Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.699

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1333

Hauptpunkte:

Recht der Beamten nach Landesrecht; Anordnung einer ärztlichen Nachuntersuchung gegenüber einem Ruhestandsbeamten;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen amtsärztlicher Nachuntersuchung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2015

am 29. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am ... 1966 geborene Kläger wendet sich gegen die Anweisungen zur Durchführung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung durch die Beklagte.

Der Kläger stand seit 1. September 1995 bis zum Ablauf des Monats Februar 2012 als Verwaltungsobersekretär im Dienst der Beklagten.

Mit amtsärztlichen Gutachten vom 7. September 2011 stellte das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten fest, dass der Kläger aufgrund von Verhaltensstörungen dienstunfähig sei und erachtete eine Nachuntersuchung zur Frage der Reaktivierung in einem Jahr aus medizinischer Sicht für sinnvoll. Als ruhestandsbegründende Diagnose wurde somatoforme autonome Funktionsstörung angegeben. Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte die Beklagte den Kläger erstmals auf, sich beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten einer ärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen. Unter Vorlage eines privatärztlichen Attestes nach dem Untersuchungstermin blieb der Kläger diesem fern.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wurde der Kläger erneut aufgefordert, eine amtsärztliche Untersuchung beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten durchführen zu lassen. Diesen Termin hat der Kläger schriftlich abgesagt und zur Begründung auf seine Arbeitsunfähigkeit verwiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 9. Januar 2013 wurde der Kläger wiederum aufgefordert, die Nachuntersuchung beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten durchführen zu lassen. Auch diesen Termin nahm der Kläger, durch privatärztliches Attest entschuldigt, nicht wahr.

Auf eine erneute Aufforderung mit Schreiben vom 26. Februar 2013 hin entschuldigte sich der Kläger erneut und legte am 14. März 2013 ein ärztliches Attest vor, in dem u. a. konstatiert wurde, dass aus ärztlicher Sicht eine wohnortnahe Begutachtung für erforderlich erachtet werde. Der Kläger sei aufgrund seiner chronischen Erkrankungen bis auf weiteres als dienstunfähig einzuschätzen und es sei nur teilweise Reisefähigkeit gegeben.

Die Beklagte bat daraufhin das Gesundheitsamt beim Landratsamt ... um Amtshilfe, um eine wohnortnahe Begutachtung durchführen lassen zu können. Hierüber hat die Beklagte den Kläger am 4. April 2013 unterrichtet.

Auf die Aufforderung des Landratsamts ... mit Schreiben vom 13. Mai 2013, dort beim Gesundheitsamt eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen, entschuldigte sich der Kläger erneut und nahm auch diesen Termin nicht wahr. Unter Vorlage eines privatärztlichen Attestes teilte er mit, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er arbeitsunfähig erkrankt sei und sich weiterhin in ärztlicher Behandlung befinde. Er bat um Verlegung des Nachuntersuchungstermins bis in das Jahr 2014.

Auch einer weiteren Aufforderung mit Schreiben vom 20. Juni 2013 kam er entschuldigt nicht nach.

Unter dem 18. Juli 2014 forderte ihn die Beklagte - die Bitte um Verlegung des Termins in das Jahr 2014 berücksichtigend - auf, einen entsprechenden Nachuntersuchungstermin beim Kreiskrankenhaus ... wahrzunehmen. Hintergrund war, dass sich dieses lediglich in 1,7 km Entfernung vom Wohnort des Klägers befindet. Auch diesen Termin nahm der Kläger entschuldigt nicht wahr. Unter Vorlage eines privatärztlichen Attestes von Dr. med. ..., machte er geltend, er sei bis 31. Dezember 2014 arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen mit, dass er sich seit längerer Zeit im Ruhestand befinde. § 29 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ermögliche eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung), wenn sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit so gebessert habe, dass wieder Dienstfähigkeit bestehe. Deshalb könne der Dienstherr auch im Falle des Klägers nicht umhin, klären zu lassen, ob an eine Reaktivierung gedacht werden könne. Dazu sei das Landratsamt ... um Unterstützung gebeten worden. Der Kläger werde von dort demnächst zu einer Nachuntersuchung eingeladen. Die Ärztin/der Arzt werde der Beklagten gemäß Art. 67 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens sowie die gegebenenfalls in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilen.

