Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, einen Mitbewerber auf der ausgeschriebenen Stelle als Leiter des Referats 5.2 - Eichamtsbezirk ... zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 15.258,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten als Leiter des Referats 5.2 - Eichamtsbezirk ... beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) (Besoldungsgruppe A13) - mit dem Beigeladenen zu besetzen.

1. Der 19... geborene Antragsteller besitzt die Befähigung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“, fachlicher Schwerpunkt „eichtechnischer Dienst“, in der er als Beamter der 3. Qualifikationsebene im Amt eines Technischen Amtmanns (Besoldungsgruppe A11) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie (StMWi) beim LMG im Status eines Beamten auf Lebenszeit als technischer Eichbeamter beim Referat 5.2 - Dienststelle Eichamt ... tätig und dort am Dienstort B... eingesetzt ist. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden und somit 75 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Der Antragsteller hat einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 und wurde durch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit in B...vom 1. Februar 2012 gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In der letzten regulären periodischen Beurteilung zum Stichtag des 31. März 2016 erreichte der Antragsteller ein Gesamtergebnis von elf Punkten. Während dieses Beurteilungszeitraums wurde der Antragsteller befördert.

Der 19... geborene Beigeladene besitzt ebenfalls die Befähigung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“, fachlicher Schwerpunkt „eichtechnischer Dienst“, in der er gleichfalls wie der Kläger auf Lebenszeit als technischer Eichbeamter (Besoldungsgruppe A11) beim LMG tätig ist. Er ist kinderlos verheiratet und in Vollzeitbeschäftigung tätig. In der letzten regulären periodischen Beurteilung zum Stichtag des 31. März 2016 hat er als Gesamtergebnis zwölf Punkte erreicht. Während dieses Beurteilungszeitraums wurde der Beigeladene befördert.

Infolge einer Ruhestandsversetzung zum 31. Januar 2017 schrieb das LMG die Stelle „Leiter des Referats 5.2. - Eichamtsbezirk ...“ zur Wiederbesetzung aus, die mit der Besoldungsgruppe A13 bewertet ist. Die Ausschreibung erfolgte am 14. Juli 2017 sowohl intern innerhalb des LMG, als auch in der Bayerischen Staatszeitung, auf der Internethomepage des LMG, im Internetstellenportal „Interamt“, im staatsinternen Stellenportal „Marktplatz freie Stellen“, bei der Bundesagentur für schwerbehinderte Menschen und durch Information an die Eichverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Die Bewerbungsfrist wurde darin bis zum 21. August 2017 festgesetzt. In der Ausschreibung war als Anforderung unter anderem eine Befähigung für die 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Führungserfahrung sowie einschlägige Berufserfahrung und fundierte Rechtskenntnisse in den genannten Aufgabengebieten genannt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte Bewerber bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt werden.

Auf die Ausschreibung gingen mehrere Bewerbungen beim LMG ein, unter anderem die Bewerbung des Antragstellers mit Schreiben vom 25. Juli 2017 und die Bewerbung des Beigeladenen vom 8. August 2017.

Am 11. September 2017 erklärte der Direktor des LMG in der sogenannten „Montagsrunde“, einer Sitzung der Abteilungsleiter des LMG in M..., dass die Entscheidung gefallen sei. Demnach solle der Beigeladene Referatsleiter werden und der Antragsteller sein Stellvertreter.

Am 18. Oktober 2017 lud das LMG den Antragsteller sowie den Beigeladenen per Schreiben zu zwei gesonderten Vorstellungsgesprächen am Hauptsitz des LMG in M... ein, die beide am 25. Oktober 2017 stattfanden.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 beantragte das LMG die Beteiligung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim StMWi und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen. Am 12. Januar 2018 stimmte diese zu.

Ebenfalls am 20. Dezember 2017 wurde die Beteiligung der Personalvertretung in Gestalt des Gesamtpersonalrats (GPR) des LMG beantragt und um Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen gebeten. Die Zustimmung wurde am 8. Januar 2018 durch den Vorsitzenden des GPR erteilt.

Am 22. Januar 2018 wurde dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, dass die ausgeschriebene Stelle an eine(n) andere(n) Bewerber(in) vergeben wurde, welche(r) im Rahmen der Auswahlentscheidung durch seinen/ihren deutlichen Leistungsvorsprung, insbesondere das bessere Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung, überzeugen konnte.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Besetzung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen vorab per Telefax beim Antragsgegner ein, der auch separat per E-Mail vom gleichen Tag dem LMG übermittelt wurde. Darin wurde der Antragsgegner aufgefordert, bis spätestens 25. Februar 2018, 12:00 Uhr zu bestätigen, dass bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers die ausgeschriebene Stelle des Leiters des Referats 5.2 nicht mit einem Mitbewerber besetzt werde. Dem kam der Antragsgegner nicht fristgemäß nach.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. März 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax am gleichen Tag, ließ der Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Leiter des Referats 5.2 Eichamtsbezirk ... mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Ein Anordnungsgrund liege darin, dass die Stellenbesetzung mit entsprechender Beförderung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Durch die unterlassene außergerichtliche Erklärung vom Absehen der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers habe der Antragsgegner zu erkennen gegeben, an einer außergerichtlichen Erledigung nicht interessiert zu sein und ein Hauptsacheverfahren nicht abwarten zu wollen. Der Anordnungsanspruch folge sowohl aus verfahrensrechtlichen wie auch aus materiell-rechtlichen Fehlern im Bewerbungsverfahren. Es liege zumindest eine wesentlich gleiche Eignung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen vor, durch die die in der Stellenausschreibung erwähnte Gleichstellung zum Tragen komme. Dies beruhe zunächst darauf, dass der Antragsteller eine längere Berufserfahrung aufweise, da er bereits seit April 2000 beim Antragsgegner tätig sei, während der Beigeladene erst 2009 seine Tätigkeit aufgenommen habe. Ferner sei der Antragsteller im Vergleich über einen längeren Zeitraum mit Führungsaufgaben betraut gewesen, die er bereits als Elektromeister bei einer Dienstleistungsfirma mit Verantwortung für 30 Beschäftigte vor dem Tätigwerden als Beamter beim Antragsgegner bewältigt habe. Auch im Eichamt habe er bereits seit 2010 eine Führungsposition inne, mit der der Beigeladene erst seit 2013 betraut sei. In der Beamtenprüfung zum gehobenen technischen Dienst habe er die Prüfungsnote eins erzielt, während der Beigeladene die Note zwei erreicht habe. Zudem seien beide Bewerber in der vorletzten Beurteilung mit zehn Punkten bewertet worden. Die Bewertung des Antragstellers im neuen Beurteilungszeitraum mit elf Punkten sei angesichts der in diesem Zeitraum erfolgten Beförderung ein deutliches Anzeichen für die Leistungsfähigkeit des Antragsstellers. Durch die im ablehnenden Mitteilungsschreiben verwendete Begründung, dass „insbesondere“ das bessere Gesamturteil überzeugen konnte, lasse vermuten, dass noch weitere Unterscheidungskriterien zugunsten des Beigeladenen sprechen würden, was jedoch nicht der Fall wäre. Aufgrund der Äußerungen des Direktors in der Montagsrunde hätten die Angaben im Vorstellungsgespräch keinen Einfluss mehr auf die Entscheidungsfindung haben können. Die Mitteilung vom 22. Januar 2018 sei bereits aus formellen Gründen ungenügend. Es fehle sowohl an einer Begründung, aus der ersichtlich wäre, ob dem ausgewählten Beamten aus qualifikationsbezogenen Überlegungen oder unter Zugrundelegung eines oder mehrerer Hilfskriterien der Vorrang eingeräumt worden sei, als auch an der namentlichen Nennung des erfolgreichen Bewerbers. Schließlich beantragte der Antragsteller, dass dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werde, zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Stelle nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Mit Beschluss vom 1. März 2018 wurde der erfolgreiche Bewerber auf den streitgegenständlichen Dienstposten zum Verfahren beigeladen.

Für den Antragsgegner erwiderte das LMG mit Schriftsatz vom 9. April 2018, der bei Gericht am nächsten Tag einging, und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

In rechtlicher Hinsicht sei zwar ein Anordnungsgrund gegeben, es fehle aber an einem Anordnungsanspruch. Für den Leistungsvergleich sei maßgeblich auf die aktuellen Leistungseinschätzungen abzustellen. Aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um einen Bewertungspunkt im Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen erweise sich die Auswahl als rechtlich nicht zu beanstanden. Den periodischen Beurteilungen komme eine erhebliche Aussagekraft zu. Zwar könne einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweise, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllen werde. Hierfür müsste der Bewerber in Bezug zu bestimmten leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung seien, in besonderem Maße geeignet sein. Dafür seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführten Kriterien der längeren Dienstzeit bzw. der längeren Berufserfahrung könnten erst dann berücksichtigt werden, wenn sich nach dem Ergebnis der Gesamtbewertung sowie einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand ergäbe. Ebenso dürfe ein schwerbehinderter Bewerber nicht allein wegen seiner Behinderung gegenüber einem leistungsstärkeren Mitbewerber bevorzugt werden. Die Schwerbehinderung könne erst dann entscheidende Berücksichtigung finden, wenn der Antragsgegner unter Ausschöpfung des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Auffassung gewinnen könne, es liege eine „im Wesentlichen gleiche Leistung, Befähigung, und fachliche Leistung“ vor. Solange ein Bewerber aber einen Leistungsvorsprung habe, gehe das Leistungsprinzip vor und es könne nicht auf Hilfskriterien wie die Schwerbehinderung zurückgegriffen werden.

Für den Antragsteller erwiderte dessen Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 20. April 2018, dass bereits am 11. September 2017 die Entscheidung in dieser Personalmaßnahme durch den Direktor des LMG bekannt gegeben worden sei, noch bevor am 25. Oktober 2017 das Vorstellungsgespräch zu der ausgeschriebenen Stelle unter Einbindung der Schwerbehindertenvertretung geführt worden sei. Der Antragsteller habe am 18. Dezember 2017 um eine eingehende Prüfung seines Falls und um Prüfung aller Bewerbungsunterlagen beim GPR gebeten, der daraufhin am 29. Januar 2018 eine Sitzung in M... abgehalten habe, zu der der Antragsteller eingeladen worden sei. Bei dieser Sitzung sei durch das Gremium des GPR dargelegt worden, dass noch keine Bewerbungsunterlagen zur Prüfung eingegangen seien und eine eingehende Prüfung daher nicht habe stattfinden können. Es habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Anfrage zur Zustimmung beim GPR gegeben, niemand im Gremium habe davon, geschweige denn von einer Zustimmung dazu gewusst. Einer jüngst durchgeführten Nachfrage beim stellvertretenden Vorsitzenden des GPR zufolge, sei diesem weder eine Anfrage vom 20. Dezember 2017 noch eine Zustimmung zu dieser bekannt.

Dem entgegnete der Antragsgegner durch das LMG mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018. Der GPR habe in seiner Sitzung vom 8. Januar 2018 eingehend über den vorgelegten Antrag auf Zustimmung zur Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen beraten, ehe anschließend der Beschluss zur Zustimmung gefasst worden sei. Dieser sei schriftlich niedergelegt worden und durch Unterschrift des Vorsitzenden des GPR auf der Zustimmungserklärung bestätigt worden. Daher könne eine Aufhebung der Entscheidung aufgrund einer fehlenden Zustimmung des GPR nicht in Betracht kommen.

Der Antragstellerbevollmächtigte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 und führt an, dass der zeitliche Ablauf der Zustimmungsentscheidung des GPR in zweierlei Hinsicht verwundere. Zum einen sei dem Antragsteller bei dem Gespräch am 29. Januar 2018 im GPR nicht mitgeteilt worden, dass bereits eine Zustimmungserklärung abgegeben worden sei. Den Inhalt dieses Gesprächs habe der Antragsteller in einer E-Mail an Herrn G... vom 30. Januar 2018 noch einmal zusammengefasst, die dem Schriftsatz im Abdruck beigefügt wurde. Dem vorhergehend habe der Antragsteller am 18. Dezember 2017 eine Abstimmung des GPR mit Protokollführung beantragt. Zudem liege die Sitzung vom 8. Januar 2018 deutlich später als die Bekanntgabe der Entscheidung durch den Direktor des LMG vom 11. September 2017.

Daraufhin antwortete der Antragsgegner durch Schriftsatz des LMG vom 16. Mai 2018. Die Information des Antragstellers über die bereits erfolgte Zustimmung im Rahmen seiner Korrespondenz mit dem GPR entziehe sich der Information des LMG, sie sei für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung aber unerheblich.

Dem Schreiben war der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 beigefügt, der dem Antragsteller am 17. Mai 2018 zuging. Darin wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung erneut auf den Leistungsvorsprung des Beigeladenen verwiesen, der einer Berücksichtigung der Schwerbehinderung vorrangig entgegenstehe. Hiergegen erhob der Antragsteller gegen den Antragsgegner Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 und beantragt darin unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2018 die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller als Leiter des Referats 5.2 Eichamtsbezirk ... einzusetzen und die ausgeschriebene Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen sowie den Antragsgegner hilfsweise zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers im pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Az.: B 5 K 18.537).

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 stellt der Vorsitzende des GPR die chronologische Abfolge der Entscheidungsfindung innerhalb des GPR dar. Demnach seien am 2. Januar 2018 alle GPR-Mitglieder per E-Mail über die Anfrage informiert worden. Daraufhin seien während der nächsten Tage telefonische Abstimmungsgespräche mit den GPR-Mitgliedern aus der Eichverwaltung erfolgt. Es sei eine außerordentliche Sitzung für den 8. Januar festgesetzt worden, an der der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schriftführer teilgenommen hätten. Im Vorfeld sei die Personalie noch mit zwei weiteren Mitgliedern besprochen und deren Zustimmung eingeholt worden. Am 8. Januar 2018 habe sodann die Besprechung mit der Dienststelle stattgefunden, der zwei Abteilungsleiter sowie der Referatsleiter Personal angehörten. In dessen Lauf sei der Personalie zugestimmt worden und die unterschriebene Anfrage an den GPR der Dienststelle übergeben worden. Der Antragsteller sei über keinen der genannten Vorgänge durch den GPR am 29. Januar 2018 informiert worden, da er als Verfahrensbeteiligter hierüber nicht habe informiert werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 äußerte sich der Antragsteller erneut über seinen Bevollmächtigten. Auf den vom Antragsteller gestellten Antrag beim GPR vom 18. Dezember 2017 über die Prüfung des Vorliegens einer Benachteiligung eines Schwerbehinderten habe dieser bis heute keine Antwort erhalten, obwohl es Pflicht und Möglichkeit der Personalvertretung wäre, über eine Anfrage eines Mitarbeiters bzw. Beamten wertneutral zu antworten. Der Antragsteller bestreite, dass eine ordnungsgemäße, nämlich vollständige Ladung aller Mitglieder nach Art. 34 Abs. 2 BayPVG rechtzeitig stattgefunden habe, da sich dies nicht aus den vorgelegten Akten ergäbe. Die Behauptung der Sitzungsteilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden sei befremdlich. Dieser habe den Antragsteller zur Sitzung des GPRs am 29. Januar 2018 eingeladen, um dessen Anliegen nochmals zu besprechen. Er habe dem Antragsteller ferner mitgeteilt, es hätte noch keine Entscheidung gegeben, da noch keine Bewerbungsunterlagen zur Prüfung vorgelegt worden seien. Diese Auskunft nach einer drei Wochen zuvor erteilten Zustimmung sei nicht nachvollziehbar. Beschlüsse, die auf einer verfahrensfehlerhaften Ladung beruhen oder ohne eine solche ergehen, seien unwirksam. Darüber hinaus habe der GPR bereits Bescheid gewusst, dass die eigentliche Entscheidung zur Besetzung bereits im Vorfeld zu den Bewerbungsgesprächen gefallen sei. Spätestens dieses Vorgehen hätte den GPR dazu veranlassen müssen, die Zustimmung aufgrund des bestehenden Verfahrensfehlers zu verweigern.

Am 27. Juni 2018 erwiderte der Antragsgegner durch das LMG. Es sei unerheblich, ob im Zuge der Meinungsbildung seitens der Personalvertretung alle einschlägigen Vorschriften eingehalten wurden. Beruhe eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts auf einem Verfahrensverstoß in der Sphäre der Personalvertretung, sei dieser für die Zustimmungserteilung grundsätzlich unbeachtlich. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, da die am 20. Dezember 2017 erfolgte Anfrage an den GPR nicht innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist nach Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert worden sei, sodass die Maßnahme nach Art. 70 Abs. 2 Satz 5 BayPVG als gebilligt gelte.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass vom Antrag auf vorläufige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber sowohl die Übertragung des Dienstpostens - also des Funktionsamts - als auch die Beförderung eines anderen Bewerbers auf dem Dienstposten umfasst ist.

2. Der so verstandene zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit er die Beförderung eines Mitbewerbers auf der ausgeschriebenen Stelle betrifft. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren - verfassungsrechtlich unbeanstandet - grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege eine einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - BayVBl 2003, 240 - juris Rn. 14).

b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, seinen auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746). Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 - Au 2 E 17.1880 - Rn. 43). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167).

Vorliegend macht der Antragsteller eine rechtswidrige Benachteiligung im Leistungsvergleich zum Beigeladenen geltend.

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Besteht hiernach ein Qualifikationsgleichstand aufgrund des gleichen Gesamturteils, ist der Dienstherr zunächst verpflichtet, die Beurteilungen inhaltlich umfassend auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. „Binnendifferenzierung“ (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 17; OVG Bremen, B.v. 22.9.2016 - 2 B 123/16 - juris Rn. 54). Zur abrundenden Bewertung ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, B.v. 27.8.2015 - 1 WB 59/14 - juris Rn. 38). Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt, da Hilfskriterien leistungsfremde Zwecke wie beispielsweise die Förderung bestimmter Gruppen oder der personalwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit verfolgen (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20; OVG Bremen, B.v. 14.10.2015 - 2 B 158/15; B.v. 22.9.2016 - 2 B 123/16 - juris Rn. 55).

bb) Aus dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anspruch entstehen aber auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Insbesondere folgt daraus die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Überdies eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 4).

Auch die erstmalige Darlegung der Auswahlerwägungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren führt zu keiner Heilung. Zum einen ist dem Antragsteller eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kaum möglich. Zum anderen ist es ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.

cc) Gemessen daran hat der Antragsgegner in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Dem behördlichen Besetzungsvorgang ist keine schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung in Form eines sog. „Auswahlvermerks“ zu entnehmen, sodass es sowohl für den Antragsteller, als auch für das entscheidende Gericht nicht nachzuvollziehen ist, auf welche wesentlichen Gesichtspunkte sich die Auswahlentscheidung des Dienstherrn stützt.

Zwar ist die Auswahlentscheidung zugunsten eines Bewerbers aufgrund des Vorsprungs von einem Punkt im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Bestenauslese wohl nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte der längeren Berufs- und Führungserfahrung fließen bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in die Einzelbeurteilungen mit ein. Weitere leistungsbezogene Merkmale, die zugunsten des Antragstellers anzuführen wären, wurden nicht vorgebracht. Im Übrigen verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass die Gleichstellung des Antragstellers mit einem schwerbehinderten Menschen als Hilfskriterium nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung nach vorrangig zu berücksichtigenden leistungsbezogenen Kriterien Beachtung finden könne gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und nicht zu einer Bevorteilung im Allgemeinen führt. Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden. Eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 21).

Dennoch ist die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der herangezogenen Beurteilungskriterien, die letztlich den Ausschlag für die Auswahl des Beigeladenen gaben, aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht gesichert. Die Tatsachengrundlage bleibt unklar. Insbesondere ist nicht nachprüfbar, welche Erkenntnisse aus den Vorstellungsgesprächen vom 25. Oktober 2017 erlangt wurden und inwieweit sich diese auf die Entscheidungsfindung des Antragsgegners ausgewirkt haben. Zudem lässt die Negativmitteilung an den Antragsteller aufgrund des Wortlauts der Begründung den Schluss zu, dass neben dem Vergleich der Gesamturteile in der letzten dienstlichen Beurteilung möglicherweise noch weitere Kriterien berücksichtigt wurden. Das LMG führt darin aus, dass der Beigeladene aufgrund seines deutlichen Leistungsvorsprungs, insbesondere dem besseren Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung, überzeugen konnte. Durch die Formulierung „insbesondere“ lässt sich seitens des Gerichts zumindest nicht ausschließen, dass noch andere Erwägungen Beachtung gefunden haben. Dieselbe Folgerung kann auch aus den Schreiben an den Gesamtpersonalrat sowie an die Schwerbehindertenvertretung gezogen werden. Dort ist inhaltsgleich vermerkt, dass der Beigeladene ausgewählt wurde, „da er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung die fachlichen Voraussetzungen mitbringt und auch hinsichtlich seines persönlichen Verhaltens und Auftretens für die vorgesehen Tätigkeit bestens geeignet erscheint“. Die angeführten Merkmale des „persönlichen Verhaltens“ und „Auftretens“ legen wiederum nahe, dass neben den dienstlichen Beurteilungen weitere Erkenntnisquellen, wie ggf. die Vorstellungsgespräche, herangezogen wurden und Berücksichtigung fanden.

