Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nr. 2 des Bescheids des Landratsamtes K. vom 05.10.2015 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...1966 geborene Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, M, L und S.

Am 04.09.2014 befuhr die Antragstellerin gegen 16.00 Uhr mit ihrem Pkw den ... in ... in südlicher Richtung. Beim Einbiegen in die Straße ... touchierte sie einen anderen Wagen, fuhr jedoch unvermittelt fort und kümmerte sich nicht um den entstandenen Schaden. Ein von einer Polizeistreife durchgeführter Atemalkoholtest ergab gegen 20.30 Uhr einen Wert von 1,48 mg/l. Der Führerschein der Antragstellerin wurde beschlagnahmt, zwei anschließend entnommene Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 2,86‰ (21.18 Uhr) bzw. 2,71‰ (21.49 Uhr).

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Kulmbach vom 15.01.2015 und 13.03.2015 wurde das gegen die Antragstellerin gerichtete Strafverfahren eingestellt und diese dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR an das Blaue Kreuz ... zu zahlen.

Am 10.06.2015 forderte das Landratsamt K. die Antragstellerin auf, ein fachärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 10.08.2015 vorzulegen. Nach weiterem Schriftverkehr ging das angeforderte ärztliche Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH am 31.08.2015 beim Landratsamt K. ein. Aus dem Kapitel „Überblick über die Vorgeschichte“ ist ersichtlich, dass die Antragstellerin bereits im Juni 2012 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Nach dem weiter angeführten Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses ... vom 29.09.2014 seien bei der Antragstellerin folgende Diagnosen gestellt worden: Entzugssyndrom, Abhängigkeitssyndrom, akute Intoxikation und Anpassungsstörungen. Beschrieben werde, dass bereits drei Entgiftungen vorangegangen seien und zwar 2006, 2011 und 2013. Die AAK sei bei Aufnahme bei 2,17 ‰ gelegen. Für die dringend empfohlene Entwöhnungsbehandlung habe die Antragstellerin nicht motiviert werden können. Ein ärztliches Attest von Dr. ... vom 20.07.2015 enthalte den Hinweis, dass die Antragstellerin regelmäßig hausärztlich betreut werde. Seit 16.09.2014 bestehe anamnestisch Alkoholabstinenz. Wegen chronisch rezidivierender Pankreatitis sei ein MRT der Oberbauchorgane im April 2015 erfolgt. Bei der Gesundheitsuntersuchung im Mai 2015 hätten sich die Leberwerte und das Blutbild im Normbereich gezeigt. Der körperliche Befund sei unauffällig gewesen.

Zu ihrem Alkoholkonsum habe die Antragstellerin gegenüber der Begutachtungsstelle angegeben, seit 18.09.2014 keinen Alkohol mehr zu trinken. Vorher habe sie regelmäßig eine bis eineinhalb Flaschen Sekt am Tag getrunken. Sie sei vier Mal zur Entgiftung gewesen, die erste sei 2006 gewesen, daran könne sie sich aber nicht mehr genau erinnern. Sie habe dann etwa ein Dreivierteljahr keinen Alkohol getrunken, dann aber wieder damit begonnen. Sie mache ihre Therapie bei der Hausärztin, auch wenn das keine anerkannte Therapie sei. Die Ärztin habe die Laborwerte kontrolliert und gesagt, damit sei die Abstinenz bewiesen. Die vorgelegten Laborwerte zeigten am 21.05.2015 und 16.07.2015 eine GGT im Normbereich. Im Dezember 2014 und Februar 2015 zeigten diese Werte im Rahmen des stationären Aufenthalts im Klinikum ... ebenfalls Normalbefunde. Bei dem stationären Aufenthalt im September 2014 sei die GGT mit 1.131 U/l bei einem Normwert bis 40 U/l extrem erhöht gewesen.

