Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Dez. 2016 - B 5 E 16.832

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage in der auf ihrer Homepage abrufbaren Pressemitteilung vom 7. November 2016 mit der Überschrift „Demokratische Grundordnung wird angegriffen“ die Worte „und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen“ zu löschen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die einstweilige Anordnung ergeht mit der Maßgabe, dass ihre Wirkungen entfallen, wenn die Antragstellerin nicht binnen eines Monats nach Ablauf der für diesen Beschluss geltenden Beschwerdefrist eine Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren veranlasst.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Unterlassung bestimmter Äußerungen verpflichtet wird.

Die Antragstellerin veröffentlichte auf ihrer Facebook-Seite am 31. Oktober 2016 einen Beitrag bezüglich Äußerungen des … Erzbischofs. Die Antragsgegnerin veröffentlichte hierzu am 7. November 2016 eine Pressemitteilung, die auch auf die Homepage der Antragsgegnerin eingestellt wurde.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. November 2016 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin auffordern, die in dieser Pressemitteilung nach Auffassung der Antragstellerin enthaltenen falschen Behauptungen, zumindest aber missverständlichen bzw. mehrdeutigen Äußerungen

– „Die Bürgermeister der … verurteilten die Hasstiraden der AfD und ihrer Sympathisanten gegen den … Oberhirten, in den sozialen Netzen ‚auf das Schärfste, weil damit nicht nur unser Erzbischof, sondern auch die freiheitlich demokratische Grundordnung angegriffen wird.‘ Wenn darüber hinaus Morddrohungen ausgesprochen werden, seien nun die Ermittlungsbehörden gefordert, konsequent die Urheber dieser strafrechtlich relevanten Handlungen zu verfolgen.“

– „… Hinweis auf die Wählbarkeit von Personen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit sei ‚eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit‘ und werde nun von der AfD missbraucht, um ‚übel zu hetzen und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen.‘“

unverzüglich, spätestens bis zum 16. November 2016 zu beendigen.

Mit Schreiben vom 16. November 2016 wies die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin darauf hin, dass es auf Facebook zu Morddrohungen gegen den Erzbischof gekommen sei, die sich die Antragstellerin zurechnen lassen müsse. In der Pressemitteilung werde auch nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Antragstellerin selbst Morddrohungen ausgesprochen hätte.

Die Antragstellerin erwiderte hierauf mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2016 und forderte nochmals die Unterlassung und Löschung der beanstandeten Äußerungen bis spätestens 21. November 2016, 12.00 Uhr. In der Pressemitteilung werde ausdrücklich behauptet, dass die Antragstellerin selbst zu kriminellen Handlungen aufgerufen hätte. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch die Antragstellerin selbst Morddrohungen ausgesprochen hätte. Diese Behauptungen seien falsch und außerdem auch rechtswidrig, da die Antragsgegnerin als Trägerin öffentlicher Gewalt zur Sachlichkeit und Neutralität verpflichtet sei.

Für die Antragsgegnerin erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 22. November 2016 und führte aus, die Antragstellerin habe die der streitgegenständlichen Pressemitteilung zugrundeliegenden Äußerungen inzwischen relativiert. Im Übrigen handele es sich bei den inkriminierten Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, hinsichtlich derer eine Verpflichtung zur Unterlassung nicht möglich sei. Die Antragstellerin müsse sich den Inhalt von Kommentaren zu ihrem Facebook-Posting zurechnen lassen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,

Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im Hinblick auf die Antragstellerin

1. die Behauptung zu verbreiten, diese habe zu kriminellen Handlungen aufgerufen, wie nachstehend wiedergegeben:

„… Hinweis auf die Wählbarkeit von Personen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit sei ‚eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit‘ und werde nun von der AfD missbraucht, um ‚übel zu hetzen und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen.“;

2. die Behauptung zu verbreiten, diese selbst habe Morddrohungen ausgesprochen, wie nachstehend wiedergegeben:

„Die Bürgermeister der … verurteilten die Hasstiraden der AfD und ihrer Sympathisanten gegen den … Oberhirten, in den sozialen Netzen ‚auf das Schärfste, weil damit nicht nur unser Erzbischof, sondern auch die freiheitlich demokratische Grundordnung angegriffen wird.‘ Wenn darüber hinaus Morddrohungen ausgesprochen werden, seien nun die Ermittlungsbehörden gefordert, konsequent die Urheber dieser strafrechtlich relevanten Handlungen zu verfolgen.“

jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast 1 beigefügten Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 7. November 2016.

