Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Juli 2017 - B 1 S 17.32315

bei uns veröffentlicht am06.07.2017

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass dem Antragsteller bei seiner Abschiebung nach Armenien ein Barbetrag von 210,00 EUR mitzugeben ist.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.

3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe zu 1/10 der anfallenden Kosten bewilligt. Insoweit wird ihm Rechtsanwältin …, als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben armenischer Staatsangehöriger armenischer Volks- und armenisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Er sei im Oktober 2014 nach Deutschland eingereist und beantragte am 17.12.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt am 29.07.2016 gab der Antragsteller an, er habe bis zur Ausreise in der Stadt I. in einem Haus gewohnt, das seiner Familie gehört habe. Dort hätten sein Vater, seine Frau, sein Sohn, sein Bruder mit seiner Frau und deren gemeinsames Kind gewohnt. Die anderen Personen lebten noch dort. Die Reise nach Deutschland habe 3.000,00 € gekostet, Freunde und Verwandte hätten ihm das Geld gegeben. Dieses sei ihm gespendet worden. An weiteren Verwandten habe der Antragsteller noch zwei verheiratete Töchter und mehrere Enkelkinder sowie eine Großfamilie. Er telefoniere regelmäßig per Skype mit seinen Verwandten. In Deutschland habe er eine Schwester mit Vornamen , sie mache Dialyse in Deutschland und wohne hier mit ihrem Mann. Auf Frage, welchen Beruf die Verwandten ausüben würden, gab der Antragsteller an, sie arbeiteten zu 90% nicht und bekämen eine Rente. Der Antragsteller habe in der Sowjetzeit bis 1991 in der Baubranche gearbeitet, danach habe es keine Arbeit im Bau mehr gegeben. Auf Frage, wie er dann die Familie ernährt habe, gab der Antragsteller an, sie hätten im Wald Bäume gefällt und das Holz verkauft.

Befragt nach den Gründen für seine Ausreise gab der Antragsteller an, sein Gesundheitszustand sei der einzige Grund gewesen. Er sei an der Niere erkrankt und Dialyse sei notwendig gewesen. Er habe gesehen, dass das nicht wirke und es sei Glückssache, ob man überlebe. Andere Ärzte, nicht die, die für die Dialyse zuständig gewesen seien, hätten ihm geraten, ins Ausland zu gehen, wenn er weiter leben wolle. Hier in Deutschland sei er behandelt worden und fühle sich wie neu geboren. Der für die Dialyse zuständige Arzt habe ihm empfohlen, viel Honig zu essen. In ihrem Dorf hätten sie viel Honig und er habe dann auch viel Honig gegessen. Die Ärzte in Deutschland hätten gemeint, dass der Honig eher schädlich für seine Gesundheit sei.

Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Nierenzentrums vom 27.07.2016 vor. Danach werde der Antragsteller seit 17.11.2014 zur Erhaltung des Lebens mit der künstlichen Niere behandelt. Die Dialyse finde drei Mal wöchentlich im Nierenzentrum statt.

Dem Antragsteller wurde weiter ein Schreiben übergeben, in dem er aufgefordert wurde, innerhalb einer Woche ein Attest vorzulegen, das Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand, die erforderlichen Behandlungen und die konkreten gesundheitlichen Folgen eines Abbruchs der Behandlung gebe.

Weitere Unterlagen über die gesundheitliche Situation des Antragstellers gingen in der Folgezeit jedoch nicht beim Bundesamt ein.

Mit Bescheid vom 08.06.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1, 2 und 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller sei offensichtlich kein Flüchtling im Sinne der entsprechenden Definition (wird näher ausgeführt).

Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt (wird näher erläutert). Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt wäre, weil er untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene Verwandte ausgeschlossen sein würde. Diese Feststellung werde dadurch gestützt, dass sich seine Kernfamilie in Armenien aufhalte. Aus dem Vortrag gehe hervor, dass sie nach wie vor im gemeinsamen Haus der Familie wohne. Aus dem familiären Umfeld sei zudem Unterstützung in finanzieller Hinsicht zu erwarten, da sich der Antragsteller auf die Vorbereitung seiner Ausreise habe beziehen können. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 führen würde. Die entsprechenden Maßstäbe (wurden näher erläutert) seien indes nicht erfüllt. Die ärztliche Bescheinigung des Nierenzentrums vom 27.07.2016 stelle lediglich fest, dass der Antragsteller mit der künstlichen Niere behandelt werde und mache Angaben zur wöchentlichen Häufigkeit. Weiterreichende Informationen – etwa zum aktuellen Stadium der Nierenerkrankung – würden nicht mitgeteilt. Die Bescheinigung lasse auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Therapie erfolge. Auch der Verfasser der Zeilen sei unklar. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung erfolge die Dialyse in Deutschland drei Mal wöchentlich.

