Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Okt. 2016 - B 5 E 16.679

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den großen Saal der ... für die vom Antragsteller am 20. Oktober 2016, ab 19.00 Uhr, geplante Veranstaltung: „...: Die ... auf dem Weg zur Volkspartei“ zur Verfügung zu stellen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einem in einem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Gebäude befindlichen Saal, welcher von der Beigeladenen (...) im Rahmen ihres sich auf andere Räume des Gebäudes erstreckenden Gaststättenbetriebs mitbewirtschaftet wird.

Der Antragsteller buchte für den 20. Oktober 2016 anlässlich des Besuchs des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der ... den Saal der Gemeinde für eine Publikumsveranstaltung. Auf der Internetseite des Antragstellers ist die Veranstaltung folgendermaßen beschrieben: „...: Die ... auf dem Weg zur Volkspartei.“ Die Beigeladene teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 28. September 2016 mit, dass sie aus den Medien erfahren habe, dass zu der Veranstaltung der stellvertretende Bundesvorsitzende eingeladen worden sei. Das Personal sei wegen des befürchteten öffentlichen Aufruhrs nicht bereit, für die Veranstaltung zu arbeiten. Aus diesem Grund bliebe das ... am 20. Oktober 2016 ganztätig geschlossen, um Gegenveranstaltungen zu vermeiden und das Umfeld vor Belästigungen zu schützen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage,

die einstweilige Anordnung, dass die Antragsgegnerin ihre im Folgenden weiter ausgeführten Möglichkeiten nutzt, auf die ... so einzuwirken, dass die geplante Publikumsveranstaltung mit Dr. ... am 20. Oktober 2016 ab 19.00 Uhr im großen Saal (Eigentum der Gemeinde) am ... a stattfinden kann (Verschaffungsanspruch).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die ... zur Bewirtung des gemeindlichen Saals gegründet worden sei. Der Vorstand und der Aufsichtsrat rekrutiere sich aus Bürgermeister sowie Angestellten der Antragsgegnerin. Die AG zahle keine Pacht und führe die Hälfte des Gewinns an die Antragsgegnerin ab. Damit liege eine Einwirkungsmöglichkeit bzw. eine Flucht ins Privatrecht seitens der Antragsgegnerin vor. Da in dem Saal bereits politische Publikumsveranstaltungen stattgefunden hätten, läge eine de facto Widmung vor, Es handele sich um eine öffentliche Einrichtung, da es sich um eine in den Wirkungskreis der Gemeinde fallende Aufgabe handele und diese eine von ihr unterhaltene Einheit zu allgemeinen Benutzung zur Verfügung stelle. Die Ausführungen der Beigeladenen zur Nichtbewirtbarkeit gingen fehl und seien politisch motiviert. Der Antragsteller wäre auch in der Lage, die Veranstaltung mit eigenem Personal durchzuführen. Eine Bewirtung sei nicht erforderlich, werde aber angestrebt. Sicherheitsrechtliche Bedenken seien nicht schlüssig vorgetragen.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 lud das Gericht die ... zum Verfahren bei.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte die Antragsgegnerin:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, da es sich um eine rein zivilrechtlich zu beurteilende Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen handele. Die Antragsgegnerin sei an der Beigeladenen nicht beteiligt und halte keine Aktien der Gesellschaft. Dies könne auch der Unterfertigte mit seiner Unterschrift bestätigen. Zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehe ein notarieller Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrag vom 19. September 2013. Nach dessen § 6 Abs. 2 habe die Beigeladene als Betreiberin das ausschließliche Recht zur Bewirtung des Saales. Dieses Bewirtschaftungsrecht gelte auch bei der Nutzung durch örtliche Vereine, wobei in diesem Fall ein Einvernehmen der Gemeinde als Eigentümerin mit der Beigeladenen hergestellt werden müsse und die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen Berücksichtigung finden müssten. Ein solches Einvernehmen habe sich nicht herstellen lassen, wie sich aus der Stellungnahme der Vorstandschaft der Beigeladenen vom 11. Oktober 2016 (dem Schreiben als Anlage beigefügt) ergebe. Die Antragsgegnerin habe weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich die Möglichkeit auf die Beigeladene so einzuwirken, dass die vom Antragsteller geplante Publikumsveranstaltung stattfinden könne. Die Parteifähigkeit des „...“ sei nicht gegeben. Eine Vollmacht durch den Vorsitzenden sei nicht glaubhaft gemacht, dieser habe zudem nicht unterschrieben. Auch eine Vollmacht des „1. Stellv. Bezirksvorsitzenden“ sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag sei auch unbegründet, da es sich nicht um eine Öffentliche Einrichtung handele. Eine Widmung zu einem öffentlichen Zweck liege nicht vor. Die Antragsgegnerin erfülle auch keine in ihren eigenen Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern. Der Saal sei der Beigeladenen zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen. Die Beigeladene sei eine Aktiengesellschaft mit über 800 Aktionären, an der die Gemeinde nicht beteiligt sei. Der Umstand, dass dem Aufsichtsrat der Beigeladenen ehrenamtlich auch der Erste Bürgermeister (Aufsichtsrat als Vorsitzender) und der Verwaltungsleiter und ein Angestellter der Gemeinde (Vorstand) angehörten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da dem Aufsichtsrat nur die kaufmännische Überwachung des Geschäftsbetriebs, die Entlassung und Bestellung des Vorstandes und die Leitung der Hauptversammlung obliege. Der Erste Bürgermeister habe im Aufsichtsrat nur eine von sechs Stimmen. Die Vorstände seien im Rahmen ihrer Befugnisse in der Geschäftsführung frei, sie seien nicht berechtigt, die Antragsgegnerin zu vertreten. Eine Bewirtung durch den Antragsteller komme mangels gaststättenrechtlicher Erlaubnis und mangels Gesundheitszeugnisses nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 nahm die Beigeladene zum Verfahren Stellung und berief sich darauf, dass bislang nur eine Nutzung für kulturelle Zwecke erfolgt sei. Es werde der Bestand des Unternehmens gefährdet, da die Aktionäre im Falle des Stattfindens der Veranstaltung mit einer Rückgabe der Aktien gedroht hätten oder auch Veranstaltungen mit über 100 Gästen abgesagt würden.