Auch wenn das Gericht die dem Besetzungsvorgang zu entnehmenden Schreiben des LMG an den Gesamtpersonalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung und die in der Negativmitteilung genannte Begründung vorstehend herangezogen hat, um die wesentlichen Gesichtspunkte des Auswahlvorgangs möglichst nachzuvollziehen, können diese Schreiben die fehlende Auswahldokumentation jedenfalls nicht ersetzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass es nicht Sache des in der Regel im Dienstrecht nicht kundigen unterlegenen Bewerbers ist, die allgemeinen und im konkreten Fall vom Antragsgegner angewandten Beförderungsgrundsätze in Erfahrung zu bringen, sich in den Verwaltungsakten die mutmaßlich wesentlichen Auswahlüberlegungen des Dienstherrn selbst zusammenzusuchen oder auf eigene Nachfrage zur Kenntnis zu erhalten. Dies liefe der effektiven Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruchs zuwider (ThürOVG, B.v. 18.3.2011 - 2 EO 471/09 - juris Rn. 50; OVG LSA, B.v. 24.1.2011 - 1 M 1/11).

dd) Die am 25. Oktober 2017 durchgeführten Vorstellungsgespräche begründen ebenfalls einen Verfahrensfehler im Bewerbungsverfahren. Es liegt wiederum keine Dokumentation der Gespräche vor, die in Bezug auf die Art des Vorstellungsgesprächs, die das Gespräch leitende Auswahlkommission sowie die Fragen und darauf getätigten Äußerungen der beiden Bewerber notwendig wäre. Dadurch bleibt unklar, um welche Art von Bewerbungsgespräch es sich hierbei gehandelt hat. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG gehandelt haben könnte, wie die im Gesetz beispielhaft angeführten systematisierten Personalauswahlgespräche, strukturierten Interviews oder Assessment-Center, die von einer Auswahlkommission durchgeführt werden. Diese können zusätzlich neben dienstlichen Beurteilungen Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein, wobei der Dienstherr nach Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG die Gewichtung bestimmt. Beabsichtigt der Dienstherr die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume zu nutzen, bedarf es einer vorhergehenden Festlegung der jeweiligen Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren. Diese Festlegung ist bereits im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils oder anhand von Ausschreibungsrichtlinien zu treffen, da sich der Dienstherr ansonsten dem Verdacht aussetzt, die Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben (BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 13). Außerdem würde den Beförderungsbewerbern ansonsten die Möglichkeit genommen, sich auf eine entsprechende Gewichtung einzustellen und vorzubereiten (VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 - 6 A 2308/16 HGW - juris Rn. 50; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 - Au 2 E 17.1880 - juris Rn. 47). Diesen Anforderungen wurde der Antragsgegner im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gerecht. Es fehlt an der vorherigen Bekanntgabe des Stattfindens solcher Gespräche sowie der vorherigen Festlegung der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien zueinander.

ee) Entgegen den Einwänden des Antragstellers fand jedoch eine ordnungsgemäße Mitwirkung des Gesamtpersonalrats des LMG statt. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG war der Gesamtpersonalrat im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen. Das Mitbestimmungsverfahren ist in Art. 70 BayPVG geregelt und bestimmt in Abs. 2 der Vorschrift, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme unter Angabe der Gründe unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. Das Mitbestimmungsrecht wird folglich verletzt, wenn der Personalrat überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt wird (Stimpfl/Bößmann, Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Stand Febr. 2013, Rn. 273). Mängel, die nach der sog. Sphärentheorie in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Personalrats fallen, begründen dagegen keine Rechtsfehlerhaftigkeit der Beteiligung (Stimpfl/Bößmann, Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Stand Febr. 2017, Rn. 147). Nach Art. 70 Abs. 2 Satz 5 gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Zwei-Wochen-Frist die Zustimmung schriftlich verweigert.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion sind dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen. Darin ist einzig die Versendung der Anfrage mit Datum vom 22. Dezember 2017 vermerkt, eine Information über den insofern relevanten Zeitpunkt des Zugangs fehlt. Diesen hat der Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Es kann im Weiteren aber dahinstehen, da die vom Antragsteller gerügten Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäßen Ladung sowie der fehlerbehafteten Beschlussfassung in der Sitzung des Gesamtpersonalrats dem Verantwortungsbereich des Personalrats zuzuordnen sind und daher keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beteiligung haben. Das LMG ist seiner Pflicht zur Beteiligung des Gesamtpersonalrats ordnungsgemäß nachgekommen. Die in dem Schreiben beinhaltete Begründung der Personalentscheidung ist zwar knapp gehalten, bietet aber wohl eine noch ausreichende Information des Gesamtpersonalrats, dem es im Übrigen offen stand, vor Erteilung einer Zustimmung weitere Informationen zum Besetzungsvorgang einzuholen. Die Zustimmung wurde zudem schriftlich erteilt. Eine gegebenenfalls fehlende interne Information der Mitglieder über den Besetzungsvorgang durch den Vorsitzenden des GPR geht nicht zu Lasten des Antragsgegners.

ff) Der Antragsteller hat im Weiteren auch glaubhaft gemacht, dass seine Erfolgsaussichten im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung zumindest offen sind. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt lediglich voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest möglich ist (BVerfG, B.v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 83). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 15). Da aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht feststellbar ist, welche Kriterien neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen wurden und welchen Ablauf und Inhalt die Vorstellungsgespräche hatten, bleibt unklar, welchen Ausschlag das durchgeführte Bewerbungsgespräch auf die Auswahlentscheidung hatte. Bei entsprechender Gewichtung des Gesprächs erscheint es bei erneuter fehlerfreier Auswahl derzeit als nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen den Vorsprung von einem Punkt im Gesamturteil der dienstlichen Bewertungen durch ein im Vergleich besseres Abschneiden im Gespräch aufholen könnte. Für diesen Fall käme nun aber in einem zweiten Schritt bei Qualifikationsgleichstand und somit bei im Wesentlichen gleicher Eignung die Gleichstellung des Antragstellers mit einem schwerbehinderten Menschen zum Tragen, sodass die Auswahl zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.

c) Der Antragsteller hat jedoch nur teilweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Dienstherr den Beigeladenen jederzeit auf dem streitbefangenen Dienstposten befördern kann, ist eine einstweilige Regelung erforderlich. Daher wird dem Antragsgegner insoweit vorläufig untersagt, einen Mitbewerber auf der ausgeschriebenen Stelle zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist (BayVGH, B.v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 28 f.).

Es fehlt im Weiteren aber am Anordnungsgrund, dem Antragsgegner, wie beantragt, darüber hinaus die Besetzung des Dienstpostens einstweilen zu untersagen. Die Gefahr, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, besteht hier nicht. Die frühere Rechtsprechung hat bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten hierzu regelmäßig genügen lassen, dass der erfolgreiche Bewerber auf dem Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, der im Falle einer nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise notwendigen Korrektur der Auswahl nicht mehr rückgängig zu machen wäre (BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - BayVBl 2010, 80; B.v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 27; B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris Rn. 20; B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes soll der Dienstherr aber doch befugt sein, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten - also das Funktionsamt - zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts müsse demnach nicht unterbleiben, die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliege nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität und könne jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, sei nicht zu befürchten, da im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden könne (BVerwG, U.v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - BVerwGE 155, 152; ebenso: BayVGH, B.v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 28 f.; B.v. 9.1.2017 - 6 CE 16.2310 - juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.).

Folglich war dem Antrag des Antragstellers nur teilweise stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429) ist es angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Daher ist der Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG an die Bezüge des angestrebten Amtes zu koppeln. Das Gesetz sieht in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG für Streitverfahren um - unter anderem - die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs) Amtes, auf das die in Rede stehende Konkurrentenstreitigkeit letztlich abzielt. Dieser Wert ist unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG zu berechnenden Jahresbetrags. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 11 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 13 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 1. März 2018 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 5.086,31 Euro belief.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 5 E 18.218

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 5 E 18.218

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 5 E 18.218 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung


(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 5 E 18.218 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 5 E 18.218 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - 6 C 17.1429

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 CE 17.2304

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 CE 16.1188

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Mai 2016 wird dem Antragsgegner vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung hö

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Feb. 2018 - Au 2 E 17.1880

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Leitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalwesen, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der An

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Sept. 2017 - 6 A 2308/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor Die Beklagte wird verurteilt über die Bewerbung des Klägers auf die mit Stellenausschreibung vom 27.März.2015 ausgeschriebene Stelle des „Vorstands der Landesforstanstalt“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheid

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. Feb. 2016 - 2 BvR 2223/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass ein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2011 - 2 VR 3/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 2 C 19/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 5 E 18.218.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01685

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die am 05.06.2018 unter der Funktionsnummer … ausgeschriebene Stelle des Ständigen Stellvertreters/der Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters bzw. der Schulleiterin am Gymnasium &

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Leitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalwesen, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 20.758,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Beigeladene konkurrieren um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt eines Abteilungsleiters an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) in ... (Bes.Gr. A 16).

Die am ... 1968 geborene Antragstellerin war seit dem 15. Februar 2012 als Realschuldirektorin (RSDin) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Staatlichen Realschule ... (BesGr. A 15 + AZ) tätig. Mit Wirkung zum 1. August 2015 wurde die Antragstellerin als RSDin an die Staatliche Realschule ... versetzt, wo sie derzeit Dienst leistet.

Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im Amt einer RSDin vom 5. Juli 2017 durch den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in ... für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 19. Juni 2017 an der Staatlichen Realschule ... schließt mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) ab.

Der Antragsgegner schrieb durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Mai 2017 zum 1. September 2017 die Stelle der Abteilungsleitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalentwicklung, an der ALP in ... aus. Nach dem Anforderungsprofil konnten sich verbeamtete Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 14 + AZ, A 15 und A 15+ AZ mit der Lehrbefähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit mehrjährigen Erfahrungen in der Schulverwaltung und/oder Personalführung bewerben. Weiter wurden eine entsprechend gute wissenschaftliche oder pädagogische Qualifikation sowie ein Gesamtprädikat in der letzten dienstlichen Beurteilung von „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) oder besser vorausgesetzt. Erfahrungen in der Durchführung von Veranstaltungen der zentralen und/oder regionalen Lehrerfortbildung und/oder Erfahrungen im Bereich der erweiterten Schulleitung sowie ein Nachweis des Besuchs führungsrelevanter Fortbildungen wurden als wünschenswert bezeichnet.

Auf diesen Dienstposten bewarb sich neben der Antragstellerin und einer weiteren Bewerberin auch der Beigeladene. Die im Zuge des Bewerbungsverfahrens eingeholte Anlassbeurteilung für den Beigeladenen im Amt eines Realschuldirektors (RSD) vom 6. Juli 2017 durch den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in ... für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 19. Juni 2017 schließt mit dem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) ab. Der Beigeladene war bis zum 31. Juli 2015 an der ...-Realschule in ... tätig und leistet seit dem 3. August 2015 an der ...-Realschule in ... Dienst.

Unter dem 31. August 2017 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an den Beigeladenen als bestgeeigneten Bewerber vorsieht.

Der Hauptpersonalrat des Staatsministeriums stimmte der vorgesehenen Ernennung des Beigeladenen und dessen Versetzung an die ALP in ... unter dem 5. September 2017 zu.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ebenfalls vom 5. September 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihrer Bewerbung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht habe entsprochen werden können. Die Antragstellerin sei im Auswahlverfahren in Bezug auf den zum Zuge gekommenen Beigeladenen unterlegen.

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist. Am 6. Oktober 2017 begehrte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht ... die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Leitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalentwicklung, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 24. November 2017 (Az. M 5 E 17.4736) wurde das Verfahren an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht ... verwiesen.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner bereits in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgehe, dass auf Grundlage der vorrangig zu berücksichtigenden aktuellen Anlassbeurteilungen kein eindeutiges Ergebnis habe ermittelt werden können. Es sei bereits fraglich, ob das von Bewerberin A im Statusamt A 15 erzielte Gesamtprädikat (15 Punkte) mit einer Gesamtbeurteilung „BG“ im Statusamt A 15 + AZ vergleichbar sei. Auch schade es der Vergleichbarkeit der Bewerbungen, dass die Bewerberin A im Gegensatz zur Antragstellerin und zum Beigeladenen bezüglich des Kriteriums „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ nicht hätte beurteilt werden können. Selbst wenn man bezüglich der Gesamtprädikate der aktuellen Beurteilungen von einem Bewerbergleichstand ausginge, würde sich zumindest aus der dann vorzunehmenden Binnendifferenzierung ein klarer Vorsprung der Antragstellerin ergeben. Denn in dem Superkriterium „Arbeitserfolg“ würde sich danach ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und der Bewerberin A ergeben (sofern man das von dieser erzielte Prädikat „HQ“ im niedrigeren Statusamt A 15 einem „BG“ im Statusamt A 15 + AZ geleichsetzen wolle). Der Beigeladene falle hingegen mit „UB“ zurück. In dem Kriterium „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ liege keine Bewertung für die Bewerberin A vor, so dass ein Gleichstand zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin bestehe (beide „BG“). In dem Kriterium „Eignung und Befähigung“ ergebe sich ein Vorsprung der Antragstellerin. Bereits auf Grundlage der Binnendifferenzierung erweise sich die Antragstellerin somit als die am besten geeignete Bewerberin.

Gesamturteil

Statusamt

Arbeitserfolg

Führungs- und Vorgesetztenverhalten

Eignung und Befähigung

Bewerberin A

15 Punkte

A 15

HQ

Keine Bewertung aufgrund Tätigkeit, auch nicht in 2014 und 2010

HQ

Beigeladener

BG

A 15 + AZ

UB

BG

BG

Antragstellerin

BG

A 15 + AZ

BG

BG

HQ

Selbst unter der Prämisse, dass nach der Durchführung der Binnendifferenzierung immer noch ein Bewerbergleichstand vorliege, wäre der Antragsgegner dazu verpflichtet gewesen, vor der Durchführung eines strukturierten Interviews zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen der Stellenbewerber heranzuziehen. Hierbei hätte die Antragstellerin einen klaren Bewerbervorsprung erzielen können.

Danach habe der Beigeladene in den früheren dienstlichen Beurteilungen folgende Gesamtprädikate erzielt:

– Dezember 2014: HQ im Statusamt A 14 + AZ

– August 2010: UB im Statusamt A 13

– August 2006: UB im Statusamt A 13

Die Bewerberin A habe folgende Gesamtprädikate erzielt:

– Juli 2014: BG im Statusamt A 14

– Januar 2011: UB im Statusamt A 14

– Februar 2007: BG im Statusamt A 14

Die Antragstellerin habe folgende Gesamtprädikate erzielt:

– Januar 2015: BG im Statusamt A 15 + AZ

– März 2014: BG im Statusamt A 15 + AZ (Anlassbeurteilung)

– Dezember 2006: BG im Statusamt A 14 + AZ

– Januar 2002: 11 Punkte im Statusamt A 13

Bei dem Vergleich dieser Beurteilungen sei zu berücksichtigen, dass die Bewerber sich zum damaligen Zeitpunkt in unterschiedlichen Ämtern befunden hätten. So seien die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin in den Jahren 2014 und 2015 im Statusamt A 15 + AZ, die des Beigeladenen im Jahr 2014 im Statusamt A 14 + AZ, die der Bewerberin A im Jahr 2014 im Statusamt A 14 erfolgt. Bei einem Amt mit Amtszulage handele es sich um ein statusrechtlich eigenes Amt. Durch die der Antragstellerin gewährte Amtszulage werde ihr angesichts der damit einhergehenden Bewertung ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, das sich vom Grundamt abhebe; die Amtszulageämter bildeten damit Zwischenbesoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die ein höheres Amt implizierten. Die Antragstellerin habe sich somit in den Jahren 2014 und 2015 zwei Ämter über dem Beigeladenen bzw. drei Ämter über der Bewerberin A befunden. Vor diesem Hintergrund erreiche die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der früheren dienstlichen Beurteilungen einen klaren Bewertungsvorsprung. Nach alledem habe keine Veranlassung für die Durchführung eines strukturierten Auswahlinterviews bestanden, so dass dessen Ergebnis nicht mit in die Auswahlentscheidung hätte einfließen dürfen.

Die angegriffene Entscheidung stelle sich auch deshalb als rechtswidrig dar, da der Antragsgegner auf Seiten 2 und 3 des Schreibens des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. September 2017 selbst einräume, dass „aufgrund der Eigenart der zu besetzenden Stelle“ von Anfang an vorgesehen gewesen sei, ein „wissenschaftlich fundiertes Auswahlgespräch vorliegend in Form eines strukturierten Interviews neben dem reinen Beurteilungsvergleich durchzuführen“.

Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner die Erwägungen für seine Auswahlentscheidung auch nicht hinreichend dokumentiert. So hätten an dem strukturierten Auswahlinterview der Antragstellerin neben einer Interviewerin und einem Protokollanten vier Beobachter teilgenommen. Einer der Beobachter sei über das Handy zugeschaltet gewesen. Demgegenüber erwähne Seite 7 des Auswahlvermerks des Kultusministeriums insgesamt nur fünf Personen. Alle Anwesenden hätten sich Notizen gemacht. Diese seien jedoch nicht in der Akte dokumentiert. Auch die Aufzeichnungen des abwesenden Herrn ... seien nicht in der Akte dokumentiert. Aus den Unterlagen ergebe sich auch nicht, wie ausgewertet worden sei und welche Aussagen in die Gesamtauswertung mit aufgenommen worden seien bzw. ob es auch Aussagen gegeben habe, die mit „neutral“ bewertet worden seien. Die Beurteilungskriterien seien nicht genannt. Hier stelle sich die Frage, ob es vergleichbar sei, wenn es keine feste Anzahl an Auswertungen gebe. Auswahlverfahren arbeiteten zum Teil mit einer festen Punktzahl, die alle Antworten zuordneten. Auf Seite 10 des Schreibens vom 21. September 2017 sei vermerkt, dass es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dies für die Fragen und für die Auswertung zutreffe.

Der Antragsgegner trat dem Antrag mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Oktober 2017 entgegen. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Eigenart der zu besetzenden Stelle habe erfordert, ein Auswahlinterview durchzuführen und diesem ein erhebliches Gewicht beizumessen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 16 LlbG ergebe sich, dass Grundlage für die Entscheidung dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlgespräche sein könnten, wobei der Dienstherr über die Gewichtung entscheiden könne. Nach der aktuellen gültigen Fassung der Norm komme dienstlichen Beurteilungen kein genereller Vorrang mehr zu. Vielmehr seien dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren gleichgestellt. Deshalb sei auch die bisherige Rechtsprechung dazu überholt. Letztendlich liege es im personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn, nach welchen Methoden er seine Personalauswahl treffe. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung eines Auswahlgesprächs zulässig und auch angezeigt gewesen, da die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber aus mehreren Gründen nicht als ausreichend aussagekräftig für die Auswahlentscheidung anzusehen gewesen seien. Exemplarisch hierfür sei angeführt, dass sich das Handeln einer Schulleitung im Hinblick auf die Personalführung auf ihre Vorgesetzteneigenschaft und Weisungsbefugnis gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen Personal der eigenen Schule beziehe. Hierbei seien die üblichen, an einer Schule der jeweiligen Schulart zu erwartenden Verwaltungsaufgaben zu bewältigen. Neben den Aufgaben im Rahmen der Leitung einer Schule sei ein Schulleiter/eine Schulleiterin zudem unterrichtend tätig. Wesentlich anders seien hingegen die Aufgaben bei der Leitung der zu besetzenden Abteilung 3 der ALP in .... Diese Abteilung bestehe aus hochgradig spezialisierten einzelnen und in Bayern nur einmal existierenden Organisationseinheiten. Insofern handele es sich bis zu einem gewissen Grad für jeden Bewerber und jede Bewerberin beim Wechsel in die Abteilung 3 der ALP um einen Berufswechsel. Eine unterrichtliche Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit mit unmittelbarem Unterrichtsbezug stelle die Leitung der Abteilung 3 nicht dar. Damit der entsprechend dem Leistungsprinzip bestgeeignete Kandidat habe ausgewählt werden können, sei es nicht nur nötig gewesen, die Leistungen an der bisherigen Wirkungsstätte mit in die Entscheidung einfließen zu lassen, sondern es sei insbesondere durch das Auswahlgespräch sicherzustellen gewesen, dass die Bewerber für die spezifischen Aufgaben im Rahmen der Leitung der Abteilung 3 an der ALP geeignet seien.

Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2015 (Az. M 5 E 15.3937) sei nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ihr mit einer schullaufbahninternen Stellenbesetzung eine andere Sachlage zugrunde gelegen habe. Zunächst sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht München maßgeblich auch deswegen die dienstliche Beurteilung als vorrangig hergezogen habe, da laut Ziffer 3.3 Abs. 2 der entsprechenden Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen ein Personalauswahlgespräch nicht den auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Vergleich der Bewerber und Bewerberinnen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ersetzen könne. Insofern habe der Dienstherr in dem dortigen Fall sein Ermessen, welches ihm nach Art. 16 Abs. Satz 5 gewährt werde, bereits durch Erlass der Richtlinien zugunsten der dienstlichen Beurteilungen ausgeübt. Eine solche Richtlinie existiere vorliegend aber nicht. Zudem hätten im Rahmen der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München durch die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin (Rektorin; Bes.Gr. A 13 + Z) und der Beigeladenen (Lehrerin; Bes.Gr. A 12) unmittelbare Rückschlüsse auf die Eignung hinsichtlich der ausgeschriebenen Rektorenstelle an der einer Grundschule (A 13 + Z) gezogen werden können. Denn die dortige Antragstellerin habe bereits die gleiche Funktionsstelle bekleidet, während die Beigeladene als Lehrerin noch keine Führungsposition innegehabt habe, allerdings habe sie eine Verwendungseignung für Führungspositionen in ihren Beurteilungen vermerkt gehabt. Wenn eine solche Verwendungseignung festgestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der beurteilte Beamte für eben die im Rahmen der Verwendungseignung aufgelisteten Tätigkeiten geeignet sei. Insofern hätten die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen auch herangezogen werden können, da sie zum einen Aufschluss über die Leistungen im Rahmen des Unterrichts gegeben und zum anderen auch über die Eignung als Rektorin eine Aussage getroffen hätten, entweder weil eine solche Tätigkeit der dienstlichen Beurteilung zugrunde lag oder weil eine entsprechende Verwendungseignung ausgesprochen worden sei. Eine gänzlich andere Sachlage liege jedoch der vorliegenden Stellenbesetzung zugrunde. Zum einen sei keine Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle verlangt worden. Dies gründe darauf, dass von vornherein bekannt gewesen sei, dass sich die zu besetzende Stelle sowohl hinsichtlich des Aufgabenzuschnitts als auch hinsichtlich der fachlichen Anforderungen derart vom Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft sowie eines Schulleiters, welches der regulären dienstlichen Beurteilung zugrunde liege, unterscheide. Insofern hätte auch keine valide Aussage hinsichtlich der Eignung mittels einer entsprechenden Verwendungseignung getroffen werden können. Zum anderen seien die Aufgaben, die im Rahmen der zu besetzenden Stelle zu bewältigen seien, weder unterrichtlicher Natur noch wiesen sie Bezug zu einer spezifischen Schulart auf. Dies werde jedoch im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung bewertet. Insofern ließen die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber im vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Eignung hinsichtlich der zu besetzenden Stelle zu.

