Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch die Beklagte.

Die Klägerin zu 1. (Verkäuferin) und der Kläger zu 2. (Käufer) schlossen am 14.08.2015 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag (UR.Nr. …) über die Grundstücke

Fl.-Nr. … und … der Gemarkung … zu einem Kaufpreis in Höhe von 130.000,00 EUR. Auf den Grundstücken befindet sich ein leerstehender Landgasthof mit angegliederter Metzgerei. Über das Vermögen der Grundstückseigentümerin wurde am 01.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin zu 1. wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … befindet sich komplett und das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … zum Teil im Umgriff der Sanierungssatzung der Beklagten „Ortskern …“ vom 31.07.2009.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 erbat der zuständige Notar die Beklagte ein Zeugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches - BauGB - auszustellen. Auf Anforderung der Beklagten übersandte das Notariat der Beklagten den Kaufvertrag, welcher bei ihr am 25.11.2015 einging.

Am 07.12.2015 ging bei der Beklagten ein Bauantrag des Klägers zu 2. auf Nutzungsänderung der streitgegenständlichen Gebäudlichkeiten zu einer Gemeinschaftsunterkunft ein.

In der Stadtratssitzung der Beklagten vom 16.12.2015 wurde beschlossen, eine Stellungnahme zur Errichtung eines Dorfladens und der Realisierung eines „Betreuten Wohnens“ für den örtlichen Bedarf im Anwesen … von der mit der Erarbeitung eines ISEK (= Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept) beauftragten … eG einzuholen. Aufgrund dieser Stellungnahme sei für die Fl.-Nr. … und … Gemarkung … das Vorkaufsrecht auszuüben, wenn der dauerhafte Betrieb eines Dorfladens über z.B. eine Betreibergesellschaft und die Realisierung des Betreuten Wohnens über z.B. einen gemeinnützigen Bürgerverein ohne finanzielle Belastung der Beklagten sichergestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 12.01.2016 und 13.01.2016 hörte die Beklagte den Kläger zu 2. bzw. die Klägerin zu 1. zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufrechtes an und gab ihnen Gelegenheit sich hierzu bis zum 19.01.2016 zu äußern.

Die … eG erstellte am 13.01.2016 eine Stellungnahme zum Vorkaufsrecht für die streitgegenständlichen Gebäulichkeiten, die im Wesentlichen ausführt, dass die Planungen einer gemeinwohlorientierten Nachnutzung in Form eines Betreuten Wohnens und eines Dorfladens mit den Zielsetzungen des integrierten Entwicklungskonzeptes vereinbar seien und sich begründen ließen (vgl. Blatt 136 der Beklagtenakte).

Mit am 25.01.2016 bei der Beklagten eingegangem Schreiben trug der Kläger zu 2. vor, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes seien nicht gegeben, da der Verwendungszweck nicht angegeben sei und die Ausübung nur zu Gemeinwohlzwecken zulässig sei. Verwunderlich sei darüber hinaus, dass er mit Schreiben vom 02.01.2016 aufgefordert worden sei ein Brandschutzgutachten für das Objekt abzugeben. Die Kosten für das am 05.01.2016 in Auftrag gegebene Gutachten beliefen sich auf 13.000,00 EUR.

Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 20.01.2016 übte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2016 gegenüber der Klägerin zu 1. bezogen auf die im Kaufvertrag genannten Grundstücke und dort vereinbarten Konditionen das gemeindliche Vorkaufsrecht aus. Die Ausübung erfolgte für die Beklagte selbst.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grundstücke lägen im räumlichen Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Ortskern …“. Das darauf befindliche Gebäude liege nach der Aufgabe der Gaststätten- und Fremdenverkehrsnutzung brach. Das Grundstück Fl.-Nr. … diene als einzig mögliche Zufahrt zur Erreichung der Gebäulichkeiten. Die Grundstücke bildeten eine faktische Nutzungseinheit. Ausweislich des § 1 Abs. 1 der Sanierungssatzung sei Kernaufgabe eine ansprechende Umgestaltung von Verkehrs- und Freiflächen zur Steigerung der Attraktivität der Ortskernlage im Sinne ihrer Belebung für den Fremdenverkehr/Tourismus und die ortsansässige Bevölkerung. Der Maßnahmevorschlag vom 07.07.2009 schlage die „Neugestaltung … mit Aufenthaltsbereichen und Neuordnung/Gestaltung der Flächen für ruhenden Verkehr“ vor. Durch die bauliche Umgestaltung sollten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Ortskernbereich von … wiederzubeleben und einer nachhaltigen ortskerntypischen Nutzung durch Gewerbe-, Dienstleistungs- und Wohnnutzung zuzuführen. Diese Zielsetzung sei aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB zu entnehmen. Durch das Brachliegen der streitigen Immobilie bestünde die Gefahr einer Verödung des Ortskernes. Im Jahr 2015 habe sich eine Bürgerinitiative gebildet, mit der Zielsetzung die Immobilie einer nachhaltigen Nutzung in Form eines sogenannten Dorfladens zuzuführen, da die nächsten Einkaufsmöglichkeiten für Dinge des täglichen Bedarfs erst in benachbarten Ortschaften vorzufinden seien. Zudem sei die Einrichtung eines Betreuten Wohnens angedacht. Es seien hier bereits mehrere Machbarkeitsstudien und Betreibermodelle in Zusammenwirken mit der Beklagten erarbeitet bzw. in Auftrag gegeben worden. Beabsichtigt sei der Betrieb eines sogenannten Dorfladens durch einen zu gründenden rechtsfähigen Bürgerverein und der Betrieb einer Anlage für Betreutes Wohnen durch eine zu gründende Vorgesellschaft aus ortsansässigen Bürgern und Institutionen, wobei als Endbetreiber eine hierfür fachlich geeignete Einrichtung (z.B. Caritas) gewonnen werden solle. Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Alt. BauGB. Die Sanierungssatzung sei weder formal außer Kraft gesetzt noch seien die Sanierungsziele innerhalb der auf 15 Jahre angelegten Umsetzungsdauer bereits erfüllt worden. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Einrichtung eines Dorfladens diene der Schaffung einer wohnortnahen Versorgung für die Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und der Beschickung von Touristen. Mit Ausnahme einer bestehenden Bäckerei und einer einem Gasthof angegliederten Metzgerei existierten in … keine Einkaufsmöglichkeiten. Der Betrieb durch einen Dritten stehe der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Auch sei nicht entscheidend, ob die beabsichtigte Nutzung umgehend möglich sei. Es sei innerhalb eines Zeitraums von ca. 9 bis 12 Monaten mit der Aufnahme des Dorfladens zu rechnen. Auch der weitere Zweck zur Nutzung eines Betreuten Wohnens sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In … seien 17,8% der Bewohner 65 Jahre und älter. Dieser Anteil werde sich in Zukunft noch deutlich erhöhen. Insoweit sei eine Pflegeeinrichtung gerade in … sinnvoll, um ältere Menschen nicht aus ihrem gewohnten Umfeld und ihren sozialen Bindungen zu entreißen. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei auch an konkreten Erfordernissen des festgesetzten Sanierungsgebietes orientiert. Die beiden Nutzungen stärkten bzw. erleichterten die dauerhafte Erreichung und Sicherstellung der Zielsetzung der Stärkung von Gewerbe- und Wohnnutzung im Bereich des … und die nachhaltige Belebung des zentralen Platzes. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechtes sprechenden Gründe seien gewichtigter als die von der Klägerseite genannten Gründe. Durch die Schaffung des Dorfladens und eines Betreuten Wohnens könne einer Verödung der Ortskernlage vorgebeugt werden. Auch die Möglichkeit einer verbrauchernahen Versorgung sei zulässige Zielsetzung kommunaler Planungsaufgaben und werde hier - anstatt einer Ansiedlung in Ortsrandlage - durch die Schaffung eines Dorfladens bewerkstelligt. Durch die Schaffung der Einrichtung eines Betreuten Wohnens werde eine wesentliche Aufgabe kommunaler Daseinsvorsorge erfüllt. Gerade auf dem Lande habe die Bindung an Familie und soziale Gewohnheiten einen großen Stellenwert, der sich hier durch die zentrale Lage bewerkstelligen lasse. Zwar werde nicht verkannt, dass die menschenwürdige Unterbringung von verfolgten Personen und Asylbewerbern eine gesamtgesellschaftliche Notwendigkeit habe und auch eine Asylbewerberunterkunft zur Belebung des Ortskerns führen könne. Jedoch sei nicht erkennbar, dass im südlichen Landkreis nicht auch andere Immobilien zur Verfügung stünden. Zudem erfolge eine Wohnnutzung in einer Gemeinschaftsunterkunft nur jeweils vorübergehend, so dass eine gewünschte Belebung der Ortskernlage mangels Entstehens von sozialen Bindungen am Ort nicht im gleichen Maße entstünde.