Das alternative Nierenersatzverfahren der Dialyse sei jedoch auch in Armenien verfügbar. Es sei dem Antragsteller auch zumutbar. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgten grundsätzlich kostenlos. Derzeit sei die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Vandazor und Gyumri seien die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Der Antragsteller sei somit auf das für ihn in seinem Heimatland verfügbare Nierenersatzverfahren der Hämodialyse zu verweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatland die für ihn notwendige Behandlung aus finanziellen Gründen nicht erreichen könne. Soweit Kosten für die Behandlung anfielen, was auch im Lagebericht unter Berücksichtigung beschränkter kostenloser Behandlungsplätze nicht ausgeschlossen werde, sei der Antragsteller auf die Zuhilfenahme seines Familienverbandes – insbesondere seiner Kernfamilie – zu verweisen. Ein gegenteiliger Vortrag fehle.

Unter dem Eindruck dessen sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Fall seiner Rückkehr eine alsbaldige Gefahr für Leib oder Leben drohe und somit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehe. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen.

Am 19.06.2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2017 erheben (Az. B 1 K 17.32316) sowie um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe sein Heimatland aufgrund einer konkreten Leibes- und Lebensgefahr verlassen. Er habe die Bundesrepublik Deutschland in einem schlechten Gesundheitszustand erreicht. Bereits bei seiner Ankunft sei eine diabetische Nephropathie diagnostiziert worden, aufgrund derer der Antragsteller terminal niereninsuffizient sei und die Hämodialyse unverzüglich habe durchgeführt werden müssen. Diese Behandlung müsse regelmäßig drei Mal pro Woche für mindestens 5 Stunden stattfinden. Ohne diese Dialyse würde der Antragsteller innerhalb kürzester Zeit versterben.

Darüber hinaus leide der Antragsteller an einer renalen Anämie und Hyperphosphatämie, die regelmäßig mittels Erythropoetinen und Phosphatbindern therapiert werden müssten. Ebenso müsse der Bluthochdruck des Antragstellers durch Medikamente kontrolliert werden. Weiter sei der Antragsteller an Diabetes erkrankt sowie an einer diabetischen Retinopathie mit Glaskörperblutungen. Folge dieser Erkrankung sei die Erblindung, wenn keine Behandlung erfolge. Hierzu seien regelmäßige augenärztliche Kontrollen und entsprechende qualifizierte Therapien erforderlich. Insofern habe sich der Antragsteller auch zur Behandlung in das Augenzentrum begeben. Die vorderen Augenabschnitte seien von einer beidseitigen Pseudophakie mit HKL, reizfrei, betroffen. Die hinteren Augenabschnitte seien beeinträchtigt durch eine beidseitige proliferative diabetische Retinopathie. Diagnostiziert worden sei eine rezidivierende Glaskörperblutung beidseits, ebenso beidseitige Retinopathie diabetica proliferanz, Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, beidseitig Pseudophakie mit kapselfixierter Hinterkammerlinse. Es seien operative Eingriffe als Vizerektor rechts im Februar 2016 sowie links im Februar 2017 durchgeführt worden. Auch nach diesen Behandlungen sei der Antragsteller weiterhin auf Hilfe Dritter angewiesen. Seine Sehfähigkeit sei extrem eingeschränkt, so sei er etwa auch beim Laufen auf sein Gefühl angewiesen, da er die Umgebung nicht richtig wahrnehmen könne. Es sei auch ein Antrag gestellt worden auf Feststellung eines Grades der Behinderung. Bei allen alltäglichen Besorgungen benötige der Antragsteller Hilfe. Am 18.05.2017 sei eine erneute Kontrolle der Operationen erfolgt, eine weitere Kontrolle sei für den 03.07.2017 in anberaumt.

Der Antragsteller habe keine Möglichkeit, in seinem Heimatland ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Dies schon allein deshalb, da im Heimatort des Antragstellers kein Dialysezentrum bestehe. Die Fahrt dorthin dauere etwa 1,5 bis 2 Stunden. Diese Fahrt sei dem Antragsteller nicht mehr zuzumuten. Weiterhin habe er hier öffentliche Verkehrsmittel benutzen müssen. Darüber hinaus habe er auch die Dialyse bezahlen müssen. Die Kosten würden etwa 50,00 € pro Anwendung betragen. Die Familie des Antragstellers könne ihn weiterhin nicht unterstützen, weder finanziell noch in tatsächlicher Weise, jedenfalls nicht in der Art und Weise, wie es aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Antragstellers nötig wäre. Etwa 90% der Familie des Antragstellers sei selbst arbeitslos und beziehe eine Rente. Diese sei jedoch so gering, dass sie nicht einmal das Existenzminimum abdecke. Eine Unterstützung eines Dritten sei keinesfalls möglich.

