Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2014 wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird jedoch auferlegt, dafür zu sorgen, dass die Antragstellerin bei ihrer Ausreise bzw. Abschiebung über einen für eine Übergangszeit von ca. 3 Wochen ausreichenden Vorrat an den notwendigen Medikamenten verfügt (insb. Metformin 1000, Sitagliptin 100, Lantus, Amlodipin 10, Methotrexat und Prednisolon).

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Aserbaidschan. Sie reiste nach eigenen Angaben angeblich am 17.12.2012 auf dem Landweg (ab dem 12.12.2012 mit dem Lkw ab Moskau, 5 Tage) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 03.01.2013 in Z. Asylantrag (vgl. Niederschrift Bl. 17 ff. d. Bundesamtsakte). Ihre Personalien gab sie dabei an mit ... geb. ... (Bl. 8 d. Bundesamtsakte). Personalpapiere könne sie nicht vorlegen (Bl. 18 d. Bundesamtsakte). Den Namen ihrer Tochter, die sich im Heimatland (im Heimatort ...) aufhalte, gab sie mit ... an (Bl. 19 d. Bundesamtsakte).

Bei ihrer persönlichen Anhörung am 11.02.2013 (Bl. 32 ff. d. Bundesamtsakte) gab die Antragstellerin u. a. an, sie habe nicht arbeiten können, weil sie krank sei und einen hohen Blutdruck habe. Weiter führte sie aus, die Ausreise sei zusammen mit ihrer Tochter und deren beiden behinderten Kindern erfolgt. Im Lkw hätten sie den Kindern Schlaftabletten gegeben. Zu den Gründen für die Ausreise und den Asylantrag gab sie im Wesentlichen an, sie habe erst nach dem Tode ihres Mannes verstanden, wie es im Land zugehe, das viel Geld und Öl habe. Die Bürger bekämen nichts davon und sie hätten keine Möglichkeit gehabt, die Kinder richtig zu versorgen. Man habe von ihr Bestechungsgeld in Höhe von 1.500 Manat verlangt, damit die Kinder auf eine Liste kämen, um dann kostenlose Medikamente zu erhalten. Da habe sie dann ihren (am ... verstorbenen) Mann verstanden. Sie seien in einem Zustand gewesen, dass sie nicht gewusst hätten, woher sie Hilfe für die Kinder bekommen sollten. Ihre Tochter habe mehrere Selbstmordversuche unternommen und sie habe sie erst in letzter Sekunde retten können. In Deutschland hätten sie gesehen, was hier für die Menschen getan werde. Auf die Frage: „Also sind sie aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen hierher gekommen?“ antwortete die Antragstellerin mit „Ja.“ (Bl. 34 d. Bundesamtsakte). Die Frage nach weiteren Gründen beantwortete die Antragstellerin wie folgt: „Als wir hierher gekommen sind ins Ungewisse, da haben wir es erstmals erlebt, dass man Menschen achtet und ihnen hilft. Ich bin sehr dankbar für die Hilfe hier. In der Heimat haben wir ja zuerst alles versucht gehabt, damit man uns hilft, wir wollten ja nicht einfach so gehen. Wir haben auch Beschwerdebriefe geschrieben und um Hilfe gebeten, aber das half nichts.“

Der seinerzeitige Bevollmächtigte der Antragstellerin zeigte mit Schreiben vom 20.03.2013 deren Vertretung an und erhielt Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 11.07.2013 zeigte er dann die Mandatsbeendigung an.

