Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1996 geborene Kläger bewarb sich mit Bewerbungsbogen vom 25. Juli 2014 für eine Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender (FWDL) mit einer gewünschten Verpflichtungszeit von 23 Monaten. Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde er durch das Karrierecenter der Bundeswehr ... für den 18. August 2014 zum Eignungsfeststellungsverfahren geladen. Dabei wurde eine ärztliche Annahmeuntersuchung durchgeführt.

Der Kläger legte zwei ärztliche Befunde von Dr. ... vom 27. Mai und 29. Juli 2014 vor, aus denen zu ersehen war, dass bei ihm wegen eines perimebranösen Ventrikelseptumdefekts im Juli 1999 eine Herzoperation durchgeführt worden war. Im Arztbrief vom 27. Mai 2014 bescheinigte Dr. ... eine normale Herzfunktion, allerdings einen gewissen Trainingsmangel, der jedoch darauf zurückzuführen sei, dass sich der Kläger im Dezember 2013, also wenige Monate zuvor, einer Blinddarmoperation habe unterziehen müssen. Nach dem Attest vom 29. Juli 2014 bestünden aufgrund der aktuell durchgeführten kardiologischen Untersuchung keine Einwände gegen den beabsichtigten Wehrdienst. Nachfolgend wurde ein inhaltsgleiches Attest von Dr. ... vom 27. Oktober 2014 vorgelegt.

Für den Kläger wurde aufgrund des Ergebnisses der annahmeärztlichen Untersuchung vom 18. August 2014 der Tauglichkeitsgrad „nicht dienstfähig“ vergeben.

Gegen die schriftliche Bestätigung dieses Ergebnisses vom 3. September 2014 legte der Kläger mit Schreiben, ebenfalls vom 3. September 2014, Widerspruch ein.

Der Kläger ließ sich im Anschluss an die medizinische Eignungsuntersuchung der Beklagten vom 18. August 2014 ärztlich auf seine kardiologische Situation hin untersuchen. Eine ärztliche Beurteilung von Dr. ... vom 15. Oktober 2014 bescheinigt, dass entsprechend dem Attest des Dr. ... vom 29. Juli 2014 keine Einschränkungen aus kardiologischer Sicht wegen der Belastbarkeit hinsichtlich des beabsichtigten Wehrdienstes bestehen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde von Medizinaldirektor (MedDir) ... am 14. Oktober 2014 eine ärztliche Stellungnahme aufgrund der vorliegenden Gesundheitsunterlagen abgegeben. Diese stützt sich auf die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 (Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber für den freiwilligen Dienst in Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten) und deren Anlage. Demnach liege aufgrund des operierten Herzfehlers des Klägers die Gesundheitsziffer VI/46 vor, weshalb er als „nicht dienstfähig“ zu beurteilen sei.

Anschließend stellte sich der Kläger im Rehabilitationskrankenhaus ... (RK...) und in der Sprechstunde für Erwachsene mit angeborenem Herzfehler im Universitätsklinikum ... vor und wurde dort jeweils untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass nach der Korrektur-OP im Juli 1999 ein gutes Ergebnis ohne residuellen Ventrikelseptumdefekt und mit guter Funktion der rekonstruierten Trikuspidalklappe bei guter biventrikulärer Funktion vorliege. Anamnestische Hinweise für Herzrhythmusstörungen seien nicht vorhanden. Klinisch bestehe eine gute Alltagsbelastbarkeit ohne Symptome. Echokardiographisch zeige sich eine geringe Aorteninsuffizienz ersten Grades bei bicuspidalisierter jedoch tricuspid angelegter Aortenklappe mit mäßiger Ektasie der Aortenwurzel allerdings normal dimensionierter weiterer Aorta. Der Aortenbogen weise ein Kinking auf, ohne dass sich hier eine Coarctation zeige. Eine pulmonare Hypertonie bestehe nicht. Unter der Voraussetzung, dass die Befunde der Ergometrie und des Langzeit-EKG normal ausfielen, könne sich der Kläger aus kardiologischer Sicht normal belasten und auch Ausdauersport treiben. Nur von Sport mit rein isometrischer Belastung werde abgeraten. Die Blutdruckwerte seien möglicherweise mit einem „Weißkittelhypertonus“ zu erklären.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015, zugegangen am 12. Januar 2015, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. Januar 2015 Klage erheben und beantragen:

I. Der Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr (KarrC Bw) ... vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagements der Bundeswehr vom 8. Januar 2015, zugegangen am 12. Januar 2015, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass der Kläger die körperliche Eignung besitzt, den Kläger in ein Dienstverhältnis eines freiwillig Wehrdienstleistenden, zu berufen.

III. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, eine erneute Eignungsfeststellungsuntersuchung für den freiwilligen Wehrdienst des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Einstellung bei der Bundeswehr in die Laufbahn der FWDL. Bei der Eignungsfeststellungsuntersuchung vom 18. August 2014 im Karrierecenter der Bundeswehr ... seien weder eine ausreichende körperliche Untersuchung durch einen Arzt durchgeführt, noch Blutdruck gemessen, kein Belastungstest vorgenommen, kein EKG oder ähnliche ärztliche diagnostische Maßnahmen durchgeführt worden, die geeignet gewesen wären, objektive medizinische Daten zur Feststellung der körperlichen Konstitution und damit zur körperlichen Eignung des Klägers als Soldat zu erheben. Auch sei die unrichtige Feststellung zugrunde gelegt worden, der Kläger betreibe keinen Sport. Der Kläger betreibe Bergsport und laufe Mittelstrecken, was dieser dem untersuchenden Arzt anlässlich der Eignungsuntersuchung am 18. August 2014 auch erklärte. Dies sei seitens des untersuchenden Arztes nur damit kommentiert worden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, eine geringe Anzahl an Sit-Ups zu bewältigen. Jedoch sei der Kläger nicht aufgefordert worden, entsprechende Sit-Ups oder ähnliche Übungen zum Zwecke der Untersuchung zu machen.

§ 37 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 58b Soldatengesetz (SG) stelle keine Ermessensvorschrift dar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 i. V. m. § 58b SG stehe dem Bewerber auch ein Anspruch auf Berufung in den freiwilligen Wehrdienst zu. Weiter könne es für die Frage der körperlichen Eignung nicht entscheidend auf die ZDv 46/1 ankommen, da es sich hierbei lediglich um Tauglichkeitsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung handele, die als Richtlinien nicht wie Rechtsnormen zu veröffentlichen seien. Im Streitfall würden diese deshalb keinen verbindlichen Beurteilungsmaßstab für das Gericht oder für die von diesem beauftragten Sachverständigen darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Frage der Tauglichkeit Wehrpflichtiger entschieden, dass diese Frage im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliege, da im Streitfall nicht die Wehrbehörde, sondern die Gerichte sowohl über die Auslegung, als auch über die Anwendung des Begriffs der Tauglichkeit letztverbindlich entscheiden würden. Für die Frage der Dienstfähigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG könne nichts anderes gelten.

Die durch die Behörde angestellte Erwägung hinsichtlich des fehlenden Personalbedarfs der Streitkräfte dürfe hier keine Rolle spielen. Gerade die Eröffnung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Element nach § 58b SG und die derzeitigen umfangreichen und kostspieligen Werbekampagnen zur Personalgewinnung würden zeigen, dass entsprechender Personalbedarf gegeben sei.

Es widerspreche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Kläger ohne eingehende körperliche Untersuchung nur unter Berufung auf Verwaltungsrichtlinien die körperliche Eignung zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat und damit die Grundlage zu entziehen, freiwilligen Wehrdienst leisten zu können. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung der letzten Jahre zu den administrativen Wehrdienstausnahmen. Dies seien solche Wehrdienstausnahmen, die keine Grundlage im Gesetz hätten. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht würden aber eine gesetzliche Regelung fordern, da Änderungen und Erweiterungen von Wehrdienstausnahmen ausschließlich dem Gesetzgeber obliegen würden. Die ZDv 46/1, auf die sich die Beklagte berufe, stelle keine verbindliche Rechtsnorm dar, sondern sei von der Rechtsqualität her eine Regelung, die gleichermaßen wie eine administrative Wehrdienstausnahme ohne gesetzliche Regelung zu behandeln sei.