Die Antragsgegnerin behaupte in ihrer Pressemitteilung vom 7. November 2016 wahrheitswidrig, die Antragstellerin habe zur Begehung krimineller Handlungen aufgerufen bzw. die Antragstellerin und ihre Sympathisanten hätten in den sozialen Netzen Morddrohungen ausgesprochen. Letzteres ergebe sich unzweifelhaft aus der Formulierung der Pressemitteilung; anders könne die entsprechende Passage nicht verstanden werden, der Leser müsse unweigerlich den Eindruck bekommen, auch die Antragstellerin und deren Sympathisanten hätten Morddrohungen ausgesprochen. Beide Behauptungen seine unwahr, die Antragstellerin habe sich lediglich kritisch zu Äußerungen des Erzbischofs geäußert. Im Facebook-Beitrag der Antragstellerin sei kein Aufruf zu kriminellen Handlungen enthalten gewesen. Es möge zwar so sein, dass in Kommentaren Dritter möglicherweise zu kriminellen Handlungen oder gar zu Mordhandlungen aufgefordert wurde. Dies entziehe sich aber der Kenntnis der Antragstellerin. Selbst wenn dies so wäre, rechtfertige dies aber keinesfalls die Behauptung, die Antragstellerin selbst habe zu kriminellen Handlungen aufgerufen. Für derartige Kommentare Dritter sei die Antragstellerin nicht verantwortlich; sie habe nach Hinweisen auf solche Kommentare diese außerdem umgehend gelöscht.

Die Streitigkeit sei öffentlich-rechtlicher Natur, da die Äußerungen in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben veröffentlicht worden seien und keine privaten Meinungsäußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin darstellten. Da die Pressemitteilung nach wie vor auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar sei, drohe auch eine Wiederholung der angegriffenen Behauptungen, damit liege auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, da die Verletzung des Parteienpersönlichkeitsrechts andauere und Wiederholungen drohten. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten unrichtige Tatsachenbehauptungen dar, die als solche per se rechtswidrig seien. Dabei könne sich die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Die Tatsachenbehauptungen seien nicht nur unwahr, sondern auch abträglich für das Ansehen der Antragstellerin. Die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptungen liege bei der Antragsgegnerin. Zumindest lägen hier jedenfalls mehrdeutige Äußerungen vor, die aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls rechtswidrig seien. Die Pressemitteilung könne durchaus so verstanden werden, dass die Antragstellerin selbst Morddrohungen ausgesprochen bzw. zu kriminellen Handlungen aufgerufen habe. Beides sei unrichtig und damit rechtswidrig. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht seien alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin habe auch eine geeignete Klarstellung unterlassen. Ihre Äußerungen verletzten das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot für die öffentliche Verwaltung. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin sich weigere, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Pressemitteilung unverändert auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar, die Rechtsverletzung dauere also an. Es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da der Antragsgegnerin lediglich bis zur Entscheidung in der Hauptsache verboten werden solle, entsprechende Äußerungen zu verbreiten. Eine Richtigstellung oder ein Widerruf werde ausdrücklich nicht beantragt. Müsste die Antragstellerin das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwarten, drohten ihr schwerwiegende Nachteile, insbesondere angesichts der 2017 anstehenden Bundes- und Landtagswahlen.

