Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Jan. 2015 - Au 2 K 13.1516

bei uns veröffentlicht am08.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1968 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (BesGr A 9) beim Polizeipräsidium ... im Dienst des Beklagten und begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003.

Am 24. Oktober 2003 erlitt der Kläger als Beifahrer auf einer Einsatzfahrt einen Verkehrsunfall. Dabei verletzte er sich u. a. am linken Knie und an der linken Hüfte. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 erkannte die ehemalige Bezirksfinanzdirektion ... den Unfall als Dienstunfall an.

Anfang 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung der Diagnose „Morbidität durch Unfälle“ als Unfallfolge und legte hierzu einen ärztlichen Befundbericht vom 20. Januar 2008 des Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... vor, in dem diese Feststellung unter Angabe der Diagnoseschlüsselnummer V01-X5 getroffen wird. Mit Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2009 wurde die Anerkennung abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag, eine „Morbidität durch Unfälle“ als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 anzuerkennen. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. Au 2 K 09.765) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die Anerkennung eines bestimmten Körperschadens begehrt hätte. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG könnten nur Körperschäden - in Abgrenzung zu Vermögensschäden - als Dienstunfallfolgen anerkannt werden. Die Diagnose „Morbidität durch Unfälle“ beschreibe jedoch schon keinen Körperschaden. Im Übrigen müsse der Körperschaden, dessen Anerkennung begehrt werde, hinreichend konkret bezeichnet sein, damit überprüfbar sei, ob sich die fragliche Verletzung oder Erkrankung auf den Dienstunfall kausal zurückführen lasse. Jedenfalls daran fehle es, selbst wenn sich den vorgelegten Attesten ein Körperschaden entnehmen ließe.

Laut ärztlichem Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... vom 18. September 2010 bestehe beim Kläger, der sich am 7. September 2010 erstmals vorgestellt habe, eine auf den Unfall aus dem Jahr 2003 zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung. Aus dem in einer zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeit vom Landgericht ... eingeholten neurologischpsychiatrischem Zusatzgutachten vom 24. November 2010 von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie geht hervor, dass das Beschwerdebild eines regionalen Schmerzsyndroms überlagert sei durch eine depressive Anpassungsstörung, resultierend aufgrund des bisher frustran erlebten Heilverlaufs, im Sinne einer somatischpsychischen Co-Morbidität. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass erst seit September 2010 eine psychiatrische Begleitbehandlung mit auch erfolgter medikamentöser Therapie bestehe. Eine bereits vormals laut Angaben des Probenanden durchgeführte psychotherapeutische ambulante Behandlung habe keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes erbracht. Hinsichtlich der nun zu beurteilenden Folgeschädigungen, die auf das Unfallereignis am 24. Oktober 2003 zurückzuführen seien, seien die auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Störungen nicht primär auf das Unfallereignis, sondern im Sinne einer etwas unglücklichen Kausalkette, aber im Folgeschluss indirekt auf das traumatische Ereignis zurückzuführen.

Am 9. März 2012 beantragte der Kläger die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003.

Nach der daraufhin vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... (Gemeinschaftspraxis) vom 20. März 2012 bestehe beim Kläger, der sich erstmalig am 7. September 2010 vorgestellt habe, eine klassische posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst durch den Unfall im Jahr 2003. Der Kläger habe über eine gereizte Stimmungslage, die Entwicklung einer depressiven Symptomatik und wiederholte Flashbacks berichtet. Der Kläger sei deswegen an Herrn Dr. med. ... zur Traumatherapie überwiesen worden.

In der vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... vom 17. März 2012 wird beim Kläger ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie eine depressive Episode und nichtorganische Insomnie (F 51.0) diagnostiziert. Der Kläger sei von 2007 bis 2009 wiederholt in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Die Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... und Dr. med. ... teilte am 5. April 2012 dem Beklagten mit, dass sich der Kläger in hausärztlicher Behandlung befinde, wegen der Übernahme der Praxis zum 1. Juli 2009 aber keine Aussage zum vorhergehenden Zeitraum vorgenommen werden könne.

Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Dienstunfallfolge ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalls (Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG) nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG Unfallfürsorge nur gewährt werde, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können. Die Meldung müsse innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Unfallfolge erfolgen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, weil aus dem Befundbericht von Dr. med. ... hervorgehe, dass sich der Kläger bereits am 7. September 2010 in Behandlung befunden hätte.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zurück. Der Kläger habe seit Beginn seiner Behandlung am 7. September 2010 mit der Möglichkeit weiterer Unfallfolgen gerechnet, die Meldung aber nicht innerhalb der Dreimonatsfrist vorgenommen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, mit der Geltendmachung der „Morbidität nach Unfällen“ die posttraumatische Belastungsstörung gemeldet zu haben. Weder handle es sich dabei um einen Körperschaden aus dem psychiatrischen Formenkreis noch sei ein Bezug zu dem Unfall vom 24. Oktober 2003 hergestellt.

Am 7. Oktober 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Für ihn ist beantragt:

1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 wird aufgehoben.

2. Die Posttraumatische Belastungsstörung des Klägers wird als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 anerkannt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, auch wenn er erst am 9. März 2012 den Antrag auf Anerkennung seiner posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe, habe er schon lange vorher dem Beklagten gegenüber mitgeteilt und deutlich gemacht, dass er die psychischen Störungen als Dienstunfallfolge anerkannt wissen wolle. Er habe dem Beklagten die Symptome mitgeteilt und diese aufgrund ärztlicher Stellungnahmen als „Morbidität“ bezeichnet. Wegen psychischer Beschwerden, fälschlicherweise als „Morbidität“ tituliert, habe er bereits am 20. Januar 2008 einen Antrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Denn folge man der Argumentation der Klägerseite, dass mit der irrtümlichen Bezeichnung der psychischen Störung als „Morbidität“ die posttraumatische Belastungsstörung bereits gemeldet worden sei, so sei hierüber bereits rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Februar 2012 entschieden worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Meldung der weiteren Unfallfolge nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist erfolgt sei. Von einer posttraumatischen Belastungsstörung sei erstmals die Rede im Attest von Dr. med. ... vom 18. September 2010. Die im Verfahren Au 2 K 09.765 beantragte „Morbidität durch Unfälle“ gehe zurück auf den Befundbericht vom 20. Januar 2008 des Facharztes für psychotherapeutische Medizin ..., in dem diese Feststellung unter Angabe der Diagnoseschlüsselnummer V01-X5 getroffen worden sei. Es sei auch für einen Laien, insbesondere wenn er wie hier rechtsanwaltlich vertreten werde, erkennbar, dass ein Unterschied zwischen „Morbidität durch Unfälle“ und „posttraumatischer Belastungsstörung“ bestehe.

In der Streitsache fand am 8. Januar 2015 mündliche Verhandlung statt, in der das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert hat. Insofern wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klage schon deswegen unzulässig ist, weil das Verwaltungsgericht Augsburg bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. Au 2 K 09.765) über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Unfallfolge, welche nach der klägerischen Argumentation von dem Antrag auf Anerkennung der „Morbidität durch Unfälle“ mit erfasst gewesen sei, entschieden hat. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 hat. Der Ablehnungsbescheid vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 24. Oktober 2003 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U. v. 13.3.2014 - Au 2 K 11.1811 - juris Rn. 18; VG ..., U. v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U. v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Allerdings wird Unfallfürsorge zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundes- als auch das Landesbeamtenversorgungsgesetz regeln das Untersuchungsverfahren und enthalten Ausschlussfristen, die durch Meldung des Dienstunfalls bzw. seiner Folgen zu wahren sind. Da Vorschriften zum Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1), beurteilt sich die Frage, ob eine Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Norm (VG Augsburg, U. v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 26). Der Kläger hat sich vorliegend am 9. März 2012 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und weitere Dienstunfallfolgen gemeldet. Damit richten sich die Meldung und das Untersuchungsverfahren nach Art. 47 BayBeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl. 2010 S. 764).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist.