Der Bescheid wurde der Klägerin zu 1. am 22.01.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.02.2016, welches am gleichen Tag bei Gericht einging, ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, bezogen auf die Grundstücke Fl.-Nrn. … und …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … …, Blatt 866 (…) gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Alt. BauGB (gesetzliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet) auf Grundlage des notariellen Kaufvertrages vom 14.08.2015, URNr. … des Notars …, wird aufgehoben.

Der … sei durch die Beklagte zur Verbesserung des Ortsbildes saniert worden. Die Sanierung sei seit fünf Jahren abgeschlossen. Ein Sanierungsvermerk sei im Grundbuch nicht eingetragen worden. Die Sanierungssatzung sei dem beurkundenden Notar auch fremd gewesen. Nach dem Abschluss der Sanierung sei eine neue Satzung nicht erlassen worden. Die Gründung der Bürgerinitiative sei erst im Dezember 2015 erfolgt. Die Einrichtung eines Betreuten Wohnens sei nicht von Priorität. Die Beklagte habe erst Handlungsbedarf gewähnt, als der Kläger zu 2. eine bauliche Nutzungsänderung in eine Gemeinschaftsunterkunft im Dezember 2015 beantragt habe. Vorher habe die Beklagte den Kläger zu 2. zur Zahlung rückständiger Grundsteuern aufgefordert und zum Bauantrag ein Brandschutzgutachten angefordert. Den Klägern sei zudem lediglich eine Woche Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts gewährt worden. Sie seien damit nicht ausreichend angehört worden. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei auch materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung sei der Landgasthof noch in Betrieb gewesen. Eine vorübergehende Nutzungseinstellung führe nicht zu einer „Brache“. Das Vorkaufsrecht sei nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen. Der Landgasthof sei entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen errichtet. Eine vorübergehende Nutzungsunterbrechung schließe das Vorkaufsrecht aus. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass auch eine andere Nutzung als die einer Asylbewerberunterkunft in Frage käme, denn der Kläger zu 2. ziehe auch eine andere Nutzung in Betracht und schließe weder die bisherige Nutzung noch die Nutzung zu Zwecken eines Dorfladens und/oder Betreuten Wohnens aus. Der Erwerb der Immobilie durch die Beklagte sei nicht notwendig gewesen. Die Anmietung des Objektes durch z.B. den Bürgerfond könne auch vom Kläger zu 2. erfolgen. Die Einrichtung eines Betreuten Wohnens sei, wie sich aus Presseberichten entnehmen lasse, nicht prioritär. Zudem hätte die Beklagte das Vorkaufsrecht nicht für das unbebaute Grundstück ausüben müssen, hier hätte es der Einräumung von privatrechtlichen Nutzungsrechten oder Grunddienstbarkeiten genügt. Die Beklagte wolle das Vorkaufsrecht erkennbar zu Gunsten Dritter ausüben. Hierzu wäre sie nach § 27 a BauGB befugt gewesen. Die Voraussetzungen des § 27 a BauGB seien hier jedoch nicht erfüllt. Höchst hilfsweise erkläre der Kläger zu 2., für den Fall der rechtskräftigen Klageabweisung, gemäß § 27 BauGB, dass er zur Umsetzung der von der Beklagten verfolgten Einrichtung eines Dorfladens und gegebenenfalls Betreuten Wohnens bereit und in der Lage sei, die Räumlichkeiten bzw. Grundstücke an die Beklagte zur weiteren Vermietung an den Vorhabensträger mietweise zu überlassen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 06.04.2016 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei unzutreffend, dass die Umsetzung der Sanierungssatzung seit fünf Jahren abgeschlossen sei. Die Abschnitte drei, vier und andere seien noch nicht umgesetzt. Ein Sanierungsvermerk sei im Grundbuch nicht eingetragen, weil die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren erfolge (vgl. § 2 der Satzung). Auf den Eintrag eines Sanierungsvermerkes sei deshalb verzichtet worden. Die Beklagte sei ohnehin bereit, dem Kläger zu 2. die entstandenen Unkosten im Falle einer Rückabwicklung zu ersetzen. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes diene nicht der Verhinderung einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Planungen zur Errichtung eines Dorfladens hätten schon eingesetzt bevor die Beklagte Kenntnis von den Plänen des Klägers zu 2. erlangt habe. Dass die Beklagte ihre Obliegenheiten gemäß § 36 BauGB parallel zum Verfahren der Vorkaufsrechtsausübung durchführe habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden; ihnen sei in den Schreiben vom 12.01.2016 und 13.01.2016 auch ein persönliches Gespräch angeboten worden. Die Frist sei auch nicht zu kurz bemessen worden. Zudem wäre eine fehlerhafte Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachholbar. Unbeachtlich sei, dass der Landgasthof bei Erlass der Sanierungssatzung noch in Betrieb war, denn maßgeblich sei, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, um städtebauliche Missstände zu beseitigen, auch wenn schon ein längerer Zeitraum verstrichen sei. § 26 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig, denn die Gebäulichkeiten würden nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme genutzt. Auch ein Antrag auf Nutzungsänderung ändere daran nichts. Der Käufer müsse vielmehr die Voraussetzungen des § 27 BauGB schaffen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden. Allein die in Aussicht gestellte „Anmietmöglichkeit“ genüge nicht. Der Einwand, die Beklagte habe für das unbebaute Grundstück das Vorkaufsrecht nicht ausüben müssen, verfange nicht, da beide Grundstücke eine Nutzungseinheit bildeten. Die Beklagte habe das Vorkaufsrecht auch nicht zu Gunsten eines Dritten ausgeübt. Entscheidend sei lediglich, ob ein überwiegender Vorteil für die Allgemeinheit entstünde und nicht von wem die Maßnahme betrieben werde. Eine Allgemeinwohlrechtfertigung liege hier vor. Diese entfalle nicht, weil es einen sanierungsbereiten Eigentümer oder Käufer gäbe, da in § 24 Abs. 3 BauGB für die Rechtfertigung des Allgemeinwohls eine Alternativlosigkeit nicht gefordert werde. Die Einwendungen des Klägers zu 2. seien zu pauschal, als dass die Beklagte gehalten gewesen wäre ihr Vorkaufsrecht zu seinen Gunsten auszuüben. Der Kläger zu 2. könne auf die Vorschrift des § 27 BauGB verwiesen werden. Nachdem die Frist des § 28 Abs. 2 BauGB jedoch verstrichen sei, könne die Abwendung des Vorkaufsrechtes nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Schreiben vom 29.04.2016 führt die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, es liege kein wirksamer Beschluss der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Der Verwaltungsausschuss der Beklagten habe entschieden; dieser sei nicht zuständig gewesen. Zudem sei der Beschluss vom 20.01.2016 nicht hinreichend konkret.

Mit Schreiben vom 13.07.2016 verweist der Klägerbevollmächtigte auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung der Beklagten, wonach der Verwaltungsausschuss für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständig sei.

Ein in diesem Verfahren am 29.09.2016 durchgeführtes Mediationsverfahren führte nicht zur Beilegung des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 trägt der Bevollmächtigte der Beklagten vor, der übergeordnete Sanierungszweck der Sanierungssatzung, nämlich die Verwirklichung der Stärkung des Marktes … für Gastronomie, Fremdenwesen und Dienstleistung sei noch nicht erreicht. Zum Beispiel sei der Bewilligungszeitraum für den Bereich „…-Straße“ von der Regierung von Oberfranken verlängert worden. Insbesondere im direkten …bereich (Einmündungsbereich: … und … Weg) stehe noch die bauliche Umsetzung aus. Die rein bauliche Zielsetzung in Ziff. 5.1.3 der Maßnahmenziele sei noch nicht erfüllt. Auch die Maßnahmen im Bereich des Schlosses … stünden noch aus. Weiter verweist der Klägerbevollmächtigte auf das „ISEK* …“ Auf Blatt 16 und 17 dieses Berichtes seien der Erhalt eines Dorfladens sowie die Einrichtung des Betreuten Wohnens als Ziele benannt.

