Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 3 E 15.718

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr werden die Rechtsanwälte …, beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung …, Therapiezentrum für Psychosoziale Rehabilitation, … vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 14.09.2015 zu übernehmen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, geb. 12.04.1995, begehrt durch ihren Betreuer im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuletzt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten ihrer Unterbringung in der Einrichtung …, Therapiezentrum für Psychosoziale Rehabilitation, … zu übernehmen.

Die Antragstellerin ist nach den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. …, Neurologe, vom 15.05.2015 seit vielen Jahren aufgrund ihres oppositionellen Verhaltens und ihres Drogen- und Alkoholkonsums auffällig. Sie wuchs im Wesentlichen bei ihren Großeltern auf; ihre Mutter wechselte häufig den Wohnort und ihr Vater wurde in die Türkei ausgewiesen. Laut den Ausführungen im Gutachten befand sich die Antragstellerin mehrfach in ambulanter und stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung im Bezirkskrankenhaus … und ist als Jugendliche strafrechtlich in Erscheinung getreten (Haft von 03/2013 bis 07/2014). Nach ihrer Haftentlassung im Juli 2014 steigerte sie ihren Alkohol- und Drogenkonsum und wurde deshalb am 27.09.2014 und 19.10.2014 in das Bezirkskrankenhaus … eingeliefert, wo ausgeprägte psychomotorische Unruhe und Wahnvorstellungen beobachtet wurden, so dass sie zunächst isoliert und fixiert werden musste. Obwohl die drogeninduzierten Psychosen noch nicht abgeklungen waren, drängte sie auf ihre sofortige Entlassung und war mit einer Betreuung nicht einverstanden. Im Verlauf der Behandlung und einer zögerlichen Besserung erklärte sie sich schließlich doch mit einer Betreuung einverstanden.

Daraufhin bestellte das Amtsgericht … den Betreuer, dessen Aufgabenkreis neben der Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden etc. auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst (Betreuerausweis vom 02.02.2015). Sie konnte am 10.12.2014 nach Hause entlassen werden.

Anfang März 2015 wurde sie rückfällig, so dass der Betreuer eine Unterbringung zur Entgiftung und eine anschließende geschlossene Soziotherapie beantragte. Zunächst wurde von einer geschlossenen Unterbringung abgesehen. Nach einem erneuten Rückfall wurde sie in einem schwer intoxikiertem Zustand in das Klinikum … eingeliefert. Nach Entgiftung und Entlassung folgte ein erneuter Drogenkonsum. Danach erklärte sie sich mit einer Entgiftungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus ... einverstanden und wurde dort am 11.05.2015 in einem psychotischen Zustandsbild mit paranoiden Beeinträchtigungsideen aufgenommen. Sie verweigerte allerdings zunächst jegliche Behandlung und drängte auf Entlassung.

Daraufhin ordnete das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 12.05.2015 eine Unterbringung nach Landesrecht an und verlängerte mit Beschluss vom 27.05.2015 die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einer geschlossenen soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 26.05.2016.

Ausweislich des o.g. Gutachtens befand sich die Antragstellerin am 15.05.2015 im Bezirkskrankenhaus ... in einem

„reduzierten Allgemein- und leicht übergewichtigen Ernährungszustand. Sie ist allseits orientiert und im Kontakt abweisend und misstrauisch. Die Aufnahmeumstände sind ihr nur noch unscharf erinnerlich. Weitere kognitiv-mnestischen Einschränkungen liegen vor. Hinsichtlich des Drogen- und Alkoholkonsums imponieren erhebliche Bagatellisierungstendenzen. Das formale Denken ist leicht verlangsamt. Inhaltlich klingen paranoide Beeinträchtigungsgedanken nach. Antrieb und Psychomotorik sind normgerecht. Die affektive Schwingungsfähigkeit ist gemindert. Es liegen keinen Ich- oder Wahrnehmungsstörungen vor.“