Die ausreichende Versorgung könne nur dadurch geschehen, dass das Sozialsystem des Staates die Behandlungskosten trage. Dies sei nur dann der Fall, wenn die kostenlose, vollumfängliche medizinische Behandlung sowohl die Dialyse in chronischer Therapie als auch die Augenbehandlung sowie die Behandlung der renalen Anämie und Hyperphosphatämie und Diabetes verbindlich durch das Zielland zugesichert werde.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, es sei zumindest ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Armenien biete nur eine geringe Gesundheitsversorgung, diese sei zudem weitestgehend kostenpflichtig und andererseits sei die konkrete Situation des Antragstellers und seines erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Bei einer Rückkehr würde der Antragsteller wegen der schlechten humanitären Verhältnisse insgesamt und konkret auf ihn bezogen Gefahr laufen, dass Art. 3 EMRK verletzt werde. Er sei schwerwiegend erkrankt und habe in Armenien keine ausreichende Hilfe erlangt. Aufgrund der drei Mal wöchentlich durchzuführenden Dialyse sei eine Erwerbstätigkeit keinesfalls möglich. Die Augenkrankheit sei zwar in Deutschland behandelt worden, er sei jedoch weiterhin auf Hilfe angewiesen. Er könne keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zu diesem zählten auch die notwendigen Krankenbehandlungen, die er selbst entrichten müsse. Hierfür fielen Kosten von wöchentlich mindestens etwa 200,00 € an. Zwar halte sich die Familie des Antragstellers weiterhin in Armenien auf, das Bundesamt verkenne jedoch, dass die Hilfe, die der Antragsteller benötige, durch diese nicht zu erhalten sei. Der Antragsteller benötige medizinische Versorgung auf einem hohen medizinischen Standard, die notwendigen Behandlungen gingen über standardmäßig durchgeführte ärztliche Konsultationen hinaus, bedeuteten vielmehr eine komplexe und sorgfältige Durchführung der Behandlung. Des Weiteren sei die Überwachung der medizinischen Daten und optimalen Reaktion auf gesundheitliche Veränderungen zwingend erforderlich und zu gewährleisten. Es sei offensichtlich, dass die Familie des Antragstellers ihn auf diese Weise nicht unterstützen könne. Ebenso sei eine finanzielle Unterstützung nicht möglich. Anderenfalls hätte der Antragsteller die Strapazen nicht auf sich genommen, in so einem schlechten Gesundheitszustand nach Deutschland zu reisen. Im Zeitpunkt der Ausreise sei er fast erblindet gewesen. Die Rente, die etwa 90% seiner arbeitslosen Familie beziehe, sei so gering, dass nicht einmal das Existenzminimum abgedeckt werde. Eine Unterstützung eines Dritten sei keinesfalls möglich. Dass die Familie den Antragsteller bei seiner Ausreise haben unterstützen können, stelle selbstverständlich einen Sonderfall dar, aus dem nicht zu schließen sei, dass die stetige Versorgung des Antragstellers durch die Familie gewährleistet werden könne. Die Ausreise habe gerade auch den Zweck erfüllen sollen, dass zukünftige finanzielle Belastungen nicht erfolgten.

Es sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen (wird ausgeführt). Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, wo die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Der Antragsteller leide an zahlreichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die in abhängig machten von der Hilfe Dritter, sowohl tatsächlich als auch finanziell. Allein schon aufgrund seiner Augenkrankheit sei der Antragsteller abhängig von der Unterstützung anderer. Bislang habe diese Versorgung die Familie vornehmen können. Ob dies weiterhin der Fall sei, sei nicht ersichtlich. Sollte der Antragsteller nun angewiesen sein, in einen anderen Landesteil zu ziehen, etwa in die Nähe eines Krankenhauses, so bräuchte er dennoch von staatlicher Seite eine Pflegekraft oder sonstige Unterstützung, um seinen Alltag zu bewältigen. Wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz wiederum bei seiner Familie nehme, bestünden dieselben Probleme, die auch zur Flucht des Antragstellers geführt hätten. Die Dialyse selbst sei sehr teuer, hinzu kämen die Fahrtkosten. Es gehe nicht darum, nur den hochwertigen Standard in Deutschland zu erhalten, sondern bereits um grundlegende medizinische Versorgung. So sei ihm bereits von seinen Ärzten in Armenien geraten worden, zur Behandlung ins Ausland zu gehen. Dies spreche schon dafür, dass die Situation so betrachtet werden müsse, als habe der Antragsteller dort keine ausreichende Gesundheitsversorgung. Die dargestellten Hindernisse seien so erheblich, dass deren Vorhandensein einem Versagen der medizinischen Behandlung gleichkomme. Es sei dem Antragsteller auch nicht zumutbar, in andere Landesteile für die Behandlung auszuweichen. Es sei ihm ferner nicht zumutbar, auf die Unterstützung seiner Familie verwiesen zu werden. Der größte Teil der Familie sei selbst nicht erwerbstätig und erhalte lediglich eine geringe Rente, die für das eigene Existenzminimum nicht ausreiche. Soweit das Bundesamt meine, es hätte hierzu keinen Sachvortrag gegeben, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die finanziellen und familiären Verhältnisse dargelegt habe. Des Weiteren sei es offensichtlich, dass die Versorgung in der vom Antragsgegner angedachten Weise nicht erfolgen könne. Insbesondere sei die Behandlung für den Antragsteller nicht kostenlos, die reine Dialyse koste wöchentlich ca. 150,00 €. Hinzu kämen noch Fahrtkosten, so dass insgesamt mindestens 200,00 € pro Woche für die Behandlung der Dialyse aufgewendet werden müssten. Noch nicht eingerechnet worden seien die Kosten für die Augenbehandlung. Selbst wenn die Möglichkeit der Familie unterstellt werde, den Antragsteller tatsächlich finanziell zu unterstützen, so sei er zur Situation seiner Familie zumindest anzuhören. Bislang seien keine Feststellungen über die Leistungsfähigkeit der Familie getroffen worden. Das Bundesamt führte selbst aus, dass kein Vortrag erfolgt sei.