Die Klägerbevollmächtigte erwidert mit Schreiben vom 25.01.2017, in dem sie im Wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholt bzw. vertieft. Insbesondere seien die im Bericht über die vorbereitende Untersuchung vom 07.07.2009 genannten Maßnahmen betreffend den … sämtlich abgeschlossen. Aus der Sitzungsvorlage vom 21.07.2009 (vgl. Blatt 104 der Gerichtsakte) ergebe sich zudem, dass die Maßnahmen betreffend den … bis zum 31.12.2011 abzuschließen seien, um in den Genuss von Fördermitteln zu kommen. Eine spätere Anpassung oder Ergänzung der Satzung sei nicht erfolgt. Handlungsbedarf und Maßnahmenziele für die streitgegenständlichen Grundstücke enthielten weder das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen noch der Stadtratsbeschluss zur Sanierungssatzung. Sanierungsziel sei lediglich die optische Verbesserung öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Sichtachsen gewesen. Auch im Weiteren sei keine Anpassung der Sanierungssatzung durch den Stadtrat erfolgt, der den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke vorsieht. Das von der Beklagten vorgelegte ISEK sei in diesem Verfahren nicht von Bedeutung. Die Stellungnahme der … vom 13.01.2016 sei ebenso wenig maßgeblich, da sie nur allgemeine Aussagen zur Vereinbarkeit eines Dorfladens und Betreuten Wohnens mit den Zielen des ISEK mache.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26.01.2017 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016, mit dem sie gegenüber der Klägerin zu 1. das Vorkaufsrecht hinsichtlich der streitigen Grundstücke ausgeübt hat. Als Adressatin des Bescheides ist die Klägerin zu 1. klagebefugt. Auch der Kläger zu 2. als Käufer der streitgegenständlichen Grundstücke kann Anfechtungsklage erheben, denn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er in eigenen Rechten verletzt sein (BVerwG, B.v. 30.11.2009 - 4 B 52/09 - juris).

II.

Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Das Gericht teilt im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht die Auffassung der Kläger.

Zum einen geht das Gericht hier davon aus, dass der Verwaltungsausschuss zuständiges Gremium für die Beschlussfassung über die Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes war, denn ausweislich der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten vom 01.05.2014 hat die Beklagte dem Verwaltungsausschuss den Aufgabenbereich „Grundstücksangelegenheiten der Stadt“ übertragen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 neunter Spiegelstrich). Der Geschäftsordnung ist weder unter § 2 noch sonst eine explizite Nennung eines Zuständigkeitsbereiches für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu entnehmen. In Kombination mit den festgelegten Beschränkungen des Aufgabenbereichs des Verwaltungsausschusses unter § 8 Abs. 1 S. 2, wonach der Verwaltungsausschuss für Maßnahmen, die im Haushaltsplan festgelegt sind, endgültig beschließen kann, und bei nicht im Haushalt vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Betrag von 180.000,00 EUR im Einzelfall endgültig entschließen kann, geht das Gericht davon aus, dass unter „Grundstücksangelegenheiten“ auch der Erwerb einer Immobilie mittels der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemeint ist.

Soweit die Klägerbevollmächtigte rügt, die Kläger seien vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht ordnungsgemäß angehört worden, kann dies letztlich offen bleiben, denn selbst wenn hier die Frist zur Äußerung zu kurz bemessen gewesen sein sollte, wäre dies unbeachtlich, denn die fehlende Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG, vgl. auch BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 15 ZB 13.2564 - juris, Rn. 11). Die Beklagte hat schließlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen sie an ihre Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags festhält (vgl. hierzu die Klageerwiderung vom 06.04.2016), so dass die Beklagte auch bei einer erneuten Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts keine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte (Art. 46 BayVwVfG).

2. Der Bescheid der Beklagten ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB gerechtfertigt ist. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde bei dem Kauf von Grundstücken u.a. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, welches jedoch gem. § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Für die Ausübung gegenüber dem Verkäufer besteht gem. § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB eine zweimonatige Frist.

a. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid erfolgte formell rechtmäßig gegenüber der Klägerin zu 1. als Verkäuferin der streitgegenständlichen Grundstücke. Auch die zweimonatige Ausübungsfrist wurde von der Beklagten gewahrt, da sie am 25.11.2015 Kenntnis vom notariellen Kaufvertrag erhielt und am 21.01.2016 den Bescheid erließ, welcher der Klägerin zu 1. am 22.01.2016 zugestellt wurde.

b. Es liegt auch ein Vorkaufsfall vor, da zwischen der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. ein notariell beurkundeter Kaufvertrag im Sinne von § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB - geschlossen wurde.

c. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB gerechtfertigt.

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes - GG -) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Welche Anforderungen an die Angaben der Gemeinde über den Verwendungszweck im Bescheid zu stellen sind, richtet sich nach den besondere Verhältnissen des Einzelfalls und lässt sich nicht nach generellen Maßstäben vorab bestimmen. Ob die Ausübung danach durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, unterliegt dem vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris). In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten - wie hier - rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn diese sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientiert (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris). An die Konkretisierung der Sanierungsziele dürfen bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt nicht alleine schon infrage, dass die Sanierungssatzung noch wirksam sein kann oder dass die Ausübung des Vorkaufsrechts noch dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann. Jedoch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein; sie können sich auch aus ihrer Begründung und den Ergebnissen vorbereitender Untersuchungen ergeben. Insbesondere kann die erforderliche Konkretisierung in einem Sanierungsbebauungsplan, aber auch in einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris).

Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht gegeben war und sich auch die tatsächlichen Planungen der Beklagten zur Realisierung der angegebenen Verwendungszwecke als unkonkret und planlos erweisen.

Der Stadtrat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 29.07.2009 die Sanierungssatzung beschlossen und den Ergebnisbericht „vorbereitende Untersuchungen“ des Ingenieurbüros … vom 07.07.2009 gebilligt. Aus der Sanierungssatzung selbst ergeben sich keine konkreten Sanierungsziele für die streitgegenständlichen Grundstücke. Aus der Sitzungsvorlage vom 21.07.2009 sind konkrete Ziele bzw. Maßnahmen für die streitgegenständlichen Grundstücke ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr wird aus dieser Sitzungsvorlage deutlich, dass die Neugestaltung des … von prioritärer Bedeutung sei und - aufgrund förderrechtlicher Bestimmungen - bis zum 31.12.2011 abgeschlossen sein muss. Dem Ergebnisbericht - vorbereitende Untersuchungen vom 07.07.2009 - ist unter 1.0 Vorbemerkung zu entnehmen, dass die Beklagte beabsichtig, den Markt … gestalterisch aufzuwerten. Ziel sei es durch die zukünftigen Maßnahmen eine langfristige Sicherung der Funktionen von Wohnen, Einzelhandel, Gastronomie, Kultur, Geschichte (Schloss) zu gewährleisten. Hierfür sei es unerlässlich neben den Maßnahmen im öffentlichen Bereich private Maßnahmen (Sanierung von Fassaden, Hofflächen, Einfriedungen etc.) durchzuführen, damit ein ganzheitliches Erscheinungsbild realisiert werden kann. Unter 3.1.3 wird ausgeführt: „Die Nutzung des … wird seiner eigentlichen Funktion als „Platz“ nicht gerecht. Er stellt neben der Zufahrt zum Schloss, eine Fläche für den ruhenden Verkehr dar. Eine Aufenthaltsfunktion ist derzeit nicht gegeben.“ Unter Ziff. 3.3.1 sind Ausführungen zum ruhenden Verkehr in Hinblick auf den … zu finden. Unter Ziff. 4.2.2.1 wird die Verkehrsstruktur bzw. der Straßenraum im Bereich des … dokumentiert. Bei der Dokumentation der Freiflächen unter 4.2.2.2 und der Gebäudestrukturen unter 4.2.2.3 sind zwar Bilder der streitgegenständlichen Gebäude abgebildet. Maßnahmen oder besondere Ziele im Hinblick auf diese sind den textlichen Ausführungen jedoch nicht entnehmbar. Unter Ziff. 5.1.2 werden als Maßnahme mit der Priorität 1 die Neugestaltung und -ordnung des … mit Aufenthaltsbereichen und Gestaltung der Flächen für den ruhenden Verkehr vorgeschlagen. Als Maßnahmenziele sind unter 5.1.3 für die Maßnahme: Neugestaltung … benannt:

– Aufwertung der Blickachse zu der historischen und aus städtebaulicher Sicht prägenden Schlossanlage

- Flächenentsiegelung der bisher völlig versiegelten Asphaltfläche

- Gestaltung einer Platzfläche mit Aufenthaltsfunktion - Neuordnung der Verkehrsführung und des ruhenden Verkehrs Konkrete Maßnahmen oder Ziele, die die Gestaltung oder Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke betreffen, sind dem Bericht nicht zu entnehmen.