Die Antragsgegnerin berief sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ebenso auf das angekündigte Verhalten der Aktionäre und die Gefahr der Existenzvernichtung der Beigeladenen. Diese Belange seien von der Gemeinde nach dem Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Die Beigeladene sei nicht bereit, an der Durchführung der Veranstaltung mitzuwirken. Die Durchführung sei deshalb faktisch unmöglich. Das Gebäude könne Dritten Personen nicht unbeaufsichtigt überlassen werden, da im Treppenhaus Kunstwerke der Maler der Oberfränkischen Malertage ausgestellt seien. Es sei mit Gegendemonstrationen zu rechnen, ein Gemeinderatsbeschluss könne nicht herbeigeführt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Kammer legt den Antrag dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den großen Saal der ... für die vom Antragsteller am 20. Oktober 2016, ab 19.00 Uhr, geplante Veranstaltung: „...: Die ... auf dem Weg zur Volkspartei“ zur Verfügung zu stellen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Streitgegenstand ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Nach der sog. Zweistufentheorie ist die grundsätzliche Entscheidung, ob dem Bewerber ein Anspruch auf Nutzung zusteht, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die im Verwaltungsrechtsweg einzuklagen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der Bewerber gegen die Gemeinde selbst vorgeht. Es stehen sich dann unabhängig von der Organisationsform der Bewerber und ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger in einem Über- Unterordnungsverhältnis gegenüber (BVerwG, B.v. 21.07.1989 - 7 B 184/88 - juris).

2. Der Antrag ist zulässig. Bedenken an der Beteiligungsfähigkeit des Antragstellers bestehen nicht, da diese nach § 61 Nr. 2 VwGO auch bei Vereinigungen gegeben ist, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Beteiligungsfähig ist demnach bei einem nicht rechtsfähigen Orts- oder Kreisverband als Unterorganisation einer Partei zu bejahen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 61 Rn. 9). Der Antrag wurde vom stellvertretenden ersten Vorsitzenden unterschrieben; mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat der Bezirksvorstand der Antragstellerin die Antragstellung genehmigt (vgl. § 12 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 der Satzung des Landesverbands Bayern (Alternative für Deutschland) vom 19. April 2015.

3. Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gilt der angesprochene Grundsatz jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, a. a. O., § 123, Rn. 14 m. w. N.). In jedem Fall darf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Die für eine gerichtliche Entscheidung erforderliche Dringlichkeit (Anordnungsgrund) ist gegeben. Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist bis zu dem gewünschten Veranstaltungstermin (20. Oktober 2016) offensichtlich nicht zu erwarten. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zwangsläufig - sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes - die Hauptsache in Fällen wie dem vorliegenden vorweg. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet aber Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen (BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - BayVBl 2003, 303).

b) Auch ein Anordnungsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist glaubhaft gemacht. Bei dem Saal der Beigeladenen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, da sie der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden kann. Das Kriterium der Zurechnung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde die Einrichtung selbst rechtlich oder in Form eines Betriebs ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regelbetrieb, Eigenbetrieb) führt. Die Gemeinde ist auch dann selbst unmittelbar Träger der öffentlichen Einrichtung, wenn sie einen Privaten einschaltet, der jedoch nicht selbst rechtlich nach außen, d. h. gegenüber den Nutzern der öffentlichen Einrichtung tätig wird, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfe oder Verwaltungshelfer der Gemeinde im Innenverhältnis fungiert. Eine gemeindliche Trägerschaft liegt auch dann vor, wenn die Einrichtung von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, auf die die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, insbesondere durch Weisungen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Gemeinde ein Unternehmen in Privatrechtsform innehat und angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO). Die Möglichkeit der Einflussnahme kann aber auch dann bejaht werden, wenn sich aus dem Vertrag mit dem Privaten ergibt, dass dieser verpflichtet ist, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung ist dabei stets, dass die Gemeinde rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können. In diesem Fall kann sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 21, Rn. 7).

Im vorliegenden Fall ist von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen, da die Auslegung des Vertrages der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen ergibt, dass die Beigeladene verpflichtet ist, den Saal für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach § 6 Abs. 2 des notariellen Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrages vom 19. September 2013 hat die Antragsgegnerin „das Recht, im Benehmen mit dem Betreiber über die Benutzung zu entscheiden.“ Dies gilt auch für die Nutzung durch örtliche Vereine. Dabei sind die Interessen des Betreibers an einem wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals gebührend zu berücksichtigen. Das Wort „Benehmen“ ist nach allgemeiner Auffassung so zu verstehen, dass der anderen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel zur Verständigung zu geben ist, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht. Die Stellungnahme muss nur zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden. Eine Bindung ergibt sich daraus nicht (Creifelds Rechtswörterbuch Stichwort „Einvernehmen“, 14. Auflage). Dies bedeutet, dass die Gemeinde auch gegen den Willen der Beigeladenen das Recht hat, über die Nutzung des Saals zu entscheiden. Dass von der Gemeinde auch die Interessen des Betreibers an einem wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals gebührend zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages), steht dem nicht entgegen. Die von einigen Aktionären angekündigte Rückgabe der Aktien spielt für die Frage des wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals keine Rolle. Hierbei handelt es sich um sonstige Interessen, die nicht unter den Wortlaut der vertraglichen Regelung subsumiert werden können. Weitere wirtschaftliche Interessen, die tatsächlich mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, wurden nur insofern vorgetragen, als bei der Veranstaltung ein Gewinn „keinesfalls mit Brezen und Bier realisiert“ werden könne, was nicht wirtschaftlich sei (Schreiben der Beigeladenen vom 11. Oktober 2016). Dass dies bei der Gemeinde aber zu einer Art Ermessensreduktion auf Null derart führen würde, dass nur durch die Absage der Veranstaltung die Interessen der Beigeladenen am wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals gebührend berücksichtigt würden, ist nicht ersichtlich.

