Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juli 2017 - Au 2 K 16.1403

published on 13/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juli 2017 - Au 2 K 16.1403
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde ... gelegenen Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung .... Ferner ist er Inhaber des Gewerbebetriebs „...“, der sich auf dem direkt angrenzenden Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, welches im Eigentum der Ehefrau des Klägers steht, befindet. Das bislang unbebaute Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet - ... - ...“ vom 30. August 2000 i.d.F.d. 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet - ... - ...“ vom 4. November 2014. Dieser setzt für das klägerische Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Die Beklagte hat für die zwei Erschließungsanlagen im Gewerbegebiet (Planstraßen A und B), die die Orts Straße „...“ bilden, am 1. Dezember 2015 eine Erschließungseinheit gebildet. Das Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, liegt an die Plan Straße B an. Am 27. Oktober 2016 wurde die Erschließungsanlage „...“ als öffentliche Straße gewidmet.

Die Beklagte erhielt zur anderweitigen Deckung ihres Aufwands für Erschließungsanlagen Wirtschaftsfördermittel nach der Richtlinie zur Förderung der Erschließung von Industrie- und Fremdenverkehrsgelände aus den regionalen Wirtschaftsförderprogrammen vom 29. Mai 1996 (RIFE). Danach sind förderfähig u.a. Unternehmen mit überregionalem Absatz. Mit Zuwendungsbescheid der Regierung von ... vom 16. November 2000 wurde der Beklagten im Wege der Anteilsfinanzierung eine Gesamtzuweisung in der Höhe von bis zu 336.000 DM auf der Basis von zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 841.000 DM bewilligt. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten auf 335.200,21 EUR mit Bescheid vom 10. Mai 2006 insoweit für unwirksam erklärt, als darin eine Zuwendung von mehr als 133.912,60 EUR bewilligt wurde. Der Bemessung der Zuwendung lag ein mit förderfähigen Betrieben zu belegender Flächenanteil von 100 v.H. an der erschlossenen Gesamtfläche des Gewerbegebiets zugrunde. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die voraussichtlichen Fördermittel berechnet, eine erschlossene Gesamtfläche der Gewerbegrundstücke von 26.937 m² zugrunde gelegt und einen Zuschuss von 4,97 EUR/m² (133.912,60 EUR / 26.937 m²) im Rahmen der Vorausleistungsbescheide in Abzug gebracht.

Mit dem dem Kläger am 5. Dezember 2015 zugestellten Bescheid vom 2. Dezember 2015 veranlagte die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung, für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „...“ zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 17.500,00 EUR.

Dagegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Widerspruch erheben und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand falsch angesetzt worden sei. Die Förderzuschüsse nach dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm dürften als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands nur den förderfähigen Betrieben – in erster Linie dem Betrieb „...“, welcher auf den beiden Grundstücken Fl.Nrn. ... und, jeweils Gemarkung, zusammengefasst werden könne – zugutekommen. Die Zuschüsse seien jedoch in unzulässiger Weise auf alle im Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe umgelegt worden. Zudem habe die Beklagte seinerzeit dem Kläger zugesagt, dass der zu erwartende Förderzuschuss in etwa der Höhe des Erschließungsbeitrags entspreche. Des Weiteren habe die Beklagte zu Unrecht eine Erschließungseinheit gebildet, da eine funktionale Abhängigkeit der Erschließungsanlagen im Gewerbegebiet nicht vorliege. Außerdem habe die Beklagte die Abrechnung auf der Grundlage des ersten Bebauungsplans zugesichert, jedoch sei nun aufgrund nachträglicher Änderungen des Bebauungsplans eine Aufwandsmehrung zu Lasten des Klägers eingetreten. Schließlich seien die Erschließungsanlagen im Gewerbegebiet bereits im Jahr 2000 endgültig hergestellt worden, so dass zwischenzeitlich die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Mit Widerrufsbescheid der Regierung von ... vom 2. Februar 2016 wurde der damalige Zuwendungsbescheid vom 16. November 2000 insoweit wiederrufen, als eine Zuweisung von mehr als 99.014,89 EUR bewilligt wurde, da sich die förderkonform zu verwertende Fläche aufgrund der Nichtannahme eines bis zum 21. August 2006 ablaufenden Kaufvertragsangebots durch die Beklagte und der daraus resultierenden Belegung von Teilflächen mit nicht förderfähigen Betrieben um 7.212 m² reduziert hatte. Stichtag für die endgültige Festsetzung der Fördermittel war der 1. April 2016. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung gegenüber der Regierung von, zum Stichtag die erschlossenen Flächen mit förderfähigen Betrieben nachzuweisen, mit Schreiben vom 1. Juli 2016 nach. Darin gab die Beklagte nach Schlussvermessung eine sich ergebende Gesamtfläche von 27.483 m² sowie eine nicht mit förderfähigen Betrieben belegte Fläche von 5.307 m² an. Mit abschließendem Änderungsbescheid der Regierung von ... vom 19. Oktober 2016 wurde der Zuwendungsbescheid vom 16. November 2000 mit Wirkung ab 22. August 2006 insoweit widerrufen, als in diesem Bescheid eine Zuweisung von mehr als 105.402,45 EUR bewilligt worden war. Danach waren 18.627,50 m² mit förderfähigen Betrieben belegt. Weiter befand sich eine Fläche von 3.003 m² im Eigentum der Beklagten, die noch für eine förderfähige Belegung zur Verfügung steht. Damit ergab sich eine tatsächliche bzw. mögliche Belegung mit förderfähigen Betrieben für eine Fläche von 21.630,50 m², was einem Anteil von 78,71 v.H. an der insgesamt erschlossenen Fläche von 27.483 m² entspricht. Der im Rahmen der Beitragserhebung in Abzug zu bringende Zuschuss belief sich damit auf 4,829 EUR/m² (105.402,45 EUR / 21.630,50 m²).

Mit dem dem Kläger am 7. September 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 1. September 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen ließ der Kläger am 4. Oktober 2016 Klage erheben und beantragen,

1. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. September 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beiziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bildung einer Erschließungseinheit in der Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 1. Dezember 2015 erst nach der von der Beklagten behaupteten endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Ende 2014 erfolgt sei. Angeblich sei die letzte Unternehmerrechnung am 31. Dezember 2014 eingegangen. Mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung seien die gesetzlichen Beitragspflichten entstanden, ein Beschluss über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei danach nicht mehr zulässig. Gehe man – wie die Beklagte – davon aus, dass erst mit Erlass des Schlussbescheids durch die jeweilige Förderstelle der umlagefähige Aufwand feststehe, werde darauf hingewiesen, dass ausweislich des vorliegenden Bescheids der Regierung von ... vom 2. Februar 2016 der Zuwendungsbescheid vom 10. Mai 2006 als endgültige Festsetzung der Zuwendung anzusehen sei. Dieser sei zwar unter Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Februar 2016 nachträglich widerrufen worden. Der Widerruf setzte allerdings voraus, dass es sich bereits zuvor – also im Jahr 2006 – um eine endgültige Festsetzung des Förderbetrages gehandelt haben müsse. Nachdem für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass keine weiteren förderfähigen Betriebe im Plangebiet hätten angesiedelt werden können, sei auch eine Abrechnung auf der Grundlage dieses Bescheids möglich und geboten gewesen. Nachdem die Anrechnung des Zuwendungsbetrages ausschließlich bei den förderfähigen Betrieben erfolgen hätte sollen und die jeweils bei den Betrieben förderfähigen Grundstücksflächen unveränderlich gewesen seien, habe eine Abrechnung bezüglich der erschlossenen Grundflächen erfolgen können. Der Förderbetrag habe insoweit festgestanden.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht vor. Das klägerische Grundstück werde ausschließlich von der an den Grundstücken Fl.Nr. ... und, jeweils Gemarkung, angrenzenden Straßenfläche erschlossen, eine funktionale Abhängigkeit von der nördlich angrenzenden Plan Straße A bestehe nicht.