Bei der Antragstellerin

„besteht die Suchtproblematik in unveränderter Ausprägung.“ … „Es hat sich erwiesen, dass Frau D. außerhalb einer beschützenden Umgebung abstinenzunfähig ist, durch ihren Drogenkonsum ihr Leben erheblich gefährdet und dies krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Da ihre freie Willensbildung diesbezüglich aufgehoben ist, liegt eine partielle Geschäftsunfähigkeit für die Gesundheitsfürsorge vor. Die Betroffene kann das Ausmaß ihrer drogenbedingten Gefährdung nicht ausreichend vorhersehen und ist nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb ihren Drogenkonsum zu beenden. Aufgrund ihrer Abstinenzunfähigkeit außerhalb einer beschützenden Umgebung und der damit verbundenen lebensbedrohlichen Gefährdung ist nach der Entgiftungsbehandlung eine Unterbringung in einer geschlossenen soziotherapeutischen Einrichtung erforderlich.“ … „Sollte … die drogeninduzierte Psychose abgeklungen sein, ist eine einjährige stationäre soziotherapeutische Maßnahme in geschlossenem Rahmen erforderlich.“

Im Sozialbericht mit Maßnahmeempfehlung des Bezirkskrankenhauses vom 28.05.2015 ist zu lesen, dass aufgrund der schwierigen Entwicklungsbedingungen, der Verhaltensproblematik unter Drogen- und Alkoholeinfluss sowie der mehrmaligen psychotischen Dekompensation eine ambulante oder fachklinische Behandlung nicht indiziert sei. Es bedürfe einer längerfristigen und am Alltagsgeschehen orientierten Therapie, um soziale Defizite abzuarbeiten und Entwicklungsschritte nachzuholen. (…) Derzeit sei für die Antragstellerin eine realistische Einschätzung ihrer Ressourcen nicht möglich, so dass sie auch nicht eine freiwillige Soziotherapie anstrebe, sondern sich einzig auf die fachklinische Behandlung fixiere, die jedoch aufgrund der nicht ausreichenden Krankheitseinsicht, vor allem aber aufgrund fehlender sozialer Fähigkeiten nicht möglich sei. Folgende Leistungserbringer seien geeignet: ... Kliniken und Heime des Bezirks, Soziotherapeutisches Förderzentrum, .... (…) Die aktuelle Behandlung sei unmittelbar mit richterlichem Beschluss erfolgt. Ihr Wunsch in … eine Therapie zu machen, gehe völlig an den realen Möglichkeiten vorbei. Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses und der Therapieauflage biete die soziotherapeutische Maßnahme die Möglichkeit, dass die Antragstellerin ihre Zukunft schrittweise auf abstinenter Grundlage planen könne. In der Darstellung des aktuellen Hilfebedarfes - Ressourcen - Ziele sind unter dem Punkt „Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung (z. B. Krankheitseinsicht …)“ als Leitziele u. a. die „Sicherstellung der Abstinenz und schrittweises Entwickeln der Therapiebereitschaft, Aufbau einer therapeutischen Beziehung“ und unter dem Punkt „Aufnahme und Gestaltung persönlicher, sozialer Beziehungen“ die Leitziele „mit Hilfe der Gemeinschaft frei von Drogen und Suchtmitteln leben, Aufbau von Vertrauen zu Mitbewohnern und Therapeuten, Bewältigung sozialer Ängste, …“ genannt.

Im ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses vom 08.06.2015 zur Klärung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den Sozialhilfeträger ist als Art der Behinderung „eine seelische Behinderung aufgrund psychischer Erkrankung und Suchterkrankung“ angekreuzt. Eine geistige Behinderung wurde nicht diagnostiziert. Durch die festgestellte Behinderung sei die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben an der Gesellschaft eingeschränkt. Sie sei „trotz Hilfestellung nach der letzten Entlassung nicht in der Lage gewesen, die Suchtberatung aufzusuchen, um, wie vereinbart und von ihr gewünscht, Anträge für eine Langzeittherapie zu stellen. Sie hatte sich dann völlig verweigert und wieder exzessiv mit dem Drogenkonsum begonnen.“ (…) Die Patientin benötige zur Besserung der Symptomatik dringend ein stabiles, drogenfreies Umfeld und dies längerfristig (mind. 12 Monate).

