Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Mai 2017 - Au 4 K 17.103

published on 31/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Mai 2017 - Au 4 K 17.103
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hotels in Büro- und Wohneinheiten sowie den (im Zusammenhang damit stehenden) Neubau eines Parkhauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr., Fl.Nr. ... sowie Fl.Nr., Gemarkung ... Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... sind unbebaut und dienen derzeit unter anderem als Abstellfläche für Kfz.

Unmittelbar südlich an die Grundstücke Fl.Nrn. ... sowie ... grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... an. Auf dem Grundstück befindet sich ein fünfstöckiges Gebäude (Erdgeschoss und vier Obergeschosse), welches bis Oktober 2016 als „Kurhotel ...“ genutzt wurde. Südwestlich von den Grundstücken der Klägerin liegt, getrennt durch die ...-Straße (Fl.Nr. ...), das Grundstück Fl.Nr. .... Dieses ist bislang unbebaut; es diente als Parkplatz für das Kurhotel ....

Die Grundstücke der Klägerin sowie das Grundstück Fl.Nr. ... befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück Fl.Nr. ... liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ der Stadt .... Festgesetzt ist ein sonstiges Sondergebiet „...“.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung eines Hotels in Büro- und Wohneinheiten; Neubau Parkhaus“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und, Gemarkung ... erteilt. Dabei betrifft die Nutzungsänderung den ehemaligen Hotelkomplex auf Fl.Nr., welcher in seiner äußeren Gestalt praktisch unverändert bleiben soll. Nach den verwendeten Genehmigungsstempeln sowie einem Hinweis in der Baugenehmigung wurde die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt; für das ehemalige Hotel wurde die Gebäudeklasse 5 zu Grunde gelegt.

Genehmigt wurde u.a. ein Plan „Stellplätze KH ...“, der 13 Stellplätze auf Fl.Nr. ... aufweist. Zwei dieser Stellplätze (Nrn. 9 und 10) befinden sich unmittelbar an der Grenze zu Fl.Nr., drei Stellplätze (Nrn. 11 bis 13) unmittelbar an der Grenze zu Fl.Nr. ....

Das Parkhaus auf Fl.Nr. ... weist je 19 Stellplätze im Untergeschoss und im Erdgeschoss auf; im Obergeschoss „Parkdeck“ sind es 17 Stellplätze. Zwei Ein- und Ausfahrten (im EG) liegen zur ...-Straße, eine weitere Ausfahrt liegt im OG zur ...straße. Zwei zusätzliche Stellplätze sind nördlich außerhalb des Parkhausgebäudes, unmittelbar an der ...-Straße, vorgesehen, so dass sich im Parkhaus insgesamt 55 Stellplätze, mit den beiden Außenstellplätzen 57 Stellplätze ergeben. Einschließlich der 13 Stellplätze auf Fl.Nr. ... sind in den genehmigten Plänen damit 70 Stellplätze eingetragen. Diese Zahl ist nach einer Stellungnahme der Stadt ... vom 22. November 2016 (Bl. 186 des Behördenakts) nach ihrer Stellplatzsatzung erforderlich.

Gemäß Auflagen Nr. 1 bzw. Nr. 6 der Baugenehmigung sind für die Nutzungsänderung sowie den Neubau des Parkhauses die Brandschutzmaßnahmen, wie im Brandschutznachweis vom 17. bzw. 16. November 2016 aufgeführt, zu beachten und einzuhalten. Nrn. 14 und 15 des Bescheids enthalten „immissionsschutzrechtliche Auflagen hinsichtlich des Parkhauses“. Danach sind hinsichtlich des Lärmschutzes die Bestimmungen der TA-Lärm einzuhalten. Die relevanten Immissionsorte sind als „sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO einzustufen. Innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Baugenehmigung – spätestens jedoch vor Baubeginn – ist dem Landratsamt ... ein schalltechnisches Gutachten, das die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm nachweist, vorzulegen. Das Gutachten ist von einem Ingenieurbüro zu erstellen und hat, soweit erforderlich, Auflagenvorschläge zu enthalten (Auflage Nr. 14).

Bezüglich des Parkhauses wurden Abweichungen vom Bebauungsplan gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt (GRZ 0,74 statt 0,30; GFZ 0,74 statt 0,70). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Umgebung ebenfalls erhöhte GRZ und GFZ feststellbar seien.

Bezüglich der Nutzungsänderung wurden im Brandschutznachweis beantragte Abweichungen gem. Art. 63 BayBO hinsichtlich des Tragwerks (Art. 25 BayBO), der inneren Brandwand (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO) und der notwendigen Treppenräume (Art. 33 Abs. 2 BayBO) zugelassen, weil eine ausreichende Kompensation durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage vorliege.

Die Klägerin ließ am 23. Januar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Dezember 2016 aufzuheben.