Bei ihrer Beantwortung des Fragenkatalogs der Zentralen Rückführungsstelle Nordbayern zur Klärung der Identität gab die Antragstellerin am 25.04.2013 u. a. an, ihr Personalausweis und die ärztlichen Unterlagen der Enkelkinder seien versehentlich bei dem Lkw-Fahrer geblieben; sie hätten in der Eile beim Aussteigen die Tasche mit den Unterlagen im Lkw liegen gelassen. Zur Frage 12, ob sie einen Asylantrag stellen möchte, gab die Antragstellerin an: „Ja. Meine beiden Enkelkinder (sind) behindert. Ich möchte meiner Tochter behilflich sein. Ich bitte um Asyl.“ Zu ihren Personalien gab sie an, dass ihr Geburtsname „...“ sei und sie nach ihrer Eheschließung „...“ (...) heiße. Wann und wo ihre Ehe standesamtlich geschlossen worden sei, wisse sie nicht mehr. Ihr Ehemann habe ..., ... geheißen. Wann er genau geboren und gestorben sei, könne sie nicht mehr sagen.

Die Caritas Migrationsberatung Bamberg übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 03.09.2013 eine Vollmacht der Antragstellerin sowie ihrer Tochter und bat um Informationen zum Verfahren. Die Vollmacht vom 30.08.2013 bezog sich u. a. auf die „Wahrnehmung meiner/unserer sozialen und Vermögensangelegenheiten“.

Mit Schreiben vom 14.10.2013 (Bl. 48 ff. d. Bundesamtsakte) teilte die Ausländerbehörde des Kreises Unna dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die Antragstellerin sowie ihre Tochter und die Enkelkinder unter falschen Personalien Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten durch in ... aufgefundene Pässe identifiziert werden können. Die Pässe seien bei Verwandten versteckt worden, um die tatsächliche Identität und den Einreiseweg zu verschleiern. Die Pässe enthielten italienische Schengenvisa und italienische Einreisestempel. Der ZRS Nordbayern würden mit gleicher Post die Originaldokumente zugeleitet. Beigefügt waren Kopien der Nationalpässe und Visa (Bl. 49 ff. d. Bundesamtsakte). Aus diesen geht hervor, dass der wirkliche Nachname der Antragstellerin „...“ lautet, geb. am ... Italienische Schengenvisa wurden den genannten Familienmitgliedern am 04.12.2012 mit Geltungsdauer vom 10.12.2012 bis 04.01.2013 ausgestellt, die Einreise ins Schengengebiet (Ort unleserlich) erfolgte am 14.12.2012 (Bl. 53 d. Bundesamtsakte).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 09.05.2014 (Bl. 67 ff. d. Bundesamtsakte) den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet ab, erkannte ihr den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 3 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Weiter wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Im Wesentlichen wird dort darauf abgestellt; dass die Antragstellerin trotz mehrfacher Belehrung über ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflichten fortgesetzt nicht nur über ihre wahre Identität, sondern auch über den Reiseweg und den Verbleib ihrer Personalpapiere getäuscht habe.

Zugestellt wurde der Bescheid laut Postzustellungsurkunde am 14.05.2014 der Mitarbeiterin der Caritas Bamberg, die das Bundesamt angeschrieben hatte (Bl. 75 u. 91/92 d. Bundesamtsakte).