Dem Antragsteller steht im Rahmen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Nutzung des Saals für die politische Publikumsveranstaltung im Rahmen der konkludenten Widmung und der bestehenden Kapazität zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (VGH BW, B.v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - juris Rdnr. 11 m. w. N.). Die vom Antragsteller beantragte Publikumsveranstaltung ist vom Normzweck des § 5 PartG umfasst, da es sich um eine Parteiveranstaltung handelt, welche in Ausübung seines aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung durchführt. Der sich aus der tatsächlichen Vergabepraxis ergebende Widmungszweck umfasst auch politische Parteiveranstaltungen wie die des Antragstellers, da der Saal auch in der Vergangenheit politischen Veranstaltungen (mit überörtlichem Inhalt) zur Verfügung gestellt wurde (so für eine Publikumsveranstaltung der ... Oberfranken sowie eine Veranstaltung des ...Bezirksverbands Oberfranken im Jahr 2014 - Verkehrskonferenz mit Staatsminister ... und ...). Eine Beschränkung auf kulturelle Veranstaltungen, wie sie die Beigeladene vorträgt, kann somit nicht erkannt werden. Eine solche Einschränkung kann auch dem notariellen Vertrag vom 19. September 2013 nicht entnommen werden. Die Entscheidung über die Nutzung gilt nach dem Vertrag „insbesondere“ für örtliche Vereine, beinhaltet somit keine abschließende Aufzählung der möglichen Nutzer. Dass der Saal an diesem Tag anderweitig belegt wurde, wurde nicht vorgetragen.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass dem Antragsteller nur die Nutzung des Saals für die Veranstaltung zu gestatten ist. Nach dem notariellen Vertrag hat die Beigeladene das ausschließliche Recht zur Bewirtung des Saales (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages). Aus diesem Grund steht dem Antragsteller kein Anspruch zu, die Bewirtung selbst oder durch einen anderen vornehmen zu lassen.

Der Zulassungsanspruch scheitert auch nicht an den dargelegten Sicherheitsbedenken, denn es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (BayVGH, B.v. 18.03.2008 - 4 CE 08.725 - juris). Dass Tatsachen vorliegen, die die Befürchtung rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mit polizeilichen Mitteln aufrechterhalten werden kann, ist nicht ersichtlich.

Das Vorbringen, dass die Veranstaltung bei den Aktionären unerwünscht sei und von diesen als fragwürdig bzw. nicht angemessen für den Betrieb durch die Beigeladene erachtet werde, führt ebenfalls nicht zur Unbegründetheit des Antrags. Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gewähren Rechtsansprüche unabhängig davon, ob die jeweilige Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung oder der Öffentlichkeit erwünscht ist oder nicht. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass es auf politische Auffassungen einer nicht verbotenen Partei nicht ankommen kann (BayVGH, B.v. 18.03.2008 - 4 CE 08.725 - juris).

4. Die Antragsgegnerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden.

5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffern 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwertkatalog sieht in Ziff. 22.3 für Streitigkeiten über die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung einen Streitwert in Höhe des wirtschaftlichen Interesses, sonst den Auffangwert vor. Mangels hinreichender Angaben zum wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers ist vorliegend vom Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Dieser ist entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, der Streitwert beträgt somit 2.500,00 €.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Parteiengesetz - PartG | § 5 Gleichbehandlung