Wenn die Klägerbevollmächtigte nun vorträgt, zum damaligen Zeitpunkt seien der Gasthof und die Metzgerei noch betrieben worden, so ist darauf hinzuweisen, dass sich auch während einer laufenden Sanierung bzw. der gegebenen Geltungsdauer einer Sanierungssatzung Missstände ergeben können, die bei der Aufstellung der Sanierungssatzung noch nicht vorlagen. Ist dies jedoch der Fall, so hat die betroffene Gemeinde zu reagieren und für diesen neu eingetretenen Missstand Planungsziele zu schaffen, z.B. auch nur durch eine informelle städtebauliche Planung. Nach der Angabe des ersten Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stehen die Gebäudlichkeiten bereits ca. seit dem Jahr 2011 leer. Am 01.11.2013 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin eröffnet. Der Beklagten wurde das Anwesen offenbar auch seitens der Klägerin zu 1. zum Kauf offeriert. Insoweit hätte es der Beklagten ohne weiteres möglich sein können, für die streitgegenständlichen Grundstücke konkrete Maßnahmen bzw. Ziele neu zu formulieren und eine Anpassung bzw. Ergänzung der Maßnahmenziele im Hinblick auf den … und insbesondere die streitgegenständlichen Grundstücke vorzunehmen. Ein entsprechendes Vorgehen der Beklagten ist der vorgelegten Akte nicht zu entnehmen. Auch im Rahmen des Klageverfahrens wurden derartige Planungsschritte, die sich in Form von Planungsunterlagen oder auch Beschlussfassungen der Beklagten niederschlagen könnten, nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte - vor Ausübung des Vorkaufsrechts - maßgeblich planerisch mit der Situation der leerstehenden Gebäudlichkeiten und ggf. auch notwendigen Sanierungsmaßnahmen auseinandergesetzt hat und konkrete Maßnahmen und Ziele für die streitgegenständlichen Grundstücke angedacht oder in irgendeiner Weise planerisch formuliert hat.

In der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der Beklagten nur darauf verweisen, dass es bereits vor Ausübung des Vorkaufsrechts verschiedene Gespräche und Gedankenspiele gegeben habe. Diese haben aber keinen Niederschlag in einem Sanierungskonzept gefunden. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 23.01.2017 auf den vorgelegten Teil D - Maßnahmebeschreibungen - des ISEK der Beklagten verweist, sind dort auf Seite 16 zwar die Planungen der Bevölkerung des Ortsteils …, in den streitgegenständlichen Gebäuden einen Dorfladen und ein Betreutes Wohnen einzurichten, erwähnt; die Aufnahme dieses „Zieles“ in das ISEK erfolgte ersichtlich erst nach der Ausübung des Vorkaufsrechtes und kann hier nicht als Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 20.01.2016 herangezogen werden.

Die Rechtswidrigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ergibt sich hier zudem aus dem Umstand, dass sich die Planungen der Beklagten hinsichtlich der streitigen Grundstücke auch in tatsächlicher Hinsicht als unkonkret darstellen. Grundlage der Ausübung des Vorkaufsrechtes waren Planungen einer Bürgerinitiative, deren Teilnehmer sich ausweislich der vorgelegten Akte erstmals am 26.10.2015 zu einer Informationsveranstaltung trafen, um einen Dorfladen zu errichten. Wie und wann die Idee der Einrichtung eines Betreuten Wohnens entsprang, ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen und blieb auch im Klageverfahren im Dunklen. Der Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, basierte dann auf einer Stellungnahme der … vom 13.01.2016, die im Ergebnis lediglich feststellte, dass die Planungen, ein Betreutes Wohnen und einen Dorfladen einzurichten, mit den Zielsetzungen des ISEK vereinbar seien. Ausdrücklich ist dort erwähnt, dass weitergehende Prüfungen oder Erhebungen nicht vorgenommen worden sind. Konkrete Prüfungen, die z.B. die Nachfrage nach Plätzen für ein Betreutes Wohnen bzw. auch Kostenschätzungen, die auf eine Realisierbarkeit beider Vorhaben eingehen, wurden auch seitens der Beklagten nicht vorgenommen. In seinem Beschluss vom 16.12.2015 machte der Stadtrat der Beklagten die Ausübung des Vorkaufsrechts davon abhängig, dass der dauerhafte Betrieb eines Dorfladens über z.B. eine Betreibergesellschaft und die Realisierung des Betreuten Wohnens über z.B. einen gemeinnützigen Bürgerverein ohne finanzielle Belastungen der Beklagten sichergestellt werden könne. Weitere konkrete Planungen, wie die Projekte nun tatsächlich durchzuführen sind bzw. welche Kosten damit verbunden sind, wurden im Folgenden nicht durchgeführt. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte keine belastbaren Angaben dazu machen, wie eine Realisierung der Vorhaben beabsichtigt sei. Man wusste nicht einmal, ob nun der Bürgerverein die Immobilie mieten oder erwerben soll, um seine Projekte zu verwirklichen. Die Beklagte zeigte sich vielmehr „planlos“ und vermochte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Verweis, der Vorsitzende des Bürgervereins könne nähere Angaben machen, nicht darzulegen, dass tatsächlich konkrete und insbesondere verwirklichungsfähige Planungen für die streitgegenständlichen Grundstücke vorliegen.

Nach alledem ist damit der Klage stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Jan. 2017 - B 2 K 16.111

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Jan. 2017 - B 2 K 16.111 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Baugesetzbuch - BBauG | § 141 Vorbereitende Untersuchungen


(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozia

Baugesetzbuch - BBauG | § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung


(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernstha

Baugesetzbuch - BBauG | § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts


(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,

Baugesetzbuch - BBauG | § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts


Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn 1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 B 13.2570

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher

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(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

1.
der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2.
das Grundstück
a)
von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b)
von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3.
auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4.
das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.

(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1.
in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

1.
der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2.
das Grundstück
a)
von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b)
von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3.
auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
4.
das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.

(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1.
in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1.
in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Verkäuferin gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein Grundstück, das im Bebauungsplan der Beklagten als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt ist, und für die Teilfläche eines weiteren Grundstücks, das - soweit es im Plangebiet liegt - teilweise ebenfalls als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt und teilweise als Ausgleichsfläche ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2013 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Mit dem Vortrag, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei ein eindeutiges Überraschungsurteil, macht die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ein solcher Verstoß ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO als Verfahrensmangel zu werten, wenn er vorliegt und die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 21.9.2011 - 5 B 11/11 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70/97 - NVwZ-RR 1998, 759).

Daran gemessen liegt eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Allein der allgemeine „Eindruck“, den nach Auffassung der Klägerin „jeder Teilnehmer an der Verhandlung vom 19. September 2013 haben musste“, vermag die Annahme einer Überraschungsentscheidung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sich - wie ausgeführt - die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt und nicht dargelegt wird oder ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gab. Davon abgesehen wird nicht dargelegt, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, wenn bei ihr nicht der Eindruck entstanden wäre, der Klage würde stattgegeben.