Die Beurteilung der körperlichen Eignung als Rechtsbegriff sei im besonderen Fall des Verwaltungsverfahrens Aufgabe der zuständigen Behörde. Zum Aufgabenbereich der Ärzte gehöre, dass diese als Sachverständige herangezogen werden, so dass diese zwar die wissenschaftliche Stellungnahme zu diagnostischen, therapeutischen und prognostischen Fragen abgeben, nicht aber eine selbstständige rechtliche Würdigung vornehmen würden. Dagegen sei durch den untersuchenden Arzt ... am 18. August 2014 im Karrierecenter der Bundeswehr ... und durch ärztliche Stellungnahme des MedDir ... vom 14. Oktober 2014 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verstoßen worden.

Die Frage, ob ein Leiden, das auf einen körperlichen Mangel zurückzuführen sei, feststellbar sei, müsse von der diagnostischen Frage der Leidensursache und der prognostischen Frage nach den zu erwartenden Auswirkungen auf den freiwilligen Wehrdienstleistenden unterschieden werden. Dies sei ohne vollständige klinische Untersuchung nicht möglich. Eine schematische Beurteilung nach den Verwaltungsvorschriften der ZDv ohne vollständige klinische Untersuchung verbiete sich daher. Der Kläger habe einen Anspruch auf klinische Überprüfung seiner Eignung, die ihm von der Beklagten verwehrt worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2016 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe aus mehreren Gründen keinen Anspruch auf Einstellung bei der Bundeswehr in die Laufbahn der FWDL. Wie die körperliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zu bestimmen sei, richte sich nach der ZDv 46/1. In Anlage 3/2 dazu beschreibe die Gesundheitsnummer 46 für die Wehrdienstfähigkeit relevante Befunde zum Herz-/Kreislaufsystem verschiedenster Art und ordne diese einer spezifischen Graduation zu. Der Zustand nach einem Ventrikelseptumsdefekt, welcher mit einem VSD-Patchverschluss (operativer Verschluss mit Fremdmaterial) im Juli 1999 behandelt worden sei, habe zur Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46 geführt. Auch sei ein persistierendes ovales Foramen mit einem Direktverschluss bei gleichzeitiger Rekonstruktion der Trikuspidalklappe wegen einer Trikuspidalinsuffizienz behandelt worden, was ebenfalls die Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46 begründe.

Diese Einordnung sei auch durch den ärztlichen Dienst des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) im Rahmen der Abhilfeprüfung im Widerspruchsverfahren bestätigt worden. Das Ermessen sei insoweit verhältnismäßig und korrekt ausgeübt worden. Der Befund des Herrn Dr. ... vom 27. Mai 2014 habe eine ausreichende Grundlage für die zuvor benannte Diagnose dargestellt.

Der Kläger habe gerade keinen Rechtsanspruch darauf, dass bestimmte Untersuchungen durchgeführt werden. Auch weise der Befund des Dr. ... vom 27. Mai 2014 neben dem kardiologischen Befund aus, dass der Kläger körperlich nicht in der Lage gewesen sei, das Belastungs-EKG mangels eines hinreichenden Trainingszustandes bis zum Ende durchzuführen.

Die Frage der körperlichen Eignung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung zwar vordergründig anhand naturwissenschaftlicher Kriterien zu vollziehen sei, jedoch eng im Zusammenhang mit der Frage stehe, ob einem Bewerber eine bestimmte militärische Ausbildung und Verwendung zugetraut und zugemutet werden könne. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handele, sei zu berücksichtigen, ob der Kläger die militärische Ausbildung und Verpflichtungszeit bis zum Ende ableisten könne. Vorliegend sei dies nicht zu erwarten, da die militärischen Ausbildungen in den vom Kläger angegebenen Wunschverwendungen beim Wachbataillon und in der Artillerie nicht darauf ausgerichtet seien, einen Rekruten mit einer Herzvorerkrankung langsam und schonend an die militärischen Belastungen heranzuführen. Es sei hier mit Komplikationen zu rechnen. Daher seien alle Gesichtspunkte des Sachverhalts berücksichtigt und eine rechtmäßige Entscheidung durch das Karrierecenter der Bundeswehr ... mit Bescheid vom 3. September 2014 getroffen worden.

Die Bezugnahmen der Klägerseite auf die ärztlichen Befunde von Dr. ... und Dr. G. ... seien nicht geeignet, die Klage zu begründen. Die entsprechenden ärztlichen Befunde hätten keine Bindungswirkung für den untersuchenden Arzt des Karrierecenters der Bundeswehr ..., da außerhalb der Bundeswehr stehende Ärzte die Eigenheiten und Besonderheiten des militärischen Dienstes in der Ausbildung und der späteren Verwendung nicht einschätzen könnten.

