Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die am geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 14.09.2009 wurde gegen die Klägerin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Eine am Tattag (24.07.2009) entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,43%o ergeben. Mit dem Strafbefehl wurde der Klägerin zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr für die Dauer von 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im August 2011 beantragte die Klägerin beim Landratsamt die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis nach dem vorangegangenen Entzug. Sie brachte ein Fahreignungsgutachten des TÜV Süd vom 04.11.2011 bei. Im psychologischen Untersuchungsgespräch hatte die Klägerin angegeben, sie wolle weiterhin keinen Alkohol trinken, das sei sie ihrer Familie schuldig und sie müsse auf ihre Gesundheit achten. Sie habe sich vorgenommen, nicht mehr zu trinken und wolle dies auch durchhalten. Der Unfall sei ihr eine Lehre gewesen, sie fahre nicht mehr unter Alkoholeinfluss und trinke auch keinen Alkohol mehr. Unter dem Punkt „Bewertung der Befunde“ wird ausgeführt, dass bei der Klägerin nach einer stationären Behandlung die Diagnose Alkoholmissbrauch gestellt worden sei. Eine alkoholabstinente Lebensweise sei für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen, welche mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stünden, verstoßen werde. Um zu einer für die Klägerin positiven Verhaltensprognose dahin zu gelangen, dass sie zukünftig keine Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde, sei die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung notwendig. So könne die Klägerin auch in ihrem Bemühen um eine alkoholenthaltsame Lebensweise Unterstützung finden und eine zusätzliche Stabilisierung ihres Abstinenzentschlusses erfahren.

Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 18.11.2011 bis 09.12.2011 erfolgreich an einem entsprechenden Kurs teilgenommen hatte, erteilte ihr das Landratsamt am 12.12.2011 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S neu.

Am 12.04.2013 ging beim Landratsamt eine Mitteilung der Polizeiinspektion …- … ein, nach der der Ehemann der Klägerin am 10.04.2013 gegen 16.20 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, dass die Klägerin seit mehreren Tagen Alkohol getrunken habe und dadurch auch ständig alkoholisiert sei. Der Hausarzt habe bereits eine Überweisung zur Entgiftung ins Klinikum geschrieben. Da die Klägerin nicht freiwillig zur Entgiftung wolle, habe der Ehemann nun um eine Einweisung durch die Polizei gebeten. Bei Eintreffen der Polizei in der Wohnung der Eheleute sei die Klägerin tatsächlich alkoholisiert gewesen, doch sei keine Fremd- oder Eigengefährdung erkennbar gewesen, so dass eine polizeiliche Einweisung nicht möglich gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin sei an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde verwiesen und über weitere Schritte zwecks Einweisung ins Bezirkskrankenhaus informiert worden.

Mit Schreiben vom 31.05.2013 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 31.07.2013 beim Landratsamt zu den folgenden Fragestellungen vorzulegen:

– Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

– Ist zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden kann?

– Die Klägerin ließ der Anordnung zur Beibringung des geforderten Gutachtens durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29.07.2013 entgegentreten.

Mit Bescheid vom 06.09.2013 entzog das Landratsamt der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und ordnete die Abgabe ihres Führerscheins an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m § 46 Abs. 1 FeV. Der Klägerin sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, da sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Die Annahme der Nichteignung beruhe gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darauf, dass die Klägerin das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist beigebracht habe. Die Aufforderung der Gutachtensvorlage sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV berechtigt gewesen, da der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion Tatsachen bekannt geworden seien, die einen Alkoholmissbrauch der Klägerin nahelegten. Berücksichtigt hat das Landratsamt in der Begründung des Bescheids ferner die Straftaten aus dem Jahr 2009, die letztlich zur Entziehung ihrer Fahrerlaubnis geführt hatten und den Umstand, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 30.07.2009 bis zum 04.08.2009 zur Entgiftung im Krankenhaus befunden habe, wo ein chronischer Alkoholabusus diagnostiziert worden sei. Die Klägerin habe auch fachliche Hilfe in Anspruch genommen und es sei ein einjähriger Verzichtsnachweis erbracht worden. Dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 04.11.2011 sei zu entnehmen, dass für eine günstige Verkehrsprognose eine alkoholabstinente Lebensweise unverzichtbar sei. Die Klägerin habe bei der Begutachtung auch wiederholt angegeben, in Zukunft keinen Alkohol mehr zu trinken und absolut abstinent bleiben zu wollen. Nur aufgrund dieser Aussage und der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV hätten die bei der Klägerin vorhandenen Mängel als behoben angesehen und ein positives Gutachten ausgestellt werden können.

Mit dem Vorfall vom 10.04.2013 habe die Klägerin jedoch ihre gegenüber dem Gutachter getroffene Aussage, völlig abstinent leben zu wollen, widerlegt. Soweit sie durch ihren Bevollmächtigten habe vortragen lassen, sie habe sich zwischenzeitlich in stationäre Behandlung begeben, um das Ziel völliger Alkoholabstinenz wieder zu erreichen, bestätige dies, dass von einer kontinuierlichen Alkoholabstinenz keine Rede mehr habe sein können. Dies sei aber die eindeutige Voraussetzung des Gutachtens vom 04.11.2011 gewesen. Somit könnten die Einschätzungen dieses Gutachtens ohne eine erneute Eignungsprüfung nicht weiter gelten. Vielmehr seien Tatsachen gegeben, die die Annahme von Alkoholmissbrauch wieder aufleben ließen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten sei daher zu Recht verlangt worden und es gehöre zu den Pflichten eines jeden Fahrerlaubnisinhabers, an der Erstellung und Vorlage eines zu Recht geforderten Gutachtens über die Fahreignung mitzuwirken. Das Landratsamt mache von der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV Gebrauch und schließe bei seiner Entscheidung auf die fehlende Fahreignung der Klägerin, nachdem diese das von ihr zu Recht geforderte ärztliche [gemeint: medizinisch-psychologische] Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt habe und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Am 12.09.2013 gab die Klägerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Durch ihren Bevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 06.09.2013 erheben sowie um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen (Az. B 1 S. 13.707).

