Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - Au 3 K 15.11

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - Au 3 K 15.11
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seines endgültigen Nichtbestehens einer Prüfungsleistung und seine hieran anknüpfende Exmatrikulation.

1. Der 1981 geborene Kläger ist an der Hochschule ... seit dem Sommersemester 2010 im Bachelor-Studiengang „Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation“ immatrikuliert.

Zur Prüfung „Praxisseminar Abschlussblock“ erschien der Kläger im Wintersemester 2011/12 und Sommersemester 2012 nicht; die Prüfung wurde jeweils als nicht bestanden gewertet. Im Wintersemester 2012/13, Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14 war der Kläger für die Prüfung jeweils angemeldet, legte jedoch seitens der Hochschule anerkannte Krankmeldungen vor.

Mit bestandskräftigem Bescheid der Hochschule vom 7. März 2014 wurde gegenüber dem Kläger angeordnet, bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit künftig stets ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Zur Begründung wurde auf einen Beschluss der Prüfungskommission vom 21. Februar 2014 verwiesen, die ihre Entscheidung auf den bisherigen Studienverlauf des Klägers sowie eine Vielzahl von krankheitsbedingten Rücktritten des Klägers von Prüfungsleistungen in der Vergangenheit gestützt hatte.

Dementsprechend legte der Kläger hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Prüfung „Statistik und Marktforschung“ am 14. Juli 2014 eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamts des Landratsamts ... vom selben Tage vor, die ihm für diesen Tag Prüfungsunfähigkeit attestiert.

An der für den 28. Juli 2014 angesetzten zweiten Wiederholungsprüfung „Praxisseminar Abschlussblock“ nahm der Kläger auch im Sommersemester 2014 - wie in den drei Vorsemestern - nicht teil.

Am 30. Juli 2014 legte der Kläger der Hochschule insoweit eine formblattmäßige „Prüfungsabmeldung für den Krankheitsfall“ vom 29. Juli 2014 vor. Beigefügt waren das ausgefüllte und abgestempelte Formblatt der Hochschule zur „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)“ sowie ein rezeptartiges Attest jeweils vom 28. Juli 2014. Diese Dokumente des den Kläger behandelnden Hausarztes bescheinigten dem Kläger im Zeitraum vom 28. bis 30. Juli 2014 Prüfungsunfähigkeit wegen Verdachts eines Virusinfekts („Kopfschmerz seit 5 Tg, Diarrhoe seit gestern“). Ebenfalls beigefügt war ein merkblattartiges, nicht unterzeichnetes Schreiben des Gesundheitsamts des Landratsamts ... (...), dass dort Studierende mit Wohnsitz im ... oder in der Stadt ... unter Vorlage eines ärztlichen Attests nur dann ein amtsärztliches Attest erhalten könnten, wenn es sich um die Studiengänge „Jura (1. + 2. Juristische Staatsprüfung), Medizin, Pharmazie oder Verwaltung“ handele.

In seiner Sitzung vom 1. August 2014 entschied die Prüfungskommission der Hochschule, dass das durch den Kläger vorgelegte nichtamtsärztliche Attest vom 28. Juli 2014 nicht akzeptiert werde.

2. Mit Bescheid der Hochschule ... vom 6. August 2014 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass das vorgelegte nichtamtsärztliche Attest vom 28. Juli 2014 nicht anerkannt werden könne. Die Prüfungsleistung „Abschlussblock Praxissemester“ gelte damit im dritten Versuch als endgültig nicht bestanden.

Mit Bescheid der Hochschule ... ebenfalls vom 6. August 2014 wurde dem Kläger ferner mitgeteilt, dass er mit Wirkung zum 31. August 2014 exmatrikuliert werde. Zur Begründung wurde auf das endgültige Nichtbestehen der Prüfungsleistung „Praxisseminar Abschlussblock“ verwiesen.