Weiter stütze sich die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des BAPersBW vom 14. Oktober 2014 nicht allein auf die ZDv 46/1. Auch hätten die Erwägungen zum mangelnden Trainingszustand und die zu erwartende militärische Belastung eine Rolle gespielt, so dass eine umfassende Abwägung vorgenommen worden sei.

Schließlich seien gerade isometrische Belastungen, für die der Kläger laut Untersuchungen des RK... und des Universitätsklinikums ... nicht geeignet sei, beim Dienst in den Streitkräften üblich. Isometrische Belastungen seien Belastungen, bei denen Muskeln dauerhaft kontrahiert würden, wie etwa starres Sitzen oder Stehen über einen längeren Zeitraum. So müsse auf Übungen oder im Auslandseinsatz die Waffe über einen längeren Zeitraum in einem Sicherungsbereich in einer bestimmten Position gehalten oder eine unangenehme Körperhaltung über einen längeren Zeitraum eingenommen werden, um zum Beispiel Deckung hinter Gegenständen zu finden. Auch sei bei einer Verwendung im Wachbataillon als FWDL bei Staatsempfängen stundenlanges Stillstehen mit einem Gewehr gefordert.

Werbekampagnen der Bundeswehr würden keine gerichtsverwertbare Aussage über den Personalbedarf der Bundeswehr zulassen. Der Personalbedarf könne nicht pauschal angegeben werden, da die Bedarfslage für jede Laufbahngruppe und für jede Verwendungsreihe spezifisch festgestellt werden müsse. Es bestehe kein Bedarf in der Laufbahngruppe der FWDL. Bedarf bestehe in spezialisierten Verwendungen, welche regelmäßig eine technische Ausbildung erfordern würden und nicht mit FWDL besetzt werden könnten.

Mit Schreiben vom 11. und 13. Juli 2016 teilte die Beklagte mit, dass beim Kläger am 23. Juni 2016 erneut ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei. Danach fehle dem Kläger auch die charakterliche (soldatische) Eignung für den Dienst in den Streitkräften als FWDL. Beim Kläger sei ein an den individuellen Fähig- und Fertigkeiten der Person orientierter computer-basierter Leistungstest sowie ein abschließendes Prüfungsgespräch (Interview) durchgeführt worden. Das auf der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1333/16 beruhende Ergebnis weise eine soldatische Nichteignung aufgrund nicht ausreichender Ergebnisse in den Bereichen sprachlicher Ausdruck, Entwicklungspotential, psychische Belastbarkeit und Gewissenhaftigkeit aus. Auch sei der Kläger erneut im Medizinischen Assessment des KarrC Bw ... untersucht worden. Die ursprünglichen kardiologischen Diagnosen seien aufgrund vorgelegter neuerer ärztlicher Befunde (Dr. ..., Kardiologie vom 17.7.2015 und Dr. ..., Fachärzte für innere Medizin vom 2.9.2015) bestätigt worden. Es sei erneut die Gesundheitsziffer VI/46 vergeben worden. Maßgeblich für die Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46 sei die Tatsache, dass es sich um einen prothetisch korrigierten (Patch-Verschluss) angeborenen Herzfehler handele, der ausnahmslos und unabhängig von der kardinalen Belastbarkeit zur Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46 führen müsse. Eine abweichende Beurteilung sei wehrmedizinisch nicht zulässig.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 14. Juli 2016 verhandelt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Der Klägerbevollmächtigte legte einen vorläufigen Verwendungsausweis des KarrC Bw ... vom 23. Juni 2016 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnungsentscheidung des Karrierecenters der Bundeswehr ... vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn als FWDL einzustellen, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 114 Satz 1 VwGO).

Die Einstellung in die Bundeswehr als FWDL richtet sich grundsätzlich nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 58b SG. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.

Über einen Antrag auf Einstellung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 44). Wird ein Bewerber wegen des Fehlens einer der in § 37 Abs. 1 SG genannten Eigenschaften abgelehnt, kann er allerdings insoweit in seinen Rechten verletzt sein, als hierdurch sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht erfüllt wurde (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 3).

