Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hotels in Büro- und Wohneinheiten sowie den (im Zusammenhang damit stehenden) Neubau eines Parkhauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr., Fl.Nr. ... sowie Fl.Nr., Gemarkung ... Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... sind unbebaut und dienen derzeit unter anderem als Abstellfläche für Kfz.

Unmittelbar südlich an die Grundstücke Fl.Nrn. ... sowie ... grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... an. Auf dem Grundstück befindet sich ein fünfstöckiges Gebäude (Erdgeschoss und vier Obergeschosse), welches bis Oktober 2016 als „Kurhotel ...“ genutzt wurde. Südwestlich von den Grundstücken der Klägerin liegt, getrennt durch die ...-Straße (Fl.Nr. ...), das Grundstück Fl.Nr. .... Dieses ist bislang unbebaut; es diente als Parkplatz für das Kurhotel ....

Die Grundstücke der Klägerin sowie das Grundstück Fl.Nr. ... befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück Fl.Nr. ... liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ der Stadt .... Festgesetzt ist ein sonstiges Sondergebiet „...“.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung eines Hotels in Büro- und Wohneinheiten; Neubau Parkhaus“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ... erteilt. Dabei betrifft die Nutzungsänderung den ehemaligen Hotelkomplex auf Fl.Nr., welcher in seiner äußeren Gestalt praktisch unverändert bleiben soll. Nach den verwendeten Genehmigungsstempeln sowie einem Hinweis in der Baugenehmigung wurde die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt; für das ehemalige Hotel wurde die Gebäudeklasse 5 zu Grunde gelegt.

Genehmigt wurde u.a. ein Plan „Stellplätze KH ...“, der 13 Stellplätze auf Fl.Nr. ... aufweist. Zwei dieser Stellplätze (Nrn. 9 und 10) befinden sich unmittelbar an der Grenze zu Fl.Nr., drei Stellplätze (Nrn. 11 bis 13) unmittelbar an der Grenze zu Fl.Nr. ....

Das Parkhaus auf Fl.Nr. ... weist je 19 Stellplätze im Untergeschoss und im Erdgeschoss auf; im Obergeschoss „Parkdeck“ sind es 17 Stellplätze. Zwei Ein- und Ausfahrten (im EG) liegen zur ...-Straße, eine weitere Ausfahrt liegt im OG zur ...straße. Zwei zusätzliche Stellplätze sind nördlich außerhalb des Parkhausgebäudes, unmittelbar an der ...-Straße, vorgesehen, so dass sich im Parkhaus insgesamt 55 Stellplätze, mit den beiden Außenstellplätzen 57 Stellplätze ergeben. Einschließlich der 13 Stellplätze auf Fl.Nr. ... sind in den genehmigten Plänen damit 70 Stellplätze eingetragen. Diese Zahl ist nach einer Stellungnahme der Stadt ... vom 22. November 2016 (Bl. 186 des Behördenakts) nach ihrer Stellplatzsatzung erforderlich.

Gemäß Auflagen Nr. 1 bzw. Nr. 6 der Baugenehmigung sind für die Nutzungsänderung sowie den Neubau des Parkhauses die Brandschutzmaßnahmen, wie im Brandschutznachweis vom 17. bzw. 16. November 2016 aufgeführt, zu beachten und einzuhalten. Nrn. 14 und 15 des Bescheids enthalten „immissionsschutzrechtliche Auflagen hinsichtlich des Parkhauses“. Danach sind hinsichtlich des Lärmschutzes die Bestimmungen der TA-Lärm einzuhalten. Die relevanten Immissionsorte sind als „sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO einzustufen. Innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Baugenehmigung – spätestens jedoch vor Baubeginn – ist dem Landratsamt ... ein schalltechnisches Gutachten, das die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm nachweist, vorzulegen. Das Gutachten ist von einem Ingenieurbüro zu erstellen und hat, soweit erforderlich, Auflagenvorschläge zu enthalten (Auflage Nr. 14).

Bezüglich des Parkhauses wurden Abweichungen vom Bebauungsplan gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt (GRZ 0,74 statt 0,30; GFZ 0,74 statt 0,70). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Umgebung ebenfalls erhöhte GRZ und GFZ feststellbar seien.

Bezüglich der Nutzungsänderung wurden im Brandschutznachweis beantragte Abweichungen gem. Art. 63 BayBO hinsichtlich des Tragwerks (Art. 25 BayBO), der inneren Brandwand (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO) und der notwendigen Treppenräume (Art. 33 Abs. 2 BayBO) zugelassen, weil eine ausreichende Kompensation durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage vorliege.

Die Klägerin ließ am 23. Januar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Dezember 2016 aufzuheben.

Nachdem zunächst geführte außergerichtliche Gespräche zwischen Klägerin und Beigeladener erfolglos geblieben waren, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 29. März 2017 begründet. In Bezug auf die Nutzungsänderung füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der maßgeblichen, das Grundstück prägenden Umgebung sei keine Nutzung von Büro- und Wohneinheiten in einem derart großen Ausmaß vorhanden. In der Umgebung des Bauvorhabens befänden sich in erster Linie Kureinrichtungen, für den Kurbetrieb notwendige Hotels und Pensionen sowie kurnaher Einzelhandel. Die streitgegenständlichen Büro- und Wohneinheiten stünden dagegen zur bisherigen Bebauung in einem auffälligen Kontrast, durch den die bisherige Wirkung als Kurgebiet verloren zu gehen drohe. Nach der Stellungnahme der Stadt ... entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem „sonstigen Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO; es handle sich vorliegend um ein sog. Kurgebiet. Ein Kurgebiet diene ausschließlich der Dienstleistung am Gast zum Zwecke der Gesundheitsförderung, der Erholung und des Kurlebens. Daher fänden sich im Kurgebiet der Stadt ... auch vorwiegend Gebäude und Einrichtungen im Zusammenhang mit diesem Kurbetrieb, insbesondere Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der tages- und stationären Pflege, Räume für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Räume für Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Sondergebiet. Darüber hinaus gebe es vor Ort Läden und Betriebe, deren Warenangebot und Dienstleistungen auf die Bedürfnisse des Gastes abgestimmt seien. Durch die Umnutzung des ehemaligen Kurhotels ... in Büro- und Wohneinheiten werde der Charakter dieses sonstigen Sondergebiets nachhaltig verletzt. Insbesondere das tägliche Büro- und Geschäftsleben lasse sich nicht mit der Gesundheitsförderung und der Erholung der Kurgäste vereinbaren, da eine enorme Störung des Kurbetriebs, insbesondere durch den aus der Planung hervorgehenden zahlreichen kleinen, in sich abgeschlossenen Büroeinheiten und den damit verbundenen gesonderten Geschäftszeiten sowie Arbeitsbeginn- und Arbeitszeitenden der Angestellten zu befürchten sei.

Das Vorhaben verstoße auch gegen die Kfz-Stellplatzsatzung der Stadt .... Die Stadt verlange aus Gründen der Ortsgestaltung, des Umweltschutzes und der der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs statt Stellplätzen Garagen. Vorliegend habe die Stadt zunächst für die beantragte Nutzungsänderung insgesamt 102 Kfz-Stellplätze für erforderlich gehalten. 13 der Stellplätze sollten sich bereits auf dem betreffenden Grundstück befinden und genehmigt worden sein. Diese vermeintliche Genehmigung sei fälschlicherweise aus einem Bauantrag aus dem Jahre 1987 abgeleitet. Diesem sei zu entnehmen, dass lediglich 3 Stellplätze auf dem betreffenden Grundstück genehmigt worden seien. In einer weiteren Stellungnahme habe die Stadt schließlich nur noch 70 Stellplätze Kfz-Stellplätze für erforderlich gehalten. 13 dieser Stellplätze sollen sich weiterhin auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befinden. Indes sei auf dem Grundstück Fl.Nr. ... kein Platz für 13 Stellplätze vorhanden. Ein An- und Abfahren insbesondere derjenigen Stellplätze, die entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin errichtet werden sollten, sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Gerade die Umstände der Parksituation führten zu einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin.

Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten könnten die Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nur mit einer Breite von 2 m anstatt der nach § 4 GaStellV erforderlichen Breite von 2,40 m vorgesehen seien. Die Durchfahrtsbreite zum Erreichen dieser Stellplätze betrage an den beiden engsten Stellen lediglich 2,34 m bzw. 2,41 m. PKWs seien in den vergangenen Jahrzehnten, und würden es auch in Zukunft, immer breiter geworden. Bereits ein Auto, welches nicht parallel und äußerst eng zur Grundstücksgrenze der Klägerin geparkt werde, führe dazu, dass ein Parken auf den Stellplätzen Nr. 9 und Nrn. 10 bis 13 nicht mehr möglich sein werde. Gleiches gelte, wenn ein großer Wagen auf einem dieser Stellplätze parke. Ein Vorwärtseinparken sei gänzlich ausgeschlossen, da aufgrund der parallel laufenden Grundstücksfläche ein Öffnen der Fahrertüre nur dann möglich sei, wenn der Wagen weit außerhalb der eingezeichneten Parkfläche stehen würde. Um bei den vorliegenden räumlichen Gegebenheiten rückwärts einzuparken, benötige es ausgesprochenes fahrerischen Könnens. Die 13 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... seien daher faktisch nicht vorhanden. Wegen der unzureichenden Planung seien Rangier- und Wendeversuche und damit Geruchs- und Lärmbelästigungen unvermeidbar. Ferner sei davon auszugehen, dass diejenigen Stellplatznutzer, die aufgrund der räumlichen Situation die Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht nutzen könnten, zwangsläufig auf den öffentlichen Verkehrsraum oder auf die Parkflächen der Klägerin (Fl.Nrn. ... und ...) ausweichen würden. Dabei handle es sich durchweg um unzulässige Störungen und damit um einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Mit der Nutzungsänderung entstehe daher ein Mehrbedarf an Stellplätzen, der nicht realisierbar sei. Die nach der Kfz-Stellplatzsatzung der Stadt ... erforderlichen Stellplätze seien auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht vorhanden.

Überdies führe die genehmigte Nutzungsänderung zum Verlust des Bestandsschutzes. Der Bestandschutz gelte nur bei Nutzung des Gebäudes als Hotel. Es gehe die Möglichkeit einer zukünftigen Hotelnutzung verloren. Die Nutzung des Gebäudes als Büro- und Wohneinheiten ziehe äußerst schädliche und nicht wiederherstellbare Auswirkungen für den Charakter als Kurgebiet nach sich.

Auch sei der Brandschutz nicht zureichend, den der Beklagte ausweislich des entsprechenden Brandschutznachweises geprüft habe. Weder Rettungswege noch Feuerwehrbewegungsflächen seien im Brandfall ausreichend. Alle Feuerwehrbewegungsflächen befänden sich nicht in direkter Nähe, sondern würden von teils hoher Häuserbebauung von dem streitgegenständlichen Objekt getrennt. Das Objekt befinde sich eingekesselt zwischen bestehender Bebauung. Es sei zu befürchten, dass ein Brand auf andere Objekte, insbesondere auf das Eigentum der Klägerin, übergehe, wenn die Feuerwehren den Brand aufgrund der Örtlichkeiten nicht rechtzeitig löschen könnten.

Auch durch den Neubau des Parkhauses würden nachbarliche Interessen der Klägerin verletzt. Die Klägerin sei diesbezüglich Nachbarin. Hieran ändere nichts, dass das Grundstück der Klägerin jenseits der ...-Straße liege. Benachbart seien auch Grundstücke, die in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen nachteilig berührt seien. Durch den zu erwartenden Lärm, die Abgase und die Gerüche, die insbesondere durch die An- und Abfahrten des Parkhauses zu erwarten seien, sei die Klägerin denselben belastenden Auswirkungen ausgesetzt wie die Bewohner, die unmittelbar an das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... angrenzten. Von der ...-Straße gehe keine Trennungswirkung aus.

Die Genehmigung des Parkhauses widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan seien in dem Sondergebiet kurnaher Einzelhandel und kurnahes Gewerbe zulässig, jedoch keine reinen Parkhäuser. Die Errichtung des Parkhauses verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Auch verstießen die hinsichtlich der Grundflächenzahl erteilten Abweichungen vom Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigte Grundflächenzahl von 0,74 führe dazu, dass keine Abstandsflächen eingehalten werden könnten. Darüber hinaus würden die Regelungen der GaStellV unterlaufen. Nach § 2 Abs. 1 GaStellV müssten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Für die Zu- und Abfahrten zur ...-Straße stünden jedoch im Erdgeschoss weniger als 1,23 m, zur ...straße im Obergeschoss gerade einmal 1 m Länge zur Verfügung. Das gleiche gelte für die beiden Außenstellplätze entlang der ...-Straße. Abzusehen sei daher, dass es zu Rückstaus und Behinderungen des fließenden Verkehrs komme, wenn PKWs im ohnehin zu engen Parkhaus mehrfach rangieren müssten. Hinsichtlich der beiden Außenstellplätze bestünden Gefahren für den fließenden Verkehr, da das Ein- und Ausparken im 90 Grad-Winkel zur Gabelung ...straße/...-Straße erfolgen müsse. Daher sei mit Behinderungen zu rechnen, die sich unmittelbar auf die Grundstücke der Klägerin nachteilig auswirkten. Das Parkhaus sei auch nicht mittels Schranken oder Toren vor Fremdparkern geschützt. Diese Fremdparker könnten die für die Nutzung der Büro- und Wohneinheiten notwendigen Stellplätze blockieren. Dadurch komme es ebenfalls zu einem Verkehrschaos und zu Rückstau. Darüber hinaus seien die Vorgaben hinsichtlich Einstellplätzen und Fahrgassen gemäß § 4 GaStellV nicht eingehalten. So sei ein Befahren der Fahrgasse bei Gegenverkehr vollständig ausgeschlossen. Damit drohe zumindest zeitweise eine Lahmlegung des Parkhauses und damit verbunden auch negative Auswirkungen auf den fließenden Verkehr. Die Klägerin sei von diesen Negativauswirkungen unmittelbar betroffen. Damit verstoße der Bau des Parkhauses gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Es werde bezweifelt, dass das noch nachzureichende Lärmschutzgutachten bestätige, dass die gesetzlichen Vorgaben des BImSchG und der nachgeordneten Verordnungen eingehalten würden. Ein Parkhaus werde sich auch negativ auf die Kur und die Erholung der Kurgäste, aber auch auf die subjektiven Rechte der Klägerin auswirken. Im Ergebnis seien auch bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... die nach der Kfz-Stellplatzsatzung der Stadt ... erforderlichen Stellplätze nicht vorhanden.

Am 2. Mai 2017 fand ein gerichtlicher Augenscheinstermin im Beisein von Vertretern der Beteiligten statt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bezüglich der Nutzungsänderung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Bezüglich der Klage gegen das Parkhaus sei sie wegen fehlender Nachbareigenschaft unzulässig.

Hinsichtlich der Nutzungsänderung messe sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Die Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Das Gebiet sei durch Wohn- und Geschäftsnutzung geprägt. Büronutzung sei in kleinerem Ausmaß vorhanden. Die Behauptung der Klägerin, dass die vorhandenen Läden und Betriebe ihr Warenangebot und Dienstleistungen durchweg auf die Bedürfnisse von Gästen abgestimmt hätten, treffe nicht zu. Auch gemäß dem angrenzenden Bebauungsplan seien ausnahmsweise Geschäfts- und Bürogebäude zulässig. Es bestünden keine Anhaltspunkte gegen eine ausnahmsweise Unzulässigkeit. Büronutzungen seien in einem Mischgebiet generell zulässig. Zudem sei die Büronutzung nicht geräuschintensiv. Auch hinsichtlich der Betriebszeiten entstehe kein Fremdkörper, da Kurhotels, Beherbergungs- und Gaststättennutzungen auch Verkehr in Tagesrandzeiten bzw. zur Nachtzeit aufwiesen.

Die 13 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... seien bereits mit Bescheid vom 26. September 1967 in dieser Anzahl genehmigt worden. Bei der Nutzungsänderung seien regelmäßig nur die aufgrund der Nutzungsänderung zusätzlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Durch das Parkhaus sei dies der Fall. Die klägerseits thematisierte Genehmigung aus dem Jahr 1987 sei nicht relevant, da die dort genehmigte Maßnahme keine Auswirkungen auf die Stellplätze gehabt habe. Die Genehmigung hinsichtlich der 13 Stellplätze mit Bescheid vom 26. September 1967 sei mangels entsprechender späterer Genehmigungen nach wie vor gültig. Der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde gelegte Stellplatznachweis stelle insofern keine Änderung der Stellplatzsituation dar. Im Übrigen begründe ein Mangel an Stellplätzen grundsätzlich keine Verletzung nachbarschützender Rechte. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung liege nicht vor. Gegen die Fahrgassenbreite von weniger als 3 m bestünden keine Bedenken, da nur eine geringe Anzahl an Stellplätzen erschlossen werde.

Hinsichtlich des Brandschutzes seien ebenfalls nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Das bestehende Gebäude halte einen Grenzabstand von mehr als 2,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit den erforderlichen Brandwandabstand von Art. 28 Abs. 2 BayBO ein. Die weiteren angesprochenen Punkte wie Rettungswege und Feuerwehrbewegungsflächen seien allesamt eingehalten und ferner nicht nachbarschützend.

