Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1160

published on 25/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1160
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ...1924 geborene Kläger stand zuletzt als Forstpräsident im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 wurde er in den Ruhestand versetzt. Seit 11. März 2009 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Auf entsprechende Bitte des Klägers teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., ihm in mehreren Schreiben mit, unter welchen Voraussetzungen seine Witwe nach seinem Tod Anspruch auf Versorgung in Form der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags habe. Nachdem die bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht im Jahr 2012 bekannt gemacht worden waren, wies das Landesamt den Kläger auf die dort zu Art. 38 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) getroffenen Regelungen hin. Danach sei ein Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen für jedes angefangene Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr des Beamten um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern. Nach fünfjähriger Ehedauer sei für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht sei. Danach betrage die Minderung des Unterhaltsbeitrags aufgrund des Alters des Klägers bei der Eheschließung (84 Jahre) anfänglich 50 v. H. des gesetzlichen Witwengelds. Die frühere Regelung nach § 22 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) sei nicht mehr anwendbar, da der Kläger seit der Einführung des neuen Dienstrechts zum 1. Januar 2011 unter den Geltungsbereich des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes falle.

Der Kläger ließ hierauf Klage erheben; er hat beantragt,

festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers im Fall des Todes des Klägers einen Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 38 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erhalten werde, der gegenüber dem Witwengeld bei Eheschließung um maximal 25 v. H. gemindert ist und der nach fünfjähriger Ehedauer für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds erhöht werde, bis der volle Betrag des Witwengelds wieder erreicht ist.

Im Zeitpunkt der Eheschließung des Klägers habe sich der Anspruch einer Witwe auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach dem BeamtVG gerichtet. Danach habe der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 80. Lebensjahr des Beamten um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds gemindert werden müssen. Auf den Fall des Klägers angewandt, hätte sich eine Kürzung in Höhe von maximal 25 v. H. des Witwengelds ergeben. Die sich aus den neuen bayerischen Verwaltungsvorschriften nunmehr ergebende Kürzung des Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 v. H. des Witwengelds sei dagegen nicht gerechtfertigt. Die Verwaltungsvorschriften verstießen gegen den Willen des Gesetzgebers, der eine Veränderung der früheren Rechtslage nicht habe herbeiführen wollen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 38 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, wonach durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden könne, dass sich die Höhe des Unterhaltsbeitrags an der bisherigen Regelung des Witwengelds nach § 20 Abs. 2 BeamtVG orientiere.

Die Neuregelung verstoße auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes; der Kläger habe die Ehe im Vertrauen auf den Bestand der ihm im Jahr 2009 mitgeteilten Rechtslage geschlossen. Er habe nunmehr die berechtigte Sorge, dass seine Ehefrau im Fall seines Todes keine hinreichende Versorgung erhalten werde, nachdem sie nunmehr eine Minderung des Unterhaltsbeitrags um 50 v. H. hinnehmen solle.

Der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Ehefrau im Fall seines Todes hinreichend versorgt sei. Da er seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei, müsse er gegebenenfalls ergänzende Eigenvorsorge oder erbrechtliche Dispositionen treffen. Er habe daher Anspruch auf Auskunft über die künftige Versorgung seiner Ehefrau und könne auch ein berechtigtes eigenes Interesse an der begehrten Feststellung geltend machen, obwohl er an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und dem Beklagten nicht unmittelbar beteiligt sei. Die rechtliche Betroffenheit des Klägers ergebe sich aus seinem subjektiven Recht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, das auch die finanzielle Vorsorge des Klägers zugunsten seiner Ehefrau für den Fall seines Todes umfasse.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Der Kläger wende sich gegen die in den bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht enthaltene Kürzungsregelung für bestimmte Unterhaltsbeitragsansprüche. Die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften könne jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Außerdem komme es für die Berechnung des Versorgungsanspruchs maßgeblich auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltende Rechtslage an; diese sei jedoch noch nicht absehbar.

Der Kläger ließ hierauf erwidern, dass sich die Klage nicht gegen die Wirksamkeit der bayerischen Verwaltungsvorschriften richte. Vielmehr werde die Feststellung begehrt, dass die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für den Fall des Todes des Klägers auf der Grundlage der zur Zeit seiner Eheschließung geltenden und bislang nicht außer Kraft gesetzten Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vorzunehmen sei. Es werde somit gerade nicht die Unwirksamkeit, sondern die Gültigkeit einer bestimmten Verwaltungsvorschrift geltend gemacht.

Der seiner Witwe nach seinem Ableben zu gewährende Rechtsschutz sei nicht ausreichend, da sich Streitigkeiten über die Hinterbliebenenversorgung lange hinziehen könnten; es müsse im Interesse der Witwe jedoch alsbald geklärt werden, mit welcher Versorgung diese rechnen könne.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 25. Februar 2016 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Feststellungsklage ist nicht zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob die Klage auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen oder juristischen) Personen oder von Personen zu Sachen zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 11). Dem Kläger geht es jedoch letztlich nicht um die Feststellung eines derartigen Rechtsverhältnisses, sondern um die Frage, welche Verwaltungsvorschriften im Fall seines Todes als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für seine Witwe heranzuziehen wären; dies hat er im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. August 2015 ausdrücklich klargestellt. Er ist der Ansicht, dass in seinem Fall nicht auf die - derzeit geltenden - Verwaltungsvorschriften zum BayBeamtVG (BayVV-Versorgung, FMBek. v. 20.9.2012 - 24 - P 1601 - 043 - 38 950/1; siehe dort die Ziff. 38.1.4) abzustellen, sondern die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (BeamtVGVwV v. 3.11.1980 - GMBl. S 742; siehe dort die Ziff. 22.1.6.2 i. V. m. Ziff. 22.1.5.2) anzuwenden sei. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine unselbstständige Vorfrage zu dem eigentlichen Anliegen des Klägers, seiner künftigen Witwe eine möglichst wenig gekürzte Hinterbliebenenversorgung zu sichern. Derartige Vorfragen können aber, zumal wenn sie die Gültigkeit von Rechtsnormen betreffen und damit auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen gerichtet sind, nicht im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 13, 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind Klagebegehren, die darauf gerichtet sind, die Gültigkeit einer Verwaltungsvorschrift zum eigentlichen Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, nicht statthaft, gleichviel in welche Form sie gekleidet werden, weil die Prozessordnung eine solche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle nicht vorsieht; die Feststellung der Unwirksamkeit, oder umgekehrt die Feststellung der Gültigkeit von Verwaltungsvorschriften kann somit nicht zum Gegenstand einer nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaften Feststellungsklage gemacht werden (BVerwG, U. v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 m. w. N.; ebenso BayVGH, B. v. 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 - BayVBl. 2009, 539).