2. Auch der Vortrag, erst in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht die zeichnerische Darstellung der Erweiterung des Bebauungsplans vom 2. Mai 2011 (richtig: 12. Mai 2011) vorgelegt, die Klägerin habe erstmals zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Erweiterung erhalten, lässt keinen Verfahrensfehler im vorgenannten Sinn erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die maßgebende 2. Änderung des Bebauungsplans wurde am 12. Mai 2012 ortsüblich bekanntgemacht. Damit trat der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Darüber hinaus wurden die Planaufstellungsunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplans von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 vorgelegt; u. a. die Bekanntmachungsunterlagen wurden auf Bitte des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 23. April 2013 nachgereicht. Die Schriftsätze vom 25. Februar und vom 23. April 2013 wurden den Bevollmächtigten der Klägerin übersandt. Eine jederzeit mögliche Akteneinsicht wurde nach Lage der Akten vonseiten der Klagepartei weder beantragt noch durchgeführt. Die etwaige Nichtkenntnis der Klägerin vom Inhalt der bauleitplanerischen Festsetzungen ist deshalb nicht dem Verwaltungsgericht zuzurechnen. Davon abgesehen ist nicht dargelegt, was die Klagepartei zur Verfolgung ihres Interesses noch vorgetragen hätte, wenn ihr der Inhalt des Bebauungsplans bereits vor der mündlichen Verhandlung positiv bekannt gewesen wäre.

3. Die weiteren Rügen der Klägerin beziehen sich offenkundig auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin vor Erlass der Vorkaufsrechtsausübung sei unterblieben, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Es kann dahinstehen, ob die Darlegung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe entgegen der Bescheidsbegründung und der Annahme des Verwaltungsgerichts am 14. Dezember 2012 keine persönliche Besprechung gehabt, den Schluss zulässt, den Erfordernissen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei nicht Genüge getan worden.

Denn das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, selbst dann, wenn die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre, sei dies unbeachtlich, weil die fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz habe nachgeholt werden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ggf. unterbliebene Anhörung führe nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, trifft im Ergebnis zu, weil die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich zu erkennen gegeben hat, dass und aus welchen Gründen sie an ihrer Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin festhält. Insbesondere ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, mit einer überzeugenden Begründung entgegengetreten. Danach sollen die Flächen den Festsetzungen des Bebauungsplans folgend als Ausgleichsflächen zur Kompensierung von Eingriffen in Natur- und Landschaft genutzt werden. Diese Ausgleichsflächen müssten deshalb dem Zugriff der Beklagten als Plangeberin unterliegen. Anders als die Klägerin vortrage, würden die von der Vorkaufsrechtsausübung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen. Selbst wenn die Flächen auch von der Beklagten an einen Landwirt zu verpachten wären, stünde dies der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Davon abgesehen sei der Nachtrag vom 10. Januar 2013 zum Kaufvertrag vom 3. August 2012 (danach sollte die Beklagte an die Stelle des Beigeladenen als Kaufvertragspartei treten) ohne Auflagen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigt worden. Darauf, ob die Beklagte den Kaufpreis über einen Kredit finanzieren müsse - was bestritten werde - komme es nicht an. Angesichts der Erwiderung der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in der sie sich mit den Einwänden der Klägerin auseinandersetzt, und der beträchtlichen Bedeutung der Ausgleichsflächen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ist es offensichtlich i. S. v. Art. 46 BayVwVfG, dass die Beklagte auch bei einer erneuten Befassung mit der Ausübung des Vorkaufsrechts keine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte.

b) Der Vortrag, der Stadtrat habe über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden müssen und nicht nur der Bau- und Umweltausschuss, weil diesem Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken nur im Wert von 5.000 Euro bis 100.000 Euro übertragen worden seien, der Kaufpreis aber mehr als 100.000 Euro betrage, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat der Geschäftsordnung der Beklagten folgend zwischen der „Ausübung von Vorkaufsrechten“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e der Geschäftsordnung) und „Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Wert (An- oder Verkaufswert) von 5.000,00 € bis 100.000,00 €“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. n der Geschäftsordnung) differenziert. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht dem klaren Wortlaut der Geschäftsordnung. Auch besteht kein Widerspruch in den Entscheidungsgründen, wenn das Verwaltungsgericht einerseits ausführt, bei „Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken“ handle es sich um etwas völlig anderes als bei der Entscheidung über die „Ausübung von Vorkaufsrechten“, für die in der Geschäftsordnung eine spezielle Kompetenzzuweisung bestehe, und andererseits von „Grundstücksangelegenheiten“ die Rede ist, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden dürfen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung den Unterschied zwischen „Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken“ und der „Ausübung von Vorkaufsrechten“ aufzeigt, stehen seine Ausführungen in keinem Zusammenhang mit den im Anschluss erörterten Voraussetzungen für die Behandlung von Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung nach § 20 der Geschäftsordnung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung werden „Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten“ in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Dass auch die „Ausübung des Vorkaufsrechts“ i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e der Geschäftsordnung als „Grundstücksangelegenheit“ im Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung behandelt wird, folgt aus der Schutzwürdigkeit der Rechtssphäre der privaten Vertragsparteien, die den dem Vorkaufsrecht zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag geschlossen haben. Von daher kann aus der Gleichstellung von Grundstücksangelegenheiten mit der Vorkaufsrechtsausübung bei der Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung nicht der Schluss gezogen werden, „Entscheidungen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken“ und die „Ausübung von Vorkaufsrechten“ seien dieselben Aufgabenbereiche i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung.

c) Der Einwand, die Beklagte habe das Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, geht fehl.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts erst zu laufen beginnt, wenn dem Vorkaufsberechtigten der richtige und vollständige Inhalt des das Vorkaufsrecht auslösenden Kaufvertrages mitgeteilt worden ist (vgl. BGH, U. v. - V ZR 17/06 - NJW-RR 2006, 1449 = juris Rn. 18 m. w. N.). Es steht außer Frage, dass die der Beklagten am 10. August 2012 zugegangene Abschrift des Kaufvertrags, aus der lediglich die Vertragsparteien, die veräußerten Grundstücke, der Umstand und das Datum des Verkaufs hervorgingen, - schon wegen des fehlenden Kaufpreises - nicht den „Inhalt des Kaufvertrags“ (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wiedergab und deshalb auch keine die Ausübungsfrist auslösende „Mitteilung des Kaufvertrags“ (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) war. Die Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB begann frühestens am 19. November 2012 mit Zugang des vollständigen Kaufvertrags bei der Beklagten zu laufen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 27. Dezember 2012, der der Klägerin und dem Beigeladenen jeweils am 28. Dezember 2012 zugestellt wurde, ist demnach fristgerecht erfolgt.

Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe ihr Vorkaufsrecht auf Grundlage des mit Schreiben der Notarin vom 8. August 2012 beigefügten Auszugs des Kaufvertrags ausgeübt, trifft nicht zu. Der vollständige Kaufvertrag lag der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts am 10. Dezember 2012 und im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 27. Dezember 2012 vor.

d) Die Auffassung der Klägerin, dass zum Zeitpunkt des Bescheids vom 27. Dezember 2012 kein wirksamer Kaufvertrag mehr vorgelegen habe, trifft nicht zu; im Übrigen würde ein Rücktritt des Beigeladenen vom Kaufvertrag das Recht der Beklagten zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht beseitigen.

aa) Ausweislich des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 27. Dezember 2012 hat der Beigeladene zwar am 21. Dezember 2012 bei der Beklagten vorgesprochen und sich dazu bereit erklärt, vom Vertrag zurückzutreten. Darin ist aber noch keine Rücktrittserklärung gegenüber der Klägerin zu sehen (§ 349 BGB).