Auch sei vorliegend die grundsätzlich zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilung nicht verkannt worden. Wie dem Stellenbesetzungsvermerk zu entnehmen sei, seien zuvorderst die dienstlichen Beurteilungen auch im Hinblick auf die Anforderungskriterien miteinander verglichen worden. So hätten zwei Mitbewerber aufgrund eines Rückstands nach Vergleich der Gesamtprädikate nicht weiter berücksichtigt werden können, da deren Rückstand auch nicht durch ein Auswahlgespräch als einholbar erachtet worden sei. Demgegenüber hätten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im gleichen Statusamt das gleiche Gesamtprädikat erzielt. Im weiteren Vergleich der Einzelkriterien sei zwar ein Vorsprung der Antragstellerin festzustellen. Allerdings habe der Beigeladene im Gegensatz zur Antragstellerin die für die zu besetzende Stelle zentrale Erfahrung im schulaufsichtlichen Aufgabenspektrum. Zudem habe sich der Vorsprung der Antragstellerin lediglich auf der Ebene der Einzelkriterien abgespielt und die unterschiedlichen Beurteilungssysteme hätten einen direkten Vergleich mit der Bewerberin A nicht zugelassen. Insofern sei in der Gesamtschau kein entscheidender Vorteil der Antragstellerin zu verzeichnen gewesen, so dass bei aller Beachtung des Inhalts der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen sowie der rechtlichen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen an sich sowohl Raum für ein Auswahlgespräch geblieben sei, da der Vorsprung der Antragstellerin (über-)kompensierbar gewesen sei, als auch aus oben genannten Gründen ein Auswahlgespräch notwendig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht angezeigt gewesen, die weiteren (älteren) dienstlichen Beurteilungen miteinander zu vergleichen, um sie in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zur Dokumentation des Auswahlgesprächs sei angemerkt, dass der Auswahlvermerk sechs Personen auf Seite 7 liste. Im dritten Spiegelstrich seien zwei Personen gelistet. Die Einzelaufzeichnungen seien nicht zwingend in der Akte zu dokumentieren, wenn deren Inhalt ausreichend in die zusammenfassende Würdigung des Gesprächs eingeflossen sei. Diese zusammenfassende Würdigung sei von allen im Stellenbesetzungsvermerk genannten Personen – also Interviewer wie Beobachter – gebilligt worden, so dass gewährleistet sei, dass diese Würdigung das gemeinsame Ergebnis der am Interview beteiligten Personen darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, ihren auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu ihrem Nachteil abzuwenden. Ein Bewerberverfahrensanspruch ist bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten dann gegeben, wenn der Dienstherr durch eine nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis (etwa nur Versetzungs- und Umsetzungsbewerber) beschränkte Stellenausschreibung diese auch für Bewerber um höherwertige Dienstposten öffnet (VG München, B.v. 20.5.2014 – M 5 E 15.1358 – juris Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 17.10.2014 – W 1 E 14.707 – juris Rn. 22). Bewerber, die sich im Vergleich zur Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle in einem niedrigeren statusmäßigen Amt befinden, sind Beförderungsbewerber. Hat der Dienstherr den Dienstposten sowohl für Versetzungsbzw. Umsetzungsbewerber als auch für Beförderungsbewerber ausgeschrieben, so muss er die Auswahl des Bewerbers, dem der Dienstposten übertragen werden soll, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vornehmen (BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17.03 – juris Rn. 16 ff.). Durch die Übertragung des Dienstpostens auf einen Beförderungsbewerber erlangt dieser eine Position, die bei Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Mitbewerbers berücksichtigt werden kann. Denn der Beförderungsbewerber könnte einen faktischen Bewährungsvorsprung erlangen. Mit der nominellen Übertragung der Funktion wird sein Stand gestärkt und der Status quo verfestigt (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 34). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Die Verneinung eines Anordnungsgrundes widerspricht dann dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des unterlegenen Beamten berücksichtigt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2009 – 3 CE 09.1879 – juris Rn. 33; B.v. 4.2.2009, a.a.O.; B.v. 11.12.2006 – 3 CE 06.3004 – juris Rn. 19).

Vorliegend handelt es sich um keinen Fall der bloßen Dienstpostenübertragung, jedenfalls liegt keine Erklärung des Antragsgegners vor, einen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen unberücksichtigt zu lassen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 – juris Rn. 17 ff.). Damit ist ein Anordnungsanspruch gegeben.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamtinnen und Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Er gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – NVwZ 2011, 1191; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147).

Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010, a.a.O.; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – ZBR 2008, 164; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200). Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167).

Gemessen an diesen Grundsätzen wird sich die Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Vorliegend genügt der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – NVwZ 2011, 1191; B.v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07 – NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 24.11.2006 – 3 CE 06.2680 – DÖD 2007, 108). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011, a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.11.2010, a.a.O.). Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind diese inhaltlich auszuschöpfen; sog. Binnendifferenzierung (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – juris Rn. 32 ff.; B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 36).

Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde Art. 16 Abs. 1 LlbG durch § 4 des Gesetzes Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) geändert, indem Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt wurden. Danach können Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45 f.; Günther, RiA 2014, 101; Kathke, RiA 2013, 193; kritisch zur Neuregelung mit Blick auf das Leistungsprinzip Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, Art. 16 LlbG Rn. 31).

Beabsichtigt der Dienstherr die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume zu nutzen, bedarf es einer vorhergehenden Festlegung der jeweiligen Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren (hier: strukturiertes Auswahlgespräch). Diese Festlegung ist bereits im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils oder anhand von Ausschreibungsrichtlinien zu treffen, da sich der Dienstherr ansonsten dem Verdacht aussetzt, die Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 13). Außerdem würde den Beförderungsbewerbern ansonsten die Möglichkeit genommen, sich auf eine entsprechende Gewichtung einzustellen und vorzubereiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 – 6 A 2308/16 HGW – juris Rn.50).

Diesen Anforderungen wurde der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Dabei ist es im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bei der angenommenen „Pattsituation“ nach Vergleich der dienstlichen Beurteilungen entscheidungserheblich auf ein strukturiertes Auswahlinterview abgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45 f.). Jedoch hätte diese Vorgehensweise im Vorhinein gegenüber den Bewerbern bekanntgegeben werden müssen. Weder regelt die Stellenausschreibung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Mai 2017, wie die dienstlichen Beurteilungen einerseits und das Ergebnis des Auswahlverfahrens andererseits zu gewichten sind. Noch wurde eine entsprechende Regelung in etwaigen Ausschreibungsrichtlinien des Antragsgegners getroffen, da solche im vorliegenden Fall nicht existieren. Insbesondere kann auch nicht auf Ziffer 3.3 Abs. 2 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen vom 18. März 2011 (Az. IV.5-5 P 7010.1-4.23 489), die eine entsprechende Gewichtung enthält, zurückgegriffen werden, da sich diese gerade nicht auf die Ausschreibung für Stellen an der ALP in ... bezieht. Damit fehlt es an der notwendigen vorherigen Mitteilung des Dienstherrn über die Gewichtung der einzelnen Auswahlelemente (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 13). Damit besteht für die Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch.

Da ihre Auswahl in einem den rechtlichen Anforderungen entsprechenden neuen Auswahlverfahren möglich erscheint (vgl. VG Augsburg, B.v. 15.2.2018 – Au 2 E 17.1897 – juris Rn. 33), war dem Antrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert war auf ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 6). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 16 auf 20.758,80 Euro (3 x 6.919,80 Euro) festzusetzen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.

2

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.

Die 1969 geborene Antragstellerin war nacheinander Sachbearbeiterin im Bereich Vergabewesen (1992/93), im Bereich Personalmanagement mit Zuständigkeiten für Aus- und Weiterbildung (bis April 2001), im Bereich Qualitätsmanagement und Controlling (bis März 2006) und im Bereich Personal/Haushalt. Von Februar 2010 bis März 2011 war sie in Elternzeit. Während ihrer Tätigkeit im Bereich Personalmanagement vertrat sie mehrfach den jeweiligen Sachgebietsleiter. Im Jahr 2002 erwarb die Antragstellerin in ihrer Freizeit auf eigene Kosten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Controllerin.Der 1953 geborene Beigeladene war Sachbearbeiter in den Bereichen Aufwendungsersatz (1989 bis März 1992), Rechts- und Grundsatzangelegenheiten mit verschiedenen dienstrechtlichen und organisatorischen Aufgabenbereichen (bis September 1998 und ab August 2004). Von September 1998 bis Juli 2004 leitete er ein Sachgebiet mit Zuständigkeiten für Wohnungsfürsorge, Umzugskosten und Trennungsgeld.
5

In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.

6

Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.

7

Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.

8

Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:

9

Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.

10

Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.

11

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.

14

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

15

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.

17

In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).

18

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

19

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32 ). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.

20

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 ). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.

21

Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.

22

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21 ).

23

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).

24

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).

25

Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.

26

2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.

27

Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

28

Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.

29

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.

30

Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

31

Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.

32

In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.

33

Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 23.459,19 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen, die der Senat anhand der jeweils fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Gegen seine Begründung, mangels aktuellen Leistungsnachweises für die Beigeladene sei ein - Auswahlgesprächen stets vorgeschalteter - Leistungsvergleich mit dem Antragsteller nicht möglich gewesen, wenden sich sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene. Die mit den Beschwerden vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sie die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen.

1. Die zu Lasten des Antragstellers auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs vom 23. Mai 2017 vor dem Kommunalausschuss als Werkausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb M* … getroffene Auswahlentscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie - gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG), Art. 19 Abs. 4 GG - unzureichend begründet ist, worauf der Antragsteller bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen hatte. In der Auswahlentscheidung - der Sitzungsvorlage für die Vollversammlung des Stadtrates vom 28. Juni 2017 betreffend die Einstellung und Bestellung der Zweiten Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebes M* … (BesGr. B 3 bzw. Sonderdienstvertrag entsprechend der Bruttobezüge der BesGr. B 3) - wird lediglich festgestellt, die Beigeladene habe substantiiertere Antworten gegeben als ihre Mitbewerber, habe überzeugend nachweisen können, dass sie das Anforderungsprofil der Stelle in einem deutlich höheren Maße erfülle als der nach Status anführende Antragsteller und dass sie im Vergleich mit allen die beste Eignung für die ausgeschriebene Stelle besitze. Dies erfüllt nicht die Anforderungen, die an einen Auswahlvermerk zu stellen sind:

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 2; BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08 - juris Rn. 35). Insoweit hat sich die Antragsgegnerin in Buchstabe D Nr. 3.3.4 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) auch selbst auferlegt, dass sich die Mitglieder der Vorstellungskommission zu den fachlichen und persönlichen Stärken und Schwächen (= Eignungsprofil) der Kandidatinnen und Kandidaten bezogen auf das Anforderungsprofil der Stelle äußern. Nach Buchstabe D Nr. 3.3.5 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) ist das Ergebnis der Vorstellungsrunde schriftlich niederzulegen.

Dem verfahrensgegenständlichen Auswahlvermerk lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte und Erwägungen letztlich für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren und den Ausschlag zu Gunsten der Beigeladenen gegeben haben. Ein Auswahlvermerk mit den wesentlichen Erwägungen liegt nicht vor. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in einem deutlich höheren Maße als der nach Status anführende Bewerber, kann vom Senat daher nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. Die Antragsgegnerin hat zwar den Verlauf der Vorstellungsgespräche am 23. Mai 2017 in der Art einer Niederschrift protokolliert, aber weder Einzel- noch Gesamtbewertungen vorgelegt, obwohl dies auch nach ihren eigenen Ausschreibungsrichtlinien erforderlich gewesen wäre. Soweit der Auswahlvermerk des Weiteren meint, die Schlussfolgerung, die Beigeladene habe substantiiertere Antworten gegeben, auch auf die vorausgegangenen verwaltungsinternen Vorstellungsgespräche erstrecken zu können, erschließt sich dies aus der Vormerkung vom 4. Mai 2017, wonach der Antragsteller und Beigeladene dort mit identischer Gesamtwürdigung – gut geeignet - abgeschnitten haben, nicht.

Der von der Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf Art. 88 Abs. 2 GO ändert nichts an den Anforderungen, die an den Auswahlvermerk zu stellen sind. Die Bestellung der Werkleitung erfolgt durch Beschluss gemäß Art. 51 Abs. 1 GO, nicht etwa durch geheime Wahl (Schulz in PdK Bayern, Art. 88 GO Anm. 2.1.1.). Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauslese sind deshalb nicht veranlasst (vgl. zu Bundesrichterwahlen, BVerfG, B.v. 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425).

2. Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene das durchgeführte Bewerbungsverfahren in ihrem Beschwerdevorbringen [im Übrigen] als rechtmäßig ansehen und dem Verwaltungsgericht vorhalten, es habe der Gesetzesänderung des Art. 16 LlbG zum 1. August 2013 nicht Rechnung getragen, sondern auf dadurch überholte Rechtsprechung verwiesen, sind folgende Klarstellungen veranlasst:

2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG (i.d.F. des Gesetzes vom 24.7.2013 ) können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung (zur Gesetzeshistorie s. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Nov. 2017, Art. 16 LlbG Rn. 26 ff; Kathke, RiA 2013, 193/196; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Günther, RiA 2014, 101, 102; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 142). Zur Auswahlentscheidung selbst trifft Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45 f.; vgl. Günther, a.a.O., S. 106; Kathke, RiA 2013, 193, 197 sowie die dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 24.4.2014, Az. 22/21-P 1003/1-023-14 257/14, FMBL 2014, 62/64 Abschnitt 4, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren: Die dienstliche Beurteilung darf nicht zur Marginalie werden).

2.2 Im vorliegenden Einzelfall durfte die Antragsgegnerin die Beigeladene in wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren einbeziehen, weil aussagekräftige - aktuelle - Erkenntnisquellen für die Beigeladene nicht vorhanden waren (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2005 - 1 BvR 972/04, 1 BvR 11 BvR 1858/04 - juris Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 3 ZB 13.1642 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 3 CE 17.434 - juris) und es in Ausnahmefällen zulässig sein kann, auf ein Zwischenzeugnis eines externen Bewerbers zu verzichten (HessVGH, B.v. 26.11.2008 - 1 B 1870/08 - NVwZ-RR 2009, 527 ).

Hier lagen dienstliche Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 sowohl für den Antragsteller als auch für die (während dieser Zeit in Diensten der Antragsgegnerin stehenden) Beigeladene vor. Diese waren aber nach Buchstabe D Ziffer 2 Absatz 2 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) der Antragsgegnerin in der Fassung vom 10.12.2014 nicht mehr ausreichend aktuell und ergaben einen Beurteilungsgleichstand, wenngleich in unterschiedlichen Statusämtern. Bei einem Rückgriff auf diese Beurteilungen hätte die Durchführung eines Auswahlgesprächs dem Regelwerk der Antragsgegnerin entsprochen.

Mit dem von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten Arbeitszeugnis vom 4. Januar 2016 lag zwar ein hinreichend aktueller Leistungsnachweis vor. Das Arbeitszeugnis eignet sich jedoch nicht als Grundlage für einen Leistungsvergleich mit dem unter dem 10. Januar 2017 erstellten Leistungsbericht für den Antragsteller, da zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Dienst- oder Arbeitszeugnis grundlegende Unterschiede bestehen (BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 CE 15.2260 - juris Rn. 13; OVG SH, B.v. 27.1.2016 - 2 MB 20/15 - juris Rn. 25). Nur wenn das (Zwischen-)Zeugnis Surrogat für eine dienstliche Beurteilung bzw. ein Leistungsäquivalent einer dienstlichen Beurteilung ist, kann es taugliche Grundlage eines Auswahlverfahrens sein (vgl. Zimmerling, RiA 2002, 165/175; OVG NW, B.v. 13.5.2004 - 1 B 300/04 - juris; ThürOVG, B.v. 9.10.2017 - 2 EO 113/17 - juris Rn. 12, HessVGH, B.v. 27.1.1994 - 1 TG 2485/93 - juris Rn. 31; vgl aber auch OVG LSA, B.v. 14.11.2014 - 1 M 125/14 - juris Rn. 22: „Übersetzbarkeit“ eines Arbeitszeugnisses). Die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt das Zeugnis vom 4. Januar 2016 nicht. Jedoch war die Beigeladene der Antragsgegnerin aufgrund langjähriger Tätigkeit beim Abfallwirtschaftsbetrieb M* … bekannt, so dass an deren grundsätzlicher Eignung keine Zweifel bestanden.

Auf die Frage der Zumutbarkeit der Vorlage eines (Zwischen-)Zeugnisses kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der jetzige Arbeitgeber der Beigeladenen stellt - anders als die Antragsgegnerin - keine sog. qualifizierten Arbeitszeugnisse aus.

2.3 Die vor Inkrafttreten des Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG erlassenen Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin regeln nicht, wie die dienstlichen Beurteilungen einerseits und das Ergebnis des Auswahlverfahrens (bzw. seiner Komponenten) andererseits in den Regelfällen lückenlos vorliegender Beurteilungen für die Bewerber zu gewichten sind. Erst recht lässt sich ihnen nicht entnehmen, wie beim vorliegenden Sachverhalt (Konkurrenz von internem und externem Bewerber) mit dem Leistungsbericht vom 10. Januar 2017, der für den statushöheren Antragsteller mit dem Bestprädikat erstellt worden ist, umzugehen wäre. In Buchstaben D Ziff. 2.1.1 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) findet sich eine entsprechende Gewichtung nicht. Die Bestimmung regelt lediglich, unter welchen Kautelen eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgen kann. Will die Antragsgegnerin die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume nutzen, bedarf es einer Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundiertem Auswahlverfahren (bzw. dessen Komponenten). Will sich der Dienstherr nicht dem Verdacht aussetzen, diese Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben, wird diese zumindest im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils zu treffen sein (vgl. VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 - 6 A 2308/16 HGW - juris Rn. 50). Die alleinige Heranziehung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens würde die Beurteilungen andernfalls zur Marginalie machen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, 1. Halbsatz 2. Alt. VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe B 3 von 5.000 € auf 23.459,19 € (3 x 7.819,73 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 23.459,19 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen, die der Senat anhand der jeweils fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Gegen seine Begründung, mangels aktuellen Leistungsnachweises für die Beigeladene sei ein - Auswahlgesprächen stets vorgeschalteter - Leistungsvergleich mit dem Antragsteller nicht möglich gewesen, wenden sich sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene. Die mit den Beschwerden vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sie die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen.

1. Die zu Lasten des Antragstellers auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs vom 23. Mai 2017 vor dem Kommunalausschuss als Werkausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb M* … getroffene Auswahlentscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie - gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG), Art. 19 Abs. 4 GG - unzureichend begründet ist, worauf der Antragsteller bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen hatte. In der Auswahlentscheidung - der Sitzungsvorlage für die Vollversammlung des Stadtrates vom 28. Juni 2017 betreffend die Einstellung und Bestellung der Zweiten Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebes M* … (BesGr. B 3 bzw. Sonderdienstvertrag entsprechend der Bruttobezüge der BesGr. B 3) - wird lediglich festgestellt, die Beigeladene habe substantiiertere Antworten gegeben als ihre Mitbewerber, habe überzeugend nachweisen können, dass sie das Anforderungsprofil der Stelle in einem deutlich höheren Maße erfülle als der nach Status anführende Antragsteller und dass sie im Vergleich mit allen die beste Eignung für die ausgeschriebene Stelle besitze. Dies erfüllt nicht die Anforderungen, die an einen Auswahlvermerk zu stellen sind:

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 2; BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08 - juris Rn. 35). Insoweit hat sich die Antragsgegnerin in Buchstabe D Nr. 3.3.4 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) auch selbst auferlegt, dass sich die Mitglieder der Vorstellungskommission zu den fachlichen und persönlichen Stärken und Schwächen (= Eignungsprofil) der Kandidatinnen und Kandidaten bezogen auf das Anforderungsprofil der Stelle äußern. Nach Buchstabe D Nr. 3.3.5 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) ist das Ergebnis der Vorstellungsrunde schriftlich niederzulegen.

Dem verfahrensgegenständlichen Auswahlvermerk lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte und Erwägungen letztlich für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren und den Ausschlag zu Gunsten der Beigeladenen gegeben haben. Ein Auswahlvermerk mit den wesentlichen Erwägungen liegt nicht vor. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in einem deutlich höheren Maße als der nach Status anführende Bewerber, kann vom Senat daher nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. Die Antragsgegnerin hat zwar den Verlauf der Vorstellungsgespräche am 23. Mai 2017 in der Art einer Niederschrift protokolliert, aber weder Einzel- noch Gesamtbewertungen vorgelegt, obwohl dies auch nach ihren eigenen Ausschreibungsrichtlinien erforderlich gewesen wäre. Soweit der Auswahlvermerk des Weiteren meint, die Schlussfolgerung, die Beigeladene habe substantiiertere Antworten gegeben, auch auf die vorausgegangenen verwaltungsinternen Vorstellungsgespräche erstrecken zu können, erschließt sich dies aus der Vormerkung vom 4. Mai 2017, wonach der Antragsteller und Beigeladene dort mit identischer Gesamtwürdigung – gut geeignet - abgeschnitten haben, nicht.

Der von der Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf Art. 88 Abs. 2 GO ändert nichts an den Anforderungen, die an den Auswahlvermerk zu stellen sind. Die Bestellung der Werkleitung erfolgt durch Beschluss gemäß Art. 51 Abs. 1 GO, nicht etwa durch geheime Wahl (Schulz in PdK Bayern, Art. 88 GO Anm. 2.1.1.). Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauslese sind deshalb nicht veranlasst (vgl. zu Bundesrichterwahlen, BVerfG, B.v. 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425).

2. Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene das durchgeführte Bewerbungsverfahren in ihrem Beschwerdevorbringen [im Übrigen] als rechtmäßig ansehen und dem Verwaltungsgericht vorhalten, es habe der Gesetzesänderung des Art. 16 LlbG zum 1. August 2013 nicht Rechnung getragen, sondern auf dadurch überholte Rechtsprechung verwiesen, sind folgende Klarstellungen veranlasst:

2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG (i.d.F. des Gesetzes vom 24.7.2013 ) können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung (zur Gesetzeshistorie s. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Nov. 2017, Art. 16 LlbG Rn. 26 ff; Kathke, RiA 2013, 193/196; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Günther, RiA 2014, 101, 102; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 2 Rn. 142). Zur Auswahlentscheidung selbst trifft Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (BayVGH, B.v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45 f.; vgl. Günther, a.a.O., S. 106; Kathke, RiA 2013, 193, 197 sowie die dritte Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 24.4.2014, Az. 22/21-P 1003/1-023-14 257/14, FMBL 2014, 62/64 Abschnitt 4, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren: Die dienstliche Beurteilung darf nicht zur Marginalie werden).

2.2 Im vorliegenden Einzelfall durfte die Antragsgegnerin die Beigeladene in wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren einbeziehen, weil aussagekräftige - aktuelle - Erkenntnisquellen für die Beigeladene nicht vorhanden waren (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2005 - 1 BvR 972/04, 1 BvR 11 BvR 1858/04 - juris Rn. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 3 ZB 13.1642 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 3 CE 17.434 - juris) und es in Ausnahmefällen zulässig sein kann, auf ein Zwischenzeugnis eines externen Bewerbers zu verzichten (HessVGH, B.v. 26.11.2008 - 1 B 1870/08 - NVwZ-RR 2009, 527 ).

Hier lagen dienstliche Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 sowohl für den Antragsteller als auch für die (während dieser Zeit in Diensten der Antragsgegnerin stehenden) Beigeladene vor. Diese waren aber nach Buchstabe D Ziffer 2 Absatz 2 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) der Antragsgegnerin in der Fassung vom 10.12.2014 nicht mehr ausreichend aktuell und ergaben einen Beurteilungsgleichstand, wenngleich in unterschiedlichen Statusämtern. Bei einem Rückgriff auf diese Beurteilungen hätte die Durchführung eines Auswahlgesprächs dem Regelwerk der Antragsgegnerin entsprochen.

