetrieben, wie dem der Klägerin, zu Gute kommende - Differenzierung wird vom Landratsamt mit der unterschiedlichen tariflichen Vergütung des Untersuchungspersonals und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Betriebskategorien begründet. Einwendungen gegen diese - von den Vertreterinnen des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte - Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass die vom Landratsamt genannten Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen.
37 
3. Die Klägerin hält die Gebührenverordnung des Landratsamts schließlich zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil in die ihr zugrunde liegende Kalkulation verschiedene Kosten eingestellt worden seien, die nicht zu den tatsächlich durch die Amtshandlung verursachten Kosten gehörten. Die Kalkulation der Gebühren lässt keinen der von der Klägerin gerügten Fehler erkennen.
38 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Kosten bestehen in erster Linie aus den dem Landratsamt entstandenen Kosten für die Bezahlung der mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragten Personen, die sich in die Kosten für die von dem beklagten Land beschäftigten Tierärzte sowie die Kosten des im Dienste des Landkreises stehenden sonstigen Untersuchungspersonals unterteilen. Die Kosten der Tierärzte wurden dabei unter Zugrundelegung der jeweiligen Gesamtarbeitszeit an Hand der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) vom 21.10.2002 berechnet, während die Berechnung der Kosten des sonstigen Untersuchungspersonals auf der Grundlage des entsprechenden Tarifvertrags erfolgte, der - soweit hier von Interesse - eine Vergütung nach Stückzahlen vorsieht.
39 
Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den genannten Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Landratsamts bestritten, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte. Dem Einwand fehlt somit jegliche Substantiierung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138).
40 
b) In die der Gebührenverordnung des Landratsamts zugrunde liegenden Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 wurden jeweils außer den Kosten des Untersuchungspersonals auch allgemeine Verwaltungskosten eingestellt, d.h. Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren. Auch das ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu beanstanden.
41 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.7.2009 - 2 S 63/09 -; Urt. v. 20.3.2006, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2009 - 17 A 3510/03 - Juris; Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72).
42 
Das Landratsamt hat die danach zu Recht berücksichtigten allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 21.10.2002 berechnet und dabei eine halbe Stelle im gehobenen Dienst zuzüglich "Zuschlägen für IuK-Ausstattung und Raumkosten nach Belegen" zugrunde gelegt. Auch dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen des Landratsamts eine unzulässige Pauschalierung, da sie meint, die über die von ihr verlangten Gebühren zu deckenden Kosten müssten ausnahmslos "centgenau" ermittelt werden. Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Der Europäische Gerichtshof leitet daraus her, dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfe und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen müsse, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Sie dürfe damit nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, in dem die Kommission diesen Begriff verstehe, da es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr gehöre, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei.
43 
Den zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden dürfen, die der die Untersuchung durchführenden Stelle tatsächlich entstanden sind. Das Gleiche folgt im Übrigen bereits aus allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. So muss etwa bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985 - 8 C 122.83 u. a. - NJW 1986, 1122). Dies ist jedoch keine ausnahmslos geltende Regel, da es Fälle gibt, in denen eine "centgenaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigte, die Gemeinde könne die betreffenden Kosten überhaupt nicht geltend machen. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb dem Grundsatz der "centgenauen" Kostenermittlung durch das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen. Die Geltung dieser Grundsätze auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
44 
In dem Umstand, dass das Landratsamt die in die Kalkulationen eingestellten allgemeinen Verwaltungskosten nur überschlägig ermittelt hat, kann danach kein zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung des Landratsamts führender Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG gesehen werden, da eine "centgenaue" Berechnung dieser Kosten nicht oder allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Der Umstand, dass es sich bei den Kalkulationen für die Jahre 2003 und 2004 um nachträglich vorgenommene Kalkulationen handelt, ändert daran nichts.
45 
c) Das Landratsamt hat bei der - nachträglich vorgenommenen - Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2003 die tatsächlichen Kosten und Schlachtzahlen dieses Jahres zugrunde gelegt. Bei der Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2004 ist es nach den von ihm gegebenen Erläuterungen in derselben Weise verfahren, da das Rechnungsergebnis 2004 noch nicht vorgelegen habe. Dabei wurde aber im Hinblick auf erwartete tarifliche Nachzahlungen sowohl bei den Kosten des Untersuchungspersonals als auch bei den Personalkosten für den Verwaltungsvollzug ein Zuschlag von jeweils 4,07 % eingerechnet. In den Erläuterungen zur Kalkulation wird dazu auf das Ergebnis der Lohnrunde 2003 für die Angestellten im öffentlichen Dienst für die Jahre 2003 und 2004 hingewiesen. Weiter heißt es, dass bisher weder für 2003 noch für 2004 Nachzahlungen angefallen seien, da die - den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TVAngaöS) betreffenden - Tarifverhandlungen ausgesetzt seien. Es sei aber mit entsprechenden Nachzahlungen nach Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen zu rechnen.