Gegen die Bescheide der Hochschule legte der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Amtsarzt in ... ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28. Juli 2014 mitgeteilt habe, dass ein amtsärztliches Attest nur noch für die Studiengänge „Jura, Medizin, Pharmazie und Verwaltung“ ausgestellt werden könne, nicht jedoch für „Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation“. Daher habe er bei der Hochschule eine entsprechende Bescheinigung des Amtsarztes in ... sowie eine vom Hausarzt ausgestellte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung (Standardformular der Hochschule) eingereicht.

Mit Schreiben der Hochschule vom 1. September 2014 wurde der Kläger auf seine Kostentragungspflicht bei förmlicher Zurückweisung der Widersprüche und die Möglichkeit einer Rücknahme hingewiesen.

Mit Formblatt-Erklärung vom 16. September 2014 teilte der Kläger mit, dass die Widersprüche aufrechterhalten würden.

Die Widersprüche des Klägers wurden in der Sitzung des Prüfungsausschusses der Hochschule vom 29. Oktober 2014 behandelt und einstimmig abgelehnt, da dem Kläger der zuständige Amtsarzt in ... ausweislich früherer Atteste bekannt gewesen sei. Die Widersprüche des Klägers wurden sodann mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 28. November 2014 - zur Post gegeben am 1. Dezember 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit seiner am 5. Januar 2015 erhobenen Klage beantragt der Kläger schriftsätzlich (sinngemäß),

die Bescheide der Hochschule ... vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014 aufzuheben.

Die Bescheide seien rechtswidrig, da das gegenständliche einfachärztliche Attest vom 28. Juli 2014 über eine Prüfungsunfähigkeit an diesem Tag anzuerkennen sei. Der Amtsarzt des Landratsamts ... habe am 28. Juli 2014 nach Auskunft des dortigen Sekretariats einen vollen Terminplan gehabt, daher habe der Kläger aufgrund der Wartezeit - aber auch den hohen Gebühren in ... - den Amtsarzt des Landratsamts ... (...) aufgesucht. Dieser habe ihm jedoch - nach längerem Warten - im persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass dort Studierende mit Wohnsitz im ... oder in der Stadt ... unter Vorlage eines ärztlichen Attests nur dann ein amtsärztliches Attest erhalten könnten, wenn es sich um die Studiengänge „Jura (1. + 2. Juristische Staatsprüfung), Medizin, Pharmazie oder Verwaltung“ handele. Für einen Termin beim Amtsarzt ... sei es sodann zu spät gewesen, da dieser bereits geschlossen gehabt hätte. Zudem sei in der halbjährlichen Rund-E-Mail des Prüfungsamts vom 7. Juli 2014 an alle Studierenden ein Hinweis darauf, dass bei wiederholter Krankmeldung ein amtsärztliches Attest erforderlich sei, entgegen vorheriger Rund-E-Mails nicht mehr enthalten gewesen. Letztlich habe es sich bei der gegenständlichen Prüfungsleistung „Abschlussblock Praxissemester“ auch lediglich um einen Vortrag über ein Praktikum gehandelt, das nachweislich absolviert worden sei.

4. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die gegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig. Die Prüfungsleistung „Abschlussblock Praxissemester“ sei als endgültig nicht bestanden zu bewerten, da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs eine dritte Wiederholung ausgeschlossen sei. Notwendige Folge sei die Exmatrikulation des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG. Grund hierfür sei, dass der Kläger kein amtsärztliches Attest für seine behauptete Prüfungsunfähigkeit am 28. Juli 2014 vorgelegt habe. Hierzu sei er jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. März 2014 verpflichtet worden, da aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und zahlreicher krankheitsbedingter Prüfungsrücktritte ein Zweifelsfall i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung gegeben gewesen sei. Die Argumentation des Klägers, dass der zuständige Amtsarzt in ... einen vollen Terminplan gehabt hätte, überzeuge nicht. Im hier gegebenen Falle einer Prüfung sei davon auszugehen, dass dort ein kurzfristiger Termin möglich gewesen wäre.