In dem Kapitel „Bewertung der Befunde“ wird ausgeführt, die medizinische Untersuchung lasse keine Beeinträchtigungen erkennen, die für sich alleine genommen das ausreichend sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen würden. Nach den vorliegenden Befunden und nach Aktenlage seien aktuell keine Erkrankungen, aber Mängel festzustellen, die nach den Maßstäben der Begutachtungsleitlinien als fahreignungsrelevant einzustufen wären. Schwerwiegende psychiatrische Befunde seien in der orientierenden Untersuchung nicht zu erheben gewesen. Die medizinische Untersuchung habe keine Hinweise auf vermehrten bzw. unkontrollierten Alkoholkonsum in der letzten Zeit vor der Untersuchung ergeben. Bei der Antragstellerin liege aber die extern nachvollziehbar dargestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit vor, die einen wenigstens einjährigen Nachweis der Alkoholabstinenz erforderlich mache, bevor eine günstige Prognose gestellt werden könne. Gerade die mehrfach notwendigen Entgiftungsbehandlungen ließen diese Forderung in Übereinstimmung mit den Begutachtungsleitlinien notwendig erscheinen. Der Aktenlage bzw. den vorliegenden externen Berichten sei zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden sei. Die Diagnose einer Abhängigkeit erfolge in der Regel auf der Grundlage des diagnostischen Klassifikationsschemas psychischer Störungen ICD-10 Kap. V (F). Alternativ sei das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen DSM-IV anwendbar. Die Antragstellerin verfüge nicht über eine ausreichende Fähigkeit, die von ihr konsumierten Trinkmengen nach Trinkbeginn noch zuverlässig zu steuern. Sie berichte davon, dass sie in der Vergangenheit zwar häufig versucht habe, ihren unkontrollierten Alkoholkonsum zu beenden, dass ihr dies jedoch nicht dauerhaft gelungen sei. Es sei bei der Antragstellerin bereits zu einer ungewöhnlich ausgeprägten Toleranzentwicklung (gesteigerte Alkoholverträglichkeit) gekommen. Trotz eindeutiger und ihr selbst bekannter schädlicher Folgen des vermehrten Alkoholkonsums sei die Antragstellerin nicht in der Lage, ihren Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren.

Bei zusammenfassender Wertung der Untersuchungsergebnisse könne die behördliche Fragestellung wie folgt beantwortet werden:

Die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer gegenwärtigen Alkoholabhängigkeit oder in der Vergangenheit liegenden Alkoholabhängigkeit lässt sich bei der Antragstellerin aus der nachvollziehbar extern gestellten Diagnose bestätigen. Mindestens drei ICD-10 Kriterien waren im vorliegenden Einzelfall innerhalb eines Jahres erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen. Eine erfolgreiche Entwöhnung im Sinne der Begutachtungsleitlinien fand bisher nicht statt. Ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum gemäß den Beurteilungskriterien liegt bisher nicht vor.

Über die Beantwortung der behördlichen Fragestellung wolle man der Antragstellerin empfehlen: Beleg der Alkoholabstinenz mit Hilfe eines Kontrollprogramms bestehend aus mindestens sechs unvorhersehbar angeordneten Urinkontrollen auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) im Verlauf von zwölf Monaten (wird näher erläutert).

Nach weiterem Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt K. und dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erließ das Landratsamt am 05.10.2015 den streitgegenständlichen Entziehungsbescheid.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragstellerin sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, da sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Die Nichteignung der Antragstellerin wegen Alkoholabhängigkeit stehe auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens vom 04.08.2015 zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Bei einer Abhängigkeit von Alkohol sei, losgelöst von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht mehr gegeben. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung u. a. der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sei in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen, bevor die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder als vorhanden angesehen werden könne. Nachdem bei der Antragstellerin im Jahr 2014 Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden sei, allerdings keine gültigen Abstinenznachweise geführt worden seien, könne die Eignung der Antragstellerin derzeit nicht gegeben sein. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin gab ihren Führerschein am 08.10.2015 beim Landratsamt K. ab und ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.10.2015 erheben, über den bisher nicht entschieden wurde.