Für die Antragsgegnerin erwiderten deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. November 2016 und beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Es fehlten sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch, da der von der Antragstellerin zugrunde gelegte Fall nicht mehr existent sei. Der umstrittene Text und die Kommentare hierzu seien gelöscht bzw. modifiziert worden. Für eine Unterlassungsanordnung sei aber allein auf die Zukunft abzustellen. Wenn schon eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, fehle es auch an der Eilbedürftigkeit. Außerdem seien im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache durch die Entscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen, denen die Antragstellerin nicht genüge. Aus dem Wortlaut der Pressemitteilung vom 7. November 2016 ergebe sich, dass der Beitrag der Antragstellerin und die Kommentare ihrer Sympathisanten als eine Einheit beurteilt würden. Die Antragstellerin habe damit rechnen können, dass auf ihren Beitrag hin entsprechende Kommentare abgegeben würden. Diese hätten von der Antragstellerin sofort geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie sich die Kommentare zu Eigen gemacht. Außerdem seien die Aussagen in der Pressemitteilung als Vermengung von Tatsachen und Meinungen und daher insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Insoweit könne es keinen Unterlassungsanspruch geben. Dass die Pressemitteilung nach wie vor auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar sei, habe allein archivarische Gründe. Die Pressemitteilung verletze auch nicht das Neutralitätsgebot. Amtsinhabern sei es erlaubt, allgemein am politischen Meinungskampf teilzunehmen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin erwiderten hierauf mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 und führten aus, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richte sich nicht gegen den Facebook-Beitrag der Antragstellerin, sondern gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin. Deshalb komme es nicht darauf an, ob Kommentare zum Facebook-Beitrag der Antragstellerin gelöscht worden seien; der Beitrag selbst sei nach wie vor unverändert abrufbar. Es könne dahinstehen, was der konkrete Anlass für die streitgegenständliche Pressemitteilung gewesen sei und ob dieser noch fortbestehe. Denn eine Wiederholungsgefahr ergebe sich unabhängig davon bereits daraus, dass die Pressemitteilung der Antragsgegnerin nach wie vor im Internet abrufbar sei und diese auf deren Richtigkeit beharre. Der Antrag ziele gerade nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dass die Antragsgegnerin den Beitrag der Antragstellerin und die Kommentare von Sympathisanten als Einheit beurteile, bestätige, dass mit den streitgegenständlichen Äußerungen auch die Antragstellerin gemeint gewesen sei. Die Kommentare Dritter auf der Facebook-Seite der Antragstellerin könnten dieser schon deswegen nicht zugerechnet werden, weil sie erst nach Veröffentlichung des Beitrags abgegeben wurden, also nicht „in den eigenen Gedankengang eingebaut“ seien könnten. Ein Zueigenmachen liege hier keinesfalls vor. Bei den inkriminierten Aussagen der Pressemitteilung der Antragsgegnerin handele es sich um Tatsachenbehauptungen, keine Werturteile. Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sei ein Indiz für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin entschieden, ihre Falschbehauptungen wider besseren Wissens nach wie vor im Internet zu verbreiten. In dem Einstellen auf der Homepage der Antragsgegnerin liege auch keine rein archivarische Funktion. Die Rechtswidrigkeit der Äußerungen ergebe sich auch aus einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Amtsträgern sei es verwehrt, unwahre Behauptungen über politische Gegner zu verbreiten.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin führten dazu im Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 ergänzend aus, die Antragstellerin benötige für den verfahrensgegenständlichen Antrag einen unveränderten Sachverhalt, zu dem sich die Antragsgegnerin äußern könnte. Da dieser aufgrund der von der Antragstellerin selbst eingeräumten Löschungen nicht mehr gegeben sei, könne der Antragstellerin kein - allein auf die Zukunft gerichteter - Unterlassungsanspruch zustehen.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitgegenständlichen Äußerungen von der Antragsgegnerin bzw. deren Oberbürgermeister im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben getätigt wurden und keine rein privaten Aussagen darstellen (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.1989 - 1 S 5/88 - NJW 1990, 1808; U.v. 17.5.1979 - X 639/78 - juris).