Nachdem zunächst geführte außergerichtliche Gespräche zwischen Klägerin und Beigeladener erfolglos geblieben waren, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 29. März 2017 begründet. In Bezug auf die Nutzungsänderung füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der maßgeblichen, das Grundstück prägenden Umgebung sei keine Nutzung von Büro- und Wohneinheiten in einem derart großen Ausmaß vorhanden. In der Umgebung des Bauvorhabens befänden sich in erster Linie Kureinrichtungen, für den Kurbetrieb notwendige Hotels und Pensionen sowie kurnaher Einzelhandel. Die streitgegenständlichen Büro- und Wohneinheiten stünden dagegen zur bisherigen Bebauung in einem auffälligen Kontrast, durch den die bisherige Wirkung als Kurgebiet verloren zu gehen drohe. Nach der Stellungnahme der Stadt ... entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem „sonstigen Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO; es handle sich vorliegend um ein sog. Kurgebiet. Ein Kurgebiet diene ausschließlich der Dienstleistung am Gast zum Zwecke der Gesundheitsförderung, der Erholung und des Kurlebens. Daher fänden sich im Kurgebiet der Stadt ... auch vorwiegend Gebäude und Einrichtungen im Zusammenhang mit diesem Kurbetrieb, insbesondere Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der tages- und stationären Pflege, Räume für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Räume für Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Sondergebiet. Darüber hinaus gebe es vor Ort Läden und Betriebe, deren Warenangebot und Dienstleistungen auf die Bedürfnisse des Gastes abgestimmt seien. Durch die Umnutzung des ehemaligen Kurhotels ... in Büro- und Wohneinheiten werde der Charakter dieses sonstigen Sondergebiets nachhaltig verletzt. Insbesondere das tägliche Büro- und Geschäftsleben lasse sich nicht mit der Gesundheitsförderung und der Erholung der Kurgäste vereinbaren, da eine enorme Störung des Kurbetriebs, insbesondere durch den aus der Planung hervorgehenden zahlreichen kleinen, in sich abgeschlossenen Büroeinheiten und den damit verbundenen gesonderten Geschäftszeiten sowie Arbeitsbeginn- und Arbeitszeitenden der Angestellten zu befürchten sei.

Das Vorhaben verstoße auch gegen die Kfz-Stellplatzsatzung der Stadt .... Die Stadt verlange aus Gründen der Ortsgestaltung, des Umweltschutzes und der der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs statt Stellplätzen Garagen. Vorliegend habe die Stadt zunächst für die beantragte Nutzungsänderung insgesamt 102 Kfz-Stellplätze für erforderlich gehalten. 13 der Stellplätze sollten sich bereits auf dem betreffenden Grundstück befinden und genehmigt worden sein. Diese vermeintliche Genehmigung sei fälschlicherweise aus einem Bauantrag aus dem Jahre 1987 abgeleitet. Diesem sei zu entnehmen, dass lediglich 3 Stellplätze auf dem betreffenden Grundstück genehmigt worden seien. In einer weiteren Stellungnahme habe die Stadt schließlich nur noch 70 Stellplätze Kfz-Stellplätze für erforderlich gehalten. 13 dieser Stellplätze sollen sich weiterhin auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befinden. Indes sei auf dem Grundstück Fl.Nr. ... kein Platz für 13 Stellplätze vorhanden. Ein An- und Abfahren insbesondere derjenigen Stellplätze, die entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin errichtet werden sollten, sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Gerade die Umstände der Parksituation führten zu einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin.

Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten könnten die Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nur mit einer Breite von 2 m anstatt der nach § 4 GaStellV erforderlichen Breite von 2,40 m vorgesehen seien. Die Durchfahrtsbreite zum Erreichen dieser Stellplätze betrage an den beiden engsten Stellen lediglich 2,34 m bzw. 2,41 m. PKWs seien in den vergangenen Jahrzehnten, und würden es auch in Zukunft, immer breiter geworden. Bereits ein Auto, welches nicht parallel und äußerst eng zur Grundstücksgrenze der Klägerin geparkt werde, führe dazu, dass ein Parken auf den Stellplätzen Nr. 9 und Nrn. 10 bis 13 nicht mehr möglich sein werde. Gleiches gelte, wenn ein großer Wagen auf einem dieser Stellplätze parke. Ein Vorwärtseinparken sei gänzlich ausgeschlossen, da aufgrund der parallel laufenden Grundstücksfläche ein Öffnen der Fahrertüre nur dann möglich sei, wenn der Wagen weit außerhalb der eingezeichneten Parkfläche stehen würde. Um bei den vorliegenden räumlichen Gegebenheiten rückwärts einzuparken, benötige es ausgesprochenes fahrerischen Könnens. Die 13 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... seien daher faktisch nicht vorhanden. Wegen der unzureichenden Planung seien Rangier- und Wendeversuche und damit Geruchs- und Lärmbelästigungen unvermeidbar. Ferner sei davon auszugehen, dass diejenigen Stellplatznutzer, die aufgrund der räumlichen Situation die Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht nutzen könnten, zwangsläufig auf den öffentlichen Verkehrsraum oder auf die Parkflächen der Klägerin (Fl.Nrn. ... und ...) ausweichen würden. Dabei handle es sich durchweg um unzulässige Störungen und damit um einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Mit der Nutzungsänderung entstehe daher ein Mehrbedarf an Stellplätzen, der nicht realisierbar sei. Die nach der Kfz-Stellplatzsatzung der Stadt ... erforderlichen Stellplätze seien auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht vorhanden.