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19.05.2014, zunächst per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 09.05.2014 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylVfG und die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Zugleich beantragte sie sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den o.g. Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem der Antragstellerin die Abschiebung angedroht wird, anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde vorläufig geltend gemacht, die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei nach der Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehe und bei einem solchen Sachverhalt nach dem stand der Rechtsprechung und Lehre die Abweisung des Asylantrags sich geradezu aufdränge. Eine solche eindeutige Aussichtslosigkeit habe das Bundesamt hierbei aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonstigen erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden. Aus dem angegriffenen Bescheid sei nicht ersichtlich, dass in irgendeiner Weise berücksichtigt worden sei, dass die Antragstellerin an mehreren Krankheiten leide, die behandlungsbedürftig seien. U. a. verwiesen sie auf die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2, die eine Behandlung durch Insulingaben und weitere Medikamente notwendig mache, sowie einer lückenlosen Überwachung und Einstellung bedürfe, da bereits eine „Verzuckerung der Nerven“ eingetreten sei, die bereits zu einer eingeschränkten Nervenfunktion geführt habe und wo die Gefahr bestehe, dass u.U. auch Gliedmaßen absterben würden. Aufgrund dieser Erkrankung sei bereits eine lückenlose Überwachung und Versorgung mit Medikamenten notwendig, die im Heimatland der Antragstellerin nicht gewährleistet sei, da sie vom dortigen Gesundheitssystem nicht zu leisten sei. Sofern die entsprechenden Medikamente überhaupt zu erhalten seien, müssten diese selbst bezahlt werden. Dazu fehlten jedoch der Antragstellerin die Mittel. Auch die Restfamilie, die sich noch in Aserbaidschan aufhalte, sei nicht in der Lage, diese Kosten zu übernehmen. Weiterhin leide die Antragstellerin an einer rheumatischen Arthritis, die es ebenso erforderlich mache, Medikamente einzunehmen. Auch hinsichtlich der rheumatischen Erkrankung sei kurzfristig mit Sicherheit mit einer Verschlechterung zu rechnen, sofern die notwendige Behandlung nicht fortgeführt werde. Die Offensichtlichkeitsentscheidung sei dann nicht gerechtfertigt, wenn der Asylbewerber entweder Umstände vortrage, die nahe legten, dass er in seinem Heimatstaat bereits nach Art und Intensität asylerhebliche staatliche Verfolgungsmaßnahmen erlitten habe, oder wenn sich der Asylbewerber erkennbar auf ein Merkmal in seiner Person berufe, das allein oder zusammen mit weiteren Umständen geeignet sei, in seinem Heimatland eine asylrechtliche Verfolgung auszulösen. Das Bundesamt habe außerdem die einschlägige Rechtsprechung zu überprüfen. Eine eindeutige Aussichtslosigkeit sei dann nicht gegeben, wenn die auf den Fall des Antragstellers passende Rechtsprechung nicht eindeutig und gefestigt sei. Unter Zugrundelegen dieser Erfordernisse lägen die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vor, so dass dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Folge zu leisten sei. Der Antrags- und Klageschrift waren 5 ärztliche Atteste vom 17.05.2014 (Hausärztin), 15.05.2014 (Diabetologe sowie Orthopädisch-unfallchirurgische Praxisklinik), 29.04.2014 (Klinikum Bamberg) und 04.04.2014 (Orthopädisch-unfallchirurgische Praxisklinik) beigefügt.

Der Einzelrichter wies die Beteiligten mit Schreiben vom 20.05.2014 auf die erste Einschätzung der Sache hin und übermittelte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin die Bundesamtsakte zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht.