Mit Beschluss vom 18.10.2013 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnete diese an und erteilte der Klägerin zugleich bestimmte Auflagen (B.v. 12.02.2014 - 11 CS 13.2281).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls hier wohl nicht genügten, um die Annahme von Alkoholmissbrauch, also einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu begründen. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigten, könnten nach der Rechtsprechung z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Verkehrsteilnahme höher sei. Ferner könne auch sonstiger Kontrollverlust im Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lasse, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber, bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration oder bei nahezu täglichen Autofahrten. Im Falle der Klägerin seien solche Umstände nicht ersichtlich. Ihr Rückfall und die bloße Weigerung, sich in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, die sie später im Übrigen doch angetreten habe, genügten wohl nicht, um eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 FeV zu rechtfertigen. Ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme sei dadurch nicht belegt.

Allerdings stelle die ärztliche Bescheinigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Fachklinik … vom 13.09.2013 eine Tatsache dar, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit begründe. Hiernach habe sich die Klägerin für mehr als drei Monate in stationärer Langzeitbehandlung der Fachklinik für suchtkranke Frauen befunden. Es sei in der Bescheinigung ausdrücklich von der Suchterkrankung der Klägerin die Rede. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV dürfe hiernach gerechtfertigt sein, auch wenn das medizinischpsychologische Gutachten vom 04.11.2011 noch zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei der Antragstellerin keine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu folgender Fragestellung an:

Lässt sich die aus der aktenkundigen Tatsache begründete Annahme einer gegenwärtigen Alkoholabhängigkeit oder in der Vergangenheit liegenden Alkoholabhängigkeit bei Frau bestätigen? Wenn ja, welche drei Kriterien nach ICD-10 sind im vorliegenden Einzelfall innerhalb eines Jahres erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen? Falls Abhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?

Nach erfolgreicher Entwöhnung:

Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für einen ausreichenden Zeitraum vor? Mit Schreiben vom 12.02.2015 teilte das Landratsamt auf Anfrage des Gerichts zum Fortgang des Verfahrens mit, dass die Klägerin zwischenzeitlich das geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt habe und der Gutachter darin die Annahme einer Alkoholabhängigkeit für die Vergangenheit bestätige. Aufgrund dieses Gutachtensergebnisses werde seitens der Fahrerlaubnisbehörde gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens angeordnet, um neben der Abstinenzphase auch den erforderlichen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel zu untersuchen. Der Bevollmächtigte der Klägerin sei mit Schreiben vom 09.02.2015 darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage von weiteren regelmäßigen Urinscreenings während der gesamten Dauer der fortbestehenden aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe. Die Klägerin sei im Besitz einer vorläufigen Fahrberechtigung, die bei entsprechender Vorlage der weiteren Screening-Befunde wieder verlängert werde.

In dem beigefügten ärztlichen Gutachten vom 18.01.2015 wird davon ausgegangen, dass sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit durch die vorliegenden Befunde für die Vergangenheit bestätigen lasse. Es seien folgende Kriterien nach ICD-10 erfüllt:

– Starkes oder zwanghaftes Verlangen, Alkohol zu konsumieren,

– Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich der Menge, des Beginns und des Endes des Konsums,

– Anhaltender Konsum trotz negativer sozialer und gesundheitlicher Folgeschäden des Konsums.

Es habe eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden. Der belegte Abstinenzzeitraum entspreche den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien und könne daher als angemessen bezeichnet werden.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 gab das Landratsamt der Klägerin auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten bis zum 12.04.2015 zu folgenden Fragestellungen vorzulegen:

Kann Frau trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Fahrerlaubnis Klasse B, L, M, S) sicher führen? Kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeit im Sinne der Anlage 4 zu FeV nicht mehr besteht und eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt?

Der Bevollmächtigte der Klägerin machte daraufhin im gerichtlichen Verfahren geltend, das vorgelegte ärztliche Gutachten vom 18.01.2015 gehe zwar von einer rückliegenden Alkoholabhängigkeit aus, auch wenn nicht näher dargelegt und begründet werde, für welchen zurückliegenden Zeitraum die insofern maßgeblichen Kriterien für die Dauer eines Jahres aufgrund welcher Verhaltensweisen gegeben sein sollen. Unabhängig von einer entsprechenden Hinterfragungswürdigkeit bestätige das Gutachten jedoch eine erfolgreiche Entwöhnung mit einem danach nachgewiesenen Abstinenzzeitraum von ausreichend mindestens einem Jahr. Da insofern sowohl die Entwöhnungsbehandlung wie auch der Abstinenzzeitraum uneingeschränkt positiv verlaufen seien, was durch das ärztliche Gutachten bestätigt werde, könne seitens des Beklagten nicht ein vollständiges medizinisches psychologisches Gutachten gefordert werden (wird näher ausgeführt). Die Klägerin werde sich der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen. § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV bilde hierzu auch in der seit 30.10.2008 geltenden Fassung keine Rechtsgrundlage. Nach dem ärztlichen Gutachten vom 18.01.2015 bestehe keine aktuelle Abhängigkeit. Bereits nach dem Gesetzeszweck sei allein hierauf abzustellen. Im Übrigen sei die vorliegende Klage ohnehin zugunsten der Klägerin entscheidungsreif (wird näher ausgeführt). Ein aktuell behördlich neu eingeleitetes Eignungsprüfungsverfahren, welches derzeit noch nicht einmal abgeschlossen sei, berühre den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht.