Am 8. April 2015 teilte das Landratsamt ... dem Kläger den Termin zur Begutachtung zur Frage der Reaktivierung, den 12. Mai 2015 um 11.00 Uhr, mit.

Gegen das Schreiben vom 30. März 2015 wandte sich der Kläger mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 24. April 2015.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er erachte die erneute Anordnung zur Nachuntersuchung für unangemessen und rechtswidrig. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, befinde er sich krankheitsbedingt in weiterer Behandlung. Dazu legte er das Attest des ihn behandelnden Arztes, ..., vom 8. Januar 2015 vor. Außerdem sei er mit Bescheid vom 8. April 2015 von der Bundesagentur für Arbeit, gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX dem Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Er wolle sich deshalb vorab im Rahmen seiner Rechte mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung und ggf. seinem Anwalt, über die Rechtmäßigkeit der erneuten Anordnung unterhalten und ggf. eine ergänzende Begründung verfassen, wozu er eine angemessene Fristsetzung von ein bis zwei Monaten beantrage. Schließlich lehne er derzeit das Gesundheitsamt ... wegen eventuell vorliegender Befangenheit ab.

Mit Schreiben vom 17. April 2015, laut Postzustellungsurkunde dem Kläger am 21. April 2015 zugestellt, wiederholte die Beklagte zunächst ihre Ausführungen im Schreiben vom 30. März 2015. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, dass er bereits vom Landratsamt ... mit Schreiben vom 8. April 2015 über Untersuchungstermin am 12. Mai 2015, 11.00 Uhr, informiert worden sei. Schließlich forderte sie den Kläger nachdrücklich auf, diesen Untersuchungstermin wahrzunehmen und wies vorsorglich darauf hin, dass er eine Unfähigkeit der Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachweisen müsse, aus welcher Bettlägerigkeit oder die Unfähigkeit, die Wohnung zu verlassen, hervorgehe.

Am 30. April 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass an der Aufforderung vom 17. April 2015 zur Teilnahme an der Nachuntersuchung zur Frage der Reaktivierung festgehalten werde. Nach der amtsärztlichen Empfehlung im Gutachten vom 7. September 2011 hätte bereits nach Ablauf eines Jahres eine Nachuntersuchung erfolgen sollen. In der Folge hätte der Kläger das Schreiben vom 17. April 2015 erhalten. Dass sich der Kläger in fortlaufender ärztlicher Behandlung befinde, entbinde ihn nicht von der Pflicht zur Teilnahme an der Reaktivierungsuntersuchung. Als Dienstherr benötige die Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung, um hieraus Schlüsse auf die Dienstfähigkeit ziehen zu können. Des Weiteren sei die Gesamtschwerbehindertenvertretung über den Sachverhalt informiert worden, so dass die Beklagte ihrer Pflicht aus § 24 Abs. 3 der Integrationsvereinbarung i. V. m. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vollumfänglich nachgekommen sei. Der Kläger werde nochmals aufgefordert, den Untersuchungstermin am 12. Mai 2015, 11.00 Uhr, wahrzunehmen. Es werde darauf hingewiesen, dass er eine Unfähigkeit der Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachweisen müsse, aus welcher Bettlägerigkeit oder die Unfähigkeit, die Wohnung zu verlassen, hervorgehe.