Nach Gewährung der Akteneinsicht machte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.05.2014 weiter geltend, dass die von der Caritas vorgelegte Vollmacht nicht zur Vertretung im Asylverfahren berechtigte und schon gar nicht über die Caritas eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgen könne. Aufgrund dessen könne der Bescheid keine Wirkung entfalten. Da das Asylverfahren somit noch nicht abgeschlossen sei, habe die Antragsgegnerin nunmehr die vorgelegten ärztlichen Atteste hinsichtlich der Erkrankung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Auch für den Fall, dass das Gericht von einer ordnungsgemäßen Zustellung und Bekanntgabe des Bescheides ausgehe, seien dennoch die der Antragsgegnerin noch nicht bekannte eingereichten ärztlichen Atteste bei einer gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu berücksichtigen. Weiterhin möchten sie dem Gericht zur Kenntnis bringen, dass die Antragstellerin ihre Gesundheitsbeeinträchtigung bei der mündlichen Anhörung am 11.02.2013 nicht habe angeben können, da sie erst später erkrankt sei. Aus dem beiliegenden ärztlichen Attest des Diabetologen vom 15.05.2014 gehe hervor, dass die Antragstellerin erst seit 28.06.2013 bei ihm in Behandlung gewesen sei, da die Diabeteserkrankung erst kurz vorher festgestellt worden sei. Die Antragstellerin sei erst in der Bundesrepublik Deutschland an Diabetes erkrankt. Aufgrund der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 seien bei der Antragstellerin bereits diabetesbedingte Folgeerkrankungen mit diabetischer Polyneuropathie aufgetreten. Um eine Verschlechterung bzw. den Verlust von Extremitäten zu vermeiden sei es dringend erforderlich, dass die Antragstellerin Diabetestabletten einnehme und sich Insulin spritze. Hierfür sei es notwendig, dass eine kontinuierliche Blutzuckerstoffwechseleinstellung und Kontrolle stattfinde. Sollten diese Kontrollen nicht weiterhin stattfinden bzw. kurzzeitig ausgesetzt werden und keine Medikamente gegeben werden, hätte dies mit konkreter Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass weitere diabetesbedingte Folgeerkrankungen auftreten würden, wie dies im ärztlichen Attest vom 15.05.2014 beschrieben werde. Diese Gesundheitsgefahren bezüglich der weiteren Folgeerkrankungen erforderten eine kontinuierliche medizinische Behandlung und Kontrolle sowie die Einnahme der verschriebenen Medikamente. Bei einer Abschiebung der Antragstellerin nach Aserbaidschan sei zu befürchten, dass diese medizinische Versorgung in keiner Weise gewährleistet sei, was zwangsweise zu einer konkreten Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin bis hin zum Tode führen könnte. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2013 sei auf Seite 19 ersichtlich, dass das Gesundheitssystem in Aserbaidschan in relativ schlechtem Zustand sei. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass es der Antragstellerin in Aserbaidschan nicht möglich wäre, die Medikamente zu bezahlen und auch nicht die Arzthonorare. In Aserbaidschan solle es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes zwar eine kostenlose medizinische Versorgung geben, diese bestehe jedoch lediglich auf dem Papier. Mittellose Patienten würden minimal versorgt. Der größte Teil der Bevölkerung könne sich eine medizinische Versorgung in Aserbaidschan nicht leisten. Da dies auch für die Antragstellerin zutreffe, würde eine Abschiebung für sie nach Aserbaidschan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Erkrankungen führen und nach kurzer Zeit auch zum Tode. Aufgrund der Erkrankungen der Antragstellerin seien ihr wohl Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen, was wiederum dazu führe, dass damit auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden.

Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags werde mitgeteilt, dass dieser sich nicht auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehe.

Dem beigefügten ärztlichen Attest des Diabetologen vom 15.05.2014 ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich dort seit dem 28.06.2013 in Behandlung befinde. Weiter wurde das bereits mit der Antragsschrift übermittelte Attest des gleichen Arztes vom 15.05.2014 nochmals übersandt.

Die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge war dem Gericht bereits vorab am 20.05.2014 übermittelt worden. Mit Schreiben vom 27.05.2014 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der etwas unklar formulierte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Ziffer V der Antrags- und Klageschrift wird gemäß § 88 VwGO sachdienlich so ausgelegt, dass er sich entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2014 richtet. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt und ist auch sonst zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Gemäß Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichter hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinn der o.a. Vorschriften. Ergänzend ist zur Sache und zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Soweit seitens der Antragstellerin geltend gemacht wird, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2014 ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, ist dem Vortrag ihres Bevollmächtigten zuzugestehen, dass die seitens der Caritas vorgelegte Vollmacht jedenfalls nicht ausdrücklich eine Vertretung im Asylverfahren beinhaltet und auch die Entgegennahme von Zustellungen nicht ausdrücklich angeführt ist. In Betracht kommt allerdings, dass auch das Asylverfahren als „soziale Angelegenheit“ eingestuft werden könnte, für deren Wahrnehmung der Caritas Vollmacht erteilt wurde. In der vorliegenden Sache kann die Frage des Vorliegens einer wirksamen Bevollmächtigung der Caritas im Asylverfahren allerdings offen bleiben, da ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls gemäß § 8 VwZG geheilt ist (vgl. OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 2 M 104/13 - AuAS 2013, 102 - juris Rn. 6; OVG NRW, B.v. 25.7.2000 - 1 A 2904/00.A - AuAS 2000, 213 - juris Rn. 13 ff.). Es steht nach Aktenlage und dem Sachvortrag in der Antrags- und Klageschrift fest, dass der Antragstellerin der Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2014 „über die Caritas“ bekanntgegeben wurde. Mit der Beauftragung ihres Bevollmächtigten mit der Prozessführung am 15.05.2014 muss ihr der Bescheid bekannt gewesen sein, allerspätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung am 19.05.2014, da die erste Seite des Bescheides beigefügt war (mit dem handschriftlichen Vermerk „Am 17. od. 14. zugestellt“). Fristgerecht gestellt wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin in jedem Fall.

Ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG sind dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - und ihr vorgehend das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - NVwZ 1996, 678). Dies ist in der vorliegenden Sache nicht der Fall, vielmehr liegen auch nach summarischer Beurteilung des erkennenden Einzelrichters im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) und ebenso die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG) offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG).

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG ergibt sich dies bereits daraus, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben in das Bundesgebiet auf dem Landweg eingereist ist und sie auch nach den inzwischen vorliegenden Feststellungen der Ausländerbehörde des Kreises Unna von Italien aus auf dem Landweg nach Deutschland gekommen ist. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor. Hinsichtlich einer Verfolgung wegen der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Insgesamt erscheint die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gleich in mehrfacher Hinsicht berechtigt. So hat die Antragstellerin nach der Mitteilung des Kreises Unna vom 14.10.2013 und den beigefügten Anlagen (Bl. 48 ff. d. Bundesamtsakte) gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG über ihre Identität getäuscht und ihre Mitwirkungspflichten gröblich verletzt (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG). Weiter erscheint auch nach den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Asylantrags gemachten Angaben offensichtlich, dass die Antragstellerin Aserbaidschan mit ihrer Tochter und den Enkelkindern unverfolgt verlassen hat, um eine medizinische Behandlung der Enkelkinder in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, womit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG) und ebenso offensichtlich ist, dass die Antragstellerin Aserbaidschan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat bzw. um der allgemeinen Notsituation hinsichtlich der medizinischen Versorgung der Enkelkinder zu entgehen (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Diese Fakten wurden auch mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in keiner Weise in Frage gestellt.

Soweit geltend gemacht wird, vorläufiger Rechtsschutz sei aufgrund der Erkrankungen der Antragstellerin erforderlich, kann dies ebenfalls keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz bzw. Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sogenannte „zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse erfasst werden, d. h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, bzw. wenn er im Zielstaat die erforderliche medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712 - juris Rn. 15/16). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise alsbald nach Rückkehr in die Heimat zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a. a. O.). Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben dann zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8). Daher reicht es nicht aus, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, sich die Erkrankung aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zielt nicht auf Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - InfAuslR 2006, 485 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Einzelrichters in Bezug auf die geltend gemachten Krankheiten nicht gegeben. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Bei den attestierten Erkrankungen handelt es sich nicht um akute vorübergehende Erkrankungen, sondern um dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren Behandlung nach den vorliegenden Erkenntnissen in Aserbaidschan grundsätzlich ebenso möglich ist wie in der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2014 Az. 508-516.80/3 AZE, Teil IV Nr. 1.2, Seite 21, hat die Regierung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Auch für die Behandlung von Diabetes wurden 2013 zusätzliche Mittel bereitgestellt (vgl. Azer News, Bericht vom 31.10.2013 „Azerbaijan triples funding for diabetes treatment“). Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amtes dargestellt wird, dass der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen problematisch ist, weil kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem bestehe, betrifft dies primär die stationäre Behandlung in Krankenhäusern. Eine solche ist bei der Antragstellerin nach den vorliegenden Attesten nicht erforderlich. Weiter ist es insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 so, dass nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen die Behandlung von Diabetes schon seit längerem grundsätzlich kostenlos war und Diabetespatienten auch von den offiziellen Gebühren für Gesundheitsdienste ausgenommen waren (vgl. Auskunft Accord vom 12.10.2006 Az. ACC-AZE-5097). Seit 2005 besteht in Aserbaidschan außerdem ein spezielles Nationales Diabetes Programm, in dessen Rahmen auch kostenlos Medikamente abgegeben werden (vgl. u. a. WHO, Country Cooperation Strategy Azerbaijan, Mai 2013; Medical News, Bericht vom 13.11.2013 „Study highlights disparities in access to diabetes treatment in European countries“, beruhend auf einer Studie der International Diabetes Federation European Region - IDF Europe). Nach den vorliegenden Berichten war zwar in der Vergangenheit dieses Programm nur in der Hauptstadt Baku und Umgebung effektiv umgesetzt worden und gab es in ländlichen Regionen Probleme mit der ausreichenden Medikamentenversorgung, im Hinblick auf die auch vom Auswärtigen Amt bestätigten Verbesserungen im Gesundheitswesen ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls in der Region Baku eine ausreichende und kostenlose Behandlung ihrer Diabeteserkrankung erreichen kann, ebenso eine kostenlose Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten.