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 27.05.2015 und 17.06.2015 vorläufige Hinweise zur Einschätzung der Rechtslage gegeben hatte, ließ die Klägerin geltend machen, das ärztliche Gutachten vom 18.01.2015 bejahe zwar eine zurückliegende Alkoholabhängigkeit, jedoch sachlich unzutreffend mit einer insbesondere rein formelhaften Auflistung von ICDKriterien ohne jede nähere Begründung für den vorliegenden Einzelfall. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie sich aus sporadischen und jeweils nur kurzen Zeitspannen des Alkoholkonsums (wird näher erläutert) insgesamt drei erfüllte ICDKriterien ableiten lassen sollten, insbesondere ein anhaltender Substanzkonsum bei gesundheitlichen und sozialen Folgeschäden. Letztlich werde dies in den vorliegenden ärztlichen Gutachten lediglich daraus abgeleitet bzw. unterstellt, weil im Entlassungsbericht der Fachklinik … ejne Kurzdiagnose „Alkoholabhängigkeitssyndrom“ beinhaltet sei, zu welcher der dort behandelnde Facharzt auf Anfrage der Klägerseite habe einräumen müssen, nicht über die hinreichende Qualifikation für die Beurteilung einer Alkoholabhängigkeit im verkehrsmedizinischen Bereich zu verfügen. Die nachfolgenden verkehrsmedizinischen Arztgutachten übernähmen dann jedoch schlichtweg die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, ohne diese einer eigenständigen Beurteilung und Bewertung zu unterziehen. Insofern lägen rein schablonenhafte Bewertungen dahingehend vor, dass eine Person, welche sich (freiwillig) einer stationären Alkoholentwöhnungsmaßnahme unterziehe, auch automatisch vorgängig alkoholabhängig gewesen sein müsse. Gleiches gelte für eine vor Antritt einer entsprechenden Maßnahme vorausgesetzte durchgeführte klinische Entgiftung, bei welcher wiederum das Bestehen einer Alkoholkrankheit oder eines Alkoholabusus schlichtweg unterstellt werde, ohne dass insofern eine konkrete einzelfallbezogene Beurteilung nach ICDKriterien erfolge. Feststehend sei hier lediglich, dass die Klägerin zurückliegend ein Alkoholproblem gehabt habe, durch welches sie ihr selbst gestecktes Ziel einer völligen Abstinenz (bis zu ihrem freiwilligen Aufenthalt in der Fachklinik Immanuel) nicht permanent erreicht habe. Dies könne jedoch nicht mit einer Alkoholabhängigkeit gleichgesetzt werden. Es werde ein gerichtlicher Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens dahingehend angeregt, ob bei der Klägerin zurückliegend bei einer konkreten Diagnose nach ICDKriterien eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe.

Auf Anfrage des Gerichts ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.06.2015 bekräftigen, dass sie sich zunächst weiterhin keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen werde. Die Begründung einer vermeintlichen zurückliegenden Alkoholabhängigkeit im Gutachten des TÜV vom 18.01.2015 sei nicht (nur) knapp ausgefallen, sondern nicht vorhanden. Der Gutachter habe sich mit der Thematik überhaupt nicht näher befasst, weil er von vornherein von der Erforderlichkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über einen stabilen Einstellungswandel ausgegangen sei. Zu den „Feststellungen“ im Entlassungsbericht der Fachklinik … könne nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass der behandelnde Arzt seine Beurteilungskompetenz für den verkehrsmedizinischen Bereich selbst mit Einschränkungen versehen habe. Es stelle einen grundlegenden Makel dar, wenn in den vorliegenden Begutachtungen Fremddiagnosen völlig ungeprüft einfach übernommen würden. Wenn sich eine Person - wie die Klägerin freiwillig einer Entgiftungsmaßnahme in einem Klinikum unterziehe, tauche sofort als eine dortige Kurzdiagnose „Alkoholabusus“ bzw. „chronische Alkoholkrankheit“ auf, welche dann in nachfolgenden Begutachtungen und Überprüfungen als „Vorgeschichte“ übernommen werde. Ähnliches gelte für einen Rückschluss, dass ein freiwilliger Aufenthalt in einer „Sucht“-Klinik automatisch auch eine bestehende Alkoholabhängigkeit nach den ICDKriterien bestätige. Es werde nochmals auf die Definition der Alkoholabhängigkeit (vgl. Wikipedia) hingewiesen. Auf vorbezeichneter Grundlage sei auch im ersten Gutachten des TÜV Süd nicht von einer zurückliegenden bestehenden Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden (Gutachter u. a. Dr. B.), während sich nunmehr nach Beurteilung des gleichen Gutachters aus zwei nachfolgenden Phasen von Alkoholkonsum mit jeweils nur äußerst kurzer Dauer das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit ergeben solle. Dies sei nach wie vor klärungs- und begründungsbedürftig, so dass an der Anregung eines gerichtlichen Beweisbeschlusses festzuhalten sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamts vom 06.09.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2006 zitiere, sei dieser zu der damals gültigen Fassung des § 13 FeV ergangen. Die Norm sei jedoch zwischenzeitlich geändert worden, so dass (nunmehr) zur Abklärung einer nicht mehr bestehenden Alkoholabhängigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei. Es sei daher zwingend, an der Gutachtensaufforderung zum 12.02.2015 festzuhalten. Nur mit Hilfe eines solchen Gutachtens könne der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht werden, da hierbei neben der Abstinenz auch der erforderliche tiefgreifende und stabile Einstellungswandel untersucht werde. Dies gelte umso mehr, als bei der Klägerin nun bereits ein Rückfall nach bedingt positiver (zusätzlich sei ein Kurs nach § 70 FeV erforderlich gewesen) medizinisch psychologischer Begutachtung im Jahr 2011 gegeben sei.