Mit dem von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten Arbeitszeugnis vom 4. Januar 2016 lag zwar ein hinreichend aktueller Leistungsnachweis vor. Das Arbeitszeugnis eignet sich jedoch nicht als Grundlage für einen Leistungsvergleich mit dem unter dem 10. Januar 2017 erstellten Leistungsbericht für den Antragsteller, da zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Dienst- oder Arbeitszeugnis grundlegende Unterschiede bestehen (BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 CE 15.2260 - juris Rn. 13; OVG SH, B.v. 27.1.2016 - 2 MB 20/15 - juris Rn. 25). Nur wenn das (Zwischen-)Zeugnis Surrogat für eine dienstliche Beurteilung bzw. ein Leistungsäquivalent einer dienstlichen Beurteilung ist, kann es taugliche Grundlage eines Auswahlverfahrens sein (vgl. Zimmerling, RiA 2002, 165/175; OVG NW, B.v. 13.5.2004 - 1 B 300/04 - juris; ThürOVG, B.v. 9.10.2017 - 2 EO 113/17 - juris Rn. 12, HessVGH, B.v. 27.1.1994 - 1 TG 2485/93 - juris Rn. 31; vgl aber auch OVG LSA, B.v. 14.11.2014 - 1 M 125/14 - juris Rn. 22: „Übersetzbarkeit“ eines Arbeitszeugnisses). Die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt das Zeugnis vom 4. Januar 2016 nicht. Jedoch war die Beigeladene der Antragsgegnerin aufgrund langjähriger Tätigkeit beim Abfallwirtschaftsbetrieb M* … bekannt, so dass an deren grundsätzlicher Eignung keine Zweifel bestanden.

Auf die Frage der Zumutbarkeit der Vorlage eines (Zwischen-)Zeugnisses kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der jetzige Arbeitgeber der Beigeladenen stellt - anders als die Antragsgegnerin - keine sog. qualifizierten Arbeitszeugnisse aus.

2.3 Die vor Inkrafttreten des Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG erlassenen Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin regeln nicht, wie die dienstlichen Beurteilungen einerseits und das Ergebnis des Auswahlverfahrens (bzw. seiner Komponenten) andererseits in den Regelfällen lückenlos vorliegender Beurteilungen für die Bewerber zu gewichten sind. Erst recht lässt sich ihnen nicht entnehmen, wie beim vorliegenden Sachverhalt (Konkurrenz von internem und externem Bewerber) mit dem Leistungsbericht vom 10. Januar 2017, der für den statushöheren Antragsteller mit dem Bestprädikat erstellt worden ist, umzugehen wäre. In Buchstaben D Ziff. 2.1.1 der Ausschreibungsrichtlinien (Ausführungsbestimmungen) findet sich eine entsprechende Gewichtung nicht. Die Bestimmung regelt lediglich, unter welchen Kautelen eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgen kann. Will die Antragsgegnerin die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume nutzen, bedarf es einer Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundiertem Auswahlverfahren (bzw. dessen Komponenten). Will sich der Dienstherr nicht dem Verdacht aussetzen, diese Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben, wird diese zumindest im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils zu treffen sein (vgl. VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 - 6 A 2308/16 HGW - juris Rn. 50). Die alleinige Heranziehung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens würde die Beurteilungen andernfalls zur Marginalie machen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, 1. Halbsatz 2. Alt. VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe B 3 von 5.000 € auf 23.459,19 € (3 x 7.819,73 €) anzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt über die Bewerbung des Klägers auf die mit Stellenausschreibung vom 27.März.2015 ausgeschriebene Stelle des „Vorstands der Landesforstanstalt“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Besetzung des Vorstandspostens der Landesforstanstalt. Die Stelle des Vorstandes wird im Rahmen eines Sonderdienstvertrages befristet auf fünf Jahre besetzt. Die Vergütung erfolgt gemäß der Besoldungsstufe B5 des Bundesbesoldungsgesetzes.

2

Der Kläger war vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2016 auf der Grundlage zweier aufeinanderfolgender Sonderdienstverträge in der Funktion des Vorstandes der Beklagten beschäftigt.

3

Unter dem 27. März 2015 schrieb die Beklagte die besagte Stelle erneut aus.

4

Von fünf Bewerbern erwiesen sich der Beigeladene und der Kläger als geeignet.

5

Das anschließende Auswahlverfahren bestand aus einem psychodiagnostischen Eignungstest und einem strukturierten Auswahlgespräch, welches von einer fünfköpfigen Auswahlkommission durchgeführt wurde. Die Auswahlkommission wurde durch den Verwaltungsrat bestimmt. Hierbei belegte der Kläger im Rahmen des Eignungstests den Rangplatz 1, im Auswahlgespräch wurde der Beigeladene besser bewertet. Aufgrund einer Bewertung des Auswahlgesprächs im Verhältnis zum Eignungstest von zwei zu eins wurde der Beigeladene ausgewählt.

6

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2016 in seinem während des Zeitraums der Vorstandstätigkeit ruhenden Beamtenverhältnis im Statusamt A 15 bei der Beklagten tätig. Die dem Vorstandsposten zugehörigen Aufgaben werden derzeit durch den Beigeladenen kommissarisch wahrgenommen.

7

Der Kläger hat am 12. Dezember 2016 Klage erhoben.

8

Der Kläger meint, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verstoße insbesondere gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Auswahlentscheidung ergangen sei, ohne dienstliche Beurteilungen hierfür einzuholen. Dies sei nötig um einen umfassenden Eindruck von den gezeigten Leistungen der Bewerber zu erhalten, da das gewählte Auswahlverfahren lediglich eine Momentaufnahme wiedergeben könne und daher dem Leistungsprinzip nicht gerecht werde. Wegen des sich dabei zwingend abzeichnenden Leistungsvorsprungs aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, wäre eine Besetzung nur mit dem Kläger rechtmäßig gewesen.

9

Weiter sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da den Bewerbern nicht mitgeteilt worden sei, dass das Ergebnis des Auswahlgespräches doppelt gewertet werde gegenüber dem Ergebnis des psychodiagnostischen Eignungstests. Diese Gewichtung hätte bereits vor Eröffnung des Auswahlverfahrens durch den für das Auswahlverfahren zuständigen Verwaltungsrat beschlossen werden müssen. Ein nachträglicher Beschluss des Verwaltungsrates vom 17. November 2015 nach Kenntnis der Ergebnisse widerspräche jedenfalls dem Gebot der Chancengleichheit. Darüber hinaus widerspräche es dem Leistungsgrundsatz das Auswahlgespräch höher zu gewichten als einen psychodiagnostischen Eignungstest, da letzterer nicht nur eine Momentaufnahme, sondern das für die Eignung entscheidendere Persönlichkeitsprofil abbilde.

10

Letztlich sei das Auswahlverfahren auch deswegen fehlerhaft, da die Beurteiler 4 und 5 zu Lasten des Klägers unsachgerechte und willkürliche Bewertungen vorgenommen hätten.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung der die Bewerbung des Klägers ablehnenden Mitteilung vom 19. November 2015 sowie der die Ablehnung inhaltlich bestätigenden Mitteilung vom 22. Januar 2016 und 11. Februar 2016 sowie aller sonstigen dem klägerischen Begehren entgegenstehenden Mitteilungen der Beklagten, diese zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers auf die mit der Stellenausschreibung vom 27. März 2015 ausgeschriebene Stelle des „Vorstands der Landesforstanstalt“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie trägt vor, dem Kläger habe zum Zeitpunkt der Bewerbung als Vorstand keine Beurteilung, sondern lediglich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zugestanden. Dieses sei nicht vergleichbar mit einer Beurteilung, insbesondere auch, da der Kläger weisungsfrei tätig geworden sei. Zudem handele es sich hier auch um eine Sonderkonstellation in der weder die Aufgaben noch die Funktionen einem Vergleich zugänglich seien. Hinzu käme, dass beide Bewerber der Auswahlkommission wegen der langjährigen Tätigkeit für die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gewesen seien.

16

Die Beklagte behauptet, dass die Bewertung des Eignungstests im Verhältnis zum Auswahlgespräch bereits vor der Durchführung des Verfahrens in der vom Verwaltungsrat eingesetzten Auswahlkommission abgesprochen worden sei. Im Übrigen entspräche es der gängigen Praxis bei Stellenbesetzungsverfahren innerhalb des Landwirtschaftsministeriums. Jedenfalls genüge aber auch die nachträgliche Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Diese Gewichtung sei auch sachgerecht gewesen. Der Eignungstest habe lediglich die sekundären Leistungsfaktoren erfassen sollen, vorrangig für das Auswahlverfahren sei hingegen die fachliche Eignung gewesen, welche sich lediglich mit dem Auswahlgespräch habe feststellen lassen.

17

Letztlich trägt die Beklagte vor, dass die Beurteiler ausschließlich aus sachgerechten Erwägungen Bewertungen vorgenommen hätten. Im Rahmen des Ergebnisses der Ausschreibung sei erwartet worden, dass der Vorstand sich künftig kreativer und innovativer einbringe. Dies sei im Rahmen des Auswahlgespräches durch gezielte Fragen überprüft worden. Subjektive Bewertungen des besagten seien daher zu erwarten und gewünscht gewesen. Eine vorsätzliche negative Bewertung sei nicht erfolgt. Sofern sachfremde Erwägungen in den Niederschriften Eingang gefunden hätten, seien diese jedenfalls nicht Ausschlag gebend für die Bewertung gewesen.

18

Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 ist der obsiegende Bewerber beigeladen worden.

19

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Das Begehren des Klägers ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt, das nicht in dem Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Dies entspricht dem Begehren des Klägers. Diesem geht es nämlich darum eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Besetzung der Stelle des Vorstandes der Beklagten zu erreichen. Die Entscheidung über die Stellenbesetzung, welche auf Abschluss eines Dienstleistungsvertrages gerichtet ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar.

23

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf die mit Stellenausschreibung vom 27. März 2015 ausgeschriebene Stelle des „Vorstands der Landesforstanstalt“.

24

Die derzeitige Besetzungsentscheidung ist rechtswidrig.

25

Im Rahmen der Besetzung einer Angestelltenstelle bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, wie der Beklagten, gilt, wie auch bei der Ernennung eines Beamten, der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG.

26

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG verleiht Bewerbern um öffentliche Ämter ein grundrechtsgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sowie auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Kriterien - sogenannter Bewerberverfahrensanspruch (BVerfG, Beschluss vom 04. Oktober 2012, 2 BvR 1120/12; BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 277/08; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, 2 VR 1/13, juris; VGH München, Beschluss vom 14. August 2015, 3 CE 15.993, juris; jeweils m.w.N.). Dies gilt sowohl für Einstellungen als auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008, 9 AZR 70/07, juris m.w.N.).

27

Das vorliegende Bewerbungsverfahren unterfällt dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Beklagte ist eine vom Land getragene Anstalt des öffentlichen Rechts, § 1 Satz 1 Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt. Der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG differenziert nicht zwischen Beamten und Angestellten. Die sich unmittelbar aus dem Schutzzweck des Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bindungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers gelten daher auch für Arbeiter und Angestellte (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008, a.a.O.; Urteil vom 21. Januar 2003, 9 AZR 72/02, juris). Gemäß der Ausschreibung vom 27. März 2015 war eine Einstellung als Angestellter angestrebt.

28

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle widerspricht dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG.

29

Der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerberverfahrensanspruch beinhaltet auch das Recht des Bewerbers auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Dezember 1996, B 3 S 193/96, juris m.w.N.). Da Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung von Verfahren bewirkt wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 1529/84, juris), muss das Auswahlverfahren so ausgestaltet sein, dass es eine materiell-rechtlich korrekte Entscheidung über die Bewerbung nach dem Bestenausleseprinzip gewährleisten kann (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O.). Etwaige Fehler im Auswahlverfahren führen zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen.

30

Ein derartiger Fehler im Auswahlverfahren liegt allerdings nicht schon deswegen vor, weil die Beklagte auf die Einholung aktueller dienstlicher Beurteilungen bzw. eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verzichtet hat.

31

Aus der Geltung des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht, dass die Durchführung des Eignungs- und Leistungsvergleichs zwingend durch den Vergleich der bisher gezeigten Leistungen zu erfolgen hätte. Das Gebot der Heranziehung aktueller dienstlicher Beurteilungen gilt in erster Linie für Auswahlentscheidungen über Beförderungen innerhalb der beamtenrechtlichen (und richterlichen) Laufbahn. Die dienstliche Beurteilung trifft eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gerecht geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, BVerwG 2 VR 1.14, juris); sie soll den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung der einzelnen Beamten oder Richter führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, BVerwG 2 C 41.00, juris). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen.

32

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Entscheidungen über die Besetzung öffentlich-rechtlicher Stellen grundsätzlich ein Leistungsvergleich über Beurteilungen bzw. vergleichbare Arbeitszeugnisse vorzunehmen ist, welcher gegebenenfalls durch weitere Instrumente des Leistungsvergleichs, z.B. strukturierte Auswahlgespräche, Arbeitsproben etc. ausgeschärft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 BvR 764/11, juris; BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, 9 AZR 72/02; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 und vom 20. Juni 2013, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 21. Juni 2012, 6 A 1991/1-, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013, 2 B 436/13, juris).

33

In einzelnen atypischen Fällen kann es jedoch geboten sein, auf die Einholung von derartigen Leistungsbezeugungen zu verzichten (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010, 1 WB 39/09, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014, 5 ME 177/14, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 26. November 2008, 1 B 1870/08, juris). Ein derartiger atypischer Fall liegt hier vor.

34

Zum einen mangelt es vorliegend an einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Der Beigeladene wäre auf seinem Dienstposten mit der Besoldungsstufe A 16 zu bewerten gewesen. Der Kläger hingegen war als Angestellter auf einem Posten tätig, welcher entsprechend der Besoldungsgruppe B5 vergütet wird.

35

Die komplexen Eignungsanforderungen des Vorstandspostens der Landesforstanstalt finden größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurteilungsmerkmalen und sind weitgehend von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politischen Raum geprägt. Der Vorstand des Landesforstanstalt hat insbesondere die kaufmännische Leitung der Landesforst unter Beachtung der forst- und haushaltspolitischen Ziele des Landes zu gewährleisten. Eine vergleichbare Funktion kommt einem Laufbahnbeamten nicht zu und wird daher auch nicht in einer Beurteilung abgebildet. Insbesondere kann im Rahmen einer Beurteilung nicht abgebildet werden, inwiefern der Bewerber maßgeblich bereit ist, politische Vorgaben umzusetzen. Derartige Entscheidungen kommen einem weisungsgebundenen Laufbahnbeamten nicht zu.

36

Unter diesen Umständen können dienstliche Beurteilungen die ihnen sonst regelmäßig zukommende Funktion, als maßgebende Grundlagen für die Auswahlentscheidung der Verwaltung zu dienen, in welchem Maße Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen werden, nicht erfüllen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. September 2012, 6 V 900/12, juris m.w.N.). In diesen Fällen hat vielmehr die Festlegung eines speziellen Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle eine besondere Bedeutung. Denn dadurch wird der Bewerberkreis in der Weise vorgeprägt, dass nur Bewerber zum Zuge kommen können, die das vom Dienstherrn selbst gesetzte Anforderungsprofil erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005, 2 B 6/05, juris). Ein derartiges Anforderungsprofil findet sich in der Stellenausschreibung vom 27. März 2015.

37

Eine Pflicht zur Einholung von Beurteilungen bzw. Arbeitszeugnissen widerspräche auch der deutlich erkennbaren Intention des Gesetzgebers, den Dienstposten unabhängig von der Leistung des Vorstandes der Landesforst in regelmäßigen Abständen neu besetzen zu können. In § 6 Abs. 3 Landesforstanstaltserrichtungsgesetz wird die Dauer der Berufung auf fünf Jahre befristet. Aus dem Wortlaut ergibt sich des Weiteren, dass eine erneute Berufung möglich ist. Der Formulierung nach stellt sie aber jedenfalls nicht die Regel dar. Dieser Entscheidung des Gesetzgebers, den Posten des Vorstandes nach jeweils fünf Jahren neu besetzen zu können, kann das Auswahlverfahren nur gerecht werden, wenn nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung, zu welcher gegebenenfalls Beurteilungen herangezogen werden können, jedoch nicht müssen, nicht auf die bisherigen Leistungen, sondern den derzeitigen Leistungsstand und die politische Ausrichtung des Bewerbers abgestellt wird.

38

Dem entspricht im Übrigen auch, dass es sich bei dem Dienstposten um ein politisches Amt handelt. Der Vorstand der Landesforst ist weisungsfrei tätig und unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht. Die Aufgabe der Landesforstanstalt ergibt sich aus der Präambel des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes. Danach unterhält das Land Mecklenburg-Vorpommern die Landesforstverwaltung zum Schutz und zur Mehrung des Waldes, zur nachhaltigen Sicherung seiner sozialen, ökologischen, ökonomischen und kulturellen Funktionen sowie zur Entwicklung des ländlichen Raumes.

39

Wie genau diese Ziele zu erreichen sind, unterliegt einer politischen Einschätzungsprärogative. Über die Leitlinien für die Tätigkeit der Landesforstanstalt sowie über deren forstpolitische Grundsatzangelegenheiten beschließt gemäß § 8 Abs. 1 Landesforstanstaltserrichtungsgesetz der Verwaltungsrat. Die Mitglieder der obersten Landesbehörden, welche im Verwaltungsrat vertreten sind, sind in Fragen von besonderer Bedeutung für die Landesforstanstalt an Vorgaben der Landesregierung gebunden, § 8 Abs. 4 Landesforstanstaltserrichtungsgesetz. Da diesbezügliche Meinungen bei den politischen Meinungsträgern und dem Vorstand der Landesforstanstalt durchaus divergieren können, ist es auch schon dem Amt an sich fremd, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich anhand der bisher gezeigten Leistungen zu messen. Vielmehr muss es dem Verwaltungsrat offen stehen aus den grundsätzlich geeigneten Bewerbern jenen auszuwählen, der prognostisch die politischen Vorgaben umzusetzen bereit ist.

40

Der durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum, nach dem es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen bleibt, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001, 2 A 3.00, juris), und der einer gerichtlichen Feststellung einer zu beachtenden Rangfolge in der Regel entgegensteht, wird durch die Ergänzung politischer Erwägungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht unmaßgeblich erweitert.

41

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb verletzt, weil der ausgewählte Bewerber nicht dem Anforderungsprofil entsprechen würde.

42

Dass der Beigeladene die an den zu besetzenden Dienstposten zu erfüllenden Anforderungen, so wie sie in der Ausschreibung vom 27. März 2015 niedergelegt sind, genügt, ist unstrittig und wird auch vom Gericht nicht bezweifelt. Der Kläger macht lediglich geltend, in höherem Maße geeignet zu sein als der Beigeladene.

43

Darüber hinaus waren sowohl der Beigeladene als auch der Kläger dem Auswahlgremium aufgrund langjähriger Tätigkeit in der Landesforstanstalt bekannt, sodass an deren grundsätzlicher Eignung keine derartigen Zweifel bestanden, dass die Einholung einer Anlassbeurteilungen sowie eines qualifizierten Arbeitszeugnisses vonnöten gewesen wäre (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 9. Januar 2014, 2 B 198/13, juris).

44

Das Auswahlverfahren ist jedoch verfahrensfehlerhaft, weil das Auswahlgremium die gezeigten Leistungen im psychodiagnostischen Eignungsverfahren und dem strukturierten Auswahlgespräch im Verhältnis eins zu zwei vornahm.

45

Diese Auswahlinstrumente sind in der vorliegenden Konstellation, in der die Auswahl aus den dargelegten Gründen nicht maßgeblich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen und Dienstleistungszeugnissen erfolgt, grundsätzlich geeignete Mittel, um den gebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen (vgl. dazu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 30. März 2017, OVG 10 S 32.16, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004, 1 B 300/04, juris m.w.N.),

46

Die Gewichtung der Ergebnisse verschiedener Auswahlinstrumente obliegt grundsätzlich der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn, respektive des öffentlich- rechtlichen Arbeitgebers (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011, 2 BvR 764/11, juris). Eine Grenze ist dieser Einschätzungsprärogative jedoch durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip sowie das Willkürverbot gesetzt. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist (OVG Münster, Urteil vom 21. Juni 2012, 6 A 1991/11, juris).

47

Grundsätzlich begegnet es keinen gerichtlichen Bedenken, das strukturierte Auswahlgespräch höher zu bewerten als die psychologischen Eignungstests. Diese Bewertung widerspricht nicht dem allgemeinen Leistungsgrundsatz. Die Ausführungen der Beklagten, dass die Feststellung der fachlichen Eignung Vorrang vor den personengebundenen Eigenschaften haben sollten, sind nachvollziehbar und stellen keine sachfremden Erwägungen dar. Es sollte Festgestellt werden, dass im psychologischen Bewerberprofil keine Auffälligkeiten gegeben waren, die eine vom Auswahlgespräch abweichende Bewertung des Bewerbers gebietet.

48

Vorliegend ist jedoch das Verfahren bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlinstrumente fehlerhaft gewesen. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass im Fall eines Eignungsgleichstandes durch nachträglichen Beschluss ein Überwiegen eines Auswahlinstrumentes festgestellt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dezidiert zu jedem dieser Auswahlinstrumente festgestellt werden muss, inwiefern ein Unterschied zwischen den Bewerbern besteht und ob ein gegebenenfalls geringes Überwiegen eines Bewerbers in einem Auswahltest durch ein starkes Überwiegen des anderen Bewerbers in einem anderen Auswahltest ausgeglichen wird oder nicht. Eine schematische Bewertung der Auswahlergebnisse im Verhältnis zwei zu eins verbietet sich demnach. Andernfalls hätte sich das Auswahlverfahren sofort auf das strukturierte Auswahlgespräch beschränken können, da der Bewerber, welcher hier obsiegt bereits zwangsläufig die Gesamtpunktbewertung anführt.

49

Andererseits ist es durchaus möglich, eine derartige schematische Gewichtung vorzunehmen. Dies hätte jedoch bei lediglich zwei Bewerbern immer nur die Funktion eines Anforderungsprofils dergestalt, dass der psychodiagnostische Eignungstest lediglich bestanden worden sein muss. Die Auswahlentscheidung fußt dann allein auf dem Auswahlgespräch. Im Ergebnis ist dies auch im streitgegenständlichen Verfahren so gewertet worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten zu der Bedeutung der psychologischen Auswahltests sowie den Ausführungen des Klägers zu den Ausführungen des Herrn K über die Wertigkeit der Ergebnisse des psychodiagnostischen Eignungstests.

50

Aus dem Gebot der Fairness als Ausdruck des Grundsatzes der Chancengleichheit folgt jedoch, dass eine derartige Wertung durch das zuständige Gremium, hier also dem Verwaltungsrat vorher beschlossen und die Gewichtung den Bewerbern bekannt gegeben wird. Ohne eine derartige Mitteilung ist aus Sicht der Bewerber davon auszugehen, dass bei mehreren Verfahrensabschnitten jeder gleich gewichtet wird. Einem Bewerber wird ohne die entsprechende Mitteilung die Möglichkeit genommen, sich auf eine entsprechende Gewichtung einzustellen. Auch besteht das Risiko, dass ein derartiges schematisches Vorgehen nach Kenntnis der personalisierten Ergebnisse bewusst oder unbewusst durch ein gewünschtes Ergebnis beeinflusst ist. Letztlich steht bei einer nachträglichen Entscheidung nach Kenntnis des Abschneidens der Bewerber bei den Auswahlverfahren der obsiegende Bewerber mit Gewichtung der Ergebnisse fest.

