Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. März 2017 - B 5 V 17.17

published on 07/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. März 2017 - B 5 V 17.17
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Androhung von Ordnungsgeld gegenüber der Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin.

1. Auf Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage in der auf ihrer Homepage abrufbaren Pressemitteilung vom 7. November 2016 mit der Überschrift „Demokratische Grundordnung wird angegriffen“ die Worte „und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen“ zu löschen; im Übrigen lehnte es den Antrag ab (Az. B 5 E 16.832). Am 28. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin gem. § 172 VwGO die Androhung eines Zwangsgeldes „für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot“. Nach Hinweis der Antragsgegnerin, dass sie der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung sofort und vollumfänglich nachgekommen sei (Schreiben vom 29.12.2016), nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück; das Gericht stellte nachfolgend das Verfahren ein (Beschluss vom 29.12.2016, Az. B 5 V 16.928).

2. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2017, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragte die Antragstellerin in Bezug auf die einstweilige Anordnung vom 20. Dezember 2016, die Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot.

Zur Begründung wird vorgetragen, es sei zur Vermeidung der negativen Konsequenz des § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlich, dass die Antragstellerin die einstweilige Anordnung vollziehe. Hierfür reiche im Verwaltungsverfahren die bloße Zustellung von Amts wegen nicht aus; es bedürfe zusätzlich einer Androhung eines Ordnungsmittels gem. § 929 Abs. 2 ZPO. Das Vorliegen einer Zuwiderhandlung sei nicht erforderlich.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag beziehe sich auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (§ 890 ZPO). Der Beschluss vom 20. Dezember 2016 verlange dagegen ein Tun, nämlich die Löschung bestimmter Worte in einer Pressemitteilung. Eine Androhung und Vollstreckung nach § 890 ZPO sei daher nicht möglich. Zudem sei ausschließlich die VwGO anwendbar; der durch § 172 VwGO gewährte Schutz reiche aus. Ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 ließ die Antragstellerin vortragen, der Tenor des Beschlusses vom 20. Dezember 2016 enthalte unabhängig von seinem konkreten Wortlaut ein Unterlassungsgebot, zumindest aber ein damit vergleichbares Gebot. Würde man etwas anderes annehmen, so hätte die Antragsgegnerin der Anordnung auch dann genügt, wenn sie die Passage einmal gelöscht und anschließend den ursprünglichen Wortlaut wieder ergänzt hätte. Hierdurch wären der Sinn und Zweck der Anordnung konterkariert. Daher sei in der Anordnung der Löschung auch das Gebot des Gelöschthaltens enthalten, sodass hinsichtlich der konkreten Pressemitteilung auf der Webseite ein Unterlassungsanspruch bestehe und tituliert sei. Jedenfalls seien aufgrund der inhaltlichen Nähe die für Unterlassungsansprüche geltenden Regeln anwendbar. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin habe das Gericht eine Wiederholungsgefahr bejaht. Diese bestehe nach wie vor, wie sich aus der zwischen den Parteien geführten außergerichtlichen Korrespondenz vom 13. Januar 2017 und 18. Januar 2017 hervorgehe. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin um eine Klarstellung gebeten, ob die Löschung allein vor dem Hintergrund des gerichtlichen Verbots erfolgt sei oder ob unabhängig von einem solchen Verbot nicht mit einer Wiederholung gerechnet werden müsse. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Schreiben deutlich gemacht, dass die Löschung allein vor dem Hintergrund der gerichtlichen Anordnung erfolgt sei. Somit sei in dem Moment, in dem die gerichtliche Anordnung wegfalle oder diese nicht mehr vollstreckt werden könne (§ 929 Abs. 2 ZPO), mit der Wiederholung zu rechnen.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 trugen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vor, dass sich die Antragsgegnerin an die Verpflichtung in Nr. 1 des Beschlusses vom 20. Dezember 2016 selbstverständlich halten werde.

3. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig (dazu unten Buchst. a) und hat auch in der Sache keinen Erfolg (dazu unten Buchst. b).

a) Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Es ist zwar nach allgemeiner Ansicht für die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, dass bereits eine Zuwiderhandlung bzw. ein besonderes, über das allgemeine, d.h. bei jeder Rechtsverfolgung geforderte Rechtsschutzinteresse hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (vgl. nur Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 890 Rn. 19; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 11).

