Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - B 1 S 17.1060

bei uns veröffentlicht am30.01.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 03.08.2017 ging beim Landratsamt eine Mitteilung der Polizeiinspektion vom 25.07.2017 ein. Hiernach habe am 01.07.2017 das Techno-Festival „“ stattgefunden. Im Bereich des sogenannten „“ in habe eine zivile Fußstreife drei männliche Personen beobachtet, welche in eine öffentliche Toilette am dortigen Parkplatz gegangen seien. Als die beiden Polizeibeamten nach wenigen Minuten ebenfalls die Toilette betreten hätten, hätten sich zwei Personen im Bereich des Waschbeckens aufgehalten. Bei einer dieser Personen habe es sich um den Antragsteller gehandelt. Aus der Mitteilung der Polizei geht hervor, dass bei diesem eine halbe Ecstasy-Tablette gefunden worden sei. Der Antragsteller sei auf der Dienststelle als Beschuldigter belehrt worden, habe sich zur Sache aber nicht äußern wollen. Im Gespräch habe er aber zu verstehen gegeben, dass er vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig Ecstasy konsumiert habe. Als er dann selbst gemerkt habe, dass er langsam „blöd“ werde, habe er damit aufgehört. Am damaligen Tag habe er sich anlässlich des Festivals seit langem einmal wieder „eine einwerfen“ und so die Musik genießen wollen. Ein um 14.45 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille ergeben.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 07.09.20127, rechtskräftig seit 26.09.2017, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (halbe Ecstasy-Tablette) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt (Az.: 1 Cs 24 Js 6544/17).

Auf Anfrage des Landratsamts vom 07.09.2017 teilte die Polizeiinspektion am 12.09.2017 mit, dass keine weiteren Tatsachen bekannt geworden seien, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten und dass laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren im Bereich der dortigen Dienststelle gegenwärtig nicht bekannt seien. Mit Schreiben vom 30.10.2017 nahm das Landratsamt Akteneinsicht in die Strafakte des Antragstellers. Ausweislich des Aktenvermerks auf Blatt 14 der Behördenakte hätten sich aus der Gerichtsakte keine weiteren als die der Anzeige zu entnehmenden Konsumangaben ergeben.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Die Eignungszweifel bezögen sich auf folgende Fragestellung:

Nimmt oder nahm der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts könne das Landratsamt zur Vorbereitung einer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom Antragsteller die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen (wird weiter ausgeführt). Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass das angeforderte Gutachten bis spätestens 15.01.2018 der Führerscheinstelle vorliegen müsse. Mit weiterem Schreiben des Landratsamt vom 09.11.2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die Prüfung seiner Fahrerlaubnisunterlagen habe ergeben, dass zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Aufklärung seines Drogenkonsums erforderlich sei. Sofern er jedoch in der Vergangenheit Drogen konsumiert habe, habe er die Möglichkeit, diese Tatsache sowie den Zeitraum und die Häufigkeit des Drogenkonsums mit beigefügtem Vordruck zu erklären. Aufgrund dieser Erklärung sei unter Umständen (je nachdem, welches Konsumverhalten angegeben werde) ein ärztliches Gutachten nicht mehr erforderlich. Das heiße, er könne sich mit der Erklärung die Kosten und den Aufwand eines ärztlichen Gutachtes sparen. Nach Prüfung seiner Angaben erhalte er Bescheid, ob auf das ärztliche Gutachten verzichtet werden könne. In diesem Fall habe die freiwillige Erklärung über den Drogenkonsum die gleichen Folgen wie das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens. Dies bedeute, dass er in beiden Fällen mit weiteren Maßnahmen rechnen müsse. Solche Maßnahmen könnten zum einen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung seiner Fahreignung, zum anderen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung sein. Dem Antragsteller wurde die Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Drogenkonsum bis spätestens 24.11.2017 zu erklären.

Mit Schreiben vom 24.11.2017 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an und beantragte eine Fristverlängerung bis zum 01.12.2017, die ihm gewährt wurde.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.12.2017 ausführen, er habe bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig, in größeren zeitlichen Abständen von jeweils mehreren Wochen und nur an Wochenenden Ecstasy konsumiert. Mit anderen unerlaubten Betäubungsmitteln habe er keinen Kontakt gehabt. Die Einnahme der Drogen sei auch jeweils nur bei besonderen Anlässen, in der Regel dem Besuch von Musikfestivals, erfolgt. Der Antragsteller habe grundsätzlich dann konsumiert, wenn er in den Tagen danach Urlaub gehabt habe und nicht am Straßenverkehr habe teilnehmen müssen, da ihm die Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Falle bewusst seien. Der Besitz der halben Ecstasy-Tablette am 01.07.2017 sei ein einmaliger Vorgang gewesen. Diese sei dem Antragsteller von einem anderen Besucher des Festivals angeboten worden. Der Antragsteller sei sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten noch nicht einmal darüber im Klaren gewesen, ob er die Tablette tatsächlich zu sich nehmen würde. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts könne keineswegs von einem verantwortungslosen und risikobereiten Umgang des Antragstellers mit Drogen ausgegangen werden. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher nicht notwendig.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 teilte das Landratsamt Hof mit, nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Insoweit komme es auf die Konsumhäufigkeit bzw. einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht mehr an. Nachdem für das Amt zweifelsfrei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei, müsse die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt noch ein Schreiben des Antragstellers vom 10.12.2017 vor. In diesem führte dieser insbesondere aus, auf seine Fahrerlaubnis sehr angewiesen zu sein, da er als Service-Monteur für Windkraftanlagen ständig im Auto unterwegs sei. Er sei niemals im berauschten Zustand oder unter Nachwirkungen mit dem Kraftfahrzeug gefahren und werde das auch in Zukunft nicht tun. Er sei gerne bereit, sich einer ärztlichen und psychologischen Untersuchung zu stellen um nachzuweisen, dass er keine Drogen konsumiere.

Mit Bescheid vom 12.12.2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziff. 1). Der vom Landratsamt am 02.11.2011 ausgestellte Führerschein der Klassen B, L, M und S werde eingezogen (Ziff. 2). Sollte der Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids eingeliefert werden, werde die Polizei zur Einziehung des Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angewiesen (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließe die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung aus. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Der Antragsteller sei am 01.07.2017 im Besitz einer halben Ecstasy-Tablette gewesen. Bereits der Umgang mit illegalen Drogen deute auf eine gewisse Verantwortungslosigkeit und Risikobereitschaft hin, die es fraglich erscheinen lasse, ob der Betroffene noch geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die Betäubungsmittel konsumierten oder auch in Besitz hätten und weitere Tatsachen auf einen Konsum hindeuteten, müsse die Verwaltungsbehörde erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Die geringe Menge des erworbenen Betäubungsmittels deute darauf hin, dass dieses für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts könne das Landratsamt zur Vorbereitung einer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Nachdem der Antragsteller im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 01.07.2017 zwar nur die Angabe gemacht habe, er möchte sich nicht zur Sache äußern, im Gespräch mit dem Polizeibeamten aber zu verstehen gegeben habe, dass er vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig Ecstasy konsumiert habe, sei dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden, freiwillig Angaben hinsichtlich eines eventuellen Drogenkonsums zu machen. Hierbei habe er angegeben, bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig, in größeren Abständen von jeweils mehreren Wochen und nur an den Wochenenden, Ecstasy konsumiert zu haben. Ecstasy zähle zu den sogenannten harten Drogen. Der Antragsteller weise somit einen Eignungsmangel auf. Bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz genannten Rauschmittels (ausgenommen Cannabis) reiche zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass das Amt deshalb gem. § 11 Abs. 7 FeV auf die Nichteignung habe schließen können. Der Verordnungsgeber stelle insoweit allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Kraftfahrzeugführung ab. Eine Ausnahme vom Regelfall nach Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV sei nicht vorgetragen worden; das Landratsamt könne eine solche auch nicht erkennen. Der Antragsteller behaupte zwar Abstinenz, könne dies jedoch mit keinem entsprechenden Nachweis belegen. Ein Abstinenzkontrollprogramm sei bisher nicht in die Wege geleitet worden. Es lägen daher derzeit auch keine Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Fahreignung vor. Aufgrund des erklärten Betäubungsmittelkonsums habe der Antragsteller seine Fahreignung verloren. Das Landratsamt müsse deshalb gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis entziehen. Auf die weitere Begründung des Bescheids, insbesondere zu den begleitenden Anordnungen und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.12.2017 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben, die unter dem Az.: B 1 K 17.1061 geführt wird. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.12.2017 wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2017 (Az.: 1431/0.1-151093-202-ke) wird wiederhergestellt.

Es sei richtig, dass beim Antragsteller am 01.07.2017 der Besitz einer halben Ecstasy-Tablette habe festgestellt werden können. Ein Konsum von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller sei jedoch letztmalig vor ca. zweieinhalb Jahren erfolgt. Aufgrund der Einlassung des Antragstellers, wonach dieser bis vor ca. zweieinhalb Jahren unregelmäßig, in größeren Abständen von jeweils von mehreren Wochen und nur an den Wochenenden Ecstasy zu sich genommen habe, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass bei ihm ein Konsum von Rauschmitteln vorliege, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lasse. Es müsse in diesem Zusammenhang insbesondere beachtet werden, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen oder sonstigen Rauschmitteln am Straßenverkehr teilgenommen habe. Aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassung des Antragstellers, dass dieser über einen bereits längeren Zeitraum drogenfrei lebe, hätte der Antragsgegner auf jeden Fall ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Kraftfahreignung des Antragstellers einholen müssen, womit sich dieser ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Es werde insbesondere auch auf die Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV verwiesen. Die dort normierte sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist, wonach die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden könne, gelte auch dann als gewahrt, wenn der Betroffene vorbringe, nach dem Verlust der Fahreignung sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, welche die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe. Diese Behauptung sei auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Wichtigkeit nicht durch Beweismittel belegen könne und seit dem Ergebnis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet werde, erst eine kurze Zeit verstrichen sei. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, wo seit dem letzten Konsum von Drogen durch den Antragsteller ein Zeitraum von mindestens zweieinhalb Jahren vergangen sei. Behaupte der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsum entzogen werden solle, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, sei es dieser spätestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen zu begründen. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526). Ungeachtet dessen müsse selbst bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier nicht überwiege. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr durch den Antragsteller unter Einnahme von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln aufgrund dessen eigener, glaubhafter und nachvollziehbarer Einlassung gänzlich auszuschließen sei. Er habe sich schon vor annährend zweieinhalb Jahren von jedem Betäubungsmittelkonsum distanziert. Er lebe fest integriert in einem familiären und sozialen Umfeld und verfüge seit über einem Jahr über einen festen Arbeitsplatz als Elektroniker bei einem Unternehmen, das Windkraftanlagen errichte und warte. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hätte für den Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit den Verlust seines Arbeitsplatzes zur Folge (wird ausgeführt).

Mit dem Antragsschriftsatz übersandt wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21.12.2017. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller versichere nochmals ausdrücklich, dass er über die im Rahmen seiner gegenüber dem Landratsamt abgegebenen Einlassung vom 01.12.2017 geschilderten Vorfälle hinaus keine Drogen zu sich genommen habe. Seit ca. zweieinhalb Jahren konsumiere er keinerlei Drogen. Der Besitz der halben Ecstasy-Tablette am 01.07.2017 sei ein einmaliger Vorgang gewesen. Dass er diese überhaupt angenommen habe, sei wohl darauf zurückzuführen, dass er an diesem Tag ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei. Es folgen weitere Erklärungen dazu, dass der Antragsteller aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der Antragsteller weise auch darauf hin, dass er sich im Jahre 2015 bei der DKMS als Stammzellenspender habe registrieren lassen. Eine Blutentnahme habe am 04.12.2015 stattgefunden, da er als Spender in Betracht gekommen sei. Auch habe er neun Monate lang auf der Warteliste für einen bestimmten Patienten gestanden. Hätte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Drogen konsumiert, wäre eine Spende selbstverständlich ausgeschlossen gewesen. Auch die von ihm vorgelegten Blutwerte vom 20.05.2016, 19.01.2017 und 21.12.2017 deuteten nicht auf die Einnahme von Suchtmitteln hin. Erläuternd dürfe er noch ausführen, dass die erhöhten GPT/ALT-Werte vom 20.05.2016 auf die vorangegangene Einnahme eines Antibiotikums zurückzuführen gewesen seien. Abschließend möchte der Antragsteller noch betonen, dass er die Problematik erkannt habe. Er habe deshalb am 19.12.2017 ein erstes psychologisches Beratungsgespräch beim TÜV absolviert. Ein erstes Drogenscreening in Form eines Haartests sei für den 05.01.2018 bestimmt. Bei diesem könne ein Zeitraum der Drogenfreiheit von ca. drei Monaten nachgewiesen werden. Schließlich werde der Antragsteller zukünftig komplett auf den Konsum von Alkohol verzichten. Weiterhin wurde als Anlage eine Erklärung des Antragstellers („Auflistung der Gründe die gegen einen Drogenkonsum sprechen“) vorgelegt. Auf die beiden vorgelegten Erklärungen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2018 beantragte das Landratsamt , den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Der Kläger habe selbst angeführt, dass er Ecstasy und somit eine sogenannte harte Droge konsumiert habe. Bei den zeitlichen Angaben seien seine Aussagen widersprüchlich. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, vor einiger Zeit (Zeitraum bis vor einem Jahr) regelmäßig konsumiert zu haben und dass er sich anlässlich des Festivals vom 01.07.2017 seit langem wieder eine habe „einwerfen“ wollen. Durch seinen Bevollmächtigten sei eingebracht worden, dass er bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig Ecstasy konsumiert habe. In der übermittelten eidesstattlichen Versicherung werde nunmehr angegeben, dass sich der Antragsteller seit ca. zweieinhalb Jahren von jeglichem Betäubungsmittelkonsum distanziere. Durch diese voneinander abweichenden Angaben zeige der Antragsteller eine gewisse Unglaubwürdigkeit. Nachdem der Konsum harter Drogen bereits feststehe, sei von der Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Konsumaufklärung abzusehen gewesen. Zu prüfen gewesen sei, ob der Antragsteller die verlorene Fahreignung wiedererlangt habe. Dies könne erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe. Der Antragsteller behaupte zwar, mittlerweile ein drogenfreies Leben zu führen, könne diese bloße Behauptung aber bisher nicht durch geeignete Urin- oder Haaranalysen belegen. Eine positive Begutachtung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei aus diesem Grund derzeit ausgeschlossen. Ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm sei erst nach Erlass des Entzugsbescheides in die Wege geleitet worden. Sei die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangen, entfalle nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung vom Betroffenen nicht erbracht worden sei. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte Entscheidung vom 09.05.2005 sei durch die aktuelle Rechtsprechung überholt (hingewiesen wurde auf BayVGH, B.v. 13.09.2016 – 11 ZB 16.1565 – juris). Selbstverständlich seien bei der Entscheidung des Amtes die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, so zum Beispiel der drohende Arbeitsplatzverlust, berücksichtigt worden. Die Belange des Betroffenen hätten dennoch gegenüber der Wahrung der Verkehrssicherheit erheblich zurückzustehen. Im präventiven Sicherheitsrecht trage der Grundverwaltungsakt das sofortige Vollzugsinteresse in sich selbst.

