Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 2 K 15.111

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 23. Juli 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte:

Naturschutzrecht;

geschützter Baum;

Veränderungsverbot;

Ausnahmen;

Genehmigung für Rückschnitt auf Grundstücksgrenze; unzumutbare Beeinträchtigung (verneint);

Verlust der Schutzwürdigkeit (verneint);

keine Atypik;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beigeladen: ...

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

wegen Vollzugs der Baumschutzverordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 am 23. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt einer auf dem Anwesen der Beigeladenen befindlichen und in ihr Grundstück hineinragenden Schwarzkiefer auf die Grundstücksgrenze.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße, Fl.Nr. ... Gemarkung .... In nördlicher Richtung hierzu grenzt das Grundstück der Beigeladenen Nachbarn, ... Straße, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., an, auf welchem sich in einer Entfernung von ca. 1,4 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze zur Klägerin eine Schwarzkiefer mit einer Höhe von ca. 13,5 m und einen Stammumfang von 190 cm befindet. In ihrer Höhenentwicklung steht sie leicht schräg nach Süd bis in ca. 3 m Höhe. Oberhalb zieht sich der Stamm gerade und steht senkrecht. Der Überhang der Krone über der Grenze nach Südost beträgt maximal - in den äußersten Astspitzen - 5 m, im Übrigen ragen die Seitenäste oberhalb der sich auf der Grundstücksgrenze befindlichen Sichtschutzwand auf einer Höhe zwischen 6 m und 10 m rund 2,5 m auf das klägerische Grundstück. Die Baumkrone hat sich zum Licht hin und von den Konkurrenzpflanzen weg vor allem nach Süd und Ost entwickelt. Insgesamt befinden sich rund 30% des Kronenvolumens über dem Grundstück der Klägerin.

In einem zivilrechtlichen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht ... (Az. ...) begehrte die Klägerin von den Beigeladenen die Beseitigung der streitgegenständlichen Kiefer. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2011 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Beigeladenen verpflichteten, den Überhang, ausgehend von der auf ihrem Grundstück im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken stehenden Kiefer, zu entfernen.

In einem weiteren Verfahren begehrte die Klägerin erneut die Beseitigung der Kiefer (Az. ...). Das Amtsgericht ... hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachten zu der Frage, ob nach Entfernung des Überhangs die Standsicherheit des Baumes noch gewährleistet sei und ob hiervon erhebliche Gefahren für das Eigentum der Klägerin und deren Gesundheit ausgehen würden. Der Baumsachverständige Dipl.-Ing. ... kam in seinem Gutachten vom 27. November 2012 zu dem Ergebnis, dass der Rückschnitt der Krone auf die Grenze möglich sei und nicht die Standsicherheit des Baumes gefährden würde. Allerdings stelle dieser Rückschnitt keine fachgerechte Maßnahme dar. Es könne als Folge weder eine steigende Bruchgefährdung einzelner verbleibender Kronenäste durch veränderte Windlasten noch ein Absterben des nicht mehr sehr vitalen Baumes ausgeschlossen werden. Im Übrigen führt der Gutachter im Wesentlichen aus, dass sich der Baum in der Degenrationsphase befinde und seine Krone deutliche spießartige, längliche Kronenstrukturen zeige. An den Ästen seien auffällig viele Nadeln verbräunt und würden absterben, was ein Symptom der „Kiefernschütte“ sei, welche in der Regel durch ein vorzeitiges, massives Abwerfen von Nadeln gekennzeichnet und meist pilzlich bedingt sei. Der Rückschnitt auf die Grenze sei nicht fachgerecht. Damit würden etwa 30% des Kronenvolumens, des ohnehin in seiner Vitalität beeinträchtigten Baumes, entfernt werden. Der Nadelfall würde sich aufgrund der Öffnung des bisher intakten Kronenmantels eher verstärken als abschwächen. Darüber hinaus sei die Menge der Nadeln, die von den überhängenden Ästen stammten im Vergleich zur Gesamtnadelmenge eher gering, da der überhängende Teil im Wesentlichen aus jüngeren Ästen mit entsprechend weniger Nadelfall bestünde. Fachlich vertretbar wäre ein Hausfreischnitt, wobei die über die Grenze ragenden Äste soweit eingekürzt würden, dass zur Hausfassade und zum Dach etwa zwei Meter Abstand blieben. Mit Urteil vom 2. Juli 2013 hat das Amtsgericht ... die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein über die Verpflichtung auf Entfernung des Überhangs entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 18. Februar 2011 hinausgehender Anspruch auf Beseitigung der Schwarzkiefer zu.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin anlässlich eines am 2. Juni 2014 stattgefundenen Ortstermins mit, dass die streitgegenständliche Kiefer der Baumschutzverordnung unterliege und genehmigungsfrei nur geringfügige Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden dürften. Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürften einer Genehmigung. Dies gelte auch hinsichtlich des Vollzugs des richterlichen Beschlusses. Es könne jedoch die Entnahme bestimmter Starkäste, welche in das klägerische Grundstück reichten, in Aussicht gestellt werden. Mit E-Mail vom 2. September 2014 bestätigte die Beklagte gegenüber den Beigeladenen, dass ein Rückschnitt des Baumes bis zur Grundstücksgrenze nicht mit der Baumschutzverordnung vereinbar sei. Es handle sich hierbei nicht mehr nur um einen genehmigungsfreien Pflegeschnitt, sondern um einen das charakteristische Erscheinungsbild erheblich verändernden und auch mit den statischen Belangen unvereinbaren Eingriff.