Daneben sei die Beitragspflicht verjährt, die Einrede der Verjährung sei mit dem Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 2015 erhoben worden. Die Ausführungen hierzu unter Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 lägen neben der Sache, denn die öffentliche Förderung betreffe nicht die Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nur die Verteilung der entstandenen Aufwendungen und sei somit eindeutig der Verteilungsphase zuzuordnen.

Weiter verkenne die Widerspruchsbehörde, dass die Beklagte dem Kläger zugesagt habe, dass die Abrechnung im Jahre 2006 auf der Grundlage des damaligen Bebauungsplans erfolgen werde. Auch wenn diese Zusage keine Auswirkung auf das Entstehen der Beitragspflicht haben sollte, führe das Nichteinhalten der Zusage, soweit diese zu einer Erhöhung der Beitragspflicht führe, zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs erkläre der Kläger hiermit die Aufrechnung mit den streitgegenständlichen Beitragsforderungen.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 3. November 2016 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2015 beschlossene Bildung einer Erschließungseinheit sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss sei zeitlich vor dem Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB ergangen. Voraussetzung für die Beitragsentstehung sei die Berechenbarkeit sowie die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwands. Zur Feststellung des umlagefähigen Aufwands bedürfe es der Klärung, ob und inwieweit der Erschließungsaufwand im Sinne des Art. 5a Abs. 1 KAG anderweitig gedeckt sei. Wirtschaftsfördermittel nach der Richtlinie zur Förderung der Erschließung von Industrie- und Fremdenverkehrsgelände aus den regionalen Wirtschaftsförderprogrammen vom 29. Mai 1996 (RIFE) stellten eine anderweitige Deckung dar. Bei der Gewährung öffentlicher Zuwendungen stehe erst mit Erlass des Schlussbescheids durch die Förderstelle der umlagefähige Aufwand fest. Im vorliegenden Fall habe die Regierung von ... erst am 19. Oktober 2016 den Schlussbescheid erlassen. Daher sei die Bildung der Erschließungseinheit noch vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten entstanden.

Bei den hier gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB gemeinsam abgerechneten Straßen fehle es auch nicht an der erforderlichen funktionalen Abhängigkeit. Der Funktionszusammenhang ergebe sich daraus, dass die Eigentümer der im Osten des Plangebiets gelegenen Grundstücke auf die Benutzung der ...straße (Plan Straße A) angewiesen seien. Nachdem die Plan Straße B an keine andere Erschließungs Straße mehr angebunden sei, bestehe mithin zwischen der Plan Straße A und der Plan Straße B in ihrer Funktion als Erschließungsanlage die erforderliche Abhängigkeit. Es habe mithin eine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit bestanden, sodass es unschädlich wäre, wenn der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss – wie nicht – erst nach dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten gefasst worden wäre. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei einer separaten Abrechnung der beiden Anlagen höher belastet werden würde, da sein Grundstück durch beide Straßen erschlossen wäre. Auf den Kläger würden in diesem Fall Beiträge in Höhe von 22.435,51 EUR und 35.908,29 EUR entfallen. Der Beitrag für das im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehende Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, würde sich von 58.242,87 EUR auf 50.520,26 EUR ermäßigen. Im Ergebnis würde sich für beide Grundstücke die Beitragsbelastung von 94.633,04 EUR auf 108.864,06 EUR erhöhen.

Die Erschließungsbeiträge seien auch nicht infolge des Eintritts einer Festsetzungsverjährung erloschen. Denn abgesehen davon, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach Zustellung des Schlussbescheids der Regierung von ... entstanden sei, seien die Kosten für die Straßenbeleuchtung erst mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellt worden. Die letzte Notarrechnung für den Straßengrunderwerb stamme vom 24. August 2015. Außerdem sei bereits deshalb keine Verjährung eingetreten, weil die Asphalt-Deckschicht für beide Anlagen erst nach dem Einbau der Asphalt-Tragschichten aufgebracht worden sei. Die Kosten für die Deckschicht seien vom Bauunternehmen ... erst mit der Schlussrechnung vom 2. September 2013 abgerechnet worden.