Dem trat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.01.2018 nochmals entgegen. Soweit ausgeführt werde, die zeitlichen Angaben seien widersprüchlich, treffe dies nicht zu. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller die Aussage im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei am 01.07.2017 im Zustand erheblicher Alkoholisierung getätigt habe. Unabhängig davon seien zeitliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Antragstellers nicht zu erkennen. Die Einlassung im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung am 21.12.2017, wonach er bis vor ca. zweieinhalb Jahren Drogen konsumiert habe, sei schließlich deutlich später erfolgt. Es müsse nochmals betont werden, dass beim Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln festgestellt worden sei und tatsächlich auch nicht stattgefunden habe. Es hätte somit sehr wohl ein fachärztliches Gutachten zur Konsumaufklärung eingeholt werden müssen. Das von der Antragsgegnerseite zuletzt zitierte Urteil könne nicht herangezogen werden, da es den Fall eines Kraftfahrers behandle, der eben gerade unter dem Einfluss von Drogen wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen habe. Im Rahmen der Klärung der Frage, ob der Antragsteller eine möglicherweise verlorene Fahreignung wiedererlangt habe, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller erst durch das Anhörungsschreiben vom 09.11.2017 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Vorfall vom 01.07.2017 auch in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sei. Er hätte sich ansonsten selbstverständlich sehr viel früher einem Drogenkontrollprogramm unterzogen. Der Antragsteller habe sich aber noch vor Erlass des Entziehungsbescheides am 11.12.2017 beim TÜV für eine MPU-Beratung angemeldet und am 19.12.2017 ein erstes Beratungsgespräch wahrgenommen. Auch habe der Antragsteller bereits an einem ersten Drogenscreening teilgenommen, dessen Ergebnis voraussichtlich im Laufe dieser Woche vorliege. Eine Haaranalyse zu einem früheren Zeitpunkt sei mangels notwendiger Haarlänge nicht möglich gewesen. Die Abgabe einer Urinprobe sei aufgrund der auswärtigen beruflichen Tätigkeit des Antragstellers ausgeschieden. Die unverzügliche Einleitung der genannten Maßnahmen durch den Antragsteller sei ein weiterer Beleg für dessen bereits seit langem bestehende Drogenfreiheit. Vorgelegt wurde ein Schreiben des TÜV vom 11.12.2017, wonach sich der Antragsteller entschieden habe, am 19.12.2017 ein Beratungsgespräch wahrzunehmen.

Unter dem 26.01.2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch eine Haaranalyse zum Beleg einer Drogenabstinenz vom 22.01.2018 vor, wonach das Ergebnis der Untersuchung (Haarprobe vom 05.01.2018) eine Betäubungsmittelabstinenz in den letzten vier Monaten vor Probeentnahme stütze.

Wegen der weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 12.12.2017, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände – etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens – sind nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.03.2011 – 11 CS 10.3142 – juris m.w.N.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen, da der Anfechtungsklage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden kann. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.08.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.01.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der aus den nachfolgenden Gründen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten ist als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

2. Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – mit Ausnahme von Cannabis – keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt die Fahreignung aus (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 03.08.2016 – 11 ZB 16.966 – juris Rn. 11; B.v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.02.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Nachdem der Antragsteller hier selbst eingeräumt hat, in der Vergangenheit Ecstasy konsumiert zu haben, steht es außer Frage, dass er zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.09.2016 – 11 CS 16.1649 – juris Rn. 11). Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wiedererlangt zu haben. Denn nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 14.08.2017) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.09.2016 – 11 ZB 16.1565 – juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.01.2014 [VkBl 2014, 132] als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführte 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Begutachtungskriterien“, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013).

Entsprechende Abstinenznachweise hat der Antragsteller bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht vorgelegt. Davon, dass die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis daher positiv feststünde bzw. festgestanden hätte, kann somit nicht ausgegangen werden. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids eine positive Begutachtung mangels entsprechender Abstinenznachweise ausgeschlossen war, hatte das Landratsamt auch keine Veranlassung, den Antragsteller – mag er sich hiermit auch einverstanden erklärt haben – einer Begutachtung zu unterziehen. Auch sonst waren weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht veranlasst; insbesondere hatte das Landratsamt kein Abstinenzprogramm anzuordnen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ (grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris) aufgrund seiner Abstinenzbehauptung einer auf § 11 Abs. 7 FeV gestützten Fahrerlaubnisentziehung wegen erwiesener Fahrungeeignetheit entgegengestanden hätte. Denn der Antragsteller hat hier zwar eine Abstinenzbehauptung aufgestellt. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedwede bloße Behauptung einer mindestens einjährigen Abstinenz ausreicht, um der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen. Vielmehr sind an die Beachtlichkeit bzw. Nachvollziehbarkeit einer Abstinenzbehauptung bestimmte Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.07.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16, in dem jedoch ausdrücklich offen gelassen wurde, um welche Voraussetzungen es sich hierbei handelt, und unter Verweis auf B.v. 02.12.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 14). Jedenfalls aber müssen zur bloßen Behauptung Umstände hinzutreten, die diese glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 26.09.2016 – 11 CS 16.1649 – juris Rn. 12; B.v. 13.09.2016 – 11 ZB 13.09.2016 – juris Rn. 12).

Der Antragsteller hat seine behauptete Betäubungsmittelabstinenz jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich vielmehr um einen unschlüssigen, widersprüchlichen und vor allem im Verfahren wiederholt angepassten Vortrag, der den behaupteten Einstellungswandel nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Abgesehen von den Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, auf die der Antragsgegner in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen hat, sind die Angaben im Hinblick auf den anlassgebenden Vorfall vom 01.07.2017, bei dem der Antragsteller eine halbe Tablette Ecstasy besessen hat, nicht glaubhaft. Es liegen mittlerweile drei verschiedene Versionen dazu vor, was es mit dem in seinem Besitz festgestellten Betäubungsmittel auf sich gehabt habe:

Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion vom 25.07.2017 (Bl. 3 der Behördenakte) hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, er habe sich anlässlich des Festivals „seit langem wieder eine einwerfen“ wollen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.12.2017 ließ der Antragsteller dann vortragen, er sei sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten noch nicht einmal im Klaren darüber gewesen, ob er die Tablette tatsächlich zu sich nehmen würde. Eine gänzlich andere Erklärung liefert der Antragsteller dann in seiner dem Gericht als Anlage AS 3 vorgelegten „Auflistung der Gründe die gegen einen Drogenkonsum sprechen“ vom 21.12.2017, in der er angibt: „Ich habe die Ecstasytablette damals im alkoholisierten Zustand aus Dummheit angenommen, um Konfrontationen mit der Person aus dem Weg zu gehen. Ich hatte jedoch in keinster Weise vor die Tablette zu konsumieren und wollte diese einfach nur entsorgen.“

Diese verschiedenen Darstellungen und die ganz erheblichen nachträglichen Anpassungen seines Vorbringens sprechen deutlich für eine verfahrenstaktisch motivierte Einlassung und insgesamt für das Vorliegen einer Schutzbehauptung. Sein Vortrag war und ist nicht geeignet, die vorliegend behauptete Abstinenz plausibel erscheinen zu lassen. Der Antragsteller vermag dies auch nicht damit zu erklären, dass er am 01.07.2017 erheblich alkoholisiert gewesen sei (was nach Aktenlage zutreffen dürfte), da er nach diesem Zeitpunkt noch zwei weitere, abweichende Versionen geschildert hat. Es spricht angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles im Gegenteil vieles dafür, dass der Antragsteller sich am 01.07.2017 noch nicht vollständig vom Drogenkonsum und auch den entsprechenden Personenkreisen gelöst hatte und stattdessen wieder in ein altes Verhaltensmuster, namentlich dem, am Wochenende anlässlich eines Festivals Ecstasy zu konsumieren, zurückgefallen ist bzw. noch hierin verhaftet war. Für einen stabilen Einstellungswandel, der aber Voraussetzung der Wiedererlangung der Fahreignung wäre, spricht sein Verhalten keineswegs.

Für das Vorliegen einer gleichsam unter dem Eindruck der drohenden Fahrerlaubnisentziehung erfolgen Schutzbehauptung sprechen auch die Angaben in zeitlicher Hinsicht. Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich um ungefähre Angaben gehandelt hat und dass seit dem 01.07.2017 nunmehr einige Zeit verstrichen ist. Gleichwohl erscheint es unplausibel, dass der Antragsteller am 01.07.2017 eine Abstinenz von einem Jahr behauptet, während es im Verwaltungsverfahren „ca. zwei Jahre“ (vor dem 01.12.2017) und im gerichtlichen Verfahren ausweislich der eidesstattlichen Versicherung (vom 21.12.2017) „ca. zweieinhalb Jahre“ gewesen seien. Einen konkreten Zeitpunkt oder Anlass, zu bzw. aus dem der Antragsteller sein Konsumverhalten geändert habe, hat er nicht benannt. So hat er in der genannten eidesstattlichen Versicherung, in der eine ca. zweieinhalbjährige Abstinenz vorgetragen wird, beispielsweise mitgeteilt, er sei am 01.04.2016 mit seiner Lebensgefährtin zusammengezogen. Seine jetzige berufliche Tätigkeit habe er am 01.09.2016 begonnen. Einen zeitlichen Zusammenhang mit dem gleichzeitig genannten Zweitraum (ca. zweieinhalb Jahre vor dem 21.12.2017) lässt dies nicht erkennen.

Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinerlei Abstinenznachweise vorgelegt hat, um seine Verhaltensänderung zu substantiieren oder plausibilisieren. Zu der dem Gericht nunmehr mit Schriftsatz vom 26.01.2018 vorgelegten Haaranalyse ist zu bemerken, dass diese nur den Zeitraum bis ca. Anfang August 2017 betrifft und somit nicht geeignet ist, eine im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegende (mindestens) einjährige Betäubungsmittelabstinenz zu untermauern oder glaubhaft erscheinen zu lassen. Sein am 01.07.2017 an den Tag gelegtes Verhalten zeigt vielmehr, dass er zu diesem Zeitpunkt sein Verhalten noch nicht in einem für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlichen Maß geändert hatte. Denn andernfalls hätte er als vorgeblich ehemaliger Konsument, der sein Verhalten komplett geändert haben will, die halbe Ecstasy-Tablette – sei es auch in alkoholisiertem Zustand und/oder (wie zuletzt behauptet) um einen Konflikt zu vermeiden – nicht angenommen, zumal der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln eine Straftat darstellt. Erst recht hätte er den Drogenkonsum nicht (wie ursprünglich angegeben) beabsichtigt oder auch nur (wie später vorgebracht) in Betracht gezogen.

Das Landratsamt war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere besteht für die Anordnung eines Abstinenzprogramms angesichts der nicht glaubhaft gemachten Abstinenz kein Raum.

Aus demselben Grund sieht sich auch das Gericht nicht veranlasst, dem Antragsteller mit Maßgaben bzw. unter Auflagen seine Fahrerlaubnis zu belassen. Er ist gegenwärtig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat zuletzt am 01.07.2017 bewiesen, dass er sich von Betäubungsmitteln und scheinbar auch entsprechenden Personenkreisen nicht hinreichend distanziert hat. Wenn keine Drogenabhängigkeit besteht und es sonst keinerlei Hinweise auf einen fortbestehenden Drogenkonsum gibt, wenn der Betroffene vielmehr nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz behauptet und wenn er sich einem Drogenkontrollprogramm unterwirft, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann zwar nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 24.02.2017 – W 6 S 17.143 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 20.07.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16). Dies ist beim Antragsteller jedoch nicht der Fall. Die Behauptung seiner mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist schon nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat er sich gerade nicht einem entsprechenden Drogenabstinenzprogramm unterworfen, bei dem mit unangekündigten Kontrollen zu rechnen ist. Vielmehr hat der Antragsteller ausdrücklich angegeben, dass ihm dies aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht möglich gewesen sei (vgl. S. 2 der als Anlage AS 3 vorgelegten Erklärung vom 21.12.2017). Dass er sich zu einem derartigen Programm mittlerweile angemeldet hätte, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 wurde das Ergebnis einer Haaranalyse vom 05.01.2018 vorgelegt, mit der eine Abstinenz während der vier Monate vor Probeentnahme belegt wird, wobei es sich jedoch um eine einzelne Analyse und nicht um ein entsprechendes Abstinenzprogramm mit unvorhersehbaren Kontrollen handelt.

Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller vorträgt, beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Wer den Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr nicht gerecht wird, muss hinnehmen, dass seine beruflichen und sonstigen privaten Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen (vgl. z.B. OVG Saarland, B.v. 21.12.2017 – 1 B 720/17 – juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen, B.v. 15.11.2017 – 7 L 2867/17 – juris Rn. 15 m.w.N.).

4. In der Folge erweist sich auch die begleitende Anordnung in Ziff. 2 des Bescheids als rechtmäßig. Insoweit wurde tenoriert, der Führerschein werde „eingezogen“. Hierbei handelt es sich bei entsprechender Auslegung dieser Verfügung, auch unter Rekurs auf die Gründe des Bescheids, um die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gem. § 47 Abs. 1 FeV (ebenso z.B. VG Würzburg, U.v. 01.02.2017 – W 6 K 16.907 – juris Rn. 34), die das Landratsamt auch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat.

5. Somit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - B 1 S 17.1060 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Jan. 2018 - B 1 S 17.1060 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Feb. 2017 - W 6 K 16.907

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 11 CS 16.38

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 11 CS 15.2403

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 11 CS 16.1649

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1565

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2015 - 11 CS 15.1788

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2015 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Mai 2015 wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 11 CS 16.1157

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Feb. 2017 - W 6 S 17.143

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wieder hergestellt und hinsichtlich der Nummer 3 angeo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 16 B 656/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wi

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Landespolizeiinspektion Suhl vom 10. Juni 2015 an das Landratsamt Schweinfurt, Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt), ergab ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6. April 2015 um 3:20 Uhr beim Antragsteller ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis. Der toxikologische Befund des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 der mit Einverständnis des Antragstellers durchgeführten Blutentnahme erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Antragsteller wegen der Fahrt am 6. April 2015 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Über den hiergegen eingelegten, aber vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abschließend begründeten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4) zur Abgabe des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin, Benzodiazepine) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Außerdem sei von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurückgewiesen hat, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 vortragen, die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut ... gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.

Über die mit Schreiben vom 28. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin, Bromazepam und Cannabinoiden ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür reiche bereits der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin aus. Dem Antragsteller sei es auch angesichts der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. vom 4. September 2015 nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Zeugin habe nicht näher dargelegt, welche Betäubungsmittel sie konkret in welcher Form verabreicht haben will. Die behauptete Verabreichung von Amphetaminen in gebackenen Plätzchen oder in erhitztem Kakao sei nicht plausibel, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass sich Amphetamin zersetze, wenn es auf mehr als 80°C erhitzt werde. Abgesehen von weiteren Ungereimtheiten sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin die verschiedenen Betäubungsmittel zusammengemixt und gleichzeitig verabreicht haben wolle, obwohl sich deren Wirkungen teilweise gegenseitig aufheben würden. Angesichts der Erkenntnisse über den Abbau von Cannabis und Amphetamin ließen sich die im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentrationen nicht überzeugend mit seinen Schilderungen (Konsumende am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr, Blutentnahme am 6. April 2015 gegen 4:00 Uhr) vereinbaren. Vielmehr sei von einem zeitlich späteren Konsum auszugehen. Des Weiteren hätte eine erstmalige unbewusste Aufnahme von Amphetamin, Cannabis und Bromazepam zu spürbaren Beeinträchtigungen führen müssen, die dem Antragsteller bei fehlender Gewöhnung hätten auffallen müssen. Demgegenüber komme es bei mehrmaligem Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung. Der Antragsteller, bei dem anlässlich der Verkehrskontrolle und Blutentnahme keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien, sei bereits in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt im Wesentlichen vortragen, es sei nicht streitig, dass er Amphetamin, Benzodiazepine und Cannabinoide konsumiert habe. Allerdings sei die Einnahme ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Dies habe die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsschilderung umfangreich und wissenschaftlich begründet ist oder dass die Motive der Person, die die Betäubungsmittel verabreicht habe, logisch, vernünftig oder nachvollziehbar sind. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Zeugin das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch habe verbessern bzw. intensivieren wollen. Er wisse, dass er Plätzchen gegessen und Kakao getrunken habe. Es könne aber von ihm nicht verlangt werden, dass er noch in der Lage sei, die exakten Zeitpunkte und Mengen anzugeben. Er habe auch keine Auswirkungen durch die Betäubungsmittel wahrgenommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung sei er in fahrtüchtigem Zustand nach Suhl gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden.

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Unabhängig davon weist jedoch die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die Wirkungen der ihm angeblich unbewusst verabreichten Betäubungsmittel bei fehlender Gewöhnung angesichts der bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte und der Zeitspanne von ca. 7 Stunden zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Verkehrskontrolle bei Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt hätte bemerken müssen. Amphetamin wird nach der oralen Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt im Körper rasch verteilt und überwindet die „Blut-HirnSchranke“ ausgesprochen gut (Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2007, Rn. 40). Bei oraler Einnahme treten die aufputschenden und emotional enthemmenden Wirkungen nach etwa 15 bis 60 Minuten ein und können über Stunden anhalten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 175). Die Halbwertszeit der Ausscheidung aus dem Körper, in der die Konzentration auf die Hälfte des Ausgangswerts absinkt, beträgt bei Amphetamin zwischen 6 und 32 Stunden (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 39). Ausgehend von der bei der Blutuntersuchung des Antragstellers festgestellten Konzentration von 90 ng/ml und dem von ihm behaupteten Fahrtantritt am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr müsste zu diesem Zeitpunkt eine noch deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben. Gleiches gilt für die festgestellten Wirkstoffe und Metabolite Tetrahydrocannabinol (2,2 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme), 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml), Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (54 ng/ml) und Bromazepam (ca. 100 ng/ml). Dass der Antragsteller deren Wirkungen zwischen dem Konsumende und der Verkehrskontrolle trotz behaupteter fehlender Gewöhnung und trotz der laut Befundbericht des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 zusätzlich zu berücksichtigenden Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger Einnahme der Substanzen nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Einlassung wird auch dadurch erschüttert, dass der Befundbericht aufgrund der festgestellten Werte von einer engerfristigen Aufnahme von Amphetamin und einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgeht. Gleiches gilt für die im Serum festgestellte THC-Konzentration bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm angegeben eingenommen hat. Gegen einen unbewussten Konsum spricht des Weiteren, dass weder die Polizeikräfte noch die Ärzte drogentypische Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt haben. Diese wären aber bei fehlender Gewöhnung an die nachgewiesenen Substanzen zu erwarten gewesen. Eine Gewöhnung an Amphetamin tritt relativ schnell ein, die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unausweichlich zu Dosissteigerungen (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 45).

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests durch die Polizeibediensteten nicht etwa - wie es bei einem unbewussten Konsum zu erwarten gewesen wäre - überrascht reagiert und einen Drogenkonsum ausdrücklich verneint hat. Vielmehr hat er dem polizeilichen Protokoll zufolge zur Einnahme von Drogen oder Medikamenten in den letzten 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle schlicht keine Angaben gemacht und die Behauptung, ihm müssten die Mittel wohl ohne sein Wissen und gegen seinen Willen heimlich zugeführt worden sein, erstmals mehr als drei Monate nach der Verkehrskontrolle im Widerspruchsverfahren mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2015 erhoben. Dass die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Antragstellers und bei diesem selbst keine Betäubungsmittel gefunden haben, ist kein Beleg für deren unwissentliche Einnahme.

c) Zusammenfassend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der (nachgeschobenen) Einlassung des Antragstellers, die Zeugin habe ihm die Wirkstoffe mehr als sieben Stunden vor der Verkehrskontrolle ohne sein Wissen verabreicht, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 25. März 2015 stellte die Polizei beim Antragsteller mit einer Drogenvortestlampe eine verlangsamte Pupillenreaktion und leicht gerötete Augen fest. Ein daraufhin durchgeführter Urin-Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin. Dem Polizeibericht zufolge erklärte der Antragsteller hierzu, vor zwei Wochen einmal Amphetamin konsumiert zu haben. Eine chemisch-toxikologische Analyse der mit seiner Einwilligung entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München erbrachte nach dortiger Mitteilung vom 8. Juni 2015 keinen sicheren Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum.

Mit Bescheid vom 21. September 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller müsse sich an seiner von der Polizei dokumentierten Einlassung, er habe zwei Wochen vor der Kontrolle Amphetamin konsumiert, festhalten lassen. Selbst eine nur einmalige Einnahme von Amphetamin führe auch ohne Bezug zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig zum Verlust der Fahreignung. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer im Blut gegenüber der im Urin erklären und könne daher den positiven Urinvortest nicht widerlegen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Urinvortest habe nur Indizwirkung und gegenüber dem Ergebnis der Blutuntersuchung keinen gleichwertigen Beweiswert. Der zunächst positive Befund sei durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU widerlegt. Außerdem sei der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle nicht über seine Rechte belehrt worden. Deshalb unterlägen seine angebliche Aussage und der Urintest einem Verwertungsverbot. Er bestreite weiterhin, einen Amphetaminkonsum zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle eingeräumt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe die angebliche Aussage des Antragstellers selektiert verwertet und die Unstimmigkeit eines Konsums zwei Wochen vor der Kontrolle und der maximal viertägigen Nachweisbarkeit von Amphetamin im Urin außer Acht gelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV]) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest in den Tagen vor der Verkehrskontrolle am 25. März 2015 Amphetamin konsumiert hat. Hierfür spricht zum einen der positive Urin-Schnelltest und zum anderen die im Polizeibericht dokumentierte Einlassung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle, zwei Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller, der die Einlassung lediglich pauschal bestreitet, sich gegenüber den Polizeibediensteten entsprechend geäußert hat.

Der Konsum ist auch nicht durch das negative rechtsmedizinische Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Drogenschnelltest und dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während Amphetamin im Blut lediglich ca. 6 Stunden nach Konsumende nachweisbar ist, beträgt die Nachweisdauer im Urin ca. 1 bis 3 Tage (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 und ‚Stoffe‘ Rn. 266). Bei einem Konsum, der im Zeitpunkt der Blutentnahme mehr als 6 Stunden, aber weniger als 3 Tage zurückliegt, kann es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen einer Urin- und Blutuntersuchung kommen.

Auch die Zeitangabe des Antragstellers zum Konsum führt nicht dazu, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelevant wäre. Zwar wäre zwei Wochen nach dem Konsum mit einem negativen Ergebnis der Urinuntersuchung zu rechnen. Allerdings spricht das positive Ergebnis des Drogenschnelltests dafür, dass der Konsum entgegen den Angaben des Antragstellers später stattfand. Unabhängig davon wäre der Antragsteller aber auch bei Richtigkeit seiner Zeitangabe zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

b) Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibediensteten und das Ergebnis der Urinuntersuchung unterliegen auch keinem Verwertungsverbot. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Fahrerlaubnisrecht kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz besteht, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedenfalls - von einer hier nicht vorliegenden Blutentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO abgesehen (BVerfG, B.v. 28.6.2014, NJW 2015, 1005 Rn. 13) - als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u. a. - juris Rn. 13; B.v. 9.5.2012 - 11 ZB 12.614 - juris Rn. 3; B.v. 17.6.2009 - 11 CS 09.833 - juris Rn. 11 f.; ebenso OVG NW, B.v. 26.11.2015 - Blutalkohol 53, 78 Rn. 12-18; B.v. 2.9.2013 - 16 B 976/13 - juris Rn. 2-6). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gab der Antragsteller bei der Polizei an, er habe ca. bis Oktober 2015 gelegentlich Cannabis und Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf erworben und eingenommen. Seit November 2015 habe er mit dem Konsum aufgehört. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 26. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Fahrerlaubnis, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel einnehme. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei zur Wiedererlangung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Diese habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Der Antragsteller legte am 21. Juli 2016 eine Verlustanzeige seines Führerscheins vor.