Mit am 08.10.2015 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ließ die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nachsuchen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Landratsamt hätte aus rechtlichen Gesichtspunkten bereits kein Fahreignungsgutachten einholen dürfen (wird näher ausgeführt). Die Antragstellerin habe sich nach dem zugrunde liegenden Vorfall vom 04.09.2014 unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe einen Entzug im Bezirkskrankenhaus ... durchgeführt und darüber hinaus seit dem 16.09.2014 über hausärztliche Bescheinigungen eine entsprechende Alkoholabstinenz belegt. Offensichtlich habe jedoch die Hausärztin Dr. ... keine verkehrsmedizinische Qualifikation und habe fehlerhaft offensichtlich nicht entsprechend den Begutachtungsrichtlinien die Antragstellerin betreut. Aus Sicht der Antragstellerin habe diese, um schnellstmöglich die Frage der Fahrerlaubnisproblematik zu klären, selbstverständlich ein fachärztliches Gutachten beauftragen können, da sie über ihre Hausärztin die Mitteilung erhalten hatte, dass die Abstinenzkontrolle bereits seit 16.09.2014 laufe und mithin mehr als ein Jahr bzw. bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung über fast ein Jahr Dauer vorliege. Die Informationen, die im Bescheid des Landratsamts K. auf Seite 5 ausgeführt seien, hätte die Antragstellerin selbstverständlich über ihre Hausärztin erhalten müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin befinde sich seit 16.09.2014 in Alkoholabstinenz, habe dies ärztlich dokumentiert, leider - unter ärztlicher Fehlberatung - nicht entsprechend den Begutachtungsrichtlinien. Die Antragstellerin habe nunmehr, um die Fehlberatung ihrer Ärztin auszugleichen, beim TÜV eine Haaranalyse in Auftrag gegeben. Es solle ein 12 cm langes Teilstück aus den Haaren der Antragstellerin entnommen und damit eine Abstinenz für den Zeitraum des letzten Jahres nachgewiesen werden.

Am 16.10.2015 ging ein Befundbericht des TÜV vom 08.10.2015 beim Verwaltungsgericht Bayreuth ein. Toxikologisch analysiert worden sei ein kopfhautnaher Abschnitt von 3 cm Haarlänge. Die Substanz Ethylglucuronid habe darin nicht nachgewiesen werden können. Die untersuchte Haarlänge entspreche einem Zeitraum von drei Monaten. Die Substanzfreiheit der Antragstellerin sei aus fachlicher Sicht als Beleg einer für diesen Zeitraum bestehenden Alkoholfreiheit zu akzeptieren.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte hierzu aus, dass leider nur eine Haarlänge von 3 cm auf Alkoholabbauprodukte überprüft worden sei.

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 26.10.2015 erste vorläufige Hinweise zur Sache gegeben hatte, ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 03.11.2015 mitteilen, dass um Entscheidung gebeten werde. Aufgrund ärztlicher Fehlberatung sei eine Abstinenzkontrolle nicht entsprechend den Begutachtungsleitlinien erfolgt, eine Haaranalyse könne nunmehr rückwirkend nicht mehr den Zeitraum der Abstinenz dokumentieren (wird näher ausgeführt).

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.10.2015 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner durch Bescheid vom 05.10.2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung zur Vorlage eines Facharztgutachtens sei gemäß § 13 Nr. 1 FeV rechtmäßig gewesen, weil Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründeten. Diese Tatsachen seien die erhebliche Alkoholisierung in den Abendstunden des 04.09.2014 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,86 ‰ bzw. 2,71 ‰ gewesen, verbunden mit den Feststellungen der Polizeiinspektion ..., dass keine besonders gravierenden Ausfallerscheinungen zu erkennen gewesen seien, was auf eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung schließen lasse. Das Ergebnis des vorgelegten fachärztlichen Gutachtens sei eindeutig. Es sei ein wenigstens einjähriger Nachweis der Alkoholabstinenz für eine günstige Prognose erforderlich. Ein anerkennungsfähiger Nachweis sei nach der nunmehr vorgelegten Haaranalyse erst für den Zeitraum von drei Monaten vor Entnahme der Haarprobe am 28.09.2015 gegeben, somit für den Zeitraum ab Ende Juni 2015.