Es sei festzuhalten, dass aus den Gesamtumständen des Antragstellers in diesem konkreten Fall durch eine Abschiebung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe. Diese könne nur dadurch ausgeräumt werden, dass die kostenlose vollumfängliche medizinische Behandlung verbindlich durch das Zielland zugesichert werde. Da eine solche Zusicherung nicht vorliege, sei die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wieder herzustellen.

Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. R. ergibt sich, dass der Antragsteller zum Erhalt seines Lebens auf die regelmäßige drei Mal wöchentliche Hämodialyse für mindestens 5 Stunden angewiesen sei. Ohne diese Therapie würde er innerhalb kürzester Zeit versterben. Die einzige realistische Therapiealternative auf Dauer sei eine erfolgreiche Nierentransplantation. Folgen der terminalen Niereninsuffizienz seien eine renale Anämie und Hyperphosphatämie, die regelmäßiger Therapie mittels Erythropoetinen und Phosphatbindern bedürften. Ein vorbestehender Bluthochdruck müsse ebenfalls mit Medikamenten behandelt werden. Folgen der langjährigen Diabeteserkrankung seien eine diabetische Retinopathie mit Glaskörperblutungen. Um eine drohende Erblindung zu verhindern, müsse er hier regelmäßig augenärztlich überwacht und entsprechend qualifiziert therapiert werden. Es müsse auch im Herkunftsland auf Dauer gewährleistet sein, dass er eine chronische Hämodialysebehandlung erhalte und sich diese auch auf Dauer finanziell leisten könne. Der Hinweis des Bundesamts auf eine Dialysemöglichkeit im Falle einer akuten Erkrankung in einem Krankenhaus des Herkunftslandes genüge nicht. Es müsse die Behandlung auf Dauer im Rahmen eines chronischen Therapieprogrammes gewährleistet sein.

In einem weiter vorgelegten Attest des Augenzentrums vom 13.06.2017 werden diverse Diagnosen und Befunde angeführt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2017, zugestellt am 12.06.2017, Gz. , anzuordnen.

Des Weiteren wird beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin , als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, bleibt in der Sache mit Ausnahme der verfügten Maßgabe ohne Erfolg.

Nach den Regelungen in Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 3 AsylG kann das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist aber zu verneinen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich dem Verwaltungsgericht bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dagegen als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166; B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen in der vorliegenden Sache keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Bezug auf die Verneinung der Asylanerkennung und der Zuerkennung internationalen Schutzes.

Das Bundesamt die Anträge mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 vielmehr zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch die weiteren Entscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zur Sache und zum Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Zutreffend hat das Bundesamt auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint. Beim aktuellen Sachstand ergibt sich insbesondere aus den behandelten Erkrankungen des Antragstellers kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Das Bundesamt hat in Bezug auf seine gesundheitliche Situation im Falle der Rückkehr oder Rückführung in das Heimatland zutreffend angenommen, dass dem Antragsteller keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Abzustellen ist auch in dieser Hinsicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).

Bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Grundsatz kein anderer Maßstab anzulegen als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab verankerte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Dieses größere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - „dort“ - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er an einer (terminalen) Niereninsuffizienz leidet und eine regelmäßige Hämodialysebehandlung benötigt. Für diese Erkrankung sind jedoch hinreichende Behandlungsmöglichkeiten auch in Armenien verfügbar und dem Antragsteller zugänglich.

Er hat selbst eingeräumt, bereits im Heimatland eine Dialysebehandlung erhalten zu haben. Vor dem Hintergrund des durch den behandelnden Nephrologen erläuterten dringenden Behandlungsbedarfs, der offenbar auch bereits in Armenien erkannt worden war, ist in keiner Weise wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die notwendige medizinischen Versorgung im Falle seiner Rückkehr versagt werden würde.