Über den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 1. August 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach Betäubungsmittel eingenommen habe. Eine ausreichend lange Abstinenzzeit sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter sei seit dem letzten Konsum schon ein Jahr vergangen gewesen, denn er habe angegeben, bis zu seinem 19. Lebensjahr Ecstasy-Tabletten konsumiert zu haben. Im Oktober 2014 habe er das 19. Lebensjahr vollendet. Im Übrigen passten die Datumsangaben der Hausdurchsuchung am 18. Mai 2016 und seiner Vernehmung am 4. März 2016 nicht zusammen, denn er sei gleich nach der Hausdurchsuchung zur Polizeiinspektion mitgenommen und vernommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm ein Konsum von Drogen festgestellt worden. Die Hausdurchsuchung sei negativ verlaufen. Er selbst könne nicht beurteilen, ob er Betäubungsmittel eingenommen habe. Er könne doch nicht dafür bestraft werden, dass er bei der Polizei kooperativ sein wollte. Er benötige seine Fahrerlaubnis, um die Berufsschule besuchen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte wiederholte Einnahme von Ecstasy (Wirkstoff Methylendioxymetamfetamin [MDMA], Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV). Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe nicht fest, dass er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, muss er sich an seinen Angaben bei der Polizei festhalten lassen. Dort hat er unwidersprochen ausgesagt, er habe bis Oktober 2015 ca. einmal monatlich Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ersichtlich ist er bei dieser Aussage auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm konsumierten Tabletten um Betäubungsmittel gehandelt hat, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei der Polizei eine solche Aussage gemacht hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Dafür hat er auch keinerlei Erklärung gegeben, sondern nur behauptet, es sei nicht durch Urin- oder Blutanalysen nachgewiesen, dass es sich bei den eingenommenen Substanzen um Drogen gehandelt habe. Selbst wenn die von ihm eingenommenen Tabletten nicht den üblicherweise in Ecstasy enthaltenen Wirkstoff MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen aufgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese Stoffe ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Auch der Umstand, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sowie seiner anschließenden Vernehmung in den dem Landratsamt übersandten polizeilichen Unterlagen widersprüchlich sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde und selbst angegeben hat, er habe Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ob er dies im März oder im Mai 2016 ausgesagt hat, macht für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Juli 2016 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens hat er bisher keine solchen Nachweise vorgelegt.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat, sondern angegeben hat, erst seit November 2015 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der von der Polizei ausgewertete Chat vom 20. Januar 2016 zwischen dem Antragsteller und dem anderweitig verfolgten Sebastian Zippel deutet aber eher darauf hin, dass der Antragsteller auch über den Oktober 2015 hinaus Drogen eingenommen haben könnte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M und S und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte gegen den Kläger wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG Bußgelder und Fahrverbote. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 16. Januar, 28. Februar und 6. März 2015 unter der Wirkung von Amphetamin und Metamphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt W. i. Fichtelgebirge (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. April 2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die unverzügliche Ablieferung des ausgestellten Führerscheins an. Der Kläger gab am 6. Juli 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sein Führerschein am 15. Januar 2015 abhandengekommen sei.

Den gegen den Bescheid vom 30. April 2015 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2016 abgewiesen. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen und der Kläger habe auch keine Abstinenz behauptet. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids sei die Abstinenzfrist von einem Jahr abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufklären müssen, ob seit dem Zeitpunkt der Blutentnahmen weiterer Konsum stattgefunden habe, was aber nicht der Fall sei. Zudem setze sich der Gerichtsbescheid nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eventuell ausreichen könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer - von den hier nicht einschlägigen Sonderregelungen zur Einnahme von Cannabis abgesehen - Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die wiederholte Einnahme von Amphetaminen (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV).

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids einen Drogenverzicht, den er im Übrigen erstmals mit seinem Zulassungsantrag behauptet hat, nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2015 schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht selbst hätte im Klageverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen, da seit dem letzten Betäubungsmittelkonsum mittlerweile ein Jahr vergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 - 3 C 13.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts können sich daher allenfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beziehen. Am 7. Dezember 2015 waren Aufklärungsmaßnahmen aber nicht erforderlich, sondern es konnte nach § 11 Abs. 7 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden (s.o.). Im Übrigen könnte der Kläger mit dem Einwand der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ohnehin nicht gehört werden, da er zum einen trotz anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt und zum anderen nicht mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beantragt hat.

Das Landratsamt musste auch nicht vorrangig ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen, um zu klären, ob der Kläger betäubungsmittelabhängig ist. Den bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt gewordenen Vorgängen konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Kläger drogenabhängig sein könnte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG, rechtskräftig seit 10. August 2015, bezog sich auf den Erwerb von Cannabis und nicht auf Amphetamine oder Metamphetamine. Weitere Anhaltspunkte gemäß dem Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (a. a. O. S. 170) sind nicht ersichtlich. Auch ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV war nicht erforderlich, denn aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren steht fest, dass der Kläger Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Der Kläger muss die Feststellungen in den Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56).

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu muss dargelegt und begründet werden, worin solche besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 53). Die Antragsbegründung zeigt aber weder ungeklärte Rechtsfragen noch sonstige, über das gewöhnliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten auf.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, erteilt vor 1990) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Am 23. Dezember 2013 fand die Kriminalpolizei in der Wohnung des Antragstellers 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC, 2 g PEP und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben.

Nach einem Zwischenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 22. September 2015 erwarb der Antragsteller am 5., 14. und 15. August 2014 insgesamt 3 g Kokain. Bei der erneuten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 14. Oktober 2015 konnte laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 15. Oktober 2015 u. a. eine Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen sichergestellt werden. Bei den Anhaftungen auf der Feinwaage habe ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagiert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 20. Oktober 2015 wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Der Nachweis konkreter Straftaten sei derzeit nicht zu führen. Ein sicherer Rückschluss auf den Antragsteller als Besteller oder Empfänger der Sendungen sei nicht möglich. Hinsichtlich des Umgangs mit einer geringen Menge an Cannabisprodukten (6,29 g Tabak-Marihuana-Gemisch) wurde von der Verfolgung gemäß § 31 a Abs. 1 BtMG abgesehen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 mit einem vorherigen Drogenkontrollprogramm mit zwölf Urinscreenings für die Dauer von zwölf Monaten auf. Der Antragsteller vereinbarte daraufhin mit der TÜV Süd Live Service GmbH am 24. Dezember 2015 die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms.

Bereits die erste Urinprobe des Antragstellers vom 15. Januar 2016 erbrachte ein für Opiate positives Ergebnis. Der Antragsteller ließ hierzu durch seinen Bevollmächtigten erklären, am Vortag, dem 14. Januar 2016, habe er wegen besonders intensiver Rückenschmerzen Tramadol eingenommen. Dieses Medikament sei ihm ebenso wie Ibuprofen von den behandelnden Ärzten verschrieben worden. Er legte hierzu ein ärztliches Attest vom 15. Februar 2016 vor, worin das Leiden des Antragstellers bestätigt wird; er benötige Schmerzmittel wie Ibuprofen und Tramadol bei Bedarf. Da der Antragsteller Tramadol nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, d. h. selten einnehme, sei er der Meinung gewesen, dies bei der Probenabgabe nicht angeben zu müssen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt. Entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führe auch nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nur der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz zur Wiedererlangung der Fahreignung.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

b) Der Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich der Antragsteller nicht widersetzt. In seiner Wohnung hatte die Polizei am 23. Dezember 2013 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien aufgefunden. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC (Ecstasy), 2 g PEP (Amphetamin) und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben. Den Eigenkonsum bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht mehr.

Grundsätzlich hätte dieser Konsum harter Drogen auch ohne Klärung der Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den zeitnahen Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1). Wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit (mehr als zwei Jahre) ging die Antragsgegnerin im Jahre 2015 nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers aus, sondern forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psycho- logischer Untersuchung auf (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406.14 - juris Rn. 15 f.; a.A. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404.14 - NJW 2014, 2517 Rn. 10, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist).

Der Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten (vgl. B. v. 2.10.2015 - 11 CS 15.1788 - juris; v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl 2015, 568). Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 21). Es kann offen bleiben, welche Anforderungen an die vom Senat in dieser Entscheidung genannte Nachvollziehbarkeit der behaupteten Drogenabstinenz zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 11 CS 15.1788 - juris Rn. 14: u.U. Abstinenznachweis für die Vergangenheit über Kopf- und Körperhaaruntersuchungen möglich). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden (Rn. 12). Ob nach Ablauf einer nachgewiesenen einjährigen Drogenabstinenz zur Prüfung der Frage, ob die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, lässt er offen (Rn. 14).

Hier kann dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisbehörde trotz des erheblichen Drogenkonsums des Antragstellers im zweiten Halbjahr 2013 allein wegen des Zeitablaufs (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 9) gehalten war, anstelle der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit einjährigem Drogenabstinenzprogramm anzuordnen. Schließlich lag eine Abstinenzbehauptung des Antragstellers und insbesondere deren Glaubhaftmachung nicht vor; auch gab es angesichts des Auffindens einer Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen bei der erneuten Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller am 14. Oktober 2015, bei denen ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagierte, keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung des Antragstellers; vielmehr spricht der Vorgang dafür, dass sich der Antragsteller auch zu diesem Zeitpunkt nicht vom „Drogenmilieu“ gelöst hatte.

c) Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Antragsteller hat den von der Begutachtungsstelle für Fahreignung angesetzten Untersuchungstermin wahrgenommen und sich einem Drogen-Urinscreening unterzogen. Eine den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigende Weigerung, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV), kann ihm daher nicht vorgehalten werden.

Der Antragsteller ist jedoch vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat ihn in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 8. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse des Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht beibringe oder diese einen Drogenkonsum belegten. Der Antragsteller erklärte am 24. Dezember 2015 sein Einverständnis „zur Durchführung des Beleges von Alkohol- oder Drogenabstinenz“ durch die Begutachtungsstelle. Darin bestätigte er u. a., dass er die beiliegenden Informationen (Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“) zur Kenntnis genommen habe und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden erkläre. Dieses Merkblatt enthielt u. a. folgenden Text: „Auch Medikamente, die Sie einnehmen, sollen ärztlich attestiert werden. Weisen Sie Ihren Arzt bitte auch darauf hin, dass Sie sich in einem Abstinenzkontrollprogramm befinden, damit er das bei der Auswahl der Medikamente berücksichtigen kann“. Eine spätere telefonische Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle am 17. Februar 2016 (Behördenakte Blatt 61 Rücks.) ergab, dass die Kunden vor jedem Screening gefragt würden, ob sie vorher Medikamente eingenommen hätten. Der Antragsteller habe beim ersten Screening angegeben, bei Bedarf Ibuprofen und Mirtazepin einzunehmen. Davon, dass er am Vortag, wie behauptet, Tramadol eingenommen habe, hat er nichts gesagt. Die Begründung, die der Antragsteller auch in der Beschwerde gibt, warum er die Tramadoleinnahme nicht angegeben hat, ist nicht überzeugend. Dass er die Einnahme von Tramadol deswegen nicht angegeben hat, weil er glaubte, nur regelmäßig eingenommene Medikamente angeben zu müssen, ist schon deshalb widersprüchlich, weil er auch Ibuprofen laut dem später vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. Februar 2016 nur bei Bedarf einnimmt. Auch bestätigt das (nachträgliche) Attest vom 15. Februar 2016 nicht, dass der Einnahme von Tramadol durch den Antragsteller eine ärztliche Verschreibung zugrunde gelegen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle oder der Fahrerlaubnisbehörde, der Frage, ob der Opiatebefund auf die Einnahme von Tramadol zurückzuführen ist, nachzugehen und entsprechende Analysen in Auftrag zu geben. Das wäre Sache des Antragstellers gewesen. Er hat den Nachweis der Abstinenz zu erbringen.

Da der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Hinweise und der konkreten Nachfrage der Begutachtungsstelle die Tramadoleinnahme, so sie denn tatsächlich erfolgt ist, nicht angegeben hat, hat er unabhängig davon, ob dies wissentlich oder willentlich oder aus Flüchtigkeit geschah, die Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise, behindert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 27.2.2015 a. a. O. Rn. 20 ff.). Es liegt daher in seiner Verantwortung, dass der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung im Hinblick auf die erforderliche Abstinenz nicht geführt werden konnte.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2015 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Mai 2015 wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 11. März 2008 verzichtet er gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ostallgäu (Fahrerlaubnisbehörde) auf die am 9. August 2007 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und gab seinen Führerschein ab.

Am 2. Juli 2014 erteilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse B, nachdem er ein Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 1. Juni 2014 vorgelegt und ein besonderes Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Fahranfänger absolviert hatte. Dem Fahreignungsgutachten lagen ein Drogenkontrollprogramm mit sechs unangekündigten Urinanalysen im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 1. Mai 2014 sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zugrunde. Die Begutachtungsstelle kam zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel konsumiere.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die Kriminalpolizeistation Kaufbeuren der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermittelt. Er sei verdächtig, unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien zwar keine Betäubungsmittel aufgefunden worden, er sei jedoch in einer Schuldenliste des insofern rechtskräftig verurteilten M. eingetragen. Im Rahmen des Strafverfahrens sei eine chemisch-toxikologische Untersuchung einer am 25. Februar 2015 entnommenen Haarprobe veranlasst worden. Dabei habe es sich um eine 64 Zentimeter lange Dreadlock gehandelt, von der zwei acht Zentimeter lange Segmente des proximalen Teils analysiert worden seien. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. März 2015 komme zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe im gesamten von der Untersuchung erfassten Zeitraum von etwa 16 Monaten gelegentlich Amfetamin und Cocain sowie Cannabis konsumiert. Hinsichtlich Amfetamin und Cocain sei jeweils ein Wert von 0,1 ng/mg aufgefunden worden.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller konsumiere nach dem Gutachten harte Drogen und sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Begutachtung nicht fahrgeeignet. Am 1. Juni 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die gegen den Bescheid vom 15. Mai 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Au 7 K 15.861). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zwar habe der Antragsteller eine erneute Haaruntersuchung eines zwölf Zentimeter langen kopfnahen, am 22. Mai 2015 entnommenen Haarsegments bei der Laborgemeinschaft Allgäu in Auftrag gegeben, die nach dem Befundbericht vom 11. Juni 2015 keine Hinweise auf eine Einnahme von Suchtstoffen während eines Zeitraums von ca. 12 Monaten ergeben habe. Aus dem Gutachten vom 25. März 2015 ergäbe sich aber ein gelegentlicher Drogenkonsum innerhalb der letzten 16 Monate. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg überzeugten nicht.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die erste Haarprobe sei von einem Polizisten und nicht von dem beauftragten Labor entnommen werden. Dabei seien keinerlei Standards eingehalten worden. Es sei noch nicht einmal sicher, ob das untersuchte Haar tatsächlich vom Antragsteller stamme und in welchem Abstand von der Kopfhaut es abgeschnitten worden sei. Zudem stehe das Untersuchungsergebnis im Widerspruch zu dem Ergebnis des Drogenkontrollprogramms und der erneuten Haaranalyse, die unter ordnungsgemäßen Bedingungen entnommen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist begründet, denn die Nichteignung des Antragstellers steht auf der Grundlage der vorhandenen Untersuchungsergebnisse nicht fest.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 3 des Bescheids vom 15. Mai 2015 richtet, da der Antragsteller der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dementsprechend ausgelegt hat.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehören auch die in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten Betäubungsmittel Amfetamin und Cocain. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar unstreitig früher Betäubungsmittel konsumiert hat, aber mit dem Fahreignungsgutachten vom 1. Juni 2014 eine durch Urinkontrollen belegte Abstinenz von einem Jahr und einen entsprechenden Einstellungswandel nachgewiesen hat. Nur ein Betäubungsmittelkonsum, der nachweislich innerhalb des Abstinenzjahres oder danach erfolgte, kann daher den Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen rechtfertigen. Ein solcher Konsum ist aber nicht hinreichend nachgewiesen, denn die beiden vorliegenden Haargutachten widersprechen sich und sind beide nicht nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Es steht daher derzeit nicht nach § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern die positive Haaruntersuchung im Strafverfahren stellt nur eine Tatsache dar, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründet und weitere Aufklärungsmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörde erforderlich macht. Beispielsweise käme ggf. eine Beprobung von Körperhaaren statt Kopfhaaren in Betracht, die gut geeignet ist, um eine behauptete mehrjährige Abstinenz zu überprüfen (vgl. Fritz Pragst und Hans Sachs „Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik“, Aktuelle Beiträge zur Forensischen und Klinischen Toxikologie - Tagungsband zum XV. GTFCh-Symposium, Hrsg.: Pragst/Aderjan, Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie 2008, S. 84, abrufbar unter www.gtfch.org).

Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze. Nach der Vorbemerkung zu Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV sind Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (gültig ab 1.5.2014, Bundesanstalt für Straßenwesen - Begutachtungsleitlinien). Nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Diese ergeben sich nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (LA 21/7323.2/10-01/zu1105563 - VkBl. 2014 S. 132) aus der 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Hrsg.: DGVP/DGVM, Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann - Beurteilungskriterien).

Das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. März 2015 entspricht nicht den in den Beurteilungskriterien dargestellten anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Nach dem CTU 2-Kriterium der Beurteilungskriterien (S. 267) muss die Durchführung der Probennahme durch eine neutrale, qualitätsgesicherte Stelle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen. Dem entspricht die Probenentnahme durch einen Polizeibeamten vor Ort nicht. Ob die Lagerung und der Versand der Haarprobe an das Labor den Anforderungen der Beurteilungskriterien entsprochen haben, kann den Akten nicht entnommen werden. Darüber hinaus dürfen nach Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien (S. 257) nur Segmente mit einer maximalen Länge von sechs Zentimeter untersucht werden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch zwei acht Zentimeter lange Segmente untersucht.

Ebenso entspricht die vom Antragsteller selbst in Auftrag gegebene Untersuchung, auf die sich der vorgelegte Befundbericht der Laborgemeinschaft Allgäu vom 11. Juni 2015 bezieht, nicht den Beurteilungskriterien, da dort ein zwölf Zentimeter langes Segment untersucht wurde, das nach den Beurteilungskriterien in zwei Segmente mit je sechs Zentimetern hätte aufgeteilt werden müssen.

Im Übrigen ist sehr zweifelhaft, ob aus Dreadlocks gewonnene Haarproben überhaupt verwertbar sind, wenn feststeht, dass früher ein Betäubungsmittelkonsum stattgefunden hat. Nach Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien (S. 252 f.) befinden sich jeweils ein bis drei Prozent der Haare im Wachstumsstopp. Weitere zehn bis fünfzehn Prozent der Haare sind abgestorben und fallen mit der Zeit, teilweise erst nach bis zu sechs Monaten, aus. Bei einer Verfilzung der Haare in Dreadlocks werden diese abgestorbenen Haare jedoch nicht ausgekämmt, sondern verbleiben in dem zu untersuchenden Haarstrang. In der Literatur wird deshalb davon ausgegangen, dass Analysenergebnisse an Dreadlock-artigen Haarproben unbrauchbar sind, da eine zeitliche Aussage völlig ausgeschlossen ist (Fritz Pragst „Gibt es ethnische Einflüsse in der Haaranalyse?“, Toxichem+Krimtech 2007, S. 159, abrufbar unter www.gtfch.org).

Selbst wenn die Haarproben verwertbar wären, so bedürfte es wohl einer genaueren Interpretation eines erfahrenen Sachverständigen (vgl. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien, S. 257), da in dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 25. März 2015 sowohl für Amfetamin als auch für Cocain in beiden untersuchten Segmenten nur ein Nachweis in Höhe der Bestimmungsgrenze von 0,1 ng/ml (vgl. Beurteilungskriterien, Tabelle 4 auf S. 272) verzeichnet ist. Diesbezüglich müsste wohl aufgeklärt werden, ob diese geringen Werte durch schon ältere, abgestorbene Haare in den verfilzten Dreadlocks stammen können.

3. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gab der Antragsteller bei der Polizei an, er habe ca. bis Oktober 2015 gelegentlich Cannabis und Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf erworben und eingenommen. Seit November 2015 habe er mit dem Konsum aufgehört. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 26. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Fahrerlaubnis, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel einnehme. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei zur Wiedererlangung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Diese habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Der Antragsteller legte am 21. Juli 2016 eine Verlustanzeige seines Führerscheins vor.

Über den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 1. August 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach Betäubungsmittel eingenommen habe. Eine ausreichend lange Abstinenzzeit sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter sei seit dem letzten Konsum schon ein Jahr vergangen gewesen, denn er habe angegeben, bis zu seinem 19. Lebensjahr Ecstasy-Tabletten konsumiert zu haben. Im Oktober 2014 habe er das 19. Lebensjahr vollendet. Im Übrigen passten die Datumsangaben der Hausdurchsuchung am 18. Mai 2016 und seiner Vernehmung am 4. März 2016 nicht zusammen, denn er sei gleich nach der Hausdurchsuchung zur Polizeiinspektion mitgenommen und vernommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm ein Konsum von Drogen festgestellt worden. Die Hausdurchsuchung sei negativ verlaufen. Er selbst könne nicht beurteilen, ob er Betäubungsmittel eingenommen habe. Er könne doch nicht dafür bestraft werden, dass er bei der Polizei kooperativ sein wollte. Er benötige seine Fahrerlaubnis, um die Berufsschule besuchen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte wiederholte Einnahme von Ecstasy (Wirkstoff Methylendioxymetamfetamin [MDMA], Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV). Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe nicht fest, dass er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, muss er sich an seinen Angaben bei der Polizei festhalten lassen. Dort hat er unwidersprochen ausgesagt, er habe bis Oktober 2015 ca. einmal monatlich Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ersichtlich ist er bei dieser Aussage auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm konsumierten Tabletten um Betäubungsmittel gehandelt hat, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei der Polizei eine solche Aussage gemacht hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Dafür hat er auch keinerlei Erklärung gegeben, sondern nur behauptet, es sei nicht durch Urin- oder Blutanalysen nachgewiesen, dass es sich bei den eingenommenen Substanzen um Drogen gehandelt habe. Selbst wenn die von ihm eingenommenen Tabletten nicht den üblicherweise in Ecstasy enthaltenen Wirkstoff MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen aufgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese Stoffe ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Auch der Umstand, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sowie seiner anschließenden Vernehmung in den dem Landratsamt übersandten polizeilichen Unterlagen widersprüchlich sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde und selbst angegeben hat, er habe Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ob er dies im März oder im Mai 2016 ausgesagt hat, macht für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Juli 2016 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens hat er bisher keine solchen Nachweise vorgelegt.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat, sondern angegeben hat, erst seit November 2015 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der von der Polizei ausgewertete Chat vom 20. Januar 2016 zwischen dem Antragsteller und dem anderweitig verfolgten Sebastian Zippel deutet aber eher darauf hin, dass der Antragsteller auch über den Oktober 2015 hinaus Drogen eingenommen haben könnte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 13. Januar 2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 wieder hergestellt und hinsichtlich der Nummer 3 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der am ... 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen den angeordneten Sofortvollzug des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T.

Das Polizeipräsidium Südhessen, Kriminaldirektion D., teilte mit Schreiben vom 12. April 2016 mit, dass der Antragsteller am 27. November 2015 um 17:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Wirkung berauschender Mittel geführt habe. Nach Belehrung habe der Antragsteller angegeben, am Vorabend THC und Kokain konsumiert zu haben. Bei der Durchsuchung seien ein Döschen und ein Bröckchen Haschisch und ein Tütchen mit Kokain aufgefunden und sichergestellt worden. Laut toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 2015 konnte in der Blutprobe Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 8,2 ng/ml, Hydroxy-THC in einer Konzentration von 4,7 ng/ml und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 46 ng/ml nachgewiesen werden. Des Weiteren wurde in der Blutprobe Kokain in einer Konzentration von 0,05 mg/l, Benzoylecgonin in einer Konzentration von 1,4 mg/l und Methylecgonin in einer Konzentration von 0,078 mg/l nachgewiesen.

2. Nach Anhörung entzog das Landratsamt Aschaffenburg dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2017 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ab sofort (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den am 13. August 2014 vom Landratsamt Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau, unter der Führerschein-Nr., ausgehändigten Führerschein der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, T und den internationalen Führerschein, unter der Listen-Nr. 205/14, ausgehändigt am 14. August 2014, gültig bis 17. Mai 2017, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt Aschaffenburg abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht fristgerecht nachkommt, wurde die zwangsweise kostenpflichtige Einziehung der Führerscheine durch die Polizei angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe sich wegen des Konsums von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm sei die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen. Der Nachweis der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen werde durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 2015 geführt. Laut dem toxikologischen Gutachten habe die Konzentration von Benzoylecgonin in einem außergewöhnlich hohen Bereich gelegen. Der Antragsteller habe auch das Fahren und den Drogenkonsum nicht trennen können. Er habe ein Kraftfahrzeug unter Cannabis- und Kokaineinfluss geführt. Erschwerend müsse gewertet werden, dass ein sogenannter Mischkonsum (Polytoxikomanie) vorgelegen habe. Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 StVG sowie aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei) beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 des VwZVG. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei aus Gründen des öffentlichen Interesses unerlässlich. Im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer müsse verhindert werden, dass Kraftfahrer, denen die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen werden müsse, die Wirksamkeit des Entzugs durch Einlegung von Rechtsmitteln hinauszögern könnten.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

3. Am 13. Februar 2017 ließ der Antragsteller beantragen,

die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2017 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Januar 2017 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu bescheiden, dass der Antragsteller nicht verpflichtet sei, den Führerschein bis 13. Februar 2017 abzugeben.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei Berufskraftfahrer im Außendienst. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 sei der Antragsteller aufgefordert worden, den in seinem Besitz befindlichen Führerschein bis 13. Februar 2017 abzugeben. Für den Fall der Führerscheinabgabe verliere der Antragsteller mit sofortiger Wirkung seinen Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer. Der Antragsgegner habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Güterabwägung dürfe nicht bloß formelhaft erfolgen. Der Antragsteller habe schon gegenüber dem Antragsgegner seine Abstinenz geltend gemacht. Er habe Nachweise und Ergebnisse der Blutuntersuchungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beigefügt, aus denen sich ergebe, dass er mehr als ein Jahr clean sei und keinerlei Drogen konsumiere. Der Antragsteller sei ausdrücklich bereit, sich sofort einer MPU zu unterziehen.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte das Landratsamt Aschaffenburg im Wesentlichen aus: Die vorgelegten Präventionsbefundberichte könnten für sich alleine allenfalls nur ein Indiz für eine Geeignetheit sein. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung müssten unter anderem die Abstinenznachweise forensische verwertbar sein sowie die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt werden. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit lasse es insbesondere bei dem hier vorliegenden Konsum harter Drogen (Kokain) zusätzlich zu dem Konsum von Cannabis nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass beim Antragsteller verkehrsrelevante Beeinträchtigungen bestünden.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag, der als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist (§ 88 VwGO), ist zulässig und begründet.

Bei sachgerechter Auslegung beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 13. Januar 2017 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Nr. 3 des Bescheides vom 13. Januar 2017.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Nichterforderlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ablieferungspflicht des Führerscheins). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. 3 des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt (noch) den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris; B.v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris).

Ob die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder ob - wie die Antragstellerseite rügt - überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorlägen bzw. die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (vgl. SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris; OVG NRW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris).

2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs (Widerspruch und eventuell nachfolgende Klage) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offen anzusehen sind, da nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Antragsteller gegenwärtig bzw. im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides seine - zunächst verlorene - Fahreignung wiedererlangt hat. Das Fehlen der Kraftfahreignung steht zurzeit nicht mehr zweifelsfrei fest. Vielmehr besteht Anlass zur weiteren Aufklärung. Des Weiteren ist derzeit bei Abwägung der Gesamtumstände kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben.