(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Okt. 2014 - 1 S 1855/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2014 - 6 K 1670/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2014 - 6 K 1670/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 13.02.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, ihr die Stadthalle der Stadt Weinheim für ihren Bundesparteitag am 01. und 02.11., 08. und 09.11., 22. und 23.11. oder am 29. und 30.11.2014 zur Verfügung zu stellen.
Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Halle an den genannten Terminen bereits belegt sei. Einsicht in den Hallenbelegungsplan wurde nicht gewährt.
Am 06.06.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 01.11.2014 bis zum 02.11.2014, hilfsweise vom 08.11.2014 bis zum 09.11.2014, weiter hilfsweise vom 22.11.2014 bis zum 23.11.2014, höchst hilfsweise vom 29.11.2014 bis zum 30.11.2014 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Empore, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen.
Mit Beschluss vom 10.09.2014 (- 6 K 1670/14 - juris) lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag als unbegründet ab. Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund geltend machen könne, könne dahinstehen, da sie jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Zwar halte sich die geplante Veranstaltung im Rahmen des in der Benutzungsordnung festgelegten Widmungszwecks. Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass eine zur Selbstbindung führende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin existiere, indem die Halle in der Vergangenheit für vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden wäre. Bei den von der Antragstellerin angeführten politischen Veranstaltungen der ... am 22.07.2013, der Partei ... ... am 23.03.2011 und der ... am 14.11.2008 habe es sich um Wahlkampfveranstaltungen gehandelt, die sich an die Öffentlichkeit gerichtet und damit auch dem Informationsinteresse der Einwohnerschaft gedient hätten. Hiervon unterschieden sich rein parteiinterne Veranstaltungen wie der geplante Bundesparteitag wesentlich, so dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden sei.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Der erforderliche Anordnungsgrund liege vor, weil der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin dringend geboten sei. Der Rücktritt des im April 2013 gewählten Parteivorsitzenden mache es erforderlich, unverzüglich einen neuen Vorsitzenden zu wählen, da nur dieser über die erforderliche demokratische Legitimation verfüge, die Geschäfte der Partei dauerhaft zu leiten. Die kommissarische Amtsführung durch einen Stellvertreter dürfe nicht zu einem Dauerzustand werden. Der Anordnungsanspruch sei ebenfalls zu bejahen. Da der Widmungszweck der Stadthalle in der Benutzungsordnung abschließend bestimmt worden sei und sich die geplante Veranstaltung im Rahmen dieses Widmungszwecks halte, komme ein Rückgriff auf die bisherige Nutzungspraxis nicht in Betracht. Eine Belegung der Halle zu den beantragten Terminen habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis hat sie unter Vorlage einer Verfügung ihres Amtes für Immobilienwirtschaft vom 12.12.2013 zu den Sperrzeiten der Stadthalle 2014 vorgetragen, dass die Stadthalle - wie jedes Jahr - am 01.11.2014 wegen des gesetzlichen Feiertages Allerheiligen geschlossen sei. Das Personal der Stadthalle stehe nicht zur Verfügung und eine Vergabe und Vermietung der Halle finde nicht statt. Am 08./09.11.2014 finde in Zusammenarbeit mit dem evangelischen Dekanat Weinheim die „Gedenkveranstaltung Reichspogromnacht“ in der Stadthalle statt. Die Veranstaltung sei bereits am 07.11.2013 verbindlich zur Belegung angemeldet worden. Die erforderlichen Aufbauarbeiten zu der begleitenden Ausstellung sowie die technischen Proben zur eigentlichen Gedenkveranstaltung müssten am 08.11.2014 durchgeführt werden, weshalb die Halle auch an diesem Tag nicht anderweitig vergeben werden könne. Die Reservierung für die Aufführungstermine des ... Theaters am 22./23.11.2014 sei bereits am 20.03.2013 erfolgt. Der Termin 29.11.2014 (Gastspiel des ... ...) sei mit E-Mail vom 16.01.2014 verbindlich bestätigt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallenen Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Der erforderliche Anordnungsgrund ist allerdings entgegen den vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken zu bejahen. Ein Parteitag einer nicht verbotenen politischen Partei im Sinne des Art. 21 GG ist - nicht anders als eine anlassbezogene Versammlung - eine termingebundene Veranstaltung, weil die Partei - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aus dem Parteiengesetz und ggf. ihrer Satzung- selbst darüber entscheidet, wann und wo sie einen Parteitag abhält. Diese Entscheidung, die eine Partei im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts trifft, ist grundsätzlich hinzunehmen. Unerheblich ist daher, dass die Antragstellerin, die ihren letzten ordentlichen Parteitag am 20./21.04.2013 veranstaltet hat, einen solchen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG und nach § 19 lit. a Satz 1 ihrer Satzung zwingend erst im Jahr 2015 wieder einberufen muss. Denn mit der beabsichtigten Abhaltung eines Parteitags im November 2014 hält sie sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Zudem hat sie hinreichend gewichtige sachliche Gründe dafür angeführt, den nächsten Bundesparteitag bereits jetzt und nicht erst im kommenden Jahr abhalten zu wollen.