2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht seitens der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragsgegnerin hat es auf Aufforderung durch die Antragstellerin hin abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragstellerin ist auch nicht zuzumuten, zunächst die Wiederholung der umstrittenen Äußerungen abzuwarten und erst dann dagegen vorzugehen.

b) Der Antrag hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.

aa) Der von der Antragstellerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er ist die Abwehrmöglichkeit auf die konkret drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehören alle ausschließlichen (absoluten) Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 17.5.1979 - X 639/78 - juris). Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 19). Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre der Antragstellerin in Betracht. Auf ein solches Recht kann sich auch die Antragstellerin als Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa B.v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 - NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

bb) Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen kann grundsätzlich nur bestehen, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt. Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können, können Meinungsäußerungen als Werturteile nicht schon dann gerichtlich untersagt werden, wenn sie grundlos, falsch oder emotional, nicht rational sind. Nur dann, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung des Betroffenen im Vordergrund steht, wenn also die Äußerung eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, besteht ein Unterlassungsanspruch. Nicht entscheidend ist es, ob eine geäußerte Meinung sich auf gleichzeitig mitgeteilte Tatsachengrundlagen stützt. Dies macht eine Meinungsäußerung noch nicht zu einer auf ihre Richtigkeit überprüfbaren und gegebenenfalls untersagbaren Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen liegen vielmehr nur dann vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt. Demgegenüber sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH, B.v. 28.3.1994 - 7 CE 93.2403 - NVwZ 1994, 787). Bei den hier streitgegenständlichen Aussagen der Pressemitteilung vom 7. November 2016 handelt es sich danach um Tatsachenbehauptungen, denn die Frage, ob zu kriminellen Handlungen aufgerufen wurde oder Morddrohungen ausgesprochen wurden, ist eine dem Beweis zugängliche Tatsache.

cc) Hinsichtlich des Inhalts dieser Tatsachenbehauptungen ist allerdings zu differenzieren: Der streitgegenständliche Satz „Wenn darüber hinaus Morddrohungen ausgesprochen werden, seien nun die Ermittlungsbehörden gefordert, konsequent die Urheber dieser strafrechtlich relevanten Handlungen zu verfolgen“ stellt nach Überzeugung des Gerichts schon keine Behauptung in Bezug auf die Antragstellerin oder ihre Sympathisanten auf. Zwar sind der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Maßgeblich für die Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung muss dann die Deutungsvariante sein, die das Persönlichkeitsrecht am stärksten beeinträchtigt (BVerfG, B.v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339). Allerdings geht die von der Antragstellerin vorgenommene Auslegung des genannten Satzes in seinem textlichen Zusammenhang über das hinaus, was ein unbefangener Leser der fraglichen Pressemitteilung naheliegenderweise entnehmen kann. In der maßgeblichen Passage führt die Antragsgegnerin zunächst aus, die „Hasstiraden“ der Antragstellerin und ihrer Sympathisanten gegen den … Erzbischof in den sozialen Netzen seien „auf das Schärfste“ zu verurteilen. Der maßgebliche Satz wird sodann mit den Worten „wenn darüber hinaus“ eingeleitet. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass die sodann geschilderten Morddrohungen einen selbständigen Gegenstand gegenüber den zuvor behandelten Äußerungen der Antragstellerin und ihrer Sympathisanten darstellen, diese eben gerade „darüber hinaus“ gehen. Ein anderes Verständnis legen weder Wortlaut noch Sinnzusammenhang nahe. Im Gegenteil wird in der zweiten Satzhälfte sodann von den „Urhebern dieser strafrechtlich relevanten Handlungen“ gesprochen, ohne die Antragstellerin oder auch nur deren Sympathisanten zu benennen, wie es im restlichen Text regelmäßig der Fall ist. Die von der Antragstellerin zugrunde gelegte Deutungsvariante ist daher so fernliegend, dass sie nicht berücksichtigt werden kann. Die allgemeine Feststellung, dass gegenüber dem … Erzbischof Morddrohungen ausgesprochen worden seien, kann aber unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt die Antragstellerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Insoweit kann ihr demnach auch kein Unterlassungsanspruch zustehen.

dd) Anders ist dies allerdings hinsichtlich der zweiten streitgegenständlichen Textpassage zu beurteilen, in der ausgeführt ist, der Hinweis des … Erzbischofs auf die Wählbarkeit von Personen ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit sei „eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit“ und werde nun von der Antragstellerin missbraucht, um „übel zu hetzen und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen.“ Diese Aussage ist eindeutig auf die Antragstellerin bezogen.