Überdies führe die genehmigte Nutzungsänderung zum Verlust des Bestandsschutzes. Der Bestandschutz gelte nur bei Nutzung des Gebäudes als Hotel. Es gehe die Möglichkeit einer zukünftigen Hotelnutzung verloren. Die Nutzung des Gebäudes als Büro- und Wohneinheiten ziehe äußerst schädliche und nicht wiederherstellbare Auswirkungen für den Charakter als Kurgebiet nach sich.

Auch sei der Brandschutz nicht zureichend, den der Beklagte ausweislich des entsprechenden Brandschutznachweises geprüft habe. Weder Rettungswege noch Feuerwehrbewegungsflächen seien im Brandfall ausreichend. Alle Feuerwehrbewegungsflächen befänden sich nicht in direkter Nähe, sondern würden von teils hoher Häuserbebauung von dem streitgegenständlichen Objekt getrennt. Das Objekt befinde sich eingekesselt zwischen bestehender Bebauung. Es sei zu befürchten, dass ein Brand auf andere Objekte, insbesondere auf das Eigentum der Klägerin, übergehe, wenn die Feuerwehren den Brand aufgrund der Örtlichkeiten nicht rechtzeitig löschen könnten.

Auch durch den Neubau des Parkhauses würden nachbarliche Interessen der Klägerin verletzt. Die Klägerin sei diesbezüglich Nachbarin. Hieran ändere nichts, dass das Grundstück der Klägerin jenseits der ...-Straße liege. Benachbart seien auch Grundstücke, die in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen nachteilig berührt seien. Durch den zu erwartenden Lärm, die Abgase und die Gerüche, die insbesondere durch die An- und Abfahrten des Parkhauses zu erwarten seien, sei die Klägerin denselben belastenden Auswirkungen ausgesetzt wie die Bewohner, die unmittelbar an das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... angrenzten. Von der ...-Straße gehe keine Trennungswirkung aus.

Die Genehmigung des Parkhauses widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach dem Bebauungsplan seien in dem Sondergebiet kurnaher Einzelhandel und kurnahes Gewerbe zulässig, jedoch keine reinen Parkhäuser. Die Errichtung des Parkhauses verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Auch verstießen die hinsichtlich der Grundflächenzahl erteilten Abweichungen vom Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigte Grundflächenzahl von 0,74 führe dazu, dass keine Abstandsflächen eingehalten werden könnten. Darüber hinaus würden die Regelungen der GaStellV unterlaufen. Nach § 2 Abs. 1 GaStellV müssten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Für die Zu- und Abfahrten zur ...-Straße stünden jedoch im Erdgeschoss weniger als 1,23 m, zur ...straße im Obergeschoss gerade einmal 1 m Länge zur Verfügung. Das gleiche gelte für die beiden Außenstellplätze entlang der ...-Straße. Abzusehen sei daher, dass es zu Rückstaus und Behinderungen des fließenden Verkehrs komme, wenn PKWs im ohnehin zu engen Parkhaus mehrfach rangieren müssten. Hinsichtlich der beiden Außenstellplätze bestünden Gefahren für den fließenden Verkehr, da das Ein- und Ausparken im 90 Grad-Winkel zur Gabelung ...straße/...-Straße erfolgen müsse. Daher sei mit Behinderungen zu rechnen, die sich unmittelbar auf die Grundstücke der Klägerin nachteilig auswirkten. Das Parkhaus sei auch nicht mittels Schranken oder Toren vor Fremdparkern geschützt. Diese Fremdparker könnten die für die Nutzung der Büro- und Wohneinheiten notwendigen Stellplätze blockieren. Dadurch komme es ebenfalls zu einem Verkehrschaos und zu Rückstau. Darüber hinaus seien die Vorgaben hinsichtlich Einstellplätzen und Fahrgassen gemäß § 4 GaStellV nicht eingehalten. So sei ein Befahren der Fahrgasse bei Gegenverkehr vollständig ausgeschlossen. Damit drohe zumindest zeitweise eine Lahmlegung des Parkhauses und damit verbunden auch negative Auswirkungen auf den fließenden Verkehr. Die Klägerin sei von diesen Negativauswirkungen unmittelbar betroffen. Damit verstoße der Bau des Parkhauses gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Es werde bezweifelt, dass das noch nachzureichende Lärmschutzgutachten bestätige, dass die gesetzlichen Vorgaben des BImSchG und der nachgeordneten Verordnungen eingehalten würden. Ein Parkhaus werde sich auch negativ auf die Kur und die Erholung der Kurgäste, aber auch auf die subjektiven Rechte der Klägerin auswirken. Im Ergebnis seien auch bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... die nach der Kfz-Stellplatzsatzung der Stadt ... erforderlichen Stellplätze nicht vorhanden.