Soweit der Beigeladene im notariellen Vertrag vom 10. Januar 2013 auch gegenüber der Klägerin erklärt hat, dass der mit der Vorurkunde geschlossene Kaufvertrag (Anm.: vom 3. August 2012) nicht mehr zur Durchführung gelange werde und gemäß den Bedingungen der Nachtragsurkunde rückabgewickelt werde, ist dieser von der Beklagten auch im Namen der Klägerin abgeschlossene Nachtrag zum Kaufvertrag vom 3. August 2012 mangels nachträglicher Genehmigung durch die Klägerin nicht wirksam geworden.

bb) Davon abgesehen beseitigte die Aufhebung des Kaufvertrags nicht den Vorkaufsfall. Mit dem Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags entsteht das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 463 BGB; Vorkaufsfall). Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aber erst einmal vor, ist das daraus erwachsene Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigen in seinem rechtlichen Fortbestand grundsätzlich unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Kaufverhältnisses zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten (vgl. BGH, U. v. 1.10.2010 - V ZR 173/09 - NJW 2010, 3774 = juris Rn. 20 m. w. N.).

e) Der Vortrag, das von der Beklagten ausgeübte Vorkaufsrecht erfasse von dem Grundstück Fl. Nr. ... nur eine Teilfläche, der Kaufvertrag vom 3. August 2012 hingegen das gesamte Grundstück, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in Fällen, in denen im Bebauungsplan Teile eines Grundstücks als öffentliche Flächen festgesetzt sind, die Gemeinde nicht gehindert ist, ihr Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB lediglich in Bezug auf die betroffenen Teilflächen auszuüben (vgl. BGH, U. v. 5.7.1990 - III ZR 229/89 - BauR 1990, 697 = juris Rn. 25; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 24 Rn. 47 jeweils m. w. N.; s. auch § 200 Abs. 1 BauGB); für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB gilt nichts anderes. Eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf das Restgrundstück kommt nur in Betracht, wenn die Teilfläche, um deren Erwerb es der Gemeinde geht, und das Restgrundstück nicht ohne Nachteil für den Vorkaufsverpflichteten/Verkäufer getrennt werden können und dieser deshalb die Erstreckung verlangt (vgl. BGH, U. v. 5.7.1990, a. a. O., = juris Rn. 27).

Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin angeboten, das gesamte Grundstück Fl. Nr. ... zu erwerben und deshalb zusammen mit dem Beigeladenen und im Namen der Klägerin am 10. Januar 2013 einen entsprechenden Nachtrag zum Kaufvertrag vom 3. August 2012 vereinbart, dem die Klägerin aber nicht zugestimmt hat. Auf eine Rechtsverletzung wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts an der im Bebauungsplangebiet gelegenen Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. ... kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Dass ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorliegt, wurde nicht vorgetragen und ist im Hinblick auf die dem Vorkaufsrecht zugrundeliegenden bauplanerischen Festsetzungen auch nicht ersichtlich (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 BauGB).

f) Soweit ausgeführt wird, es sei nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte mit den privaten Belangen der Klägerin oder des Beigeladenen auseinandergesetzt habe, wird nicht dargelegt, welche konkreten Belange der Klägerin vorliegend außer Acht geblieben oder zu kurz gekommen wären. Insbesondere hatte die Beklagte angeboten, das gesamte Grundstück Fl. Nr. ... zu erwerben. Der Beigeladene hat zu erkennen gegeben, dass er keine Einwände gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hat (vgl. Nachtrag vom 10.1.2013 zum Kaufvertrag vom 3.8.2012).

g) Dass das Grundstück nach der Auflage des Landratsamts im Bescheid vom 9. Oktober 2012 „auf die Mindestdauer von 9 Jahren an einen Landwirt zu angemessenen Bedingungen zu verpachten“ ist, weil „durch den Verkauf an den Beigeladenen als Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG vorliegt“, hindert die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht.

Die Auflage in der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 9. Oktober 2012 bindet die Beklagte schon deshalb nicht, weil sie nicht Adressatin der Genehmigung ist (vgl. im Übrigen § 191 BauGB und § 4 Nr. 4 GrdStVG sowie § 8 Nr. 1 GrdStVG). Darüber hinaus ist es nicht zweifelhaft, dass der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgte Zweck auch dann erreicht werden kann, wenn die Beklagte die erworbenen Flächen an einen Landwirt hätte verpachten müssen. Denn nach Nr. 10.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u. a. vorgesehen, eine extensive Wiesenbewirtschaftung durchzuführen.

Soweit eingewandt wird, das Verwaltungsgericht habe „wohl Bezug auf den nachgereichten, aber nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2013“ genommen, ergeben sich für diese Vermutung keinerlei Anhaltspunkte. Dass trotz der Auflage in der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 9. Oktober 2012 „der Zweck, mit den fraglichen Grundstücksflächen erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermeiden bzw. auszugleichen, nach wie vor erreichbar“ (vgl. Rn. 36 d. UA) ist, liegt angesichts der bauleitplanerischen Zweckbestimmung dieser Flächen auf der Hand.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2011, mit welchem die Beklagte ein Vorkaufsrecht unter Bezugnahme auf die Sanierungssatzung vom 21. Juli 1989 (Satzung der Stadt C. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“) ausgeübt hat.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2011 die Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 der Gemarkung C. mit einer Gesamtfläche von 152 qm zu einem Preis von 1.700,-- Euro. Die unbebauten Grundstücke befinden sich im Bereich des G.-platzes in unmittelbarem Anschluss an historische Scheunengebäude. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte der beurkundende Notar den Vertragsabschluss gegenüber der Beklagten an.

Der G.-platz ist Teil des Sanierungsgebiets „Altstadt C.“, welches mit Satzung vom 21. Juli 1989 festgesetzt wurde. Zu der Sanierungsatzung gibt es einen Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen mit Stand November 1988 der Architekten R. + S. In den vorgelegten Behördenakten befindet sich weiterhin ein Plan vom 28. September 2001 der Architekten M... + Partner mit dem Titel „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ (Platzgestaltung Festplatz, Grundrisse mit Außenanlagen und Ansicht). In diesem Plan ist im Bereich der beiden Grundstücke eine Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vorgesehen neben dem Neubau einer öffentlichen WC-Anlage mit Gäste-Info. Außerdem findet sich ein Plan vom 30. November 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Hier sind die betroffenen Grundstücke als private Gärten bezeichnet. In den auf Anfrage des Gerichts weiter vorgelegten Akten befindet sich ein Plan vom 26. Juli 2006 der Architekten B. + Partner mit dem Titel „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ (Übersichtsplan mit Entwässerung und Höhenlage). Dieser Plan bezeichnet die betroffenen Grundstücke ebenfalls als private Gärten. Die Situierung der Parkplätze und der Bäume ist leicht anders als auf dem späteren Plan. Zudem befindet sich hier die Zufahrt unmittelbar nördlich der Scheunen des Fischereivereins, wohingegen im späteren Plan vom 30. November 2006 die Zufahrt nach Norden zu den privaten Garagen verlegt und zudem am bisherigen Standort ein Rondell mit Bäumen und Sitzgelegenheiten vorgesehen ist. Beide Pläne sehen im Nordwesten zum Steg über den S.-bach hin eine Infotafel mit Wegweisern vor. Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat der Stadtrat die Zustimmung zur Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsarbeiten entsprechend dem Plan vom 26. Juli 2006 erteilt.

In der Sitzung des Stadtrats vom 30. Mai 2011 beschloss die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts und erließ zum Vollzug gegenüber dem Verkäufer den angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2011. Das Nutzungskonzept vom 28. September 2001 sehe im Bereich der fraglichen Grundstücke den Neubau einer Gäste-Info mit Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene der Umsetzung dieses Nutzungskonzepts und sei für das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Der mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2012 mit Urteil vom 1. Februar 2012 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Beklagte hätte ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil bereits mangels gültiger Sanierungssatzung kein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet vorgelegen habe. Die Beklagte habe das Sanierungsgebiet durch einen Plan des Architekturbüros R. + S. vom 19. September 1988 bestimmen wollen, diesen Plan aber nicht der bekanntgemachten Sanierungssatzung beigelegt. Auch sonst sei das Sanierungsgebiet im Satzungstext nicht näher bestimmt worden. Die Beklagte habe zwar nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Niederlegung des Urteils die Sanierungssatzung mit einer Gebietskarte rückwirkend neu bekannt gemacht. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtserheblich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts und damit vor allem eine gültige Sanierungssatzung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. zumindest innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags vorliegen müssten. Außerdem sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Verlegung der öffentlichen WC-Anlage sei fraglich, ob der Ver- und Entsorgungsanschluss für Wohnmobile auf den streitgegenständlichen Grundstücken erforderlich sei. Der in den Akten befindliche Plan von 2006 gebe den aktuellen Zustand des Platzes wieder, der von den Planungen aus dem Jahr 2001 abweiche. So sei im Einfahrtsbereich ein Rondell geschaffen worden. Es seien Bäume gepflanzt und der Parkbereich durch 10 bis 20 Zentner schwere Steine abgegrenzt worden. Es sei wenig realistisch, dass diese als Provisorien jeder Zeit versetzbar seien. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Plan von 2006 die nunmehrigen Sanierungsziele widerspiegle. In diesem Plan würden jedoch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten bezeichnet ohne besondere Darstellungen oder Planungsabsichten. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit das Wohl der Allgemeinheit den Erwerb dieser Grundstücke rechtfertigen könne. Der Vortrag der Beklagten, dass an dieser Stelle eine Ladestation für Elektrofahrzeuge errichtet werden könne, habe noch keinen Niederschlag in den Planungen gefunden. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine solche Station zwingend an diesem Ort zu errichten wäre.