51

Das Bewerbungsverfahren ist weiter deswegen fehlerhaft, weil das Auswahlgremium, welches das strukturierte Auswahlgespräch durchgeführt hat, sich bei dessen Auswertung teilweise von sachfremden Erwägungen oder gar einem falschen Sachverhalt leiten ließ.

52

Gemäß der Beurteilungsmatrix war im Rahmen des strukturierten Auswahlgesprächs hinsichtlich der Gesprächsthemen die Fachkompetenz, die Kommunikationskompetenz, die Methodenkompetenz sowie die Sozial- und Führungskompetenz zu beurteilen.

53

Dabei ist es jedoch mehrfach zur Beurteilung der zeitlichen Länge des Auswahlgespräches bzw. einzelner Fragen gekommen.

54

So findet sich z.B. im Rahmen des Gesamturteils zum Beigeladenen bei dem Beurteiler 2 die Aussage, dass der Beigeladene besonders belastbar sei. Dieser habe sich dem Auswahlverfahren von 8 bis 13 Uhr ohne Pause gestellt. Dies widerspricht jedoch den Notizen zum zeitlichen Verlauf, welche der Beurteiler 3 fertigte. Diesem zufolge begann die Befragung des Beigeladenen um 10.35 Uhr, die letzte zeitliche Angabe notiert 12.15 Uhr.

55

Diese zeitlichen Angaben wiederum weichen erheblich von dem Zeitplan zum Auswahlverfahren ab. Dieser sah vor, dass der Beigeladene ab 9 Uhr strukturiert interviewt werden sollte, wohl ab 10 Uhr, nach einer 15minütigen Vorbereitungszeit, einen Vortrag halten solle und vom 10.30 Uhr bis 12.20 Uhr Fachfragen beantworten solle. Mithin sollte der Beigeladene 3 Stunden und 20 Minuten geprüft werden.

56

Vergleichbare Zeiten ergaben sich laut Plan für den Kläger. Dieser sollte 14 Uhr beginnen und bis etwa 17.10 Uhr also 3 Stunde und 10 Minuten befragt werden.

57

Die zeitliche Komponente ist auch in der Bewertung des Klägers von Relevanz. So wird ihm, nach einem notierten Beginn um 13.50 Uhr durch den Beurteiler 4 entgegen gehalten, dass er fünf Minuten verspätet sei, was sich sowohl zu Beginn des Fragebogens als auch in der Zusammenfassung der Bewertung wiederfindet. Dieser negative Vermerk ist deswegen sachfremd, da sich aus den abgereichten Unterlagen nicht ergibt, dass der Kläger um 13.45 Uhr überhaupt hätte erscheinen sollen. Darüber hinaus ist unwidersprochen, dass der Kläger nicht aus eigenem Antrieb den Raum betrat, sondern er vielmehr durch eine Aufsicht führende Person entsandt wurde.

58

Ebenso wurde eine Frage des Klägers, die Frage 7 dem Beurteiler 4 nach wegen Zeitüberschreitung abgebrochen. Der Beurteiler 5 hält zu der Frage 12 fest, dass der Kläger zeitlich überzogen hätte. Ein Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung der Fragen findet sich lediglich in der Planung der Auswahlgespräche. Danach sollten pro Frage 20 Minuten zur Beantwortung zur Verfügung stehen. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass dies den Bewerbern mitgeteilt wurde, noch dass diese Zeitvorgaben eingehalten wurden. Dies zeigt sich bereits aus den erheblichen Abweichungen der Planung vom tatsächlichen bzw. dokumentierten Verlauf.

59

Darüber hinaus ist das Interview gemäß seiner vorgegebenen Struktur bei jedem Bewerber in vergleichbarer Weise durchzuführen, um dem Wettbewerbsgrundsatz und dem Gebot der Chancengleichheit gerecht zu werden. Aus den notierten Zeiten ist bereits nicht ersichtlich, ob den Bewerbern gerade auch zur Beantwortung der letzten Fragen vergleichbare Zeit eingeräumt wurde. Ein Endpunkt wurde lediglich für den Kläger, nicht jedoch für den Beigeladenen notiert, wobei der Beurteiler 4 den Endzeitpunkt 16.30Uhr negativ zu bewerten scheint.

60

Weiter stellt der Beurteiler 4 im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung maßgeblich darauf ab, dass der Kläger die Auswahlkommission per Handschlag begrüßt hat und bewertet er dies offenbar negativ. Dies ist in keiner Weise von der Beurteilungsmatrix erfasst und stellt bereits deswegen eine sachfremde Erwägung dar.

61

Es finden sich jedoch auch weitere Vermerke in den Befragungsbögen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen.

62

So hat der Beurteiler 4 moniert, dass der Kläger im Rahmen der Befragung zur Motivation nicht geschildert hätte, warum er 2014 kundgab, nicht für den Vorstand zur Verfügung zu stehen. Eine derartige Schilderung besagt nichts über die Motivation zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens, welches nahezu ein Jahr später stattfand. Ebenso ist es fehlerhaft, wenn der Beurteiler 4 bei der Frage nach den Fähigkeiten, auf welche der Bewerber sich zukünftig stützen will, moniert, dass diese Aussagen im Widerspruch zur bisherigen Tätigkeit stünden.

63

Zwar wollte die Beklagte mit der Ausschreibung eine Neuorientierung des Vorstandes erreichen. Dies sollte aber ausdrücklich nicht dazu führen, dass der bisherige Vorstand, der Kläger, von einer etwaigen erneuten Berufung abgehalten wird. Insofern war auch ihm zuzugestehen, dass er eine Neuausrichtung anstrebe, ohne ihm sein bisheriges Verhalten anzulasten.

64

Aufgrund der Vielzahl der sachfremden Erwägungen, insbesondere bei den Beurteilern 4 und 5 beim Kläger, welche als Beurteiler 2 und 3 beim Beigeladenen auftreten und dem Fakt, dass der Kläger durch eben jene Beurteiler besonders schlecht, der Beigeladene jedoch besonders gut bewertet wurde, ist es auch nicht auszuschließen, dass eben jene sachfremden Erwägungen letztlich auch das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst haben. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich jedoch auch unter Beachtung der sachfremden Erwägungen nicht, dass die Beurteiler befangen gewesen wären. Es ist dem Gericht nicht erkennbar, dass die sachfremden Erwägungen in der Absicht einbezogen wurden, dem Kläger zu schaden.

65

Das Auswahlverfahren war fehlerhaft und somit auch die darauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen.

66

Dieser Fehler ist auch nicht mehr heilbar. Die Bewertungsgrundlagen sind inkongruent. Anhand der Stichpunkte ist nach Ablauf von etwa zwei Jahren eine sachgerechte Beurteilung des Gesagten nicht mehr möglich. Darüber hinaus fehlt es an belastbaren Aussagen zum zeitlichen Ablauf des strukturierten Auswahlgespräches. Eine bloße Neubewertung scheidet daher aus.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht in ein Kostenrisiko begeben hat.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 709 ZPO.

69

Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Vorstandsposten um eine Einzelfallkonstruktion. In der Rechtsprechung ist derzeit ungeklärt, ob in einem solchen Fall auf die Einholung von Beurteilungen bzw. qualifizierten Arbeitszeugnissen verzichtet werden kann. Daneben stellen sich schwierige Fragen zur Festlegung einer Gewichtung verschiedener Auswahlinstrumente.

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Leitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalwesen, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 20.758,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Beigeladene konkurrieren um das vom Antragsgegner ausgeschriebene Amt eines Abteilungsleiters an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) in ... (Bes.Gr. A 16).

Die am ... 1968 geborene Antragstellerin war seit dem 15. Februar 2012 als Realschuldirektorin (RSDin) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Staatlichen Realschule ... (BesGr. A 15 + AZ) tätig. Mit Wirkung zum 1. August 2015 wurde die Antragstellerin als RSDin an die Staatliche Realschule ... versetzt, wo sie derzeit Dienst leistet.

Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im Amt einer RSDin vom 5. Juli 2017 durch den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in ... für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 19. Juni 2017 an der Staatlichen Realschule ... schließt mit einem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) ab.

Der Antragsgegner schrieb durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Mai 2017 zum 1. September 2017 die Stelle der Abteilungsleitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalentwicklung, an der ALP in ... aus. Nach dem Anforderungsprofil konnten sich verbeamtete Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 14 + AZ, A 15 und A 15+ AZ mit der Lehrbefähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit mehrjährigen Erfahrungen in der Schulverwaltung und/oder Personalführung bewerben. Weiter wurden eine entsprechend gute wissenschaftliche oder pädagogische Qualifikation sowie ein Gesamtprädikat in der letzten dienstlichen Beurteilung von „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) oder besser vorausgesetzt. Erfahrungen in der Durchführung von Veranstaltungen der zentralen und/oder regionalen Lehrerfortbildung und/oder Erfahrungen im Bereich der erweiterten Schulleitung sowie ein Nachweis des Besuchs führungsrelevanter Fortbildungen wurden als wünschenswert bezeichnet.

Auf diesen Dienstposten bewarb sich neben der Antragstellerin und einer weiteren Bewerberin auch der Beigeladene. Die im Zuge des Bewerbungsverfahrens eingeholte Anlassbeurteilung für den Beigeladenen im Amt eines Realschuldirektors (RSD) vom 6. Juli 2017 durch den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in ... für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 19. Juni 2017 schließt mit dem Gesamturteil „BG“ (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) ab. Der Beigeladene war bis zum 31. Juli 2015 an der ...-Realschule in ... tätig und leistet seit dem 3. August 2015 an der ...-Realschule in ... Dienst.

Unter dem 31. August 2017 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ein Auswahlvermerk gefertigt, der die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an den Beigeladenen als bestgeeigneten Bewerber vorsieht.

Der Hauptpersonalrat des Staatsministeriums stimmte der vorgesehenen Ernennung des Beigeladenen und dessen Versetzung an die ALP in ... unter dem 5. September 2017 zu.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ebenfalls vom 5. September 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihrer Bewerbung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht habe entsprochen werden können. Die Antragstellerin sei im Auswahlverfahren in Bezug auf den zum Zuge gekommenen Beigeladenen unterlegen.

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist. Am 6. Oktober 2017 begehrte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht ... die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Leitung der Abteilung 3, Führung/Schul- und Personalentwicklung, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 24. November 2017 (Az. M 5 E 17.4736) wurde das Verfahren an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht ... verwiesen.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner bereits in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgehe, dass auf Grundlage der vorrangig zu berücksichtigenden aktuellen Anlassbeurteilungen kein eindeutiges Ergebnis habe ermittelt werden können. Es sei bereits fraglich, ob das von Bewerberin A im Statusamt A 15 erzielte Gesamtprädikat (15 Punkte) mit einer Gesamtbeurteilung „BG“ im Statusamt A 15 + AZ vergleichbar sei. Auch schade es der Vergleichbarkeit der Bewerbungen, dass die Bewerberin A im Gegensatz zur Antragstellerin und zum Beigeladenen bezüglich des Kriteriums „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ nicht hätte beurteilt werden können. Selbst wenn man bezüglich der Gesamtprädikate der aktuellen Beurteilungen von einem Bewerbergleichstand ausginge, würde sich zumindest aus der dann vorzunehmenden Binnendifferenzierung ein klarer Vorsprung der Antragstellerin ergeben. Denn in dem Superkriterium „Arbeitserfolg“ würde sich danach ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und der Bewerberin A ergeben (sofern man das von dieser erzielte Prädikat „HQ“ im niedrigeren Statusamt A 15 einem „BG“ im Statusamt A 15 + AZ geleichsetzen wolle). Der Beigeladene falle hingegen mit „UB“ zurück. In dem Kriterium „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ liege keine Bewertung für die Bewerberin A vor, so dass ein Gleichstand zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin bestehe (beide „BG“). In dem Kriterium „Eignung und Befähigung“ ergebe sich ein Vorsprung der Antragstellerin. Bereits auf Grundlage der Binnendifferenzierung erweise sich die Antragstellerin somit als die am besten geeignete Bewerberin.

Gesamturteil

Statusamt

Arbeitserfolg

Führungs- und Vorgesetztenverhalten

Eignung und Befähigung

Bewerberin A

15 Punkte

A 15

HQ

Keine Bewertung aufgrund Tätigkeit, auch nicht in 2014 und 2010

HQ

Beigeladener

BG

A 15 + AZ

UB

BG

BG

Antragstellerin

BG

A 15 + AZ

BG

BG

HQ

Selbst unter der Prämisse, dass nach der Durchführung der Binnendifferenzierung immer noch ein Bewerbergleichstand vorliege, wäre der Antragsgegner dazu verpflichtet gewesen, vor der Durchführung eines strukturierten Interviews zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen der Stellenbewerber heranzuziehen. Hierbei hätte die Antragstellerin einen klaren Bewerbervorsprung erzielen können.

Danach habe der Beigeladene in den früheren dienstlichen Beurteilungen folgende Gesamtprädikate erzielt:

– Dezember 2014: HQ im Statusamt A 14 + AZ

– August 2010: UB im Statusamt A 13

– August 2006: UB im Statusamt A 13

Die Bewerberin A habe folgende Gesamtprädikate erzielt:

– Juli 2014: BG im Statusamt A 14

– Januar 2011: UB im Statusamt A 14

– Februar 2007: BG im Statusamt A 14

Die Antragstellerin habe folgende Gesamtprädikate erzielt:

– Januar 2015: BG im Statusamt A 15 + AZ

– März 2014: BG im Statusamt A 15 + AZ (Anlassbeurteilung)

– Dezember 2006: BG im Statusamt A 14 + AZ

– Januar 2002: 11 Punkte im Statusamt A 13

Bei dem Vergleich dieser Beurteilungen sei zu berücksichtigen, dass die Bewerber sich zum damaligen Zeitpunkt in unterschiedlichen Ämtern befunden hätten. So seien die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin in den Jahren 2014 und 2015 im Statusamt A 15 + AZ, die des Beigeladenen im Jahr 2014 im Statusamt A 14 + AZ, die der Bewerberin A im Jahr 2014 im Statusamt A 14 erfolgt. Bei einem Amt mit Amtszulage handele es sich um ein statusrechtlich eigenes Amt. Durch die der Antragstellerin gewährte Amtszulage werde ihr angesichts der damit einhergehenden Bewertung ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen, das sich vom Grundamt abhebe; die Amtszulageämter bildeten damit Zwischenbesoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die ein höheres Amt implizierten. Die Antragstellerin habe sich somit in den Jahren 2014 und 2015 zwei Ämter über dem Beigeladenen bzw. drei Ämter über der Bewerberin A befunden. Vor diesem Hintergrund erreiche die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der früheren dienstlichen Beurteilungen einen klaren Bewertungsvorsprung. Nach alledem habe keine Veranlassung für die Durchführung eines strukturierten Auswahlinterviews bestanden, so dass dessen Ergebnis nicht mit in die Auswahlentscheidung hätte einfließen dürfen.

Die angegriffene Entscheidung stelle sich auch deshalb als rechtswidrig dar, da der Antragsgegner auf Seiten 2 und 3 des Schreibens des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21. September 2017 selbst einräume, dass „aufgrund der Eigenart der zu besetzenden Stelle“ von Anfang an vorgesehen gewesen sei, ein „wissenschaftlich fundiertes Auswahlgespräch vorliegend in Form eines strukturierten Interviews neben dem reinen Beurteilungsvergleich durchzuführen“.

Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner die Erwägungen für seine Auswahlentscheidung auch nicht hinreichend dokumentiert. So hätten an dem strukturierten Auswahlinterview der Antragstellerin neben einer Interviewerin und einem Protokollanten vier Beobachter teilgenommen. Einer der Beobachter sei über das Handy zugeschaltet gewesen. Demgegenüber erwähne Seite 7 des Auswahlvermerks des Kultusministeriums insgesamt nur fünf Personen. Alle Anwesenden hätten sich Notizen gemacht. Diese seien jedoch nicht in der Akte dokumentiert. Auch die Aufzeichnungen des abwesenden Herrn ... seien nicht in der Akte dokumentiert. Aus den Unterlagen ergebe sich auch nicht, wie ausgewertet worden sei und welche Aussagen in die Gesamtauswertung mit aufgenommen worden seien bzw. ob es auch Aussagen gegeben habe, die mit „neutral“ bewertet worden seien. Die Beurteilungskriterien seien nicht genannt. Hier stelle sich die Frage, ob es vergleichbar sei, wenn es keine feste Anzahl an Auswertungen gebe. Auswahlverfahren arbeiteten zum Teil mit einer festen Punktzahl, die alle Antworten zuordneten. Auf Seite 10 des Schreibens vom 21. September 2017 sei vermerkt, dass es sich um ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dies für die Fragen und für die Auswertung zutreffe.

Der Antragsgegner trat dem Antrag mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18. Oktober 2017 entgegen. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Eigenart der zu besetzenden Stelle habe erfordert, ein Auswahlinterview durchzuführen und diesem ein erhebliches Gewicht beizumessen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 16 LlbG ergebe sich, dass Grundlage für die Entscheidung dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlgespräche sein könnten, wobei der Dienstherr über die Gewichtung entscheiden könne. Nach der aktuellen gültigen Fassung der Norm komme dienstlichen Beurteilungen kein genereller Vorrang mehr zu. Vielmehr seien dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren gleichgestellt. Deshalb sei auch die bisherige Rechtsprechung dazu überholt. Letztendlich liege es im personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn, nach welchen Methoden er seine Personalauswahl treffe. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung eines Auswahlgesprächs zulässig und auch angezeigt gewesen, da die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber aus mehreren Gründen nicht als ausreichend aussagekräftig für die Auswahlentscheidung anzusehen gewesen seien. Exemplarisch hierfür sei angeführt, dass sich das Handeln einer Schulleitung im Hinblick auf die Personalführung auf ihre Vorgesetzteneigenschaft und Weisungsbefugnis gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen Personal der eigenen Schule beziehe. Hierbei seien die üblichen, an einer Schule der jeweiligen Schulart zu erwartenden Verwaltungsaufgaben zu bewältigen. Neben den Aufgaben im Rahmen der Leitung einer Schule sei ein Schulleiter/eine Schulleiterin zudem unterrichtend tätig. Wesentlich anders seien hingegen die Aufgaben bei der Leitung der zu besetzenden Abteilung 3 der ALP in .... Diese Abteilung bestehe aus hochgradig spezialisierten einzelnen und in Bayern nur einmal existierenden Organisationseinheiten. Insofern handele es sich bis zu einem gewissen Grad für jeden Bewerber und jede Bewerberin beim Wechsel in die Abteilung 3 der ALP um einen Berufswechsel. Eine unterrichtliche Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit mit unmittelbarem Unterrichtsbezug stelle die Leitung der Abteilung 3 nicht dar. Damit der entsprechend dem Leistungsprinzip bestgeeignete Kandidat habe ausgewählt werden können, sei es nicht nur nötig gewesen, die Leistungen an der bisherigen Wirkungsstätte mit in die Entscheidung einfließen zu lassen, sondern es sei insbesondere durch das Auswahlgespräch sicherzustellen gewesen, dass die Bewerber für die spezifischen Aufgaben im Rahmen der Leitung der Abteilung 3 an der ALP geeignet seien.

Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2015 (Az. M 5 E 15.3937) sei nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ihr mit einer schullaufbahninternen Stellenbesetzung eine andere Sachlage zugrunde gelegen habe. Zunächst sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht München maßgeblich auch deswegen die dienstliche Beurteilung als vorrangig hergezogen habe, da laut Ziffer 3.3 Abs. 2 der entsprechenden Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen ein Personalauswahlgespräch nicht den auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Vergleich der Bewerber und Bewerberinnen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ersetzen könne. Insofern habe der Dienstherr in dem dortigen Fall sein Ermessen, welches ihm nach Art. 16 Abs. Satz 5 gewährt werde, bereits durch Erlass der Richtlinien zugunsten der dienstlichen Beurteilungen ausgeübt. Eine solche Richtlinie existiere vorliegend aber nicht. Zudem hätten im Rahmen der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München durch die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin (Rektorin; Bes.Gr. A 13 + Z) und der Beigeladenen (Lehrerin; Bes.Gr. A 12) unmittelbare Rückschlüsse auf die Eignung hinsichtlich der ausgeschriebenen Rektorenstelle an der einer Grundschule (A 13 + Z) gezogen werden können. Denn die dortige Antragstellerin habe bereits die gleiche Funktionsstelle bekleidet, während die Beigeladene als Lehrerin noch keine Führungsposition innegehabt habe, allerdings habe sie eine Verwendungseignung für Führungspositionen in ihren Beurteilungen vermerkt gehabt. Wenn eine solche Verwendungseignung festgestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der beurteilte Beamte für eben die im Rahmen der Verwendungseignung aufgelisteten Tätigkeiten geeignet sei. Insofern hätten die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen auch herangezogen werden können, da sie zum einen Aufschluss über die Leistungen im Rahmen des Unterrichts gegeben und zum anderen auch über die Eignung als Rektorin eine Aussage getroffen hätten, entweder weil eine solche Tätigkeit der dienstlichen Beurteilung zugrunde lag oder weil eine entsprechende Verwendungseignung ausgesprochen worden sei. Eine gänzlich andere Sachlage liege jedoch der vorliegenden Stellenbesetzung zugrunde. Zum einen sei keine Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle verlangt worden. Dies gründe darauf, dass von vornherein bekannt gewesen sei, dass sich die zu besetzende Stelle sowohl hinsichtlich des Aufgabenzuschnitts als auch hinsichtlich der fachlichen Anforderungen derart vom Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft sowie eines Schulleiters, welches der regulären dienstlichen Beurteilung zugrunde liege, unterscheide. Insofern hätte auch keine valide Aussage hinsichtlich der Eignung mittels einer entsprechenden Verwendungseignung getroffen werden können. Zum anderen seien die Aufgaben, die im Rahmen der zu besetzenden Stelle zu bewältigen seien, weder unterrichtlicher Natur noch wiesen sie Bezug zu einer spezifischen Schulart auf. Dies werde jedoch im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung bewertet. Insofern ließen die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber im vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Eignung hinsichtlich der zu besetzenden Stelle zu.