Am 2. Mai 2017 fand ein gerichtlicher Augenscheinstermin im Beisein von Vertretern der Beteiligten statt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Bezüglich der Nutzungsänderung sei die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Bezüglich der Klage gegen das Parkhaus sei sie wegen fehlender Nachbareigenschaft unzulässig.

Hinsichtlich der Nutzungsänderung messe sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Die Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Das Gebiet sei durch Wohn- und Geschäftsnutzung geprägt. Büronutzung sei in kleinerem Ausmaß vorhanden. Die Behauptung der Klägerin, dass die vorhandenen Läden und Betriebe ihr Warenangebot und Dienstleistungen durchweg auf die Bedürfnisse von Gästen abgestimmt hätten, treffe nicht zu. Auch gemäß dem angrenzenden Bebauungsplan seien ausnahmsweise Geschäfts- und Bürogebäude zulässig. Es bestünden keine Anhaltspunkte gegen eine ausnahmsweise Unzulässigkeit. Büronutzungen seien in einem Mischgebiet generell zulässig. Zudem sei die Büronutzung nicht geräuschintensiv. Auch hinsichtlich der Betriebszeiten entstehe kein Fremdkörper, da Kurhotels, Beherbergungs- und Gaststättennutzungen auch Verkehr in Tagesrandzeiten bzw. zur Nachtzeit aufwiesen.

Die 13 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... seien bereits mit Bescheid vom 26. September 1967 in dieser Anzahl genehmigt worden. Bei der Nutzungsänderung seien regelmäßig nur die aufgrund der Nutzungsänderung zusätzlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Durch das Parkhaus sei dies der Fall. Die klägerseits thematisierte Genehmigung aus dem Jahr 1987 sei nicht relevant, da die dort genehmigte Maßnahme keine Auswirkungen auf die Stellplätze gehabt habe. Die Genehmigung hinsichtlich der 13 Stellplätze mit Bescheid vom 26. September 1967 sei mangels entsprechender späterer Genehmigungen nach wie vor gültig. Der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde gelegte Stellplatznachweis stelle insofern keine Änderung der Stellplatzsituation dar. Im Übrigen begründe ein Mangel an Stellplätzen grundsätzlich keine Verletzung nachbarschützender Rechte. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung liege nicht vor. Gegen die Fahrgassenbreite von weniger als 3 m bestünden keine Bedenken, da nur eine geringe Anzahl an Stellplätzen erschlossen werde.

Hinsichtlich des Brandschutzes seien ebenfalls nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Das bestehende Gebäude halte einen Grenzabstand von mehr als 2,50 m zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit den erforderlichen Brandwandabstand von Art. 28 Abs. 2 BayBO ein. Die weiteren angesprochenen Punkte wie Rettungswege und Feuerwehrbewegungsflächen seien allesamt eingehalten und ferner nicht nachbarschützend.

Hinsichtlich des Parkhauses sei die Klägerin nicht benachbart. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Baugrundstück verlaufe die über 10 m breite...-Straße. Der kürzeste Abstand zwischen Baugrundstück und klägerischem Grundstück betrage 21,43 m. Der kürzeste Abstand vom bestehenden Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zum geplanten Parkhaus betrage 34 m. Eine gemeinsame Grundstücksgrenze liege nicht vor. Damit fehle es diesbezüglich an der Klagebefugnis.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2017 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung Stellung. Die mit der Nutzungsänderung bezweckte Schaffung von Büro- und Wohneinheiten in derart großem Ausmaß füge sich gerade nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie sich beim Ortstermin gezeigt habe, seien Kureinrichtungen von prägendem Ausmaß vorhanden und insbesondere die kleinen Einzelhandelsgeschäfte primär auf die Kaufinteressenten des Kurgastes zugeschnitten seien. Insbesondere die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes als Büroeinheiten in derart großem Ausmaß stehe in auffälligem Kontrast zu der bisherigen Wirkung der Umgebung als Kurgebiet, bei dem lediglich untergeordnete Geschäftsraumnutzungen in Form von gängigen Ladengeschäften genehmigt gewesen seien. Ein Kurgebiet sei für einen Bürogebäudekomplex kein geeigneter Standort. Die Büroeinheiten sollten durch externe Mieter genutzt werden, die auf Grund von geringeren Gewerbesteuersätzen aus der ganzen Bundesrepublik angezogen werden sollten. Es liege kein faktisches Mischgebiet, sondern ein Sondergebiet „Kur“ vor. Insbesondere die Läden und Betriebe seien auf die Bedürfnisse des Gastes abgestimmt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Einzelhandelsgeschäfte.