Aufgrund der bei der Klägerin festgestellten Alkoholabhängigkeit habe diese ihre Fahreignung verloren. Die weitere Fahrberechtigung sei unter engmaschiger Kontrolle und Vorlage der Screening-Ergebnisse jeweils nur kurzfristig erteilt bzw. verlängert worden.

Unabhängig von der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides vom 06.09.2013 sei auch zum jetzigen Verfahrensstand die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Da das erforderliche Gutachten nicht vorgelegt worden sei und die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie sich der Untersuchung nicht unterziehen werde, könne eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht behauptet oder gar belegt werden. Das behördliche Eignungsprüfungs- bzw. Entziehungsverfahren sei damit entgegen der Auffassung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt auch abgeschlossen. Die Fahrerlaubnis wäre wegen Nichteignung aufgrund festgestellter Alkoholabhängigkeit und Nichtvorlage eines zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entziehen. Die Klägerin habe daher trotz festgestellter Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung desselben und das Verwaltungsgericht könne diesen nicht aufheben. Dem stehe der Grundsatz des „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ entgegen.

Auf Bitte des Gerichts wurden das fachärztliche Gutachten der BAD Bayreuth vom 06.06.2014 und der ärztliche Entlassungsbericht der Fachklinik Haus … vom 22.10.2013 vorgelegt. Dem zuletzt genannten Bericht lässt sich u. a. die Diagnose „Alkoholabhängigkeitssyndrom“ mit dem Vermerk „G“ und dem Diagnoseschlüssel F10.2 entnehmen. Es wurde eine Suchtberatung sowie u. a. Alkoholkarenz empfohlen. Der Entlassungsbericht enthält eine ausführliche Suchtanamnese (Nr. 1.3.3). Danach habe die Klägerin in der Jugend mit ca. 19 Jahren mit dem Trinken bei Geburtstagen und in Gesellschaft begonnen, Konsum sporadisch. Im Alter von 52 Jahren (2005/2006) zunehmende Steigerung des Alkoholkonsums, zumeist abends Wein, Menge unklar. In Weiteren intervallmäßig ca. eine Flasche Wein pro Tag bzw. Abend. Der Konsum sei aus einer unbefriedigenden Arbeitslust i. R. ihrer Arbeitslosigkeit entstanden, auch aus Frust über erfolglose Bewerbungen. Die zusätzliche Kündigung des Ehemannes habe zu Existenzängsten geführt. Steigerung des Konsums auf maximal ca. ein Liter Wein am Tag. 2009 Führerscheinentzug nach Autounfall im alkoholisierten Zustand, danach ca. 15 Monate abstinent zur Wiedererlangung des Führerscheins. Seitdem immer wieder Rückfälle nach mehrmonatigen Abstinenzphasen, zuletzt auf einer Hochzeit und wegen Eheproblemen. Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums 11.04.2013, zugleich Tag der Entgiftungsbehandlung. Subjektiv sei als Folge des Trinkens die Abstinenzunfähigkeit, eine Hyperhydrosis, aber keine sonstigen Entzugserscheinungen oder gar Krampfanfälle bemerkt worden. Hinweise auf süchtiges Trinken habe die Klägerin nicht wahrnehmen wollen, habe dies für sich nicht akzeptiert. Sie könne daher auch keine genauen Hinweise geben, wie ihr die Sucht bewusst geworden sei. Es seien keine medizinischen Komplikationen aufgetreten. Die längste Abstinenzphase habe ca. 1,5 Jahre betragen. Die Klägerin habe zwei Entgiftungen (zuletzt 11.04. bis 19.04.2013 stationär im Klinikum Klb., eine Entgiftung 2009) gehabt, aber noch keine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Unter Nr. 6.6 „Diagnosen“ wird im Entlassungsbericht angegeben:

– F10.2 Alkoholabhängigkeitssyndrom

– F17.1 Schädlicher Gebrauch von Tabak

– I10.9 Essentielle Hypertonie, n.n.bez.