Vorliegend fehlt es aber bereits an dem Vorliegen eines allgemeinen Rechtsbedürfnisses der Vollstreckungsgläubigerin, weil erwartet werden kann, dass sich die Antragsgegnerin als an Gesetz und Recht gebundene Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht über die gerichtliche Entscheidung hinwegsetzen wird. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin sowohl gegenüber der Antragstellerin (Schreiben vom 18.1.2017) aus auch gegenüber dem Gericht (Schriftsatz vom 6.2.2017) ausdrücklich erklärt hat, sich „selbstverständlich“ an die Verpflichtung in Nr. 1 des Beschlusses vom 20. Dezember 2016 halten zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 GG gehindert ist, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (vgl. BayVGH B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 50; so wohl auch Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 VwGO Rn. 171a).

b) Darüber hinaus hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO ist ein Schuldner, wenn er der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen, wobei dieser Verurteilung eine entsprechende Androhung vorauszugehen hat.

aa) Zur Überzeugung des Gerichts scheitert die von der Antragstellerin begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes bereits an dem Umstand, dass die Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO nicht anwendbar ist. Die Kammer teilt insoweit die in der Literatur vertretene und überzeugend begründete Auffassung, dass Sinn und Zweck der in der Verwaltungsgerichtsordnung enthaltenen Vollstreckungsregelungen für ein umfassendes Verständnis des § 172 VwGO bezüglich der Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung sprechen. Demnach wollte der Gesetzgeber mit der vorgenannten Regelung alle Fälle der Erzwingung hoheitlicher Amtshandlungen außerhalb der Geldvollstreckung erfassen. Nach dieser überzeugenden Auffassung bedarf es mithin gegenüber der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltungsbehörde in aller Regel nicht der „scharfen ZPO-Vollstreckung“ (so: Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rn. 16/18; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 VwGO Rn. 171a; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 167 Rn. 10).

bb) Selbst dann, wenn man hier zur Anwendbarkeit der § 890 ZPO käme, führte das nicht dazu, dass gegenüber der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld anzudrohen wäre, weil die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegend nicht erfüllt sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Vollstreckung - auch im Verwaltungsprozessrecht - grundsätzlich nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels richtet. Somit ist zur Abgrenzung der einzelnen in § 887, § 888 und § 890 ZPO geregelten Fallgruppen auf den Kern der nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung des Schuldners abzustellen (BayVGH B.v. 30.3.2006 - 15 C 05.2757 - juris Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 887 ZPO Rn. 2). Demnach ist nur dann, wenn der Titel auf ein Unterlassen beschränkt ist, auch der in der Aufrechterhaltung des Zustands liegende Verstoß gegen den Titel nach § 890 ZPO zu vollstrecken; ist dagegen dem Schuldner ausdrücklich aufgegeben, den Zustand zu beseitigen, kommt insoweit nur die Handlungsvollstreckung nach §§ 887 f. ZPO in Frage. Voraussetzung für die Anwendung des § 890 ZPO ist mithin, dass der zu vollstreckende Anspruch auf Unterlassung einer Handlung gerichtet ist oder dazu verpflichtet, die Vornahme einer Handlung zu dulden (vgl.: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 890 Rn. 2; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 2).

Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber gerade nicht vor. Denn das Gericht hat die Antragsgegnerin in dem Beschluss vom 20. Dezember 2016 ausdrücklich nur zu Löschung der dort näher bezeichneten Worte und damit zur Vornahme einer Handlung verpflichtet (Nr. 1 Satz 1 des Beschlusstenors); im übrigen hat es den Antrag abgelehnt (Nr. 1 Satz 2 des Beschlusstenors). Von der Ablehnung umfasst ist, wie sich aus den Gründen des Beschlusses zweifelsfrei ergibt, das von der Antragsgegnerin in der Antragsschrift vom 23. November 2016 geltend gemachte Unterlassungsbegehren (vgl. S. 8 f., 11. f. des Beschlusses vom 20.12.2016). Insoweit scheidet eine Anwendung des § 890 ZPO bereits tatbestandlich aus.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Das Kostenverzeichnis zum GKG (KV-GKG) trifft in Nummer 5301 nur eine Regelung für die Zwangsvollstreckung nach § 169, § 170 und § 172 VwGO. Einschlägig ist daher die allgemeine Regelung in Nummer 2111 KV-GKG, die für Verfahren über Anträge nach § 890 ZPO eine Festgebühr von 20 Euro vorsieht (wie im Übrigen auch die Regelung in Nummer 5301 KV-GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/12/2017 00:00

Tenor 1. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24. November 2017 (Az.: B 5 E 17.872), nämlich die Vollstreckungsgläubigerin vorläufig
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Annotations

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.