Die erklärte Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzforderungen berühre die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vorausleistung nicht. Im Übrigen werde bestritten, dass dem Kläger wegen Nichteinhaltung einer Zusage ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Das Gericht hat am 6. Juni 2017 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die diesbezügliche Niederschrift und die vor Ort gefertigten Fotos Bezug genommen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 13. Juli 2017 verhandelt und mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2015 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Nach Art. 5a KAG, § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind insbesondere die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u. a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen (Nr. 1 der Vorschrift) sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4 der Vorschrift). Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1986. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 3.4.2012 – 6 ZB 11.919 – juris Rn. 6), hier folglich der Erlass des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. September 2016.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück sind vorliegend erfüllt.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die sich im Gewerbegebiet „...“ befindlichen Planstraßen A und B zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst hat. Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit“, wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße - Stich- oder Ring Straße - bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE, 155,171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139; U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155,171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139). Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen. Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155, 171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139). Aus dem Gedanken der Vorteilsgemeinschaft, der dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde liegt, folgt zugleich, dass sich das darin eingeräumte Ermessen unter bestimmten Umständen zu einer Rechtspflicht verdichten kann. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der Hauptstraße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden, der Beitragssatz der Hauptstraße mithin voraussichtlich vier Drittel des Beitragssatzes der Nebenstraße übersteigen würde (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155,171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139).

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme, das durch die vorliegenden Lichtbilder und Planunterlagen gestützt wird, war aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von einem funktionalen Zusammenhang zwischen den Planstraßen A (Hauptstraße) und B (Neben Straße) im Gewerbegebiet „...“ auszugehen. Die Plan Straße B ist funktional auf die Plan Straße A angewiesen. Von der Plan Straße B zweigen zwar der „...“ und der „...“ ab. Der allein landwirtschaftlich nutzbare „...“ führt in den Außenbereich und endet dort. Der „...“ kann den von einem Gewerbegebiet üblicherweise ausgelösten Ziel- und Quellverkehr – insbesondere den Schwerlastverkehr – aufgrund seiner allgemeinen Beschaffenheit (Breite von lediglich ca. 3 Meter) und aufgrund der mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erlassenen und durch eine entsprechende Beschilderung umgesetzten Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen tatsächlichem Gewicht nicht aufnehmen. Der gewerbegebietsbezogene Ziel- und Quellverkehr, der durch die Plan Straße B als Neben Straße ausgelöst wird, muss daher primär über die Plan Straße A als Hauptstraße abgewickelt werden. Die Plan Straße B kann damit ihre Funktion, die bauliche und gewerbliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das übrige Verkehrsnetz zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der Plan Straße A in vollem Umfang erfüllen. Die von ihr erschlossenen Grundstückseigentümer sind also auf die Benutzung der Plan Straße A angewiesen, um die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung ausüben zu können. Im Übrigen spricht viel dafür, dass vorliegend sogar eine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit durch die Beklagte bestand, da die Kosten für die Anlieger der Plan Straße A (14,89 EUR/m²) bei einer Einzelabrechnung anstelle der gebildeten Erschließungseinheit voraussichtlich vier Drittel der Kosten für die Anlieger der Plan Straße B (10,59 EUR/m²) überstiegen hätten.

Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bildung der streitgegenständlichen Erschließungseinheit durch Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es gilt der Grundsatz, dass sich die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht als rechtlich zulässig darstellt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 2). Eine der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwands, welche regelmäßig im Zeitpunkt des Eingangs der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.1975 – IV C 11.73 – BVerwGE 49, 131). Etwas anderes gilt u.a. nur, wenn – wie im vorliegenden Fall – für die Herstellung einer Erschließungsanlage öffentliche Fördermittel, die eine Entlastung der Beitragspflichtigen bezwecken, bewilligt worden sind und die endgültige Zuschusshöhe der Gemeinde erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom Zuschussgeber mitgeteilt wird. In diesen Fällen ist der umlagefähige Erschließungsaufwand erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe nach der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig und es können folglich die sachlichen Beitragspflichten erst in diesem Zeitpunkt entstehen (OVG MV, U.v. 2.11.2005 – 1 L 105/05 – DVBl 2006, 996; B.v. 7.10.2003 – 1 M 34/03 – juris Rn. 9; Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 10; Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1101). Damit ist vorliegend auf den abschließenden (Änderungs-) Bescheid der Regierung von ... vom 19. Oktober 2016 abzustellen, der nach erfolgter Prüfung der von der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2016 eingereichten Verwendungsnachweise erlassen wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt stand der im Rahmen der Beitragserhebung endgültig in Abzug zu bringende Zuschuss von 4,829 EUR/ m² fest. Mithin erfolgte vorliegend die Bildung der Erschließungseinheit – durch Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 – noch vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten.

Unabhängig davon konnte die sachliche Beitragspflicht im vorliegenden Fall schon mangels straßenrechtlicher Widmung der Erschließungsanlage „...“ nicht vor dem 1. Dezember 2015, dem Tag der Bildung der Erschließungseinheit, entstehen. Denn nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht zwar „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Unter den Begriff „Erschließungsanlagen“, für die die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands einen Erschließungsbeitrag erheben dürfen (§ 127 Abs. 1 BauGB), fallen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Demgemäß kann die Herstellung der Straße, die nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht entstehen lässt, rechtsbegründendes Merkmal nur dann sein, wenn bereits eine öffentliche, d.h. eine gewidmete Straße vorhanden ist. Ist die Straße für den öffentlichen Verkehr noch nicht gewidmet worden, entsteht die Beitragspflicht nicht mit der Herstellung der Straße, sondern erst mit der darauf folgenden Widmung, weil erst dann eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 BauGB vorliegt, die Grundlage einer Beitragspflicht sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1974 – IV C 26.73 – DWW 1975, 185; U.v. 14.6.1968 – IV C 65.66 – DVBl 1968, 808; BayVGH, U.v. 24.10.2005 – 6 B 01.2416 – juris Rn. 25; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1104). Hier wurde die entsprechende Widmung der Straße „...“ (Fl.Nr., Gemarkung ...) am 27. Oktober 2016 und damit nach der Bildung der Erschließungseinheit verfügt.

Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, da nach § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), der gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG für das Kommunalabgabenrecht Anwendung findet, gegen eine Beitragsforderung nur aufgerechnet werden kann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1984 – 23 B 82 A.774 – BayVBl. 1985, 119). Die Beklagte hat die durch den Kläger behauptete Schadensersatzforderung mit Schriftsatz vom 6. April 2017 bestreiten lassen, so dass eine Aufrechnung ausscheidet.

Schließlich ist der Anspruch der Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO verjährt, da im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids die sachliche Beitragspflicht – aufgrund der fehlenden endgültigen Bestimmbarkeit des umlagefähigen Aufwands (s.o.) sowie der mangelnden straßenrechtlichen Widmung der Erschließungsanlage (s.o.) – noch nicht entstanden war und somit die Festsetzungsverjährungsfrist nicht anlaufen konnte.

Auch die sonstigen in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen einer Vorausleistungserhebung liegen vor. Das klägerische Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, liegt unstreitig unmittelbar an die Erschließungsanlage „...“ an und erhält damit einen Erschließungsvorteil im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Beitragspflicht war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids (vgl. BayVGH, U. v. 21.2.2006 – 6 B 01.2539 – juris Rn. 21; Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 27), dem 5. Dezember 2015, noch nicht entstanden (s.o.). Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden, da nach Aktenlage spätestens ab dem Jahr 2000 erste Baumaßnahmen durchgeführt wurden, und es war zu erwarten, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren erfolgen wird.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.