Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig sowie eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien.
Der am ... 1995 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 8. Januar 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 24. Februar 2015 Asylerstantrag stellte.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen aufgrund eines EURODAC-Treffer Bulgarien Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Rates und des Rates (Dublin III-VO) vor.
Am 13. März 2015 richtete die Bundesrepublik Deutschland ein Übernahmeersuchen an die Republik Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 27. März 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und gegenüber dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (Ziff. 2).
Der Asylantrag sei gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates angegeben, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedsstaat überstellt werden wolle. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, man könne in Bulgarien als Mensch nicht leben. Er sei dort schlecht behandelt und eingesperrt worden. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nicht vor. Bulgarien unternehme gegenwärtig mit Hilfe des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und in Kooperation mit dem UNHCR und diversen Nichtregierungsorganisationen große Anstrengungen, um trotz des gestiegenen Flüchtlingszustroms die Anforderungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu gewährleisten. Dabei werde die Situation im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem und die Umsetzung der Maßnahmen des bis September 2014 andauernden EASO-Einsatzplanes fortlaufend beobachtet und bewertet. Daher werde der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Bulgarien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamtes vom 29. April 2015 wird ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 Klage erhoben und beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2015 aufzuheben und über das Asylbegehren des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden.
Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.
Ein vom Kläger zunächst gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Az: Au 5 S 15.50253) wurde mit Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2015 zurückgenommen. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 eingestellt.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit Erklärungen vom 24. Juni 2015 bzw. 3. Juli 2015 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
Über den Rechtsstreit konnte der Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2015, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit besitzt der Kläger aber auch keinen Anspruch, dass über sein Asylgesuch im nationalen Verfahren entschieden wird.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlegt dem Bundesamt die Verpflichtung auf, die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG oder in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebung vollzogen werden kann. An diesen Rechtsvorschriften gemessen, hat das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. April 2015 zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet.
Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Bulgarien handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG).
Die Zuständigkeit der Republik Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ergibt sich aus der Erklärung der ungarischen Behörden vom 13. Januar 2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 2015 gegeben.
Gründe, die einer Überstellung des Klägers nach Bulgarien entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Bulgarien, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw., es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei der Republik Bulgarien handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.
Die Dublin III-VO ist das grundlegende Regelwerk auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Grundsatz, dass ein Schutzsuchender im ersten sicheren Mitgliedstaat um Schutz nachsuchen muss und eine freie, selbstbestimmte Wahl des Zufluchtslandes nicht besteht. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH (große Kammer), U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 414 ff.). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn der zuständige Mitgliedstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (große Kammer), U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208 ff.). Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EUGH a. a. O.).
Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.
An diesen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl. 2014, 790 ff.). Von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann nur bei strukturellen landesweiten Missständen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern begründen und die von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden. Eine umfassende Prüfung des Asylverfahrens, der Aufnahme- und Lebensbedingungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und die dortige Einhaltung des Unionsrechts kann nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte sein. Vielmehr gebietet der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat, und die Verwirklichung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems innerhalb der Europäischen Union als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ die Überprüfung systemischer Mängel auf eine Evidenzkontrolle, auf Sonderfälle ähnlich der verfassungsgerichtlichen Ausnahmen vom Konzept normativer Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris, Rdnr. 189), zu beschränken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 -, juris). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG, B. v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage des dem Gericht vorliegenden, aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Bulgarien (vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien -, Stand 04/2014, abrufbar unter http://www.unhcr.de; EASO (European Asylum Support Office) Operating Plan to Bulgaria, abrufbar unter www.asylumineurope.org; Hristova/Apostolova/Deneva/Fiedler, Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien, abrufbar unter www.aktionbleiberecht.de) für den Kläger derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Bulgarien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Zwar sind im Hinblick auf das Ansteigen der Zahl der Asylsuchenden bestehende Schwächen des bulgarischen Asylsystems insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen nicht auszuschließen, gleichwohl werden seitens des UNHCR erhebliche Verbesserungen bei der Registrierung, der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren Bulgarien festgestellt. Aus diesem Grund wird eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien als nicht mehr gerechtfertigt angesehen (UNHCR, Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien - Stand 04/2014, S. 17, abrufbar unter http://www.unhcr.de).