Hinsichtlich des Parkhauses sei die Klägerin nicht benachbart. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück verlaufe die über 10 m breite...-Straße. Der kürzeste Abstand zwischen Baugrundstück und klägerischem Grundstück betrage 21,43 m. Der kürzeste Abstand vom bestehenden Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zum geplanten Parkhaus betrage 34 m. Eine gemeinsame Grundstücksgrenze liege nicht vor. Damit fehle es diesbezüglich an der Klagebefugnis.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2017 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung Stellung. Die mit der Nutzungsänderung bezweckte Schaffung von Büro- und Wohneinheiten in derart großem Ausmaß füge sich gerade nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie sich beim Ortstermin gezeigt habe, seien Kureinrichtungen von prägendem Ausmaß vorhanden und insbesondere die kleinen Einzelhandelsgeschäfte primär auf die Kaufinteressenten des Kurgastes zugeschnitten seien. Insbesondere die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes als Büroeinheiten in derart großem Ausmaß stehe in auffälligem Kontrast zu der bisherigen Wirkung der Umgebung als Kurgebiet, bei dem lediglich untergeordnete Geschäftsraumnutzungen in Form von gängigen Ladengeschäften genehmigt gewesen seien. Ein Kurgebiet sei für einen Bürogebäudekomplex kein geeigneter Standort. Die Büroeinheiten sollten durch externe Mieter genutzt werden, die auf Grund von geringeren Gewerbesteuersätzen aus der ganzen Bundesrepublik angezogen werden sollten. Es liege kein faktisches Mischgebiet, sondern ein Sondergebiet „Kur“ vor. Insbesondere die Läden und Betriebe seien auf die Bedürfnisse des Gastes abgestimmt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Einzelhandelsgeschäfte.

Eine Nachbarrechtsverletzung sei auch weiterhin angesichts der unzureichenden Kfz-Stellplätze anzunehmen. Zwar hätten sich gemäß dem Baugenehmigungsbescheid vom 26. September 1967 dreizehn Stellplätze auf den Fl.Nrn. ... und ... befunden. Jedoch habe sich die Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 relevant auf die vorhandene Stellplatzanzahl ausgewirkt. Dort seien lediglich drei Stellplätze auf Fl.Nr. ... ausgewiesen gewesen. Der Bescheid vom 26. September 1967 sei insoweit überholt. Die Ausführungen des Beklagten suggerierten selbst, dass eine Nutzungsänderung genehmigt worden sei, ohne dass alle notwendigen Stellplätze vorhanden und insbesondere auch nutzbar seien. Damit seien Verkehrsbeeinträchtigungen sowie Geruchs- und Lärmbelästigungen unvermeidbar. Zu erwarten sei, dass sich auf der Suche nach einem Stellplatz befindliche Pkw den öffentlichen Verkehrsfluss behinderten und sich in der Summe eine unzumutbare Belastung für die Klägerin ergebe.

Die Klägerin sei auch Nachbarin des geplanten Parkhausneubaus. Von der ...-Straße gehe keine Trennungswirkung aus. Das Parkhaus widerspreche den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Die Ein- und Ausfahrt, die nahe des klägerischen Grundstücks liegen, habe ebenso nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin wie die beiden Außenstellplätze, die direkt gegenüber des klägerischen Grundstücks errichtet werden und im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn liegen sollten. Beide Planungen hätten negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr. Die ...-Straße sei schmal und laufe auf eine Fahrbahnkreuzung zu. Auf Grund der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation würden die Ein- und Auspark- bzw. -fahrvorgänge zwangsläufig zu einem Stillstand des fließenden Verkehrs führen. Das Vorhabengrundstück sei auch weder hinsichtlich der Grundstückslage noch der Grundstücksgröße für die geplante Nutzung als Parkhaus mit 57 Stellplätzen geeignet. Ein Lärmschutzgutachten solle erst noch vorgelegt werden; es werde bezweifelt, dass dieses die einschlägigen rechtlichen Vorgaben einhalte.

Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 6. und 10. Februar 2017 darauf hin, dass eine Nachbarschaftsbeteiligung durchgeführt worden sei. Eine weitere Äußerung in der Sache und eine Antragstellung erfolgten nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer geht davon aus, dass für die Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, auch wenn die Klage, wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, vorgeblich dadurch motiviert sein dürfte, dass die Klägerin eigene wirtschaftliche Interessen jedenfalls in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... verfolgt. Ob die Klage auch hinsichtlich des auf Fl.Nr. ... genehmigten Parkhauses zulässig ist, kann offenbleiben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 21. Dezember 2016 verletzt insgesamt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).

1. Hinsichtlich der Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels auf Fl.Nr. ... verletzt die Baugenehmigung keinen Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin.

Die Grundstücke der Klägerin und das Grundstück Fl.Nr. ... liegen im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Die Klägerin beruft sich – im Anschluss auf eine Stellungnahme der Stadt ... (Bl. 108 des Bauakts) – darauf, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem sonstigen Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, nämlich einem Kurgebiet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauNVO). Dies kann eine Nachbarrechtsverletzung nicht begründen. Zwar kann sich ein Nachbar auch im unbeplanten Innenbereich, unabhängig von einer unzumutbaren Beeinträchtigung, gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn ein faktisches Baugebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C-28/91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C-7/10 – NVwZ 2011, 436 – juris Rn. 16) sind im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB Baugebiete jedoch nicht schon dann „bezeichnet“, wenn sie in der BauNVO namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite „allein“ auf die nach der BauNVO zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die BauNVO die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und damit auch für ein hier von der Klägerin und der Standortgemeinde angenommenes, aus den genannten Rechtsgründen jedoch ausscheidendes „faktisches“ Kurgebiet. Anspruch auf Erhaltung des Bestandsschutzes des bisherigen Hotels hat die Klägerin deshalb ebenfalls nicht.

Wenn überhaupt ein „faktisches“ Gebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO in Rede steht, ist von einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO auszugehen. Wie auch der Augenschein gezeigt hat, sind in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks im Wesentlichen Wohnnutzungen, gewerbliche Nutzungen, insbesondere Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, zum Teil auch Anlagen für kulturelle Zwecke anzutreffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BauNVO). Ob diese jeweils oder teilweise einen „Kurbezug“ aufweisen, ist unerheblich, da § 6 Abs. 2 BauNVO hierauf nicht abstellt. Hinsichtlich der Art der Nutzung (Büro- und Wohngebäude) ist die streitgegenständliche Nutzungsänderung ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, ggfs. Nr. 4 BauNVO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Wohn- und Büronutzung. Insoweit käme lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht; insoweit liegt – anders als beim Gebietserhaltungsanspruch – eine Rechtsverletzung des Nachbarn jedoch nur dann vor, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. Hierfür ist von der Klägerin weder substantiiert etwas vorgetragen worden noch etwas ersichtlich. Der fragliche Gebäudekomplex besteht bereits seit Jahrzehnten und wurde als größerer Betrieb des Beherbergungsgewerbes genutzt. Mit der streitgegenständlichen Nutzungsänderung erfolgt lediglich eine Auffächerung des gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsspektrums (Nutzungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2, ggfs. Nr. 4 BauNVO an Stelle von Nr. 3 BauNVO).

Eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin ergibt sich auch nicht auf Grund der auf Fl.Nr. ... genehmigten Stellplätze.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 13).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze. Regelungen in Bezug auf Stellplätze enthält die streitgegenständliche, im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 BayBO ergangene Baugenehmigung lediglich deshalb und insoweit, als die Stadt... eine Stellplatzsatzung erlassen hat (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Nur insoweit ist eine Rechtsverletzung der Klägerin möglich (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8). Die Stellplatzsatzung der Stadt ... enthält jedoch keine Regelungen zu der von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Breite der Stellplätze sowie zur Breite einer Fahrgasse, sondern – soweit hier interessierend – lediglich zur Anzahl der notwendigen Stellplätze. Die Stadt ... ist in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2016 (Bl. 108 des Behördenakts) davon ausgegangen, dass die nötigen Voraussetzungen ihrer Stellplatzsatzung in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze erfüllt sind. Dem setzt die Klägerin in substantiierter Weise nichts entgegen. Die Herstellung von Garagen kann nach der Stellplatzsatzung die Stadt ... (§ 2, § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung), nicht die Klägerin verlangen; dies hat die Stadt hier nicht getan, zumal die sich aus der Satzung ergebenden Gründe für das Verlangen nach Herstellung einer Garage den öffentlichen und nicht Nachbarinteressen dienen. Der Fall eines Neubaus eines Wohngebäudes (§ 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung) liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht im Ergebnis geltend, die 13 Stellplätze auf Fl.Nr. ... seien faktisch nicht vorhanden. Sie beruft sich allerdings lediglich auf Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der Parkplätze auf Grund der beengten örtlichen Situation. Dass die Stellplätze überhaupt nicht erreichbar oder nicht nutzbar wären, ergibt sich aus ihrem Vortrag und insbesondere aus den von ihr eingereichten Planskizze (Anlage K10) nicht. Soweit sie insoweit auf die Vorgaben der GaStellV verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese nicht, auch nicht durch Verweis in der Stellplatzsatzung der Stadt, Prüfungsgegenstand des vereinfachten Verfahrens sind. Ohnehin gelten die Vorgaben der GaStellV zu Einstellplätzen und Fahrgassen nur für Garagen. Ausschließlich für diese erteilt aktuell Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO dem zuständigen Staatsministerium eine Verordnungsermächtigung. Für reine Stellplätze besteht eine Verordnungsermächtigung nur hinsichtlich ihrer Anzahl (Art. 47 Abs. 2 Satz 1); insoweit ist die GaStellV allerdings durch die Satzung der Stadt ... gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO verdrängt. All dies verbietet vorliegend einen auch nur mittelbaren Rückgriff auf die GaStellV. Im Übrigen ergeben sich Abweichungen von der GaStellV im Hinblick auf die Stellplatzbreite – wenn Anlage K 10 zu Grunde gelegt wird – lediglich bei den Stellplätzen 9 bis 12. Allerdings sind diese wiederum merklich länger als nach der GaStellV vorgegeben (5,50 m bzw. 6 m gegenüber 5 m nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GaStellV). Eine Ungeeignetheit und deswegen ein Nichtvorhandensein dieser Stellplätze sind deshalb nicht anzunehmen. Gleiches gilt mit Blick auf die Breite der Fahrgasse, die zwar insbesondere mit Blick auf die Stellplätze 10 bis 13 knapp bemessen ist, aber gleichwohl die Erreichbarkeit dieser Stellplätze sicherstellt. So genannte „gefangene Stellplätze“ sind nach der genehmigten Planzeichnung nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind unzumutbare Beeinträchtigungen durch die genehmigte Stellplatzsituation für die klägerischen Grundstücke nicht anzunehmen. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen sind regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes kann nur für Garagen und Stellplätze gerade im rückwärtigen Gartenbereich gelten, wenn also – allgemeiner gesprochen – erstmals eine erhebliche Unruhe in den Ruhebereich eines Bauquartiers getragen würde (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Offen bleiben kann dabei die zwischen Klägerin und Beklagten streitige Frage, ob der Stellplatzplan zur der Baugenehmigung vom 26. September 1967 noch wirksam ist. Jedenfalls entspricht auch die derzeitige, von der Klägerin offenbar bislang nie beanstandete Situation nicht der Baugenehmigung vom 22. Dezember 1987, die vor dem Eingangsbereich des ehemaligen Hotels im westlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... lediglich drei Stellplätze vorsah. Vielmehr ist der Vor Platz des Hotels, wie die auch auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern sichtbaren Markierungen zeigen, durchweg zum Abstellen von den Hotel anfahrenden Kfz verwendet worden; dabei ist von An- und Abfahrten, wie die Nutzung als Hotel nahe legt, auch zur Nachtzeit auszugehen. Dieser Vor Platz befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohn- und Geschäftsgebäudes der Klägerin auf Fl.Nr. .... Von einem bisherigen Ruhebereich, der erstmals von Kfz-Stellplätzen genutzt würde, kann schon deshalb keine Rede sein. Nichts anderes gilt für die sich an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin befindlichen Stellplätze. Hinsichtlich der Stellplätze 11 bis 13 fällt maßgeblich ins Gewicht, dass diese nicht an das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin grenzen, sondern sich entlang des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. ... befinden. Dieses wird zudem selbst als Kfz-Stellfläche genutzt. Stellplatz 9 verfügt zwar – ausgehend von der klägerseits eingereichten Skizze – lediglich über eine Breite von 2 m; er ist jedoch von Westen her frei anfahrbar und zudem, wie bereits erwähnt, mit 5,50 m merklich länger als selbst von der GaStellV gefordert. Einzig Stellplatz 10, ebenfalls 2 m breit, verfügt durch seine Lage zwischen Stellplatz 9 und dem bestehen bleibenden Nebengebäude über eine etwas beengte Situation. Dies reicht jedoch für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch dieser Stellplatz über eine großzügige Länge von 5,50 m verfügt. Zudem war auch dieser Bereich bislang nicht völlig ruhig, sondern wurde von dem ehemaligen Hotel genutzt.

Keine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich in Bezug auf Vorschriften des Brandschutzes. Vorschriften des Brandschutzes zählen grundsätzlich nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gem. Art. 59 BayBO (BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 7) Zwar wurde der Brandschutznachweis (vom 17.11.2016) ausweislich des Genehmigungsstempels bauaufsichtlich geprüft; der Bescheid verweist auch in den „Auflagen“ auf den Brandschutznachweis. Damit wurde jedoch offensichtlich nur von der Möglichkeit des Art. 59 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO Gebrauch gemacht, nämlich der bauaufsichtlichen Prüfung des Brandschutznachweises. Dies führt jedoch nicht zur Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl 2000, 377 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 16.1.2017 – M 8 SN 16.2877 – juris Rn. 44). Den im Rahmen des Art. 59 BayBO beschränkten Prüfungsumfang kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3).

Daneben bleiben die Einwendungen der Klägerin zum Brandschutz angesichts des vorgelegten und vom Beklagten geprüften Brandschutznachweises unsubstantiiert; die Klägerin setzt sich mit diesem Nachweis auch nicht ansatzweise auseinander. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Feuerwehrbewegungsflächen angesichts der streitgegenständlichen Nutzungsänderung anders zu beurteilen wären als bei der vorgehenden Hotelnutzung.

Soweit die streitgegenständliche Baugenehmigungen Abweichungen in Bezug auf Brandschutzvorschriften enthält, die zum Regelungsumfang der Baugenehmigung rechnen (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO), handelt es sich jeweils um nicht nachbarschützende Vorschriften (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 278 f.). Zudem wurden die Abweichungen auf Grund des Brandschutznachweises erteilt; substantiierte Einwendungen gegen diesen hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht erhoben.

2. Keine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin liegt auch hinsichtlich der Genehmigung des Parkhauses auf Fl.Nr. ... vor.

Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan „...“ besteht nicht. Denn die Grundstücke der Klägerin liegen nicht im Plangebiet (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211).

Nachbarrechte der Klägerin werden auch nicht durch die erteilten Befreiungen in Bezug auf Grundflächen- und Geschoßflächenzahl verletzt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion (BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4). Gründe dafür, dass die Stadt ... ausnahmsweise diesen Festsetzungen Nachbarschutz – sogar gebietsübergreifend – zukommen lassen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 7.2.5.2). Ebenso wenig ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit allein aus der Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grund- und Geschoßfläche, also durch den Baukörper als solches, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme resultieren könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung des Parkhauses nebst der beiden Außenstellplätze in Bezug auf Ein- und Ausfahrmöglichkeiten sowie Fahrgassen. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Nichtbeachtung von Vorschriften der GaStellV beruft, sind diese, wie ausgeführt, nicht vom Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erfasst. Zudem sind die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht (Art. 47 BayBO), wie ebenfalls ausgeführt, nicht nachbarschützend (vgl. auch Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 284). Dies gilt folglich auch für die diese Vorschriften konkretisierenden Regelungen der GaStellV, insbesondere für die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 1 GaStellV (VG Augsburg, U.v. 16.7.2008 – Au 4 K 08.554; hierzu BayVGH, B.v. 14.1.2009 – 15 ZB 08.2630 – juris).

