Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2016 - B 3 K 16.257
Gericht
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtsweg) ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Bayreuth verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin (Trägerin der Jugendhilfe) begehrt vom Beklagten als Sozialhilfeträger Kostenerstattung für die von ihr in der Zeit vom
Der Hilfebedürftige B.S., geb. ... 2001, wurde am
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben des Gerichts vom 06.06.2016 erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Bayreuth. Die Beteiligten erklärten sich mit Schriftsätzen vom 10.06.2016 und 20.06.2016 einverstanden.
II.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Für den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Zuständig sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Gemäß § 114 SGB X ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg gegeben wie für den Anspruch auf die Sozialleistung. Damit eröffnet § 114 SGB X den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nur dann, wenn der Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Beklagten dem Jugendhilferecht zuzuordnen wäre (§ 114 Satz 2 SGB X) oder wenn es sich um eine Leistung gemäß § 102 SGB X handeln würde, auch wenn hierfür der Sozialhilfeträger zuständig ist (§ 114 Satz 1 SGB X). Im Übrigen sind Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Sozialhilfe betreffen, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG - ausdrücklich den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen.
Die Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich nicht aus § 114 Satz 2 SGB X. Mit dem Erstattungsbegehren gegenüber dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe macht die Klägerin geltend, dass ihrer Ansicht nach der Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Beklagten dem Sozialhilferecht (SGB XII) zuzuordnen wäre. Diese Streitigkeiten sind den obigen Ausführungen zufolge den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich auch nicht aus § 114 Satz 1 SGB X. Eine Leistung nach § 102 SGB X liegt nicht vor. Danach hat ein Leistungsträger, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen. Sozialleistungen sind gemäß § 11 SGB I die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die in § 2 SGB VIII näher definiert werden. Danach umfasst die Jugendhilfe neben „Leistungen“ auch „andere Aufgaben“ zugunsten junger Menschen und Familien. In Absatz 2 sind die „Leistungen der Jugendhilfe“ aufgezählt. In Absatz 3 sind „andere Aufgaben der Jugendhilfe“ genannt: Die hier im Streit stehende Inobhutnahme wird in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich zu den „anderen Aufgaben“ und nicht zu den „Leistungen der Jugendhilfe“ gezählt.
Dies geht einher mit der systematischen Einordnung der Inobhutnahme als Eingriffsbefugnis des Jugendamtes (vgl. Wiesner, Kommentar des SGB VIII, 4. Auflage, § 42 Anm. 2). Dass die Inobhutnahme selbst wohl keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII, welcher - mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus"... - die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt. Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält (vgl. dazu: vgl. OVG NW
Auch im Übrigen entspricht es der Gesetzessystematik, da Voraussetzung für die Inobhutnahme (nur) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes und des Jugendlichen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und die Maßnahme damit grundsätzlich unabhängig davon ist, ob überhaupt eine Behinderung vorliegt oder welcher Art diese Behinderung ist. Mit dieser Maßnahme hat die Klägerin von der (nur) ihr zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, den Hilfebedürftigen ohne Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile in einer geeigneten Einrichtung vorläufig unterzubringen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Die Inobhutnahme endet mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII).
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten entgegen den Regelungen in § 114 SGB X ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 SGB IX.
Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 AGSGG das Sozialgericht Bayreuth.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Gerichts vorbehalten, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).
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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M. -N. T. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausnahme des Zeitraums vom 18. September 2009 bis 15. November 2009 aufgewendet hat, 9.621,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu erstatten.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen erstinstanzlich die Beteiligten je zur Hälfte, zweitinstanzlich die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreck-ung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweils andere vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die am 1995 geborene M. -N. T. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat; daneben stand die Rückzahlung der Leistungen, die der Beklagte der Klägerin für M. -N. im Jahr 2007 gewährte Jugendhilfe erstattet hat, im Streit.
3Nach Auswertung der Unterlagen dürfte M. -N. T. in X. als Tochter serbischer Staatsangehöriger geboren und in den Niederlanden von den Ehe-leuten H. und E. T. adoptiert worden sein. Ende 1996 zogen die Eheleute T. von X. nach F. in den Niederlanden. Im Januar 2001 verstarb Frau E. T. . Ab Sommer 2001 besuchte M. -N. eine Grundschule in H1. , wohnte jedoch weiterhin bei Herrn H. T. in F. . Am 10. März 2003 wurde Herr H. T. aufgrund eines Haft-befehls in der Justizvollzugsanstalt D. untergebracht.
4Am 11. März 2003 meldete sich die Schwiegertochter des Herrn H. T. , Frau O. T. , beim Jugendamt der Klägerin und teilte u.a. mit, sie habe M. -N. zu sich und ihren Ehemann, Herrn S. T. , nach H1. genommen. Am 7. August 2003 ging beim Jugendamt der Klägerin ein von Herrn H. T. unterzeichnetes Antragsformular ein, mit dem er die Gewährung von Jugendhilfe für M. -N. ab dem 11. März 2003 beantragte. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003 verurteilte ihn das Landgericht N1. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
5Am 13. Oktober 2003 wurde Herr H. T. wegen einer schweren Erkrankung von der Justizvollzugsanstalt D. in das krankenhaus in G. verlegt.
6Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 gewährte die Klägerin Herrn H. T. für M. -N. Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung der Adoption rechtlich unbedenklich sei. Unter dem 15. Januar 2004 lehnte die Stadt D. den Antrag der Klägerin auf Übernahme des Hilfefalles in ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, Herr H. T. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. begründet, weil er sich nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt in D. dort in Untersuchungshaft befinde und sich zudem seit dem 13. Oktober 2003 in G. aufhalte.
7Am 5. Februar 2004 verstarb Herr H. T. im krankenhaus in G. .
8Unter dem 19. April 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstat-tung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum Tode des Herrn H. T. gemäß § 89 i.V.m. § 89c Abs. 3 SGB VIII, und für die Zeit ab Februar 2004 Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 3 SGB VIII. Unter dem 21. Februar 2005 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis auf weiteres an und lehnte eine Kostenerstattung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum 4. Februar 2004 ab.
9Mit Schreiben vom 14. August 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Kostenerstattung ab dem 11. März 2003 und teilte u.a. mit: Wie sich jetzt herausgestellt habe, sei Herr T. bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Da er Revision eingelegt gehabt habe, sei das Urteil des Landgerichts N1. vom 10. Oktober 2003 bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig geworden. Folglich sei er bis zu seinem Tode in Untersuchungshaft gewesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 26. September 2005 u.a. mit der Begründung ab, die Hilfeleistung im Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 6. August 2003 sei rechtswidrig gewesen, weil es insoweit an einer vorherigen Antragstellung gefehlt habe.
10Am 29. April 2005 wurde M. -N. T. in der Pflegefamilie L. in O1. untergebracht. Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte die Klä-gerin beim Beklagten nochmals die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem Hilfebeginn. Zur Begründung verwies sie auf ein Gespräch mit Frau O. T. , die am 16. März 2006 erklärt habe: Die Wohnung des Herrn H. T. in F. sei 14 Tage nach seiner Inhaftierung aufgelöst worden, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Rückkehr nicht erfolgen würde. Herr T. habe die Tat eingestanden gehabt und gewusst, dass es für seine Tat mehrere Jahre Haft geben würde. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 bestellte das Amtsgericht S1. die Klägerin zum Einzelvormund für M. -N. . Unter dem 9. Juni 2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Kostenerstattung vom 16. März 2006 ab.
11Am 6. Dezember 2007 wurde M. -N. nach mehreren Eskalationen in der Pflegefamilie L. in die Jugendschutzstelle in I. gebracht und wegen der dortigen ungünstigen Belegungssituation in die Übergangsgruppe der F1. K. Westmünsterland in I. verlegt.
12Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 stellte die Klägerin die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII für M. N. zum 31. Januar 2008 ein, da trotz intensiver Bemühungen eine Rückführung in die Pflegefamilie nicht möglich sei, und gewährte bis zur weiteren Klärung des Lebensmittelpunkts von M. -N. Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in der Übergangsgruppe I. .
13Am 14. März 2008 wurde M. -N. T. im „T2. X3. “ der F3. Jugendhilfe N3. gGmbH in I. untergebracht.
14Mit Bescheid vom 21. September 2009 stellte die Klägerin die Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII für M. N. T. zum 18. September 2009 mit der Begründung ein: „M. -N. befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Erziehungs-stelle der F3. Jugendhilfe N3. . Die Eheleute X3. leisteten die Erziehung in ihrer Familie. Die Jugendliche verließ die Wohnung der Pflegeeltern und kehrte nicht mehr zurück. Sie wurde daraufhin in der Schule aufgegriffen und am 18. September 2009 in Obhut genommen.“ Hierzu heißt es im „Abschlussbericht 14.03.2008 bis 17.09.2009“ der F. Jugendhilfe N3. gGmbH vom 20. Oktober 2009 u.a.: „In den Sommerferien 2009 schloss sich M. einer Gruppe von Jugendlichen in I. -C. an. ... Wir wussten zu Beginn der Schulzeit nicht mehr, wo sie sich aufhielt. Sie war mehrere Tage bei ihrem Freund, dessen Mutter zu der Zeit im Krankenhaus lag. ... Nach einem Klärungsversuch meldete sie sich in der Jugendschutzstelle I. und gab an, wir hätten sie aus dem Haus geschmissen. Dies konnte jedoch durch die diensthabende Kollegin mit uns geklärt werden und M. wurde dort nicht aufgenommen. Daraufhin blieb sie erst einmal verschwunden. Am 12.09.09 wurde sie von der Polizei aus der Wohnung ihres Freundes geholt und in die Jugendschutzstelle gebracht."
15Am 16. November 2009 wurde M. N. T. in einer Wohngruppe in F4. untergebracht.
16Mit Bescheid vom 25. November 2009 gewährte die Klägerin auf Antrag des Amtsvormunds M. -N4. vom 17. November 2009 Hilfe zur Erziehung ab dem 17. November 2009 für die Dauer von sechs Monaten, wobei die Maßnahme durch die Evangelische Jugendhilfe N3. in der Wohngruppe in F4. durchgeführt werde.
17Unter dem 29. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kosten-erstattung für die "Inobhutnahme 18.9. bis 15.11.2009“ in Höhe von 9.660,58 Euro. Mit E-Mail vom 10. März 2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten u.a., M. sei durch das Jugendamt H1. aus der Schule heraus in Obhut genommen und durch die F. Jugendhilfe, Herrn T3. , in die Einrichtung gebracht worden.