Um eine regelmäßige kostenlose Hämodialyse zu erhalten, muss sich der Antragsteller (wiederum) in einem wohnortnahen Krankenhaus mit einer funktionierenden Hämodialyse-Abteilung vorstellen. Solche Einrichtungen gibt es nicht nur in Erwian, sondern auch in den nahe am ehemaligen Wohnort des Antragstellers I. gelegenen Städten N. und V. (Entfernung ca. 54 km bzw. 71 km), im Radius bis 150 km finden sich zudem fünf geeignete Einrichtungen in Eriwan und ein weiteres Krankenhaus in G. Die Zuweisung von Behandlungsplätzen erfolgt nach einem Quotensystem, d.h. das jeweilige Krankenhaus verfügt über eine maximale Anzahl an Behandlungskapazitäten („Quote“), die vom Gesundheitsministerium genehmigt und finanziert wird. Wenn ein Krankenhaus einen freien Platz hat, die „Quote“ also noch nicht erreicht ist, erfolgt die Aufnahme des neuen Patienten in kurzer Zeit. Sollten die Quote in einer Einrichtung ausgeschöpft sein, kann das Krankenhaus auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der jeweiligen Einrichtung die Genehmigung zur Aufnahme eines neuen Patienten beim Gesundheitsministerium beantragen, wobei auch die geografische Erreichbarkeit berücksichtigt wird. Die entsprechende Anweisung des Ministeriums stellt dann die rechtliche Grundlage dar für die programmierte Hämodialyse, d. h. die kostenfreie und regelmäßige Behandlung. Dies bedeutet, dass das konkrete Krankenhaus ein freies vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestelltes Budget aufweisen muss, um die Leistungen für einen neuen Patienten abdecken zu können. Steht in einem bestimmten Krankenhaus kein Budget zur Verfügung, kommt jedoch in Betracht, dass der Patient ein anderes Krankenhaus mit freier Quote aufsucht. Ein späterer Transfer des Patienten, der bereits Hämodialyse erhält, von einem Krankenaus zu einem anderen ist nach Anweisung des Gesundheitsministeriums möglich. In einer aktuellen Auskunft der Deutschen Botschaft in Eriwan an das VG Bayreuth vom 10.03.2017 (Az. RK-1-516.80 SE bzw. RK-100-516.80/3203) wird ebenso ausgeführt, dass es eine Wartezeit nicht gibt, wenn ein Krankenhaus eine freien Quotenplatz zur Verfügung hat, die Versorgung kann dann innerhalb von ein bis zwei Tagen sofort organisiert werden. Sollte das Budget des konkreten Krankenhauses erschöpft sein, sind für das oben beschriebene Verfahren zur Erlangung einer Anweisung/Genehmigung des Gesundheitsministeriums mehrere Tage erforderlich, wobei eben auch – wie erläutert – die Möglichkeit besteht, ggf. vorübergehend bis zu einer Transferierung ein anderes Krankenhaus mit einem freien Quotenplatz aufzusuchen.

Weiter wird in der Auskunft ausgeführt, dass jeder Patient, der Hämodialyse benötigt, berechtigt ist, diese auf privater Basis zu erhalten, wenn er sich direkt an die jeweilige Krankenhausverwaltung wendet. So können vorübergehende Übergangzeiten auch im Falle des Antragstellers sicher abgedeckt, die sich etwa dadurch ergeben können, dass er sich im Falle seiner Rückkehr mit Hilfe seiner zahlreichen Verwandten wieder in das Gesundheitssystem in Armenien integriert, so also ein Krankenhaus aufsucht, das ihn entweder unmittelbar in das kostenfreie staatliche Dialyseprogramm aufnimmt oder ggf. eine Erweiterung der Quote über das Gesundheitsministerium erwirkt, was mehrere Tage in Anspruch nehmen kann, oder aber dass der Antragsteller sich an ein weiteres Krankenhaus wendet, bei dem freie Kapazitäten vorhanden sind und das ihn unmittelbar in das kostenfrei staatliche Hämodialyse-Programm aufnimmt (und ggf. später in ein anderes Krankenhaus transferiert).

Zur sicheren Abdeckung dieser ggf. anfallenden (Überbrückungs-)Zeit hält es das Gericht für geboten, die tenorierte Maßgabe zu verfügen. Eine einzelne Hämodialyse-Sitzung kostet in Armenien derzeit ca. 35,00 EUR (18.100 Dram), so dass mit dem dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung zur Verfügung zu stellenden Barbetrag von 210,00 EUR ein Zeitraum von zwei Wochen zuverlässig abgedeckt werden kann (6 Dialyse-Sitzungen). Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller mit Unterstützung seiner Verwandten innerhalb dieser Zeit in das staatliche Hämodialyse-Programm in einem geografisch in zumutbarer Weise erreichbaren Krankenhaus aufgenommen werden wird, zumal er bereits in der Vergangenheit in entsprechender Behandlung war.

Die Einfuhr von Fremdwährung ist nach Armenien unbeschränkt möglich, ebenso wenig problematisch ist der Umtausch des Bargeldes in die Landeswährung an Flughäfen, in Banken, in den meisten Hotels und in Geschäften (vgl. https://www...de/laenderinfos/ armenien).

In Bezug auf die konkrete Durchführung der regelmäßigen kostenfreien Hämodialyse-Behandlung in Armenien muss sich der Antragsteller auf den in seinem Heimatland üblichen Standard verweisen lassen, dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Behandlung von regelmäßigen Folgen der Niereninsuffizienz, hier also namentlich für die in dem ärztlichen Attest vom 13.06.2017 erwähnte renale Anämie (Blutarmut). Bei schweren Nierenerkrankungen ist der Erythropoetin-Wert erniedrigt, so dass es zur renalen Anämie kommt. Patienten, die auf eine Dialyse angewiesen sind, erhalten daher in Deutschland Erythropoetin als Medikament (vgl. http://www...de/erythropoetin). Wenn aber schwere, dialysepflichtige Nierenerkrankungen in Armenien behandelbar sind und auch erfolgreich behandelt werden – für eine gegenteilige Annahme gibt es keine Anhaltspunkte –, so gilt der Grundsatz, dass sich ein Ausländer auf den im Heimatland verfügbaren Standard verweisen lassen muss, nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für den Umgang und eine etwaige Behandlung von unmittelbar mit der Grunderkrankung zusammenhängenden Erscheinungen, hier in Form der renalen Anämie. Für die Hyperphosphatämie gelten diese Erwägungen in gleicher Weise. Sollte sich die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung nach den Maßstäben in Armenien ergeben, spricht alles dafür, dass der Antragsteller als behinderte Person ersten oder zweiten Grades dringend benötigte Präparate kostenfrei in einer lokalen Polyklinik erhalten, jedenfalls aber eine Kostenerstattung von 50% als behinderte Person der dritten Gruppe in Anspruch nehmen kann (IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2015, S. 1). Kostenfrei erfolgt auch eine ggf. nötige Insulinbehandlung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2017, S. 18).

