Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2018 - Au 8 K 17.33445

published on 29/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2018 - Au 8 K 17.33445
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage gegen die Ziffern 1. und 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 zurückgenommen worden ist.

II. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 wird in den Ziffern 4. mit 6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

III. Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung des Vorliegen eines Abschiebungsverbotes.

1. Der unter Vorlage einer Tazkira in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist 1999 geboren und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit.

Nach der Einreise auf dem Landweg beantragte der damalige Amtsvormund mit Schreiben vom 10. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23. März 2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in einem eigenen Haus in der Provinz, Bezirk * gelebt habe. Ein Schulbesuch sei ihm nur bis zur dritten Klasse möglich gewesen. Die Taliban, die das Dorf beherrscht hätten, hätten die Schule immer wieder angegriffen und sein Vater habe deshalb aus Sicherheitsgründen seinen Schulbesuch nicht weiter erlaubt. Ein älterer Bruder arbeite bei der afghanischen Polizei in der Provinz, weitere vier Schwester wären mit seinen Eltern, nachdem er Afghanistan verlassen habe, innerhalb der Provinz in einen etwa 20 Autominuten entfernten Ort umgezogen. Grund für den Umzug sei gewesen, dass die Taliban den ältesten Bruder des Klägers getötet hätten. Der Familienunterhalt sei durch die Einnahmen aus einem von seinem ältesten, jetzt getöteten Bruder betriebenen Gemüseladens erwirtschaftet worden. Sein Vater habe eine Landwirtschaft besessen. Der Gemüseladen sei nach dem Tod des Bruders weiter vermietet. Zu seinen Fluchtursachen befragt gab der Kläger im Wesentlichen an, dass es im Rahmen des Betriebs der Landwirtschaft Auseinandersetzungen mit Nachbarn um die Bewässerung der Grundstücke gegeben habe. Der Nachbar, mit dem der Streit bestanden habe, habe den Taliban verraten, dass ein Bruder des Klägers, der * heißt, bei der afghanischen Polizei arbeite. Daraufhin seien die Taliban zur Familie des Klägers gekommen und hätten den Vater des Klägers aufgefordert, den bei der Polizei arbeitenden Bruder zur Aufgabe dieser Tätigkeit zu bewegen. Nach Verstreichen einer zweitägigen Frist seien die Taliban erneut erschienen. Da sein Vater nichts veranlasst hätte, hätten die Taliban seinen Vater damit bedroht, dass auch die anderen Söhne bestraft würden. Wiederum eine Woche später seien die Taliban um Mitternacht vor dem Haus der Familie des Klägers erschienen. Sein älterer Bruder * habe die Türe geöffnet und sei von den Taliban geschlagen worden. Er selbst habe seinen Bruder zur Hilfe kommen wollen und habe einen Schlag mit einer Waffe auf den Kopf erhalten. Er sei dann sofort weggelaufen und sein Bruder, der bei der Polizei arbeite, habe ihn telefonisch aufgefordert, bei einem Freund Zuflucht zu nehmen. Dieser hätte ihn wegen der Verletzung in ein Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater telefonisch darüber informiert, dass der ältere Bruder von den Taliban entführt worden sei. Ihm sei geraten worden, sofort das Land zu verlassen. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er von seinem Vater erfahren, dass sein älterer Bruder zwar von den Taliban freigelassen worden sei, er sei jedoch misshandelt und geschlagen zurückgekehrt. Erst weitere vier Monate später habe er von seinem bei der Polizei arbeitenden Bruder telefonisch erfahren, dass sein Bruder * noch in der gleichen Nacht, als er von zu Hause weggelaufen sei, von den Taliban umgebracht worden sei. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von den Taliban im ganzen Land gefunden zu werden. Seine Eltern und seine Schwestern seien als Frauen bzw. ältere Menschen nicht von den Taliban bedroht. Der bei der Polizei arbeitende Bruder könne ebenfalls nicht nach Hause zurückkehren. Für das von ihm Vorgetragene könne der Kläger eine Bestätigung der örtlichen Behörde vorlegen.

Auf die Niederschrift über die Anhörung wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 4.). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger keine ihn betreffende individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht hätte. Das Vorbringen sei auch insgesamt oberflächlich und unsubstantiiert. Der Tod des Bruders des Klägers lasse keinen Bezug zur Person des Klägers erkennen, die Familie habe auch noch weiter an dem Wohnort gelebt und sei erst nach mehreren Monaten in einen nahe gelegenen Ort umgezogen. Die Schilderungen der Kläger ließen keine Verfolgungshandlung erkennen, die an den Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfe. Auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sei abzulehnen. Die allgemeine Sicherheitslage sei nicht derart, dass eine generelle Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, zu bejahen sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger könne als junger arbeitsfähiger Mann den Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Tätigkeit sicherstellen, die Großfamilie lebe in Afghanistan.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

2. Am 8. Juni 2017 erhob der Kläger Klage.

Zur Begründung trug sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 vor, dass dem Kläger die Rekrutierung durch die Taliban bei einer Rückkehr drohe. Der Kläger sei Opfer des Überfalls der Taliban gewesen, was sich auch durch die Narbe an seinem Kopf bestätigen lasse.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 nahm der Kläger den ursprünglich erhobenen Klageantrag hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes zurück und beantragt,

unter Aufhebung der Ziffern 4. mit 6. des Bescheids vom 31. Mai 2017 die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakte auf elektronischem Weg vorgelegt.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der Sache wurde am 29. Juni 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten.

