Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 K 14.512

published on 15/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 K 14.512
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Tenor

1. Die Bescheide des Beklagten vom 16.07.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Kürzung der für das Kalenderjahr 2011 bewilligten Betriebsprämie, Ausgleichszulage und Förderung nach dem Bayer. Kulturlandschaftsprogramm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von landwirtschaftlichen Fördergeldern.

Mit Mehrfachantrag vom 16.05.2011 beantragte der Kläger Zuwendungen in Form der Betriebsprämie, der Ausgleichzulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) und Zuwendungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP).

Mit Bescheid vom 26.09.2011 gewährte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Münchberg dem Kläger eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten im Jahr 2011 in Höhe von 5.521,43 EUR.

Mit Bescheid vom 21.11.2011 wurde dem Kläger eine Betriebsprämie aus Mitteln der EU in Höhe von insgesamt 24.049,08 EUR gewährt.

Im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms erhielt der Kläger im Jahr 2011 laut Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 i. V. m. dem Grundbescheid vom 03.09.2009 eine Förderung von insgesamt 5.680,08 EUR.

Am 17.11.2011 führte das Veterinäramt am Landratsamt Wunsiedel eine am 14.11.2011 angekündigte Kontrolle im Betrieb des Klägers durch. Dabei wurden folgende Beanstandungen festgestellt: Am Tag vor der Kontrolle hatte der Kläger 28 Ohrmarkennachprägungen angefordert und 15 überfällige Geburtsmeldungen durchgeführt. In seinem Bestand von 90 Rindern wurden sieben Tiere ohne jegliche Markierungen (zwei identische Ohrmarken) vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrolle hatte der Kläger 17 Tiere im Bestand, die weder in das Bestandsregister noch in die Datenbank eingetragen waren.

Mit Schreiben vom 20.02.2012 hörte das AELF M. den Kläger zu den Verstößen, die es als vorsätzlich begangen wertete, an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 16.07.2012 nahm das AELF M. den Bescheid vom 21.11.2011 über die Gewährung einer Betriebsprämie teilweise zurück und setzte sie neu auf 19.407,75 EUR fest. Den zu viel ausbezahlten Betrag von 4.641,33 EUR nebst Zinsen und Kosten forderte das Amt zurück.

Mit Bescheid vom 16.07.2012 widerrief das AELF M. den Bescheid vom 26.09.2011 über die Ausgleichszulage teilweise setzte sie neu auf 4.417,14 EUR fest. Den zu viel ausbezahlten Betrag von 1.104,29 EUR forderte das Amt nebst Zinsen und Kosten zurück.

Mit Bescheid vom 16.07.2012 nahm das AELF M. im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) die Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 teilweise zurück und setzte sie neu auf 5.150,52 EUR fest. Den zu viel ausbezahlten Betrag von 529,56 EUR forderte es nebst Zinsen und Kosten zurück.

Gegen alle drei Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2012 Widerspruch, den er trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – FüAk – die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt:

Betriebsprämie:

Die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie die Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross Compliance). Würden diese Grundanforderungen nicht erfüllt und sei der Verstoß dem Betriebsinhaber anzulasten, werde der Gesamtbetrag der Zuwendungen gekürzt oder gestrichen. Bei den Kürzungen würden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 müsse der Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand halten. Die Eintragungen seien unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt im Betrieb innerhalb von sieben Tagen vorgenommen werden. Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 müsse der Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer Frist von 3 bis 7 Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV habe der Tierhalter der zuständigen Behörde jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen. Der Kläger habe weder im Bestandsregister noch in der HIT-Datenbank die gebotenen Änderungen vorgenommen. Zudem habe er gegen § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ViehVerkV verstoßen, weil sieben Rinder ohne Ohrmarken vorgefunden worden seien. Bei sorgfältigem Lesen der Cross Compliance Broschüre hätte der Kläger erkennen können und müssen, dass er mit den unterlassenen Markierungen und Meldungen gegen „anderweitige Verpflichtungen“ verstoßen habe. Folgen der vorsätzlichen Verstöße gegen die Einhaltung anderweitiger Vorschriften seien die Kürzungen der Zuwendungen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes um 15 bis 100%. Der Grundsanktionssatz liege nach Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 bei 20%. Der Kläger habe die Verstöße vorsätzlich begangen in dem er im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seinen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten nicht nachgekommen sei. Dass er nach Ankündigung der Vorortkontrolle „plötzlich“ die längst überfälligen Korrekturmaßnahmen durchgeführt habe, belege deutlich, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Rinder ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu registrieren seien. Der Kläger betreibe seit vielen Jahren seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Pflicht, Rinder mit zwei identischen Ohrenmarken zu kennzeichnen, sei ihm bekannt. Nach den Feststellungen des Veterinäramtes sei er seit vielen Jahren seinen Verpflichtungen sehr unzulänglich und zum Teil mit zeitlicher Verzögerung nachgekommen. Hinsichtlich des langen und andauernden Zeitraums der Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen sowie der seuchenrechtlichen Notwendigkeit und der damit verknüpften Gefahrenabwehr sei die Höhe der Kürzung nicht zu beanstanden. Soweit der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, seien die erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Rückforderungsbetrag sei gem. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 247 BGB zu verzinsen.