2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV führt die regelmäßige Einnahme von Cannabis zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Liegen die Voraussetzungen vor ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann von der Wiedereignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel nach einjähriger Abstinenz und der Feststellung eines stabilen Einstellungswandels, der es für die Zukunft ausschließt, dass der Betroffene erneut unter Betäubungsmitteleinfluss ein Kraftfahrzeug führt, ausgegangen werden. Dies ist im Rahmen einer Begutachtung festzustellen.

Im vorliegenden Fall liegt die nachweisliche Einnahme von Cannabis sowie gleichzeitig Kokain durch den Antragsteller bereits über ein Jahr zurück und der Antragsteller behauptet, seitdem keine Betäubungsmittel mehr eingenommen zu haben. In Hinblick auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheides) seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Dies hätte durch den Antragsgegner aufgeklärt werden müssen bzw. ist im derzeit noch nicht entschiedenen Widerspruchsverfahren nachzuholen.

Zur Überzeugung des Gerichts war der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er sowohl Cannabis gelegentlich konsumiert als auch den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen konnte. Des Weiteren hat der Kläger gleichzeitig Kokain konsumiert. Die Konzentration der im Blut gefundenen Betäubungsmittel lag zum Teil sowohl bei den Cannabis-Produkten als auch bei Kokain in einem hohen Bereich. Erschwerend kommt hinzu, dass ein sogenannter Mischkonsum von Cannabis und Kokain vorliegt. Im Einzelnen wird auf das vorliegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 2015 Bezug genommen. Aufgrund dieses Drogenkonsums hatte der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV seine Kraftfahreignung verloren. Dies hat das Landratsamt Aschaffenburg in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Januar 2017 zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dagegen hat der Antragsteller auch nichts substanziiert vorgebracht.

Der Antragsteller war deshalb zur Überzeugung des Gerichts zumindest in der Vergangenheit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

2.2 Offen ist jedoch, inwieweit der Antragsteller seine Fahreignung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eventuell nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt haben könnte.

War die Fahreignung wegen Drogenkonsums entfallen, kann nach der in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Wertung von einer Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz (bzw. im Falle von Cannabis die Rückkehr zu einem motivational gefestigten fahrerlaubnisverträglichen Konsummuster) nachgewiesen ist sowie ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann indes nur während eines Jahres seit Beginn der vom Betroffenen vorgetragenen oder anders bekannt gewordenen Abstinenz gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne Gutachtensanordnung noch von fehlender Eignung ausgegangen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG, Rn. 63 m.N. z. Rspr.). Wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit von deutlich über einem Jahr (hier fast 15 Monate) kann die Fahrerlaubnisbehörde in diesen Fällen nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers als feststehend ausgehen. Vielmehr hat zu einem zunächst ein engmaschiges behördlich überwachtes Drogenscreening-Programm und zum anderen anschließend eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu erfolgen. Denn im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörden die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Gründe ausreichend zu würdigen. Besteht keine Drogenabhängigkeit, gibt es auch sonst keinerlei Hinweise auf einen fortbestehenden Drogenkonsum, behauptet der Betreffende vielmehr nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft er sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -ZfSch 2015, 717). Schon allein wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit und der behaupteten Abstinenz kann die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht mehr ohne weiteres von einer fortdauernden Ungeeignetheit ausgehen, sondern ist gehalten, den Antragsteller zunächst zu einem engmaschig behördlichen Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl. 2015, 568). Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt die tatsächliche Wiedererlangung der Fahreignung noch nicht positiv feststeht, weil es dafür noch geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen sowie weiterer Voraussetzungen bedarf, um zu einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung zu kommen, ist eine solche positive Begutachtung nun auch nicht mehr ausgeschlossen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris; B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris).

Davon ausgehend, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch die Drogenfahrt am 27. November 2015 verloren hatte, ist die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist, innerhalb der die Behörde auch bei Abstinenzbehauptung ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen weiterhin von der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen kann, mittlerweile mit verstrichenen fast 15 Monaten seit Konsumende abgelaufen. Gibt ein Betäubungsmittelkonsument an, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abgestellt werden kann, wenn der Betroffene eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111). Maßgeblich ist hierbei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, somit vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der noch in der Zukunft liegt. Der Antragsteller behauptet ausdrücklich - sowohl im Gerichtsverfahren als auch schon zuvor gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde -, dass er zumindest nach dem Zeitpunkt seiner Drogenfahrt am 27. November 2015 Drogen nicht mehr konsumiert hat. Der Antragsteller hat diese Behauptung auch durch sieben vorgelegte Laborberichte von Januar 2016 bis September 2016 untermauert, aus denen sich ergibt, dass zu den dort genannten Zeitpunkten Cannabis- und Kokain-Suchtests anhand abgegebener Urinproben des Antragstellers negativ verlaufen sind. Zwar kann mit diesen Laborberichten keine Abstinenz von Cannabis und Kokain nachgewiesen werden, da aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, inwieweit eine unvorhergesehene Einbestellung des Antragstellers zu den Tests vorgelegen hat. Die vorgelegten Bescheinigungen, die zudem konkret nur den Zeitraum vom Januar bis September 2016 betreffen, lassen nicht erkennen, ob die Voraussetzungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i.Vm. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014 - Begutachtungsleitlinien) und Kapitel 8 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologische/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013) eingehalten sind. Es spricht viel dafür, dass die durchgeführten Drogenkontrollen den erforderlichen CTU-Kriterien wohl nicht entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.298 - VerkMitt 2016, Nr. 38), so dass die Drogenabstinenz bisher nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris). Erforderlich ist dafür, dass sich der Antragsteller im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu der Urinprobe erscheint (vgl. SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris). Auch erlauben einzelne Urintests keinen zeitlich durchgängigen Nachweis einer Abstinenz, wie dies etwa durch Haarscreenings möglich ist. Des Weiteren können Urintests allenfalls als Indizien für einen stabilen Einstellungswandel bzw. eine Verhaltensänderung angesehen werden, da dies nur im Rahmen einer (medizinisch-)psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann. Die vorgelegten Laborberichte zusammen mit der Behauptung des Antragstellers, seit seiner Drogenfahrt kein Cannabis und kein Kokain bzw. überhaupt keine Drogen mehr zu konsumieren, sind jedoch zumindest als hinreichende Indizien dafür zu sehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedergewonnen haben könnte. In diesem Fall steht das Fehlen der Kraftfahreignung nicht mehr positiv fest. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht mehr ohne weitere Aufklärung nach § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen. Allerdings bestehen umgekehrt aufgrund der früheren Vorgänge weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden kann. In diesem Fall ist deshalb die Behörde gehalten, die Eignungszweifel im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abklären zu lassen, inwieweit der Antragsteller noch Betäubungsmittel einnimmt bzw. im Falle eines kontrollierten gelegentlichen und alleinigen Cannabiskonsums das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wiederhergestellt ist (vgl. zu harten Drogen etwa BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl. 2015, 568; zu Cannabis BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris). Dies muss im noch offenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

3. Die Interessenabwägung ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig, bis weitere Aufklärungsmaßnahmen in Form von Drogenscreenings und einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführt werden, belassen werden kann. Der Antragsteller gibt an, seit dem Vorfall am 27. November 2015 kein Cannabis und Kokain mehr zu konsumieren und hat hierfür sieben Laborberichte vorgelegt, die dies untermauern. Auch wenn diesen Laborberichten - wie oben dargestellt - nur begrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres angenommen werden, dass derzeit vom Antragsteller eine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht, unter dem Einfluss von Cannabis und/oder Kokain ein Fahrzeug zu führen. Denn bei einem Betroffenen, der nicht drogenabhängig war und bei dem auch keine Hinweise auf fortdauernden Drogenkonsum bestehen, der weiter nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz behauptet, kann ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er immer noch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann, jedenfalls wenn er bis zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss. Zu Letzterem kann er durch die Fahrerlaubnisbehörde angehalten werden (vergleiche zu möglichen Auflagen etwa BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - VerkMitt 2016, Nr. 54; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris). Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris).

Der Antragsteller wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass er doch weiterhin Betäubungsmittel einnimmt oder wenn er an der weiteren Aufklärung seiner Fahreignung nicht hinreichend mitwirkt, etwa wenn er sich nicht dem von der Fahrerlaubnisbehörde zu fordernden Drogenkontrollprogramm unterwirft, die Drogenscreenings oder das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtzeitig beibringt oder dieses Gutachten negativ ausfallen sollte. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass in einem solchen Fall eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen angesichts des Risikos, das von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr ausgeht, dann nicht mehr maßgeblich ins Gewicht fallen könnten. Die mit der dann sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssten von ihm dann im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommenen werden. Solche Auswirkungen und Folgen sind typisch und waren dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei Schaffung der hier einschlägigen Vorschriften bekannt. Dem Antragsteller wäre es dann selbst anzulasten und allein von ihm zu verantworten, wenn er aufgrund seines Drogenkonsums und der fehlenden Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen könnte.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (Entzug der Fahrerlaubnis) war nach alledem einstweilen wiederherzustellen.

Aus den gleichen Erwägungen wie vorstehend war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffend die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Pflicht zur Abgabe des Führerscheins) wiederherzustellen bzw. betreffend die Nr. 3 (Zwangsmittelandrohung) anzuordnen, weil der Antragsteller einstweilen mangels feststehender Ungeeignetheit wieder am öffentlichen Verkehr teilnehmen darf und er deswegen auch nicht zur Abgabe seines Führerscheins verpflichtet ist sowie infolgedessen auch die Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohung entfallen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs, da nur die Fahrerlaubnisklassen A (5.000,00 EUR), B (5.000,00 EUR) und C (7.500,00 EUR) streitwertrelevant sind, welche die anderen Fahrerlaubnisklassen mit einschließen (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Insgesamt ergibt sich so ein Streitwert von 17.500,00 EUR, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war, so dass 8.750,00 EUR festzusetzen waren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, erteilt vor 1990) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Am 23. Dezember 2013 fand die Kriminalpolizei in der Wohnung des Antragstellers 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC, 2 g PEP und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben.

Nach einem Zwischenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 22. September 2015 erwarb der Antragsteller am 5., 14. und 15. August 2014 insgesamt 3 g Kokain. Bei der erneuten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 14. Oktober 2015 konnte laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt vom 15. Oktober 2015 u. a. eine Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen sichergestellt werden. Bei den Anhaftungen auf der Feinwaage habe ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagiert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 20. Oktober 2015 wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Der Nachweis konkreter Straftaten sei derzeit nicht zu führen. Ein sicherer Rückschluss auf den Antragsteller als Besteller oder Empfänger der Sendungen sei nicht möglich. Hinsichtlich des Umgangs mit einer geringen Menge an Cannabisprodukten (6,29 g Tabak-Marihuana-Gemisch) wurde von der Verfolgung gemäß § 31 a Abs. 1 BtMG abgesehen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 mit einem vorherigen Drogenkontrollprogramm mit zwölf Urinscreenings für die Dauer von zwölf Monaten auf. Der Antragsteller vereinbarte daraufhin mit der TÜV Süd Live Service GmbH am 24. Dezember 2015 die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms.

Bereits die erste Urinprobe des Antragstellers vom 15. Januar 2016 erbrachte ein für Opiate positives Ergebnis. Der Antragsteller ließ hierzu durch seinen Bevollmächtigten erklären, am Vortag, dem 14. Januar 2016, habe er wegen besonders intensiver Rückenschmerzen Tramadol eingenommen. Dieses Medikament sei ihm ebenso wie Ibuprofen von den behandelnden Ärzten verschrieben worden. Er legte hierzu ein ärztliches Attest vom 15. Februar 2016 vor, worin das Leiden des Antragstellers bestätigt wird; er benötige Schmerzmittel wie Ibuprofen und Tramadol bei Bedarf. Da der Antragsteller Tramadol nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, d. h. selten einnehme, sei er der Meinung gewesen, dies bei der Probenabgabe nicht angeben zu müssen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt. Entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führe auch nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nur der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz zur Wiedererlangung der Fahreignung.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

b) Der Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich der Antragsteller nicht widersetzt. In seiner Wohnung hatte die Polizei am 23. Dezember 2013 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, 3 blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien aufgefunden. In seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag (Bl. 28 der Behördenakte) erklärte der Antragsteller hierzu, in Einzelkäufen insgesamt 20 XTC (Ecstasy), 2 g PEP (Amphetamin) und ca. 50 g Marihuana gekauft und es vom Sommer bis jetzt konsumiert zu haben. Den Eigenkonsum bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht mehr.

Grundsätzlich hätte dieser Konsum harter Drogen auch ohne Klärung der Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den zeitnahen Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1). Wegen der seit dem Drogenkonsum verstrichenen Zeit (mehr als zwei Jahre) ging die Antragsgegnerin im Jahre 2015 nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers aus, sondern forderte ihn unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psycho- logischer Untersuchung auf (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406.14 - juris Rn. 15 f.; a.A. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404.14 - NJW 2014, 2517 Rn. 10, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist).

Der Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festgehalten (vgl. B. v. 2.10.2015 - 11 CS 15.1788 - juris; v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - BayVBl 2015, 568). Im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nach § 11 Abs. 7 FeV führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene drogenabhängig i. S. d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war und bestehen auch keinerlei Eintragungen im Verkehrs- und Bundeszentralregister, die auf einen Drogenkonsum hinweisen, behauptet er darüber hinaus nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz und unterwirft sich einem Drogenkontrollprogramm, bei dem er jederzeit und unvorhersehbar mit einer Kontrolluntersuchung rechnen muss, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. Die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in einer solchen Konstellation Drogen einnimmt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erscheint nicht wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 21). Es kann offen bleiben, welche Anforderungen an die vom Senat in dieser Entscheidung genannte Nachvollziehbarkeit der behaupteten Drogenabstinenz zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 11 CS 15.1788 - juris Rn. 14: u.U. Abstinenznachweis für die Vergangenheit über Kopf- und Körperhaaruntersuchungen möglich). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist. Entscheidend sei, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden (Rn. 12). Ob nach Ablauf einer nachgewiesenen einjährigen Drogenabstinenz zur Prüfung der Frage, ob die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, lässt er offen (Rn. 14).