18Unter dem 21. April 2010 bat der Beklagte die Klägerin, eine neue, korrigierte Rechnung unter Absetzung des Betrages für die Inobhutnahme sowie eines nur 80-prozentigen Ansatzes des Leistungsentgelts für die Abwesenheitszeit von M. -N. im Projekt X3. zu übersenden. Die erfolgte Inobhutnahme sei rechtswidrig und daher nicht erstattungsfähig. Nach den vorliegenden Unterlagen und der Bestätigung vom 10. März 2010 habe das Jugendamt H1. M. -N. aus der Schule heraus in Obhut genommen. Da M. -N. eine Schule in I. besuche und sich somit vor Beginn der Inobhutnahme tatsächlich in I. aufgehalten habe, sei für die Maßnahme nach § 42 SGB VIII der Kreis T4. örtlich zuständig gewesen. Aufgrund der Abwesenheit Lisas vor der Inobhut-nahme im Projekt X3. ab dem 17. August 2009 sei vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an ein auf 80 % gemindertes Leistungsentgelt zu berechnen. Dies sei in der Rechnung vom 29. Januar 2010 nicht berücksichtigt worden.
19Mit Schreiben vom 13. August 2010 bat die Klägerin erneut um Kostenerstattung und führte u.a. aus: M. -N. sei in der Zeit vom 14. März 2008 bis zum 17. September 2009 im T2. X3. untergebracht gewesen, das vom Regionalleiter der F3. Jugendhilfe, Herrn T3. , koordiniert worden sei. Diese Maßnahme sei gescheitert, weil M. -N. aus dem T2. entwichen und nicht wieder zurückgekehrt sei. Am 18. September 2009 habe Herr T3. mit M. -N. in der Schule gesprochen. Sie habe den Wunsch geäußert, nicht mehr im T2. X3. leben zu wollen. Aufgrund dieser Situation sei M. -N. nach Rücksprache mit dem fallzuständigen Sozialarbeiter und Herrn T3. innerhalb der Einrichtungen der F3. Jugendhilfe kurzzeitig untergebracht worden, bis eine Lösung gefunden worden sei, welche Einrichtung für M. N. am geeignetsten erscheine. Hierfür habe sich die trägerinterne Schutzstelle angeboten. Hierbei habe es sich weder inhaltlich noch nach der Vorgehensweise um eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII gehandelt, sondern um eine Fortführung der Maßnahme gemäß § 34 SGB VIII. Da M. -N. keine volle drei Tage am Stück abwesend gewesen sei, könne keine Korrekturrechnung erfolgen. Nach der Mitteilung des Herrn T3. sei M. -N. am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet und am 12. September 2009 von der Schule abgeholt worden, dort am selben Tag jedoch wieder weggelaufen und in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert worden, weil sie nicht zur Familie X3. habe zurückkehren wollen. Am 17. September 2009 sei sie offiziell in der Schutzstelle aufgenommen worden.
20Mit Schreiben vom 18. August 2010 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung erneut ab.
21Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 hob die Klägerin ihren Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 rückwirkend zum 18. September 2009 auf. Zur Begründung gab sie an: Die Jugendhilfe für M. -N. T. in Form von Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII sei nicht zum 18. September 2009 eingestellt worden, sondern durch die Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe bis zur Klärung der möglichen neuen Einrichtung fortgeführt worden. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sei nicht veranlasst worden, eine Unterbrechung der Jugendhilfemaßnahme sei nicht eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der Bereitschaftspflegestelle habe sich eine Vermittlung in eine Wohngruppe gemäß § 34 SGB VIII anschließen können. Unter dem 21. Juli 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Einstellungsbescheid und führte hierzu aus: Die Rücknahme des Verwaltungsakts sei erfolgt, da in diesem Bescheid der Wechsel der Hilfemaßnahme irrtümlich als Inobhutnahme bezeichnet worden sei, obwohl es sich in keiner Weise um eine Unterbrechung der Hilfe gehandelt habe. Die Unterbringung des Kindes in der Bereitschaftspflegestelle des bisherigen Jugendhilfeträgers habe dem Zweck der Klärung der Frage gedient, welche Wohngruppe die geeignetste für M. -N. sei. Da die Fortführung der Hilfe zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei, habe es keine Leistungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er bleibe bei seiner im Schreiben vom 18. August 2010 dargelegten Rechtsauffassung.
22Die Klägerin hat am 30. November 2011 Klage erhoben.
23Sie hat dazu die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 20.314,55 Euro zu. Der Beklagte habe seine Erstattungspflicht unter dem 21. Februar 2005 dem Grunde nach anerkannt. Bei der Unterbringung von M. -N. vom 18. September bis 15. November 2009 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei M. -N. in der Jugendschutzstelle I. „geparkt“ worden, um in einer anderen Wohngruppe untergebracht zu werden. Es sei kein typischer Fall der Inobhutnahme gegeben, weil M. -N. nicht auf der Straße aufgegriffen worden sei. Zudem spreche der Zeitraum von 2 Monaten gegen eine Inobhutnahme, die eine zeitlich befristete Krisenintervention darstelle. Soweit im Zusammenhang mit der Unterbringung M. -N4. in der Jugendschutzstelle I. der Begriff Inobhutnahme gebraucht worden sei, handele es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung.
24Die Klägerin hat beantragt,
25den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin stehe insgesamt keine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu. Dass sich die Klägerin darauf berufe, in der Kinder- und Jugendschutzstelle sei die Fortführung der Hilfe gemäß § 34 SGB VIII erfolgt, ändere nichts daran, dass die entsprechende Rechnung selbst das erhöhte Entgelt einer Inobhutnahme ausweise. Des Weiteren sei für die Abwesenheitszeiten M. -N4. im T2. X3. das geminderte Leistungsentgelt von 80 % zu berechnen.
29Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Klägerin geleistete Hilfe zur Erziehung für M. -N. T. sei durch die Unterbringung in der Jugend-schutzstelle I. in der Zeit vom 18. September 2009 bis 16. November 2009 nicht bzw. nicht relevant unterbrochen worden. Eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers sei deshalb nicht notwendig, er sei für die Fortführung der Hilfe zur Erziehung in der Wohngruppe nicht zuständig geworden. Die Klägerin habe nachvollziehbar erläutert, dass die Unterbringung in der Jugendschutzstelle im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt sei. Die Unter-bringung sei lediglich erfolgt, um M. -N. T. nach dem plötzlichen Scheitern in der Erziehungsstelle während der Suche nach einer geeigneten Wohngruppe vorübergehend zu versorgen und zu erziehen. Ein Grund für eine Inobhutnahme sei nicht ersichtlich. Eine Gefährdungssituation habe nicht be-standen, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei gestellt gewesen und der Bedarf für eine solche Hilfe habe durchgehend bestanden. Wenn aber ein fortsetzungs-fähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, sei trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen.
31Der Beklagte hat am 29. Dezember 2011 Widerklage erhoben.
32Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin sei zur Rückzahlung der ihr bislang erstatteten Leistungen verpflichtet, weil diese zu Unrecht geleistet worden seien. Mit der Widerklage würden zunächst nur die für das Jahr 2007 geleisteten Erstattungen geltend gemacht. Der Klägerin habe insgesamt kein Kostenerstattungsanspruch zugestanden, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt M. -N4. gerichtet habe, sondern nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in H1. . Dort habe sie mit ihrer Aufnahme in den Haushalt ihres Bruders und seiner Ehefrau am 10. März 2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil ihr Vater verhaftet worden und ihre Mutter bereits verstorben gewesen sei, so dass sie sich bis auf weiteres zukunftsoffen bei ihrem Bruder in H1. aufgehalten habe. Da Herr H. T. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, habe sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gerichtet. Da dieser in einer nicht vom Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII erfassten anderen Familie begründet worden sei, stehe der Klägerin keine Kostenerstattung zu. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil der Antrag auf Hilfe zur Erziehung von der Schwiegertochter des Herrn H. T. gestellt worden sei, die jedoch hierzu nicht berechtigt gewesen sei.
33Der Beklagte als Widerkläger hat beantragt,
34die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 23.029,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.
35Die Klägerin als Widerbeklagte hat beantragt,
36die Widerklage abzuweisen.
37Sie hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die bisherigen Erstattungen seien nicht zu Unrecht erfolgt. Der Widerkläger sei nach wie vor gemäß §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 89 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Hierfür sei der tatsächliche Aufenthalt des Kindes M. -N. T. vor Hilfebeginn maßgeblich. M. -N. habe vor Hilfebeginn zusammen mit ihrem Vater in den Niederlanden gelebt, also in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Anfangs sei es auch nicht klar gewesen, ob M. -N. in der Familie ihres Bruders verbleiben könne. Durch die unmittelbare Beantragung von Hilfe zur Erziehung sei deutlich geworden, dass die Familie des Bruders von M. -N. wie eine sonstige Institution im Sinne von § 89e SGB VIII tätig geworden sei. Im Übrigen sei der Widerkläger selbst von seiner Kostenerstattungspflicht ausgegangen.
38Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen. Die Klage im Übrigen und die Widerklage sind abgewiesen worden.
39Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten als überörtlichem Träger nach § 89 SGB VIII zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie in der Zeit vom 1. August 2009 bis jedenfalls zum 17. September 2009 als nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen des tatsächlichen Aufenthaltes des Mädchens zuständiger örtlicher Träger für M. -N. T. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Unterbringungs-kosten aufgewendet habe, von diesen seien aber - nach dem in § 89f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen sog. „Grundsatz der Interessenwahrnehmung“ - Überzahlungen an das „T2. X3. “ wegen der Abwesenheitszeiten der Hilfeempfängerin, die nach Maßgabe des einschlägigen Rahmenvertrages nur i. H. v. 80 % des für den Pflegetag vereinbarten Leistungsentgeltes hätten übernommen werden dürfen, in Abzug zu bringen. Weil es für die Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 34 SGB VIII ausreiche, dass der Personensorge-berechtigte mit der Hilfe einverstanden sei, sei vor dem Hintergrund des vom Adoptivvater H. T. nachträglich im August 2003 gestellten und ausdrücklich auf die Zeit ab dem 11. März 2003 bezogenen Jugendhilfeantrages hingegen unschädlich, dass die Hilfe anfänglich am 11. März 2003 durch die für M. -N. nicht sorgeberechtigte Frau O. T. beantragt worden sei.
40§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, nach dem in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten habe, greife hier deswegen, weil Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach überein-stimmender Auffassung der Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgeblicher Elternteil gewesen sei, im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Ausgehend von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei durch seine Inhaftierung am 10. März 2003 in der JVA D. und seine Umverlegung ab dem 13. Oktober 2003 in das krankenhaus G. kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet worden, weil er sich wegen der gegen die Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe vom 10. Oktober 2003 eingelegten Revision bis zu seinem Tod am 5. Februar 2004 nur in Untersuchungshaft befunden habe und insoweit - trotz des angeblichen Geständnisses seiner Tat gegenüber seiner Schwiegertochter am 16. März 2006 und der Auflösung seiner Wohnung bereits 14 Tage nach seiner Inhaftierung - weder von einem „nicht nur vorübergehenden Verweilen“ noch von einem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Vollzug ausgegangen werden könne.
41Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit hier nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, weil auch M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) besessen habe. Unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei als Beginn der Leistung nämlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die Klägerin für das Mädchen Jugendhilfeleistungen erbracht und Herrn H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung ab dem 11. März 2003 gewährt habe. Vor diesem Zeitpunkt habe M. -N. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet, weil sie diesen bis zum 10. März 2003 gemeinsam mit ihrem Adoptivvater im niederländischen F. gehabt habe und bei ihrer anschließenden Aufnahme in den Haushalt der Eheleute T. in H1. noch nicht festgestanden habe, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen würde. Vor dem Hintergrund, dass Frau M. T. nicht sorgeberechtigt und damit auch gegenüber dem Jugendamt nicht antragsberechtigt gewesen sei und gegen Herrn H. T. gerade erst die Untersuchunghaft verhängt, aber noch keine Verurteilung erfolgt sei, habe sich das weitere Aufenthaltsschicksal des Mädchens vielmehr als völlig ungewiss dargestellt.
42Trotz mangelnden gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Klägerin aber nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gewesen, weil M. -N. T. sich vor dem 11. März 2003 als Zeitpunkt des Beginns der Leistung jedenfalls tatsachlich bei den Eheleuten T. in H1. aufgehalten habe.
43Demgegenüber sei ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 89 SGB VIII sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 als auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu verneinen.
44Bezüglich der erstgenannten Phase sei die Klägerin für die M. -N. T. gewährte Jugendhilfe nicht die örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin gewesen. Denn hinsichtlich der für das Mädchen in diesem Zeitraum gewährten Jugendhilfe sei die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen. Hierfür spreche bereits, dass die Klägerin die für M. -N. bis dahin gewährte Hilfe zur Erziehung durch Be-scheid vom 21. September 2009 ausdrücklich zum 18. September 2009 einge-stellt und die Pflegestelle „T2. X3. “ die Maßnahme am 17. September lt. Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 beendet habe. An der Erforderlichkeit einer neuen Bestimmung der Zuständigkeit ändere es nichts, dass die Klägerin den Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 mit Bescheid vom 22. Juni 2011 wieder zurückgenommen habe, weil der Annahme einer bloßen Fortsetzung der zuvor gewährten Hilfe zur Erziehung bereits entgegenstehe, dass für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 kein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung (in Form der Unterbringung nunmehr in der Jugendschutzstelle in I. ) ergangen sei. Auch habe insoweit kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung des seinerzeit für M. - N. personensorgeberechtigten Amtsvormundes vorgelegen. Dieser sei vielmehr erst am 17. November 2009 gestellt worden, woraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 25. November 2009 Hilfe zur Erziehung (in Form der Heimerziehung in einer Wohngruppe in F4. ) ausdrücklich erst wieder ab dem 17. November 2009 gewährt habe. Sei danach die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zum 18. September 2009 neu zu bestimmen, scheide ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 aus, weil es sich bei der in diesem Zeitraum für M. -N. T. gewährten Jugendhilfe um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII gehandelt habe, für die nicht die Klägerin, sondern nach § 87 SGB VIII der Beigeladene örtlich zuständig gewesen sei. Nach der einschlägigen Vorschrift sei für die Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhalte. Dies sei hier - da sich M. -N. vor Beginn ihrer Aufnahme in der Jugendschutzstelle tatsächlich in I. aufgehalten habe, diese Stadt aber über kein eigenes Jugendamt verfüge - der beigeladene Kreis.
45Dafür, dass es sich bei der am 18. September 2009 erfolgten Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. um eine Inobhutnahme gehandelt habe, spreche bereits, dass die Klägerin diese Maßnahme wiederholt selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe. Aber auch unabhängig hiervon sei die Maß-nahme gemessen an Sinn und Zweck des Institutes sowie seinen Vorausset-zungen als Inobhutnahme zu qualifizieren. Insbesondere habe sich M. -N. T. - nachdem sie am 7. September 2009 als vermisst gemeldet, dann am 12. September aufgegriffen worden sei und dabei offenbar erklärt habe, nicht wieder in die Pflegefamilie zurückkehren zu wollen - in einer Gefährdungssitu-ation befunden, die eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenin-tervention des Jugendamtes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII habe erforderlich erscheinen lassen. Dass hier von einer Gefahr für das Wohl des Mädchens auszugehen gewesen sei, zeige, dass die damals 14 Jahre alte Jugendliche ohne die Intervention der Klägerin offensichtlich ohne feste Unterkunft und Erziehung geblieben wäre. Der Annahme einer Inobhutnahme stehe auch nicht entgegen, dass M. -N. in der Jugendschutzstelle angeblich nur „geparkt“ gewesen sein soll, um nach einer geeigneten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Charakter der Inob-hutnahme als bloß vorläufiger Maßnahme und lasse sich deshalb von vornherein nicht als Argument gegen die Annahme einer Inobhutnahme anführen, dass das Jugendamt verpflichtet sei, die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Anschlusshilfe herbeizuführen.
46Ebenso wenig greife vorliegend der Grundsatz, dass in Fällen, in denen ein fortsetzungsfähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen sei. Abgesehen davon, dass die hier vorliegende Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, hinsichtlich derer bei einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf eine bloße Schwerpunktverlagerung mit der Folge einer Anpassung der Ausgestaltung der Hilfe für unschädlich erachtet werde, sondern zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehöre (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), bedeute der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nämlich nicht, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstelle oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankomme. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung vielmehr unmittelbar insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung gerade nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nähmen. Dies sei ausweislich § 87 SGB VIII auch hinsichtlich der Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII der Fall. Nehme § 87 SGB VII auf die spezielle Hilfegewährung nach § 42 SGB VIII Bezug, greife im vorliegenden Fall hinsichtlich des Zeitraums ab dem 18. September 2009 eine besondere Zuständigkeitsregelung ein, die das Fortbestehen der bisherigen örtlichen Zuständigkeit ausschließe.
47Dementsprechend stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu, denn insoweit sei sie ebenfalls nicht im Sinne der genannten Vorschrift die örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe gewesen. Da die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die M. -N. zu gewährende Jugendhilfe am 17. September 2009 geendet habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gleichfalls für die Zeit ab dem 17. November 2009 neu zu bestimmen. Insoweit richte sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der neu ansetzenden Leistung. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 17. November 2009 die Eltern von M. -N. T. bereits verstorben gewesen seien und das Mädchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Leistungsbeginn in I. (Pflegefamilie X3. bzw. Jugendschutzstelle) gehabt habe, sei diesbezüglich ebenfalls der Beigeladene örtlich zuständig gewesen.
48Dem Beklagten als Widerkläger seinerseits stehe gegenüber der Klägerin als Widerbeklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm der Klägerin erstatteten Beträge für die im Jahr 2007 geleistete Jugendhilfe für M. -N. T. aus § 112 SGB X zu. Habe der Widerbeklagten gegenüber dem Widerkläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII zugestanden, weil sie für die dem Mädchen vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 in Anwendung von §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes M. -N4. örtlich zuständig gewesen ist, habe der Widerkläger auf Grund seiner Kostenerstattungszusage vom 21. Februar 2005 der Widerbeklagten die Kosten der aufgewendeten Jugendhilfe jedenfalls auch für das Jahr 2007 zu Recht erstattet.
49Hinsichtlich weiterer Einzelheiten in der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
50Mit Beschluss vom 24 März 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen, weil es besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgenden - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstelle, maßgeblich durch das Etikett bestimmt werde, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrücke, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend sei, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert habe. Zum anderen würden besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage erwachsen, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen sei, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren habe.
51Die Klägerin begründet ihre Berufung unter Bezugnahme auf ihre Zulassungsbegründung und den Zulassungsbeschluss des Senates im Wesentlichen wie folgt:
52Bezüglich des Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Ev. Jugendhilfe N3. vom 20. Oktober 2009 davon aus, dass sich M. -N. ab dem 17. August 2009 nicht mehr in der Pflegefamilie X3. befunden habe und deshalb für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 eine Kürzung des Pflegesatzes auf 80 % in Rechnung zu stellen sei. Soweit ein gegenläufiger Aktenvermerk von Frau I1. - Wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin - vom 13. August 2010 als nicht überzeugend abgetan werde, stimme dieser indes mit den Angaben in der E-Mail des - ggfs. anzuhörenden - Herrn T3. , Regionalkoordinator der F3. Jugendhilfe für den Bereich I. , vom 29. Juli 2010 überein, derzufolge M. -N. im T2. X3. zu keinem Zeitpunkt länger als 3 Tage abwesend gewesen sein solle.
53Was den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 angehe, gehe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer fehlerhaften Sach-verhaltswürdigung in gleicher Weise zu Unrecht davon aus, dass mit der endgültigen Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. die bis dahin gewährte Hilfeleistung in Form der Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII zugunsten einer Inobhutnahme geendet habe. Voraussetzung einer Inobhut-nahme sei nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nämlich unter anderem, dass einedringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Maßnahme erfordere. Eine Gefahr sei dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen gefährdet werde. Die Gefahrenlage müsse also eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen erwarten lassen, wobei in der Praxis insbesondere die Fälle einer extremen Vernachlässigung des Kindes - beispielsweise durch Überforderung der Eltern - oder Fälle einer Kindesmisshandlung bzw. eines Kindesmissbrauchs sowie einer Eigengefährdung aufgrund exzessiven Alkohol- oder Drogenkonsums in Betracht kämen. Von einer derartigen Sachlage könne vorliegend jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil M. -N. nach Mitteilung von Herrn T3. keine vollen 3 Tage abwesend gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich aus dem Abschlussbericht X3. lediglich, dass die Situation dort derart eskaliert sei, dass M. -N. den bloßen Wunsch gehabt habe, nicht mehr am T2. X3. zu verbleiben. Der Abschlussbericht habe aufgrund der festgestellten und aufgeführten Fakten aber dennoch eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen. Daraus ergebe sich zwar, dass die Inobhutnahme M. -N4. der Beseitigung einer aktuellen Krisensituation gedient habe. Eine Kindeswohlgefährdung, wie sie die Beklagte vortrage und vom Verwaltungsgericht angenommen werde, habe hingegen zu keinem Zeitpunkt bestanden. In qualitativer Hinsicht habe der Hilfebedarf vielmehr im wesentlichen unverändert auch nach dem 17. September 2009 fortbestanden. Die Inobhutnahme in der Jugendschutzstelle I. habe gerade nicht diesen - kontinuierlich Hilfe erfordernden - Bedarf von M. -N. unterbrochen, sondern sei wegen der Eskalation der Situation bei der Pflegestelle X3. notwendig geworden, um mit dem Mädchen gemeinsam eine andere Lösung zu finden.
54Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass es sich bei der Unterbringung in der Jugendschutzstelle auch deshalb um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII handele, weil die Klägerin diese Maßnahme selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach betont, sei M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ worden, um von dort aus eine weitere Unterbringungsmöglichkeit in einer anderen Wohngruppe zu suchen. Die Bezeichnung „Inobhutnahme“ stelle in diesem Zusammenhang ein Fall der „falsa demonstratio non nocet“ dar. Dass die Tagessätze von der Jugendschutzstelle I. der Höhe nach wie für eine Maßnahme i. S. v. § 42 SGB VIII abgerechnet worden seien, sei insoweit irrelevant. Von der Jugendschutzstelle I. sei rein tatsächlich eine Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII erbracht worden, ohne dass eine Änderung der Hilfeform herbeigeführt worden sei, die eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit habe auslösen können.