Ausgleichszulage:

Ein unanfechtbarer rechtmäßiger Verwaltungsakt könne widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Gem. Art. 50a, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 seien die anderweitigen Verpflichtungen gem. Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ab dem Antragsjahr 2007 auch im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen unter Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten zu beachten. Verstöße führten gem. Art. 19 ff. VO (EU) Nr. 65/2011 zu Kürzungen entsprechend den Art. 70 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009. Den Kürzungen lägen die angesichts der Vor-Ort Kontrolle festgestellten Verstöße zugrunde. Der Rücknahme und Rückforderung stünden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Verjährung nicht entgegen.

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm:

Die mit Bescheid vom 16.07.2012 verfügte teilweise Rücknahme der Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides sei in Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011. Danach seien rechtswidrige begünstigende Bescheide zurückzunehmen sowie zu Unrecht gewährte Leistungen zurückzufordern. Hinsichtlich der Kürzung aufgrund von Verstößen seien die gleichen Vorschriften heranzuziehen wie bei der Ausgleichszulage. Grundlage seien auch hier die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28.06.2014 zugestellt.

Mit Telefax vom 28.07.2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.07.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 aufzuheben soweit die ihm bewilligten Fördergelder um mehr als 1% gekürzt wurden.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Folgezeit beantragte der Kläger mehrfach Fristverlängerung für die Vorlage einer Klagebegründung und legte jeweils ärztliche Atteste vor, wonach er arbeitsunfähig erkrankt sei.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 forderte das Gericht den Kläger zum Betreiben des Verfahrens durch Vorlage einer Klagebegründung auf und verwies auf § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 erklärte der Kläger, ersatzweise werde er beantragen, dass ein 1%-Abzug wegen Fahrlässigkeit zum Ansatz komme. Er sei im Vorfeld der am 17.11.2011 durchgeführten Kontrolle längere Zeit schwerwiegend erkrankt gewesen und habe dadurch seine Pflichten bei der Tierkennzeichnung und Anmeldung bei der HIT-Datenbank nicht durchführen können. Es könne deshalb kein Vorsatz angenommen werden. Außerdem verwies der Kläger erneut auf eigene Erkrankungen und Erkrankungen seiner Eltern, die ihn gehindert hätten, das Klageverfahren zu führen.

Mit Beschluss vom 13.05.2016 ordnete das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Verhandlungstermin vom 15.06.2016 an. Die Ladung wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 18.05.2016 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Gemäß § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO ist unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verpflichtung auszusprechen, über die Rücknahme der für 2011 ergangenen Förderbescheide über die Betriebsprämie, Ausgleichszulage und Förderung nach dem Bayer. Kulturlandschaftsprogramm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weil nach dem Sachstand der mündlichen Verhandlung die 20%ige Kürzung der Fördergelder rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, die Sache aber nicht spruchreif ist.

1. Betriebsprämie:

Der Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.07.2012 findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen. Betriebsprämien fallen gemäß den §§ 1 Abs. 1 a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG als Direktzahlungen unter dem Anwendungsbereich des MOG. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden.

Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2011 über die Gewährung der Betriebsprämie war teilweise rechtswidrig, weil der Kläger schon vor Erlass des Bescheides einen zu sanktionierenden Verstoß gegen die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen begangen hat, ohne dass die Behörde davon Kenntnis hatte.

a. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.

Gemäß Art. 4 i. V. m. Nr. 7 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 gehören die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1760/2000 zu den einzuhaltenden Verpflichtungen. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 regelt i. V. m. § 27 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Kennzeichnungsplicht von Rindern durch Ohrmarken. In Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. §§ 29 und 32 ViehVerkV sind die Führung des Bestandsregisters und die Meldepflichten bei Bestandsveränderungen geregelt. Der Kläger hat gegen die genannten Pflichten verstoßen.

Nach den Feststellungen des Veterinäramts bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17.11.2011 hat der Kläger gegen die Kennzeichnungspflicht für Rinder verstoßen, weil 7 Rinder ohne Ohrmarken angetroffen wurden. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lag kein Verstoß gegen die Pflicht zur erstmaligen Kennzeichnung nach der Geburt eines Rindes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV) sondern ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Beschaffung von Ersatz bei Verlust von Ohrmarken vor (§ 27 Abs. 5 ViehVerkV). Da der Kläger die 7 Rinder, die beide Ohrmarken verloren hatten, identifizieren konnte, konnten sie ihren ursprünglichen Ohrmarkennummern wieder zugeordnet werden.