Mit Schriftsätzen vom 29.05.2015, 08.06.2015 und 29.06.2015 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens Az. B 1 S. 13.707) und die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Ausgehend von der Rechtsauffassung, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.02.2014 - Az. 11 CS 13.2281 - vertreten hat, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts vom 06.09.2013 zwar alleine vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das von ihr mit Anordnung vom 31.05.2013 geforderte Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht beigebracht hatte, nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Gleichwohl kommt eine Aufhebung des Entziehungsbescheides durch das Verwaltungsgericht aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ein im weiteren Verfahren behördlicherseits zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat, so dass das Landratsamt - würde der angegriffene Bescheid aufgehoben - die Fahrerlaubnis sogleich erneut entziehen müsste, ohne dass insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre oder im Rahmen einer Ermessensausübung ein Belassen der Fahrerlaubnis in Betracht käme.

Die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt im Beurteilungszeitpunkt rechtswidrig gewesen ist, besagt grundsätzlich noch nichts darüber, ob der sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Aufhebungsanspruch unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist. Der Ausschluss des Aufhebungsanspruchs ergibt sich in der vorliegenden Sache bei Anwendung des althergebrachten und immer noch allgemeingültigen Rechtsgrundsatzes „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (zur Bedeutung vgl. u.a. in Wikipedia: http: …de.wikipedia.org/wiki/Dolo agit). Auch nach dem Grundsatz des Art. 46 BayVwVfG oder unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs unterbleibt ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung deren Aufhebung, wenn sie von der Behörde sofort in fehlerfreier Weise erneut erlassen werden könnte oder - wie hier vor dem Hintergrund der Fahrerlaubnisentziehung als gebundene Entscheidung - in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV sogar erneut erlassen werden müsste (vgl. NdsOVG, B.v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114; BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - ZfSch 2008, 116; B.v. 4.12.2012 - 11 CS 12.2192; OVG LSA, B.v. 25.8.2010 - 3 M 359/10 sowie VG Ansbach, Gb.v. 28.6.2007 - AN 10 K 06.03944; VG Augsburg, B.v. 23.7.2012 - Au 7 S. 12.847 - juris; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 6, 36 f., 50 ff.). Auch unter Zugrundelegung der Sichtweise, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem o.g. Beschluss angelegt hat, vermag die Klägerin daher mit ihrem Aufhebungsbegehren in der vorliegenden Sache nicht durchzudringen.

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall Personen bei Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Ist ein Betroffener in der Vergangenheit in den Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten und hatte damit seine Fahreignung verloren, so hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob die Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Geht es also um die Frage, ob der Betreffende nach dem Verlust einer Fahreignung aufgrund von vorangegangener Alkoholabhängigkeit seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hat, so verpflichtet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die zuständige Behörde dazu, von dem Betreffenden die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 -DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 - 11 ZB 08.1123 - juris).

Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Der Betroffene soll sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich - mit der Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen - einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris).

In der vorliegenden Sache steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in der Vergangenheit in den Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten war.

Auch wenn es durchaus zutrifft, dass die vorliegenden Gutachten vom 06.06.2014 und 18.01.2015 knapp gehalten sind (u.a. in der Wiedergabe der berücksichtigten Fremdbefunde), ist unter Einbeziehung insbesondere des Entlassungsberichts der Deutschen … vom 22.10.2013 zum Aufenthalt der Klägerin in der Fachklinik Haus … vom 25.06.2013 bis 08.10.2013 von einer gesicherten Diagnose einer (früheren) Alkoholabhängigkeit im Sinne des ICD-10 (F10.2) auszugehen. Bei der Fachklinik Haus handelt es sich um eine Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Frauen (vgl. http: …www.haus-immanuel.de/startseite*), die über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Die Klägerin hatte sich dort für einen Zeitraum von über drei Monaten aufgehalten, so dass die zuständigen Ärzte ihre Diagnosen keineswegs aufgrund einer kurzen Momentaufnahme getroffen haben, sondern Gelegenheit zur sorgfältigen Erhebung und Verifizierung der Befunde hatten. Die Ausführungen im Entlassungsbericht zur Anamnese, den Befunden und dem Rehabilitationsverlauf sind überaus detailreich und lassen darauf schließen, dass eine eingehende Würdigung der Person der Klägerin erfolgt ist. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die behandelnden Ärzte während der Absolvierung des beschriebenen Therapieprogramms mit diversen Einzelelementen in ausreichendem Maße die Möglichkeit hatten, die Krankheitssituation der Klägerin auch in den Einzelheiten zu erfassen und damit ihre Diagnose der Alkoholabhängigkeit auf eine tragfähige Grundlage stützen konnten. Der Befundbericht lässt weder offenkundige Lücken erkennen noch drängen sich bei einer Auswertung dieses Berichts Fragen auf, die zur Unverwertbarkeit führen würden.

Der Entlassungsbericht spricht ganz deutlich von einer gesicherten Diagnose „Alkoholabhängigkeitssyndrom“ und bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Klassifizierung des ICD-10 (vgl. S. 1 des Berichts und Nr. 6.6 „Diagnosen“). Unter Einbeziehung der „Suchtanamnese“ (Nr. 1.3.3) sind auch ohne weiteres mindestens drei der sechs Kriterien für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit zu bejahen (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien).

Nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2012 -11 CS 12.1511 und B.v. 23.6.2010 - 11 CS 10.31 - juris):

1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren;

2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums;

3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums;

4. Nachweis einer Toleranz;

5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums;

6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen.