55Die örtliche Zuständigkeit sei auch im Übrigen nicht ab dem 18. September 2009 neu zu bestimmen gewesen. Die Beendigung der Maßnahme X3. am 17. September 2009 habe nämlich keine Unterbrechung der nach wie vor erforderlichen Wohngruppenunterbringung für M. -N. dargestellt. Deshalb könne der Annahme, dass die am 22. Juni 2011 erfolgte Rücknahme des Einstellungs-bescheides vom 21. September 2009 an der Erforderlichkeit der Neubestimmung der Zuständigkeit nichts ändere, nicht gefolgt werden. Der Hilfebedarf in Form der Wohngruppenunterbringung i. S. d. §§ 27, 34 SGB VIII sei bei M. -N. nach wie vor vornehmlich deshalb gegeben gewesen, weil ihre Adoptiveltern verstor-ben seien. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Inobhutnahme“ sei M. -N. erst 14 Jahre alt und Vollwaise gewesen, weshalb eine Beendigung der Jugendhilfe-leistung nicht habe erfolgen könnten und auch nie in Betracht gezogen worden sei.
56Ein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei nicht erforderlich gewesen, da die Hilfe zur Erziehung kontinuierlich gewährt worden sei. Die Rücknahme der rechtswidrigen Einstellung vom 21. September 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die ursprünglich gewährte Hilfe fortgesetzt worden sei. Insofern sei auch unschädlich gewesen, dass für diesen Zeitraum kein Antrag des Amtsvormundes vorgelegen habe. In Anbetracht der Kontinuität der bisherigen Leistung auf Grundlage des ursprünglichen Antrags vom 2. August 2003 sei kein erneuter Leistungsantrag erforderlich gewesen. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag vom 17. November 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die Wohnunterbringung ab dem gleichen Tage woanders - nämlich nunmehr bei einer Wohngruppe in F4. - fortgesetzt werde. In qualitativer Hinsicht habe sich an der Jugendhilfe für M. -N. dadurch nichts geändert.
57Selbstverständliche Konsequenz der vorstehenden Ausführungen sei, dass die örtliche Zuständigkeit ab dem 17. November 2009 ebenfalls nicht neu zu bestim-men gewesen sei.
58Selbst wenn man begrifflich von einer zwischenzeitlichen Inobhutnahme ausgeh-en wolle, könne - wenn nicht sogar zuständigkeitsrechtlich die Fortsetzung der gleichen Leistung anzunehmen sei - dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ans-bach vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 - und einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 zumindest entnommen werden, dass eine zum 16. No-vember 2009 wiederaufgenommene Hilfeleistung jedenfalls nicht durch eine solche Inobhutnahme unterbrochen werde. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Hilfe in der Jugendschutzstelle in der Zeit vom 18. September bis zum 15. November 2009 bestehe zwischen der Hilfegewährung vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 und der ab dem 16. November 2009 nämlich als Geringstes ein Fortsetzungszusammenhang. Vor dem Hintergrund eines zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes, dem eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen im Hinblick darauf zugrundezulegen sei, ob sie zur Deckung eines unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfes erforderlich seien, komme es an sich von vornherein schon gar nicht darauf an, ob sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess bloß die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes zwischenzeitlich verschieben und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bedingen würden. Stehe für den Begriff „Leistung“ die Sicherstellung der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Vordergrund, hätte selbst eine kurzfristige Unterbrechung jeglicher Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei kontinuierlich fortbestehendem Hilfebedarf außer Betracht zu bleiben. Auch hier sei bei gleichbleibendem Bedarf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Unterbringung in Heimerziehung zu rechnen gewesen.
59Die Klägerin beantragt,
60den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über die dort zugesprochenen 3.685,02 Euro hinaus zur Erstattung der vollen 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu verurteilen.
61Der Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Der Beklagte verteidigt - bis auf eine im dort zugestandenen Erstattungsbetrag von 3.685,02 Euro enthaltene Weihnachtsbeihilfe über 35,- Euro - das erstin-stanzliche Urteil.
64In der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei M. -N. T. ausweislich der Mitteilung an den personensorgeberechtigten Amtsvor-mund vom 21. September 2009 und den Angaben im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 im Rahmen einer Inobhutnahme untergebracht gewesen. Von einer „falsa demonstratio“ könne angesichts des eindeutigen Wortlautes der Mitteilung nicht die Rede sein. Da M. -N. an der I2. -Schule in I. aufgegriffen worden sei, stelle sich die Inobhutnahme - weil nach § 87 SGB VIII der Beige-ladene als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für diesen Bereich örtlich zuständig gewesen sei - im Übrigen zudem als rechtswidrig dar.
65Ebenso wenig könne nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes zum Leistungsbegriff dann vom Vorliegen einer einheitlichen Hilfemaßnahme die Rede sein, wenn - wie hier - vom Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII (Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zum Katalog des § 2 Abs. 3 SGB VIII (andere Aufgabe i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gewechselt werde. Im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Vormundes am 17. November 2009 sei das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht von der Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, da im Zeitpunkt der förmlichen Beendigung der vorherigen Hilfe zum 18. September 2009 keine „konkretisierte“ Wiederaufnahmeperspektive vorgelegen habe. Erst im Abschlussbericht des Standortprojektes X3. vom 20. Oktober 2009 sei eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen worden.
66Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen der Klägerin zur Berufungsbegründung an.
67Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der zu dem Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
69Die Berufung hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - jedenfalls teilweise Erfolg.
70Der Klägerin steht - über den vom Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der Interessenwahrnehmung zu Recht auf 3.685,02 Euro beschränkten Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung von M. -N. T. in der Pflegefamilie X3. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 hinaus - ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII i. H. v. 5.936,85 Euro auch für den Leistungszeitraumzeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu, in dem Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Unterbringung des Mädchens in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. erbracht worden ist. Hingegen kann die Klägerin vom Beklagten nicht die Erstattung der Kosten geltend machen, die ihr für die Unterbringung M. -N4. in der Phase vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 in der Jugendschutzstelle entstanden sind.
71Soweit der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zusteht, folgt dieser aus § 89 SGB VIII. Danach sind in den Fällen, in denen für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Ein derartiger Fall liegt hier sowohl für die Unterbringungszeit M. -N. T. vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 als auch für deren Unterbringungszeit vom 16. November 2009 bis 31. Dezember 2009 vor.
72Die Klägerin war zunächst einmal für die für M. -N. vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts des Mädchens örtlich zuständig.
73Nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Diese Regelung greift hier ein, weil weder Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach übereinstimmender Annahme aller Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit maßgeblicher Elternteil i. S. v. § 86 Abs. 1 - 3 SGB VIII gewesen ist, i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte noch das Mädchen selbst. Nach der letztgenannten Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit in den Fällen, in denen die Eltern oder der maßgebliche Eltern-teil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Auf-enthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
74Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend und mit überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und die auch von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden sind, zunächst davon ausgegangen, dass Herr H. T. weder zum Zeitpunkt des Hilfeantrags vom 11. März 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besessen hat.
75Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall dennoch deshalb nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Leistung ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat. Auch dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden und vor keiner Seite mehr bestrittenen Argumenten schlüssig dargelegt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes und der mangelnden Festigung des seinerzeitigen Aufenthaltes M. -N4. im Haushalt der Eheleute T. in H1. verwiesen werden kann.
76Hatte M. -N. T. vor Beginn der Leistung am 11. März 2003 keinen gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt sich die örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung bei den Eheleuten T. in H1. .
77Dass die ab dem 11. März 2003 kontinuierlich gewährte Hilfe zur Erziehung und damit auch die Phase ab dem 1. August 2009 von dem erforderlichen Einver-ständnis des Adoptivvaters abgedeckt gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht wiederum plausibel dargelegt und wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen, so dass der Senat auch insoweit keinen Anlass sieht, diese rechtliche Würdigung zu hinterfragen.
78Der Senat folgt gleichermaßen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zur Wahrung des in § 86f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen Grundsatzes der Interessen-wahrung die zu erstattenden Pflegekosten für die 14 Tage vom 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 und für die 17 Tage vom 1. September 2009 bis zum 17. September 2009 nach Maßgabe des einschlägigen „Rahmenvertrages I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §§ 78a - f SGB VIII“ auf 80 % zu kürzen sind. Der sorgefältigen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, der sich der Senat diesbezüglich anschließt, kann nicht entgegen gehalten werden, die Angaben im Aktenvermerk der Frau I1. von der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Klägerin stimmten mit denen des Herrn T3. als Regionalkoordinator des F3. Jugendwerkes für den Bereich I. und Verfasser auch des Abschlussberichtes zum T2. X3. vom 20. Oktober 2009 überein, die dieser in seiner E-Mail vom 19. Juli 2010 gemacht habe. Abgesehen davon, dass diese Angaben - anders als der Abschlussbericht - erst 10 Monate nach den Ereignissen gemacht worden sind und sie offenbar vor dem Hintergrund einer durch den Beklagten initiierten entsprechenden Nachfrage der Klägerin und der Weigerung der Verwaltung der Ev. Jugendhilfe N3. zur Korrektur ihrer Rechnungsstellung erfolgten, verhält sich die Mitteilung - über die schlichte Behauptung hinaus, dass M. -N. T. keine volle 3 Tage abwesend gewesen sei - weder konkret zum Zeitraum zwischen dem 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 noch lässt sich ihr eine substan-tiierte Aussage da-zu entnehmen, dass M. -N. zwischen dem 1. September 2009 und dem 17. September 2009 doch mit Unterbrechungen von unter 3 vollen Tagen in der abgerechneten Pflegestelle X3. anwesend gewesen ist. Der chronologischen Aufzählung in der E-Mail lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass das Mädchen am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet worden ist und sie nach ihrem Aufgreifen in der Schule am 12. September 2009 und einem erneuten Versuch, wegzulaufen, noch am gleichen Tage in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert wurde, weil sie nicht wieder zur Familie X3. zurück wollte. Dass M. -N. T. am 12. September 2009 oder in der Zeit zwischen dem 1. und dem 7. September bzw. ab dem 12. September 2009 jemals wieder Aufenthalt im T2. X3. in einer Weise genommen hat, dass von einer Anwesenheit i. S. d. Rahmenvertrages gesprochen werden konnte, kommt nicht annähernd zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund drängt es sich dem Senat auch nicht auf, Herrn T3. als jemanden, der die Betreuung des Mädchens lediglich als Koordinator des freien Trägers der Jugendhilfe miterlebt hat, als Zeugen anzuhören.
79Nicht von dem hier gegenüber dem Beklagten allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII erfasst wird die Unterbringung von M. -N. T. in der Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe, soweit sie vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 Kosten verursacht hat. Dabei handelt es sich nämlich weder materiell-rechtlich um die Fortsetzung der bis dahin geleisteten Hilfe zur Erziehung i. S. v. §§ 27, 34 SGB VIII, noch um den Teil einer einheitlichen Leistung i. S. d. zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbe-griffes.