Daraufhin beantragte die Klägerin am 9. September 2014 die Genehmigung für den Rückschnitt der Kiefer bis auf die Grundstücksgrenze entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 18. Februar 2011 mit den Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Kiefer unterliege der Baumschutzverordnung der Beklagten. Der beantragte Rückschnitt stelle eine Veränderung im Sinne des § 3 Abs. 4 BaumSchV dar, weil es sich um einen das charakteristische Aussehen des Baumes verändernden Eingriff handle. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 5 BaumSchV lägen nicht vor. Der Nadel-, Zapfen- und Samenfall stelle eine natürliche Erscheinung im jahreszeitlichen Zyklus von Gehölzen dar, welche als naturgegeben hinzunehmen sei und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Gebäudes der Klägerin hervorrufe. Der Baum habe bei der Ortsbesichtigung am 2. Juni 2014 einen vitalen, altersgemäßen Eindruck vermittelt, so dass auch nicht von einem Verlust der Schutzwürdigkeit in Folge von Altersschäden oder Krankheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BaumSchV ausgegangen werden könne. Für die Annahme einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 5 Abs. 2 BaumSchV fehle es an der erforderlichen Atypik. Hieran ändere auch der am 18. Februar 2011 bedingungslos zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossene Vergleich nichts, da er für die Beklagte nicht bindend sei, da sie weder Partei des Verfahrens gewesen sei, noch der Vergleich öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Baumschutzverordnung beachte.

Hiergegen ließ die Klägerin mit bei Gericht am 27. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Für sie ist zuletzt beantragt:

Der Bescheid vom 11. Dezember 2014, zugestellt am 29. Dezember 2014, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung nach der BaumSchV zum Rückschnitt der auf dem Grundstück ... Straße ... stehenden Kiefer zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Äste der ca. 50 Jahre alten Schwarzkiefer mehr als vier Meter in ihr Grundstück hinein ragten und bei Wind die Nordfassade ihres Hauses streiften, so dass ihr Schlaf gestört sei. Außerdem würde durch starken Nadel- und Zapfenbefall ihre Dachrinne verstopft, was zu erhöhtem Reinigungsaufwand führe. Der Überhang der Äste auf ihr Dach bringe darüber hinaus die Gefahr mit sich, dass bei Wind und Schneelast das Dach beschädigt werden könnte. Zudem sei mit der Situation eine erhebliche Verschattung des zur Nordseite gelegenen Dachzimmers verbunden. Der Baum sei von Pilz befallen und krank. Auch durch die damit einhergehende Gefährdung der Standsicherheit habe er seine Schutzwürdigkeit im Sinne der BaumSchV verloren. Die Nutzbarkeit ihres Grundstücks sei durch den überhängenden Baum erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus sei auch im Verhältnis zur Grundstücksgröße ihrer Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin gegeben.