Insgesamt mag das Parkhaus mit Blick auf die Grundstückssituation eher beengt konzipiert sein. Eine solche Beengtheit der Stellplatzsituation ist jedoch gerade im – hier vorliegenden – Innenstadtbereich häufig anzutreffen; mit einer solchen Situation werden Nutzer daher rechnen und sich – zumal Nutzer der Wohnungen und Arbeitnehmer der Büronutzungen, die die Stellplätze dauerhaft nutzen – darauf einstellen. Gegen die Nutzbarkeit und Funktionsfähigkeit des Parkhauses daher bestehen keine Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin angenommene, eher konstruiert wirkende Situation, dass die Ausgestaltung des Parkhauses zu einem „Verkehrschaos“ führen würde, von dem auch die Grundstücke der Klägerin betroffen wären, bestehen nicht. Ohnehin könnte die Klägerin von einem – jedoch allenfalls theoretisch anzunehmenden – Rückstau nur in Richtung Norden betroffen sein. Anzunehmen ist insoweit allerdings, dass ein solcher nur bis zur Einmündung der ...straße reichen würde, d.h. nur knapp bis zum Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin. Denn würden von Norden kommende Fahrer feststellen, dass die nördliche Zufahrt des Parkhauses an der ...-Straße blockiert wäre, würden sie in die ...straße fahren und die dortige Einfahrt nutzen. Genehmigt wurde auch kein öffentliches Parkhaus oder ein Parkhaus, das einer öffentlichen Einrichtung dient, sondern um ein solches, welches den notwendigen Stellplatzbedarf decken soll. Die die Nutzer werden, wie vorstehend erwähnt, weitgehend feststehen; mit umfangreicherem Parksuchverkehr ist daher nicht zu rechnen. Nachdem sich aus der Baugenehmigung eindeutig ergibt, dass das Parkhaus (nur) den Nutzungen auf Fl.Nr. ... dient, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Vorkehrungen wie Schranken, die eine Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer ausschließen. Sollte es zu Problemen in dieser Hinsicht kommen, ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, schon im eigenen Interesse, entsprechende Maßnahmen ergreift; eine entsprechende Verpflichtung brauchte jedoch, da es sich um eine Selbstverständlichkeit bzw. um eine Frage des Vollzugs handelt, nicht in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Lärmimmissionen auf Grund von Fahrzeuggeräuschen im Parkhaus selbst ist nicht anzunehmen, unabhängig davon, dass das in der Baugenehmigung geforderte schalltechnische Gutachten noch nicht vorlag. Auszugehen ist erneut davon, dass Stellplätze und Garagen nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf die hier vorliegende Situation übertragen, in dem die klägerischen Grundstücke – wie ausgeführt – in einem Mischgebiet liegen und die Garage notwendige Stellplätze für die im Mischgebiet allgemein zulässige Wohn- und Büronutzung aufnehmen soll. Dies gilt hier umso mehr, als die Grundstücke der Klägerin in gleicher Weise genutzt werden wie künftig die Vorhabengrundstücke, nämlich durch Wohn- und gewerbliche Nutzungen sowie mit Stellplätzen. Im Übrigen wurde das nunmehr mit einem Parkhaus zu bebauende Grundstück schon bisher (sogar ausschließlich) für Kfz-Stellplätze einer gewerblichen Nutzung, nämlich denen eines Beherbergungsbetriebs verwendet. Einer Beeinträchtigung durch Fahrzeuggeräusche war das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin also schon bisher ausgesetzt. Genehmigt wurden mit der Baugenehmigung vom 26. September 1967 dort 24 Stellplätze; anders als beim Grundstück Fl.Nr. ... stellt sich insoweit die Frage einer Überholung der Baugenehmigung durch die Genehmigung aus dem Jahre 1987 nicht. Das nunmehrige Parkhausdeck – nur insoweit werden angesichts der im Übrigen bestehenden Einhausung Fahrzeuggeräusche nach außen wahrnehmbar sein – weist demgegenüber 17 Stellplätze aus. Zudem befanden sich schon bisher, wie ausgeführt, Stellplätze vor dem Eingangsbereich des Hotels, welche – anders als das genehmigte Parkhaus – unmittelbar in der Nähe der klägerischen Grundstücke lagen. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Lärmsituation am klägerischen Wohn- und Geschäftshaus, die noch dazu den Grad des Unzumutbaren überschreitet, ist daher nicht erkennbar.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt; es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Mai 2017 - Au 4 K 17.103 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Mai 2017 - Au 4 K 17.103 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 ZB 14.1164

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 9 ZB 14.2853

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - M 8 SN 16.2877

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - 1 ZB 15.1841

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das

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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht unmittelbarer Nachbar des Vorhabensgrundstücks. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse hält der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sowie eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs für fernliegend.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger rügt, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, weil die Baubeschreibung unklar sei, eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei, falsche Angaben des Beigeladenen nicht berücksichtigt und nachweislich keine Überprüfung möglich sei.

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - juris). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 1 CS 09.221 - juris). Nichts anderes entnimmt der Senat dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2011 (Az. 2 A 38/10).

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Baubeschreibung in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein soll. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits die Baubeschreibung des Bauherrn, die das zur Prüfung gestellte Vorhaben konkretisiert, eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich der Art der baulichen Nutzung erkennen lässt. Der Beigeladene beantragte am 10. April 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines 7-Familienhauses zu einer Wohngruppe. Das zur Umnutzung vorgesehene Wohngebäude soll im Erdgeschoss im Wesentlichen Büros, Küchen und einen Therapieraum aufnehmen. Im ersten Obergeschoss sollen vier Zimmer mit dazugehörigen Bädern und eine Gemeinschaftsküche untergebracht werden. Für das zweite Obergeschoss sind die gleichen Räumlichkeiten vorgesehen. Im Dachgeschoss sind zwei weitere Zimmer mit Bädern und eine Hausmeisterwohnung geplant. Die „Betriebsbeschreibungen“ vom 2. Mai 2012 und 18. Mai 2012 konkretisieren den Baugenehmigungsantrag. Unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Oktober 2012 ist geregelt, dass die Genehmigung unter der Bedingung erteilt wird, dass in der geplanten Wohngruppe ausschließlich Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus B... (Klinik für forensische Psychiatrie) aufgenommen werden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt. Damit ist die Nutzungsart hinreichend konkretisiert. Es würde die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen, wenn man angesichts des breiten Spektrums der der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine genauere Beschreibung in den Bauvorlagen fordern würde.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Angaben des Beigeladenen falsch sein sollen. Er ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es ausgeschlossen ist, dass hier eine Art „Etikettenschwindel“ betrieben wird.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Einhaltung der genehmigten Nutzungsart im Übrigen von der Baugenehmigungsbehörde jederzeit überprüfbar wäre. Der Kläger zieht dies mit dem Argument in Zweifel, dass es der Beigeladene und das Bezirkskrankenhaus B... abgelehnt haben, eine namentliche Aufstellung der in der Wohngemeinschaft aufgenommenen Patienten und eine Kopie der Bewährungsbeschlüsse zu diesen Patienten zu übersenden. Vom Bezirkskrankenhaus B... wurde bestätigt (Schreiben vom 31.3.2014), dass nur Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus in das Bauvorhaben aufgenommen wurden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss (bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Wohngemeinschaft) vorlag. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass weder Personen eingezogen sind, die nach § 63 StGB untergebracht waren, noch Personen, die sich im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befinden. Das Bezirkskrankenhaus befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Angesichts der Konsequenzen, die falsche Angaben in beamten-/arbeitsrechtlicher Hinsicht haben können und angesichts des Umstands, dass auch der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die Angaben unzutreffend sein könnten, bestehen für den Senat keine Zweifel hinsichtlich der Annahme des Erstgerichts.

b) Ob ernstliche Zweifel an dem Urteil deshalb bestehen, weil das Verwaltungsgericht einen Sonderbau zu Unrecht verneint habe, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch dahingehend begründet, dass nicht erkennbar ist, gegen welche drittschützenden Vorschriften das Bauvorhaben verstoßen würde, wenn man einen Sonderbau und in dessen Folge das vollumfängliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren im Sinn des Art. 60 BayBO annehmen wollte. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger das Rücksichtnahmegebot dadurch verletzt sieht, dass keine Kontrollmechanismen gegeben seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Kläger rügt weiter, dass eine negative Gefahrprognose gegeben sei. Jedoch wurden durch den Bescheid Personen ausgeschlossen, für die zwar auch ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt, die aber vor ihrer Entlassung nach § 63 StGB untergebracht waren. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass damit sichergestellt ist, dass keine Personen in die gegenständliche Wohnanlage einziehen, die als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft wurden.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 26.04.2012 - 2 ZB 10.3147 - juris). Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen lässt keine für den Kläger unzumutbaren Auswirkungen erwarten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris). Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Park-Such-Verkehr quasi vor die Haustür des Klägers kanalisiert würde. Denn das Vorhabensgrundstück kann nicht nur von der J...straße, sondern auch von der F...-...-...straße angefahren werden.

Der Kläger macht geltend, dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Der Gebietserhaltungsanspruch wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis.

Unstreitig ist, dass die Umgebungsbebauung im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung her als allgemeines Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO anzusehen ist. Das Bauvorhaben entspricht den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung den Anforderungen des erweiterten Wohnbegriffs des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO entspricht. Auch wenn im Einzelfall ein Bewohner wieder in das Bezirkskrankenhaus zurückgeschickt wurde, weil bei ihm positiv Drogen gezogen worden sind, kann damit nicht bestritten werden, dass die Bewohner grundsätzlich ein häusliches, im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Die auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass das Projekt als „Zwischenschritt“ zwischen der Unterbringung auf einer geschlossenen Station und dem anschließenden alleinigen Wohnen in der eigenen Wohnung zu sehen ist. Für den erweiterten Wohnbegriff ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Mieter ohne jegliche Betreuung in den Räumen aufhalten (§ 3 Abs. 4 BauNVO).

Würde man aber eine Wohnnutzung ablehnen, wäre im vorliegenden Fall eine Anlage für soziale Zwecke anzunehmen. Diese ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch von daher ist die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausgeschlossen.

Die durch den angefochtenen Bescheid auch genehmigte Änderung zur Nutzung als Büroräume ist entgegen der Auffassung des Klägers im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenso zulässig. Ob es sich bei dem beabsichtigten Nutzungszweck der Büroräume um eine gewöhnliche Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Weiter ist im Zusammenhang mit dem Gebietserhaltungsanspruch unerheblich, ob die Nutzungsänderung in Büroräume im Wesentlichen der Wohnnutzung im ersten und zweiten Obergeschoss zuzurechnen ist oder nicht. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es bei der Nutzung für soziale Zwecke auch unbedenklich, wenn die Beigeladene die beiden Büroräume für anderweitige Vereinszwecke nutzen sollte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietserhaltungsanspruch gegeben ist und das Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger möchte die Frage der Zulässigkeit eines sogenannten „Forensikerwohnhauses“ grundsätzlich geklärt haben. Er legt jedoch bereits nicht dar, im Hinblick auf welche Rechtsvorschrift die Klärung erfolgen soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich im Übrigen anhand des bauplanungsrechtlichen Begriffs des „Wohnens“, wie oben dargelegt wurde, klären und ist insofern nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird verwiesen.