Am 8. Mai 2015 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Es ist für ihn sinngemäß beantragt,

die Verfügungen zur amtsärztlichen Nachuntersuchung vom 30. März 2015, 17. und 30. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung brachte der Kläger in Ergänzung zu seiner „Widerspruchsbegründung“ vor, erstmals mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 vom Termin zur Untersuchung am 12. Mai 2015 erfahren zu haben. Zusätzlich enthalte die Anordnung die Auflage, ein qualifiziertes Attest vorzulegen. Dies sei jedoch nicht rechtmäßig.

Der zugleich gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (Az. Au 2 E 15.700) abgelehnt.

Am 27. Mai 2015 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger den Untersuchungstermin am 12. Mai 2015 nicht wahrgenommen, sondern seine Teilnahme ca. eineinhalb Stunden vorher telefonisch abgesagt habe. Er hätte hierzu eine auf den 11. Mai 2015 datierte Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit zur Vorlage beim Amtsarzt von ... vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Anordnung der amtsärztlichen Nachuntersuchung beruhe auf § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG. Das in der Vorschrift vorgesehene Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, denn die Anordnung beruhe letztlich auf der amtsärztlichen Einschätzung im Gutachten vom 7. September 2011, wonach eine Nachuntersuchung zur Frage der Reaktivierung nach Ablauf eines Jahres für sinnvoll erachtet worden sei. Hinsichtlich der Dienstfähigkeit lägen keine aussagekräftigen privatärztlichen Befunde über ein Krankheitsbild vor, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen könnten. Die bislang vorgelegten Bescheinigungen von ... attestierten allgemein „Arbeitsunfähigkeit“ aus „allgemeinärztlicher Sicht“. Die für die Beklagte relevanten Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Reaktivierung sollten aber durch einen unabhängigen und neutralen Amtsarzt beantwortet werden. Im Übrigen sei dem Wunsch, eine wohnortnahe Untersuchung zu ermöglichen, soweit als möglich entgegen gekommen worden. Für eine begründete Besorgnis der Befangenheit der Amtsärztinnen und Amtsärzte sei nichts ersichtlich. Das Erfordernis, die Nichtteilnahme an der Untersuchung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus welcher Bettlägerigkeit oder die Unfähigkeit, die Wohnung zu verlassen, hervorgehe, sei aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt erfolgten Vorlage von „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ angemessen, da sich der Eindruck verfestigt habe, dass sich der Kläger beharrlich und bewusst einer amtsärztlichen Nachuntersuchung entziehe.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 ergänzte der Kläger seinen bisherigen Vortrag und führte aus, dass er tatsächlich irreversibel dienstunfähig sei. Hierzu werde auf die vorgelegten „medizinischen Unterlagen“ verwiesen. Die ärztlichen Unterlagen befänden sich bezeichnender Weise gerade nicht bei den von der Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Dem vorgenannten Schriftsatz ist die Seite 2 eines Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - vom 6. März 2013 beigefügt, der einen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückweist, weil der Grad der Behinderung mit 30 richtig bewertet sei. Hinsichtlich der seelischen Störung seien behindernde Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bei depressiven, asthenischen oder phobischen Störungen sowie Entwicklungen mit Krankheitswert und somatoformen Störungen berücksichtig worden. Bezüglich der Somatisierungsstörung wurden als Einzel-GdB „20“ angegeben.

Weiter wurde vorgelegt eine „Berechnung nach GOÄ“ (ohne Datum und Unterschrift) betreffend eine Diagnose vom 26. März 2014, wonach beim Kläger ambulant behandelte Allergien, somatoforme autonome Funktionsstörungsstörung des GI-Traktes, Ekzem, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule usw. abgerechnet worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegende Klageantrag, den Kläger von der Verpflichtung zur Durchführung einer ärztlichen Nachsorgeuntersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit entsprechend den Anweisungen vom 30. März, 17. und 30. April 2015 frei zu stellen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Anweisungen haben sich mit Ablauf des 12. Mai 2015 nicht erledigt, da der Beamte mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, wenn er innerhalb der zeitlichen Vorgabe die entsprechende fachärztliche Diagnostik nicht durchführen lässt (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 14; B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 29).

Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Anordnung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (§ 114 Satz 1 VwGO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, von einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verschont zu bleiben; die Anweisungen erweisen sich in formeller wie in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2015 im Eilrechtverfahren verwiesen (Au 2 E 15.700 - Rn. 35 ff.).

Neue, die Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Anweisungen der Beklagten möglicherweise in Frage stellende Gesichtspunkte wurden seit Ergehen des Beschlusses weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere sind die vom Prozessbevollmächtigen mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 vorgelegten „medizinischen Unterlagen“ nicht ansatzweise geeignet, die der Beklagten grundsätzlich zustehende Entscheidungsbefugnis ("kann ... untersucht werden") im vorliegenden Einzelfall auf das Absehen von einer solchen Untersuchung als einzig rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeit zu verengen. Denn weder ist der Kläger offensichtlich irreversibel dienstunfähig, noch stellen der ablehnende Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - vom 6. März 2013 über die Bewertung des Grads der Behinderung oder die „Berechnung nach GOÄ“ (ohne Datum und Unterschrift) aussagekräftige, die Dienstunfähigkeit belegende privatärztliche Befunde dar, an deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 3 ZB 09.2554 - juris Rn. 6 m. w. N.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass in Bezug auf seine Grundleiden seit seiner Ruhestandsversetzung keine Besserung eingetreten sei und auch eine psychotherapeutische Behandlung nur mäßigen Erfolg gezeitigt habe, sind diese Aussagen durch keine ärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten belegt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West vom 17. April 2014 freizustellen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Antragsgegners. Sie befand sich vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 in stationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und Dr. H., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 teilte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 mit, eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin sei im Untersuchungszeitpunkt aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu befürworten. Ob diese innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne nicht sicher beurteilt werden. Hierfür seien Nachuntersuchungen erforderlich. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben des zuständigen Polizeipräsidiums vom 27. November 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte dieses der Antragstellerin mit, dass nach polizeiärztlichem Dafürhalten weiterhin von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen sei, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nach dem Ende der Wiedereingliederung vorgesehen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 wurde die Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten für Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr zur psychiatrischen Begutachtung in das Bezirkskrankenhaus A. geladen. Sie wurde gebeten, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stünden, insbesondere den Klinikentlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Weiter wurde sie aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken.

Auf ihre Nachfrage wurde der Antragstellerin mit E-Mail des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 erläutert, bei der Schweigepflichtentbindung handle es sich um eine Bitte, die es den Gutachtern ermöglichen solle, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären. Die Weisung zur Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik erscheine nach polizeiärztlichem Dafürhalten für eine umfassende Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation notwendig. Die Weisung zur psychiatrischen Untersuchung samt testpsychologischer Diagnostik erfolge insbesondere auf der Grundlage des Art. 128 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BayBG, deren Wortlaut wiedergegeben wurde.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 lehnte das Polizeipräsidium den Antrag der Antragstellerin vom 3. Juni 2014 ab, die Untersuchungsanordnung aufzuheben. Aufgrund der durch das Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 und das psychiatrische Gutachten vom 24. Oktober 2013 festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Die angeordnete Untersuchung sei zur Beurteilung ihrer aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit unumgänglich. Nur eine erneute psychiatrische Begutachtung könne Aufschluss zur Remission ihrer psychischen Erkrankung und ihrer aktuellen Belastbarkeit verschaffen. Zur umfassenden Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation erscheine außerdem die Durchführung einer testpsychologischen Zusatzdiagnostik wünschenswert. Die Antragstellerin werde daher gebeten, an dieser teilzunehmen.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17.04.2014 freizustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2014, zugestellt am selben Tag, abgelehnt. Die streitgegenständliche, wohl auf Art. 65 Abs. 2 BayBG gestützte Anordnung sei bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Sie genüge zwar für sich genommen nicht den formellen Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien, weil sie keine näheren Angaben dazu enthalte, worin die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründet seien. Diese seien jedoch den Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 zu entnehmen, welche eine psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellten. Da sie der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung zur Kenntnis gegeben worden seien, seien ihr die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung bekannt gewesen, zumal die Anordnung die Aufforderung enthalten habe, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen. Die Antragstellerin habe sich damit lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Klaren sein müssen. Auch materiell sei die Anordnung nicht zu beanstanden, da sich nach Angaben der Polizeiärztin Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben hätten. Dies genüge, um die Richtigkeit der Bewertung durch eine externe psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin überprüfen zu lassen.