Die Angabe einer hausärztlich dokumentierten Abstinenz durch Auswertung von vereinzelten Blutproben sei für eine günstige Prognose keinesfalls aussagekräftig und ausreichend. Anerkennungsfähig sei lediglich das im Gutachten beschriebene Urinkontrollprogramm mit mindestens sechs unvorhersehbar angeordneten Urinkontrollen innerhalb von zwölf Monaten oder vier aufeinander folgenden Haaranalysen innerhalb von zwölf Monaten, weil jeweils nur die kopfnahen 3 cm der Haare für die Analyse verwertbar und aussagekräftig seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Soweit die Antragstellerin insgesamt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat beantragen lassen, legt das Gericht ihr Begehren im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) dahin aus, dass hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, nachdem insoweit eine ausdrückliche behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt (Nr. 3 des Bescheids). Gegen Nr. 2 des angegriffenen Bescheids kommt eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dagegen von vornherein nicht in Betracht, so dass das Gericht davon ausgeht, dass als Minus jedenfalls (auch) die Feststellung begehrt wird, dass der Widerspruch der Antragstellerin insoweit aufschiebende Wirkung hat (vgl. hierzu sogleich 1.).

1. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als durch das Gericht die Feststellung zu treffen ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts K. aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht folgt der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der am 22. September 2015 von seiner langjährigen Rechtsprechung abgerückt ist und nunmehr davon ausgeht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (oder eines Widerspruchs) gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt, sondern dass die sofortige Vollziehung von der Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet werden kann(B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris). Nachdem hier das Landratsamt K. die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids alleine auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) bezogen hat, ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins weder kraft Gesetzes noch kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ausgestaltet. Es bleibt damit bei der allgemeinen Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Widerspruch der Antragstellerin in dieser Beziehung aufschiebende Wirkung entfaltet.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass sie im September 2014 in einen Zustand der Alkoholabhängigkeit geraten war. Auch das Gericht hegt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellungen, die maßgeblich auf dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses ... beruhen, das nach der Wiedergabe durch den TÜV ausdrücklich von einem „Abhängigkeitssyndrom“ ausgegangen war. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren bereits drei Entgiftungen absolviert hat sowie ihre außergewöhnlich hohe Alkoholisierung, die am Abend des 04.09.2014 festgestellt worden war.

Steht damit aber fest, dass die Antragstellerin nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ihre Fahreignung verloren hat, ist zwischen den Beteiligten alleine umstritten, ob zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden kann, dass diese nach dem Verlust ihrer Fahreignung aufgrund von Alkoholabhängigkeit nunmehr bereits wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Diese Frage hat das Landratsamt K. ohne Rechtsfehler verneint.

Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens hätte bei der gegebenen Sachlage überhaupt nicht erfolgen dürften, ist vorab festzustellen, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr bestand ausgehend von der außergewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration am Abend des 04.09.2014 in Verbindung mit dem Umstand, dass keine besonders gravierenden Ausfallerscheinungen aufgefallen waren, hinreichender Anlass, ein Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin mit Blick auf eine etwaige Abhängigkeit einzuleiten, zumal dem Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2012 wegen einer Trunkenheitsfahrt bekannt war.

Alkoholabhängigkeit muss häufig als ein lebenslanges Problem angesehen werden, so dass die Problematik jedenfalls „latent“ auch in sog. „trockenen“ Phasen grundsätzlich weiter besteht. Fahrerlaubnisrechtlich ist daher bei einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit von entscheidender Bedeutung, ob nach einer akuten Phase des unkontrollierten Alkoholkonsums von einer Wiedergewinnung der Fahreignung ausgegangen werden kann. Dies setzt gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV in der Regel voraus, dass der Betreffende eine Entwöhnungsbehandlung erfolgreich abgeschlossen hat, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Mai 2014), sowie mindestens 1 Jahr Alkoholabstinenz nachweist. Weiterhin ist zu beachten, dass die erforderliche Abstinenzzeit von einem Jahr in der Regel nach erfolgter Entgiftung und Entwöhnung liegen muss (vgl. hierzu u. a. BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 11 CS 13.345; B.v. 23.5.2012 - 11 CS 12.832; B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201; B.v. 20.1.2012 - 11 ZB 11.2815; B.v. 16.1.2009 - 11 CS 08.1671 - juris). Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz sind regelmäßig ärztliche Untersuchungen erforderlich, einschließlich der relevanten Labordiagnostik. Aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht nämlich bei aufgetretener Alkoholabhängigkeit generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien).

Darüber hinaus verpflichtet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, wenn - wie hier - zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, d. h., ob die Antragstellerin nach ihrem Zustand der Alkoholabhängigkeit wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann.