5. Auf Anforderung des Gerichts hat das Landratsamt ... (Öffentlicher Gesundheitsdienst) mit Schreiben vom 2. Februar 2015 u. a. mitgeteilt, dass dort zu einer Anfrage bzw. Vorsprache des Klägers am 28. Juli 2014 keine Informationen vorlägen. Der im Raum stehende Vorwurf einer fehlenden Terminvergabe am 28. Juli 2014 mute eigenartig an und entspreche nicht den Gepflogenheiten im Amt. Grundsätzlich würden bei derartigen Fragestellungen sehr kurzfristig am selben Tag Termine zur Begutachtung und Feststellung einer möglichen Prüfungsunfähigkeit vergeben.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde der Kläger bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Hochschule ... vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die mit Bescheid der Hochschule vom 6. August 2014 als Körperschaft - vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) - getroffene Feststellung, dass der Kläger die Prüfungsleistung „Abschlussblock Praxissemester“ im dritten Versuch endgültig nicht bestanden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger hat die gegenständliche Prüfung am 28. Juli 2014 im Bereich „Praxisseminar II (Abschluss)“ nicht bestanden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften... für die Studiengänge Betriebswirtschaft, Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation sowie Information Management Automotive (APO) gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn ein Termin zu ihrer Erbringung ohne triftigen Grund versäumt wird, oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung (§ 5 Abs. 1 APO) ohne triftigen Grund zurücktritt. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 APO muss der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 APO ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes vorzulegen, das diejenigen medizinischen Befundtatsachen enthält und Umstände nennt, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Das Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, die grundsätzlich vor der Prüfung oder am Tag der jeweiligen Prüfung erfolgt ist (§ 7 Abs. 2 Satz 3 APO). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 APO entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Triftigkeit des vorgebrachten Grundes.

Vorliegend hat der Kläger den Prüfungstermin am 28. Juli 2014 versäumt bzw. ist von diesem zurückgetreten, ohne dass ein triftiger Grund i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2-4 APO vorlag.

aa) Zwar hat der Kläger vorliegend am 30. Juli 2014 der Hochschule eine formblattmäßige „Prüfungsabmeldung für den Krankheitsfall“ vom 29. Juli 2014 vorgelegt. Beigefügt waren das ausgefüllte und abgestempelte Formblatt der Hochschule zur „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)“ sowie ein rezeptartiges Attest jeweils vom 28. Juli 2014. Diese Dokumente des den Kläger behandelnden Hausarztes bescheinigten dem Kläger im Zeitraum vom 28. bis 30. Juli 2014 Prüfungsunfähigkeit wegen Verdachts eines Virusinfekts („Kopfschmerz seit 5 Tg, Diarrhoe seit gestern“; Blatt 18 - 20 der Verwaltungsakte).

Ob die vorliegende Attestvorlage am 30. Juli 2014 noch unverzüglich i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 1 APO war, kann offen bleiben. Denn ein einfaches ärztliches Attest war im Fall des Klägers zum Beleg einer Prüfungsunfähigkeit i. S. v. § 7 Abs. 2 APO jedenfalls nicht ausreichend.

Dem Kläger war bereits mit bestandskräftigem Bescheid der Hochschule vom 7. März 2014 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) seitens der Prüfungskommission aufgegeben worden, im Falle der krankheitsbedingten Abmeldung von Prüfungsleistungen künftig amtsärztliche Atteste vorzulegen; einfache ärztliche Atteste würden nicht mehr anerkannt und die jeweilige Prüfung mit „nicht bestanden“ gewertet. Ausweislich der Begründung des Bescheids sah sich die Hochschule aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der Vielzahl der krankheitsbedingten Rücktritte des Klägers zu diesem Vorgehen veranlasst.