Mit der am 20. Juni 2014 eingelegten und am 14. Juli 2014 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Anordnung vom 17. April 2014 genüge nicht den Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien. Hierfür sei nicht ausreichend, dass der Antragstellerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung mit Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 mitgeteilt worden seien. Die Untersuchungsanordnung müsse vielmehr aus sich heraus verständlich sein. Auch der Aufforderung, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen, seien keine Gründe für die Untersuchung zu entnehmen. Die Antragstellerin sei auch nicht nur aufgefordert worden sei, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern erstmals auch, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Diesbezüglich bestünden auch materiell-rechtliche Bedenken gegen die Anordnung.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 27). Damit ist zugleich ein Anordnungsgrund gegeben.

Das Verfahren hat sich auch nicht etwa deshalb erledigt, weil der für 13. Juni 2014 angesetzte Untersuchungstermin, dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen ist. Streitbefangen ist nach wie vor die - grundlegende - Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung durch das Polizeipräsidium vom 17. April 2014 (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 29).

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch. Die Untersuchungsanordnung vom 17. April 2014 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - offensichtlich nicht gerecht. Sie enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände bzw. auf Verhaltensweisen der Antragstellerin, anhand derer diese die Berechtigung der Aufforderung überprüfen hätte können. Darin wird lediglich die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und diese aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Offen bleibt hingegen, aufgrund welcher konkreten Vorfälle oder Ereignisse Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen, die die getroffene Anordnung rechtfertigen könnten. Damit konnte die Antragstellerin aber lediglich mutmaßen, welche (dienstlichen oder außerdienstlichen) Vorfälle oder Ereignisse gemeint sein können.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin in der Anordnung gebeten wurde, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stehen („z. B. Haus- und Facharztbefunde, Laborbefunde, Röntgen-Bilder, EKG, Khs-Entlassungsbericht, OP-Bericht und dgl., falls vorhanden“), und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, da dies erkennbar lediglich allgemein gehalten ist, ohne konkret auf bestimmte, im Zusammenhang mit der angeordneten erneuten psychiatrischen Begutachtung der Antragstellerin stehende ärztliche Unterlagen abzustellen, aus denen sich etwaige Anhaltspunkte für Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit ergeben könnten. Auch insoweit konnte die Antragstellerin daher nur Mutmaßungen anstellen, welche Untersuchungen gemeint sein können.

Auch soweit die Antragstellerin in der Anordnung ausdrücklich aufgefordert wurde, den Klinikentlassungsbericht über die stattgehabte stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 mitzubringen, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, auf welchen Vorfall oder auf welches Ereignis sich diese Aufforderung bezog. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Dies war hier aber nicht der Fall, da der Klinikaufenthalt der Antragstellerin mannigfache Ursachen gehabt haben kann.

Auch die E-Mail vom 17. April 2014 gibt - unabhängig davon, ob dadurch überhaupt die fehlende Begründung „nachgeschoben“ bzw. ergänzt werden hätte können - nur den Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen des Art. 128 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BayBG wieder, ohne die tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, anzugeben. Auch die Ausführungen zur „Bitte“ um Schweigepflichtentbindung bzw. zur Weisung, sich einer erneuten psychiatrischen Untersuchung mit Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik zu unterziehen, sind nur allgemein gehalten und bleiben eine konkrete Begründung dafür schuldig, warum die Bewertung der derzeitigen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin die getroffenen Anordnungen erfordert.