Die Beklagte trat der Klage unter dem 31. März 2015 entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die von ihr gefertigten Lichtbilder führt die Beklagte aus, dass die Äste der Schwarzkiefer ersichtlich nicht über das Dach des Hauses der Klägerin ragen würden. Somit sei die vorgetragene Gefahr einer Dachbeschädigung bei Wind und Schneelast ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Nadel- und Zapfenbefall eine bei Nadelbäumen natürliche Erscheinung, die von Nachbarn hinzunehmen sei. Hinsichtlich der vorgetragenen Verschattung des Dachzimmers sei anzumerken, dass dieses nach Norden hin ausgerichtet sei, so dass hier naturgemäß kein Sonnenlicht auftrete. Der Baum habe keinesfalls seine Schutzwürdigkeit nach der BaumSchV verloren. Eine Ortsbesichtigung zweier Mitarbeiter habe ergeben, dass der Baum einen vitalen, altersgemäßen Eindruck vermittle. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 27. November 2012. Soweit dort ausgeführt werde, dass auffallend viele Nadeln verbräunt seien sowie absterben und es sich hierbei um Symptome der Kiefernschütte handeln solle, bedürfe es für eine solche Einschätzung einer Beobachtung über einen längeren Zeitraum. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Nadeln ein maximales Alter von drei bis fünf Jahren erreichten und dann abfielen. Des Weiteren sei die Genehmigung auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. e zu erteilen, denn der Baum stünde im Norden, der überwiegende Teil des Gartens sei aber in südwestlicher Richtung gelegen. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass ein „maßvoller“ Rückschnitt des Baumes genehmigungsfrei möglich und eine solche Maßnahme bereits ausreichend sei. Hierbei würden die nach Süden über die Grenze ragenden Äste in baumpflegerisch zulässiger Weise soweit eingekürzt, dass zur Hausfassade und zum Dach etwa zwei Meter Abstand blieben.

Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat das Gericht die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren bisherigen Vortrag.

Unter dem 2. Juni 2015 ließen die Beigeladenen beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Buchst. b, d und e BaumSchV nicht vorlägen.

Am 9. Juni 2015 führte das Gericht durch den zuständigen Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wurde die Streitsache auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichts- und die vorgelegte Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für einen Rückschnitt der Schwarzkiefer auf die Grundstücksgrenze zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO erhoben. Zwar datiert der die begehrte Genehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2014. Die Drei-Tages-Fiktion des Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG gilt hier aber nicht, da vorgetragen wird, dass der Zugang erst am 29. Dezember 2014 erfolgt sei und im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BayVwVfG). Da die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorträgt, gilt der Bescheid nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayVwVfG als am 29. Dezember 2014 zugegangen. Folglich endete die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 29. Januar 2015, so dass die Klage am 27. Januar 2015 fristwahrend bei Gericht eingegangen ist.

II. In der Sache jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Rückschnitt der Schwarzkiefer auf die Grundstücksgrenze.

1. Der Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von ... vom 8. März 2010 (BaumSchV) ist eröffnet. Das Anwesen, auf dem der streitgegenständliche Baum steht, liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt ... (§ 1 Abs. 1 BaumSchV). Außerdem beträgt der Stammumfang der Schwarzkiefer ca. 190 cm (vgl. Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 27.11.2012, S. 10), so dass ein geschützter Baum im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BaumSchV vorliegt.

2. Nach § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 BaumSchV geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BaumSchV liegt ein Verändern insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum verhindern oder die Bäume in ihrer Gesundheit schädigen. Der von der Klägerin begehrte Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze stellt unstreitig ein Verändern im vorgenannten Sinn dar, weil dadurch der Baum ein anderes Erscheinungsbild erhalten würde. Denn die ungefähr gleichmäßig ausgebildete Baumkrone würde einseitig auf der Südseite von derzeit ca. sechs auf rund eineinhalb Meter gekürzt werden.