Die Forderung eines zuverlässig belegten einjährigen Abstinenzzeitraums im Gutachten des TÜV vom 24.08.2015 erscheint bei der Alkoholvorgeschichte der Antragstellerin keineswegs überzogen. Nachdem ein solcher belastbarer Nachweis aktuell nicht vorliegt, war die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bislang nicht veranlasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Fahrerlaubnisrecht um spezielles Sicherheitsrecht handelt, kommt es auf die Ursachen für einen derzeit fehlenden Beleg der einjährigen Abstinenz nicht an. Aufgrund der klaren Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV wird das Landratsamt K. darüber hinaus freilich nicht umhin kommen, die Feststellung der Wiedergewinnung der Fahreignung der Antragstellerin vom Vorliegen einer für die Antragstellerin positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung abhängig zu machen.

Legt man dies zugrunde, so erhellt sich ohne weiteres, dass die Antragstellerin derzeit nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Im Fahrerlaubnisrecht ist bei dieser dann, wenn das behördliche Handeln nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig erscheint, in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten als das private Interesse eines Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dies gilt insbesondere auch bei Alkoholabhängigkeit, selbst wenn bisher ein Alkoholmissbrauch im öffentlichen Straßenverkehr nicht verzeichnet worden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139; B.v. 22.3.2010 - 11 CS 09.3035 - juris).

Gegen ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin spricht, dass diese in nicht allzu langer Vergangenheit, nämlich im Jahre 2012, die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verloren hatte. Nach der in der Behördenakte enthaltenen Abschrift des zugehörigen Strafbefehls betrug die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat seinerzeit immerhin 1,13 ‰.

Zum Vorfall vom September 2014 ist Folgendes zu erwägen: Nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 05.09.2014 (Bl. 33 d. A.) hatte die Antragstellerin während des Transports zur Blutentnahme in die Fachklinik ... angegeben, nach dem Vorfall vom 04.09.2014 eine halbe Flasche Wein getrunken zu haben. Hiervon ausgehend errechnete der zuständige Landgerichtsarzt in seinem Gutachten vom 29.10.2014, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig gewesen sein müsse. Aus ärztlicher Sicht bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Verkehrsunfall ursächlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen sei (Bl. 51 f. d. A.). Im Strafverfahren ließ die Antragstellerin bestreiten, gegenüber den Polizeibeamten geäußert zu haben, sie habe eine halbe Flasche Wein getrunken. Sie habe vielmehr eingeräumt, am Abend gekocht zu haben und hierbei Alkohol konsumiert zu haben. Auf eine Menge habe sie sich nicht festgelegt. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Kulmbach vom 15.01.2015 wurde nach einem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidiger das Verfahren eingestellt, weil ein Nachtrunk für nicht ausschließbar gehalten wurde.

Andererseits kann bei dieser Sachlage aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bereits zum Ereigniszeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert gewesen ist und in diesem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat. Geht es - wie hier - um die Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so liegt auf der Hand, dass die Maßstäbe, an denen sich das Amtsgericht Kulmbach im strafrechtlichen Verfahren zu orientieren hatte, keineswegs deckungsgleich sind mit den Maßstäben, die im hiesigen Verfahren zugrunde zu legen sind.

Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs deutlich das Interesse der Antragstellerin, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Abgesehen von der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. 2 des Bescheids wird daher der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Aufgrund des ganz überwiegenden Obsiegens des Antragsgegners werden die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang der Antragstellerin auferlegt. Das Obsiegen der Antragstellerin ist als gering zu bewerten, weil diese mit der Zustellung dieses Beschlusses zwar (zunächst) die Herausgabe ihres Führerscheins verlangen kann bzw. könnte - eine „Nachbesserung“ durch isolierte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids erscheint freilich jederzeit möglich. Gleichwohl dürfte die Antragstellerin auch dann keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, wenn sie ihren Führerschein (ggf. vorübergehend) wieder in Händen hätte, da die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) weiterhin vollziehbar ist. Somit war die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 2 des Bescheids vom 05.10.2015 zwar rechtlich geboten, doch erscheint ausgehend vom Interesse der Antragstellerin der Grad ihres Obsiegens unter den gegebenen Umständen gering.

Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 11 CS 15.1447

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un

Referenzen

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.