Präparate zur Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. Bluthochdruck) sind in Armenien ebenfalls verfügbar (z.B. Metoprolol, vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das VG Schwerin vom 08.05.2014 – Gz. RK 516.80 E 3024; s. ferner Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 03.06.2013 – Gz. RK 516.80 E 2941).

In Bezug auf das Sinnesorgan Auge – diesbezüglich hat der Antragsteller offenbar diverse Behandlungen in Deutschland bereits erhalten – wurde eine aktuelle fortbestehende (dringende) Behandlungsbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Soweit er – wie vorgetragen – Hilfe bei der Bewältigung des Alltags benötigen sollte, ist er auf die Inanspruchnahme familiärer bzw. verwandtschaftlicher Hilfe zu verweisen. Nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt verfügt der Antragsteller insoweit über ganz erheblichen Rückhalt. Es darf auch erwartet werden, dass derjenige Teil der Familie/Verwandtschaft bzw. Großfamilie, von der der Antragsteller beim Bundesamt gesprochen hat und der einer Erwerbstätigkeit nachgeht (der Antragsteller hat den Anteil der berufstätigen Verwandten auf 10% beziffert), den Antragsteller nach Kräften unterstützen wird. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass es sich keineswegs um entfernte Verwandte handelt, sondern dass namentlich zwei verheiratete Töchter, ein Sohn, eine Ehefrau und ein Bruder samt Familie(n) vorhanden sind, mit denen der Antragsteller nach wie vor regelmäßig in Kontakt steht. Der Antragsteller wurde beim Bundesamt ausdrücklich dazu angehalten, alle Umstände anzugeben, die einer Abschiebung entgegenstehen. Er hat selbst nicht ausgeführt, dass er im Falle seine Rückkehr befürchte, auf sich alleine gestellt zu sein oder dass, sollten (Zu-) Zahlungen zu Medikamenten in gewissem Umfang aufzubringen sein, dies durch seinen verwandtschaftlichen Verbund nicht zu leisten wäre. Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen in Armenien jedenfalls nur in geringem Umfang (Zu-)Zahlungen leisten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2017, S. 18).

Der Antragsteller hat viele Jahre in Armenien gelebt und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Ferner war er bereits erkrankt, als er sich noch in Armenien aufgehalten hatte; er hat selbst von der Nierenerkrankung berichtet, sein Nephrologe spricht von einer langjährigen Diabeteserkrankung. Es ist vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass der Antragsteller auf die Frage, warum er nicht nach Armenien zurückkehren könne, unmittelbar alle wesentlichen Umstände benennen kann, und zwar auch solche, die eine etwaige Unterstützungsmöglichkeit durch seine Verwandten betreffen, mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Insoweit trifft es nicht zu, dass der Antragsteller nicht hinreichend befragt worden wäre oder dass er jedenfalls nicht Gelegenheit gehabt hätte, alle Umstände darzulegen, die die Möglichkeit oder das Fehlen einer Unterstützung, auch finanzieller Art, durch seine Verwandten betreffen. Der Antragsteller hat beispielsweise mit keinem Wort erwähnt, dass er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen wäre, etwa anfallende (Zu-)Zahlungen zu Medikamenten oder ärztlichen Leistungen selbst oder mit Hilfe seiner Verwandten zu bestreiten. Auch von Problemen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Präparaten, die er dringend benötige, hat der Antragsteller nicht gesprochen. Auslöser für die Ausreise nach Deutschland soll vielmehr gewesen sein, dass ihm gewisse Ärzte geraten hätte, ins Ausland zu gehen. Soweit mit dem Antragsvorbringen geltend gemacht wird, die Finanzierung der Ausreisekosten von 3.000,00 EUR durch Freunde und Verwandte habe gerade dazu gedient, künftige Belastungen auszuschließen, spiegelt sich dies in der Anhörung des Antragstellers so nicht wieder. Selbst wenn dies aber ein zusätzlicher Beweggrund gewesen sein mag, nämlich dem Antragsteller das Geld für die Ausreise zu „spenden“, so hat er selbst nicht geltend gemacht, dass sämtliche seiner Verwandten im Heimatland derart verarmt seien, dass etwaige in der Vergangenheit geleistete Unterstützungen gänzlich nicht mehr möglich sein sollten, zumal seit der Ausreise des Antragstellers im Oktober 2014 zwischenzeitlich mehr als 2,5 Jahre vergangen sind, innerhalb derer freilich die Verwandten des Antragstellers aufgrund seiner Abwesenheit von der Leistung von Unterstützung finanzieller und sonstiger Art entbunden gewesen sind.