Zudem waren das Bestandsregister und die HIT-Datenbank nicht ordnungsgemäß geführt worden. Anhand des vor der Kontrolle gefertigten Ausdrucks aus der HIT-Datenbank wurde festgestellt, dass 17 Tiere aus dem Bestand nicht in der Datenbank eingetragen waren (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV). Der Kläger erklärte, die Meldungen für seinen Betrieb würden nicht online sondern auf dem Postweg erfolgen. Seine Eltern, die bereits Altersgeld bezögen, aber noch im Betrieb mitarbeiteten, würden diese Postkarten versenden. Es sei auch schon vorgekommen, dass Postkarten verloren gegangen oder falsch eingegeben worden seien. Dem hält der zuständige Veterinärdirektor entgegen, dass nach seinen Unterlagen die Meldeverfristungen aus dem klägerischen Betrieb in den letzten drei Jahren bei 90% gelegen hätten.

b. Folgen der festgestellten Verstöße sind Kürzungen der Betriebsprämie, die sich nach Art. 23 und 24 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. den Art. 71 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bestimmen.

Nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Jahr gestellt hat, anzulasten ist. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 werden bei den Kürzungen und Ausschlüssen (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) u.a. Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt; nach Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15% (vgl. Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009), bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten (vgl. Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009). Gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 kann allerdings die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung der Verstöße durch die Kontrollbehörde gemäß Art. 54 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1122/2009 die Kürzung auf nicht weniger als 15% vermindern.

Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger hinsichtlich der festgestellten Verstöße vorsätzlich gehandelt hat, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht von direktem Vorsatz, der Begehung der Verstöße mit Wissen und Wollen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzungen, sondern (nur) von bedingtem Vorsatz aus, insofern als der Kläger für möglich gehaltene Pflichtverletzungen billigend in Kauf genommen und nicht rechtzeitig die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft und Verstöße unverzüglich behoben hat. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug – zuvor hatte er sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage ärztlicher Atteste nur Fristverlängerungen für angekündigte Begründungen beantragt – habe er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Zuerwerb in einer Steuerkanzlei. Für diese sei er öfter für mehrere Tage auf Außendienst in den neuen Bundesländern. In seiner Abwesenheit würden seine Eltern im Betrieb arbeiten; außerdem helfe ihm ein Verwandter. Deshalb habe er nicht ständig Kenntnis von allen Vorgängen im Betrieb. Als die Kontrolle angekündigt wurde, sei er gerade von einem Außendienst zurückgekommen. Am nächsten Tag habe er seinen Betrieb überprüft, die Verstöße bemerkt und unverzüglich die fehlenden Ohrmarken nachbestellt. Ihm könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dem folgt das Gericht zwar nicht, denn als Betriebsinhaber trägt der Kläger die Verantwortung für die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und muss sich vergewissern, dass in seiner Abwesenheit aufgetretene Kennzeichnungs- und Meldepflichten nachgeholt werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er bei seinen Eltern (geb. 1938 bzw. 1940) aufgrund ihres Alters nicht davon ausgehen könne, dass sie in der Lage seien, allen Verpflichtungen fristgerecht und vollständig nachzukommen. Ihm war damit bewusst, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass in seiner Abwesenheit alle Anforderungen erfüllt würden. Wenn er dies nicht zeitnah überprüft hat, hat er Verstöße billigend in Kauf genommen. Auch soweit er im Schriftsatz vom 18.02.2016 vorträgt, er sei längere Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Pflichten bei der Tierkennzeichnung und Anmeldung bei der Tier-Datenbank zu erfüllen, genügt dies ohne nähere Ausführungen zu Zeitraum der Erkrankung, zu den krankheitsbedingten Einschränkungen und Angaben dazu, welche Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung und –bewirtschaftung getroffen wurden, nicht, um statt Vorsatz lediglich Fahrlässigkeit anzunehmen.

Für eine Kürzung im Rahmen des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 reicht bedingter Vorsatz aus, um auch den Regelfall einer 20%igen Kürzung zu verwirklichen. Allerdings hätte es hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls zumindest einer Ermessensausübung dazu bedurft, ob nicht gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung um nicht weniger als 15% in Betracht käme. Dazu verhalten sich weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite eine verminderte Kürzung lediglich unter Hinweis auf Bezugsfälle abgelehnt.