4. Der Kläger macht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Er zitiert in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Mit einer erstgerichtlichen Entscheidung kann jedoch eine Divergenz nicht begründet werden.

5. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen aber nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2013, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Auf den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO kommt es, wie unter Ziffer 1. B ) dargelegt wurde, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs die Büroräume im Erdgeschoss der Wohnnutzung oder sozialen Zwecken zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Frage der autonomen Lebensführung und der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage gilt das unter Ziffer 1. b) Ausgeführte. Weitere Ermittlungen durch das Erstgericht waren hier nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht unmittelbarer Nachbar des Vorhabensgrundstücks. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse hält der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sowie eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs für fernliegend.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger rügt, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, weil die Baubeschreibung unklar sei, eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei, falsche Angaben des Beigeladenen nicht berücksichtigt und nachweislich keine Überprüfung möglich sei.

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - juris). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 1 CS 09.221 - juris). Nichts anderes entnimmt der Senat dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2011 (Az. 2 A 38/10).

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Baubeschreibung in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein soll. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits die Baubeschreibung des Bauherrn, die das zur Prüfung gestellte Vorhaben konkretisiert, eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich der Art der baulichen Nutzung erkennen lässt. Der Beigeladene beantragte am 10. April 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines 7-Familienhauses zu einer Wohngruppe. Das zur Umnutzung vorgesehene Wohngebäude soll im Erdgeschoss im Wesentlichen Büros, Küchen und einen Therapieraum aufnehmen. Im ersten Obergeschoss sollen vier Zimmer mit dazugehörigen Bädern und eine Gemeinschaftsküche untergebracht werden. Für das zweite Obergeschoss sind die gleichen Räumlichkeiten vorgesehen. Im Dachgeschoss sind zwei weitere Zimmer mit Bädern und eine Hausmeisterwohnung geplant. Die „Betriebsbeschreibungen“ vom 2. Mai 2012 und 18. Mai 2012 konkretisieren den Baugenehmigungsantrag. Unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Oktober 2012 ist geregelt, dass die Genehmigung unter der Bedingung erteilt wird, dass in der geplanten Wohngruppe ausschließlich Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus B... (Klinik für forensische Psychiatrie) aufgenommen werden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt. Damit ist die Nutzungsart hinreichend konkretisiert. Es würde die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen, wenn man angesichts des breiten Spektrums der der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine genauere Beschreibung in den Bauvorlagen fordern würde.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Angaben des Beigeladenen falsch sein sollen. Er ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es ausgeschlossen ist, dass hier eine Art „Etikettenschwindel“ betrieben wird.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Einhaltung der genehmigten Nutzungsart im Übrigen von der Baugenehmigungsbehörde jederzeit überprüfbar wäre. Der Kläger zieht dies mit dem Argument in Zweifel, dass es der Beigeladene und das Bezirkskrankenhaus B... abgelehnt haben, eine namentliche Aufstellung der in der Wohngemeinschaft aufgenommenen Patienten und eine Kopie der Bewährungsbeschlüsse zu diesen Patienten zu übersenden. Vom Bezirkskrankenhaus B... wurde bestätigt (Schreiben vom 31.3.2014), dass nur Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus in das Bauvorhaben aufgenommen wurden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss (bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Wohngemeinschaft) vorlag. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass weder Personen eingezogen sind, die nach § 63 StGB untergebracht waren, noch Personen, die sich im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befinden. Das Bezirkskrankenhaus befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Angesichts der Konsequenzen, die falsche Angaben in beamten-/arbeitsrechtlicher Hinsicht haben können und angesichts des Umstands, dass auch der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die Angaben unzutreffend sein könnten, bestehen für den Senat keine Zweifel hinsichtlich der Annahme des Erstgerichts.

b) Ob ernstliche Zweifel an dem Urteil deshalb bestehen, weil das Verwaltungsgericht einen Sonderbau zu Unrecht verneint habe, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch dahingehend begründet, dass nicht erkennbar ist, gegen welche drittschützenden Vorschriften das Bauvorhaben verstoßen würde, wenn man einen Sonderbau und in dessen Folge das vollumfängliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren im Sinn des Art. 60 BayBO annehmen wollte. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger das Rücksichtnahmegebot dadurch verletzt sieht, dass keine Kontrollmechanismen gegeben seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Kläger rügt weiter, dass eine negative Gefahrprognose gegeben sei. Jedoch wurden durch den Bescheid Personen ausgeschlossen, für die zwar auch ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt, die aber vor ihrer Entlassung nach § 63 StGB untergebracht waren. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass damit sichergestellt ist, dass keine Personen in die gegenständliche Wohnanlage einziehen, die als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft wurden.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 26.04.2012 - 2 ZB 10.3147 - juris). Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen lässt keine für den Kläger unzumutbaren Auswirkungen erwarten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris). Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Park-Such-Verkehr quasi vor die Haustür des Klägers kanalisiert würde. Denn das Vorhabensgrundstück kann nicht nur von der J...straße, sondern auch von der F...-...-...straße angefahren werden.

Der Kläger macht geltend, dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Der Gebietserhaltungsanspruch wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis.

Unstreitig ist, dass die Umgebungsbebauung im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung her als allgemeines Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO anzusehen ist. Das Bauvorhaben entspricht den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung den Anforderungen des erweiterten Wohnbegriffs des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO entspricht. Auch wenn im Einzelfall ein Bewohner wieder in das Bezirkskrankenhaus zurückgeschickt wurde, weil bei ihm positiv Drogen gezogen worden sind, kann damit nicht bestritten werden, dass die Bewohner grundsätzlich ein häusliches, im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Die auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass das Projekt als „Zwischenschritt“ zwischen der Unterbringung auf einer geschlossenen Station und dem anschließenden alleinigen Wohnen in der eigenen Wohnung zu sehen ist. Für den erweiterten Wohnbegriff ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Mieter ohne jegliche Betreuung in den Räumen aufhalten (§ 3 Abs. 4 BauNVO).

Würde man aber eine Wohnnutzung ablehnen, wäre im vorliegenden Fall eine Anlage für soziale Zwecke anzunehmen. Diese ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch von daher ist die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausgeschlossen.

Die durch den angefochtenen Bescheid auch genehmigte Änderung zur Nutzung als Büroräume ist entgegen der Auffassung des Klägers im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenso zulässig. Ob es sich bei dem beabsichtigten Nutzungszweck der Büroräume um eine gewöhnliche Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Weiter ist im Zusammenhang mit dem Gebietserhaltungsanspruch unerheblich, ob die Nutzungsänderung in Büroräume im Wesentlichen der Wohnnutzung im ersten und zweiten Obergeschoss zuzurechnen ist oder nicht. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es bei der Nutzung für soziale Zwecke auch unbedenklich, wenn die Beigeladene die beiden Büroräume für anderweitige Vereinszwecke nutzen sollte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietserhaltungsanspruch gegeben ist und das Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger möchte die Frage der Zulässigkeit eines sogenannten „Forensikerwohnhauses“ grundsätzlich geklärt haben. Er legt jedoch bereits nicht dar, im Hinblick auf welche Rechtsvorschrift die Klärung erfolgen soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich im Übrigen anhand des bauplanungsrechtlichen Begriffs des „Wohnens“, wie oben dargelegt wurde, klären und ist insofern nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird verwiesen.

4. Der Kläger macht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Er zitiert in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Mit einer erstgerichtlichen Entscheidung kann jedoch eine Divergenz nicht begründet werden.

5. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen aber nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2013, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Auf den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO kommt es, wie unter Ziffer 1. B ) dargelegt wurde, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs die Büroräume im Erdgeschoss der Wohnnutzung oder sozialen Zwecken zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Frage der autonomen Lebensführung und der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage gilt das unter Ziffer 1. b) Ausgeführte. Weitere Ermittlungen durch das Erstgericht waren hier nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 678 Gemarkung G. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt E. mit Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses sowie eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück FlNr. 679 Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden seien. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger berufen sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offenen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, die Baugenehmigung verletze ihre Rechte, weil sie infolge fehlender Bemaßung von Dachgauben auf der Ostseite des Bauvorhabens und von Balkonen auf der Südseite hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sei und infolgedessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht beurteilt werden könne, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Es ist zwar anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein derartiger Mangel liegt hier allerdings nicht vor. Die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen sind entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu unbestimmt. Aus der Ansicht Ost des genehmigten Bauvorhabens in den Verwaltungsakten (Bl. 26) ergibt sich die Größe der dort eingezeichneten Dachgauben mit hinreichender Deutlichkeit. Neben der Breite der Gauben ist auch die maximale Höhe der Gauben ausdrücklich angegeben. Die zur Berechnung der Ansichtsfläche zusätzlich erforderliche Angabe der Höhe des rechteckigen Teils der jeweiligen Dachgaube lässt sich trotz fehlender Bemaßung anhand der im Maßstab 1:100 dargestellten Ansichten ohne weiteres bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Balkonmaße auf der Südseite des genehmigten Vorhabens, da Länge, Breite und Fläche des Balkons im Grundrissplan des 1. Obergeschosses eingezeichnet sind (Bl. 17 der Verwaltungsakten) und sich aus dem Grundrissplan des Dachgeschosses (Bl. 25 der Verwaltungsakten) sowie der Ansicht Süd (Bl. 14 der Verwaltungsakten) ergibt, dass die beiden Balkone die gleichen Außenmaße aufweisen. Einen darüber hinausgehenden materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, hat der Nachbar grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2010 - 9 B 08.3162 - juris Rn.21; B. v. 23.7.2012 - 2 ZB 12.1209 - juris Rn. 6).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der im Zulassungsvorbringen geltend gemachten Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

aa) Soweit sich die Kläger insoweit auf eine Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen, können sich schon deshalb keine ernstlichen Zweifel ergeben, weil die Einhaltung von Abstandsflächen durch die Dachgauben und Balkone für die Beurteilung der Klage - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB.14.2808 - juris Rn. 9). Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Die Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ist damit nicht Gegenstand der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11).