3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 4 BaumSchV) oder Genehmigung (§ 5 BaumSchV) liegen nicht vor.

a) Von dem Verboten nach § 3 Abs. 1 BaumSchV sind u. a. geringfügige Pflegemaßnahmen ausgenommen (§ 4 Nr. 5 BaumSchV), worunter aber der begehrte Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze unstreitig nicht fällt.

b) Es ist aber auch keine Genehmigung für das Verändern nach § 5 Abs. 1 BaumSchV zu erteilen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

aa) Zunächst greift der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b BaumSchV nicht ein. Hiernach müsste die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt sein.

Für das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Gebäudes müsste eine deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehende Beeinträchtigung gegeben sein. Der Regelungszweck der Baumschutzverordnung der Beklagten, den Bestand größerer Bäume im städtischen Gebiet zu erhalten, macht es grundsätzlich erforderlich, die Schwelle der Zumutbarkeit hoch anzusetzen, da insbesondere eine Verschattung durch das Nebeneinander von größeren und somit geschützten Bäumen und Wohngebäuden gerade im verdichteten, innerstädtischen Siedlungsbereich vorgegeben ist. Insoweit bedarf es einer atypischen Situation, die in ihrer Belastung bzw. Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen von Bäumen hinausgeht (VG München, U. v. 7.5.2012 - M 8 K 11.957 - juris Rn. 23 m. w. N.). Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (BayVGH, B. v. 8.12.2014 - 14 ZB 12.1943 - juris Rn. 4 ff.; VG München, U. v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris Rn. 72 f.; VGH BW, U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NJW 1997, 21/28; HessVGH, U. v. 10.12.1993 - 3 UE 1772/93 - NVwZ 1994, 1020). Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Baumimmissionen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VG München, U. v. 7.5.2012, a. a. O.; VGH BW, U. v. 2.10.1996, a. a. O.). Eine derartig intensive Verschattungssituation konnte beim Augenscheinstermin nicht festgestellt werden, zumal sich die streitgegenständliche Kiefer an der Nordseite des Hauses der Klägerin befindet und dort allenfalls die Lichtverhältnisse für das Dachzimmer beeinflussen kann.

Was die von der Klägerin angeführte Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes bzw. des Daches durch an dieses heranreichende Äste angeht, kommt die Erteilung einer Genehmigung für den Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze schon deswegen nicht in Betracht, weil dem durch einen - im Übrigen genehmigungsfreien - Hausfreischnitt begegnet werden kann. Hierzu hat die Beklagte bereits wiederholt ihr Einverständnis erteilt (vgl. u. a. Schreiben vom 9.3., 31.3. und 18.6.2015). Das gleiche gilt im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene störende Wirkung der Äste, weil sie die Nordseite des Hauses streifen würden. Weil die Klägerin es aber unterlassen hat, den genehmigungsfreien Hausfreischnitt vornehmen zu lassen, kann sie sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf diese Beeinträchtigungen nicht berufen (vgl. VG München, U. v. 14.10.2013, a. a. O. Rn. 71; VG Ansbach, U. v. 24.7.2013 - AN 11 K 12.01015 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Soweit sich die Klägerin auf den starken Nadel- und Zapfenfalls beruft, ist festzustellen, dass das Herabfallen von Blättern, Nadeln, Früchten und Samen zu den Einwirkungen gehört, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (VGH BW, U. v. 2.10.1996, a. a. O.; VG Ansbach, U. v. 24.7.2013, a. a. O. Rn. 29; VG München, U. v. 14.10.2013, a. a. O. Rn. 75 m. w. N.). Zudem kommt das Sachverständigengutachten vom 27. November 2012 zu dem Ergebnis, dass die weit überwiegende Anzahl der abfallenden Nadeln nicht über die überhängenden Äste auf das klägerische Grundstück gelangt, sondern vom Wind herübergeweht wird (S. 13 f.), so dass auch nach einem Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze mit Nadel- und Zapfenfall zu rechnen sein wird.