Insgesamt ist damit nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr oder Rückführung nach Armenien alsbald in eine Situation geraten wird, die die Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreicht.

Damit ist auch für das Gericht offensichtlich, dass dem Antragsteller die beanspruchten Rechtspositionen nicht zuerkannt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO voraus, dass die betreffende Partei außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 1 ergibt, bleibt der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Ausnahme der verfügten Maßgabe ohne Erfolg. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann daher nur im dem Umfang bewilligt werden, der dem Gewicht der zu verfügenden Maßgabe – hier 1/10 – entspricht. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Juli 2017 - B 1 S 17.32315 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 11 ZB 15.30054

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist nach eig
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Nov. 2017 - B 1 S 17.33325

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ukrainischer Staatsangehöriger mit ukrainischer Volkszugehörigkeit aus Charkov. Er stellte am 30. November 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Januar 2012 erklärte der Kläger, eine „mafiöse“ Gruppe, geleitet bzw. unterstützt von einem Polizisten, habe ihm sein Unternehmen weggenommen. Zu diesem Zweck hätten sie ihn massiv verfolgt. Der ukrainische Staat habe ihn nicht geschützt. Er sei ausgereist, bevor im Dezember 2011 eine Gerichtsverhandlung gegen den besagten Polizisten habe stattfinden sollen. In der Ukraine lebten noch seine Ehefrau, die er zweimal geheiratet habe und die erneut die Scheidung eingereicht habe, eine Tochter aus dieser Ehe sowie eine Schwester.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte die Abschiebung unter Fristsetzung in die Ukraine an. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer Gefahr ausgesetzt sei. Die von ihm behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Personen, die ihn verfolgt hätten, nicht benennen und den Hintergrund der behaupteten Verfolgung nicht schildern können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man von ihm die ganze Zeit Geld verlangt habe, wenn man doch gerade sein Geschäft habe kaufen wollen. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zuließe. Allein die Tatsache, dass es ein Verfahren gegen den Polizisten gegeben habe, widerspreche der Behauptung des Klägers, dass der ukrainische Staat ihn nicht schütze.

Die vom Kläger gegen den Bescheid sowie auf Stattgabe der vom Bundesamt abgelehnten Anträge erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 15. Januar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger sich in vielfältiger Weise gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet, legt er keinen Zulassungsgrund dar, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten nicht gegeben ist, vgl. § 78 Abs. 3 AsylVfG. Soweit Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Der - tatsächlichen - Frage, ob in der Ukraine eine kostenfreie psychiatrische Behandlung für finanziell nicht leistungsfähige Patienten gewährleistet ist, kommt vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage ist hier, ebenso wie die Frage, ob der Kläger sich finanzielle Mittel für eine etwaige notwendige Behandlung in der Ukraine durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch die Hilfe seiner (früheren) Ehefrau, seiner Schwester oder seiner Tochter beschaffen kann, nicht entscheidungserheblich.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 12) ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein solches Abschiebungshindernis kann sich daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris; BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris). Hierfür ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (BVerwG, U. v. 20.7.1999 - 9 C 2.99 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen hier rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 13). Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 eine Bescheinigung des Klinikums Nürnberg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Juli 2014, vorgelegt, aus der sich ergab, dass sich der Kläger seit dem 20. Mai 2014 wegen einer depressiven Störung als schwere Episode ohne psychotische Symptome in ambulanter Behandlung befand. Mit Schriftsatz vom 20. August 2014 reichte er einen vorläufigen Arztbrief dieser Klinik vom 5. August 2014 nach, aus dem sich ergab, dass der Kläger dort in der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 7. August 2014 wegen einer ambulant nicht beherrschbaren depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode stationär behandelt werden musste. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht hierzu fest, dass diese Bescheinigungen keine Aussage darüber treffen, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle; außerdem seien keine Aussagen zur Behandlungsbedürftigkeit (Medikation und Therapie) und zu den Folgen eines Abbruchs der ambulanten Behandlung gemacht worden. Aus dem vorläufigen Arztbrief vom 5. August 2014 ergebe sich, dass der Kläger von der Behandlung profitiert habe und dass bei Entlassung keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe.

Auf die vorgelegten Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21. Februar 2014, 11. September 2014 und 8. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht abgestellt, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurden. Wie der Facharzt für Allgemeinmedizin die psychische Erkrankung des Klägers diagnostizieren können will und zu der Aussage kommt, der Kläger bräuchte neben den regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlungen „in der psychiatrischen Institutsambulanz“ zusätzliche psychotherapeutische Betreuung in seiner Praxis, ist nicht nachvollziehbar.