bb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, davon könne bei der Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Dachgeschoss mit einem sich nach Norden hin anschließenden eingeschossigen Haus mit Dachgeschoss nicht gesprochen werden, zumal das geplante Mehrfamilienhaus nicht den beiden zusammengebauten Wohnhäusern der Kläger gegenüber liege, sondern sich erst in dem Bereich erstrecke, in dem der nördlich gelegene Gartenbereich der Kläger anfange. Auch stelle die geplante Gebäudehöhe kein Missverhältnis dar; es sei in der streitgegenständlichen Umgebung zum Baugrundstück nicht ohne Vorbild - auch das Wohnhaus der Kläger dürfte eine derartige Höhenentwicklung aufweisen. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

cc) Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht, soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die sich durch die Dachgauben und Balkone ergebenden „hochsitzartigen“ Einsichtmöglichkeiten nicht hinnehmbar seien. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, Abs. 3 Halbsatz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt den Festsetzungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die am 25. Mai 2016 erteilten Baugenehmigung für das südlich gelegenen Nachbargrundstück … Straße 45 in …, Fl.Nr. … der Gemarkung …

Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinden sich gegenwärtig zwei aneinander gebaute Häuser. Das westliche Gebäude an der … Straße ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. Östlich daran schließt sich ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach an.

Zur baulichen Situation vergleiche beiliegenden Lageplan:

Mit Bauantrag vom 18. Dezember 2015 nach Pl.Nr. … beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Nutzungsänderung der Bestandsgebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück von Wohnen zu Büro und von Schreinerei zu Wohnen sowie die Sanierung der Wohn- und Gewerbegebäude mit Carport und die Errichtung von Balkonen und Dachterrassen. Beabsichtigt sei ein innerer Umbau des zweigeschossigen Vordergebäudes unter Erhaltung der wesentlichen äußeren Abmessungen. Mit dem Bauantrag vom 15. Dezember 2015 wurde zugleich eine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO beantragt, da sich die Abstandsflächen des an der Ostfassade des Vordergebäudes vorgesehenen Balkons mit denen des Flachbaus überlappen würden. Mit Handeintragungen vom 8. Februar 2016 wurden die Bauvorlagen im Hinblick auf den geplanten Balkon, der Gegenstand des Abweichungsantrages ist, dahingehend tektiert, so dass dessen Breite von ursprünglich 5,70 m auf 3,90 m eingekürzt wurde. Die östliche Giebelwand, an der dieser Balkon errichtet werden soll, ist abgegriffen etwa 11,70 m breit.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 15. / 18. Dezember 2015 nach Pl.-Nr. … mit Handeintragungen vom 8. Februar 2016 im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am 1. Juni 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen die Baugenehmigung und beantragten zugleich: Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 25.5.2016, Az: … wird wiederhergestellt.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie die Brandschutzabstände gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO seien nicht eingehalten und im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auch nicht geprüft worden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) sei geboten, da nach der summarischen Prüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg.

Mit Schreiben vom 23. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin, der Antrag wird abgelehnt.

Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vordere Teil des Bestandsgebäudes der Beigeladenen sei bereits im Bestand mit einem nur geringen Grenzabstand zum antragstellerischen Grundstück hin genehmigt und errichtet worden. Im rückwärtigen Teil liege im Bestand ein Grenzanbau an der nördlichen Grundstücksgrenze vor. Das geplante Bauvorhaben greife diese Lage auf. Die bestehende Außenwand werde im vorderen Bereich des Grundstücks lediglich energetisch saniert, die Größe und Position der Fenster zum antragstellerischen Grundstück ändere sich nicht. Im Bereich des Übergangs werde der bisher an die nördliche Grenze reichende Bestand abgebrochen. Die auf dem Flachdach geplanten Terrassen träten lediglich in Form filigraner Umwehrungen in Erscheinung.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, das durchgeführte Baugenehmigungsverfahren sei auf den in Art. 59 BayBO vorgesehenen Prüfumfang beschränkt worden. In diesem Prüfumfang sei weder die Einhaltung des Art. 6 BayBO noch des Art. 28 BayBO vorgesehen, so dass die Baugenehmigung zur Einhaltung dieser Vorschriften auch keine Feststellung treffe. Die Baugenehmigung enthalte auch keine Abweichung im Sinne von Art. 63 BayBO. Darüber hinaus läge auch kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO bzw. Art. 28 BayBO vor, weil die geplante Nutzungsänderung keine abstandsflächen- bzw. brandabstandsrelevanten Merkmale betreffe. Die für die Abstandsflächen relevanten Parameter seien von der genehmigten Maßnahme nicht berührt, so dass kein Anlass bestehe, die Bebauung hinsichtlich dieser bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42). Die gesetzlichen Schutzgüter - Belichtung, Belüftung, Wohnfriede, Verhinderung von Brandüberschlag - würden im Vergleich zur bisher vorhandenen bestandsgeschützten Situation nicht negativ verändert.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 begründeten sie ihren Antrag und führten im Wesentlichen aus, dass das erstmals auf einem Lageplan von 1932 dargestellte Bestands-Vordergebäude zur nördlichen Nachbargrenze schon immer einen Abstand von nur ca. 1,00 m aufgewiesen habe. Mit Baugenehmigung vom 10. September 1965 sei die Errichtung einer Schreinerwerkstätte im mittleren Teil des Grundstücks „auf die Dauer von fünf Jahren stets widerruflich“ genehmigt worden. Ein Widerruf dieser Genehmigung sei nie erfolgt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. Mai 2016 enthalte keine Abweichungen, ein zunächst gestellter Abweichungsantrag sei zumindest konkludent zurückgenommen worden, da der betroffene Bauteil in der Tektur so verändert worden sei, dass er ohne Erteilung einer Abweichung genehmigungsfähig sei. Die Prüfung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO und des Art. 28 BayBO falle nach Art. 59 BayBO nicht in den Prüfungsumfang eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Spätestens mit der Tektur sei keine Abweichung mehr beantragt gewesen und die Genehmigungsbehörde habe keine Entscheidung getroffen. Für die nach Norden fallende Abstandsfläche des Rückgebäudes sei überhaupt keine Abweichung beantragt worden, daher falle die Prüfung dieser Abstandsfläche auch aus diesem Grund nicht in das Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die nunmehr genehmigte Bebauung sei identisch mit der seit 1965 existierenden Werkstatt, so dass keine Verschlechterung zu Lasten des Antragstellers entstehe. Aufgrund des schmalen Grundstückszuschnitts im westlichen Teil liege im Übrigen eine atypische Grundstückssituation vor. Die nachbarlichen Belange seien ausreichend berücksichtigt, da diese nicht stärker beeinträchtigt seien als durch den genehmigten Altbestand. Da der Antragsteller selbst im rückwärtigen Teil seines Grundstücks kommun an die Grundstücksgrenze angebaut habe und die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte, könne er sich seinerseits nicht auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

I. Der zulässige Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 25. Mai 2016 bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71ff).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben voraussichtlich weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 BauGB, da für das streitgegenständliche Grundstück kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, sondern lediglich ein Baulinienplan, der eine (vordere) Baulinie entlang der … Straße festsetzt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

3.1 Die Art der baulichen Nutzung wird vorliegend nicht in Frage gestellt und von den Beteiligten auch nicht problematisiert. Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung von Wohnraum zu Büro sowie von Schreinerei zu Wohnen sprechen, sind voraussichtlich nach der nur möglichen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

3.2 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bestehen keine Bedenken. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3; B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9).

Für die Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es daher vorliegend allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Gemessen am allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf eine einmauernde oder erdrückende Wirkung (vgl. 3.2.1) noch hinsichtlich der Belichtung/Besonnung (vgl. 3.2.2) sowie eventueller Einblickmöglichkeiten (vgl. 3.2.3) und schließlich auch nicht wegen des gerügten Abstandsflächenverstoßes (vgl. 3.2.4) sowie des gerügten Verstoßes gegen Brandschutzvorschriften (vgl. 3.2.5) als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

3.2.1 Eine abriegelnde und erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9). Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem Anwesen des Antragstellers.