Mit Formblatt vom 21.05.2015 beantragte der Betreuer beim Bezirk ... die Kostenübernahme der baldmöglichen Unterbringung der Antragstellerin in ... mit Soziotherapie für ein Jahr gemäß dem richterlichen Beschluss. Diesen Antrag leitete der Bezirk ... mit Schreiben vom 27.05.2015 an den Antragsgegner weiter mit der Bitte, über ihn in eigener Zuständigkeit gemäß § 14 SGB IX zu entscheiden. Mit Schreiben vom 12.06.2015 mahnten das Bezirkskrankenhaus und mit Schreiben vom 29.07.2015 der Betreuer beim Antragsgegner die Kostenübernahme an.

Laut einem Aktenvermerk des Antragsgegners lehnte die Antragstellerin in einem Telefonat am 04.08.2015 die beantragte Soziotherapie eindeutig ab.

Mit Bescheid vom 17.08.2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterbringung der Antragstellerin ab, weil diese die Maßnahme ablehne. Aus diesem Grund sei die erforderliche Mitwirkung nicht gegeben.

Dagegen erhob der Betreuer der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.09.2015, eingegangen beim Antragsgegner am 16.09.2015, Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, beantragte der Prozessvertreter der Antragstellerin unter Vorlage einer Prozessvollmacht des Betreuers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz und die Beiordnung der Partnergesellschaft ... Im beigelegten Entwurf eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung Wohnpflegeheim ..., Haus … zu übernehmen.

Im Schriftsatz vom 21.10.2015, geändert durch Schriftsatz vom 28.10.2015 stellte die Antragstellerin folgenden Antrag:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung ..., Therapiezentrum für Psychosoziale Rehabilitation, ..., zu übernehmen.

2. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

3. Der Antragstellerin wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte die Partnergesellschaft ... beigeordnet.

Zur Begründung wird auf den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 27.05.2015 sowie das Gutachten von Dr. med. ... vom 15.05.2015 und die Ausführungen des Bezirkskrankenhauses vom 28.05. und 08.06.2015 verwiesen. Die Antragstellerin sei in ihrer freien Willensbildung und Krankheitseinsicht gerade durch ihre Erkrankung gehindert. Wegen der ständig schwankenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin komme es vielmehr auf den Willen des Betreuers an. Da sich jedoch immer wieder eine Mitwirkungsbereitschaft zeige, sei davon auszugehen, dass sie einen Veränderungswunsch hege, welcher die unterste Grenze zum Einstieg in den Leistungsbereich der Jugendhilfe darstelle. Ohne die Übernahme der Unterbringungskosten könne die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß und angemessen therapiert werden. Die Behandlung im Bezirkskrankenhaus sei keine ausreichende Therapie, sondern vielmehr eine „Notfallmaßnahme“ bzw. „Akutbehandlung“, die nicht für einen längeren Aufenthalt angedacht sei. Die Akutbehandlung im Rahmen der Behandlung einer drogeninduzierten Psychose sei mittlerweile abgeschlossen. Eine therapeutisch fundierte und adäquate Bearbeitung des prästationär stattgefundenen Konsums synthetischer Cannabinoide könne in dem Setting einer geschlossenen Akutaufnahmestation nicht geleistet werden. Wichtig sei zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin zur Nachreifung der Persönlichkeit der Übertritt in eine längerfristige therapeutische Einrichtung, um die vorbestehenden Störungen, die zu dem Drogenkonsum geführt hätten, adäquat zu behandeln. Eine Entlassung nach Hause würde in der jetzigen Situation, wie schon in der Vorgeschichte geschehen, einen baldigen Rückfall in das Drogenmilieu mit erneutem Drogenkonsum bedeuten, da die Antragstellerin ohne das entsprechende therapeutische Setting noch nicht ausreichend stabilisiert sei. Dann bestehe die Gefahr, dass sie sich selbst töte oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden, insbesondere eine Drogenintoxikation, zufüge. Aufgrund der seit der Antragstellung am 21.05.2015 bereits verstrichenen Zeit sei ein dringender Handlungsbedarf gegeben.