Eine Nachbarrechtsverletzung sei auch weiterhin angesichts der unzureichenden Kfz-Stellplätze anzunehmen. Zwar hätten sich gemäß dem Baugenehmigungsbescheid vom 26. September 1967 dreizehn Stellplätze auf den Fl.Nrn. ... und ... befunden. Jedoch habe sich die Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 relevant auf die vorhandene Stellplatzanzahl ausgewirkt. Dort seien lediglich drei Stellplätze auf Fl.Nr. ... ausgewiesen gewesen. Der Bescheid vom 26. September 1967 sei insoweit überholt. Die Ausführungen des Beklagten suggerierten selbst, dass eine Nutzungsänderung genehmigt worden sei, ohne dass alle notwendigen Stellplätze vorhanden und insbesondere auch nutzbar seien. Damit seien Verkehrsbeeinträchtigungen sowie Geruchs- und Lärmbelästigungen unvermeidbar. Zu erwarten sei, dass sich auf der Suche nach einem Stellplatz befindliche Pkw den öffentlichen Verkehrsfluss behinderten und sich in der Summe eine unzumutbare Belastung für die Klägerin ergebe.

Die Klägerin sei auch Nachbarin des geplanten Parkhausneubaus. Von der ...-Straße gehe keine Trennungswirkung aus. Das Parkhaus widerspreche den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Die Ein- und Ausfahrt, die nahe des klägerischen Grundstücks liegen, habe ebenso nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin wie die beiden Außenstellplätze, die direkt gegenüber des klägerischen Grundstücks errichtet werden und im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn liegen sollten. Beide Planungen hätten negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr. Die ...-Straße sei schmal und laufe auf eine Fahrbahnkreuzung zu. Auf Grund der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation würden die Ein- und Auspark- bzw. -fahrvorgänge zwangsläufig zu einem Stillstand des fließenden Verkehrs führen. Das Vorhabengrundstück sei auch weder hinsichtlich der Grundstückslage noch der Grundstücksgröße für die geplante Nutzung als Parkhaus mit 57 Stellplätzen geeignet. Ein Lärmschutzgutachten solle erst noch vorgelegt werden; es werde bezweifelt, dass dieses die einschlägigen rechtlichen Vorgaben einhalte.

Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 6. und 10. Februar 2017 darauf hin, dass eine Nachbarschaftsbeteiligung durchgeführt worden sei. Eine weitere Äußerung in der Sache und eine Antragstellung erfolgten nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer geht davon aus, dass für die Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, auch wenn die Klage, wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, vorgeblich dadurch motiviert sein dürfte, dass die Klägerin eigene wirtschaftliche Interessen jedenfalls in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... verfolgt. Ob die Klage auch hinsichtlich des auf Fl.Nr. ... genehmigten Parkhauses zulässig ist, kann offenbleiben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 21. Dezember 2016 verletzt insgesamt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).

1. Hinsichtlich der Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels auf Fl.Nr. ... verletzt die Baugenehmigung keinen Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin.

Die Grundstücke der Klägerin und das Grundstück Fl.Nr. ... liegen im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Die Klägerin beruft sich – im Anschluss auf eine Stellungnahme der Stadt ... (Bl. 108 des Bauakts) – darauf, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem sonstigen Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, nämlich einem Kurgebiet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauNVO). Dies kann eine Nachbarrechtsverletzung nicht begründen. Zwar kann sich ein Nachbar auch im unbeplanten Innenbereich, unabhängig von einer unzumutbaren Beeinträchtigung, gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn ein faktisches Baugebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C-28/91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C-7/10 – NVwZ 2011, 436 – juris Rn. 16) sind im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB Baugebiete jedoch nicht schon dann „bezeichnet“, wenn sie in der BauNVO namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite „allein“ auf die nach der BauNVO zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die BauNVO die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und damit auch für ein hier von der Klägerin und der Standortgemeinde angenommenes, aus den genannten Rechtsgründen jedoch ausscheidendes „faktisches“ Kurgebiet. Anspruch auf Erhaltung des Bestandsschutzes des bisherigen Hotels hat die Klägerin deshalb ebenfalls nicht.