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2. Die Antragstellerin hat jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.
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a) Im vorliegenden Fall kann sich unter den gegebenen Umständen ein Anspruch der Antragstellerin, ihr die Stadthalle in Weinheim für die Durchführung ihres Bundesparteitags zur Verfügung zu stellen, allein aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG ergeben. Danach ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 11.05.1995 - 1 S 1283/95 - BWGZ 1995, 927 = NVwZ-RR 1996, 681). Das Recht auf Chancengleichheit ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2007 - 2 BvR 447/07 - BVerfGK 10, 363).
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Der nach den oben genannten Vorschriften in diesem Rahmen grundsätzlich gegebene Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung besteht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht unbeschränkt. Vielmehr wird er durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, begrenzt (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.1995, a.a.O.).
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Der Zweck einer öffentlichen Einrichtung wird von der Gemeinde in der Regel in einer Benutzungssatzung oder einem Beschluss des Gemeinderats über die Widmung der Einrichtung festgelegt. Maßgeblich ist danach hier die Benutzungsordnung für die Stadthalle Weinheim. Nach A. 1. dieser Benutzungsordnung dient die Stadthalle als öffentliche Einrichtung dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt Weinheim. Sie wird darüber hinaus für überörtliche Veranstaltungen vermietet.
14 
Danach hält sich hier die geplante Abhaltung eines Bundesparteitags im Rahmen des Widmungszwecks nach Satz 2 („überörtliche Veranstaltung“). Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ob bereits Parteitage oder ähnliche Parteiveranstaltungen in der Stadthalle stattgefunden haben. Nur wenn es an einer ausdrücklichen Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats fehlen würde, käme es maßgeblich auf die tatsächliche Vergabepraxis an, aus der sich eine konkludente Widmung für bestimmte Arten von Veranstaltungen ergeben könnte. Hier vermag dagegen der Umstand, dass tatsächlich noch keine Parteitage in der Stadthalle abgehalten wurden, den in der Benutzungsordnung niedergelegten Widmungszweck nicht einzuschränken, zumal dies möglicherweise allein darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsgegnerin entsprechende Anfragen politischer Parteien noch nicht vorlagen.
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b) Der Anordnungsanspruch scheitert jedoch daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter Beachtung des Prioritätsprinzips für andere, ebenfalls im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen vergeben wurde bzw. geschlossen ist.
16 
Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Verfügung ihres Amtes für Immobilienwirtschaft vom 12.12.2013 zu den Sperrzeiten der Stadthalle 2014 plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 1./2. November 2014 geschlossen ist und für keinerlei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird.
17 
Für die hilfsweise beanspruchten Termine hat die Antragsgegnerin - ebenfalls unter Vorlage entsprechender Belege - nachvollziehbar dargelegt, dass die Reservierungen zeitlich jeweils vor der Anfrage der Antragstellerin vorgenommen wurden. Die insoweit seitens der Antragstellerin geäußerten Zweifel teilt der Senat nicht. Für eine weitergehende Sachaufklärung bezüglich einzelner Umstände der jeweils vorgenommenen Reservierungen besteht kein Anlass.
18 
Rechtlich unerheblich ist, dass die Mietverträge mit den jeweiligen Veranstaltern teilweise erst im Oktober 2014 abgeschlossen wurden. Zwar erfolgt die verbindliche Überlassung der Stadthalle ausweislich der Benutzungsordnung erst aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages. Etwaige Terminvormerkungen ohne schriftlichen Vertrag sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte (A. 3.3 der Benutzungsordnung). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis die angemeldeten Termine als verbindlich bestätigt und die eigentliche Vergabe nach der Reihenfolge der Vormerkungen, d.h. nach dem Prioritätsprinzip, vornimmt. Eine solche Vergabepraxis entspricht den Forderungen der Antragstellerin und ist auch vom Senat als sachgerecht anerkannt worden (vgl. Urt. v. 19.05.2003 - 1 S 1449/01 - BWGZ 2003, 804). Auch die jeweiligen Veranstalter vertrauen nach Erhalt einer Reservierungsbestätigung auf eine entsprechende endgültige Vergabe, was sich insbesondere daran zeigt, dass für die Veranstaltungen bereits vor Abschluss des Mietvertrags (mit dem ... Theater erst am 06.10.2014 und mit dem ... ... erst am 02.10.2014) geworben wird.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) kommt nicht in Betracht, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.