Mit der durch Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass keine gültige Sanierungssatzung vorgelegen habe. Die Satzung sei im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Rückwirkung am 27. Januar 2012 erneut bekannt gemacht worden und hätte entgegen der Auffassung des Erstgerichts daher berücksichtigt werden müssen. Auch liege das nötige Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Das Erstgericht habe den Plan vom 30. November 2006 fälschlich als Nutzungskonzept gewertet. Der Plan habe jedoch nur den damals vorhandenen Ist-Zustand wiedergegeben und enthalte keine Sanierungsziele. Die Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke als private Gärten und Grünflächen stelle keine Aufgabe des Nutzungskonzepts für eine Wohnmobilstation und eine Gästeinfo dar. Die Beklagte halte vielmehr an diesem Ziel weiter fest. Allein der Plan aus dem Jahr 2001 gebe das Nutzungskonzept wieder. Im Übrigen seien die vorhandenen und im Plan von 2006 eingezeichneten Begrenzungssteine jederzeit mit entsprechendem Gerät versetzbar und würden auch für diverse Veranstaltungen immer wieder versetzt. Es obliege zudem der Planungshoheit der Beklagten, wo die von ihr gewünschte Wohnmobilstation und die Gästeinfo errichtet werden sollen. Es komme daher im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit nicht darauf an, ob an anderer Stelle Platz dafür wäre.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe in der Stadtratssitzung vom 2. Juli 2007 öffentlich den Abschluss der Sanierungsarbeiten gegenüber den Bürgern und durch persönlichen Brief gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern bekannt gegeben. Die Beklagte habe zudem bei einem früheren Verkauf eines der beiden Grundstücke ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht mehr durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Gästeinformation sei längst an einer anderen Stelle, nämlich an der Bundesstraße errichtet. Das Grundstück FlNr. 351 könne zudem nicht mehr für eine Wohnmobilstation in Anspruch genommen werden, da die Voreigentümerin mit einer Sandsteinmauer zum G. Z.-platz hin abgesperrt habe. Für diese Maßnahme seien von der Beklagten Fördermittel gewährt worden. Die WC-Anlage sei ebenfalls an anderer Stelle errichtet worden. Die Beklagte habe zudem ohne Rechtsgrundlage eine Leitung zur Dachentwässerung benachbarter Grundstücke auf das klägerische gelegt und sich zur Errichtung eines Zauns verpflichtet.

Auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist im Ergebnis richtig. Der Vorkaufsrechtsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) eine gültige Sanierungssatzung und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorlag. Zwar litt die Satzung vom 21. Juni 1989 an einem Bekanntmachungsfehler, da der Plan, aus welchem sich das Sanierungsgebiet ergibt, der bekanntgemachten Sanierungssatzung nicht beigelegt war. Die Beklagte hat jedoch im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 27. Januar 2012 die Satzung erneut unter Beifügung des Plans mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4, § 143 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht. Wird eine Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, entspricht die Rechtslage der Rechtslage, die gegolten hätte, wenn die Satzung bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam gewesen wäre. Es ist gerade Sinn und Zweck der Rückwirkung Bescheiden nachträglich eine sichere Grundlage zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 14/97 - NVwZ 1999, 419; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 214 Rn. 261). Da die Bekanntmachung mit Rückwirkung zwar nach der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 19. Januar 2012, aber vor der Niederlegung des Urteils am 1. Februar 2012 erfolgte, hätte das Erstgericht gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die rückwirkende Heilung der Sanierungssatzung bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 63). An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (vgl. VGH BW, U. v. 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 64).

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts daher grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein. Sie können sich auch aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). An die Konkretisierung dieser Ziele dürfen dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Doch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris; B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris). Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Begründung der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für den G. Zimmerplatz. Die vorbereitende Untersuchung nach § 141 BauGB spricht hier lediglich von der Schließung der Baulücke im südwestlichen Teil der U-förmigen Scheunenanlage, um die ursprünglichen Raumkanten wieder herzustellen. In diesem Neubau und der nördlich angrenzenden Scheune könnte der städtische Bauhof untergebracht werden. Außerdem könnte der Uferbereich des S.-bachs als Grünanlage hergestellt und der Platz selbst als Erweiterung des Festplatzes oder als Handwerkerhof sowie Frei- und Aufenthaltsfläche genutzt werden. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass zur Realisierung der Maßnahmen am G.-platz der Erwerb auch der nun gegenständlichen Grundstücke FlNrn. 350 und 358/3 erforderlich sei. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen begann die konkrete Planung den G.-platz betreffend erst rund 10 Jahre nach Erlass der Sanierungssatzung. Im Jahr 1999 fanden erste Gespräche mit Investoren und Anliegern statt. Die ersten Planungen sahen unter anderem auch den Abriss aller Scheunengebäude und die Errichtung eines Supermarkts vor. Nach einer Bestandsaufnahme im Jahr 2000 erstellte das Architekturbüro B. + Partner ein Nutzungskonzept mit sieben Varianten. Mit Beschluss vom 4. April 2001 entschied sich der Stadtrat für die Variante 4 mit der Begründung, die Stadt strebe eine Lösung unter Einbeziehung des weitgehenden Erhalts der Scheunen, unter Einbeziehung des Eigentümerbedarfs von vier Scheunen als Lager, möglichst ohne Folgekosten für die Stadt an. Die Gestaltungsvariante 4 liege diesem Ziel am Nächsten. Zudem wurde dem Abschluss von Vorverträgen zugestimmt. Die Variante 4 sieht im Scheunenbereich entlang der Bundesstraße eine Diakoniestation mit Ambulanz und Krankengymnastik vor. Der südliche Scheunenbereich, der nach dem Stadtratsbeschluss weiter privat genutzt werden sollte, wird als Arztpraxis und Veranstaltungsraum für Bauernmarkt oder Theater bezeichnet. Das nordwestliche Scheunengebäude soll dem Fischereiverein dienen. Zwischen dem südlichen und dem nordwestlichen Gebäude ist ein Technik/WC Gebäude als Neubau vorgesehen, das über überdachte Gänge mit den beiden Bestandsgebäuden verbunden wird. Ein Wohnmobilstellplatz ist weder in dem Plan der Variante 4 noch im Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 erwähnt. Einzig in der Niederschrift einer Besprechung verschiedener Behörden zur Städtebauförderung vom 29. März 2001 findet sich die Aussage des Vertreters der Regierung von Oberfranken, dass die Errichtung eines Campingplatzes (mit Anschlüssen für Strom, Wasser usw.) aus der Städtebauförderung nicht förderfähig sei. Lediglich der Plan „Nutzungskonzept der Scheunenanlage am ...-platz in C.“ vom 28. September 2001 des beauftragten Architekturbüros sieht südlich des Neubaus einer öffentlichen WC-Anlage mit Gästeinfo einen Wohnmobilstellplatz mit Wasser- und Fäkalienanschluss vor. Hinsichtlich dieses Plans findet sich in den vorgelegten Akten jedoch kein Stadtratsbeschluss, in welchem dieser als offizielles Nutzungskonzept bestätigt worden wäre. In einer weiteren Aktennotiz zu einer Behördenbesprechung am 21. November 2001 wird im Zusammenhang mit der Neugestaltung des G.-platzes lediglich erwähnt, dass versucht werden solle, Funktionsbauten (Informationsstand/WC-Anlage) dort unterzubringen. Mit Beschluss des Stadtrats vom 17. Dezember 2001 wurde der Planungsauftrag für das Sanierungskonzept an das Architekturbüro vergeben vorbehaltlich der Förderzusage der Regierung. Dieser Auftrag wurde schließlich nach Erhalt des Förderbescheids am 20. März 2002 erteilt. Es wird in keiner dieser Unterlagen Bezug auf den Plan vom 28. September 2001 genommen. Zu einer weiteren Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 schließlich lässt sich einer Aktennotiz entnehmen, dass künftig zwei Scheunen vom Fischereiverein genutzt werden sowie zwei Scheunen die Eigentümer behalten sollten. Die restlichen zwei Scheunen an der Bundesstraße würden abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das „aktuelle Nutzungskonzept durch einen Plan (mit erläuternden Anmerkungen)“ gegenüber der Regierung darzustellen sei. Ein entsprechender Plan (wohl mit Datum vom 21. Mai 2003) wurde der Regierung zwar mit Schreiben vom 27. Mai 2003 übersandt, ist aber nicht in den Akten enthalten. In der Folge findet sich ein Beschluss des Stadtrats vom 31. Juli 2006 samt Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 26. Juli 2006 in den Akten. In dem Beschluss stimmt der Stadtrat der Gestaltung und Finanzierung der Sanierungsanlagen (hier Außenanlagen am S.-bach) zu, welche den Abbruch des ehemaligen Bauhofs (nordwestliches Scheunengebäude), die Rodung der Bäume entlang des S.-bachs, Entwässerungseinrichtungen, die Ufergestaltung am S.-bach sowie Beleuchtung und Bäume umfassen. Im Plan selbst ist inzwischen die WC-Anlage samt Gästeinfo nicht mehr eingezeichnet und die hier gegenständlichen Grundstücke sind als private Gärten bezeichnet. Eine „Infotafel und Wegweiser“ ist hingegen im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet. Der weitere Plan „Umgestaltung des ...-platzes in C.“ vom 30. November 2006 sieht eine leicht veränderte Platzgestaltung selbst (Aufteilung der Stellplätze, Bäume, Begrenzungssteine) sowie eine geänderte Zufahrtssituation und das Rondell nördlich der Scheune des Fischereivereins an der Bundesstraße vor. Die gegenständlichen Grundstücke sind weiterhin als private Gärten bezeichnet. Die „Infotafel und Wegweiser“ ist ebenfalls im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin eingezeichnet.