Gründe

Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten daran teilgenommen hat. Die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen.

1. Soweit die Klage hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der Feststellung des subsidiären Schutzstatus in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 vom Kläger zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1999 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

2. Die im Übrigen zulässig erhobene Klage hat in Bezug auf die noch streitgegenständliche Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistan zu. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).

a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die zu erwartenden schlechten allgemeinen Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 30285/14 - InfAuslR 2015, 212 = juris Rn. 17 ff.).

b) Gemessen hieran liegen diese besonders strengen Voraussetzungen vor.

aa) Der Kläger ist als junger Erwachsener ohne ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan in einer besonderen Situation, die die Sicherung seines Lebensunterhalts bei einer Rückkehr nicht gewährleistet.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2018 - 13a ZB 17.31652 - juris Rn. 6). Der Verwaltungsgerichtshof geht insoweit davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, im Regelfall auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder jedenfalls in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

Ob von dieser als Regelfall anzusehenden Situation wegen im Einzelfall besonderer individueller Umstände des Ausländers eine abweichend zu beurteilende Ausnahmesituation vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es ist vielmehr eine Frage der konkreten Umstände in denen sich der Asylbewerber befindet.

Dabei ist vorliegend zum einen der Entwicklungsrückstand des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) zwar bereits volljährig. Allerdings sind dem Kläger trotz dieses Alters weiter Leistungen der Erziehungsbeistandschaft gewährt, er ist in einer sozial betreuten Einrichtung untergebracht. Auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 hat der Einzelrichter aufgrund des Verhaltens des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu einem selbstverantwortlichen Leben nicht in vollem Umfang in der Lage ist. Auch wenn er zwischenzeitlich volljährig geworden ist, ist zu berücksichtigen, dass er weder in der Vergangenheit, als er als Minderjähriger mit der Familie zusammenlebte, noch derzeit eine allein auf sich gestellte eigenständige Lebensführung erlernt oder ausgeführt hat.

Diese Unselbständigkeit hat sich für den Einzelrichter auch überzeugend aus dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 ergeben. Der Kläger war von einer Betreuerin der Einrichtung begleitet, eine selbständige Verantwortlichkeit des Klägers war nicht ohne weiteres erkennbar.

Zudem hat sich die Situation für Rückkehrer nach dem Bericht des UNHCR vom April 2016, aktualisiert im Dezember 2016, sowie von EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socioeconomic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazare Sharif, and Herat City von August 2017 (im Internet abrufbar) nochmals verschlechtert. Daraus ergibt sich, dass sich die Situation u.a. auch wegen der hohen Zahl an Rückkehrer aus Pakistan besonders nach Kabul weiter verschärft hat. Dies betrifft alle Bereiche wie Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser und sanitärer Infrastruktur und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten. Eine Unterstützung durch die (erweiterte) Familie oder ethnische Gemeinschaft ist danach dringend erforderlich. Ein starkes soziales Netzwerk muss gegeben sein. Ohne familiäre Unterstützung ist das Leben für Jugendliche sehr schwierig (EASO, a.a.O., S. 115).

bb) Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung des Klägers nach Kabul. Der Kläger wird ohne Hilfe nicht in der Lage sein, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Auch wenn in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist, dass ein Vertrautsein mit den Verhältnissen im Herkunftsland nicht notwendig ist, es vielmehr ausreicht, dass der Rückkehrer eine der beiden Landessprachen in Afghanistan spricht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.30625 - juris Rn. 5), so ist aufgrund der besonderen Umstände des Klägers vorliegend eine abweichende Beurteilung geboten. Denn des jugendlichen Alters und dem Fehlen einer bisherigen selbstständigen Lebensführung ist davon auszugehen, dass ohne die notwendige Unterstützung bei der Aufnahme von Tätigkeiten, die die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts gewährleisten, der Kläger vor besonderen Schwierigkeiten steht.

Auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Erkenntnismittel geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Kläger bei einer Ausreise nach Kabul in eine existentielle Gefahr geraten würde.

3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht bewertet die im Klageantrag verfolgten Schutzanträge jeweils gleichwertig, so dass hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge und dem Obsiegen des Klägers hinsichtlich eines Klageantrags eine Kostenquotelung im ausgesprochenen Umfang sachgerecht ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
published on 04/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
published on 08/09/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.