Im Falle der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Angaben, die sie in der Fachklinik und anlässlich ihrer beiden Begutachtungen am 12.05.2014 und 22.10.2014 gemacht hat, davon auszugehen, dass bei ihr sowohl ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren als auch eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums gegeben war; insbesondere hatte die Klägerin selbst bemerkt, dass sie zur Abstinenz nicht fähig war und von einer zunehmenden Steigerung des Konsums berichtet (Nr. 1.3.3 des Entlassungsberichts). Bei der Klägerin ist ohne Zweifel auch die Ausbildung einer nicht unerheblichen Toleranz festzustellen, berücksichtigt man die angegebenen Trinkmengen von bis zu einem Liter Wein am Tag bzw. Abend (Nr. 1.3.3 des Entlassungsberichts; S. 5 des Gutachtens der BAD Bayreuth). Schließlich hat die Klägerin den Konsum von Alkohol fortgeführt bzw. wieder aufgenommen, obwohl sie mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis im Jahr 2009 eindeutig negative Folgen erleben musste; ihre eigene Lebenssituation sieht bzw. sah sie u.a. durch ihr Alkoholproblem belastet (Nr. 4 des Entlassungsberichts). Im Entlassungsbericht wird weiter davon berichtet, dass die Klägerin immer wieder dazu übergegangen war, in Phasen von seelischem Stress und Problemen durch ihren Alkoholkonsum zumindest kurzfristig zu vergessen, bis diese Verhaltensweisen mit der Zeit immer mehr eine Eigendynamik erlangt hatten. Durch die kurzfristige Erfahrung, die der Alkoholkonsum bedingte, sei es zu einer Verfestigung des Suchtverhaltens gekommen. Durch den Mangel an geeigneten Bewältigungsstrategien und sozialen Kompetenzen und Kommunikationsfertigkeiten sei der süchtige Umgang zusätzlich gefördert worden. Die Klägerin habe den Alkohol funktional eingesetzt, um ihre Ängste und den Verlust von Selbstwert zu kompensieren und negative Gefühle zu betäuben. Die daraus resultierenden körperlichen und psychosozialen Folgeschäden (u.a. Führerscheinverlust, verstärkte Ehe-probleme) hätten zu einer Zunahme und Aufrechterhaltung des Alkoholkonsums geführt (Nr. 6.2 des Entlassungsberichts). Auch aus diesen Zusammenhängen wird deutlich, dass der Alkoholkonsum für die Klägerin nicht ohne eindeutig schädliche Folgen geblieben ist.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die bei der Klägerin für die Vergangenheit zu stellende Diagnose der Alkoholabhängigkeit insbesondere unter Berücksichtigung vorliegender Fremdbefunde derart eindeutig erschien, dass die erstellten Gutachten auch knapper ausfallen konnten (vgl. Nr. 2 Buchst. b der Anlage 4a zur FeV). Von Bedeutung ist in diesem Kontext aber insbesondere, dass es zur hinreichend gesicherten Feststellung einer Alkoholabhängigkeit nicht in jedem Fall zwingend eines Gutachtens bedarf, das auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde oder auf der Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses beigebracht worden wäre. Bei gleichsam eindeutiger Befundlage unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV vielmehr die Anordnung zur Beibringung eines (hier: weiteren) Gutachtens bzw. die Vornahme entsprechender gerichtlicher Verfahrensschritte (vgl. VG Bayreuth, B.v 14.05.2013 - B 1 S. 13.265 und nachfolgend BayVGH, B.v. 03.07.2013 - 11 CS 13.1149 - juris). Die von der Klägerin angeregte nochmalige fachärztliche Begutachtung auf der Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses zur Beantwortung der Frage, ob sie in der Vergangenheit in den Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten war, kommt daher nicht in Betracht. Auch im Rahmen einer solchen weiteren fachärztlichen Begutachtung wären namentlich die bisher vorliegenden Fremdbefunde zu berücksichtigen und eine nochmalige Befragung der Klägerin zur ihrer Anamnese und Lebenssituation durchzuführen, wie sie bereits im Rahmen ihres Aufenthalts in der Fachklinik in äußerst detaillierter Weise erfolgt ist. Ein weiterer Erkenntnisgewinn für das gerichtliche Verfahren wäre damit durch eine erneute fachärztliche Begutachtung nicht zu erwarten; insbesondere hat die Klägerin auch in keiner Weise geltend gemacht, dass die Ausführungen im Entlassungsbericht der Fachklinik, die in erheblichen Teilen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen des damaligen Aufenthalts beruhen, unzutreffend oder unvollständig wären.

Steht damit aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in der Vergangenheit alkoholabhängig war, so erfolgte die Anordnung des Landratsamts vom 12.02.2015 zu Recht. Die aufgeworfenen Fragen waren geeignet, die mit Blick auf die frühere Alkoholabhängigkeit virulenten Zweifel hinsichtlich der Fahreignung der Klägerin abzuklären. Sie genügen den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin hat auf Anfrage des Gerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich (derzeit) der behördlicherseits geforderten und auch seitens des Gerichts für erforderlich gehaltenen (Schreiben vom 17.06.2015) medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterziehen werde. Weiter wurde die Klägerin explizit darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgeht, dass sie auch im Falle einer durch Beweisbeschluss des Gerichts angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht bereit ist, sich entsprechend begutachten zu lassen und dass daher von dem Erlass eines solchen Beweisbeschlusses abgesehen werde. Für den Fall, dass die Klägerin doch noch bereit sein sollte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu stellen, wurde ihr aufgegeben, dies eindeutig zu erklären (Schreiben vom 27.05.2015). Die Klägerin ließ zuletzt mit Schriftsatz vom 29.06.2015 klarstellen, dass sie sich (zunächst) keiner medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen werde.