Soweit der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. und Dr. H. vom 24. Oktober 2013 sowie das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 21. November 2013 mitgeteilt wurde, dass aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, so dass die angeordnete erneute psychiatrische Begutachtung mit testpsychologischer Zusatzdiagnostik unumgänglich bzw. „wünschenswert“ sei, ist schon zweifelhaft, ob diese Bezugnahme, ohne konkret einzelne Vorfälle zu benennen, den Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung genügt. Jedenfalls ist ein solches Nachschieben von Gründen nicht geeignet, Mängel der Begründung zu heilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird dieser Mangel vorliegend auch nicht dadurch beseitigt, dass Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin den Schreiben an die Antragstellerin vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 entnommen werden können, in denen unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten eine erneute psychiatrische Begutachtung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in Aussicht gestellt wurde. Dies mag zwar den Schluss nahe legen, dass der Antragstellerin die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung schon vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung (allgemein) bekannt waren. Doch kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, sie habe sich damit bereits lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung „im Klaren sein müssen“, weil die Gründe nicht in der Anordnung selbst umschrieben worden sind und diese so nicht aus sich heraus verständlich war (VGH BW, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 35).

Soweit die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit auf Feststellungen in dem Beamten bekannten (polizei-) ärztlichen Gutachten gestützt werden, muss auf diese in der Anordnung zumindest Bezug genommen werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 22), was hier unstreitig nicht der Fall war.

Hingegen dürfte es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Anordnung vom 17. April 2014 die im Bezirkskrankenhaus vorzunehmende Untersuchung der Antragstellerin lediglich mit „Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung sowie einer testpsychologischen Diagnostik“ umschrieben hat. Die Anordnung muss zwar auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Daher muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 a. a. O. Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte - wie hier - einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 22).

Es wäre allerdings vom Dienstherrn i.d.R. zu viel verlangt und auch nicht praktikabel, wenn man - gerade bei psychischen Erkrankungen, die oftmals erst durch die fachärztliche Anamese näher abgeklärt und eingegrenzt werden können -, fordern würde, schon vor der Begutachtung detaillierte Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen, wenn die Art der (möglichen) Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt ist. Vielmehr ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn Art und Umfang der geforderten Untersuchung dahingehend konkretisiert sind, dass eine psychiatrische Begutachtung (ggf. mit Anamese, Gespräch und Testungen) angeordnet wird. Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der angeordneten psychiatrischen Untersuchung zumindest in den Grundzügen selbst bestimmt und nicht allein dem Gutachter überlassen, indem er die Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung sowie die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik angeordnet hat. Dies ist vor dem Hintergrund der bei der Antragstellerin mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 konstatierten, nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden, da dieser dadurch eine inhaltliche Prüfung der angeordneten Untersuchung grundsätzlich möglich war (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 24). Die berechtigten Schutzinteressen der Antragstellerin gebieten es nicht, bereits in der Anordnung die notwendigen einzelnen Untersuchungen und Testungen zu benennen.

Soweit die Antragstellerin Bedenken anmeldet, weil von ihr nicht nur gefordert werde, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern zusätzlich, auch an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, ohne dass angegeben werde, inwiefern dies zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sein solle, hat sie schon keine substantiierten Zweifel an dieser Untersuchungsmethode dargetan. Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z. B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 a. a. O. Rn. 13).

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Der Antragsgegner ist dadurch freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21).

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob die streitgegenständliche Anordnung inhaltlich zu Recht ergangen ist. Angesichts der in den durch den Antragsgegner eingeholten Gutachten geäußerten Bedenken gegen die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin dürften jedoch hinreichende Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit bestehen, die eine Anordnung nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG rechtfertigen können (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31).

3. Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Der Streitwertfestsetzung 1. Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.