Die angegriffene Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Das Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist dabei - im Hinblick auf die charakterliche sowie körperliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 46). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist damit vorliegend der Zeitpunkt der Durchführung des erneuten Eignungsfeststellungsverfahrens vom 23. Juni 2016, welches am 24. Juni 2016 abgeschlossen wurde.

A) Die Entscheidung der Beklagten, dass es dem Kläger an der körperlichen Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG fehlt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die körperliche Eignung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 37). Die Frage, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung für eine soldatische Verwendung vorliegt, bestimmt sich dabei nach den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 „Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung“ (ZDv 46/1) und ist für die persönliche Gesamteignung maßgeblich. Diese ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die erforderliche Annahmeuntersuchung mit dem Verwendungsgrad „voll verwendungsfähig“ (Signierziffer 1) oder „verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten“ (Signierziffer 2) abgeschlossen wird. Bei der Vergabe der Signierziffern kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass in Bezug auf die Bewertung von gesundheitlichen Einschränkungen die zum Teil erheblich stärker belastenden Forderungen und besonderen Eigenarten des militärischen Einsatzes zu berücksichtigen sind. Diese fordern ein besonderes Maß an physischer und psychischer Leistungsfähigkeit, um den verwendungsspezifischen Belastungen des Soldatenberufes, z. B. Tätigkeiten unter Klimabelastung, Schichtdienst, psychische und physische Stresssituationen, gerecht werden zu können.

Die körperliche Eignung des Klägers wurde sowohl in der medizinischen Annahmeuntersuchung vom 18. August 2014 als auch vom 23. Juni 2016 zu Recht verneint. Die Vergabe der Signierziffer 5 durch den annahmeärztlichen Dienst der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer mehrfach überprüften militärärztlichen Einschätzung und der korrekten Anwendung der einschlägigen Dienstvorschriften. Auch die weitere Überprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Stellungnahme des MedDir ... vom 14.10.2014) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestätigte ebenfalls die Vergabe der Signierziffer 5.

In der ZDv 46/1 Anlage 3/2 beschreibt die Gesundheitsnummer 46 für die Wehrdienstfähigkeit relevante Befunde zum Herz-/Kreislaufsystem verschiedenster Art und ordnet diese einer spezifischen Graduation zu. Der dem Kläger angeborene Ventrikelseptumdefekt wurde im Juli 1999 mit einem VSD-Patchverschluss (operativer Verschluss mit Fremdmaterial) behandelt. Dieser Umstand führt zur Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46. Weiterhin wurde ein persistierendes ovales Foramen mit einem Direktverschluss bei gleichzeitiger Rekonstruktion der Trikuspidalklappe wegen einer Trikuspidalinsuffizienz behandelt, was ebenfalls die Vergabe der Gesundheitsziffer VI/46 begründet. Die numerische Schlüsselung der Gesundheitsziffer besteht aus einer römischen (I, II, III, IV, V, VI) und einer arabischen Zahl (1-83). Die arabische Zahl codiert das Organ, Organsystem oder Körperteil, welches den wehrmedizinisch relevanten Befund aufweist. Im Fall des Klägers ist dies das Herz, welches mit der Gesundheitsnummer 46 in ZDv 46/1 Anlage 3/2 aufgeführt ist. Mit Hilfe der römischen Zahl („Graduation“) wird die Auswirkung des Befundes auf die Tauglichkeit/Dienstfähigkeit ausgedrückt. Der beim Kläger vorliegende Befund führt nach ZDv 46/1 Anlage 3/2 zu der Graduation VI, da die vorgenannten Erkrankungen entsprechend aufgeführt sind. Nach ZDv 46/1 Anlage 1 wird die Graduation VI für einen Befund vergeben, welcher die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt. Die Graduation VI führt nach der ZDv 46/1 Anlage 1 zur Vergabe der Signierziffer 5.

Im Rahmen der zweiten medizinischen Annahmeuntersuchung vom 23. Juni 2016 kam die mittlerweile gültige Anlage 3 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000 (ZDv 46/1 alt) zur Anwendung. Diese Anlage wurde am 14. Januar 2016 für das medizinische Assessment der PersGOrg in Kraft gesetzt und ersetzt die Anlage 3/2 der ehemaligen ZDv 46/1. Für den vorliegenden Fall ergaben sich jedoch durch die Novellierung keine entscheidungsrelevanten Veränderungen der zugrundliegenden Rechtsvorschriften.