Im Hinblick auf die von der Klägerin zuletzt thematisierten Gefahren, welche von dem Baum im Fall von Sturm, Gewitter, Hagel oder Schnee für ihr Anwesen ausgehen könnten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hierbei handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich jeden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende, gesunde Äste (OVG Berlin-Bbg, U. v. 16.8.1996 - 2 B 26.93 - NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden würden (OVG Saarl, U. v. 29.9.1998 - 2 R 2/98 - juris Rn. 42). Eine solche bloß abstrakte - „latente“ - Baumwurfgefahr stellt schließlich auch keine (unmittelbar drohende) Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 4 BaumSchV dar.

bb) Ebenso wenig kommt eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BaumSchV in Betracht. Hierzu müsste der Baum in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung seine Schutzwürdigkeit verloren haben.

Zwar spricht das Sachverständigengutachten vom 27. November 2012 davon, dass sich der Baum in der Degenrationsphase befinde und die „Vitalität des Baumes bereits beeinträchtigt“ sei (S. 12). Hierzu führte der Sachverstände der Beklagten im Augenscheinstermin aus, dass der Vitalitätszustand wie im Gutachten beschrieben unverändert sei. Die Kiefer befinde sich in einem altersgemäßen Zustand. Bei der im Gutachten festgestellten Kiefernschütte handle es sich um eine witterungs- und jahreszeitbedingte Erscheinung, die je nach Ausprägung auch zu einer geringfügigen Hemmung des Wachstums beitragen könne, weil die Versorgung vermindert sei. Gegen diese fachliche Einschätzung hat die Klägerseite keine hinreichend substantiierten Einwendungen vorgebracht. Ein Verlust der Schutzwürdigkeit des Baums in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall oder Krankheit ist damit aber gerade nicht erwiesen, da der Baum - wie auch im Augenscheinstermin festgestellt werden konnte - einen altersgemäßen Eindruck vermittelt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die geeignet sind, seine Standsicherheit in Frage zu stellen. Im Übrigen hat Dipl.-Ing. ... in seinem Gutachten entgegen der Auffassung der Klägerin an keiner Stelle festgestellt, dass ein Pilzbefall vorliegt.

cc) Auch § 5 Abs. 1 Buchst. e BaumSchV ist nicht einschlägig. Die Schwarzkiefer stellt im Verhältnis zur Grundstücksgröße keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für die Nutzung des Nachbargrundstücks dar. Hierfür hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht. Bei dem Anwesen der Klägerin handelt es sich um ein Reihenendhaus. Der streitgegenständliche Baum befindet sich an der Nordseite etwa auf der Höhe des Gebäudes. Insofern hat der Augenscheinstermin ergeben, dass dieser Bereich ohne jegliche Einschränkung begangen werden kann, auch der sich hier befindliche Kellerabgang ist frei zugänglich. Ohnehin ist der weit überwiegende Teil des Gartens nach West bzw. Südwest ausgerichtet, so dass auch deswegen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks ersichtlich ausscheidet.

c) Schließlich greift auch der Ermessensausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Buchst. b BaumSchV, wonach eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden kann, wenn die Befolgung der Beschränkungen nach Absatz 1 zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, nicht ein.

Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (BayVGH, B. v. 8.12.2014, a. a. O. Rn. 10), mithin in atypischen Fällen, die sich für den Betroffenen als unzumutbar darstellen. Entsprechend liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 2 Buchst. b BaumSchV nur dann vor, wenn die Beschränkung zum einen zu einer Härte führt und zum anderen diese Härte unbeabsichtigt, also atypisch, ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Baum mittig auf dem Grundstück stehen würde und somit eine Nutzung des Gartens nahezu unmöglich wäre. In derart besonderen Einzelfällen dient die Befreiungsmöglichkeit dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen. Eine solche Sondersituation liegt hier nicht vor. Der Baum befindet sich im Norden. Der weit überwiegende Teil des Gartens ist aber Richtung West bzw. Südwest ausgerichtet.