Soweit seitens der Antragstellerin geltend gemacht wird, dass es ihr in Aserbaidschan nicht möglich wäre, die nötigen Medikamente zu bezahlen, trifft dies somit nach summarischer Beurteilung nicht zu. Weiterhin handelt es sich bei dem gesamten Vortrag dazu, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankungen Abschiebungsschutz zu gewähren sei, um neues Vorbringen, das sie im Asylverfahren entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 2 AsylVfG nicht geltend gemacht hatte. Nach Art. 16a Abs. 4 GG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG lässt der erkennende Einzelrichter daher dieses neue Vorbringen unberücksichtigt, soweit über die angeführten kurzzeitig verfügbaren Quellen hinaus exaktere Ermittlungen nötig wären, da dies zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde (vgl. hierzu auch BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - NVwZ 1996, 678). Soweit seitens der Klägerin behauptet wird, sie sei erst in Deutschland an Diabetes erkrankt, erscheint dies auch nach den vorliegenden ärztlichen Attesten nicht glaubhaft. Zwar erfolgte nach den vorliegenden Attesten die Erstdiagnose von Diabetes mellitus in Deutschland im Juni 2013, jedoch wurden nach den ärztlichen Attesten bereits diabetesbedingte Folgeerkrankungen festgestellt, was auf eine bereits länger vorliegende Diabeteserkrankung schließen lässt. Nach den Angaben der Antragstellerin bei ihrer Anhörung konnte sie wegen Krankheit bereits in Aserbaidschan nicht arbeiten (vgl. Bl. 33 d. Bundesamtsakte). Zwar hat sie dabei Diabetes mellitus nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch bereits ihren hohen Blutdruck, der nach den vorliegenden Attesten bei den diabetesassoziierten Diagnosen aufgeführt ist. Nach den Gesamtumständen kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bereits in Aserbaidschan an Diabetes mellitus erkrankt war (nach Angaben der „Azerbaijani Diabetes League“ litten in Aserbaidschan im Jahr 2012 beinahe 200000 Personen an Diabetes mellitus). Obwohl die Antragstellerin nach ihren Angaben bereits in Aserbaidschan krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, hat sie nie geltend gemacht, dass ihre Krankheiten dort nicht hätten behandelt werden können oder sie kein Geld für die erforderlichen Medikamente gehabt hätte. Weiter hätte die Antragstellerin auch im Rahmen ihres asylrechtlichen Verfahrens - in dem sie einige Zeit bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der auch Akteneinsicht erhalten hatte, und zudem durch die Caritas betreut wurde - hinreichend Gelegenheit gehabt, die Erforderlichkeit von Abschiebungsschutz aufgrund ihrer Erkrankungen geltend zu machen. Nachdem sie dies nicht getan hat, konnte diese Frage im angefochtenen Bescheid nicht geklärt werden. Eine exakte Klärung aller diesbezüglichen Fragen würde das verwaltungsgerichtliche Verfahren verzögern. Nachdem gemäß den dem erkennenden Einzelrichter aktuell vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende und weitgehend kostenfreie Behandlung der Erkrankungen der Antragstellerin zumindest im Raum Baku möglich ist, erscheint es sachgerecht und verhältnismäßig, das zweifelsfrei verspätete Vorbringen der Antragstellerin im Übrigen unberücksichtigt zu lassen.