Aus der im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Klinikums am Europakanal vom 11. Februar 2015 ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger bis auf weiteres in stationärer Behandlung befindet. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme dieser Klinik vom 11. März 2015, vorgelegt mit Schriftsatz vom 24. März 2015 im Berufungszulassungsverfahren, wird dargelegt, dass sich der Kläger seit 9. Februar 2015 in stationärer Behandlung auf einer beschützenden psychiatrischen Station im Klinikum befinde. Der Kläger habe angegeben, dass er sich Mitte/Ende Januar zu erhängen versucht habe. Am 8. Februar 2015 habe er dann in Suizidabsicht Medikamente eingenommen. Bei Aufnahme sei der Kläger in der Stimmung massiv gedrückt gewesen, jedoch seien Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen verneint worden. Der Kläger habe bei Aufnahme angegeben, weiterhin sterben zu wollen und habe sich von Suizidalität nicht distanzieren können. Eine akute Eigengefährdung sei gegeben gewesen. Als Grund für die Suizidversuche habe der Kläger die extreme Angst vor der Abschiebung zurück in die Ukraine angegeben, da er Angst habe, noch am Flughafen umgebracht zu werden; darüber hinaus ängstige ihn auch die aktuelle Situation im Krisengebiet Ukraine. In der weiteren Verlaufsbeobachtung hätten die erhebliche Angst vor der Abschiebung und die damit verbundenen Zukunftsängste dominiert. Im hiesigen, reizarmen Setting könne sich der Patient glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanzieren. Der Kläger habe lediglich auf niedrigem Niveau stabilisiert werden können. Eine Verschlechterung des fragilen Zustands erscheine jederzeit möglich, vor allem wenn der Kläger keine intensive psychiatrische Begleitung bzw. Beratung erhalte. Vor allem in Krisenzeiten sei eine enge Anbindung an ein professionelles Helfersystem notwendig. Nach der Entlassung sei eine engmaschige, russischsprachige nervenärztliche Weiterversorgung unabdingbar.

Daraus ergeben sich keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse in die Ukraine. Aus der ärztlichen Einschätzung geht eindeutig hervor, dass die Suizidalität des Klägers ausschließlich auf seiner Angst vor einer Abschiebung in die Ukraine beruht.

Das stellt die Reisefähigkeit des Klägers in Frage. Eine Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit stellt ausschließlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegte (UA S. 12) - ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das die Ausländerbehörde im Falle einer Abschiebung ggf. durch eine amtsärztliche Untersuchung zu überprüfen hat.

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) vorliegt, wie der Kläger geltend macht.

2.1 Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag als nicht glaubhaft angesehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Insoweit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Äußerungen des Klägers falsch wiedergegeben und die Bedrohungslage für den Kläger falsch gewürdigt.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Das Tatsachengericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Asylbewerber vorab auf Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO (BVerwG, B. v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil alle vom Kläger angeführten (tatsächlichen und rechtlichen) Gründe geprüft und dabei ersichtlich dessen Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat daraus aber andere Schlüsse als der Kläger gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.

Das Verwaltungsgericht war zur Wahrung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht gehalten, dem Kläger zu der (beabsichtigten) rechtlichen Bewertung des Vorbringens zur Stützung der Klage eine Stellungnahme zu ermöglichen. Lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, über die allgemeine Pflicht des Gerichts hinaus, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, B. v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22), zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (BVerwG, U. v. 31.7.2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Ausführungen des Gerichts zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits im Bescheid des Bundesamts ist ausgeführt, dass seine behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten und seine Auffassung zur Entstehung des Feuers in seinem Geschäft nicht nachvollziehbar sei. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zuließe. Wenn es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen ist, die Ungereimtheiten im Klageverfahren aufzuklären und das angeblich Erlebte glaubhaft im Detail zu schildern, stellt das keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Januar 2015 den Kläger ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt; dieser hatte ausreichend Gelegenheit, die Geschehnisse, die ihn zur Ausreise bewogen, und die Personen, die ihn nach seinem Vortrag verfolgten, zu schildern. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Verfolgungsgeschichte des Klägers ausführlich befasst und in der mündlichen Verhandlung zu den Verfolgern und zum Verhalten des Klägers gegenüber den Verfolgern mehrfach nachgefragt. Wenn es die Angaben des Klägers für nicht nachvollziehbar hielt und insbesondere aus heutiger Sicht keine Bedrohungslage mehr annahm, weil der ukrainische Staat versucht hat, gegen den Polizisten vorzugehen und der Polizist, der die Bande angeleitet haben soll, jedenfalls nicht mehr im Amt ist, ist das keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern nur eine andere Bewertung als die des Klägers.

2.2 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Den dem Verwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen war nicht zu entnehmen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. unter Nr. 1 dieses Beschlusses dargestellten Ausmaßes droht. Gerade aus der Tatsache, dass die psychiatrische Klinik, in der der Kläger stationär aufgenommen worden war, keine entsprechende ärztliche Stellungnahme abgegeben hat und aus der Tatsache, dass eine weitere Fachärztin für Psychiatrie, bei der der Kläger in Behandlung war, bewusst kein Attest zur Vorlage bei Gericht verfasst hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht keinen ausreichenden Anlass hatte, dieser Frage weiter nachzugehen. Zu den Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin gilt das unter Nr. 1 Ausgeführte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur unentgeltlichen psychischen Behandlung in der Ukraine abgelehnt; auch hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 1 dieses Beschlusses verwiesen.

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend macht, das Anhörungsprotokoll des Bundesamt sei teilweise falsch, weil er sich mit der Dolmetscherin nicht ausreichend habe verständigen können, hat er das bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Soweit er im Tatbestand des Urteils Fehler entdeckt haben will, hätte er eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO geltend machen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.