Wenn überhaupt ein „faktisches“ Gebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO in Rede steht, ist von einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO auszugehen. Wie auch der Augenschein gezeigt hat, sind in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks im Wesentlichen Wohnnutzungen, gewerbliche Nutzungen, insbesondere Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, zum Teil auch Anlagen für kulturelle Zwecke anzutreffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BauNVO). Ob diese jeweils oder teilweise einen „Kurbezug“ aufweisen, ist unerheblich, da § 6 Abs. 2 BauNVO hierauf nicht abstellt. Hinsichtlich der Art der Nutzung (Büro- und Wohngebäude) ist die streitgegenständliche Nutzungsänderung ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, ggfs. Nr. 4 BauNVO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Wohn- und Büronutzung. Insoweit käme lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht; insoweit liegt – anders als beim Gebietserhaltungsanspruch – eine Rechtsverletzung des Nachbarn jedoch nur dann vor, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. Hierfür ist von der Klägerin weder substantiiert etwas vorgetragen worden noch etwas ersichtlich. Der fragliche Gebäudekomplex besteht bereits seit Jahrzehnten und wurde als größerer Betrieb des Beherbergungsgewerbes genutzt. Mit der streitgegenständlichen Nutzungsänderung erfolgt lediglich eine Auffächerung des gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsspektrums (Nutzungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2, ggfs. Nr. 4 BauNVO an Stelle von Nr. 3 BauNVO).

Eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin ergibt sich auch nicht auf Grund der auf Fl.Nr. ... genehmigten Stellplätze.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt auch nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 13).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze. Regelungen in Bezug auf Stellplätze enthält die streitgegenständliche, im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 BayBO ergangene Baugenehmigung lediglich deshalb und insoweit, als die Stadt... eine Stellplatzsatzung erlassen hat (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Nur insoweit ist eine Rechtsverletzung der Klägerin möglich (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8). Die Stellplatzsatzung der Stadt ... enthält jedoch keine Regelungen zu der von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Breite der Stellplätze sowie zur Breite einer Fahrgasse, sondern – soweit hier interessierend – lediglich zur Anzahl der notwendigen Stellplätze. Die Stadt ... ist in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2016 (Bl. 108 des Behördenakts) davon ausgegangen, dass die nötigen Voraussetzungen ihrer Stellplatzsatzung in Bezug auf die Anzahl der Stellplätze erfüllt sind. Dem setzt die Klägerin in substantiierter Weise nichts entgegen. Die Herstellung von Garagen kann nach der Stellplatzsatzung die Stadt ... (§ 2, § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung), nicht die Klägerin verlangen; dies hat die Stadt hier nicht getan, zumal die sich aus der Satzung ergebenden Gründe für das Verlangen nach Herstellung einer Garage den öffentlichen und nicht Nachbarinteressen dienen. Der Fall eines Neubaus eines Wohngebäudes (§ 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung) liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht im Ergebnis geltend, die 13 Stellplätze auf Fl.Nr. ... seien faktisch nicht vorhanden. Sie beruft sich allerdings lediglich auf Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der Parkplätze auf Grund der beengten örtlichen Situation. Dass die Stellplätze überhaupt nicht erreichbar oder nicht nutzbar wären, ergibt sich aus ihrem Vortrag und insbesondere aus den von ihr eingereichten Planskizze (Anlage K10) nicht. Soweit sie insoweit auf die Vorgaben der GaStellV verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese nicht, auch nicht durch Verweis in der Stellplatzsatzung der Stadt, Prüfungsgegenstand des vereinfachten Verfahrens sind. Ohnehin gelten die Vorgaben der GaStellV zu Einstellplätzen und Fahrgassen nur für Garagen. Ausschließlich für diese erteilt aktuell Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO dem zuständigen Staatsministerium eine Verordnungsermächtigung. Für reine Stellplätze besteht eine Verordnungsermächtigung nur hinsichtlich ihrer Anzahl (Art. 47 Abs. 2 Satz 1); insoweit ist die GaStellV allerdings durch die Satzung der Stadt ... gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO verdrängt. All dies verbietet vorliegend einen auch nur mittelbaren Rückgriff auf die GaStellV. Im Übrigen ergeben sich Abweichungen von der GaStellV im Hinblick auf die Stellplatzbreite – wenn Anlage K 10 zu Grunde gelegt wird – lediglich bei den Stellplätzen 9 bis 12. Allerdings sind diese wiederum merklich länger als nach der GaStellV vorgegeben (5,50 m bzw. 6 m gegenüber 5 m nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GaStellV). Eine Ungeeignetheit und deswegen ein Nichtvorhandensein dieser Stellplätze sind deshalb nicht anzunehmen. Gleiches gilt mit Blick auf die Breite der Fahrgasse, die zwar insbesondere mit Blick auf die Stellplätze 10 bis 13 knapp bemessen ist, aber gleichwohl die Erreichbarkeit dieser Stellplätze sicherstellt. So genannte „gefangene Stellplätze“ sind nach der genehmigten Planzeichnung nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind unzumutbare Beeinträchtigungen durch die genehmigte Stellplatzsituation für die klägerischen Grundstücke nicht anzunehmen. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen sind regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes kann nur für Garagen und Stellplätze gerade im rückwärtigen Gartenbereich gelten, wenn also – allgemeiner gesprochen – erstmals eine erhebliche Unruhe in den Ruhebereich eines Bauquartiers getragen würde (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Offen bleiben kann dabei die zwischen Klägerin und Beklagten streitige Frage, ob der Stellplatzplan zur der Baugenehmigung vom 26. September 1967 noch wirksam ist. Jedenfalls entspricht auch die derzeitige, von der Klägerin offenbar bislang nie beanstandete Situation nicht der Baugenehmigung vom 22. Dezember 1987, die vor dem Eingangsbereich des ehemaligen Hotels im westlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... lediglich drei Stellplätze vorsah. Vielmehr ist der Vor Platz des Hotels, wie die auch auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern sichtbaren Markierungen zeigen, durchweg zum Abstellen von den Hotel anfahrenden Kfz verwendet worden; dabei ist von An- und Abfahrten, wie die Nutzung als Hotel nahe legt, auch zur Nachtzeit auszugehen. Dieser Vor Platz befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohn- und Geschäftsgebäudes der Klägerin auf Fl.Nr. .... Von einem bisherigen Ruhebereich, der erstmals von Kfz-Stellplätzen genutzt würde, kann schon deshalb keine Rede sein. Nichts anderes gilt für die sich an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin befindlichen Stellplätze. Hinsichtlich der Stellplätze 11 bis 13 fällt maßgeblich ins Gewicht, dass diese nicht an das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin grenzen, sondern sich entlang des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. ... befinden. Dieses wird zudem selbst als Kfz-Stellfläche genutzt. Stellplatz 9 verfügt zwar – ausgehend von der klägerseits eingereichten Skizze – lediglich über eine Breite von 2 m; er ist jedoch von Westen her frei anfahrbar und zudem, wie bereits erwähnt, mit 5,50 m merklich länger als selbst von der GaStellV gefordert. Einzig Stellplatz 10, ebenfalls 2 m breit, verfügt durch seine Lage zwischen Stellplatz 9 und dem bestehen bleibenden Nebengebäude über eine etwas beengte Situation. Dies reicht jedoch für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch dieser Stellplatz über eine großzügige Länge von 5,50 m verfügt. Zudem war auch dieser Bereich bislang nicht völlig ruhig, sondern wurde von dem ehemaligen Hotel genutzt.