Der zweite Teil dieser Passage, nämlich die Behauptung, die Antragstellerin habe zu kriminellen Handlungen aufgerufen, ist jedenfalls allein hinsichtlich des Facebook-Beitrages der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 auch unwahr. Weder dem Text noch der bildlichen Darstellung lassen sich unmittelbar ein Aufruf zur Begehung von kriminellen Handlungen entnehmen. Entsprechende Aufrufe hätten sich wohl allenfalls den - zwischenzeitlich gelöschten - Kommentaren Dritter zum Beitrag der Antragstellerin entnehmen lassen können. Abgesehen davon, dass entsprechende Kommentare dem Gericht von den Beteiligten nicht vorgelegt wurden und dass angesichts der im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur veranlassten summarischen Prüfung auch keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) veranlasst waren, kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich solche Kommentare zu Eigen gemacht hätte. Dies ist schon dadurch begründet, dass diese Kommentare erst zeitlich später erfolgten. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin bei Veröffentlichung ihres provokativ zugespitzten Facebook-Beitrages vom 31. Oktober 2016 durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass dieser entsprechende, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Kommentare Dritter auslösen wird. Allerdings kann dies - ohne Kenntnis des konkreten Inhalts solcher Kommentare - nicht für eine Zurechnung als zu Eigen gemachte Kommentare ausreichen. Eine generelle Haftung für Kommentare Dritter käme allenfalls für den Forenbetreiber (hier also Facebook) und auch dann nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. dazu Nieland, NJW 2010, 1494 ff). Eine Ausweitung der Verantwortlichkeit für Kommentare Dritter auch auf Nutzer des Internetangebotes ist demnach nicht möglich.

ee) Die Aussage, die Antragstellerin hätte zu kriminellen Handlungen aufgerufen, verstößt auch gegen das durch die Antragsgegnerin zu wahrende Sachlichkeitsgebot. Amtliche Äußerungen eines Oberbürgermeisters, die in Grundrechte eingreifen, sind nur gerechtfertigt, wenn dieser sich dabei im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin kraft seines Amtes als Vertreter der Gemeinde (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GO) eine besondere Repräsentations- und Integrationsfunktion hat; er ist kein „politisches Neutrum“. Dies schließt auch die Befugnis ein, sich offensiv politisch zu positionieren. Die diesbezüglichen spezifischen Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis eines Oberbürgermeisters im politischen Meinungskampf ergeben sich dabei im Hinblick auf allgemeine politische Entwicklungen regelmäßig nur aus den einschlägigen Kompetenznormen, den fachgesetzlichen Normen des betroffenen Rechtskreises und insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip in der Form des Sachlichkeitsgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Sachlichkeitsgebot erfordert im Einzelnen, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG NW, U.v. 4.11.2016 - 15 A 2293/15 - juris Rn. 100 ff. m.w.N.). Diese Grenzen sind mit der unwahren Behauptung, die Antragstellerin rufe zu kriminellen Handlungen auf, jedenfalls überschritten.