80Die Klägerin muss sich zunächst daran festhalten lassen, dass sie selbst die Unterbringung M. -N4. im Rahmen der Einstellung der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 18. September 2009 mit Bescheid vom 21. September 2009 als Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SGB VIII gewertet hat. In der Information von Herrn I3. als dem zuständigen und als hinreichend sachkundig einzuschätzenden B. -Mitarbeiter an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin vom 16. November 2009 wird für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 unmissverständlich von einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ausgegangen. Auch im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 hat Herr I3. unter der Rubrik „bisherige Hilfen“ eindeutig eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII angegeben. Dem Charakter einer Inobhutnahme entspricht es auch, wenn Herr I3. - nachdem die Vorhaltung des Platzes in der Pflegefamilie X3. zum 18. September 2009 beendet worden war - den Amtsvormund, Herrn V. vom Jugendamt der Klägerin, mit offiziellem, rechtmittelfähigem Bescheid von Montag, dem 21. September 2009, unverzüglich - nämlich inner-halb von 3 Werktagen -
81vgl. zu diesem Kriterium einer Inobhutnahme: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE, 109, 155, juris,
82nicht nur über die Einstellung der Hilfe zur Erziehung, sondern auch über die Inobhutnahme, deren Beginn er auf den 18. September 2009 datiert, informiert hat. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung besteht auf eine Inobhutnahme nämlich kein individueller Anspruch, dessen Erfüllung das Einholen des Einverständnisses des Berechtigten voraussetzt, sondern handelt es sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII um eine hoheitliche Tätigkeit, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht.
83Vgl. Häußner, in: JurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 25 ff., m.w.N.
84Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält.
85Vgl. auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 3, 15 f.; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. 8.1 KJHG § 2 Rn. 10.
86Auch deshalb, weil nämlich eine Inobhutnahme nicht nur eine reine Verwahrung, sondern auch gezielt und geplant die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beinhalten kann, kommt hier das Vorliegen einer unschädlichen falschen Begriffswahl - also ein Fall von „falsa demonstratio non nocet“ - nicht in Betracht.
87Die Qualifizierung der Maßnahme als Inobhutnahme trifft auch in der Sache zu.
88Wenn die Klägerin meint, schon der objektiv-rechtliche Tatbestand einer Inob-hutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sei nicht erfüllt gewesen, weil keine dringende Gefahr für das Wohl der Jugendlichen bestanden habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Krisenintervention, die bereits am 12. September 2009 anlässlich des Aufgreifens des Mädchens, seines erneuten Fluchtversuches und seiner nachdrücklichen Weigerung zur Rückkehr in das T2. X3. parallel zu der zunächst noch aufrecht erhaltenen Vorhaltung eines Platzes in der Pflegefamilie X3. eingesetzt hat, diente nämlich insoweit der Abwendung einer dringenden - bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - Gefahr der erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls M. -N. T. ,
89vgl. zur Dringlichkeit einer Gefahr: BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, juris,
90als der seinerzeit erst 14jährigen Jugendlichen angesichts ihrer den Umständen nach ernst zu nehmenden Weigerung, wieder in das T2. X3. zurückzukehren, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit und Nichterfüllung anderer rein physischer Bedürfnisse drohte, sondern auch Schutzlosigkeit, mangels Er-ziehung und Betreuung Verwahrlosung und nicht zuletzt das - auch im Ab-schlussbericht vom 20. Oktober 2009 heraufbeschworene - Absinken in ein Alkoholmilieu.
91Vgl. insoweit zur für eine Inobhutnahme erforder-lichen Gefahrenlage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68, juris.
92Ebenso wenig spielt es für die Rechtsnatur eine Rolle, dass die Maßnahme als Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sein dürfte, weil die Klägerin nicht der zu ihrer Vornahme nach § 87 SGB VIII örtlich zuständige Träger war.
93Auch rein zuständigkeitsrechtlich bildet die Unterbringung M. -N. T. in der Bereitschaftspflegestelle der F3. Jugendhilfe N3. vom 18. September 2009 bis zum Morgen des 16. November 2009 keine Einheit mit der Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII in der Pflegefamilie X3. bis zum 17. September 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
94vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25. 10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris,
95sind „Leistung“, an deren Beginn hier auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es käme - da hier zweifellos von einem kontinuierlich Hilfe erfordernden unverändertem Bedarf von M. -N. auszugehen ist - insofern auch nicht darauf an, ob die neue - für notwendig erachtete - Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Wenn die Frage nach der zuständigkeitsrechtlichen Einheitlichkeit der Leistung aus dem Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs betrachtet wird, liegt es zwar an sich nahe, in die Bewertung auch Zeiten einer Inobhutnahme einzubeziehen. Denn gerade in Fällen erzieherischer Defizite oder etwa bei einem - ggfs. kurzfristigen - Ausfall der Erziehungsperson tritt der dadurch entstehende und zu deckende jugendhilferechtliche Bedarf nicht selten in einer Weise auf, die zunächst ein sofortiges Einschreiten in Form einer Inobhutnahme gebietet, an die sich dann aber wiederum bereits absehbar mehr oder weniger nahtlos eine weitergehende Jugendhilfemaßnahme in Form einer Leistung namentlich aus dem Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII anschließt.
96Vgl. Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 61.
97Der Einbeziehung einer Inobhutnahme in die Bewertung steht aber entgegen, dass es sich dabei nach dem Maßnahmenkonzept des SGB VIII gerade nicht um eine Leistung, sondern um eine „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt, für die im Gesetz auch zuständigkeitsrechtlich mit § 87 SGB VIII eine eigenständige Regelung geschaffen wurde.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 -, juris; Kunkel/Kippert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 11.
99Trotz gleichgebliebenen Bedarfs hat der Wechsel von der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht zur Inobhutnahme damit zu einer zuständigkeitsrechtlich beachtlichen Zäsur geführt.
100Die nur zweimonatige Inobhutnahme ist als kurzfristiges „Intermezzo“ nicht geeignet, die Einheitlichkeit der Leistungsgewährung mit der sich ab dem 16. November 2009 anschließenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII - diesmal in Form der Unterbringung in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. - in Frage zu stellen, die der Deckung des zumindest qualitativ einheitlich gebliebenen jugendhilferechtlichen Bedarfs diente.
101So auch Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 62.
102Aus der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität folgt, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme eine einheitliche Leistung vorliegt, soweit die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreitet.
103Vgl. zu dieser Zeitgrenze auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J8.110/J8.130AS -, JAmt 2009, 453 (454), m.w.N.
104Unter solchen Umständen stellt sich die Leistung von Hilfe zur Erziehung weiterhin als einheitliche Maßnahme im Sinne einer Gesamtbetrachtung dar.
105Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris.
106Dabei kann hier offenbleiben, ob den Regeln in vergleichbaren Vorschriften (vgl. z.B. § 86a Abs. 4, § 86 Abs. 7, § 86b Abs. 3 SGB VIII) der allgemein gültige Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten grundsätzlich und ohne weiteres außer Betracht bleiben sollen,
107so wohl im Ergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - , EuG 2012, 381, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012, a. a. O.,
108oder ob diese auf bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger zugeschnittenen Vorschriften zur Relevanz von Unterbrechungen mangels ausdrücklicher Verankerung auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII für den „Beginn der Leistung“ im vorliegenden Fall unmittelbar nichts hergeben.
109So schon: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -.
110Die angeführten Vorschriften lassen nämlich zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
111Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris, mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
112Auch wenn man das Vorliegen einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich danach bemisst, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war,
113so OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, jeweils m.w.N.,
114stellt sich bei natürlicher Betrachtung die nur zweimonatige Inobhutnahme hier nicht als relevante Unterbrechung dar. Die bloße Einstellung der Hilfe führt - ungeachtet ihrer späteren Aufhebung durch Bescheid vom 22. Juni 2011 - für sich genommen nicht zur gegenteiligen Annahme, da sie nicht auf tragfähige Ge-sichtspunkte im Hinblick darauf gestützt worden ist, dass eine zukünftige Hilfegewährung nicht absehbar sei, d. h. nicht auf mangelnde Wiederaufnahmeperspektiven.
115So auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.430 -, juris.
116Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise Anderes anordnet,
117so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris,
118folgt der Senat nicht.
119Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, a. a. O.
120Eine zwischenzeitliche (förmliche) Einstelllung der bisherigen Jugendhilfe muss nicht zwangsläufig den Fortsetzungszusammenhang unterbrechen. Insoweit ist vielmehr der Grund der Einstellung mit zu berücksichtigen. Eine Zäsur ergibt sich aus einer solchen Einstellung zwar dann ohne Weiteres, wenn diese auf einen Wegfall des der bisherigen Hilfe zugrunde liegenden Bedarfs beruht, nicht aber zwingend, wenn die Einstellung aus anderen Gründen erfolgt ist, etwa wegen mangelnder Mitwirkung der Betroffenen oder Ungeeignetheit der Maßnahme, obwohl der jugendhilferechtliche Bedarf - namentlich bei Erziehungsdefiziten wie hier - qualitativ unverändert weiter besteht. Das wird allerdings auch schon zu gelten haben, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zumindest grob geplant ist, dass in Bezug auf denselben jugendhilferechtlichen Bedarf in absehbarer Zeit eine neue Jugendhilfemaßnahme installiert werden soll.
121So wohl auch: Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 58, m.w.N.
122Gerade dies geht aber ausreichend aus dem Abschlussbericht zur Unterbringung im T2. X3. vom 20. Oktober 2009 für die Zeitspanne vom 13. März 2008 bis zum 17. September 2009 hervor und drängt sich vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ zu haben, um von dort aus eine weitere Unterbringung in einer geeigneten Erziehungsstelle zu suchen, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie sie etwa aus dem Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 hervorgehen, auch als plausibel auf.
123Hat die fortsetzungsfähige Hilfeleistung zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII danach keine relevante Unterbrechung erfahren, stellt sich die Zuständigkeitsfrage mit Wiederaufnahme am 16. November 2009 auch nicht neu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin einen neuen Antrag des Amtsvormunds eingeholt hat. Dass ein ausreichendes Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit der Maßnahme vorliegt, berührt die zuständig-keitsrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahme nämlich nicht.
124Zuständigkeitsrechtlicher Zeitpunkt des Beginns der Leistung ist mithin auch für die Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII im Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Form der Unterbringung M. -N. T. in der F. Wohngruppe der 11. März 2003, ab dem die Klägerin dem Adoptivvater H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 erstmals Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Für die Erstattung der ab dem 16. No-vember 2009 entstandenen Kosten gilt deshalb das zur Erstattung der Auf-wendungen des Zeitraums 1. August 2009 bis 17. September 2009 Ausgeführte entsprechend.