Auch sei vorliegend die grundsätzlich zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilung nicht verkannt worden. Wie dem Stellenbesetzungsvermerk zu entnehmen sei, seien zuvorderst die dienstlichen Beurteilungen auch im Hinblick auf die Anforderungskriterien miteinander verglichen worden. So hätten zwei Mitbewerber aufgrund eines Rückstands nach Vergleich der Gesamtprädikate nicht weiter berücksichtigt werden können, da deren Rückstand auch nicht durch ein Auswahlgespräch als einholbar erachtet worden sei. Demgegenüber hätten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im gleichen Statusamt das gleiche Gesamtprädikat erzielt. Im weiteren Vergleich der Einzelkriterien sei zwar ein Vorsprung der Antragstellerin festzustellen. Allerdings habe der Beigeladene im Gegensatz zur Antragstellerin die für die zu besetzende Stelle zentrale Erfahrung im schulaufsichtlichen Aufgabenspektrum. Zudem habe sich der Vorsprung der Antragstellerin lediglich auf der Ebene der Einzelkriterien abgespielt und die unterschiedlichen Beurteilungssysteme hätten einen direkten Vergleich mit der Bewerberin A nicht zugelassen. Insofern sei in der Gesamtschau kein entscheidender Vorteil der Antragstellerin zu verzeichnen gewesen, so dass bei aller Beachtung des Inhalts der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen sowie der rechtlichen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen an sich sowohl Raum für ein Auswahlgespräch geblieben sei, da der Vorsprung der Antragstellerin (über-)kompensierbar gewesen sei, als auch aus oben genannten Gründen ein Auswahlgespräch notwendig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht angezeigt gewesen, die weiteren (älteren) dienstlichen Beurteilungen miteinander zu vergleichen, um sie in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zur Dokumentation des Auswahlgesprächs sei angemerkt, dass der Auswahlvermerk sechs Personen auf Seite 7 liste. Im dritten Spiegelstrich seien zwei Personen gelistet. Die Einzelaufzeichnungen seien nicht zwingend in der Akte zu dokumentieren, wenn deren Inhalt ausreichend in die zusammenfassende Würdigung des Gesprächs eingeflossen sei. Diese zusammenfassende Würdigung sei von allen im Stellenbesetzungsvermerk genannten Personen – also Interviewer wie Beobachter – gebilligt worden, so dass gewährleistet sei, dass diese Würdigung das gemeinsame Ergebnis der am Interview beteiligten Personen darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, ihren auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu ihrem Nachteil abzuwenden. Ein Bewerberverfahrensanspruch ist bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten dann gegeben, wenn der Dienstherr durch eine nicht auf einen bestimmten Adressatenkreis (etwa nur Versetzungs- und Umsetzungsbewerber) beschränkte Stellenausschreibung diese auch für Bewerber um höherwertige Dienstposten öffnet (VG München, B.v. 20.5.2014 – M 5 E 15.1358 – juris Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 17.10.2014 – W 1 E 14.707 – juris Rn. 22). Bewerber, die sich im Vergleich zur Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle in einem niedrigeren statusmäßigen Amt befinden, sind Beförderungsbewerber. Hat der Dienstherr den Dienstposten sowohl für Versetzungsbzw. Umsetzungsbewerber als auch für Beförderungsbewerber ausgeschrieben, so muss er die Auswahl des Bewerbers, dem der Dienstposten übertragen werden soll, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG vornehmen (BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17.03 – juris Rn. 16 ff.). Durch die Übertragung des Dienstpostens auf einen Beförderungsbewerber erlangt dieser eine Position, die bei Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Mitbewerbers berücksichtigt werden kann. Denn der Beförderungsbewerber könnte einen faktischen Bewährungsvorsprung erlangen. Mit der nominellen Übertragung der Funktion wird sein Stand gestärkt und der Status quo verfestigt (BayVGH, B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 34). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Die Verneinung eines Anordnungsgrundes widerspricht dann dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Tätigkeit des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des unterlegenen Beamten berücksichtigt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2009 – 3 CE 09.1879 – juris Rn. 33; B.v. 4.2.2009, a.a.O.; B.v. 11.12.2006 – 3 CE 06.3004 – juris Rn. 19).

Vorliegend handelt es sich um keinen Fall der bloßen Dienstpostenübertragung, jedenfalls liegt keine Erklärung des Antragsgegners vor, einen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen unberücksichtigt zu lassen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 6 CE 17.1220 – juris Rn. 17 ff.). Damit ist ein Anordnungsanspruch gegeben.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamtinnen und Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Er gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – NVwZ 2011, 1191; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147).

Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010, a.a.O.; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – ZBR 2008, 164; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200). Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167).

Gemessen an diesen Grundsätzen wird sich die Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Vorliegend genügt der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.

Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – NVwZ 2011, 1191; B.v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07 – NVwZ-RR 2008, 433; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 24.11.2006 – 3 CE 06.2680 – DÖD 2007, 108). Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011, a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.11.2010, a.a.O.). Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind diese inhaltlich auszuschöpfen; sog. Binnendifferenzierung (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – juris Rn. 32 ff.; B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 36).

Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde Art. 16 Abs. 1 LlbG durch § 4 des Gesetzes Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) geändert, indem Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt wurden. Danach können Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45 f.; Günther, RiA 2014, 101; Kathke, RiA 2013, 193; kritisch zur Neuregelung mit Blick auf das Leistungsprinzip Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, Art. 16 LlbG Rn. 31).

Beabsichtigt der Dienstherr die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume zu nutzen, bedarf es einer vorhergehenden Festlegung der jeweiligen Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren (hier: strukturiertes Auswahlgespräch). Diese Festlegung ist bereits im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils oder anhand von Ausschreibungsrichtlinien zu treffen, da sich der Dienstherr ansonsten dem Verdacht aussetzt, die Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 13). Außerdem würde den Beförderungsbewerbern ansonsten die Möglichkeit genommen, sich auf eine entsprechende Gewichtung einzustellen und vorzubereiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 – 6 A 2308/16 HGW – juris Rn.50).

Diesen Anforderungen wurde der Antragsgegner im vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Dabei ist es im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bei der angenommenen „Pattsituation“ nach Vergleich der dienstlichen Beurteilungen entscheidungserheblich auf ein strukturiertes Auswahlinterview abgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45 f.). Jedoch hätte diese Vorgehensweise im Vorhinein gegenüber den Bewerbern bekanntgegeben werden müssen. Weder regelt die Stellenausschreibung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Mai 2017, wie die dienstlichen Beurteilungen einerseits und das Ergebnis des Auswahlverfahrens andererseits zu gewichten sind. Noch wurde eine entsprechende Regelung in etwaigen Ausschreibungsrichtlinien des Antragsgegners getroffen, da solche im vorliegenden Fall nicht existieren. Insbesondere kann auch nicht auf Ziffer 3.3 Abs. 2 der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen vom 18. März 2011 (Az. IV.5-5 P 7010.1-4.23 489), die eine entsprechende Gewichtung enthält, zurückgegriffen werden, da sich diese gerade nicht auf die Ausschreibung für Stellen an der ALP in ... bezieht. Damit fehlt es an der notwendigen vorherigen Mitteilung des Dienstherrn über die Gewichtung der einzelnen Auswahlelemente (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 13). Damit besteht für die Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch.

Da ihre Auswahl in einem den rechtlichen Anforderungen entsprechenden neuen Auswahlverfahren möglich erscheint (vgl. VG Augsburg, B.v. 15.2.2018 – Au 2 E 17.1897 – juris Rn. 33), war dem Antrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert war auf ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 6). Danach war der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A 16 auf 20.758,80 Euro (3 x 6.919,80 Euro) festzusetzen.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Konkurrentenstreit um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart. Er steht seit 15. Oktober 1979 im richterlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg. Am 4. September 1992 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt, zum 15. September 2008 wurde er an das Verwaltungsgericht Stuttgart als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht versetzt. Dort war er zunächst der 12. Kammer zugewiesen. Ab dem 19. Januar 2009 wurde er Vorsitzender der 11. Kammer, zudem übernahm er ab dem 1. Januar 2009 den Vorsitz der 22. Kammer, einer mit dem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Fachkammer für Personalvertretungssachen.

3

Am 23. Juli 2014 bewarb der Beschwerdeführer sich unter anderem auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

4

Hierauf erstellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 10. September 2014 eine dienstliche Anlassbeurteilung mit dem Gesamturteil "[wird] den Anforderungen des angestrebten höheren Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof voll entsprechen". Dieses Gesamturteil ist zwei Notenstufen schlechter als dasjenige seiner letzten Beurteilung anlässlich der Bewerbung um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2008.

5

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 23. September 2014 Widerspruch, mit welchem er die Befangenheit der Beurteilerin und einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit rügte. Mit Schreiben vom 12. September 2014 beantragte er die Abänderung des Gesamturteils in "wird die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof übertreffen".

6

Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart hob auf Bitte des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung auf und verfasste unter dem 12. Januar 2015 eine neue Anlassbeurteilung. Für diese Beurteilung holte sie einen Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein. Auch diese Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen des angestrebten höheren Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof".

7

3. Sein gegen die Beurteilung vom 12. Januar 2015 erhobener Widerspruch vom 11. Februar 2015, mit welchem er im Wesentlichen einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit rügte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer werde durch die Beurteilung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Soweit es insbesondere um seine Tätigkeit als Vorsitzender in den beiden Kammern gehe, beschränke sich die Beurteilung vom 12. Januar 2015 auf Feststellungen zum Umfang der Einzelrichtertätigkeit und schließe hieraus zutreffend, dass es nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung der Verhandlungsführung des Beschwerdeführers in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehle.

8

Über die zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage ist bisher noch nicht entschieden worden.

9

4. Auf die ausgeschriebene Stelle waren neben der Bewerbung des Beschwerdeführers drei weitere Bewerbungen eingegangen. In dem vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg am 1. Februar 2015 erstellten Auswahlvermerk, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert worden sind, wird ausgeführt, die aktuellen Anlassbeurteilungen zeigten, dass alle vier Bewerber für das angestrebte Amt geeignet seien. Jedoch sei anhand der Beurteilungen ein klarer Vorsprung des Beigeladenen des Ausgangsverfahrens gegenüber den anderen drei Bewerbern zu erkennen, der in der gegenüber dem Beschwerdeführer um zwei Notenstufen und gegenüber den beiden anderen Mitbewerbern um eine Notenstufe besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg entschied, den Beigeladenen dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Die Auswahlentscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2015 mitgeteilt.

10

5. Der Beschwerdeführer legte gegen die ablehnende Auswahlentscheidung am 1. April 2015 Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 3. August 2015 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Beschwerdeführer habe einen erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, weil ihr eine Beurteilung zugrunde gelegt wurde, die "mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer falschen bzw. unvollständigen Beurteilungsgrundlage" leide.

11

6. Auf die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ab und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt ab.

12

Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende und der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrundeliegende Auswahlverfahren seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung verletzt habe. Selbst wenn von Mängeln seiner dienstlichen Beurteilung auszugehen sei, könne nicht festgestellt werden, dass eine Auswahl des Beschwerdeführers in einem erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint.

13

a) Dabei habe die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung unter allen Gesichtspunkten zu erfolgen, die ihre Eignung als Auswahlgrundlage beeinträchtigen könnten. Auch die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts nach § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Deutsches Richtergesetz (DRiG) und § 63 Nr. 4 Buchstabe f Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) zur Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führe nicht dazu, dass der Prüfungsumfang beschränkt wäre.

14

Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts sei nicht nur dem Gegenstand (Maßnahmen der Dienstaufsicht), sondern auch dem Anfechtungsgrund nach (aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG) begrenzt. Hiervon ausgehend werde der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Schutz des Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren vor der abschließenden Stellenbesetzung ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen und nicht auch im dienstgerichtlichen Verfahren gewährt. Die den streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffende Auswahlentscheidung stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, da sie sich nicht kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befasse oder geeignet sein könne, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Die Auswahlentscheidung beschränke sich darauf, darüber zu entscheiden, welcher der Bewerber der für ein bestimmtes Richteramt am besten geeignete im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Die im Rahmen des gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahrens vorzunehmende inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung verändere aber nicht den Streitgegenstand, so dass eine umfassende Prüfungsbefugnis bestehe.

15

Gegen eine nur eingeschränkte inzidente Prüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung spreche zusätzlich das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Nur durch eine umfassende Prüfung könne dem grundrechtlichen Anspruch des Bewerbers auf eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden. Das habe umso mehr zu gelten, als das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfe, mithin keine summarische Prüfung, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten sei.

16

Dem stehe nicht die Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG entgegen, wonach eine Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht besteht, wenn die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon abhängt, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist. Die Vorschrift könne keine Geltung für den Fall des vorläufigen Rechtsschutzes beanspruchen. Die Aussetzungspflicht bestehe nur bei Hauptsacheverfahren. Gegen eine Aussetzungspflicht im Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien verfassungsrechtliche Erwägungen anzuführen. Die in § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG geregelte Möglichkeit einer Aussetzung führe zur Verzögerung des Verfahrens und tangiere damit den in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Anspruch auf rechtzeitigen Rechtsschutz. Überdies bildeten die am Verfahren Beteiligten ein mehrpoliges Rechtsverhältnis und so seien dementsprechend unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes unterschiedliche Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht zum Ausgleich zu bringen.

17

Eine Einschränkung der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis ergebe sich auch wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung dienstgerichtlicher Entscheidungen. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass die Frage, ob eine streitige dienstliche Beurteilung eines Richters wegen einer Beeinträchtigung der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit zu beanstanden ist, vom Richterdienstgericht und vom Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet wird.

18

b) Die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Beschwerdeführers, des beigeladenen (erfolgreichen) Mitbewerbers und der weiteren Bewerber ergangene Auswahlentscheidung erweise sich nicht als fehlerhaft. Der Beschwerdeführer wende sich unzutreffend gegen diese Auswahlentscheidung mit dem Vorbringen, die ihn betreffende Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2015 sei zu seinen Lasten fehlerhaft.

19

aa) Die Beurteilung beruhe nicht auf einer falschen oder unvollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage. Auch bei Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der wesentliche Sachverhalt in dem von der Beurteilerin wörtlich zitierten Beurteilungsbeitrag des damaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts in komprimierter Form zutreffend dargestellt werde. Die Richtigkeit der im Beurteilungsbeitrag enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sei auch durch dienstliche Äußerungen Dritter bestätigt worden. Damit beruhten die Bewertung der Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie der Sozial- und Führungskompetenz des Beschwerdeführers auf sachlich zutreffenden Erwägungen und seien deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auch greife der Vortrag des Beschwerdeführers, seine dienstliche Beurteilung sei unbestimmt, nicht hinreichend differenziert und in sich widersprüchlich, nicht durch.

20

bb) Die Schilderungen des vormaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Beurteilungsbeitrag zur Urlaubssituation der 11. Kammer am 1. und 2. August 2011 und die Würdigung, dass eine Urlaubsvertretung im Falle der vollständigen Vakanz der mit vier Richtern besetzten Kammer auch für nur wenige Tage nicht verlässlich geregelt ist, wenn der Kammervorsitzende die Präsenz der Kammermitglieder an den fraglichen Tagen nicht hinreichend im Blick hat, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Beurteilungsbeitrag noch der Beurteilung selbst habe zugrunde gelegen, dass die Verantwortung für das Kommunikationsdefizit im Zusammenhang mit der vollständigen Vakanz allein dem Beschwerdeführer zuzuschreiben war. Festgestellt worden sei, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und seiner Kammer sich schwierig gestaltet habe.

21

cc) Auch im Hinblick auf die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu den Ereignissen vom 4. April 2009 im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel lasse sich ein Beurteilungsfehler nicht feststellen. Im Beurteilungsbeitrag sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers an diesem Tage gefolgert worden, dass insoweit nicht nur das Kommunikationsdefizit innerhalb der Kammer deutlich geworden sei, sondern auch "mangelndes Verantwortungsgefühl und Anleitung gegenüber dem nichtrichterlichen Personal". Diese Schlussfolgerung erscheine ohne Weiteres plausibel, gerade auch mit Blick auf die aus den dienstlichen Erklärungen der Unterstützungskräfte ersichtliche Verunsicherung, die dadurch ausgelöst worden war, dass der Beschwerdeführer das Gericht wieder verlassen hatte, ohne die anwesenden Unterstützungskräfte instruiert zu haben.

22

dd) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen in der Beurteilung wende, die Beurteilerin habe mangels Kammersitzungen keine Bewertung der Verhandlungsführung und der Kommunikation in einem kollegialen, mit weiteren Berufsrichtern besetzten Spruchkörper in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen vornehmen können, begegne dies keinen Bedenken. Der Beurteilung könne damit nicht entnommen werden, dass dort - ausdrücklich oder auch nur sinngemäß - moniert werde, dass Entscheidungen in der 11. Kammer überwiegend vom konsentierten Einzelrichter nach § 87a Abs. 2 VwGO oder vom Einzelrichter nach § 6 VwGO getroffen worden sind. Die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen der Verhandlungsführung in der 11. und 22. Kammer ergebe sich nicht nur aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern auch daraus, dass in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper der Vorsitzende vor allem auch Verhandlungen in Rechtssachen führe, in denen nicht er selbst, sondern eine(r) der beisitzenden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. Dass die Verhandlungsführung eines Kammervorsitzenden in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen im Übrigen eigenständige Aussagekraft für die Eignungsprognose im Hinblick auf das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof hat, der ebenfalls auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung mit zwei richterlichen Beisitzern verhandelt, liege auf der Hand.

23

Folglich ließen sich auch keine Mängel der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit feststellen. Dies habe auch für die Formulierung zu gelten, der Beschwerdeführer konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer. Die Formulierung könne nicht als die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigende direkte oder indirekte Einflussnahme auf seine Verfahrens- oder Entscheidungspraxis verstanden werden. Eine ausdrückliche Weisung oder eine Aufforderung, zukünftig den Schwerpunkt seiner Leitungstätigkeit als Kammervorsitzender zu verändern, sei mit dieser Aussage nicht verbunden. Die Leitungstätigkeit werde auch in diesem Kontext weder ausdrücklich noch sinngemäß einer Kritik unterzogen, sondern in allgemeiner und die Entscheidungsfreiheit nicht in Frage stellender Weise beschrieben.

24

ee) Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Ereignisse lägen bereits längere Zeit zurück und seien daher nicht zu berücksichtigen. Die Beurteilerin habe im Zusammenhang mit der Führungskompetenz ausgeführt, auch sie sei der Auffassung, dass die von ihrem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers gäben.

25

ff) Fehler in der Gesamtwürdigung seien ebenfalls nicht festzustellen. Dass sich die deutlichen Defizite in der Sozial- und Führungskompetenz trotz des Vorliegens hoher fachlicher Befähigung und Leistung auf die Gesamtbeurteilung auswirkten, sei nicht zu beanstanden.

26

gg) Die Beurteilung sei schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil gegen die Pflicht verstoßen worden wäre, den Beschwerdeführer gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen.

27

hh) Vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung der Wertungen lasse sich eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG, § 26 Abs. 3 DRiG) nicht feststellen. Insoweit mache der Verwaltungsgerichtshof sich die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 und des Beschlusses des Dienstgerichts für Richter vom 22. Juni 2015 (siehe unten 8.) zu eigen.

28

c) Auch bei Annahme einer fehlerhaften Beurteilung setze ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken könne. Deren Erfolg müsse bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem im Auswahlvermerk festgestellten klaren Vorsprung des Beigeladenen zu, der in der gegenüber dem Beschwerdeführer um zwei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme.

29

Die dienstliche Beurteilung bescheinige dem Beschwerdeführer zwar eine hohe fachliche Befähigung und beachtlich hohe Leistungen als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie im Bereich der 11. Kammer als Einzelrichter und Vorsitzender nach § 87a Abs. 2 VwGO. Hinter der dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang bescheinigten Qualifikation ("auch in quantitativer Hinsicht Spitzenkraft", "herausragende" bzw. "hervorragende" Fachkompetenz, "durchgängig vorbildliche" Kammerführung, "Garant für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers", Kammer unter seinem Vorsitz "Aushängeschild des Gerichts", "fachliche Autorität" … "unbestritten") bleibe er indes weit zurück. Nichts anderes habe mit Blick auf die Sozial- und Führungskompetenz, die beim Beigeladenen uneingeschränkt positiv beurteilt werde ("agiert in allen Bereichen auf äußerst hohem Niveau", "geradezu vorbildlich", "besondere Fähigkeit"), zu gelten. Jedenfalls erscheine bei einer Gesamtwürdigung des Leistungsvergleichs unter Einbeziehung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen in der Beurteilung des Beschwerdeführers die Annahme offensichtlich ausgeschlossen, dass für ihn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, den eklatanten Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen in einem erneuten Auswahlverfahren auszugleichen. Die Annahme eines offenen Auswahlverfahrens sei rein theoretisch.

30

Dass der Dienstgerichtshof für Richter in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2015 (siehe unten 8.) die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, beanstandet habe, ändere an dieser Bewertung nichts. Denn dieser Formulierung komme angesichts der übrigen Ausführungen in diesem Zusammenhang und in der dienstlichen Beurteilung insgesamt kein eigenständiger, im vorliegenden Verfahren relevanter Aussagegehalt zu.

31

7. Der Beschwerdeführer erhob am 23. November 2015 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 zurück. In wesentlichen Punkten handele es sich um neues Vorbringen zu bisher nicht bestrittenem Sachverhalt. Zudem seien die nachgeschobenen Angaben vage und unschlüssig und deshalb zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen könne nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich nicht damit befasst. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Vorgänge im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel geltend mache, das Gericht habe seinen Vortrag hierzu unberücksichtigt gelassen, gehe dies fehl. Das Gericht habe diesen zur Kenntnis genommen, allerdings festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen von den Schilderungen der Servicekräfte in ihren dienstlichen Äußerungen abweichenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht habe. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichte nicht dazu, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht der Beteiligten inhaltlich zu folgen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht entscheidungserheblich oder richte sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses.

32

8. Parallel suchte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2015 beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz und beantragte - nach rechtsschutzfreundlicher Auslegung der Anträge durch das Dienstgericht - unter anderem die Feststellung, dass bestimmte Formulierungen und Aussagen der dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2015 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 wies das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe den Antrag zurück, ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sei weder hinreichend substantiiert dargelegt worden, noch sei er sonst evident. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung das richterliche Kerngeschäft kritisch bewerteten und den Beschwerdeführer - sei es auch nur durch psychologische Einflussnahme - veranlassen könnten, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen. Die Äußerungen in der dienstlichen Beurteilung zu der Anzahl der Kammersitzungen der 11. Kammer würden zwar das richterliche Kerngeschäft betreffen. Der Beschwerdeführer lege aber schon nicht konkret dar, weshalb diesbezüglich die Grenze zur zulässigen Bewertung überschritten sei. Vielmehr sei eine solche Darstellung in einer Beurteilung anlässlich der Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof zulässig. Die in der Beurteilung vorgenommene Darstellung zur unzureichenden Gestaltung der Urlaubsvertretung am 1. und 2. August 2011 und zur Anwesenheit des Antragstellers am 4. April 2009 beim Einsatz im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel beträfen Sachverhalte, die dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und nicht dem richterlichen Kerngeschäft zuzuordnen seien.