ff) Der auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt aber eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, die es rechtfertigt, schon jetzt bestimmte, zu erwartende Handlungen zu untersagen. Allein aus der ersten Verletzungshandlung durch die Antragsgegnerin und deren Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ergibt sich hier jedoch noch keine hinreichende Wiederholungsgefahr. Eine einmalige Verletzungshandlung kann allenfalls eine widerlegliche Vermutung für weitere, gleichgerichtete Handlungen begründen (BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 - juris Rn. 25). Dass diese Vermutung im hier vorliegenden Fall allerdings nicht begründet ist, ergibt sich daraus, dass der Anlass für die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin inzwischen weggefallen ist. Die fraglichen Kommentare, die Anlass für die Kritik der Antragsgegnerin waren, wurden gelöscht. Die beanstandete Äußerung stand allerdings in einem so engen Zusammenhang mit diesen Kommentaren, dass nach deren Entfernung von der Facebook-Seite der Antragstellerin mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.1998 - 5 B 96.2300 - juris Rn. 6). Auch die Tatsache der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Denn eine solche Weigerung beinhaltet nicht notwendig die Erklärung des sich Weigernden, eine Behauptung wiederholen oder erneut weitergeben zu wollen. Die Weigerung kann nämlich auch darin begründet sein, dass der eine Unterlassungserklärung Verweigernde von der Rechtmäßigkeit seiner ersten Erklärung ausgeht (BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 - juris Rn. 25). Eine Wiederholungsgefahr lässt sich hier nur dadurch begründen, dass die Antragsgegnerin die fragliche Pressemitteilung auf ihrer Homepage nach wie vor zur Verfügung stellt, die Verletzungshandlung also andauert. Dieser immer noch gegebenen Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung kommt auch nicht wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, lediglich eine rein archivarische Funktion zu, die es rechtfertigen würde, die Pressemitteilung in dieser Form weiterhin zur Verfügung zu stellen. Denn die Ausnahme, auf die sich die Antragsgegnerin insoweit bezieht, betrifft die Dokumentation von Äußerungen im Rahmen einer Landtagsdebatte, ohne dass in der Archivierung, an der ein öffentliches Interesse besteht, eine weitere aktive Verbreitung dieser Äußerungen gesehen werden könnte (NdsOVG, B.v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 - juris Rn. 12). Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn die hier streitgegenständlichen Äußerungen wurden erstmals mit der Pressemitteilung vom 7. November 2016 veröffentlicht. Das weitere Zurverfügungstellen der Pressemitteilung kann aber nicht als Dokumentation ihrer selbst verstanden werden. Der weiterhin mögliche Abruf der Pressemitteilung unterscheidet sich nicht von dem erstmals am 7. November 2016 möglichen Abruf, er stellt damit eine Fortsetzung der Verbreitung der fraglichen Äußerungen dar. Danach hat die Antragstellerin hier zumindest teilweise glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe überwiegend wahrscheinlich ist.

GG) Ein Anordnungsgrund ergibt sich insoweit daraus, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die rechtswidrige und abträgliche Äußerung der Antragsgegnerin über sie hinzunehmen.

hh) Der Inhalt der zu treffenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO steht im freien Ermessen des Gerichts, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO. Zur Erreichung des Zweckes, nämlich einer vorläufigen Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache genügt es allerdings, wenn in der auf der Homepage der Antragsgegnerin verfügbaren Pressemitteilung die Worte „und sogar zu kriminellen Handlungen aufzurufen“ vorläufig gelöscht werden. Nur darin ist nach obigen Ausführungen eine unwahre und dem Ansehen der Antragstellerin abträgliche Tatsachenbehauptung zu sehen. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich hier ausschließlich aus der fortwährenden Abrufbarkeit der Pressemitteilung vom 7. November 2016 auf der Homepage der Antragsgegnerin. Es besteht kein Grund, anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nach Löschung der maßgeblichen Kommentare zum Facebook-Beitrag der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 nochmals Anlass hätte, sich in vergleichbarer Weise, etwa durch eine weitere Pressemitteilung, zu äußern. Daher genügt die getroffene Anordnung zur Erreichung des Zwecks und stellt gleichzeitig das mildeste Mittel im Hinblick auf die Rechtsposition der Antragsgegnerin dar.

3. Im Rahmen des dem Gericht zukommenden Gestaltungsermessens hinsichtlich der vorläufigen Regelung war der Antragstellerin aufzugeben, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO alsbald im Hauptsacheverfahren die Rechtslage klären zu lassen, da ihr im Wege der eilbedürftigen einstweiligen Anordnung und aufgrund der hier nur möglichen summarischen Prüfung nur eine vorläufige Beseitigung der ehrverletzenden Äußerung ermöglicht wird. Denn eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist mit der getroffenen Anordnung nicht verbunden, sie wird von der Antragstellerin auch ausdrücklich nicht erstrebt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die getroffene einstweilige Anordnung kommt der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag begehrten Unterlassungsverpflichtung nur zu einem sehr geringen Teil nach. 5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.