125Die Höhe des diesbezüglichen Erstattungsbetrages errechnet sich auf der Grund-lage der dem Beklagten von der Klägerin erteilten Rechnung vom 29. Januar 2010 dergestalt, dass für 45 Tage ein täglicher Pflegesatz von 131,93 Euro an-zusetzen ist. Abzüge wegen anteiligen Bettengeldes und den in der Rechnung aufgeführten Einnahmen aus der von M. -N. T. bezogenen Waisen-rente und im Hinblick auf Kindergeld sind nicht gerechtfertigt, weil das Verwal-tungsgericht die entsprechenden Beträge - ebenso wie das sachlich an sich dem zweiten Erstattungszeitraum zuzuordnende Weihnachtsgeld und das volle Taschengeld - bereits im Rahmen des Erstattungszeitraumes vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 berücksichtigt hat.
126Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
127Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010
128- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris.
129Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen, die nicht bereits durch die höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind, aus der Einzelfallproblematik erwachsen.
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B. ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E. ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in den Jahren 2009 bis 2012 für die Geschwister B. und E. V. aufgewendet hat, und die Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags.
3B. V. , geb. am 1993, und E. V. , geb. am 1995, sind Kinder der im Jahre 1976 geborenen - und ursprünglich allein personensorgeberechtigten - T. V. , die zwei weitere Töchter (geb. 1999 und 2002) hat.
4Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 entzog das Amtsgericht T1. der Frau V. die elterliche Sorge für die Tochter E. , soweit es um die Befugnis zur Beantragung von Erziehungshilfe ging, und übertrug diese dem Jugendamt der Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie seinerzeit wohnte. In der Zeit vom 14. Juli 2005 bis zum 4. November 2005 leistete die Beklagte Erziehungshilfe für E. in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe.
5Durch Beschluss vom 15. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier Kinder dem Jugendamt der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung. In den Gründen der Entscheidung verwies das Amtsgericht darauf, dass das Jugendamt bereits seit geraumer Zeit erhebliche Mängel bei der Versorgung der Kinder habe feststellen müssen. Alle in der Vergangenheit unternommenen Versuche, die Kinder in der Obhut der Mutter zu belassen und Gefährdungen der Kinder durch Hilfemaßnahmen von außen abzuwenden, müssten als gescheitert angesehen werden.
6Am 15. bzw. 17. Februar 2006 wurden alle vier Töchter durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen. B. und E. wurden in der Einrichtung Kin-der- und Jugendhilfe X. in X1. untergebracht. Auf die Anträge der Mutter bzw. des Amtsvormundes (im Falle E. ) gewährte die Beklagte für beide Kinder ab dem 4. April 2006 Erziehungshilfe in Gestalt von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, die in der Einrichtung in X1. fortgeführt wurde.
7Durch Beschluss vom 21. Januar 2008 übertrug das Amtsgericht T1. das Sorgerecht für alle vier Töchter von der Mutter (vollständig) auf das Jugendamt der Beklagten, das Herrn K. E9. als Amtsvormund (im Falle E. : weiterhin) mit der Ausübung der Vormundschaft betraute.
8Am 26. Februar 2009 verzog die Mutter von T1. nach C. . Unter dem 3. Juni 2009 wandte sich die Beklagte an das Jugendamt des klagenden Kreises und bat mit Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Mutter um „Übernahme der Hilfefälle zu nächstmöglichen Zeitpunkt und um Anerkennung Ihrer Kostenerstattungspflicht ab 26.02.09“. Dazu äußerte sich der Kläger mit Datum vom 8. Juni 2009 ablehnend; die Beklagte sei nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig. Diese Auffassung erkannte das Jugendamt der Beklagten - laut Aktenvermerk vom 18. Juni 2009 - als richtig an.
9Ende Juni 2009 verließ B. die Einrichtung in X1. aus eigenem Entschluss und wechselte in den Haushalt ihrer Mutter. In einem Fachgesprächsprotokoll des Jugendamtes der Beklagten vom 3. Juli 2009 hieß es hierzu u. a.:
10„B. ist nicht mehr zu einer Rückkehr in die Gruppe zu bewegen. … Es wurde deutlich, dass keinerlei Problembewusstsein besteht, sondern angeblich nun ‚alles in Ordnung‘ sei, ohne dass dies dargelegt wurde. In X1. wurde erlebt, dass B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter war … Es besteht keinerlei Austauschbereitschaft und keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr. Die Jugendhilfe ist mit heutigem Datum - wenn auch mit großem Bedauern und prognostisch für B. bedenklich - zu beenden.“
11Mit an den Amtsvormund adressiertem Bescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Hilfe für B. „nach umfassenden Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe“ zum 3. Juli 2009 ein.
12Aus einem an die Kinder- und Jugendhilfe X1. gerichteten Schreiben des Jugendamtes der Beklagten vom 15. bzw. 23. Juli 2009 geht hervor, dass sich E. , nachdem deren Schwester B. „gegen ausdrückliche fachliche Empfehlung“ die Einrichtung verlassen habe, nunmehr ebenfalls „schwankend hinsichtlich ihres Verbleibs in der Einrichtung“ zeige. E. hatte zu dieser Zeit bereits häufiger den Wunsch geäußert, ebenfalls wieder bei ihrer Mutter leben zu wollen. Sie verließ die Einrichtung am 18. Juli 2009 und nahm lediglich noch am 4. August 2009 an einer Ferienaktion teil (vgl. hierzu den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 4. September 2009).
13In einer Nachricht an die Einrichtung in X1. (wohl vom 18. August 2009) führte die Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten aus:
14„Bezgl. E. steht ja ganz aktuell die Frage im Raum, die Hilfe einzustellen. Versuche, an E. noch heranzukommen, scheiterten …. Heute fährt der Vormund noch mal hin und dann wird - nach langem Offenhalten der HzE - die Entscheidung über das Ende fallen müssen. Ein HPG mit allen wird wenig bringen: entweder zementiertes Bekunden, wie klasse alles ist … oder kein Erscheinen der Hauptpersonen. Wir halten die Lage für völlig unerquicklich für beide ‚Kinder‘, aber sehen wenig Möglichkeiten, etwas zu bewirken …“.
15Der Amtsvormund, Herr E9. , hielt in einer E-Mail an das Jugendamt der beklagten Stadt vom 19. August 2009 u. a. fest, er habe E. am Vortage in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits angetroffen. Sie habe seinen Vorschlag, solange in X1. zu bleiben, bis ihre Mutter akzeptable wohnliche Verhältnisse geschaffen habe, zurückgewiesen, aber nicht erklären können, was sie motiviere, aus X. weg und zur Mutter hin zu wollen. Sie habe mitgeteilt, sie fühle sich bei der Mutter wohl, die in Kürze Ordnung schaffen werde; bis dahin bleibe sie bei der Großmutter. Argumenten und Vernunftaspekten gegenüber sei E. nicht zugänglich gewesen; sie habe kein wirkliches Gespräch zugelassen, sondern immer wieder nur geäußert, bei der Mutter leben zu wollen.
16Mit Bescheid vom 19. August 2009 - wiederum adressiert an den Amtsvormund - stellte die Beklagte die Hilfe auch für E. „nach umfassenden, leider vergeblichen Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe mit heutigem Datum“ ein.
17B. ließ sich am 7. September 2009 in T4. und am 9. Oktober 2009 in C. als Selbstmelderin in Obhut nehmen und kehrte aus den Inobhutnahmen jeweils wieder zur Mutter zurück. Die zweite Inobhutnahme, die bis zum 10. November 2009 andauerte, fand auf Kosten des Klägers statt.
18Mit Datum vom 17. November 2009 stellte der Amtsvormund für B. und E. einen Antrag auf Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII bei dem Kläger. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 6. Januar 2010 Erziehungshilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft für B. beginnend ab dem 21. Dezember 2009; vom 15. April 2010 an wurde die Hilfeleistung - bis zum 22. April 2011 - in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe fortgesetzt. E. ließ sich am 19. November 2009 durch das Jugendamt des Klägers in Obhut nehmen; die Inobhutnahme dauerte bis zum 12. Januar 2010 an. Vom 13. Januar 2010 bis zum 14. April 2010 erhielt sie - ebenfalls auf Kosten des Klägers - Hilfe in Form der Heimerziehung. Anschließend hielt sie sich wieder bei ihrer Mutter auf und nahm die gleiche ambulante Erziehungshilfe wie ihre Schwester in Anspruch, die in ihrem - E. - Fall mit dem 31. Juli 2012 endete.
19Bereits unter dem 20. Januar 2010 stellte der Kläger in beiden Hilfefällen einen „Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 und § 89c SGB VII“ bei der Beklagten und verwies auf ein eingeholtes Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 7. Januar 2010. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. April 2010 ab und machte geltend, die Hilfegewährung sei im Juli bzw. August 2009 durch rechtskräftige Bescheide eingestellt worden, weil eine Mitwirkung der Jugendlichen oder der Mutter nicht mehr gegeben gewesen sei. Die erneute Hilfegewährung sei erst möglich gewesen, nachdem sich wieder eine Mitwirkungsbereitschaft entwickelt habe. Insofern handele es sich um eine neue Leistung, für die die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen gewesen sei.
20Mit seiner am 10. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass in den Hilfefällen ein durchgängiger Hilfebedarf bestanden habe, weshalb trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer kontinuierlichen Leistungsgewährung und damit von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Fortbestand des Hilfebedarfs habe sowohl dem Vormund als auch den Fachkräften des Sozialen Dienstes der Beklagten bekannt gewesen sein müssen. Die dennoch erfolgte Beendigung der Tätigkeit des Sozialen Dienstes der Beklagten sei gerade vor dem Hintergrund des Sorgerechtsentzugs nicht tragbar gewesen und habe eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dargestellt.
21Der Kläger hat beantragt,
22- 23
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 25
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen, dass der Kläger für die erneut gewährte Hilfe zur Erziehung zuständig gewesen sei. Die Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung im Sommer 2009 sei erst nach Gesprächen mit der Kindesmutter, den Jugendlichen selbst sowie dem Amtsvormund und nach Durchführung eines Fachgesprächs erfolgt. Der Hilfebedarf sei damals tatsächlich weggefallen. Sei dann später erneut ein Bedarf entstanden, habe dies zum Beginn einer neuen Hilfe mit einer erneuten zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung geführt. Dies sei auch in dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht so klargestellt worden. Von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Hilfeeinstellung aufgrund der Weigerung der Betroffenen erfolgt sei, noch Leistungsangebote der Jugendhilfe anzunehmen. Es habe seitens der Familie V. keine Bereitschaft mehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestanden. Das SGB VIII kenne keine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Hilfen in eigener Zuständigkeit erbracht, weil es im Sommer 2009 zu einer Leistungsunterbrechung gekommen sei, infolge derer die örtlichen Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen sei. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles komme es zunächst auf die Dauer der Leistungsunterbrechung an, die sich hier immerhin auf 4 bis 6 Monate belaufe. Entscheidend sei weiter, ob nach dem Geschehensablauf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistungen zu rechnen gewesen sei oder ob ein zukünftiger Hilfebedarf noch unklar gewesen sei. Ersteres sei vorliegend zu verneinen gewesen. Zwar habe weiterhin ein unabweisbarer Bedarf für eine Erziehungshilfe bestanden. Jedoch hätten seinerzeit B. und E. V. - und ihnen folgend deren Mutter - zum Ausdruck gebracht, jugendamtliche Hilfemaßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Die weitere Entwicklung habe sich als offen dargestellt. Der Amtsvormund habe erst wieder Erziehungshilfe beantragt, als nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Akzeptanz auszugehen gewesen sei. Dieses Vorgehen habe dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen entsprochen.
30Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht geboten gewesen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den zeitlichen Abläufen seien unvollständig und ungenau. Wann genau die Erziehungshilfe für B. V. eingestellt worden sei, ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der tatsächliche Zeitraum einer Leistungsunterbrechung sei, falls eine solche überhaupt vorgelegen habe, deutlich kürzer gewesen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, sondern der der Antragstellung durch den Amtsvormund im September und November 2009. Dass die Leistungsgewährung wirksam förmlich beendet worden sei und zu welchem Zeitpunkt, werde mit Nichtwissen bestritten. Bei Einstellung der Jugendhilfeleistungen sei von vornherein mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen zu rechnen gewesen. Dafür habe das Alter der Geschwister, die bekannte Erziehungsunfähigkeit der Mutter und der - nach Auffassung aller mit dem Fall vertrauten Fachkräfte - fortbestehende unabweisbare Hilfebedarf gesprochen; auch sei die angebliche Ablehnung einer Mitwirkung durch die Geschwister nicht belegt. Es sei seinerzeit lediglich eine Frage der Zeit gewesen, dass die Geschwister erkennen würden, sie könnten und sollten nicht länger bei ihrer Mutter bleiben, und wieder jugendamtliche Hilfe in Anspruch nehmen würden. Zumindest eine ambulante Erziehungshilfe sei durchgehend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wenn der Amtsvormund angenommen habe, die Geschwister würden nicht nur kurzzeitig jegliche Hilfeleistung durch das Jugendamt ablehnen. Selbst wenn diese nicht mehr bereit gewesen seien, stationäre Leistungen in Anspruch zu nehmen, habe das nicht jegliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen. Der weitere Fortgang des Geschehens, so auch die wiederholten Inobhutnahmen, habe die anfängliche Wiederaufnahmeperspektive - zumindest mit Blick auf ambulante Hilfeleistungen - nachträglich bestätigt. Im Zusammenhang mit einer Hilfeablehnung könne von einer zuständigkeitsrelevanten Leistungsunterbrechung allenfalls die Rede sein, wenn der Amtsvormund ernsthafte Bemühungen unternommen hätte, die Jugendlichen zu einer Mitwirkung zu bewegen, und diese solche Bemühungen anhaltend ignoriert oder zurückgewiesen hätten. Daran fehle es hier aber. Hätte sich der Amtsvormund hinreichend bemüht und seine Verantwortlichkeit sachgerecht wahrgenommen, wäre es nie zu einer Einstellung von Jugendhilfeleistungen gekommen.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2012 abzuändern und
33- 34
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 Euro zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 36
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie vertritt den Standpunkt, dass sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit neu gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die zeitlichen Abläufe unvollständig festgestellt habe. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe sich aus den Bescheiden vom 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 ergeben, die dem Vormund jeweils - wie üblich - am selben Tag persönlich übergeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die Ermittlung des Zeitraums der Leistungsunterbrechung nicht auf den Eingang des erneuten Antrags abzustellen, sondern vielmehr auf den nachfolgenden Beginn der konkreten Hilfeleistung. Insofern sei die Leistungserbringung hier für gut 5 ½ Monate (B. ) bzw. knapp 5 Monate (E. ) unterbrochen gewesen. Diese Zeiträume seien deutlich länger als die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten 3 Mo-nate. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der Hilfen sei nicht zu rechnen gewesen. Aus dem Protokoll des Fachgesprächs vom 3. Juli 2009 ergebe sich, dass B. nicht zu einer Rückkehr in die Einrichtung in X1. zu bewegen gewesen sei. Die beteiligten Fachkräfte seien seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfe für sie unter den gegebenen Umständen einzustellen sei. Diese fachliche Einschätzung habe der Kläger nicht in Zweifel ziehen können. Gegen den Willen des Kindes und ohne seine Bereitschaft zur Mitwirkung sei eine Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen. Entsprechendes habe auch im Fall von E. gegolten. Die Erwägungen, die zur Einstellung der Hilfen geführt hätten, seien aktenkundig. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Hilfeplanung um einen komplexen partizipativen Entscheidungsprozess handele, dessen Ergebnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei und der durch eine nachträgliche Beurteilung nichtbeteiligter Stellen nicht ersetzt werden könne. Bei Einstellung der Hilfen sei nicht absehbar und schon gar nicht sicher gewesen, dass die Geschwister wieder eine Mitwirkungsbereitschaft zeigen würden. Ohne neuen Antrag des Amtsvormundes habe die Beklagte eine Hilfe auch gar nicht bewilligen können. Ob der Vormund hierzu verpflichtet gewesen wäre, wie der Kläger offenbar meine, sei nicht erheblich. Angesichts der relativen Weisungsfreiheit des Amtsvormundes sei eine unterstellte Pflichtverletzung seinerseits der Beklagten nicht zuzurechnen.
40Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
44Die Leistungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag von dem in der 1. Instanz gestellten hinsichtlich des angegebenen Beginns des Leistungszeitraums abweicht (9. Oktober 2009 statt 1. November 2009), handelt es sich um eine Richtigstellung einer erkennbar irrtümlichen Falschbezeichnung, ohne dass damit das Klagebegehren der Sache nach erweitert worden wäre.
45Auch die Zulässigkeit der weiter erhobenen Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken.
46Vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen Kostenerstattungsstreit: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005
47- 12 A 4342/03 -, juris, und vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495, juris, m. w. N.
48Die Leistungs- und Feststellungsklagen sind jeweils teilweise begründet. Für die streitgegenständlichen Zeiträume der Hilfegewährung in den Hilfefällen B. und E. V. steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu (dazu 1.). Den geltend gemachten Pflichtwidrigkeitszuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (dazu 2.) kann der Kläger von der Beklagten indes ebenso wenig verlangen wie eine auf § 89b Abs. 1 SGB VIII zu stützende Erstattung der streitgegenständlichen Inobhutnahmekosten (dazu 3.).
491. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
50Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten, soweit sie für Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII angefallen sind, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet.
51Gemäß § 86d SGB VIII ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Demnach ist Voraussetzung für die Anwendung des § 86d SGB VIII, dass entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht (§ 86d Alt. 1 SGB VIII), was insbesondere der Fall sein kann, wenn Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht oder ihre Klärung schwierig ist und längere Zeit erfordert,
52vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3, Reisch, in: Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. Art. 1 § 86d KJHG Rn. 7,
53oder die örtliche Zuständigkeit zwar feststeht, aber der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird (§ 86d Alt. 2 SGB VIII),
54vgl. Wiesner, a. a. O., § 86d Rn. 4; Kunkel, a. a. O., § 86d Rn. 4; Reisch, a. a. O., § 86d Rn. 8.
55Hier war ersteres der Fall, da sich die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der erneuten Hilfegewährung uneins darüber waren, wer als örtlich zuständiger Träger einzustehen hatte. In Anbetracht dessen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 86d SGB VIII nicht greifen könnte, weil der Kläger von einer vermeintlichen eigenen Zuständigkeit ausgegangen wäre und deshalb nicht aufgrund einer Pflicht zumvorläufigen Tätigwerden gehandelt hätte.
56Vgl. zu diesem Aspekt: VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2013 - W 3 K 12.223 -, juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 -, juris (zu § 102 SGB X).
57Die Beklagte ist erstattungspflichtig, weil ihre Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde.
58Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, das personensorgeberechtigt ist. Zuständigkeitsrechtlich hat die Leistungserbringung vorliegend bereits mit der Heimunterbringung der Hilfeempfänger nach §§ 27, 34 SGB VIII im April 2006 begonnen. Die streitbefangenen Leistungen, deren Kostenaufwand der Kläger erstattet verlangt, stellen sich lediglich als Fortsetzung der früheren Leistung der Beklagten dar. Bei Beginn der als einheitlich zu wertenden Leistungserbringung im Jahre 2006 hatte die Mutter von B. und E. V. ihren gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, während der (nicht sorgeberechtigte) Vater offenbar im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte. Die Mutter war seinerzeit auch (noch) personensorgeberechtigt; auf den vorherigen partiellen Entzug des Sorgerechts für E. kam es nicht an (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII). Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man im Falle von E. bereits auf den früheren Beginn der Hilfe zur Erziehung im Juli 2005 abstellte, weil die Aufenthaltsumstände seinerzeit identisch waren.
59Als somit entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011
61- 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77; a. A. noch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 -, juris, m. w. N.
62"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausweislich § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.
63Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
64- 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris, bestätigt durch Urteile vom 23. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris.
65Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt.
66Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Feb-ruar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris, m. w. N.
67Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet,
68so OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2014
69- 7 A 11043/13 -, juris,
70folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt.
71Ist hiernach vielmehr eine den objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat, führt diese im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die erneute Hilfegewährung durch den Kläger in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe der Beklagten steht und sich daher nicht als „neue" Leistung darstellt.
72Dabei kommt es im Ansatz nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten verfügte Einstellung der Heimunterbringung bedarfsgerecht und damit rechtmäßig war. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrifft nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten, während es hier um die Würdigung des Umstandes, dass tatsächlich über einen Zeitraum von ca. 5 ½ Monaten (B. ) bzw. knapp 5 Monaten (E. ) keine Leistungen mehr erbracht worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges der Leistungsabschnitte geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe, deren Kosten erstattet verlangt werden, für sich gesehen nicht rechtmäßig erbracht worden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist sie mit dem notwendigen Einverständnis des sorgeberechtigten Amtsvormunds erbracht worden.
73Vgl. zum Antragserfordernis etwa: NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005
74- 12 A 606/05 -, juris, jeweils m. w. N.
75Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist, regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht kraft Gesetzes. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften - nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII - im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der „Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen“ ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger - die hier jedoch nicht einschlägig sind - einer Unterbrechung der Leistung von bis zu 3 Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die „Unterbrechung der Leistung" gemäß § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines - neuen - „Beginns der Leistung“ dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben.
76So auch: SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
77- 4 LC 143/09 -, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen.
78Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, a. a. O. Die angeführten Vorschriften lassen jedoch zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
79Vgl. SächsOVG, a. a. O., mit Hinweis auf VGH C2. .-Württ., Urteil vom 15. September 1997
80- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
81Entscheidend bleibt mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen der einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen zum 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -, juris; SächsOVG, a. a. O.; VGH C2. .-Württ., a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.434 -, juris; Funke, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 11, vgl. auch die Unterscheidung zwischen Abbruch und Unterbrechung bei: Kunkel, a. a. O., § 95 Rn. 29.