4. Der am 18. Februar 2011 zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossene Vergleich vor dem Amtsgericht ..., wonach sich die Beigeladenen verpflichteten, den Überhang über die Grundstücksgrenze zu entfernen, entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, so dass die Klägerin hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für sich ableiten kann. Denn ein zivilrechtlicher Vergleich regelt als privatrechtlicher Vertrag das materiell-rechtliche Verhältnis der Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 794 Rn. 3). Er entfaltet daher auch nur hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander Bindungswirkung (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O. Rn. 30).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

V. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-EUR festgesetzt.

(§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 29.1 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2015 - Au 2 K 15.111 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 14 ZB 12.1943

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2015 - Au 2 K 15.111

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 2 K 15.111 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Juli 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Naturschutzrecht; geschützte
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2015 - Au 2 K 15.111

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 2 K 15.111 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Juli 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1023 Hauptpunkte: Naturschutzrecht; geschützte

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die beantragte Genehmigung für die Fällung der Tanne auf ihrem Anwesen zu erteilen, abgewiesen. Ebenso hat es die hilfsweise erhobene Klage, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 23. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung nach § 5 der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestands an Bäumen vom 12. April 2000 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. November 2001 (im Folgenden: BaumSchVO) zustehe. Auch ein Anspruch auf erneute Verbescheidung des Antrags bestehe nicht. Die Baumschutzverordnung der Beklagten sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Genehmigung ergebe sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO, da keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Reihenhauses der Kläger vorliege. Zwar komme es durch die Tanne mit einer Höhe von derzeit ca. 23 m zu einer Verschattungswirkung, der Schattenwurf durch den Baum führe jedoch nicht dazu, dass die Wohnräume der Kläger auch während des Tages ausschließlich mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Denn die Tanne befinde sich auf der Südseite des klägerischen Anwesens, so dass eine vollständige Verschattung des Grundstücks nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in den Herbstmonaten eintrete. Auch für den von den Klägern in der Nähe des Baumes errichteten Geräteschuppen einfachster Ausführung sei eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erkennbar. Dies gelte ebenso für die sich vor dem Geräteschuppen befindlichen Gehwegplatten. Auch sei ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO zu verneinen, da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Nur grundstücksbezogene Härten in atypischen Einzelfällen könnten Berücksichtigung finden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar erstrecke sich die Beeinträchtigung der Kläger durch die Verschattungswirkung des Baumes auf einen sehr großen Teil ihres Gartenanteils. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Befreiung. Würde man bei einer entsprechend kleinen Parzellierung der Gartengrundstücke jeweils eine Entfernung von Bäumen zulassen, würde dies dem Schutzzweck der Verordnung entgegenlaufen. Hier ergäben sich durch die Belichtung des Gartens von Osten und Westen noch ausreichende Nutzungsmöglichkeiten der Gartenfläche.

1. In der Zulassungsbegründung wenden die Kläger hiergegen zunächst ein, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO sei der Auslegung zugänglich und erfasse neben dem „Gebäude“ auch das privat genutzte Gartengrundstück. Eine Öffnungsklausel, die für den Schutz suchenden Eigentümer hinsichtlich seiner Privatnutzung des zu einem Einfamilienhaus gehörenden kleinen Gartens keinen ermessensfreien Anspruch begründe, könne die verfassungsrechtlich garantierte Privatnützigkeit des Eigentums nicht in dem erforderlichen Maße gewährleisten. Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger nicht durchzudringen.