33

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 den Beschluss des Dienstgerichts geändert und vorläufig festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2015 insoweit unzulässig ist, als es darin heißt: "Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr (…) vor allem auf die 22. Kammer." Die Verwendung des Wortes "konzentrieren" impliziere, der Beschwerdeführer käme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der 11. Kammer nicht nach. Ob ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kammerbesetzung oder durch den Einzelrichter entschieden werde, sei allein prozessrechtlich determiniert und habe sich jeder Einflussnahme durch die Dienstaufsicht zu entziehen. Im Übrigen wurde die Beschwerde - mit einer Kostenquote von 9/10 zu Lasten des Beschwerdeführers - zurückgewiesen.

34

Weiterhin noch anhängig ist das Hauptsacheverfahren beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe.

II.

35

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2015 (- 4 S 1733/15 -) und vom 18. Dezember 2015 (- 4 S 2332/15 -).

36

1. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem angegriffenen Beschluss verkannt, dass seine Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2015 rechtswidrig sei und ihn in Art. 33 Abs. 2 GG verletze.

37

a) Die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie seinem Leistungsprofil nicht Rechnung trage und in nicht mehr nachvollziehbarer Weise und damit willkürlich seine Sozial- und Führungskompetenz verneine. Die dienstliche Beurteilung sei unbestimmt, nicht hinreichend differenziert und in sich widersprüchlich. Er erfülle die Merkmale des Anforderungsprofils hinsichtlich der besonderen fachlichen Eignung, der Breite der juristischen Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu deren wissenschaftlicher Durchdringung, aber auch hinsichtlich der Arbeitsmenge sowie der Belastbarkeit "in hervorragendem Maße". Hierauf komme es bei einer Anlassbeurteilung bei Bewerbungen auf eine Stelle am Verwaltungsgerichtshof an; die "sehr ausgeprägte Fachkompetenz" stelle ausweislich des Ergebnisses der Dienstbesprechung der Präsidenten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 11. Januar 2013 das Hauptkriterium für die Eignungsfeststellung dar. Unter Verkennung von Art. 33 Abs. 2 GG habe es der Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet gelassen, dass die Beurteilung seine erfolgreichen Abordnungen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht, seine erfolgreiche Tätigkeit in mehreren Senaten als Richter am Verwaltungsgerichtshof, seine erfolgreiche Tätigkeit als Vorsitzender der 11. und 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart, seine langjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter, Honorarprofessor und Herausgeber sowie Autor von Fachkommentaren, seine vielen Veröffentlichungen und Vorträge, seine langjährige Mitwirkung an der Beamten- und Referendarausbildung nicht erörtert und nicht bewertet habe. Eine Würdigung seiner Fachkompetenz finde nicht statt, der Stellenwert seiner beruflichen Leistung im Vergleich zu anderen Richtern bleibe offen.

38

b) Soweit in der Beurteilung zwischen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der 22. Kammer und der 11. Kammer differenziert und angeführt werde, eine Aussage zur Verhandlungsführung als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern könne nicht getroffen werden, sei dies mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG verfassungswidrig und stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, wie der Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 26. Oktober 2015 zeige.

39

Indem der Verwaltungsgerichtshof feststelle, es sei der Beurteilerin nicht versagt, dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass sie eine Verhandlung des kollegialen Spruchkörpers in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen nicht besuchen und deshalb - anders als zur Verhandlungsführung in der 22. Kammer - keine Aussage machen könne, habe das Gericht unzulässige Anforderungen aufgestellt und in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die Anforderung "Leitung einer Kammersitzung" sei willkürlich und bei bisherigen Stellenbesetzungsverfahren nicht relevant gewesen. Nicht nachvollziehbar und willkürlich sei die unterschiedliche Bewertung der Funktion als Vorsitzender der 22. und der 11. Kammer durch den Verwaltungsgerichtshof.

40

c) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs lasse die Beurteilung auch insoweit unbeanstandet, als seine soziale Kompetenz und Führungskompetenz ohne jeden sachlichen Grund und damit willkürlich in Zweifel gezogen würden. Der Verwaltungsgerichtshof verletze Art. 33 Abs. 2 GG, weil er verkenne, dass der Beurteilungsbeitrag und die Beurteilung einen zum Teil unvollständigen, zum Teil falschen Sachverhalt anführten. Im Rahmen seiner Tätigkeit beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und als Vorsitzender von personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen habe er seine ausgeprägte soziale Kompetenz unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund habe es besonderer Ausführungen und überzeugender Begründungen bedurft, um aus den im Beurteilungsbeitrag thematisierten, lange zurückliegenden Ereignissen weitreichende Schlüsse zu ziehen.

41

Die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag und in der Beurteilung zu den Tatsachenkomplexen Urlaubsgewährung für den 1. und 2. August 2011, NATO-Gipfel am 4. April 2009 und Zuteilungsliste entbehrten jeder Grundlage und erfolgten willkürlich.

42

d) Der angegriffene Beschluss sei auch deshalb unhaltbar, weil er die Voreingenommenheit der Beurteilerin außer Acht gelassen habe.

43

e) Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs sprächen die stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart. Wenn von einem Richterdienstgericht festgestellt worden sei, dass eine Beurteilung in die richterliche Unabhängigkeit eingreife, könne diese Beurteilung nicht mehr Grundlage des Besetzungsverfahrens sein. Dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht überzeugend sei, habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem Parallelverfahren des Beschwerdeführers zur Stellenausschreibung Nr. 4263 im Beschluss vom 30. November 2015 dargelegt.

44

2. Die Beurteilung vom 12. Januar 2015 und der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit (Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG). Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Beurteilung vom 12. Januar 2015 einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle und deshalb der Auswahlentscheidung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen.

45

a) Anknüpfend an die erste (aufgehobene) Beurteilung differenziere die Beurteilung vom 12. Januar 2015 nach Bericherstatter-Tätigkeiten, Vorsitz in der 22. Kammer und Vorsitz in der 11. Kammer. Soweit in der Beurteilung ausgeführt werde, er konzentriere seine leitende Tätigkeit als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer und Aussagen zur Verhandlungsführung als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern könnten im Hinblick auf die Zahl der Kammersitzungen der 11. Kammer nicht getroffen werden, stelle dies einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Insoweit nehme er auf den Beschluss des Dienstgerichtshofs Bezug. Die Formulierungen seien nicht als bloße Feststellungen der Praxis zu verstehen, sondern stellten die Anforderung auf, dass die Anzahl der Kammersitzungen für ein entsprechendes Leistungsurteil über einen Bewerber um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof maßgeblich sei. Diesem Begründungselement sei große Bedeutung beigemessen worden. Dies stelle einen verfassungswidrigen Maßstab dar.

46

b) Die Bewertung des Vorganges der Urlaubsvertretung stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Es obliege den Richtern und nicht der Gerichtsverwaltung, bei der Urlaubsgestaltung und Urlaubsvertretung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die 11. Kammer habe eine ausreichende Urlaubsvertretung geregelt und damit keinen Anlass für das Eingreifen der Dienstaufsicht oder den später erfolgten Vorhalt gegeben. Dies verkenne der Verwaltungsgerichtshof.

47

c) Soweit es um die Bewertung des Einsatzes im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel gehe, berücksichtige der Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die angeblichen Irritationen der Unterstützungskräfte, sondern auch, dass am Morgen des 4. April 2009 bereits entscheidungsbedürftige Eilanträge eingegangen waren und es unverantwortlich vom Beschwerdeführer gewesen sei, dass er das Verwaltungsgericht gleichwohl verlassen habe. Wie und wann eingehende Fälle zu bearbeiten waren, hätte allein die 11. Kammer in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden und nicht die Dienstaufsicht. Die Beurteilung enthalte den Vorwurf, er habe seine rechtsprechende Tätigkeit nicht an die organisatorischen Vorgaben der Gerichtsverwaltung angepasst.

48

d) Auch die Bewertung des Führens und Verwahrens der Zuteilungsliste verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Zuteilung der Eingänge sei eine wichtige Aufgabe für den Vorsitzenden. Damit beantworte sich die Frage, in welcher Weise auf die Verfahrensgestaltung in verfassungswidriger Weise Einfluss genommen worden sei. "Wer von der Dienstaufsicht nur Ärger und Herabsetzung zu erwarten hat, wenn er Missbräuchen entgegentritt, ist geneigt, solche Auseinandersetzungen zu vermeiden und damit eine Gefährdung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Kauf zu nehmen".

49

e) Er werde in dem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung vom 12. Januar 2015 vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet verfassungswidrig herabgesetzt, weil völlig unhaltbare Vorwürfe, die zudem einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten, viele Jahre später wieder erhoben würden. Diese Vorhaltungen seien "an den Haaren herbeigezogen, willkürlich und [würden] den wirklichen Verhältnissen nicht ansatzweise gerecht". Die Irritationen im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel seien allein durch den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichts entstanden. Zudem habe dieser nach dem Einsatz allen Kollegen gedankt - außer ihm. Der ehemalige Präsident des Verwaltungsgerichts habe im Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, er habe Anlass zu Konflikten gegeben. Auf die klare Faktenlage sei kein Augenmerk gelegt worden.

50

3. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletze auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar gebe es im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Rechtsbehelfsverfahren: das dienstgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Da er aber in erster Linie einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit geltend mache, sei die vorrangige Zuständigkeit des Richterdienstgerichts gegeben. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof missachtet.

51

Das Richterdienstgericht sei gemäß § 63 Nr. 4 Buchstabe f LRiStAG für sogenannte Prüfungsverfahren bei Anfechtungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht zuständig. Zum Verhältnis des dienstgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimme § 85 Abs. 3 LRiStAG, dass das Verwaltungsgericht sein Verfahren bis zur Erledigung des dienstgerichtlichen Verfahrens auszusetzen habe. Aus dieser eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen, gesetzlichen Regelung folge nicht nur die Vorgreiflichkeit des dienstgerichtlichen Verfahrens, sondern auch die Bindung an die vom Richterdienstgericht getroffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht dürfe eine Maßnahme der Dienstaufsicht, deren Unzulässigkeit das Richterdienstgericht festgestellt habe, in seinem weiteren Verfahren nicht als zulässig zugrunde legen. Dieses Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Richterdienstgericht verkenne der Verwaltungsgerichtshof, indem er davon ausgehe, dass seine Prüfungskompetenz unbeschränkt sei und die Frage der Betroffenheit der richterlichen Unabhängigkeit von Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht unterschiedlich beantwortet werden könne.

52

Die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichtshofs sei auch willkürlich, weil Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt würden. Der Verwaltungsgerichtshof halte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG für nicht anwendbar, verneine eine Bindungswirkung dienstgerichtlicher Entscheidungen und halte unterschiedliche Entscheidungen von Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht für möglich. Diese Einschätzungen seien jedoch einfachrechtlich unzutreffend. Sie seien "jeweils isoliert betrachtet - aber sicherlich vertretbar, mit der Folge, dass der Willkürvorwurf nicht erhoben werden könnte". Jedoch in der Gesamtschau führten die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass die Zuständigkeit der Dienstgerichte faktisch außer Kraft gesetzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof halte unvereinbare Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Richterdienstgericht nicht nur für hinnehmbar, sondern "reklamiere im Ergebnis - contra legem - bei der Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch das letzte Wort für sich".

53

4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletze Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes bedeute für Eilverfahren, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern und dabei den betroffenen Grundrechten in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen genüge der Beschluss insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Kausalität nicht. Mit der Argumentation, ein Notenvorsprung von zwei Notenstufen schließe es offensichtlich aus, dass ein konkurrierender Bewerber möglicherweise zum Zuge kommen könne, sichere der Verwaltungsgerichtshof nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Dies gelte auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Dienstgerichtshofs nicht beachte und zudem den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten in unzumutbarer Weise erschwere.

54

5. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über seine Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2015 verletzten ihn in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG werde insoweit verletzt, weil die von ihm vorgetragenen Umstände sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres hätten aufdrängen müssen. Art. 103 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die "nachgeschobenen Angaben" für "vage und unschlüssig" halte. Auch hiermit werde sein Vortrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen; stattdessen verdrehe das Gericht seinen Vortrag. Zwar sei es zutreffend, dass ein Gericht nicht jedweden Vortrag bescheiden müsse. Aber die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Umstände seien von derartigem Gewicht, dass der Verwaltungsgerichtshof sie nicht übergehen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof gehe sehr einseitig ins Detail, um für ihn nachteilige Schlussfolgerungen zu ziehen. Das Gericht versuche, Widersprüche zu konstruieren. Es überspanne die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es feststelle, dass er einen von den Schilderungen der Servicekräfte in ihren dienstlichen Äußerungen abweichenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht habe. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil einerseits die völlig widersprüchlichen und unpräzisen Angaben der Beschäftigten berücksichtigt, seine Angaben jedoch als unsubstantiiert behandelt würden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass sein Vortrag bei der Beurteilung des tatsächlichen Geschehens nicht von Bedeutung gewesen sei, bedeute dies, dass sein erheblicher Vortrag unverändert nicht zur Kenntnis genommen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe relevanten Vortrag zu den Themen Urlaubssituation Anfang August 2011, Einsatz im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel, Führen und Verwahren der Zuteilungsliste übergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm nicht die Sozial- und Führungskompetenz absprechen dürfen, wenn er seinen Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte.

B.

55

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und wäre im Übrigen unbegründet.

I.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.

57

1. Die Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>).

58

Die Begründung erfordert insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zum Verständnis des Vorbringens erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>).

59

2. Die Beschwerdeschrift genügt trotz ihres Umfangs den Anforderungen an eine substantiierte Begründung nicht.

60

a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG rügt und vorträgt, dass seine Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2015 und die auf die Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft seien, hat er die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen - trotz schriftsätzlicher Bezugnahme - nicht vorgelegt (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>).

61

b) Die Verfassungsbeschwerde wird den beschriebenen Substantiierungsanforderungen aber auch inhaltlich nicht gerecht.

62

aa) Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, seinen fachgerichtlichen Vortrag zu wiederholen und eine eigene Wertung der seiner Beurteilung zugrunde gelegten Ereignisse an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs zu setzen und pauschal eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 GG zu behaupten.

63

bb) Der Beschwerdeführer legt einen Verstoß gegen die Rechtschutzgarantie des Grundgesetzes nicht substantiiert dar. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 104, 220 <231>). Ebenso wie der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Prozessordnungen müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er führt insbesondere nicht an, dass das Rechtsmittel in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise durch die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen durch den Verwaltungsgerichtshof erschwert worden wäre. Die ausführliche Begründung des Gerichts lässt jedenfalls keinen Verstoß gegen diese Grundsätze erkennen.

64

cc) Ohne das Willkürverbot näher zu spezifizieren, macht der Beschwerdeführer im Kontext seiner gesamten Ausführungen einen Verstoß hiergegen geltend. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vortrag jedoch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG zu begründen. Willkür liegt insbesondere erst dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Eine solche Fehlanwendung lässt sich vorliegend auch nicht erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung und im Rahmen der inzidenten Prüfung der Beurteilung eine umfassende Prüfung vorgenommen und sich intensiv mit dem Vorbringen beider Seiten befasst sowie eine umfassende Würdigung in den Gründen der Entscheidung vorgenommen.

65

dd) Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über seine Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2015 in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wird den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Da die Fachgerichte nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden haben, ist ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 <295>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>). Soweit der Beschwerdeführer bisher nicht bestrittenen Sachverhalt nun mit neuem Vorbingen im Rahmen der Anhörungsrüge zu widerlegen sucht, vermag dies offensichtlich keinen Gehörsverstoß zu begründen. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Entscheidungserheblichkeit seines Vortrages zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer setzt im Wesentlichen der Auffassung des Gerichts seine eigene Sichtweise entgegen. Er wendet sich damit lediglich im Gewande des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht. Mit einem solchen Angriff auf die Richtigkeit der Entscheidung lässt sich eine Gehörsverletzung nicht dartun. Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BVerfGE 87, 1 <33>; 115, 166 <180>). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Sowohl in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2015 als auch in seinem Beschluss zur Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2015 hat er sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

II.

66

Soweit anhand der vorgelegten Unterlagen überprüfbar, wäre die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.

67

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruches. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung aus Art. 33 Abs. 2 GG (1.), in seiner richterlichen Unabhängigkeit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG (2.), in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (3.) und in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (4.) verletzt.

68

1. Die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsermessens des Dienstherrn ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

69

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 10; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 10).

70

Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11; s. ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, juris, Rn. 10 ff.; BVerfGK 12, 106 <109 f.>).

71

b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt es keinen Verfassungsverstoß dar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat.

72

Soweit die Rügen die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffen, kann hierauf eine Verletzung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gestützt werden. Ob und wie die in der Beurteilung geschilderten Ereignisse (Urlaubssituation am 1. und 2. August 2011, NATO-Gipfel am 4. April 2009, Führen der Zuteilungsliste) stattgefunden haben, ist vor allem eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, deren Beantwortung allein den zuständigen Fachgerichten obliegt. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob diese dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, juris, Rn. 2). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Hierfür ist vorliegend nichts dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

73

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Würdigung seiner Fachkompetenz sei nicht erfolgt. Vielmehr wird zur fachlichen Befähigung dezidiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine deutlich überdurchschnittliche fachliche Befähigung und hervorragende umfassende Rechtskenntnisse verfüge. Er arbeite zielstrebig und effektiv, planmäßig und ohne Rückstände. Soweit die vom Beschwerdeführer angeführten Punkte seiner Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht oder seine Tätigkeit in mehreren Senaten als Richter am Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt wurden, weil diese außerhalb des Beurteilungszeitraumes lagen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch lag der Beurteilung die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter, Honorarprofessor und Herausgeber sowie Autor von Fachkommentaren zugrunde.

74

Durch die Ausführungen zu den Defiziten in der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz des Beschwerdeführers und der entsprechenden Berücksichtigung bei der Bildung des Gesamturteils verstößt die dienstliche Beurteilung nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welchen Eignungsmerkmalen er welches Gewicht beimisst. Bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof auch Erwägungen zur sozialen Kompetenz und zur Führungskompetenz anzustellen, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Dem Vorsitzenden Richter kommt aufgrund seiner Leitungsfunktion vermehrt die Aufgabe der Organisation, Delegation und auch der Mitarbeiterführung sowohl innerhalb des Spruchkörpers als auch als exponierter Vertreter des Spruchkörpers innerhalb des Gerichts zu. Hierbei soziale Kompetenzen sowie Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung zu verlangen, kann grundsätzlich keinen Ermessensfehler des Dienstherrn begründen. Die festgestellten Defizite in der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz des Beschwerdeführers sind so groß, dass dies Auswirkungen auf das Gesamturteil hatte. Damit wurde aber nicht die Fachkompetenz des Beschwerdeführers verkannt.

75

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG.

76

a) Art. 97 Abs. 1 GG enthält zwar kein Grundrecht der zu beurteilenden Richter; Art. 33 Abs. 5 GG umfasst aber auch die hergebrachte Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und räumt ihnen grundrechtsähnliche Individualrechte ein, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, juris, Rn. 12). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfGK 8, 395 <399>), wobei Art. 97 Abs. 1 GG jede vermeidbare auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des Richters verbietet (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 79 <93>; 55, 372 <389>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7).

77

Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; stRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

78

Eine dienstliche Beurteilung, verstanden als Verfahren und als Akt der Bewertung richterlicher Tätigkeit, hat die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit, die in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (stRspr, BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

79

b) Gemessen hieran ist gegen die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2015 zur Urlaubssituation im August 2011, zum Einsatz im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel und zum Führen und Verwahren der Zuteilungsliste sind nicht geeignet, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Es handelt sich um bloße Feststellungen zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte und nicht um Feststellungen zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit.

80

Durch die Beurteilung wird weder direkt noch indirekt zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe falsch entschieden. Ihm wird damit nicht eine bestimmte Verfahrensweise als unzulässig vorgehalten. Allein dadurch, dass in der Beurteilung aus Sicht der Beurteilerin wesentliche Ereignisse - durch wörtliche Wiedergabe des Beurteilungsbeitrages - beschrieben werden, kommt eine Einflussnahme auf die richterliche Entscheidung nicht in Betracht. Die Beschreibung der Ereignisse erfolgt ausschließlich, um die Richtigkeit der in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Charakterisierung des Beschwerdeführers und seiner Verhaltensweise im Umgang mit den Kammermitgliedern, den übrigen richterlichen und nichtrichterlichen Kollegen durch Beispiele zu belegen. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Anführung von Tatsachen und deren Wertung im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften des Beschwerdeführers. Eine solche Bewertung gehört zum Wesen einer dienstlichen Beurteilung, die hier aus Anlass der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen war. Soll die dienstliche Beurteilung als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes, hier des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichthof, einen Sinn haben, so muss sie sich, wenn es geboten ist, zu den Eigenschaften des Richters, auch zu seinem Verhalten gegenüber den Kammermitgliedern sowie den richterlichen und nichtrichterlichen Kollegen, in positiver und negativer Hinsicht äußern dürfen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht verletzt, wenn die Bewertung - wie hier - in differenzierender Form gehalten ist und keine "Schuldzuweisung" im Hinblick auf die Entstehung der zwischenmenschlichen Konflikte enthält.

81

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung unterscheide in unzulässiger Weise zwischen Berichterstatter-Tätigkeiten und den Vorsitzen in der 11. und 22. Kammer, ist davon auszugehen, dass eine höhere Erfahrung in der Leitung von Kammersitzungen zugleich ein höheres Maß an Kompetenz bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden Richters erwarten lässt und damit auch eine günstigere Eignungsprognose rechtfertigt. Der Beschwerdeführer kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die Durchführung von Kammersitzungen müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werde. Die berufliche Entwicklung als Einzelrichter oder Kammervorsitzender und die tatsächlich erworbenen Erfahrungen sind bei der persönlichen Befähigung im Bereich der Sitzungsleitung von Relevanz. Vor diesem Hintergrund ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Ausführung in der Beurteilung, eine Möglichkeit zum Besuch einer mündlichen Verhandlung der 11. Kammer habe sich nicht geboten, so dass es an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung der Verhandlungsführung in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörper fehle, als zulässig erachtet.

82

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 verkennt nicht die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz des Beschwerdeführers in einem Auswahlverfahren. Er verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

83

a) Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; stRspr). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 10 f.; BVerfGK 11, 398 <401>). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 ff.).

84

b) Hieran gemessen hat der Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar und mit sachbezogenen Argumenten dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch in einem neuen Auswahlverfahren keine Chance hätte, selbst ausgewählt zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt hat, liegen nicht vor.

85

Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst von dem im Auswahlvermerk festgestellten "eklatanten" Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen, der in der gegenüber dem Beschwerdeführer um zwei Notenstufen besseren zusammengefassten Beurteilung sowie in den Einzelfeststellungen zu den Eignungs- und Leistungsmerkmalen ("hervorragende" Fachkompetenz, "durchgängig vorbildliche" Kammerführung, Kammer unter seinem Vorsitz "Aushängeschild des Gerichts") des Beigeladenen zum Ausdruck komme. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Bewerbervergleich erscheinen - für sich betrachtet - plausibel und vertretbar.