Die Regierung ... legte mit Schriftsatz vom 15.10.2015 die Originalakte des Antragsgegners sowie dessen Vorlageschreiben vom 23.09.2015 vor.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben. So drohe weder eine Wohnungslosigkeit noch seien sonstige wichtige Gründe erkennbar, die eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz notwendig machen würden. Die Unterbringung der Leistungsberechtigten im Bezirkskrankenhaus sei aufgrund des Unterbringungsbeschlusses gesichert und eine Betreuung bis zur abschließenden Klärung weiterer Maßnahmen gewährleistet. Darüber hinaus habe sie am 27.05.2015 gegenüber dem Sozialdienst sowie im Telefonat mit der Jugendamtsleitung am 04.08.2015 deutlich gemacht, dass sie auf keinen Fall die beantragte Soziotherapie in ... machen werde. Dies habe sie in der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht ... am 05.08.2015 wiederholt. Aus diesem Grund sei die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft nicht gegeben.

Nach telefonischer Mitteilung am 28.10.2015 von Frau Dr. med. ..., behandelnde Ärztin im Bezirkskrankenhaus, steht ein Platz in der ebenso geeigneten und von ihr befürworteten Einrichtung ..., Therapiezentrum für Psychosoziale Rehabilitation, ..., zur Verfügung, nicht mehr jedoch in der zunächst beantragten Einrichtung in ...

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und die Partnergesellschaft ... wird gemäß § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO beigeordnet. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Antrag erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind aus den nachfolgenden Gründen gegeben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO), die allein durch den Betreuer der Antragstellerin nicht durchdrungen werden kann.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Zwar besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang und die Verfahren nach dem Jugendhilfegesetz sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ausgestaltet; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als die leistungsunfähige Antragstellerin durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird. Ihr ist daher gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ZPO ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint.

Gemessen an diesem Maßstab durfte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat in der Sache im festgelegten Umfang Erfolg.

Die Änderung des Antrags ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Einer erneuten Anhörung des Antragsgegners bedurfte es nicht, da seine Ablehnung der beantragten Hilfemaßnahme auf grundsätzlichen Erwägungen unabhängig von der konkreten Einrichtung beruht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2.1. Ein Anordnungsgrund liegt nach Auffassung der Kammer vor. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im Bezirkskrankenhaus seit dem 11.05.2015 geht die Kammer von dessen Vorliegen aus, da das Bezirkskrankenhaus selbst bereits mit Schreiben vom 12.06.2015 an den Antragsgegner dringend die Unterbringung der Antragstellerin im soziotherapeutischen Förderzentrum ... erbeten hatte. Diesem Umstand ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen aus dem Bezirkskrankenhaus hätte entlassen werden können. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Angaben des Bezirkskrankenhauses auf ihrer eigenen Homepage „Klinische Suchtmedizin“ Station … (http://www.b.-o...de/…/html/.../…/…/...html). Danach handelt es sich um eine beschützte Station mit 20 Betten, die auf die Krisenintervention bei Suchtkranken mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung spezialisiert ist. Zudem wird auf der Station eine qualifizierte Entzugsbehandlung für Alkohol-, Medikamenten- und Mehrfachabhängige sowie chronisch Mehrfachgeschädigte durchgeführt. Eine derartige Krisenintervention und eine Entgiftung sind bei der Antragstellerin allerdings bereits längst erfolgt, so dass daran anschließend die in mehreren Gutachten angesprochene soziotherapeutische Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen kann und muss. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hat, nur kann das Bezirkskrankenhaus die Antragstellerin nicht ihren Wünschen entsprechend einfach entlassen. Nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. ... vom 15.05.2015 kann eine Entlassung bei offensichtlicher Abstinenzunfähigkeit nicht verantwortet werden, sondern es ist nach der Entgiftung eine geschlossene soziotherapeutische Behandlung für mindestens ein Jahr erforderlich. Dieses eine Jahr soziotherapeutische Behandlung kann allerdings aufgrund der Unstimmigkeiten bis zum Ende der angeordneten Unterbringung bis zum 26.05.2015 gar nicht mehr erreicht werden. Auch aus diesem Grund erscheint ein weiterer Aufschub keinesfalls sachgerecht. Vergleichbares lässt sich dem ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses vom 08.06.2015 entnehmen. Der Entlassung nicht in eine geschlossene Einrichtung steht auch der Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 12.05.2015 entgegen.

Nachdem die Meinungsverschiedenheiten zur Unterbringung nunmehr seit Mai 2015 bestehen und keiner Lösung zugeführt werden konnten, hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

Nach mündlicher Auskunft der behandelnden Ärztin vom 28.10.2015 steht für die Antragstellerin auch ein Platz in der nunmehr beantragten streitigen Einrichtung zur Verfügung.