Unabhängig von der Bestandskraft des Bescheids vom 7. März 2014 gilt, dass die von der Hochschule gegenüber dem Kläger angeordnete allgemeine Pflicht zur künftigen Vorlage amtsärztlicher Atteste keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 APO, nach der in Zweifelsfällen ein Attest einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes vorzulegen ist, das diejenigen medizinischen Befundtatsachen enthält und Umstände nennt, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Ein Zweifelsfall i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 2 APO war vorliegend gegeben, da der Kläger zuvor bereits mehrfach krankheitsbedingt Prüfungen ferngeblieben ist (vgl. Leistungsübersicht, Blatt 1 f. der Verwaltungsakte). Der Begriff „Zweifelsfall“ i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz 2 APO ist insoweit auch abstrakt, d. h. losgelöst von einer konkreten tagesbezogenen Prüfungsleistung und Krankmeldung zu verstehen; § 7 Abs. 2 Satz 2 APO trägt daher auch allgemeine Anordnungen für die Zukunft (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 7 C 09.793 - juris Rn. 2 und 10 zur rechtlichen Unbedenklichkeit der allgemeinen Anordnung einer Universität, künftig bei Prüfungsunfähigkeit ein vertrauensärztliches Attest eines Arztes einer Klinik der Universität vorzulegen; B. v. 26.3.2009 - 7 C 09.554 - juris Rn. 4; OVG NW, B. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 - juris Rn. 15; VG München, U. v. 6.5.2008 - M 3 K 07.2043 - juris Rn. 23).

Auch ist § 7 Abs. 2 Satz 2 APO verfassungsrechtlich unbedenklich. An die Mitwirkungslast des Prüflings im Prüfungsverfahren, zu der die ordnungsgemäße Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gehört, dürfen zwar keine Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung dem Prüfling nicht zuzumuten ist. Denn Anforderungen zu stellen, denen der Prüfling in zumutbarer Weise nicht nachkommen kann, verstieße gegen den auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit. Selbst eine Vorschrift einer Prüfungsordnung, die - über die gegenständliche Regelung für Zweifelsfälle in § 7 Abs. 2 Satz 2 APO hinausgehend - generell ein am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit fordert, ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, und zwar weder hinsichtlich der Unverzüglichkeit noch hinsichtlich der Formalisierung des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit. Die Strenge einer solchen Regelung dient dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungschance verschaffen könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 10.4.1990 - 7 B 48/90 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.7.2005 - 7 ZB 05.995 - juris Rn. 11; B. v. 15.11.2004 - 7 ZB 04.1308 - juris Rn. 9; B. v. 8.11.1984 - 3 B 84 A.2024 - BayVBl. 1986, 118; VG München, U. v. 6.5.2008 - M 3 K 07.2043 - juris Rn. 24).

bb) Auch der Einwand des Klägers, dass es ihm unverschuldet unmöglich gewesen sei, ein amtsärztliches Attest beizubringen, vermag nicht zu überzeugen.

Der Vortrag des Klägers, er habe am Tag der gegenständlichen Prüfung (28.7.2014) das Sekretariat des zuständigen Amtsarztes des Landratsamts ... kontaktiert, dieses habe ihm jedoch aufgrund Kapazitätserschöpfung keinen Termin am gleichen Tag geben können, ist bereits gänzlich unsubstantiiert. Der Kläger hat insbesondere nicht einmal dargelegt, von welchem Vertreter des Gesundheitsamts des Landratsamts ... er zu welchem Zeitpunkt eine solche Auskunft erhalten haben will.

Auf Anforderung des Gerichts hat das Landratsamt ... (Öffentlicher Gesundheitsdienst) zudem mit Schreiben vom 2. Februar 2015 (Blatt 27 der Gerichtsakte) u. a. mitgeteilt, dass dort zu einer Anfrage bzw. Vorsprache des Klägers am 28. Juli 2014 keine Informationen vorlägen. Der im Raum stehende Vorwurf einer fehlenden Terminvergabe am 28. Juli 2014 mute eigenartig an und entspreche nicht den Gepflogenheiten im Amt. Grundsätzlich würden bei derartigen Fragestellungen sehr kurzfristig am selben Tag Termine zur Begutachtung und Feststellung einer möglichen Prüfungsunfähigkeit vergeben.

Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gilt ferner, dass der Kläger grundsätzlich gehalten war, vorrangig - und unabhängig von der hiermit verbundenen Gebührenhöhe - den für ihn zuständigen Amtsarzt beim Landratsamt ... aufzusuchen. Das klägerseitig vorgelegte Merkblatt des Gesundheitsamts des Landratsamts ... (...; Blatt 21 der Verwaltungsakte) zur dort offenbar nur studiengangspezifisch erfolgenden Ausstellung amtsärztlicher Atteste ist vorliegend daher von vornherein nicht von Relevanz. Insbesondere ist das Merkblatt nicht geeignet, eine unverschuldete Nichtvorlage eines amtsärztlichen Attestes zu begründen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass er am 28. Juli 2014 vergeblich beim zuständigen Amtsarzt des Landratsamts ... um einen Begutachtungstermin gebeten hat, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Unterlässt es nämlich der vom Prüfling zum Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit aufgesuchte Amtsarzt, die vom Prüfling für notwendig gehaltenen Untersuchungen durchzuführen, weist er den Prüfling fehlerhaft ab, weil er ohne Attest des Hausarztes nicht tätig werden will, oder verneint er unzutreffend seine Zuständigkeit, so muss der Prüfling gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich auf diese Umstände hinweisen, die es ihm unmöglich machen, den vom Prüfungsamt geforderten Nachweis zu erbringen. Nur so gibt er der Prüfungsbehörde die Möglichkeit, der Sache nachzugehen und gegebenenfalls kurzfristig in Erfüllung seiner prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht anderweitig eine amtsärztliche Klärung herbeizuführen oder dem Prüfling einen anderen Weg anzubieten, seine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 15.9.2005 - 14 E 1130/05 - juris Rn. 3-5; B. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 - juris Rn. 16). An einem solchen unverzüglichen klägerischen Hinweis gegenüber der Hochschule fehlte es jedenfalls vorliegend. Der Kläger hat vielmehr - soweit man seinen Vortrag als zutreffend unterstellt - eigenmächtig versucht, anstelle des zuständigen Amtsarztes des Landratsamts ... den unzuständigen Amtsarzt des Landratsamts ... aufzusuchen, ohne jedoch vorab zu klären, ob dieser in seinem Studiengang überhaupt amtsärztliche Atteste hinsichtlich Prüfungsunfähigkeit erteilt. Der Kläger hätte somit in dieser Konstellation letztlich durch sein mit der Hochschule unabgestimmtes Verhalten die von ihm angeführte Unmöglichkeit der Beibringung eines amtsärztlichen Attests jedenfalls selbst schuldhaft verursacht.

Dem Kläger war die grundsätzliche Erforderlichkeit, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Hochschule vom 7. März 2014 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) auch hinreichend bekannt. Dies wird auch dadurch belegt, dass er am 14. Juli 2014 - d. h. nur zwei Wochen vor der gegenständlichen Prüfung am 28. Juli 2014 - beim Amtsarzt des Landratsamts ... vorstellig geworden ist, um sich im Zusammenhang mit einer anderen Prüfung Prüfungsunfähigkeit bescheinigen zu lassen (vgl. amtsärztliche Bescheinigung vom 14.7.2014, Blatt 25 der Verwaltungsakte). Dass die halbjährliche Rund-E-Mail des Prüfungsamts der Hochschule vom 7. Juli 2014 an alle Studierenden offenbar keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit von amtsärztlichen Attesten bei wiederholter Krankmeldung enthielt, ist mit Blick auf den an den Kläger selbst gerichteten Bescheid vom 7. März 2014 von keinerlei Relevanz.