Unabhängig davon wurde seitens der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohen würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen läuft die Antragstellerin nicht Gefahr, in Aserbaidschan völlig unbehandelt zu bleiben. Zumindest die ambulante und medikamentöse Grundversorgung erscheint gewährleistet. Eine medizinische Versorgung entsprechend dem Standard in der Bundesrepublik Deutschland kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Im Interesse der Vermeidung einer Übergangsproblematik erscheint es dem Unterzeichneten jedoch geboten, in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 169 Abs. 2) die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Auflage an die Antragsgegnerin zu versehen, dafür zu sorgen, dass die Ausreise bzw. Abschiebung der Antragstellerin mit einem für eine Übergangszeit von ca. 3 Wochen ausreichenden Vorrat an den notwendigen Medikamenten erfolgt.

Insgesamt ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Juni 2014 - 1 S 14.30240

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Juni 2014 - 1 S 14.30240 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Juni 2014 - 1 S 14.30240 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. März 2013 - 2 M 104/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 1. Kammer – vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 1. Kammer – vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um seine vom Antragsgegner am 27.03.2013 beabsichtigte Abschiebung zu verhindern.

2

Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 20.03.2013 abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12.02.2013 – 2 M 66/12 –, m.w.N.). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

5

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2011 vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Entscheidung des Bundesamts sei dem Antragsteller wirksam zugestellt worden (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Beschlusses).

6

Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angegebenen Gründe vermag der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die genannte Entscheidung des Bundesamts dem Antragsteller tatsächlich im Jahr 2011 ausgehändigt worden ist. Diese tatsächliche Feststellung zieht der Antragsteller nicht konkret in Zweifel, vertritt aber die Auffassung, dass die daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass der Bescheid „gemäß § 8 VwZG als zugestellt“ gelte, nicht zutreffe, weil das spezielle asylverfahrensrechtliche Zustellungsrecht „den allgemeinen Regelungen verdrängend“ vorgehe, weswegen „insbesondere § 8 VwZG nicht anwendbar“ sei. Hierin ist dem Antragsteller indes nicht zu folgen. § 8 VwZG ist auch in Asylverfahren anwendbar. Die besonderen asylverfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen dienen ersichtlich der Erleichterung und Beschleunigung des Asylverfahrens. Den zuständigen Behörden sollen erweiterte Möglichkeiten, wirksame Zustellungen vorzunehmen, eröffnet werden. § 10 AsylVfG begründet kein generelles Sonderrecht für asylrechtliche Zustellungen. Greifen die besonderen Regelungen nicht, richtet sich die Wirksamkeit der Zustellung nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 10 AsylVfG Rn. 13).

7

Soweit der Antragsteller meint, dass die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung von einer unzuständigen Behörde, nämlich dem Antragsgegner, vorgenommen worden sei, während die Zuständigkeit tatsächlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liege, dass die Frist von zwei Jahren zu lang bemessen sei und dass die Befristungsentscheidung jedenfalls für die aktuell vorgesehene Abschiebung zu spät getroffen worden sei, ist auf die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.2012 – 11 S 2303/12 – zu verweisen. Danach besteht in der Regel kein Recht, während des Rechtsschutzverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die Entscheidung muss dem Ausländer lediglich so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe noch vom Bundesgebiet aus organisieren bzw. einlegen kann. Dass dies hier nicht geschehen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Antragstellers in der Beschwerdebegründung hat er bereits am 19.03.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners Widerspruch eingelegt.

8

Im Übrigen bestehen gegen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keine durchgreifenden Bedenken, zumal auf diese Weise in landsbezogene Gesichtspunkte wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet eher einbezogen werden können (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 11 AufenthG, Rn. 5ff.).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.