3.2.2 Ebenso ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass das Vorhaben zu einer wesentlichen Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse führen könnte, die für den Antragsteller unzumutbar seien.

3.2.3 Eventuelle Einblickmöglichkeiten auf das antragstellerische Grundstück durch das streitgegenständliche Vorhaben, soweit diese nicht ohnehin bereits durch die Bestandsbebauung gegeben sind, führen ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2005 a.a.O.; Sächs. OVG B.v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 20. 12. 2016 - 9 CS 16.2088 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m.w.N.).

3.2.4 Eine mögliche Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO führt nicht dazu, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich rücksichtslos ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.12. 2016 - 9 CS 16.2088 - juris Rn. 16). Hierzu ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.

3.2.5 Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt das Rücksichtnahmegebot auch nicht im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften. Ähnlich der Wertung, dass ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots impliziert (vgl. BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879 f.; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10), bedeutet ein - möglicher - Verstoß gegen landesrechtliche Brandschutzvorschriften ebenfalls keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Eine andere Bewertung würde sowohl die seit dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts von 1954 (BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954, Az: 1 PBvV 2/52 - juris) klare Trennung zwischen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Frage stellen als auch eine Relativierung des eingeschränkten Prüfumfangs des Art. 59 BayBO bedeuten. Die Annahme der Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte daher bei einer Verletzung von bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Missachtung der letzteren evident und die Gefahr der Brandausbreitung auf das Nachbargrundstück konkret und erheblich wäre (vgl. VG München, U. v. 21.11.2016 - M 8 K 15.4834).

Hierzu ist von Seiten des Antragstellers nichts vorgetragen und aus den vorgelegten Behördenakten sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Die Baugenehmigung für das Bestandsrückgebäude vom 10. September 1965 enthält auf Seite 2 unter Ziffer 7 vielmehr die Auflage: „die nördliche Grenzabschlusswand sowie die Gebäudetrennwand zum Vordergebäude sind als Brandwände nach Art. 31 BayBO auszuführen“. Aus einem bei den Behördenakten befindlichen Schlussabnahmeschein vom 9. Juni 1969, Az. L 423,4531 geht hervor, dass aufgrund der am 6. Juni 1969 durchgeführten Schlussbesichtigung die bauliche Anlage … Straße 45 - Nebengebäude - gemäß Art. 98 BayBO abgenommen wurde. Daher ist auch von einer ordnungsgemäßen Bauausführung mit Brandwand im Sinne von Ziffer 7 der Baugenehmigung vom 10. September 1965 auszugehen. Hinzu kommt die mit Bescheid vom 1. April 1966 genehmigte Gartenmauer aus Stampfbeton B 160 auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Bereich des Flachdachanbaus, soweit dieser nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, die ebenfalls dazu beiträgt, die Gefahr eines Brandübergriffs zu reduzieren.

Nach Aktenlage gibt es auch keine Hinweise, dass das Vordergebäude mit seiner dem antragstellerischen Grundstück und Gebäuden zugewandten Seite durch die geplante energetische Sanierung sowie den geplanten Umbau im Gebäudeinneren eine besondere Gefahr der Ausbreitung eines Feuers darstellt, die über das bereits mit dem bisherigen Bestand verbundene Maß hinausgeht. Auch hierzu wurde von Seiten des Antragstellers nichts vorgetragen.

4. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften, die vom Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasst sind.

4.1 Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO, führt im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage, da für das streitgegenständliche Vorhaben mangels Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11).

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt.

Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt bzw. solche auch erteilt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 33 und 36; BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 174; B. v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Der ursprüngliche Antrag vom 12. Dezember 2015 auf Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wurde von der Behörde zwar intern vorgeprüft. Dieser Antrag wurde jedoch durch die Tektur des Antrags auf Baugenehmigung vom 8. Februar 2016 (Verkleinerung des Balkons im 1. OG an der Ostseite des Vordergebäudes) gegenstandslos, weil dadurch die dem Antrag auf Abweichung zugrunde liegende Planung entfallen ist. Es kann daher offen bleiben, ob der Antrag damit als zurückgezogen anzusehen ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin diesen gegenstandslos gewordenen Antrag nicht zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht und somit auch keine Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung getroffen.

Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 174; B. v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m. w. N.). Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auch nicht selbst erweitern. Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs bei Erteilung der Baugenehmigung ist nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; B. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727). Eine solche würde auch, je weiter man entsprechende Feststellungen in einer Baugenehmigung zuließe, schließlich zur Entwertung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens führen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Ohne Belang ist es daher, dass die Antragsgegnerin behördenintern zunächst die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften geprüft hat, die später durch die erwähnte Tektur der Planung ohnehin gegenstandslos geworden ist und die Beigeladene Abstandsflächen in den Planunterlagen dargestellt hat und dieser Plan ausweislich des Genehmigungsstempels der Antragsgegnerin Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14; B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Solange sich eine eventuelle Vorprüfung der Bauaufsichtsbehörde nicht durch die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO in der Baugenehmigung widerspiegelt, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 2 CS 16.751).

Bereits in der Überschrift des streitgegenständlichen Bescheids, so wie an mehreren weiteren Stellen (vgl. Seite 1 Absatz 1 und Seite 4 unter „Inhalt der Baugenehmigung“) wird ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt wird.

Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb im vorliegenden Fall nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.).

4.2 Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers wegen eines möglichen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen aus. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO sind die Vorschriften des Brandschutzes grundsätzlich nicht vom Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - BeckRS 2011, 31761 - juris Rn. 7; Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 123. EL August 2016 Art. 59 Rn. 25 und Rn. 107). Soweit der Antragsteller rügt, dass der Brandschutz nicht geprüft worden sei, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Denn die Prüfung des Brandschutzes gehört nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 Satz 1 BayBO). Nur dann, wenn die Norm überhaupt zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehört, kann der mit ihr geschützte Belang auch zur objektiven Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Dies ist bei den Bestimmungen über den Brandschutz (z.B. Art. 28 ff. BayBO) nicht der Fall. Auch wenn die Brandschutznachweise gemäß Art. 62 Abs. 3 BayBO gegebenenfalls zu prüfen sind (siehe Art. 59 Satz 2 BayBO), führt dies nicht zur Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BayVGH vom 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl 2000,377 - juris Rn. 19).

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren trägt der Bauherr auch hinsichtlich des Brandschutzes die Verantwortung, dass das Bauvorhaben den vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens nicht umfassten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Hierauf hat die Antragsgegnerin im Bescheid unter der Rubrik „Inhalt der Baugenehmigung“ hingewiesen. Die Verpflichtung des Bauherrn bestimmte bautechnische Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen, ist zwar Voraussetzung für den Baubeginn oder bestimmte Abschnitte der Bauausführung, führt jedoch zu keiner Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - juris Rn. 17).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406; B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15.03 - NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 - 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 (4 C 8.84 - BauR 1987, 70) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.

Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil nicht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Wandhöhe von 3 m für die westliche Wand im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf 3,89 m für die Sicherung der Dachterrasse mit einer Umwehrung in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; B.v. 19.9.1986 a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung keine Rechte der Kläger. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Auch ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht erkennbar. Der betreffende Bereich der Westfassade liegt etwa 30 m abgerückt vom Baukörper des klägerischen Gebäudes und hält die Abstandsflächen ein. Die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Kläger ist damit nicht überschritten, insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit die Kläger durch die Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe in ihrer Sicht behindert bzw. in ihrem Zugang zu Licht beeinträchtigt sein sollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nachbarliche Belange der Kläger nicht berührt werden, ist nicht zu beanstanden. Ob die Befreiung bei sorgfältiger Überprüfung der planerischen Vorgaben vermeidbar gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch im Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte Befreiung an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nummer 4 zum Immissionsschutz des Änderungsbescheids des Beklagten vom 15. April 2015 (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kläger dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Denn diese Auflage ordnet an, dass der Beigeladene durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Stellplätze 1 und 2 gemäß Eingabeplan vom 3. Juli 2013 während der Nachtzeit nicht genutzt werden bzw. dort keine Fahrbewegungen stattfinden. Die Rüge der Kläger, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als die zu ergreifenden Maßnahmen nicht aufgeführt seien und nicht erkennbar sei, ob dadurch freigestellt sei, welche der beiden Maßnahmen ergriffen werden sollen oder ob beide Maßnahmen kumulativ durchgeführt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene sicherstellen muss, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten werden. Welche Maßnahme er dazu ergreift, bleibt ihm überlassen. Im Übrigen werden die Kläger durch die während der Nacht eingeschränkte Nutzung der beiden, auf der im südlichen Bereich des klägerischen Hotelbetriebs gegenüberliegenden Seite befindlichen Parkplätze auch unter Berücksichtigung etwaiger Gespräche von Benutzern nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO § 159 Satz 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.