Hinsichtlich der Bewertung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat Bulgarien folgt das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien tatsächlich nicht vorliegen (vgl. zuletzt: VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014, - A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14 -; U. v.18.3.2015 - A 11 S 2042/14; U. v. 1.4.2015 - A 11 S 106/15; ebenso BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 -; VG Bayreuth, B. v. 8.1.2015 - B 3 S 14.50120 -; VG Augsburg, B. v. 25.8.2014 - Au 7 S 14.50199 und Au 7 K 14.50198 -; VG Düsseldorf, U. v. 16.12.2014 - 17 K 6924/14.A - und B. v. 19.12.2014 - 17 L 3091/14.A - und B. v. 12.12.2014 - 17 L 2916/14.A -; a. A. VG Oldenburg, B. v. 27.1.2015 - 12 B 245/15 -; jeweils juris). Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des erheblichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen im Jahr 2013 vorübergehend systemische Schwachstellen möglicherweise vorhanden waren, dass seitdem aber im bulgarischen Asylsystem bzw. -verfahren erhebliche Fortschritte gemacht werden konnten und insgesamt eine Entlastung des Asylsystems eingetreten sei. So seien bauliche und personelle Missstände im Wesentlichen behoben worden, die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln sei entscheidend verbessert worden, so dass nunmehr lediglich die flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit adäquater Nahrung problematisch sei (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., unter Bezugnahme auf UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014).
Auch wenn vergangene Erfahrungen im Zielstaat in die Gesamtwürdigung hinsichtlich des Vorliegens systemischer Schwachstellen einzubeziehen sind, führen individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GrCh verstoßenden Behandlung im Einzelfall nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2014, a. a. O.). Eine in Bulgarien bereits erlittene Haft begründet für sich genommen noch keine systemischen Mängel des Asylsystems und Aufnahmebedingungen. Eine im maßgeblichen Zielstaat bereits erfahrene, relevante Schlechtbehandlung führt nicht dazu, dass bei der Feststellung systemischer Schwachstellen des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen wären (vgl. VGH BW a. a. O.). Vielmehr ist das Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die vom Kläger vorgetragene, in Bulgarien erlittene Haft reicht indes nicht aus, um eine strukturelle, regelhafte Schwachstelle des Asylsystems in Bulgarien zu verifizieren. Die Inhaftierung von Ausländern und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind und bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern sichergestellt ist, dass nach der Antragstellung zeitnah eine Registrierung erfolgt (vgl. VGH BW a. a. O.).
Defizitäre Verhältnisse, von denen auch die einheimische Bevölkerung betroffen ist, rechtfertigen allein nicht die Annahme nicht mehr menschenwürdiger Behandlung. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der übereinstimmend berichteten Verbesserungen in Unterbringung und Versorgung für den Fall der Rücküberstellung des Klägers nach Bulgarien nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 EU-GrCh zu befürchten. Hinsichtlich der Situation von anerkannten international Schutzberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unionsrecht lediglich eine Inländergleichbehandlung und damit eine Teilhabe an den allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der bulgarischen Bevölkerung vorgesehen ist (vgl. Art. 26 bis 30 QRL).
Für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleine Kinder gehören, ist daher nicht davon auszugehen, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe vorliegen, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (vgl. VGH BW a. a. O.).
Der Kläger kann einer Überstellung nach Bulgarien somit nicht damit entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.
Ein der Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014 S 244 ff = juris Rn. 11 ff; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten seit Aufnahme des Überstellungsgesuchs durch die Republik Bulgarien (27. März 2015) noch nicht abgelaufen, so dass es keine Entscheidung über die Frage bedarf, ob dem Kläger allein aus dem Fristablauf ein subjektiv-öffentliches Recht erwachsen kann.
Schließlich begegnen die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien keinen Bedenken. Die bulgarischen Behörden haben der Rückführung mit Schreiben vom 27. März 2015 zugestimmt. Insoweit wurde lediglich verlangt, die geplante Abschiebung des Klägers rechtzeitig, das heißt mindestens sieben Werktage vor Durchführung, anzukündigen.
Nach allem war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.