Nach alledem hat der Kläger somit das nach § 7 Abs. 2 Satz 2 APO erforderliche amtsärztliche Attest zur Bestätigung einer Prüfungsunfähigkeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2001 - 7 ZB 01.1837 - juris Rn. 9; OVG NW, B. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 - juris Rn. 16; VG München, B. v. 6.8.2008 - M 3 E 08.3405 - juris Rn. 32).

Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit jedoch - wie hier - nicht zu erbringen, so geht dies zu seinen Lasten, da er insoweit die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/09 - BVerwGE 106, 369; U. v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213; BayVGH, B. v. 26.10.2001 - 7 ZB 01.1837 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.7.2014 - OVG 10 S 5.14 - juris Rn. 14).

b) Dem Kläger steht auch keine weitere (dritte) Wiederholungsmöglichkeit der Prüfungsleistung „Praxisseminar II (Abschluss)“ zu.

Gemäß § 15 Abs. 1 APO kann eine Prüfung, die mit der Note „nicht ausreichend“ oder wegen Fristüberschreitung als erstmals nicht bestanden bewertet wurde, innerhalb der Fristen nach § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 APO möglich. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 APO ist eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung ausgeschlossen.

Hiervon ausgehend ist vorliegend § 15 Abs. 2 Satz 3 APO einschlägig; der Kläger hat hinsichtlich der Prüfungsleistung „Praxisseminar II (Abschluss)“ drei erfolglose Prüfungsversuche absolviert. Vorliegend ist der Kläger bereits im Wintersemester 2011/12 sowie im Sommersemester 2012 jeweils zu der Prüfungsleistung „Praxisseminar II (Abschluss)“ trotz Anmeldung unentschuldigt nicht erschienen; dies wurde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 APO mit der Note „5,0 - nicht bestanden“ gewertet. In den drei Folgesemestern war der Kläger zwar angemeldet; er hat sich jedoch stets am Tag der Prüfung krankgemeldet und war somit entschuldigt (siehe zum Vorstehenden: Leistungsübersicht, Blatt 2 der Verwaltungsakte). Im Sommersemester 2014 hat der Kläger sodann am gegenständlichen Prüfungstermin „Praxisseminar II (Abschluss)“ vom 28. Juli 2014 trotz Anmeldung erneut - wie ausgeführt - unentschuldigt nicht teilgenommen; die Prüfung gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 APO als nicht bestanden (siehe oben). Es handelte sich bei dem Prüfungsversuch im Sommersemester 2014 mit Blick auf die nicht bestandenen Prüfungsversuche im Wintersemester 2011/12 sowie im Sommersemester 2012 um den dritten Prüfungsversuch bzw. die zweite Wiederholungsprüfung. Weitere Prüfungsversuche sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 APO ausgeschlossen.

2. Auch die mit Bescheid der Hochschule ebenfalls vom 6. August 2014 als staatliche Einrichtung - vgl. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG - ausgesprochene Exmatrikulation des Klägers ist rechtmäßig.

Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind Studierende von der Hochschule u. a. dann zwingend zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation kommt es nicht auf die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung an (BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 7 ZB 12.2542 u. a. - juris Rn. 5; B. v. 30.10.2012 - 7 C 12.1641 - juris Rn. 2).

Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat - wie unter Ziffer 1. ausgeführt - das Modul „Praxisseminar II (Abschluss)“, das nach dem in § 30 Abs. 2 APO festgelegten Studienplan für den Studiengang „Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation“ (Studienbeginn vor Wintersemester 2011/12) eine erforderliche Prüfung darstellt, endgültig nicht bestanden. An der rechtlichen Erforderlichkeit des betreffenden Moduls nach § 30 Abs. 2 APO ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, dass es sich bei der gegenständlichen Prüfungsleistung lediglich um einen Vortrag zu einem Praktikum handele, das er nachweislich absolviert habe.

Als Folgeentscheidung war der Kläger nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zwingend zu exmatrikulieren (vgl. VG Ansbach, U. v. 29.1.2013 - AN 2 K 12.1567 u. a. - juris Rn. 33).

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/10/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Einen solchen nutzt er als selbständ
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.