Unter diesen Umständen konnte vom Erlass eines gerichtlichen Beweisbeschlusses abgesehen werden, weil beim gegebenen Stand des Verfahrens kein Zweifel daran bestand, dass die Klägerin die erforderliche Mitwirkung verweigert hätte und damit eine Begutachtung letztlich gar nicht durchführbar gewesen wäre. Die Klägerin war vom Gericht ausdrücklich auf die auch ihr obliegende Prozessförderungspflicht hingewiesen worden sowie darauf, dass sie damit rechnen muss, dass schuldhafte Sachaufklärungs- oder Beweisvereitelung bzw. die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts, obwohl ihr die Mitwirkung möglich und zumutbar gewesen wäre, bei der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden (Schreiben vom 27.05.2015). Auch auf nochmalige Anregung des Gerichts, zu überdenken, ob vor dem Hintergrund der Deutlichkeit der Aussagen im Entlassungsbericht vom 22.10.2013 nicht doch noch die Bereitschaft zur Begutachtung ihrer Person besteht (Schreiben vom 17.06.2015), hat die Klägerin ein solches Einverständnis ausdrücklich verweigern und an der Anregung eines gerichtlichen Beweisbeschlusses zur Frage des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit festhalten lassen (Schriftsatz vom 29.06.2015).

Der Einwand der Klägerin, das Schreiben der Fachklinik Haus … vom 28.10.2013 sei geeignet, die im Entlassungsbericht dieser Einrichtung enthaltenen Feststellungen und Diagnosen zu relativieren, greift nicht durch. Auch in diesem Schreiben wird ein bei der Klägerin zweifelsohne bestehender Alkoholismus beschrieben, der in der Vergangenheit zu mindestens zwei Entgiftungsbehandlungen geführt habe. Soweit ausgeführt wird, dass die Klinik zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis keine Aussagen treffen könne, vermag dies die im Entlassungsbericht als gesichert beschriebene Diagnose in keiner Weise zu relativieren, denn die Diagnosen wurden nach den Leitlinien des ICD-10 erhoben, die im Bereich des Fahrerlaubnisrechts in gleicher Weise zum Zug kommen (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Eine besondere verkehrsmedizinische Begutachtung ist nicht erforderlich, wenn - wie hier - das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts feststeht.

Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie sich freiwillig in die Fachklinik begeben habe, erscheint dies ohne weiteres nachvollziehbar und anerkennungswürdig. Es gibt indessen keinen rechtlichen Ansatz dafür, die im Rahmen des Klinikaufenthalts sorgfältig erhobenen Diagnosen für die Beurteilung der Frage der Fahreignung auszublenden.

Legt man dies zugrunde, hat sich die Klägerin zu Unrecht der erforderlichen medizinischpsychologischen Begutachtung verweigert. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre für den Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid wegen Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Begutachtungsanordnung vom 31.05.2013 durch das Gericht aufgehoben würde, gehalten, die Fahrerlaubnis der Klägerin sogleich erneut zu entziehen. Letztlich kann auch das Gericht aus dem Verhalten der Klägern nur den Schluss ziehen, dass sie Mängel in Bezug auf ihre Fahreignung verbergen möchte (vgl. § 11 Abs. 8 FeV) und jedenfalls derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Aug. 2015 - B 1 K 13.708 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Aug. 2015 - B 1 K 13.708 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 11 CS 13.2281

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 di

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(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet.

III.

Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt,

1. sich während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung des Konsums von Alkohol zu enthalten;

2. a) innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihren Bevollmächtigten mit einem Facharzt für Rechtsmedizin, einem Arzt des bayerischen öffentlichen Gesundheitsdienstes oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (bzw. dem Rechtsträger dieser Begutachtungsstelle) einen Vertrag mit dem in den Gründen dieses Beschlusses vorgegebenen Inhalt zu schließen und dem Landratsamt K. hiervon eine Ablichtung zukommen zu lassen;

b) diesen Vertrag während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung zu erfüllen.

IV.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel der Antragstellerin, zu zwei Dritteln dem Antragsgegner zur Last.

VI.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2009 mit 2,43 Promille Alkohol im Blut wurde der Antragstellerin im Dezember 2011 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S neu erteilt. Ein von ihr vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 4. November 2011 war zu dem Ergebnis gelangt, dass eine alkoholabstinente Lebensweise im Fall der Antragstellerin für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei. Die Antragstellerin hatte bei der Begutachtung angegeben, keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen und dies auch künftig zu unterlassen.

Im April 2013 meldete der Ehemann der Antragstellerin bei der Polizei, dass sie seit Tagen alkoholisiert sei. Der Hausarzt habe bereits eine Überweisung zur Entgiftung geschrieben. Nachdem sie sich nicht freiwillig dorthin begeben wolle, werde um Einweisung der Antragstellerin durch die Polizei gebeten. Nach Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort, war die Antragstellerin tatsächlich alkoholisiert, eine Einweisung unterblieb aber, weil nach Einschätzung der Polizisten keine Eigen- oder Fremdgefährdung erkennbar war.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Bescheid vom 6. September 2013 wurde ihr deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen erhob sie Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 18. Oktober 2013 ab. Das Landratsamt sei zutreffend von Tatsachen ausgegangen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liege bei Alkoholauffälligkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, nur dann vor, wenn weitere Umstände Zweifel am Trennungsvermögen des Betroffenen zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme rechtfertigten. Dies sei in der Zusammenschau der Alkoholfahrt aus dem Jahr 2009, der Begutachtung aus dem Jahr 2011 und des Vorfalls im April 2013 der Fall. Die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV seien gegeben. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens habe die Behörde zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Fahreignung der Antragstellerin geschlossen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass die Fachklinik, in der sie sich nach dem Vorfall 2013 stationär habe behandeln lassen, nicht nur von Alkoholmissbrauch, sondern sogar von einer Suchterkrankung, also von Alkoholabhängigkeit ausgehe.