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 24. Oktober 2005 abgelaufen ist, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 9). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist können - wie vorliegend - weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden.

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen - wie vorliegend - bereits anerkannten Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden oder Körperschäden, die er auf einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (OVG RP, U. v. 21.3.2013 - 2 A 10965/12 - ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 11 ff., jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, § 45 Rn. 10 b).

Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Meldung der posttraumatischen Belastungsstörung, die er auf den Dienstunfall vom 24. Oktober 2003 zurückführt, versäumt. Ausweislich des ärztlichen Attests der Gemeinschaftspraxis Dr. med. ... vom 18. September 2010 wurde beim Kläger, der sich in der Praxis am 7. September 2010 erstmals vorgestellt habe, eine auf den Unfall aus dem Jahr 2003 zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Auch aus den vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. ... vom 17. März 2012 sowie von Dr. med. ... vom 20. März 2012 geht hervor, dass die beim Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im Behandlungszeitraum 2007 bis 2009 bzw. spätestens Anfang September 2010 festgestellt werden konnte. Dies wird bestätigt durch die Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf des Klägers in dem vom Landgericht ... eingeholten neurologischpsychiatrischem Zusatzgutachten vom 24. November 2010 von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, wonach sich der Kläger seit September 2010 in psychologischer Begleitbehandlung befunden habe. Der Kläger hat die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung dem Beklagten jedoch erst am 9. März 2012, also verspätet gemeldet.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der „irrtümlichen“ Bezeichnung der psychischen Störung als „Morbidität“ die posttraumatische Belastungsstörung bereits Anfang des Jahres 2008 gemeldet worden sei. Zum einen handelt es sich bei „Morbidität“ nicht um eine Beschreibung einer Erkrankung oder Verletzung. Das Wort „Morbidität“ bezeichnet die Häufigkeit von Erkrankungen innerhalb einer Bevölkerungsgruppe (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011) bzw. die Erkrankungsrate, d. h. die Zahl der Erkrankten an einer bestimmten Krankheit auf z. B. 100.000 Einwohner oder die Gesamtbevölkerung (vgl. Hexal Taschenlexikon Medizin, 3. Auflage 2004) und beschreibt damit eine statistische Größe. Auch die verwendeten Diagnoseschlüssel-Bezeichnungen nach der ICD-9 beziehen sich auf die V-Klassifikation, die keine Erkrankungen enthält, sondern nur Faktoren benennt, die den Gesundheitszustand beeinflussen (vgl. VG Augsburg, U. v. 16.2.2012 - Au 2 K 09.765 - juris Rn. 18). Dies wäre für den Kläger auch als medizinischen Laien erkennbar gewesen, denn spätestens im Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung der „Morbidität durch Unfälle“ als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Oktober 2003 hat der Beklagte u. a. in der Begründung des ablehnenden Bescheids vom 20. Januar 2009 dargelegt, dass es an einer als Dienstunfallfolge feststellungsfähigen Diagnose fehle. Im folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kläger jedoch auch in Kenntnis der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung an seinem damaligen Antrag „Morbidität durch Unfälle“ festgehalten.

Bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt werden, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen verzichten kann (VG Bayreuth, U. v. 28.1.2014 - B 5 K 11.825 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Die Ablehnung der Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge aus dem Unfall vom 24. Oktober 2003 mit Bescheid vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2013 erweist sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.

3

Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.

7

Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.

8

Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.

9

Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

10

Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.

11

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.

12

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

13

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.

28

Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.

29

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).

30

1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.

31

Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).

32

Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.

34

Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.

35

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).

36

Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:

37

„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“

38

Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:

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„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“

40

Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).

41

Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.

42

Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).

43

Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.

44

3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.

45

Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.

46

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.