2.2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch im festgelegten Umfang glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner ist zumindest gem. § 14 SGB IX aber auch gemäß § 85 SGB VIII sachlich und nach § 86a SGB VIII für die Erbringung der beantragten Leistung örtlich zuständig.

Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe nach § 41 SGB VIII gelten u. a. die §§ 33 bis 36 SGB VIII - hier insbesondere § 35a SGB VIII „Eingliederungshilfe“ i. V. m. § 34 „Heimerziehung“ - entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

Dass der Hilfebedarf der Antragstellerin die Voraussetzungen der § 41 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 35a SGB VIII und § 34 SGB VIII erfüllt, liegt aufgrund der fundierten ärztlichen Stellungnahme und Gutachten auf der Hand.

Die Antragstellerin fällt wegen ihres Drogen- und Alkoholkonsums und der darauf beruhenden psychischen Behinderung unstreitig unter den Personenkreis von § 41 SGB VIII. Bei ihr liegt eine psychische seelische Behinderung auch aufgrund des wiederholten Alkohol- und Drogenmissbrauchs vor, der sich nach einer Entlassung in ein nicht drogenfreies Umfeld mit allen Erscheinungsbildern wie massiver Eigengefährdung und Suizidgefahr wiederholen würde. Dies lässt sich zweifelsfrei dem ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses vom 08.06.2015 sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. ..., Neurologe, vom 15.05.2015 entnehmen. Sie ist aufgrund dessen nicht in der Lage, eine eigenverantwortliche Lebensführung zu gestalten, sondern vielmehr hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge sogar partiell geschäftsunfähig. Diese Sachlage wird vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen.

Dass Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich ist, wurde durch die vorliegenden ärztlichen Berichte glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht streitig.

Die beantragte Hilfe ist entgegen der Ausführungen des Antragsgegners auch geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen, auch wenn die Antragstellerin derzeit (noch) nicht im vollen Umfang mitwirkungsbereit ist.

Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Leistungsgewährung ist ihre Eignung zur Deckung des Hilfebedarfs (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage, § 41 Rdnr. 23). Eine Leistung ist nicht zu gewähren, wenn sie keinen Erfolg verspricht. Sie muss noch eine gewisse Aussicht auf eine Verbesserung der Situation erwarten lassen. Eine offensichtlich erfolglose Hilfe ist nicht zu gewähren.

Die Bereitschaft zur Mitwirkung des Leistungsberechtigten ist - ob als Teil der Eignung oder als gesonderte Voraussetzung - eine generelle Voraussetzung bei der Gewährung persönlicher Hilfe. Sie ist allerdings als solche nicht normiert, um nicht als Vorwand zu dienen, „schwierige“ und phasenweise auch „desinteressierte“ junge Menschen vorschnell aus der Hilfe zu entlassen und ihnen damit häufig eine letzte Möglichkeit gesellschaftlicher Integration zu nehmen (vgl. Wiesner a. a. O. Rdnr. 24). Hier ist ein angemessener Mittelweg anzustreben zwischen einer distanzierten Position, die von dem jungen Menschen den ständigen Nachweis der Mitwirkungsbereitschaft erwartetet, und einer bevormundenden und aufdrängenden Pädagogik, die abweichende Lebensentwürfe nicht tolerieren will. Eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von „Durststrecken“ ist Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung, nicht aber ein Ausschlussgrund. Fehlt es indes an einer grundsätzlichen Bereitschaft des jungen Volljährigen, an der Erreichung der Hilfeziele aktiv mitzuwirken, so kommen Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht.

Gemessen an den obigen Maßstäben ergibt sich im Falle der Antragstellerin Folgendes:

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann das Gericht (noch) nicht erkennen, dass die Hilfegewährung nach dem jetzigen Stand der Erkenntnis offensichtlich von vorneherein erfolglos wäre, nur weil die hilfebedürftige Antragstellerin einige Male erklärt hat, Hilfen abzulehnen.