86

Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst im Falle der Unzulässigkeit des Satzes, der Beschwerdeführer konzentriere seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender vor allem auf die 22. Kammer, die Annahme offener Erfolgsaussichten nicht gerechtfertigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht hier schlüssig davon aus, dass der Formulierung insgesamt kein eigenständiger und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tragender Aussagegehalt zukommt und sich nicht auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Streichung des Satzes eine nachträgliche Verbesserung des Gesamturteils um zwei Notenstufen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

87

Damit greift der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in den dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 16) ein. Zur Bildung des Gesamturteils heißt es insoweit in der Beurteilung vom 12. Januar 2015, zwar sei der Beschwerdeführer in seiner auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht bezogenen Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2008 mit "übertrifft die Anforderungen" beurteilt worden. Diese Prognose habe sich aber in der Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht in Bezug auf die Sozial- und Führungskompetenz nicht bestätigt. Auch in der Widerspruchsbegründung vom 5. Mai 2015 wird zur Bildung des Gesamturteils angeführt, es treffe nicht zu, dass der als gering angesehenen Anzahl vom Beschwerdeführer geleiteten Kammersitzungen in der 11. Kammer ein übermäßiges Gewicht eingeräumt wurde und dies zu einer Absenkung der Notenstufe im Vergleich zu der letzten Beurteilung geführt habe. "Die Festlegung der Notenstufe ergibt sich vielmehr aus den gezeigten Defiziten des Widerspruchsführers …".

88

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

89

a) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. BVerfGE 89, 28 <36>). Allerdings führt nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 13, 132 <143>; 42, 237 <241>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>) oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 58, 1 <45>).

90

b) Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Annahme einer umfassenden verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz und durch das Verneinen einer Aussetzungspflicht sowie einer Bindung an dienstgerichtliche Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen.

91

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Garantie des gesetzlichen Richters in ihrer Bedeutung und Tragweite zutreffend erfasst (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich seine Prüfungsbefugnis und Aussetzungspflicht sowie Bindung an dienstgerichtliche Entscheidungen geprüft. Er hat damit jedenfalls die Relevanz der justiziellen Gewährleistung nicht nur gesehen, sondern auch beachtet. Er hat die Fragen der Prüfungsbefugnis, Aussetzung und Bindung nicht übergangen, sondern sich damit befasst.

92

bb) Auch hat der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfungsbefugnis in vertretbarer Weise bejaht und eine Aussetzungspflicht sowie Bindung an dienstgerichtliche Entscheidungen entsprechend ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich mit den wortgleichen Zuständigkeitsregelungen in § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG und § 63 Nr. 4 Buchstabe f LRiStAG sowie den Aussetzungsvorschriften in § 68 Abs. 3 DRiG und § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG auseinandergesetzt. Die Erwägungen erweisen sich als plausibel; sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs und werden auch durch die Einwände der Verfassungsbeschwerde nicht entkräftet.

93

(1) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht unter diesem Gesichtspunkt keine Kollisionsgefahr. Der Rechtsweg zum Richterdienstgericht ist sowohl nach dem Anfechtungsgegenstand ("Maßnahmen der Dienstaufsicht") als auch zusätzlich nach dem Anfechtungsgrund ("aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG") abzugrenzen. Der Unabhängigkeitsstreit wird beim Richterdienstgericht nur in diesem Umfang rechtshängig und begründet eine beschränkte Sachentscheidungsbefugnis des Richterdienstgerichts. Die Vereinbarkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften hat das Verwaltungsgericht zu prüfen. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände der Entscheidungen besteht daher auch keine gegenseitige Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, juris, Rn. 33; stRspr).

94

Dieses Nebeneinander zweier Rechtswege für einen und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund ist im Prozessrecht nicht singulär. So ist etwa auch für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten, soweit er aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht hergeleitet wird, der Verwaltungsrechtsweg gegeben, während wegen des gleichen Anspruchs, soweit er auf eine Amtspflichtverletzung gestützt wird, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten beschritten werden muss (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, juris, Rn. 19, 21; Urteil vom 9. April 1964 - II C 47.63 -, juris, Rn. 35 f.).

95

Entsprechend der starken subjektiven Komponente der richterlichen Unabhängigkeit entscheidet der Richter durch die Begründung seines Antrages weitgehend selbst, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht vom Richterdienstgericht (wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) oder vom Verwaltungsgericht (wegen sonstiger Rechtsverletzung) nachgeprüft werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 -, juris, Rn. 13).

96

Soweit es um die gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung geht, zeigt sich in der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis, dass diese umfassend erfolgt und auch eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit in diese Prüfung einbezogen wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt insoweit ein unteilbarer Streitgegenstand vor. Die Behauptung eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit ist als ein tatsächliches und rechtliches Begründungselement des Streitgegenstandes zu bewerten und deswegen in die umfassende gerichtliche Prüfung der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete und fehlerfreie Teile entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2005 - 4 S 439/05 -, juris, Rn. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris, Rn. 130; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 1 TG 2710/05 -, juris, Rn. 10).

97

(2) Der Verwaltungsgerichtshof begründet mit nachvollziehbaren Erwägungen, dass die den streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffende Auswahlentscheidung schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne der §§ 26 Abs. 3, 68 DRiG darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein muss, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken. Diese Voraussetzung erfülle die Auswahlentscheidung nicht, sondern beschränke sich darauf, darüber zu entscheiden, welcher der Bewerber der für ein bestimmtes Richteramt am besten geeignete im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Hieran ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Zwar betreffen die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Auswahlentscheidung erhoben hat, die Zugrundelegung einer - seiner Auffassung nach fehlerhaften - Anlassbeurteilung. Im Ergebnis geht es aber nur um unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruches auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn von Rechts wegen eingeräumten Auswahlermessens, nicht aber um trennbare Teile dieses Streitgegenstandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99 -, juris, Rn. 12).

98

Im Übrigen wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Begriff der Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne der §§ 26 Abs. 3, 68 DRiG weit auszulegen und auch dienstliche Beurteilungen hierunter zu subsumieren (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84 -, juris, Rn. 26 m.w.N.), in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur kritisch bewertet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris, Rn. 123 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2000 - 12 K 1121/00 -, NJW-RR 2001, S. 353 <358>; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil C, Rn. 495). Unter Dienstaufsicht sei im Sinne des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts die personenrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung des Amtsinhabers im Innenverhältnis zu seinem Dienstherren zu verstehen. Die dienstliche Beurteilung habe hingegen den Zweck, die eignungs- und leistungsgemäße Verwendung des Beamten oder Richters sicher zu stellen. Sie diene vor allem der von Verfassungs wegen gebotenen zuverlässigen Klärung einer "Wettbewerbssituation" der für die Besetzung von Dienstposten oder für Beförderungen in Betracht kommenden Personen unter den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

99

(3) Soweit der Verwaltungsgerichtshof anführt, eine Aussetzung käme zudem im Eilverfahren nicht in Betracht, weil der Wortlaut der § 68 DRiG, § 85 LRiStAG die Aussetzung einer "Hauptverhandlung" forderten und zudem eine Aussetzung dem besonderen Eilbedürfnis als Schutzzweck zuwiderlaufe, entspricht dies ebenfalls der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 6 B 59/04 -, juris, Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 7 ME 1/15 -, juris, Rn. 3 und 8).

100

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Konkurrentenstreit gehalten ist, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 61, 82 <110 f.>; 77, 275 <284>; 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13>; 97, 298 <315>; 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; stRspr). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 97, 298 <315>; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris, Rn. 12).

101

Allerdings erscheint die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der Wortlaut der Aussetzungsvorschriften § 68 Abs. 3 DRiG und § 85 Abs. 3 Satz 1 LRiStAG deute auf eine Anwendung nur für Hauptsacheverhandlungen hin, durchaus nicht als offensichtlich einzig vertretbare Lösung. Gleichwohl hält sich die Auslegung - angesichts der verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Effektivität des Eilrechtsschutzes - im durch das Willkürverbot gezogenen Auslegungsrahmen der Fachgerichte.

102

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

103

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Mai 2016 wird dem Antragsgegner vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A12/13)“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 vom 15. September 2015 unter 2.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F... beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord (A 12/13).

Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“

Der 19... geborene Antragsteller steht bei der Kriminalpolizeiinspektion F... als stellvertretender Kommissariatsleiter des Kommissariats 1 (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) ebenso wie der 19... geborene Beigeladene als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A12) in Diensten des Antragsgegners. Beide erzielten in der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Laut Vermerk vom 26. November 2015 entschied sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden Staatsministerium), den Posten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser stelle sich bei näherer Betrachtung der für die zu besetzende Führungsfunktion wesentlichen Einzelmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung als leistungsstärkster Bewerber dar. Während der Antragsteller in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 14 Punkte erzielte, habe der Beigeladene in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 15 Punkte und im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ 14 Punkte erzielt. Der Beigeladene, der keine Führungsposition innehabe und deshalb nicht in den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“ und „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ beurteilt werden könne, habe im ersatzweise herangezogenen Einzelmerkmal „Führungspotential“ 14 Punkte erzielt. Da der Beigeladene vor seiner jetzigen Verwendung vom 1. November 2002 bis zum 28. Februar 2013 Sachbearbeiter im Kommissariat ... bzw. im Kommissariat ... des KFD ... des Polizeipräsidiums M... tätig gewesen sei und auch das Seminar „Tötungsdelikte“ besucht habe, erfülle er die geforderten (fachspezifischen) Voraussetzungen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 (übergeben am 2. Dezember) informierte das Staatsministerium den Hauptpersonalrat über seine Stellenbesetzungsabsicht. Im Entwurf dieses Schreibens ist handschriftlich vermerkt, dass der Antragsteller gegen seine Beurteilung Klage erhoben habe und das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, den Antragsteller in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen so anzuheben, dass er vor dem Beigeladenen liegen würde.

Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Nord mit, dass aufgrund einer Klage die ursprüngliche Beurteilung des Antragstellers aufgehoben, mit Datum vom 25. November 2015 neu erstellt und dem Beamten am 26. November 2015 eröffnet worden sei.

Die Klage (Az. M 5 K 15.5006) des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 7. August 2015 wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 eingestellt.

Mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 teilte das Staatsministerium dem Hauptpersonalrat mit, dass der Antragsteller mit der neuen Beurteilung in dem für die zu besetzende Führungsfunktion wesentlichen Einzelmerkmal „Teamverhalten“ nunmehr 15 Punkte erreiche. Die Auswahlentscheidung sei jedoch nach wie vor zugunsten des Beigeladenen L. zu treffen.

Der Hauptpersonalrat hat dem Besetzungsvorschlag am 9. Dezember 2015 zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurde dem Antragsteller die Besetzungsentscheidung mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (Az. M 5 K 16.318) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die in der Besetzungsentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei aufgehoben und neu erstellt worden. In einer handschriftlichen Ergänzung des Besetzungsvermerks sei festgehalten, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, die Beurteilung in den Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller vor dem Beigeladenen liege. Im Rahmen der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung sei dann aber nur im relevanten Einzelmerkmal „Teamverhalten“ eine Höherstufung auf 15 Punkte erfolgt. Weshalb von der zuvor geäußerten Absicht abgerückt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Am 21. März 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 25. November 2015 (Az. M 5 K 16.1365) erheben, die für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 7. August 2015 ersetzte.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, zugestellt am 25. Mai 2016, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die maßgeblichen Auswahlkriterien seien im Auswahlvermerk vom 26. November 2015 genannt, die herangezogenen Tatsachen und Ergebnisse listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Aufgrund des Gleichstands in den Gesamtprädikaten sei es sachgerecht gewesen, auf die Einzelmerkmale abzustellen. Danach habe der Beigeladene einen Leistungsvorsprung, da er bei gleicher Gesamtpunktzahl in zwei besonders prägenden Einzelmerkmalen 15 Punkte erreicht habe, ansonsten jeweils 14 Punkte. Demgegenüber habe der Antragsteller in den besonders prägenden Einzelmerkmalen durchgehend 14 Punkte erzielt, wobei dieses Ergebnis insofern abgeändert worden sei, als die Bewertung in der neuerstellten Beurteilung vom 25. November 2015 im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ auf 15 Punkte angehoben worden sei. Auch bei Zugrundelegung dieser Bewertung sei kein weiterer Auswahlschritt mehr vorzunehmen gewesen. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der wertenden Betrachtung der besonders prägenden Einzelmerkmale nach wie vor den Beigeladenen mit 2 mal 15 Punkten leistungsstärker als den Antragsteller mit 1 mal 15 Punkte einstufe, sei dies nicht zu beanstanden. Ebenso sei es sachgerecht, dass beim Beigeladenen, der im Beurteilungszeitraum keine Führungsfunktion inne gehabt habe, anstelle der hieran anknüpfenden Einzelmerkmale „Anleitung und Aufsicht“ sowie „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ auf das Einzelmerkmal „Führungspotential“ abgestellt worden sei. Zwar sei die mögliche Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptverfahrens haben könne. Soweit der Antragsteller jedoch vorbringe, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeipräsidium Oberbayern Nord von seiner Absicht abgerückt sei, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers derart abzuändern, dass er in den relevanten Einzelmerkmalen besser als der Beigeladene beurteilt werde, und sich diesbezüglich auf eine handschriftliche Ergänzung im Beteiligungsschreiben an den Hauptpersonalrat vom 1. Dezember 2015 beziehe, begründe dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Die Informationsquelle des in Bezug genommenen, handschriftlichen Vermerks sei unklar. Zudem stelle dieser keine Erklärung des verantwortlichen Beurteilers dar. Reine Bewertungsabsichten hätten keinen Einfluss auf ein Auswahlverfahren, solange diese sich nicht in einer wirksamen dienstlichen Beurteilung niederschlügen. Schließlich würde eine bessere Bewertung in einem Einzelmerkmal allein aus dem Grund, um in einer Konkurrenzsituation vorrangig berücksichtigt zu werden, eine sachfremde Erwägung im Beurteilungsverfahren darstellen.

Mit der am 8. Juni 2016 eingelegten, mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeipräsidium Oberbayern Nord von seiner Absicht abgerückt sei, den Antragsteller in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen besser als den Beigeladenen zu beurteilen. Seiner Anregung, das Zustandekommen der neu erstellten Beurteilung umfassend zu prüfen und hierzu den Beurteiler sowie den direkten Vorgesetzten des Antragstellers als Zeugen zu vernehmen, sei das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Informationsquelle für den handschriftlichen Vermerk gegebenenfalls tatsächlich der Beurteiler des Antragstellers gewesen sei. Hier sei zwar lediglich eine Bewertungsabsicht des Beurteilers niedergelegt worden, diese habe sich aber bereits so verfestigt, dass sie - wie auch immer - nach außen gedrungen sei. Es wäre im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers auch nicht sachgerecht gewesen, wenn die Anhebung der entscheidungsrelevanten Einzelmerkmale deshalb entgegen der kundgetanen Absicht nicht erfolgt sei, um den Beigeladenen im Rahmen des Auswahlverfahrens in seiner führenden Position zu halten.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Auswahlentscheidung habe bereits die angehobene Beurteilung des Antragstellers vom 25. November 2015 zugrunde gelegen. Allerdings habe sich unter Ausschöpfung der Regelbeurteilung der Konkurrenten weiterhin ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergeben. Die geänderte dienstliche Beurteilung vom 25. November 2015 sei zum Zeitpunkt der handschriftlichen Ergänzung des Entwurfs des Schreibens des stellvertretenden Landespolizeipräsidenten, Herrn R..., vom 2. Dezember 2015 an den Hauptpersonalrat durch den Sachgebietsleiter ... Herr G..., bereits durch den zuständigen Beurteiler, Herrn Polizeipräsidenten K..., erstellt, dem Antragsteller eröffnet und in den Postlauf gegeben worden. Die handschriftliche Ergänzung treffe augenscheinlich nicht zu. Der Verfasser habe sich vielmehr über den Stand und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung geirrt. Herr G... habe mit der Ergänzung lediglich sicherstellen wollen, dass der Hauptpersonalrat über die Anhebung der im SG ... noch nicht bekannten Beurteilung vorab informiert werde. Der Aussagegehalt der Ergänzung sei dementsprechend mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 richtig gestellt worden. Auch der Hauptpersonalrat habe daher auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage entschieden. Der Rückschluss, die bereits eröffnete Beurteilung sei fehlerhaft, weil die später erfolgte handschriftliche Ergänzung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Beurteilers aufkommen ließe, gehe angesichts der personellen und räumlichen Trennung der handelnden Personen und der zeitlichen Abfolge ins Leere. Diese träfen auch inhaltlich nicht zu. Insoweit werde auf die im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (Az. M 5 K 16.1365) gemachten Erläuterungen zum Zustandekommen der aktuellen Beurteilung in der Klageerwiderung vom 9. Mai 2016 verwiesen, wonach der Beurteiler K... sich bei der Abänderung der Beurteilung davon habe leiten lassen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum eine Leistung erbracht habe, die nicht hinter früher gezeigten Leistungen zurückgefallen sei. Die ursprüngliche Schlechterbeurteilung des Antragstellers in einzelnen Merkmalen gegenüber der früheren Beurteilung sei deshalb revidiert worden. Eine Anhebung einzelner Beurteilungsmerkmale über den Stand der Vorbeurteilung hinaus sei weder beabsichtigt noch inhaltlich gerechtfertigt gewesen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch - zumindest zum Teil - einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. Die Beschwerde führt deshalb unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, einen anderen Bewerber auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene auch aufgrund der aktuellen Beurteilungslage gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung aufweist (15:14 Punkte in einem besonders prägenden Einzelmerkmal). Der Antragsteller hat jedoch nicht nur pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung vom 25. November 2016 bestritten, sondern konkret Gründe dargelegt, die geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung vom 25. November 2015 aufzuzeigen, die auf das Auswahlverfahren durchschlagen. Insoweit ist auch die Eilbedürftigkeit zu bejahen.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung vom 25. November 2015 ist nach Auffassung des Senats durchaus geeignet, durchgreifende Bedenken an ihrer Richtigkeit zu wecken.

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 26; BVerwG U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerwG, B.v. 21.1.2004 a. a. O. Rn. 12).

Soweit der Antragsteller darlegt, dass sich aus dem handschriftlichen Vermerk des Sachgebiets ... des Staatsministeriums auf dem Entwurf des Besetzungsvorschlags an den Hauptpersonalrat vom 1. Dezember 2015 entnehmen lässt, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, den Antragsteller in der neu zu fassenden Beurteilung in den entscheidungserheblichen Einzelmerkmalen so anzuheben, dass er vor dem Beigeladenen liegen würde, dieser Absicht aber letztlich nicht gefolgt ist, wird damit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beurteilung vom 25. November 2015 substantiiert in Frage gestellt. Es kann aus Sicht des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass der handschriftliche Vermerk auf dem ursprünglich im November 2015 gefertigten Entwurf des Schreibens vom 1. Dezember 2015, in dem der Hauptpersonalrat um Zustimmung mit der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen gebeten wurde - ebenso wie der Entwurf dieses Schreibens selbst - bereits vor der Erstellung der neuen Beurteilung des Antragstellers am 25. November 2015 erfolgt ist. Eine Erklärung, warum und auf welcher Grundlage dieser Vermerk durch Herrn G... (Sachgebietsleiter ...) zustande kam, ist weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Aus dem nicht näher datierten handschriftlichen Vermerk ergibt sich eindeutig, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtigte, die Beurteilung (vom 7. August 2015) infolge der Klage des Antragstellers aufzuheben und in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller vor dem Beigeladenen liegen würde. Von wem diese Aussage stammt, warum das Polizeipräsidium Oberbayern Nord letztendlich von dieser Absicht Abstand genommen hat bzw. ob eine solche - wie von Herrn G... handschriftlich vermerkt - überhaupt vorgelegen hat, ist offen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass am 23. November 2015 ein Gespräch zwischen Herrn G... und dem zuständigen Beurteiler - Herrn Polizeipräsident K... - im Polizeipräsidium Oberbayern Nord stattgefunden hat (s. Schreiben des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord vom 1. Dezember 2015). Ob dieses vor oder nach dem handschriftlichen Vermerk geführt wurde, ist offen. Ebenfalls ist nach wie vor offen, ob und wie es gegebenenfalls zu einem Sinneswandel beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord kam. Eine Einflussnahme und damit eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz von Seiten des Ministeriums kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Staatsministerium habe den Hauptpersonalrat im Schreiben vom 1. Dezember 2015, in dem die Zustimmung zur Besetzung mit dem Beigeladenen eingeholt werden sollte, lediglich informieren wollen, dass eine Anhebung der Beurteilung des Antragstellers geplant sei, um den Antragsteller nicht zu benachteiligen, so ist dieses Vorbringen für den Senat nicht nachvollziehbar. Der handschriftliche Vermerk des Sachgebietsleiters ... enthält nicht nur die Information, dass eine Anhebung der Beurteilung des Antragstellers geplant sei, sondern vielmehr auch die Aussage, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord als für die Beurteilung zuständige Behörde beabsichtige, diese Beurteilung in den entscheidungserheblichen Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller leistungsmäßig vor dem Beigeladenen liegen würde. Warum dann gleichwohl - angeblich zur gleichen Zeit - von Seiten des Ministeriums die Zustimmung des Hauptpersonalrats zur Besetzung des in Frage stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen eingeholt werden sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich - wie vom Antragsgegner vorgetragen - Herr G... im Zeitpunkt des handschriftlichen Vermerks über den Stand und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung geirrt haben sollte.

Ob vorliegend der Beurteiler tatsächlich eine andere Beurteilung des Antragstellers vornehmen wollte, lässt sich ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit eine etwaige Voreingenommenheit die dienstliche Beurteilung beeinflusst haben kann und für die weitere Frage, welche Bedeutung eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung für die streitige Auswahlentscheidung gehabt haben kann. Die erforderliche Sachaufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da sich derzeit aber jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass die dienstliche Beurteilung tatsächlich fehlerhaft zustande gekommen ist und sich dies auf die streitige Auswahlentscheidung im Ergebnis ausgewirkt haben kann, muss die begehrte einstweilige Anordnung - zumindest zum Teil - erlassen werden, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern (s. BVerwG, B.v. 20.1.2004, a. a. O. Rn. 12).

2. Der Antragsteller hat allerdings nur teilweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine einstweilige Regelung ist im Hinblick darauf, dass der ausgeschriebene gebündelte Dienstposten, der mit A12/13 bewertet ist, eine Beförderung des Stelleninhabers nach BesGr. A13 jederzeit ohne weiteres ermöglicht, erforderlich. Deshalb wird dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten in die BesGr. A13 zu befördern, bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragsstellers entschieden ist.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Dienstherr aber befugt, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten - also das Funktionsamt - zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts muss daher nicht unterbleiben. Die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität, sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, steht insoweit nicht zu besorgen. Zwar kann der Beigeladene damit vorliegend einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris), der sich der Senat anschließt, muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; s. hierzu insg. Kenntner in ZBR 6/2016, S. 181 ff. (195)). Deshalb sieht der Senat keinen Grund, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

3. Nach alledem war der Beschwerde des Antragstellers unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses teilweise stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen. Allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.