Mit Ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Vorliegen weiterer Umstände ausgegangen, die eine Gutachtensanforderung rechtfertigten, obwohl ihre Alkoholisierung im April 2013 nicht mit einer Straßenverkehrsteilnahme in Zusammenhang gestanden habe. Weder sei sie bei ihrem Abstinenzrückfall erheblich alkoholisiert noch aggressiv gewesen. Es habe keine Ausfallerscheinungen oder Hinweise auf Kontrollverlust gegeben. Dass sie sich kurz nach dem Vorfall freiwillig in Behandlung begeben habe, belege ihre Steuerungsfähigkeit und ihre Bereitschaft, die Dinge nach dem Abstinenzrückfall in den Griff zu bekommen. Auch habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Thematik befasst, dass etwaige Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin durch geeignete Auflagen ausgeräumt werden könnten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, durch § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV wohl nicht gedeckt ist.

Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B. v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol Vol. 51, S. 36 m. w. N.). Es müssten also im Fall der Antragstellerin Tatsachen die Annahme begründen, dass sie das Trinken und das Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann. Das Landratsamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht Bayreuth haben solche Tatsachen darin erblickt, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille unternommen hat, ihr in dem 2011 vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten attestiert wurde, dass eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei und sie diese Abstinenz nicht eingehalten hat.

Auch in der Zusammenschau genügen diese Umstände indes wohl nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch, also einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu begründen. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246- SVR, 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B. v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093). Im Fall der Antragstellerin sind solche Umstände, nicht ersichtlich. Ihr Rückfall und die bloße Weigerung, sich in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, die sie später i. Ü. doch angetreten hat, genügen wohl nicht, um eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV zu rechtfertigen. Ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme ist dadurch nicht belegt.

Allerdings stellt die ärztliche Bescheinigung der Fachklinik ... vom 13. September 2013 eine Tatsache dar, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin begründet. Hiernach befand sie sich für mehr als drei Monate in stationärer Langzeitbehandlung der Fachklinik für suchtkranke Frauen. Es ist in der Bescheinigung ausdrücklich von der Suchterkrankung der Antragstellerin die Rede. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV dürfte hiernach gerechtfertigt sein, auch wenn das medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. November 2011 noch zu dem Ergebnis kam, dass bei der Antragstellerin keine Alkoholabhängigkeit bestehe.

2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt deshalb zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung von Auflagen.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung von Auflagen wiederherzustellen. Unter Abwägung des Interesses des Antragstellerin, weiter von ihrer aufgrund einer wohl fehlerhaften Gutachtensanordnung entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie am Schutz unbeteiligter Dritter erscheint es auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, die Antragstellerin durch die verfügten Auflagen zu engmaschigen Abstinenznachweisen zu verpflichten, zumal im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2011 absolute Alkoholabstinenz der Antragstellerin gefordert wird und ihre Fahreignung bei konsequentem Gesetzesvollzug in absehbarer Zeit erneut auf dem Prüfstand stehen wird. In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, wird der Inhalt des Vertrages, den die Antragstellerin nach der Nummer III. 2 des Tenors dieses Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt festgelegt:

a) Der Arzt hat die Antragstellerin innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin und - falls nach ärztlichem Ermessen erforderlich - zur zusätzlichen Abnahme von Blut einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung der Antragstellerin über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe bzw. der Blutentnahme höchstens 48 Stunden liegen dürfen.

b) Der Arzt hat sich, sofern ihm die Antragstellerin nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität der Erschienenen zu vergewissern.

c) Die Antragstellerin hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der sie hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens a) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem von der Antragstellerin - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens a) das Landratsamt K. hierüber zu informieren.

d) Die Analyse des Urins bzw. des Blutes hat sich auf die Ermittlung des EtG-Wertes zu beziehen. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und zusätzliche, der Antragstellerin zu entnehmende Proben (ggfs. auch Haare) analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Alkohol durch die Antragstellerin sicher auszuschließen.

e) Die Befunde der Urin- sowie etwaiger Blut- und/oder Haaruntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an das Landratsamt weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Blut- oder Haarentnahme oder Urinabgabe (z. B. klinische Auffälligkeiten der Antragstellerin) sind der Behörde mitzuteilen.

f) Die Antragstellerin hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.

Sollte die Antragstellerin den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, kann der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht die Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragen.

3. Soweit die auflagenfreie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheidstenors beantragt war, war die Beschwerde zurückzuweisen. Erfolg hat sie dagegen auch, was die Verpflichtung angeht, den Führerschein abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV), die nach der Rechtsprechung des Senats dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - die Entziehungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV). Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Hauptsacheklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 6. September 2013 überwiegende Erfolgsaussichten hat. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er von der Antragstellerin abgegeben wurde, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.