46 
Die gegen dieses Vorgehen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. Aus der Forderung, dass eine gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b erhobene Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.9.2009 - 17 A 2609/03 - Juris). Die Höhe der für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen zu entrichtenden Gebühren muss im Normalfall bereits vor der Vornahme dieser Kontrollen feststehen. Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode der für denselben Zeitraum ermittelten Zahl der voraussichtlichen Kontrollen gegenüber gestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend erlassene Gebührenverordnung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Verordnung die gebührenfähigen Kosten feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurück zu greifen (vgl. BayVGH, Urt. v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - NVwZ-RR 2005, 281; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.8.1990 - 9 L 182/99 - NVwZ-RR 1991, 383). Das ist jedoch nur insoweit möglich, als diese Werte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits bekannt sind. Im Übrigen kann dagegen nach wie vor nur mit Prognosen gearbeitet werden.
47 
Die Einstellung eines Zuschlags in die Kalkulation für das Jahr 2004 ist danach nicht zu beanstanden, da über die genaue Höhe der in diesem Jahr entstehenden Personalkosten aus den vom Landratsamt genannten Gründen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung keine sichere Kenntnis bestand. Die von ihm deshalb vorgenommene Prognose ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Das ist hier der Fall. Hierauf bezogene Einwendungen werden auch von der Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, dass sich die Prognose des Landratsamts nicht bestätigt habe. Das ist richtig, da nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Vertreterinnen des Landratsamts bei den später wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen tatsächlich keine Nachzahlungen für die hier interessierenden Jahre vereinbart worden sind. Darauf, ob die Prognose des Landratsamts sich bewahrheitet hat, kommt es jedoch nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die Frage, ob die vom Landratsamt seinerzeit anzustellende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 26.08 - Juris; Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121).
48 
d) Die der Gebührenverordnung zugrundeliegenden Kalkulationen des Landratsamts sind ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei der Berechnung der Gebührensätze eine durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel von 4,27 Min. angenommen hat, die eine auf die Trichinenuntersuchung entfallende Zeit von 0,56 Min. je Untersuchung einschließt.
49 
Nach Ermittlung der auf den Schlachthof der Klägerin als dem einzigen Großbetrieb mit mehr als 2.000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt entfallenden Gesamtkosten enthalten die Kalkulationen des Landratsamts in einem zweiten Schritt eine Berechnung der für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dies geschieht, indem die (tatsächlichen) Schlachtzahlen des Jahres 2003 mit dem auf die jeweilige Tierart entfallenden durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Die Gesamtkosten des Untersuchungspersonals werden durch die so ermittelte gesamte Untersuchungszeit dividiert, woraus sich Kosten je Untersuchungsminute von 0,56 EUR (2003) bzw. 0,58 EUR (2004) ergeben. Diese Zahl bildet die Basis für die Berechnung der jeweiligen, für die einzelnen Tierarten geltenden Gebührensätze. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht angegriffen.
50 
Die der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Untersuchungszeit je Schwein/Ferkel hat das Landratsamt für 2003 und 2004 jeweils mit 4,27 Min. angenommen. In dieser Zeit ist ein auf die Trichinenuntersuchung entfallender Wert von 0,56 Min. je Untersuchung enthalten, bei dem es sich um eine aufgrund der Vorjahre ermittelte Durchschnittsgröße handelt. Die Klägerin sieht auch in dem Ansatz dieses Werts eine unzulässige Pauschalierung. Dem ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Mit dem Einwand wird von der Klägerin zudem übersehen, dass sich der für die Trichinenuntersuchung angenommene Wert nur auf die Höhe der für die einzelnen Tierarten festgelegten Gebührensätze auswirkt. Der Wert hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung der gesamten auf den Schlachthof der Klägerin entfallenden Untersuchungskosten und deshalb auch keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der von der Klägerin zu zahlenden Gebühren.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.209 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.