Bei auf Naturschutzrecht beruhenden Verordnungen und damit auch bei Baumschutzverordnungen, die ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bzw. in der Vorgängerregelung des Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG a. F. finden, handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird (BVerwG, U. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1). Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss. Er muss sich dabei im Einklang mit allen Verfassungsnormen befinden, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BayVGH, U. v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - BayVBl. 2013, 114 Rn. 27). Es ist aber dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BayVGH, U. v. 25.4.2012 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). Als Instrumente stehen dem Verordnungsgeber dabei z. B. Übergangsregelungen sowie Ausnahme- und Befreiungsvorschriften zur Verfügung. Die streitgegenständliche Baumschutzverordnung sieht in § 4 Ausnahmen von den Verboten des § 3 und in § 5 Abs. 1 einen Anspruch auf Genehmigung für das Entfernen oder die Veränderung geschützter Bäume bzw. in dessen Absatz 2 eine im Ermessen der Behörde stehende Befreiungsmöglichkeit vor und bringt somit die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO einen „ermessensfreien“ Anspruch auf Fällgenehmigung nur bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzung eines Gebäudes vorsieht und nicht den dazugehörenden Garten einbezieht. Dies ist auch nicht im Wege einer erweiterten Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung möglich. Gerade unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, den jede Inhalts- und Schrankenbestimmung zu beachten hat (BVerfG, B. v. 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u. a. - BVerfGE 75, 78), ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dem Bestand eines Gebäudes bzw. dem „reinen Wohnen“ einen höheren Schutz zuzuerkennen als der Nutzbarkeit eines Gartens, deren Einschränkung sich aufgrund von Fällverboten weitaus weniger intensiv darstellt als sich daraus ergebende Einschränkungen für Gebäudebestand oder Wohnnutzung. Denn für die Angemessenheit eines Eingriffs ist die Intensität, die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung bedeutsam (BVerfG, B. v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331), je nach Intensität, Schwere und Tragweite muss die Belastung dem Eigentümer zumutbar sein (BVerfG, B. v.8.4.1987 a. a. O.)

2. Ebenso wenig vermag der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO fehlerhaft verneint, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu wecken.

a. Insbesondere zeigen die Kläger mit dem Einwand, die hohe Tanne verschatte das verhältnismäßig kleine Grundstück unzumutbar, keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn das Verwaltungsgericht kommt nach Durchführung eines zweiten, für das hiesige Verfahren maßgeblichen Augenscheins zu der Überzeugung, dass „durch die Belichtung des Gartens von Osten und Westen den Klägern noch ausreichende Nutzungsmöglichkeiten der Gartenfläche verbleiben“ (vgl. UA S. 12). Dies deckt sich mit der Aussage der Kläger im Antrag auf Baumfällung vom 23. November 2011, dass „in der Zeit zwischen ca. 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in den Herbstmonaten eine vollständige und in den Sommermonaten eine überwiegende Verschattung des Grundstücks eintritt“ und mit dem Umstand, dass die Tanne in der südlichsten Ecke des Grundstücks situiert ist. Soweit die Kläger in der Zulassungsbegründung nunmehr vorbringen, dass in der Winterzeit die streitgegenständliche Tanne etwa zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr das Sonnenlicht versperre und in der Sommerzeit die Sonne sich erst ab ca. 16.30 Uhr (Zeitumstellung und -verschiebung) am westlichen Horizont zeige, steht dies nicht im Einklang mit den vorgenannten Uhrzeiten und berücksichtigt nicht den in den Sommermonaten vorherrschenden höheren Sonnenstand, der den Schattenwurf der Tanne mindert. Wenn die Kläger darüber hinaus vortragen, das Wohngebäude und der Garten der Kläger werde in der Winterzeit im Osten wegen der Gebäude und Baumbestände auf den östlichen und südöstlichen Nachbargrundstücken völlig abgeschirmt, wodurch sich die Sonne in der Sommerzeit im Osten ebenfalls nur wenige Minuten zeige, sind diese bloßen Behauptungen nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Denn damit haben die Kläger entgegen ihrer Darlegungslast im Zulassungsverfahren nicht nachvollziehbar durch Tatsachen belegt (z. B. durch Angabe von konkreten Gebäude- und Baumhöhen sowie Vorlage entsprechender Lichtbilder), inwieweit entgegen der Feststellungen des Erstgerichts anlässlich des Augenscheins vom 11. Juli 2012 eine nahezu vollständige Verschattung des Grundstücks eintreten könnte. Daher ist auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2012 (M 8 K 11.5128), in dem es um die beantragte Fällung von vier Bäumen mit einer Höhe von über 20 m in einem 400 m² großen Vorgarten ging, unbehelflich. Denn dem dortigen klägerischen Grundstück war aufgrund der Situierung und der Höhe des eigenen Baumbestands in Kombination mit der Konstellation auf den Nachbargrundstücken nahezu ganztägig die Besonnung entzogen.