83Das bestimmt sich danach, wie sicher bei Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII damit zu rechnen war, dass B. und E. Mutter dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf der Jugendlichen ohne Inanspruchnahme zumindest ergänzender Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auf Dauer gerecht werden würde. Je mehr erwartet werden musste, dass sie diesen Bedarf nicht ohne professionelle Unterstützung würde abdecken können, umso konkreter zeichnete sich eine Wiederaufnahme der jugendamtlichen Hilfeleistung ab, wenn auch möglicherweise in weniger umfassender und intensiver Form.
84Daran orientiert ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass - nach objektiven Maßstäben - schon bei Einstellung der Hilfe im Juli bzw. August 2009 von einer solchen konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive auszugehen war.
85Dieser Würdigung ist zunächst zugrundezulegen, dass der seit Jahren bekannte Erziehungshilfebedarf unverändert und unabweisbar fortbestand. Dass die manifest erziehungsunfähige und nicht mehr sorgeberechtigte Mutter während der mehrjährigen Heimunterbringung ihrer Kinder an erzieherischer Kompetenz gewonnen haben sollte, war nicht anzunehmen. Ihre Lebensumstände, soweit aus den Akten ersichtlich, vermittelten auch im Zeitpunkt der Hilfeeinstellung nach wie vor einen eher desolaten Eindruck: So hatte sie, wie aus jugendamtlichen Gesprächsprotokollen und den Abschlussberichten der Einrichtung in X1. hervorgeht, ihre frühere Wohnung in T1. offenbar im Januar 2009 zwangsweise räumen müssen, hatte sich wiederholt nicht an Vereinbarungen zu Besuchskontakten gehalten und war alkoholisiert zu einem Sommerfest erschienen. Wie dem Vermerk über einen - vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes des Klägers durchgeführten - unangekündigten Hausbesuch am 17. August 2009 zu entnehmen ist, erwies sich die von der Mutter seinerzeit bezogene Wohnung in C. als „verwahrlost“, die Böden „verschmutzt und mit Gerümpel bedeckt“; der Umstand, dass sie für B. und E. zwei Zimmer in einer Pension angemietet hatte, ließ die Wohnsituation nicht unbedenklicher erscheinen.
86Zu der Problematik fehlender Mitwirkungsbereitschaft auf Seiten der beiden Hilfeempfängerinnen und deren Mutter ist festzuhalten, dass die Beklagte es aufgrund der Übertragung des Personensorgerechts selbst in der Hand hatte, auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur erneuten Gewährung von Jugendhilfeleistungen hinzuwirken; eines Antrags der - nicht sorgeberechtigten - Mutter bedurfte es insofern nicht, was das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt hat.
87Hiervon zu trennen ist die - auf die Eignung in Betracht kommender Maßnahmen zielende - Frage, ob der Hilfebedürftige willens ist, eine seinem Bedarf entsprechende Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen und sich in den Prozess der Hilfegewährung erfolgversprechend einzubringen. Dabei besteht keine Veranlassung, verallgemeinernd der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen Erziehungshilfe auch gegen den erklärten Willen des Hilfebedürftigen zu leisten ist. Besteht nämlich, wie es hier der Fall war, nach Einstellung einer Hilfeleistung der Erziehungshilfebedarf unverändert fort, ist allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen - die hier nicht vorlagen - darauf zu schließen, dass eine jegliche weitere Gewährung von gegebenenfalls auch andersartiger Erziehungshilfe absehbar ungeeignet erscheint, weil im Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe anzunehmen ist, dem betroffenen Minderjährigen fehle es an der Mitwirkungsbereitschaft. Wenn selbst bei der Hilfe für junge Volljährige zu bedenken ist, dass eine mangelnde Mitwirkung des Hilfebedürftigen gerade auch durch Erziehungs- oder Entwicklungsdefizite, denen mit der Hilfe begegnet werden kann, bedingt sein mag,
88vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 12 B 1583/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 L 2526/03 -, juris Rn. 10 ff.; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 7; Wiesner, a. a. O., § 41 Rn. 24,
89und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn ein Ausschluss der (weiteren) Hilfegewährung wegen Kooperationsunwilligkeit des Betroffenen in Rede steht, so gilt dies erst recht bei der auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenen Erziehungshilfe. Dort muss typischerweise mit sprunghaftem Verhalten und unüberlegten Willensäußerungen der Minderjährigen gerechnet werden. Eine zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der weiteren Inanspruchnahme von Jugendhilfe wird häufig - und so auch hier - nicht darauf schließen lassen können, dass sie Ausdruck einer deutlich gefestigten und absehbar nicht veränderlichen inneren Haltung ist.
90Die vorliegenden Vorgänge, insbesondere die Abschlussberichte der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 19. August 2009 (B. ) bzw. 4. September 2009 (E. ) sowie die zahlreichen Protokolle vorangegangener Hilfeplangespräche, vermitteln das Bild eines sehr wechselhaften Beziehungsgefüges zwischen den Schwestern B. und E. auf der einen und der Mutter der beiden Mädchen auf der anderen Seite. Die Frage der Dauerhaftigkeit des im Juni 2009 - offenbar nach außen hin überraschend gefassten - Entschlusses der seinerzeit 16-jähri-gen B. , die Einrichtung in X1. zu verlassen, zur Mutter nach C. zu ziehen und Leistungen der Erziehungshilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, war vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Aus dem Protokoll eines am 3. Juli 2009 geführten Fachgesprächs und einer E-Mail des Amtsvormunds, Herrn E9. , vom 25. Juni 2009 geht hervor, dass bei B. seinerzeit „keinerlei Problembewusstein“ bestanden habe und ihrer - nicht weiter begründeten - Meinung nach im Verhältnis zur Mutter nunmehr „alles in Ordnung“ gewesen sei, obwohl man in X1. „B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter“ erlebt habe. Schon in Anbetracht der darin deutlich zum Ausdruck kommenden unreflektierten Wahrnehmung der Unbeständigkeit ihrer Beziehung zur Mutter musste sich aufdrängen, dass die Einschätzung, nun sei „alles in Ordnung“, absehbar ebenso ins Wanken geraten würde wie die damit zusammenhängende Auffassung, ohne Jugendhilfe auszukommen; retrospektiv hat sich das bestätigt. Ebenso naheliegend war, dass sich in diesem Fall ein gleichförmiger Prozess auch bei der jüngeren Schwester E. vollziehen würde, deren Verhältnis zur Mutter offenbar, wie der Abschlussbericht vom 4. September 2009 andeutet, auch erst im Gefolge des Wegzugs B. nach C. wieder enger geworden war.
91Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Amtsvormundes in seinem an das Jugendamt des Klägers adressierten Antragsschreiben vom 17. November 2009, eine zunächst artikulierte Ablehnung der Hilfegewährung durch die beiden Schwestern schließe die Hilfe selbst nicht aus, es müsse dann erst versucht werden, „einen Zugang zu finden“, ebenso zutreffend wie bezeichnend; das hätte entsprechend auch schon im Zeitpunkt der vorangegangenen Einstellung der Hilfen gegolten.
92Die seinerzeit gleichfalls ablehnende Haltung der Mutter stand einer Wiederaufnahmeperspektive im dargelegten Sinne ebenso wenig entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Ablehnung als gefestigt und gereift einzuschätzen war, drängte sich auf, dass bei fortdauernder Verweigerung eigener Mitwirkung Maßnahmen unausweichlich sein würden, bei denen es ihrer Beteiligung nicht bedurft hätte, gegebenenfalls bis hin zu einer erneuten Heimunterbringung.
932. Der weiter geforderte Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht dem Kläger allerdings nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der unzuständige örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil ersterer pflichtwidrig gehandelt hat. Hier fehlt es an einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten als demjenigen Jugendhilfeträger, der für die erneute Leistungserbringung nach der Hilfeeinstellung im Sommer 2009 örtlich zuständig war.
94Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger aufgrund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann; nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig.
95Vgl. zum Vorstehenden: OVG M.-V., Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 71/09 -, juris, m. w. N.
96Davon ausgehend ist der Beklagten, auch wenn sie ihre (weitere) Zuständigkeit nach Einstellung der Hilfegewährung im Juli bzw. August 2009 zu Unrecht verneint hat, nicht der Vorwurf pflichtwidriger Untätigkeit zu machen. Denn die Prüfung der Zuständigkeit erforderte hier eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die gesamte „Jugendhilfekarriere“ der Schwestern, die Lebensumstände der Mutter und die Beziehung beider Seiten zueinander in den Blick zu nehmen waren. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage jedenfalls als so schwierig, dass die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Beklagten nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann. Die Komplexität der rechtlichen Prüfung wird dadurch unterstrichen, dass sich der Kläger zur Klärung der Zuständigkeit sowohl an das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht als auch an das Landesjugendamt gewandt, das Verwaltungsgericht seine angefochtene - einen Zuständigkeitswechsel bejahende - Entscheidung u. a. auf die Ergebnisse einer eingehenden Befragung des Amtsvormundes in der mündlichen Verhandlung gestützt und der Senat die Berufung aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat.
973. Die geltend gemachten Kosten der Inobhutnahmen hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Die als Grundlage eines Erstattungsanspruchs allein in Betracht kommende Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII greift nicht. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Letzterer war indes nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Kläger.
98Für die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 86 SGB VIII, die § 89b SGB VIII verlangt, ist in Abgrenzung zum einheitlichen Leistungsbegriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Inobhutnahme abzustellen, auch wenn bereits eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wurde oder wird.
99Vgl. Eschenbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 89b Rn. 1; Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 2.
100Dieser Ansatz folgt der in § 2 SGB VIII angelegten Differenzierung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. Insofern ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010
102- 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris,
103wobei Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten hat.
104Auch die hinter der Regelung des § 89b SGB VIII stehende Zielsetzung, Großstädte und andere Zentralorte zu entlasten, in denen, weil es sich um typische Anziehungspunkte für schutzbedürftige Kinder und Jugendliche handelt, die Jugendhilfeträger in erhöhtem Maße vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen,
105vgl. hierzu nur Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 1; Kunkel, a. a. O, § 89b Rn. 1; Wiesner, a. a. O., § 89b Rn. 1,
106rechtfertigt es nicht, bei der durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Kostenverantwortlichkeit - abweichend vom Zeitpunkt des Maßnahmebeginns - auf weiter zurückliegende Aufenthaltsumstände abzustellen, wenn vor der Inob-hutnahme Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wurden.
107Hiervon ausgehend lag bei Beginn der hier streitgegenständlichen Inobhutnah-men, die vom 9. Oktober 2009 bis zum 10. November 2009 (B. ) bzw. vom 19. November 2009 bis zum 12. Januar 2010 (E. ) andauerten, in beiden Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers vor, wie aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgt. Denn sowohl B. als auch E. hatten, bevor sie am 9. Oktober 2009 bzw. 19. November 2009 in Obhut genommen wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der in C. wohnhaften Mutter.
108Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB stützen. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2010
110- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 2308/10 -, juris.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob in der förmlichen Einstellung der Jugendhilfe regelmäßig die zuständigkeitsrechtliche Beendigung der Leistung liegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.
(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.
(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