Der Kläger bringt vor, es seien im Rahmen der Eignungsfeststellungsuntersuchung am 18. August 2014 keine ausreichenden Untersuchungen vorgenommen worden. Dies ist vorliegend aber nicht relevant, da bei einer Diagnose nach ZDv 46/1 Anlage 3/2 Gesundheitsnummer 46 keine zusätzlichen Untersuchungen vorgesehen sind mittels derer die Leistungsfähigkeit des Klägers unter Beweis gestellt werden könnte. Denn selbst wenn festgestellt würde, dass derzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger vorliegen, sind künftige Beschwerden aufgrund der bisherigen Anamnese nicht auszuschließen. Die Vorgaben der ZDv 46/1 berücksichtigen nämlich auch mögliche gesundheitliche Entwicklungen in der Zukunft. Daher ist eine gegenwärtige Beschwerdefreiheit kein Maßstab für die wehrmedizinische Bewertung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Soldatenberufs, die über die zivilberuflichen Anforderungen weit hinausgehen und besondere Belastungen beinhalten können. Danach war für die Entscheidung der Beklagten auch nicht relevant, ob der Kläger Sport betreibt oder eine gewisse Anzahl an Sit-Ups bewältigen kann.

Die Bewertung der körperlichen Eignung hat zwar in erster Linie anhand medizinisch-naturwissenschaftlicher Kriterien zu erfolgen. Die Entscheidung, ob einem Bewerber ein bestimmter militärischer Ausbildungs- und Werdegang zugetraut und zugemutet werden kann, besitzt jedoch auch Wertungselemente. Für diese Prognose- bzw. Wertungsfrage steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 38). Dieser wurde nicht überschritten.

Die Frage eines etwaigen Personalbedarfs der Streitkräfte ist im Fall des Klägers irrelevant. Da der Kläger dauerhaft dienstunfähig eingestuft wurde (Signierziffer 5), könnte er selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr für FWDL nicht eingestellt werden. Im Übrigen würde die Behörde damit gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Soldaten dürfen nicht mit Aufgaben betraut werden, denen sie gesundheitlich nicht gewachsen sind bzw. welche ihre Gesundheit schädigen oder gefährden (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 39).

Die Existenz und die Verwendung der ZDv 46/1 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Es handelt sich dabei um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, welche der Anwendung und Auslegung von Gesetzen dienen. Ihnen ist eigen, dass es sich nicht um verbindliche Rechtsnormen handelt, da die Verwaltungsgerichte an die zentralen Dienstvorschriften grundsätzlich nicht gebunden sind. Dies heißt allerdings nicht, dass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen würde. Denn mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden, welche durch die zentralen Dienstvorschriften konkretisiert und interpretiert wird. Dies ist nicht zu beanstanden.

Dass die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Ausgangsentscheidung bzw. im Widerspruchsverfahren durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr ... nicht unzulässiger Weise allein durch einen Arzt der Bundeswehr getroffen wurde, ergibt sich daraus, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der §§ 58b, 37 Abs. 1 SG kein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht. Somit entscheidet der jeweils zuständige Bundeswehrarzt zwar über die Frage der körperlichen Eignung, jedoch verbleibt die Letztverbindlichkeit der Entscheidung mit ggf. nötiger Ermessensausübung bei der Behörde.

B) Daneben ist auch die Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger die charakterliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG nicht besitzt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die charakterliche Eignung eines Bewerbers ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden, Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherren obliegen, gerecht zu werden vermag (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 32). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Das auf der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1333/16 beruhende Ergebnis des Leistungstests und des Prüfungsgesprächs weist eine charakterliche Nichteignung aufgrund nicht ausreichender Ergebnisse in den Bereichen sprachlicher Ausdruck, Entwicklungspotential, psychische Belastbarkeit und Gewissenhaftigkeit aus. Da es sich um eine Prognoseentscheidung über die künftige charakterliche Eignung handelt, steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 24.1.2006 - WB 9.05 - NVwZ-RR 2007, 37; VG Koblenz, U.v. 21.9.2011 - 2 K 405/11.KO - juris Rn. 31). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Auch ansonsten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung.

Da die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage führen, war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.377,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Soldatengesetz - SG | § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bi

Soldatengesetz - SG | § 37 Voraussetzung der Berufung


(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grun

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 6 ZB 16.1993

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Referenzen

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.