Dem Kläger fehlt zudem die Klagebefugnis. Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 13.7.1973 - VII C 6.72 - BVerwGE 44, 1). Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit eine Feststellungsklage erheben kann. Auf diese Klage ist vielmehr - wie das BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1/4; BVerwG, B. v. 9.12.1981 - 7 B 46.81 - DÖV 1982, 411) - die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) sind daher nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers zumindest in der Weise betroffen sind, dass diese von dem festzustellenden Rechtsverhältnis abhängen (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.1996 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall wären an einem im Hinblick auf eine mögliche künftige Hinterbliebenenversorgung gegebenen Rechtsverhältnis lediglich die Witwe des Klägers und der Beklagte, nicht aber der Kläger selbst unmittelbar beteiligt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich auf Rechte stützen könnte, die gerade ihm selbst zustehen könnten. Vielmehr zielt seine Klage im Kern nicht auf die Wahrung eigener Interessen, sondern auf den Schutz von - zukünftigen - Rechten Dritter, hier der Rechte seiner Ehefrau und ggf. künftigen Witwe ab. Eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Klägers stünde nämlich ausschließlich seiner dann vorhandenen Witwe zu (vgl. Art. 38 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG). Auch Art. 6 Abs. 1 GG kann nicht Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung einer zukünftigen Hinterbliebenenversorgung sein. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann jedoch kein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung hergeleitet werden, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht verpflichtet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Vielmehr steht dem Staat eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von bestimmten staatlichen Leistungen zu (BVerfG, U. v. 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1/35 ff; BVerwG, U. v. 27.5.2009 - 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99). Dementsprechend kann der Kläger auch auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in bestimmter Höhe bzw. auf ein bestimmtes Ausmaß der Minderung des Witwengelds geltend machen.

Dem Kläger steht auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das Klagebegehren ist vorliegend auf eine vorbeugende Feststellung gerichtet, weil der Kläger die Klärung der künftigen Rechtslage anstrebt, noch bevor die zuständige Behörde in der Sache entscheiden kann. Derartige vorbeugende Rechtsschutzbegehren sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der den Gerichten lediglich die Kontrolle der Verwaltung aufträgt, ihnen aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Verwaltungsrechtsschutz ist daher grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Vorbeugende Klagen sind ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und daher gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ein besonderes, schützenswertes Interesse bestünde (BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -BVerwGE 132, 64 m. w. N.).

Ein derartiges besonderes, schützenswertes Interesse des Klägers an einer vorbeugenden Feststellung ist nicht erkennbar. Ein Anspruch der zukünftigen Witwe des Klägers auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags würde frühestens mit dem Ablauf des Sterbemonats des Versorgungsurhebers entstehen (Art. 43 Satz 1 BayBeamtVG). Erst dann wird die zuständige Pensionsbehörde Gelegenheit haben, eine Entscheidung über die Hinterbliebenenversorgung nach den dann geltenden Vorschriften zu treffen. Die Witwe wird in einem solchen Fall regelmäßig in der Lage sein, Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Pensionsbehörde, mit denen sie nicht einverstanden ist, in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses reguläre gesetzliche Verfahren des nachgängigen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden sein könnte. Seine Befürchtung, dass eine angemessene Versorgung seiner Witwe erst nach einem lange Zeit andauernden Streitverfahren erreicht werden könnte, ist unbegründet, da die Witwe gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wird.

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger beanspruchten Vertrauensschutz auf das Fortbestehen der zur Zeit seiner Eheschließung geltenden Rechtslage. Eine im Vergleich zu der damaligen Rechtslage für die künftige Witwe des Beamten voraussichtlich ungünstige Änderung des Beamtenversorgungsrechts ist verfassungsrechtlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es möglich, Normen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen, unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren und durch eine solche Änderung bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/347 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 25.1.2005 - 2 C 48.03 - NVwZ 2005, 1082) garantiert der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenversorgungsrecht durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis (oder später) vorgefunden hat. Änderungen der Rechtslage waren und sind vielmehr nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten der Beamten (bzw. ihrer Hinterbliebenen) zulässig. Beamte und deren Hinterbliebene müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre künftige Gesamtversorgung ändern kann.

Da die Witwe des Klägers in dem angenommenen Fall des Versterbens des Klägers die Möglichkeit haben wird, Rechtsschutz gegen eine Entscheidung der Pensionsbehörde durch Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Leistungsklage zu suchen, ist die vorab erhobene Feststellungsklage auch aus Gründen der Subsidiarität dieser Klage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig.

Die Klage ist daher bereits als unzulässig abzuweisen; die Begründetheit der Klage bedarf keiner Prüfung mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung kommt wegen fehlender Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.034,96 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.