Da das Gericht nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht sondern die Streitsache noch nicht für spruchreif hält, war der Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in einer erneuten Entscheidung sein Ermessen nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 auszuüben. Er wird dabei die Verstöße hinsichtlich der in Art. 54 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Kriterien nach „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ zu bewerten haben. Insbesondere was die Meldeverstöße (17 nicht im Bestandsregister eingetragene Rinder) betrifft, bedarf es näherer Ermittlungen, wie lange die Meldefristen überschritten wurden. Handelt es sich überwiegend um kurzfristige Überschreitungen, könnte dies dem Kläger angesichts seiner anderweitigen beruflichen Abwesenheiten und betrieblichen Hilfspersonen zugutekommen. Handelt es sich überwiegend um langfristige (wochenlange) Überschreitungen, ließe sich die Regelkürzung aufrechterhalten, weil der Kläger dann seinen Kontrollpflichten als Betriebsinhaber nur ungenügend nachgekommen wäre. Hinsichtlich der fehlenden Ohrmarken wird zu bewerten sein, dass der Kläger die Tiere eindeutig identifizieren und sie den verlorenen Ohrmarkennummern zuordnen konnte.

c. Im Übrigen – abgesehen von der noch vorzunehmenden Ermessensentscheidung hinsichtlich einer verminderten Kürzung – steht der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides Vertrauensschutz nicht entgegen. Zwar erklärt § 10 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil MOG die den Vertrauensschutz betreffende Vorschrift des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG für anwendbar. Nationales Recht gilt jedoch dann nicht, wenn bei der Aufhebung der Bewilligung der Beihilfe und bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge der zu beachtende Vertrauensschutz unionsrechtlich ausdrücklich geregelt ist und diese Regelung abschließend ist, was bei Art. 80 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 der Fall ist.

Art. 80 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 beinhaltet den unionsrechtlichen Grundsatz, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist. Ein Schutz vor Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nur im Rahmen des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 gegeben. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ursache für die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße lag allein im Verantwortungsbereich des Klägers.

Vor diesem Hintergrund ist eine Teilrückforderung der Betriebsprämie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a Abs. 1 VwVfG zwingende Rechtsfolge der Teilrücknahme der Bewilligung.

Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages, über die der Höhe nach erneut zu entscheiden sein wird, richtet sich nach Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. Nr. 1122/2009 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG.

2. Ausgleichszulage:

Rechtsgrundlage für den Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.07.2012 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 26.09.2011 handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen rechtmäßig sondern um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Gewährung der Ausgleichszulage für das Jahr 2011 ergibt sich daraus, dass nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 die Grundanforderungen an die Betriebsführung – hier die gemäß Art. 4 i. V. m. Nr. 7 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 geforderten Vorgaben der VO (EG) Nr. 1760/2000 zur Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Rinder – in einem bestimmten Kalenderjahr (2011) zu irgendeinem Zeitpunkt (Vor-Ort-Kontrolle am 17.11.2011) nicht erfüllt waren. Das Unionsrecht differenziert damit offensichtlich nicht danach, ob zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids bereits ein Verstoß vorliegt oder noch im Laufe des verbleibenden Bewilligungsjahres auftritt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheids des Beklagten vom 16.07.2012 war der Bewilligungsbescheid jedenfalls rechtswidrig, weil die dem Betriebsinhaber zuzurechnenden Verstöße (s. o.) bekannt waren.

Folge der zeitweisen Nichterfüllung der Grundanforderungen der Betriebsführung (s. o.) ist die Kürzung der gewährten Zahlungen nach den in Art. 51 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1698/2005 genannten Durchführungsbestimmungen der VO (EU) Nr. 65/2011. Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 verweist wegen der Kürzungen u. a. auf Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009. Auf die obigen Ausführungen hinsichtlich einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wird Bezug genommen .

Die dem Grunde nach gegebene Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht des Begünstigten ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 65/2011.

3. Bayer. Kulturlandschaftsprogramm:

Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 03.09.2009 in Verbindung mit der Auszahlungsmitteilung vom 29.11.2011 durch Bescheid des Beklagten vom 16.07.2012 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Ausgleichszulage. Der Kläger hat durch die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17.11.2011 festgestellten Verstöße die anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 50a Abs. 1, 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 nicht erfüllt. Dies führt zu einer Kürzung der ausgezahlten Beträge gemäß Art. 72 VO (EG) Nr. 1122/2009 und zur Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 65/2011. Auch hier ist hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung eine erneute Ermessensentscheidung gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 unter Beachtung der obigen Ausführungen des Gerichts zu treffen.

4. Soweit der Kläger beantragt hat, die Bescheide insoweit aufzuheben als die Fördergelder um mehr als 1% gekürzt wurden, ist er teilweise unterlegen. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Annotations

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht,
3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind

1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und
2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres
a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.

(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht,
3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind

1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und
2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres
a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.

(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.