Aufgrund der sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Historie der Umgestaltung des G.-platzes geht der Senat davon aus, dass die Beklagte das Nutzungskonzept stetig fortentwickelt hat. Maßgeblich ist aufgrund dieser Fortentwicklung nicht der Stand, welcher in dem Plan vom 28. September 2001 dokumentiert ist, sondern der vom Stadtrat mit Beschluss vom 31. Juli 2006 behandelte Plan vom 26. Juli 2006. Dieses letzte vom Stadtrat bestätige Nutzungskonzept sieht die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als private Gärten vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Plan vom 30. November 2006 noch eine weitere Fortentwicklung des Nutzungskonzepts darstellt, jedoch ergibt sich hierzu nichts aus den Akten, insbesondere keine Behandlung im Stadtrat der Beklagten. Der als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Plan vom 28. September 2001 hingegen ist ausweislich der vorgelegten Akten nie vom Stadtrat behandelt und darüber entsprechend auch nicht beschlossen worden. Er kann daher bereits deshalb keine verbindlichen Sanierungsziele festsetzen, welche das Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtfertigen könnten. Der Beschluss des Stadtrats vom 30. Mai 2011 zur Ausübung des Vorkaufsrechts kann dies nicht ersetzen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits weitere überarbeitete Konzepte von 2003 und 2006 existierten. Zudem sind die in diesem Plan vorgesehenen Planungen und Nutzungen in großen Teilen tatsächlich überholt (s. Plan vom 30. November 2006). So ist die darin für die Diakoniestation vorgesehene Scheune entlang der Bundesstraße inzwischen durch den Fischereiverein genutzt, der im Plan von 2001 eigentlich in der nordwestlichen Scheune untergebracht werden sollte. Diese wird in den Plänen von 2006 nunmehr als private Scheunennutzung gekennzeichnet. Die südlichen Scheunen sind sowohl 2001 als auch 2006 privat genutzt. Weggefallen ist hingegen der 2001 noch vorgesehene Neubau einer öffentlichen WC-Anlage, die jetzt außerhalb des Plangebiets des G.-platzes errichtet wurde. Die Gästeinfo, die 2001 noch vor der WC-Anlage vorgesehen war, befindet sich in den Plänen von 2006 im nördlichen Bereich zum Fußweg zur Altstadt hin. Der 2001 nördlich der Diakonienutzung geplante Carport ist 2006 weiter nach Norden an den S.-bach verlegt worden. Auch wurden das Bett des S.-bachs aufgeweitet und die Platzgestaltung als solche mit Stellplätzen und anderem gänzlich umgestaltet. Insbesondere im Hinblick auf die Aktennotiz über die Behördenbesprechung am 15. Mai 2003 und den mit Schreiben vom 27. Mai 2003 an die Regierung von Oberfranken übersandten neuen Plan mit aktuellem Nutzungskonzept ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Nutzungskonzept stetig fortentwickelt und den aktuellen Entwicklungen angepasst sowie weiter detailliert hat, wie es auch im Rahmen eines städtebaulichen Sanierung erforderlich ist. Bereits die Übersendung des Plans mit Schreiben vom 27. Mai 2003 zeigt, dass der Plan vom 28. September 2001 nicht mehr das aktuelle Nutzungskonzept darstellen konnte.

Die Parteien sind sich einig, dass der Plan vom 30. November 2006 den aktuellen Stand der Umgestaltungsmaßnahmen darstellt. Demgegenüber stellte der Plan vom 26. Juli 2006 nicht lediglich den Istzustand dar, sondern die geplanten Maßnahmen insbesondere mit der Umgestaltung des Uferbereichs des S.-bachs, deren Finanzierung im Beschluss vom 31. Juli 2006 genehmigt wurde. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Plan vom 30. November 2006 gab die Beklagte in der Sitzung des Stadtrats vom 2. Juli 2007 den „offiziellen Abschluss der Sanierungsarbeiten „G.-platz“„ bekannt und feierte dieses Ereignis am 6. Juli 2007 mit der Bevölkerung. Mit Abschluss der Sanierungsarbeiten für das Teilprojekt G.-platz wäre es ohnehin der Beklagten nicht mehr möglich, ein Vorkaufsrecht auszuüben, da dessen Voraussetzungen mit Abschluss der städtebaulichen Sanierung entfallen. Dass die Sanierung des G.-platzes entsprechend dem mit Plan vom 30. November 2006 dokumentierten Status Quo tatsächlich abgeschlossen war, zeigt zudem die Nichtausübung des Vorkaufsrechts beim früheren Verkauf des Grundstücks FlNr. 358/3 mit Beschluss des Stadtrats vom 16. Juli 2007, dem Notar mitgeteilt am 19. Juli 2007. Dies erfolgte nur wenige Tage nach der Feier zum Abschluss der Sanierungsarbeiten. Da im Rahmen der Ausübung eines Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit auch gegeben sein kann, selbst wenn ein Grundstück nicht zeitnah der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden kann, wäre es zu erwarten gewesen, dass die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausübt, um wenigstens bereits eines der nötigen Grundstücke zu sichern, wenn sie im Jahr 2007 nicht von einem endgültigen Abschluss der Sanierung des G.-platzes ausgegangen und die inzwischen deutlich überholten Planungen von 2001 noch als maßgebliches Nutzungskonzept betrachtet hätte.

Die als „Nutzungskonzept“ bezeichnete Planung vom 28. September 2001 kann somit aus verschiedenen Gründen nicht als aktuelles Sanierungsziel angesehen werden, das unter dem Gesichtspunkt Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Auch der erst im Verfahren vor dem Senat ausschnittsweise vorgelegte Plan vom 3. September 2012 kann kein aktuelles Sanierungsziel darstellen, weil dieser zum einen nicht vom Stadtrat beschlossen wurde und zum anderen erst lange nach Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids datiert.

3. Es fehlt zudem an der erforderlichen Ermessensausübung seitens der Beklagten.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2013, § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 enthält lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Hinblick auf das Vorliegen einer Sanierungssatzung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und deren Geltungsbereich für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie das Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit und den Verwendungszweck im Hinblick auf das „Nutzungskonzept“ vom 28. September 2001. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich in irgendeiner Weise Erwägungen zu den öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen des Klägers am Erwerb des Grundstücks.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.