Hier kann dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisbehörde trotz des erheblichen Drogenkonsums des Antragstellers im zweiten Halbjahr 2013 allein wegen des Zeitablaufs (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 9) gehalten war, anstelle der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit einjährigem Drogenabstinenzprogramm anzuordnen. Schließlich lag eine Abstinenzbehauptung des Antragstellers und insbesondere deren Glaubhaftmachung nicht vor; auch gab es angesichts des Auffindens einer Feinwaage mit weißen Pulveranhaftungen bei der erneuten Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller am 14. Oktober 2015, bei denen ein DrugWipe Wischtest positiv auf Cannabis, Amphetamine und Kokain reagierte, keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung des Antragstellers; vielmehr spricht der Vorgang dafür, dass sich der Antragsteller auch zu diesem Zeitpunkt nicht vom „Drogenmilieu“ gelöst hatte.

c) Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Antragsteller hat den von der Begutachtungsstelle für Fahreignung angesetzten Untersuchungstermin wahrgenommen und sich einem Drogen-Urinscreening unterzogen. Eine den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigende Weigerung, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV), kann ihm daher nicht vorgehalten werden.

Der Antragsteller ist jedoch vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat ihn in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 8. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse des Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht beibringe oder diese einen Drogenkonsum belegten. Der Antragsteller erklärte am 24. Dezember 2015 sein Einverständnis „zur Durchführung des Beleges von Alkohol- oder Drogenabstinenz“ durch die Begutachtungsstelle. Darin bestätigte er u. a., dass er die beiliegenden Informationen (Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“) zur Kenntnis genommen habe und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden erkläre. Dieses Merkblatt enthielt u. a. folgenden Text: „Auch Medikamente, die Sie einnehmen, sollen ärztlich attestiert werden. Weisen Sie Ihren Arzt bitte auch darauf hin, dass Sie sich in einem Abstinenzkontrollprogramm befinden, damit er das bei der Auswahl der Medikamente berücksichtigen kann“. Eine spätere telefonische Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle am 17. Februar 2016 (Behördenakte Blatt 61 Rücks.) ergab, dass die Kunden vor jedem Screening gefragt würden, ob sie vorher Medikamente eingenommen hätten. Der Antragsteller habe beim ersten Screening angegeben, bei Bedarf Ibuprofen und Mirtazepin einzunehmen. Davon, dass er am Vortag, wie behauptet, Tramadol eingenommen habe, hat er nichts gesagt. Die Begründung, die der Antragsteller auch in der Beschwerde gibt, warum er die Tramadoleinnahme nicht angegeben hat, ist nicht überzeugend. Dass er die Einnahme von Tramadol deswegen nicht angegeben hat, weil er glaubte, nur regelmäßig eingenommene Medikamente angeben zu müssen, ist schon deshalb widersprüchlich, weil er auch Ibuprofen laut dem später vorgelegten ärztlichen Attest vom 15. Februar 2016 nur bei Bedarf einnimmt. Auch bestätigt das (nachträgliche) Attest vom 15. Februar 2016 nicht, dass der Einnahme von Tramadol durch den Antragsteller eine ärztliche Verschreibung zugrunde gelegen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle oder der Fahrerlaubnisbehörde, der Frage, ob der Opiatebefund auf die Einnahme von Tramadol zurückzuführen ist, nachzugehen und entsprechende Analysen in Auftrag zu geben. Das wäre Sache des Antragstellers gewesen. Er hat den Nachweis der Abstinenz zu erbringen.

Da der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Hinweise und der konkreten Nachfrage der Begutachtungsstelle die Tramadoleinnahme, so sie denn tatsächlich erfolgt ist, nicht angegeben hat, hat er unabhängig davon, ob dies wissentlich oder willentlich oder aus Flüchtigkeit geschah, die Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise, behindert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 27.2.2015 a. a. O. Rn. 20 ff.). Es liegt daher in seiner Verantwortung, dass der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung im Hinblick auf die erforderliche Abstinenz nicht geführt werden konnte.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis.

1. Der Kläger (geb. … … …*) ist im Besitz der Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1, 3 und 4. Nach einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes hatte er am 18. Oktober 2014, 11:40 Uhr, in U*, H*straße, ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l geführt. Neben einer Geldbuße war gegen den Kläger ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden (Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 23.10.2014, rechtskräftig seit 11.11.2014). Im Fahreignungsregister wurden hierfür 2 Punkte eingetragen.

Des Weiteren wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Kläger am 18. März 2016, 14:00 Uhr, in B*, H*straße, ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,60 Promille geführt hatte. Neben einem weiteren Bußgeld war gegen den Kläger ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten verhängt worden (Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 10.5.2016, rechtskräftig seit 26.5.2016). Im Fahreignungsregister wurden hierfür weitere 2 Punkte eingetragen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 forderte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Kläger unter Hinweis auf die beiden Alkoholfahrten, die Zweifel an seiner Fahreignung begründeten, auf, bis 8. Juli 2016 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2b FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Klärung der Fragen beizubringen: „Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können?“ Der Kläger wurde gebeten, mittels beiliegender Erklärung bis zum 10. Juni 2016 mitzuteilen, bei welcher Stelle die Begutachtung erfolgen soll. Des Weiteren wurde der Kläger unter „Hinweise“ u. a. darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen bis zur Vorlage der Einverständniserklärung einsehen zu können. Des Weiteren erfolgte der Hinweis, dass im Falle der Weigerung sich untersuchen zu lassen oder nicht fristgerechter Beibringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werde (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Feststellung der Nichteignung hätte dann die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Das mit einer Rechtsmittelbelehrungversehene Schreiben wurde dem Kläger am 10. Juni 2016 zugestellt.

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an, da das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Eine Reaktion des Klägers erfolgte in der gesetzten Frist (bis 1.8.2016) nicht.

2. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 4. August 2016 entzog das Landratsamt Rhön-Grabfeld (Dienststelle Bad Neustadt) dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Führerschein der Klassen 1, 3 und 4, ausgestellt vom Landratsamt Rhön-Grabfeld am 3. Februar 1975 mit der Listen-Nr., wurde eingezogen (Nr. 1) und dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 3 und 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis der Klasse 4 erstmals am 9. November 1972 erteilt worden. Am 3. Februar 1975 sei die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen 1 und 3 erfolgt. Aufgrund der Trunkenheitsfahrten vom 18. Oktober 2014 und vom 18. März 2016 seien Tatsachen bekannt geworden, die die Annahme begründeten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden könnten. Inwieweit bei dem Kläger ein Alkoholmissbrauch vorliege, der die Fahreignung beeinträchtige oder ausschließe, sei nicht bekannt gewesen und habe durch die Begutachtung abgeklärt werden sollen. Daher sei mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 8. Juli 2016 angeordnet und der Kläger auf die Folgen bei Verweigerung der Begutachtung bzw. nicht fristgerechter Vorlage hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 FeV). Innerhalb der gesetzten Frist sei weder eine Einverständniserklärung noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt worden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahreignung bei Missbrauch von Alkohol, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, ausgeschlossen. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Da der Kläger am 18. Oktober 2014 (Atemalkoholkonzentration 0,46 mg/l) und am 18. März 2016 (Blutalkoholkonzentration 0,60 Promille) unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe das Landratsamt diese Anordnung getroffen. Der Kläger habe das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt und habe damit zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, die zu Recht bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen. Soweit an der Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers erforderlich sei, müsse sich dieser zur Verfügung stellen. Verweigere er seine Mitwirkung, so lasse er die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht dafür vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgehe. Das Landratsamt habe deshalb auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides liege gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Einziehung des Führerscheins. Der Schutz der Verkehrsteilnehmer verlange, dass ungeeignete Kraftfahrer unverzüglich an der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert würden. Zwar sei es dem Kläger auch ohne Führerschein möglich, ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu führen, doch werde ohne den Besitz des Führerscheins das Entdeckungsrisiko wesentlich erhöht, so dass die meisten Kraftfahrer vom Führen eines Kraftfahrzeuges absehen würden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 9. August 2016 zugestellt.

Der Führerschein des Klägers, der sich aufgrund des verhängten 3-monatigen Fahrverbots noch seit 26. Mai 2016 bei der PI Bad Neustadt a. d. Saale befand, wurde von dort mit Schreiben vom 19. September 2016 an das Landratsamt übermittelt.

3. Am 2. September 2016 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes Rhön Grabfeld, Dienststelle Bad Neustadt, vom 4. August 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorangegangene Überprüfung der Kraftfahreignung (Schreiben des Landratsamtes vom 31.5.2016) sei nicht korrekt und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Schreiben vom 31. Mai 2016 werde unter „Hinweise“ darauf hingewiesen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit bestehe, die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen bis zur Vorlage der Einverständniserklärung einsehen zu können. Diese Einschränkung, dass die Unterlagen nur bis zur Vorlage eingesehen werden könnten, enthalte der Gesetzestextes (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) jedoch nicht. Hierin seien ein relevantes Abweichen vom Gesetzestext und eine Benachteiligung des Betroffenen zu sehen, was zu einer fehlerhaften Information und einem fehlerhaften Überprüfungsschreiben und daher zur Rechtswidrigkeit des nachfolgenden Bescheides führe, da eine Rechtsverletzung vorliege. Die ordnungsgemäße Anordnung der Überprüfung (§ 11 Abs. 6 FeV) sei zwingende Voraussetzung für die Befugnis der Behörde, auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Mangels ordnungsgemäßer Anordnung habe die Behörde hier demnach nicht rechtmäßig auf eine Nichteignung des Klägers schließen können, mithin sei der Kläger in seinen Rechten verletzt. Darüber hinaus oblägen der Behörde hier sorgfältige Informations- und Aufklärungspflichten, da es sich um eine weitreichende Folge - Verlust des Führerscheins - handele. In einem solchen Fall seien besonders hohe Anforderungen an das behördliche Handeln zu stellen, denen hier nicht Genüge getan worden sei. Auch ließen die „Hinweise“ eine drucktechnische Hervorhebung vermissen. Gerade bei solch gravierenden Folgen sei zu fordern, dass der Betroffene, und im Zweifel eben der rechtsunkundige Betroffene, in verstärkten Maße auf die Folgen hingewiesen werden müsse und diese Aufklärung/Hinweise so gehalten werden müssten, dass sie nicht übersehen werden könnten. Dies gebiete bereits das Rechtsstaatlichkeits- und Transparenzgebot. Hier werde der erforderlichen Transparenz keineswegs entsprochen. Es liege deshalb ein schwerwiegender Fehler in dem Überprüfungsschreiben vor, was zu einer Unrechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und Verletzung subjektiver Rechte des Klägers führe. Der Bescheid sei daher aufzuheben.

4. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund zweier Alkoholfahrten habe das Landratsamt nach § 13 Nr. 2b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Auf die Folgen gemäß § 11 Abs. 8 FeV sei der Kläger in der Anordnung vom 31. Mai 2016 hingewiesen worden. Er habe trotz schriftlicher Aufforderung kein Fahreignungsgutachten vorgelegt und somit zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, die zu Recht bestehenden Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Das Landratsamt habe deshalb auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen. Auch sei es im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten gewesen, dem Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen auch schon vor Bestandskraft des Bescheides zu untersagen. Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch. Der Hinweis in der Anordnung vom 31. Mai 2016, dass für den Betroffenen die Möglichkeit bestehe, die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen bis zur Vorlage der Einverständniserklärung einsehen zu können, ergebe sich aus § 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 FeV. Demnach habe der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Begutachtungsuntersuchung beauftragt habe. Darüber hinaus teile die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären seien und übersende die vollständigen Unterlagen. Der Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV gehöre nicht zu den Mindestanforderungen an die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung in formeller Hinsicht, deren Nichteinhaltung zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis führe. Es handele sich hierbei lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Aufhebung einer im Übrigen rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe.

5. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 4. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger wurde zu Recht die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens entzogen. Die Gutachtensanforderung ist nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV derjenige, der Alkohol missbräuchlich verwendet. Missbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln bei Alkoholproblematik anzuordnen, ergibt sich vorliegend aus dem vorrangig anzuwendenden § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV (siehe § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV). Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, ausgenommen Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, § 13 Satz 2 FeV). Dies setzt mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen voraus, wobei ausreichend ist, dass es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 13 FeV Rn 22). Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig, wenn der Betroffene ohne ausreichenden Grund eine Untersuchung verweigert oder ein von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war. Dies setzt voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in materiell-rechtlicher und in formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 11 FeV, Rn. 55).

2. Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Die beiden Alkoholfahrten am 18. Oktober 2014 und 18. März 2016 mit einer die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonzentration in der Atemluft von 0,46 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 0,60 Promille, die beim Kläger insbesondere schon zur Tagzeit (11:40 Uhr bzw. 14:00 Uhr) erreicht wurden, waren geeignet, Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Beide Alkoholfahrten wurden als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§ 24a StVG). Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, so dass die Gutachtensbeibringung bereits nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG zwingend vorgeschrieben ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2014 nicht mehr verwertbar wäre. Dies richtet sich nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG (in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung). Ein Ermessen besteht weder im Rahmen der Gutachtensaufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV noch im Rahmen des Schlusses auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 13 FeV, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399 - juris; B.v. 28.7.2011 - 11 ZB 11.797 - juris; OVG NRW, B.v. 25.10.2013 - 16 B 856/13 - juris).