Nach den ärztlichen Feststellungen ist die Antragstellerin krankheitsbedingt schon gar nicht in der Lage, ihre Situation und ihre eigenen Fähigkeiten realistisch einzuschätzen. Es fehlt ihr bereits an der Fähigkeit, eine entsprechende Willensbildung überhaupt zu entwickeln (partielle Geschäftsunfähigkeit). Aus diesem Grund kann von ihr nicht erwartet werden, aufgrund eigener Einsicht derzeit zumindest die Notwendigkeit einer geschlossenen Einrichtung zu erkennen und hieran aktiv mitzuwirken. Vielmehr soll die Unterbringungsmaßnahme erst dazu führen, sie zu befähigen, ihre Situation und Fähigkeiten realistisch zu erkennen und einzuschätzen und darauf aufbauend an der entsprechenden Therapie zur Abstinenz und dem Erwerb von sozialen Fähigkeiten aktiv teilzunehmen. Bestärkt wird diese Annahme durch die konkreten Feststellungen im Sozialbericht des Bezirkskrankenhauses vom 28.05.2015, in dem als anzustrebende Leitziele zunächst die langfristige Abstinenz und ein Beziehungsaufbau zu Mitbewohnern und Therapeuten, d. h. Vertrauensbildung sowie ein Abbau von sozialen Ängsten, in den Vordergrund gesetzt werden, um erst darauf aufbauend schrittweise eine Therapiebereitschaft entwickeln zu können. Diese Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass das Bezirkskrankenhaus davon ausgeht, dass die Antragstellerin zwar (noch) nicht aus eigener Erkenntnis therapiebereit ist, aber doch im Laufe der Zeit mit fremder Hilfe überzeugt werden kann, sich diesen notwendigen Maßnahmen zu unterziehen und aktiv daran mitzuwirken. Deshalb kann die Hilfemaßnahme nicht von vorneherein als offensichtlich erfolglos bezeichnet werden.

Auch stellen sich die bisherigen Entscheidungsfindungen der Antragstellerin als wenig zielgerichtet und eindeutig dar. Sie dürfen daher nicht überbewertet werden. Nach anfänglicher Weigerung war sie mit der Betreuung beispielsweise dann doch einverstanden. Sie erklärte sich mit einer Entgiftungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus ... einverstanden, verweigerte dann aber die Behandlung und drängte auf Entlassung. Sie strebt allerdings nach den Feststellungen im Sozialbericht des Bezirkskrankenhauses offenbar eine ambulante, freiwillige Therapie in ... an, womit sie nach Überzeugung des Gerichts zu verstehen gibt, ihre Lebenssituation verändern zu wollen. Auch dies kann als Anzeichen dafür gewertet werden, dass der streitgegenständliche Therapieversuch nicht von vorneherein als aussichtlos zu werten ist. Es kann deshalb angenommen werden, dass ihre Ablehnung von Hilfemaßnahmen nicht grundsätzlicher Natur ist, sondern nur von der fehlenden Einsicht in ihre tatsächliche Lebenssituation geprägt ist. Es besteht nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, wie sie sich aus den Akten ergeben, durchaus noch die Möglichkeit, die Antragstellerin zur Mitwirkung zu motivieren, indem ihr die Möglichkeit eröffnet wird, „Durststrecken“ als Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung erfolgreich zu überstehen.

Da das Fachpersonal des Bezirkskrankenhauses die Antragstellerin nicht das erste Mal medizinisch begleitet hat und sie deshalb kennt, ist davon auszugehen, dass diese Erkenntnisse auf einer breiten Grundlage beruhen und sie die Antragstellerin durchaus einschätzen können. Die nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Bezirkskrankenhauses sind deshalb glaubhaft.

An der Eignung der nunmehr beantragten Einrichtung zur Durchführung der notwendigen soziotherapeutischen Maßnahme hat die Kammer keinen Zweifel, zumal diese durch das Bezirkskrankenhaus selbst vorgeschlagen wurde.

Es liegt in der Natur einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung zeitlich zu begrenzen. Da über den Widerspruch vom 14.09.2015 noch nicht entschieden wurde, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Widerspruchsentscheidung naheliegend. Innerhalb dieser Zeit besteht die Möglichkeit zu klären, inwieweit sich die streitgegenständliche Maßnahme als erfolgversprechend dargestellt hat und wie die aktuelle Lebenssituation der Antragstellerin ist.

3. Als Unterlegener hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.