b. Ebenso wenig kann die bloße Behauptung, durch die - unstreitig - gesunde Tanne liege eine „abstrakte/konkrete Gefahr“ für das Grundstück der Kläger und für die Nachbargrundstücke vor, da diese durch einen Sturm entwurzelt und Schäden anrichten könne, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern. Um mit diesem Vortrag durchdringen zu können, hätten die Kläger durch nachvollziehbare Tatsachen die Gefährdungssituation belegen müssen, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens.

c. Auch die Ausführungen der Kläger, die für das Vorliegen des Befreiungstatbestands erforderliche Atypik sei hier gegeben, da ein zu großer Baum auf einem zu kleinen Grundstück stehe, greifen nicht durch. Allein das Größenverhältnis vermag die Erteilung einer Befreiung nicht zu begründen. Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 1 m. w. N.), mithin in atypischen Fällen, die sich für den Betroffenen als unzumutbar darstellen. Entsprechend liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO nur dann vor, wenn die Beschränkung zum einen zu einer Härte führt und zum anderen diese Härte unbeabsichtigt, also atypisch, ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Tanne mittig auf dem Grundstück stehen würde und somit eine Nutzung des Gartens nahezu unmöglich wäre. In derart besonderen Einzelfällen dient die Befreiungsmöglichkeit dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen. Da darüber hinaus die besonderen Umstände des Einzelfalls entsprechend der materiellen Zielrichtung der Vorschrift nicht anhand städtebaulicher Ziele zu beurteilen sind, kann der von den Klägern herangezogene Vergleich mit Regelungen im Baugesetzbuch zur Frage, wann ein atypischer Einzelfall vorliegt, nicht herangezogen werden.

d. Der Einwand der Kläger gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, ihr Anspruch, den Lebensabend im eigenen Heim und Garten ohne die Einschränkungen der streitgegenständlichen Tanne genießen zu können, sei nicht berücksichtigt worden, geht schon im Ansatz fehl, da es sich hierbei um eine rein personenbezogene Härte handelt. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist bei Anwendung der Vorschriften der Baumschutzverordnung der Beklagten jedoch bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (BayVGH, U. v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - BayVBl. 2013, 114 Rn. 50). Entgegen der Auffassung der Kläger im Schriftsatz vom 4. Februar 2013 wird eine rein personenbezogene Härte durch Verallgemeinerung nicht zu einer bodenbezogene Härte. Härten, die sich auf persönliche Bedingungen des Betroffenen beziehen und Härten, die sich auf Gebäude und Grund beziehen, schließen einander aus.

e. Kann die Zulassungsbegründung nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung vom Fällverbot in Zweifel ziehen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Frage der Ermessensausübung der Beklagten nicht überprüft.

II.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 38).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die unverhältnismäßige Größe des Baumes als solche und/oder wegen ihrer verschattenden Wirkung im Rahmen der Prüfung, ob eine Befreiung erteilt werden muss, zu berücksichtigen ist und inwieweit dieser Belang (ggf. zusammen mit anderen Belangen) gegenüber den öffentlichen Belangen Vorrang genießt, sind - soweit sie klärungsfähig sind - durch die Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 - (BayVBl. 2013,114 Rn. 49 f.) festgestellt, dass für die Erteilung einer Befreiung aufgrund einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO trifft („offenbar nicht beabsichtigte Härte“), neben der Atypik des Einzelfalls eine bodenbezogene Härte vorliegen muss. Im Übrigen lassen sich die Fragen nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Da das Rechtsmittel vor Erlass des Streitwertkatalogs 2013 eingelegt wurde, sieht der Senat von der Anwendung von dessen neu eingefügter Nummer 29.1 ab; es verbleibt auch im Zulassungsverfahren bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.