2.1 Der Gutachtensanordnung stand auch nicht das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 StVG entgegen. Danach wird zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verstoßen haben, die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 (Punkt-System) ergriffen. Für die beiden Alkoholfahrten waren im Fahreignungsregister jeweils 2 Punkte (somit insgesamt 4 Punkte) eingetragen worden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist das Fahreignung-Bewertungssystem jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Ein Abweichen vom Fahreignung-Bewertungssystem stellt damit eine Ausnahme dar und bedarf aus Gründen der Gleichbehandlung einer eingehenden Begründung. Anders ist dies jedoch im vorliegenden Fall wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu sehen, da es sich bei der FeV um eine Verordnung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG handelt und § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne Rücksicht auf den Punktestand als Spezialregelung vorsieht (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 4 StVG Rn. 33 35). Da nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV missbräuchlicher Alkoholkonsum bereits regelmäßig die Fahreignung entfallen lässt, waren die beiden Alkoholfahrten somit auch geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Klägers zu begründen und die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zu rechtfertigen.

2.2 Die Gutachtensanforderung war sowohl in materiell-rechtlicher als auch in formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festzulegenden Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Abs. 6 hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). An die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, da die Folgen für den Betroffenen (Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis) gravierend sind und ein Rechtsbehelf gegen die Gutachtensanforderung selbst als unselbständige Maßnahme der Beweiserhebung (§ 44a VwGO) nicht gegeben ist. Deshalb kann nur die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen, insbesondere ein ausdrücklicher Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtvorlage eines Gutachtens, die Entscheidung des Betroffenen umfassend gewährleisten.

2.2.1 Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Wie bereits oben dargestellt, bestand aufgrund der beiden Alkoholfahrten für die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend Anlass, an der Fahreignung des Klägers zu zweifeln. In der Gutachtensanforderung wurden dem Kläger die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde und die Tatsachen, an die diese anknüpfen, unter Nennung der zutreffenden gesetzlichen Grundlagen mitgeteilt.

Die Fragestellung zur Gutachtensaufforderung ist im Hinblick auf die zu klärende Alkoholproblematik anlassbezogen, angemessen und verhältnismäßig und somit nicht zu beanstanden. Sie zielt im medizinischen Teil der Untersuchung darauf ab, ob etwaige alkoholbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen beim Kläger vorliegen, wozu insbesondere deshalb Veranlassung bestand, weil die Trunkenheitsfahrten bereits tagsüber (11:40 Uhr bzw. 14:00 Uhr) erfolgten, was auf einen unkontrollierten Alkoholkonsum hindeutet. Die Fragestellung im psychologischen Teil der Untersuchung zielt darauf ab, ob der Kläger das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden (VGH BW, B. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - juris).

Die in Frage kommende Begutachtungsstelle wurde benannt. Die gesetzte Frist für die Beibringung des Gutachtens (8.7.2016) war angemessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Frist das geforderte Gutachten beizubringen.

Der Kläger hat bis zum Ablauf der festgesetzten Frist das Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt. Ein zureichender Grund für die Verweigerung der Begutachtung wurde weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren benannt. Die Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren, er habe der Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht Folge geleistet, weil die Anordnung nicht rechtmäßig erfolgt sei, greifen nicht durch und stellen deshalb keinen berechtigten Grund zur Verweigerung der Fahreignungsuntersuchung dar.

2.2.2 In dem Hinweis in der Begutachtungsanordnung vom 31. Mai 2016, dass der Kläger die Möglichkeit habe, die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen bis zur Vorlage der Einverständniserklärung einsehen zu können, kann keine Einschränkung der Rechte des Klägers gesehen werden. Ein Verstoß gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung ausnahmslos die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung zur Folge hat, liegt deshalb nicht vor.

Dass der Kläger die Möglichkeit hat, die der der Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen zu können, entspricht dem Gesetzestext (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Halbs. 2 FeV). Die Formulierung, wonach dies „bis zur Vorlage der Einverständniserklärung“ erfolgen könne, ist zwar so im Gesetzestext nicht vorgesehen, verfälscht im vorliegenden Fall jedoch - bei Berücksichtigung des Zusammenhangs mit dem voranstehenden Text - nicht nicht zulasten des Klägers den Hinweis, dass er die Möglichkeit der Einsichtnahme hat. Im vorangehenden Text wird dem Kläger mitgeteilt, dass die Anmeldung bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung durch das Landratsamt erfolgt, sobald die Einverständniserklärung des Klägers vorliegt. Des Weiteren ergibt sich aus dem Hinweis selbst, dass die Fahrerlaubnisunterlagen von der Fahrerlaubnisbehörde dann der Begutachtungsstelle zu übersenden sind („die zu übersendenden Unterlagen“), was der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV entspricht, somit die Fahrerlaubnisunterlagen ab diesem Zeitpunkt bei der Fahrerlaubnisbehörde (vorerst) nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung des Rechts auf Einsicht in die Fahrerlaubnisunterlagen bzw. der Verpflichtung zum Hinweis hierauf (neben dem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht gemäß Art. 29 BayVwVfG) kann in der angegriffenen Formulierung deshalb nicht gesehen werden.

Jedoch selbst dann, wenn man in der Formulierung eine zeitliche Einschränkung des Einsichtrechts sehen wollte, weil sich zwischen der Vorlage der Einverständniserklärung und der Übersendung der Unterlagen an die Begutachtungsstelle für Fahreignung eine zeitliche Lücke ergeben kann, führt dies im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung. Ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV um eine zwingende Verfahrens- oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG in jeden Fall ohne Auswirkung auf die abschließende fahrerlaubnisbehördliche Entscheidung bleibt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44 Aufl., a .a. O., § 11 FeV Rn. 47 mit Hinweis auf die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung). Selbst wenn man jedoch von der Annahme ausgehen wollte, dass es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift handelt, worauf die Formulierung „teilt mit“ hinweisen könnte und die Forderung nach Transparenz des Verwaltungshandelns berücksichtigt (s. die Begründung der Vorschrift in BR-Drs. 492/02 vom 31.5.2002), kann zumindest im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass sich die Formulierung des Hinweises auf die Einsichtsmöglichkeit („bis zur Vorlage der Einverständniserklärung“) zulasten des Klägers ausgewirkt hat. Sinn und Zweck des Rechts auf Einsicht in die Fahrerlaubnisunterlagen ist es, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist oder ob er sich ihr verweigern kann, ohne der Gefahr der Fahrerlaubnisentziehung nach § 11 Abs. 8 FeV ausgesetzt zu sein. Der Betroffene muss damit konkrete Kenntnis davon haben (können), welche Unterlagen der Begutachtung zu Grunde liegen, um sich im Hinblick auf die zu klärende Fragestellung auf die Begutachtung ausreichend einstellen zu können. Die Hinweispflicht in § 11 Abs. 6 Satz 2, Halbs. 2 FeV dient somit dem Ziel, die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen zu gewährleisten. Die Hinweispflichten haben damit grundsätzlich eine Schutzfunktion zugunsten des Betroffenen, was gegen die Einordnung als bloße Ordnungsvorschrift spricht. Andererseits spricht gegen die Einordnung der Hinweispflicht als eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung als absoluter Verfahrensfehler zu sehen ist, der ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls immer zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung führen muss, dass Fälle - wie hier - denkbar sind, in denen sich ein etwaiger Verfahrensfehler gar nicht auf die Willensentschließungsfreiheit des Klägers ausgewirkt haben kann. Maßgeblich ist deshalb zur Überzeugung des Gerichts, ob sich ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV auf die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall ausgewirkt haben kann (in diesem Sinne VGH BW, U. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 - juris, n. rk.; über die beim BVerwG - Az.: 3 C 20.15 - anhängige Revision ist noch nicht entschieden; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rn. 47).

Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich auch bei Annahme einer zeitlichen Einschränkung des Hinweises auf die Einsichtsmöglichkeit des Klägers, sich dies nicht auf dessen Willensentschließungsfreiheit ausgewirkt haben kann. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Der maßgebliche Sachverhalt, an den die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde anknüpften, wurde dem Kläger in der Begutachtungsanordnung vollständig mitgeteilt, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Einsicht in die Fahrerlaubnisunterlagen einen weiteren Erkenntnisgewinn für ihn gebracht hätte. Die Fahrerlaubnisunterlagen vor der Begutachtungsanordnung bestehen lediglich aus den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über die beiden Alkoholfahrten (Seiten 1 - 5 der Behördenakte). Im Anschluss daran erfolgt bereits die Anordnung der Fahreignungsbegutachtung (Seite 6). Auch der weitere relevante Akteninhalt besteht lediglich aus einer erneuten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über die beiden Alkoholfahrten, dem streitgegenständlichen Bescheid, Zustellungsurkunden, Kostenrechnungen sowie dem Übermittlungsschreiben der PI Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Führerschein des Klägers. (Soweit die Fahrerlaubnisakte nach Bescheiderlass auch eine Mitteilung über die Fälligkeit eines Zwangsgeldes sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs mit Bescheid vom 23.8.2016 - aufgehoben mit Bescheid vom 19. September 2016 - enthält, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant.) Eine Einsicht in die Unterlagen hätte deshalb für den Kläger im Hinblick auf die Frage, ob er der Gutachtensanforderung Folge leisten muss bzw. diese verweigern kann, ohne der Gefahr des § 11 Abs. 8 FeV ausgesetzt zu sein, keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht. Auch hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, woraus sich eine Rechtsbeeinträchtigung durch diese Formulierung in seinem Fall hätte ergeben sollen. Auch hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht beantragt. Eine Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit des Klägers durch eine zeitliche Einschränkung des Einsichtrechts in die Fahrerlaubnisunterlagen und damit ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV als absoluter Verfahrensfehler, der stets zur Rechtswidrigkeit der anschließenden fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis führt, kann deshalb im vorliegenden Fall nicht gesehen werden.

2.2.3 Der Kläger wurde auch auf die Folgen der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens zutreffend hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Eine drucktechnische Hervorhebung des Hinweises nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, nämlich dem Betroffenen die Folgen einer Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens vor Augen zu führen, erforderlich. Der Hinweis erfolgt vorliegend in der Gutachtensanforderung selbst unter „Hinweise“ (durch Unterstreichung hervorgehoben). Der Hinweis selbst ist durch Absätze vom vorstehenden und nachfolgenden Text getrennt, in normaler Schriftgröße ausgeführt sowie klar und unmissverständlich formuliert. Der Hinweis ist weder schwer lesbar (z. B. durch Kleindruck) noch in einem langen ungegliederten Text „versteckt“. Es ist deshalb zu erwarten, dass dieser Hinweis - auch ohne weitere drucktechnische Hervorhebung - vom Kläger auch wahrgenommen wird, der Kläger den nicht übermäßig langen Text der Gutachtensaufforderung vollständig zur Kenntnis nimmt.

Die Gutachtensanforderung war deshalb rechtmäßig und aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Begutachtung innerhalb der gesetzten Frist durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eignungszweifel bezüglich der Fahreignung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr bestanden hätten, bestehen nicht. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger deshalb zu Recht entzogen.

3. Soweit in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides die „Einziehung“ des Führerscheins verfügt wird, führt auch dies nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, die die Aufhebung dieser Regelung zur Folge hätte. Im vorliegenden Fall bezweckt diese Regelung - wie sich aus der Begründung des Sofortvollzuges ergibt und worauf auch die spätere Feststellung der Fälligkeit eines (tatsächlich nicht angedrohten) Zwangsgeldes mit Androhung unmittelbaren Zwangs (Bescheid vom 23.8.2016, aufgehoben mit Bescheid vom 19.92016) hindeutet - die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheins. Nach § 47 Abs. 1 FeV hat der Betroffene nach der Entziehung der Fahrerlaubnis den ausgestellten Führerschein unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Die „Einziehung“ ist dem Fahrerlaubnisrecht insoweit fremd. Zwar befand sich der Führerschein im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr in Händen des Klägers, sondern aufgrund eines erlassenen 3-monatigen Fahrverbots infolge der letzten Trunkenheitsfahrt bei der PI Bad Neustadt a. d. Saale, von wo aus dieser dann direkt an das Landratsamt übermittelt wurde (Schreiben der PI Bad Neustadt vom 19.9.2016). Dieser Umstand war dem Landratsamt jedoch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht bekannt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist es gerechtfertigt, die in Nr. 1 Satz 2 des Bescheidtenors verfügte „Einziehung“ des Führerscheins als Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheins auszulegen (entspr. §§ 133, 157 BGB). Unabhängig davon wäre - wollte man die verfügte Einziehung des Führerscheins des Klägers als rechtswidrig betrachten - der Kläger in jeden Fall nicht in seinen Rechten verletzt, da infolge der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung die Ablieferungspflicht des Führerscheins nach § 47 FeV zwingend besteht und an diese Verpflichtung vorliegend keine weiteren rechtlichen Konsequenzen geknüpft wurden (weder Fristsetzung noch Androhung der Vollstreckung). Auch der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass sich aus dieser Regelung Rechtsbeeinträchtigungen ergeben. Eine Aufhebung dieser Regelung war deshalb nicht veranlasst.

5. Auch die sonstigen Regelungen des Bescheids sind nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung des Bescheids fehlerhaft wären.

Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. v. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.