Keine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich in Bezug auf Vorschriften des Brandschutzes. Vorschriften des Brandschutzes zählen grundsätzlich nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gem. Art. 59 BayBO (BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 7) Zwar wurde der Brandschutznachweis (vom 17.11.2016) ausweislich des Genehmigungsstempels bauaufsichtlich geprüft; der Bescheid verweist auch in den „Auflagen“ auf den Brandschutznachweis. Damit wurde jedoch offensichtlich nur von der Möglichkeit des Art. 59 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO Gebrauch gemacht, nämlich der bauaufsichtlichen Prüfung des Brandschutznachweises. Dies führt jedoch nicht zur Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl 2000, 377 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 16.1.2017 – M 8 SN 16.2877 – juris Rn. 44). Den im Rahmen des Art. 59 BayBO beschränkten Prüfungsumfang kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3).

Daneben bleiben die Einwendungen der Klägerin zum Brandschutz angesichts des vorgelegten und vom Beklagten geprüften Brandschutznachweises unsubstantiiert; die Klägerin setzt sich mit diesem Nachweis auch nicht ansatzweise auseinander. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Feuerwehrbewegungsflächen angesichts der streitgegenständlichen Nutzungsänderung anders zu beurteilen wären als bei der vorgehenden Hotelnutzung.

Soweit die streitgegenständliche Baugenehmigungen Abweichungen in Bezug auf Brandschutzvorschriften enthält, die zum Regelungsumfang der Baugenehmigung rechnen (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO), handelt es sich jeweils um nicht nachbarschützende Vorschriften (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 278 f.). Zudem wurden die Abweichungen auf Grund des Brandschutznachweises erteilt; substantiierte Einwendungen gegen diesen hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht erhoben.

2. Keine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin liegt auch hinsichtlich der Genehmigung des Parkhauses auf Fl.Nr. ... vor.

Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan „...“ besteht nicht. Denn die Grundstücke der Klägerin liegen nicht im Plangebiet (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211).

Nachbarrechte der Klägerin werden auch nicht durch die erteilten Befreiungen in Bezug auf Grundflächen- und Geschoßflächenzahl verletzt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion (BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4). Gründe dafür, dass die Stadt ... ausnahmsweise diesen Festsetzungen Nachbarschutz – sogar gebietsübergreifend – zukommen lassen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 7.2.5.2). Ebenso wenig ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit allein aus der Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grund- und Geschoßfläche, also durch den Baukörper als solches, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme resultieren könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung des Parkhauses nebst der beiden Außenstellplätze in Bezug auf Ein- und Ausfahrmöglichkeiten sowie Fahrgassen. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Nichtbeachtung von Vorschriften der GaStellV beruft, sind diese, wie ausgeführt, nicht vom Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erfasst. Zudem sind die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht (Art. 47 BayBO), wie ebenfalls ausgeführt, nicht nachbarschützend (vgl. auch Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 284). Dies gilt folglich auch für die diese Vorschriften konkretisierenden Regelungen der GaStellV, insbesondere für die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 1 GaStellV (VG Augsburg, U.v. 16.7.2008 – Au 4 K 08.554; hierzu BayVGH, B.v. 14.1.2009 – 15 ZB 08.2630 – juris).

Insgesamt mag das Parkhaus mit Blick auf die Grundstückssituation eher beengt konzipiert sein. Eine solche Beengtheit der Stellplatzsituation ist jedoch gerade im – hier vorliegenden – Innenstadtbereich häufig anzutreffen; mit einer solchen Situation werden Nutzer daher rechnen und sich – zumal Nutzer der Wohnungen und Arbeitnehmer der Büronutzungen, die die Stellplätze dauerhaft nutzen – darauf einstellen. Gegen die Nutzbarkeit und Funktionsfähigkeit des Parkhauses daher bestehen keine Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin angenommene, eher konstruiert wirkende Situation, dass die Ausgestaltung des Parkhauses zu einem „Verkehrschaos“ führen würde, von dem auch die Grundstücke der Klägerin betroffen wären, bestehen nicht. Ohnehin könnte die Klägerin von einem – jedoch allenfalls theoretisch anzunehmenden – Rückstau nur in Richtung Norden betroffen sein. Anzunehmen ist insoweit allerdings, dass ein solcher nur bis zur Einmündung der ...straße reichen würde, d.h. nur knapp bis zum Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin. Denn würden von Norden kommende Fahrer feststellen, dass die nördliche Zufahrt des Parkhauses an der ...-Straße blockiert wäre, würden sie in die ...straße fahren und die dortige Einfahrt nutzen. Genehmigt wurde auch kein öffentliches Parkhaus oder ein Parkhaus, das einer öffentlichen Einrichtung dient, sondern um ein solches, welches den notwendigen Stellplatzbedarf decken soll. Die die Nutzer werden, wie vorstehend erwähnt, weitgehend feststehen; mit umfangreicherem Parksuchverkehr ist daher nicht zu rechnen. Nachdem sich aus der Baugenehmigung eindeutig ergibt, dass das Parkhaus (nur) den Nutzungen auf Fl.Nr. ... dient, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Vorkehrungen wie Schranken, die eine Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer ausschließen. Sollte es zu Problemen in dieser Hinsicht kommen, ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, schon im eigenen Interesse, entsprechende Maßnahmen ergreift; eine entsprechende Verpflichtung brauchte jedoch, da es sich um eine Selbstverständlichkeit bzw. um eine Frage des Vollzugs handelt, nicht in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Lärmimmissionen auf Grund von Fahrzeuggeräuschen im Parkhaus selbst ist nicht anzunehmen, unabhängig davon, dass das in der Baugenehmigung geforderte schalltechnische Gutachten noch nicht vorlag. Auszugehen ist erneut davon, dass Stellplätze und Garagen nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf die hier vorliegende Situation übertragen, in dem die klägerischen Grundstücke – wie ausgeführt – in einem Mischgebiet liegen und die Garage notwendige Stellplätze für die im Mischgebiet allgemein zulässige Wohn- und Büronutzung aufnehmen soll. Dies gilt hier umso mehr, als die Grundstücke der Klägerin in gleicher Weise genutzt werden wie künftig die Vorhabengrundstücke, nämlich durch Wohn- und gewerbliche Nutzungen sowie mit Stellplätzen. Im Übrigen wurde das nunmehr mit einem Parkhaus zu bebauende Grundstück schon bisher (sogar ausschließlich) für Kfz-Stellplätze einer gewerblichen Nutzung, nämlich denen eines Beherbergungsbetriebs verwendet. Einer Beeinträchtigung durch Fahrzeuggeräusche war das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin also schon bisher ausgesetzt. Genehmigt wurden mit der Baugenehmigung vom 26. September 1967 dort 24 Stellplätze; anders als beim Grundstück Fl.Nr. ... stellt sich insoweit die Frage einer Überholung der Baugenehmigung durch die Genehmigung aus dem Jahre 1987 nicht. Das nunmehrige Parkhausdeck – nur insoweit werden angesichts der im Übrigen bestehenden Einhausung Fahrzeuggeräusche nach außen wahrnehmbar sein – weist demgegenüber 17 Stellplätze aus. Zudem befanden sich schon bisher, wie ausgeführt, Stellplätze vor dem Eingangsbereich des Hotels, welche – anders als das genehmigte Parkhaus – unmittelbar in der Nähe der klägerischen Grundstücke lagen. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Lärmsituation am klägerischen Wohn- und Geschäftshaus, die noch dazu den Grad des Unzumutbaren überschreitet, ist daher nicht erkennbar.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt; es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.