Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Apr. 2017 - Au 1 K 16.1553

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.

Der am ... 1981 in Deutschland geborene Kläger besaß zunächst lediglich die türkische Staatsangehörigkeit. Am 15. Dezember 2011 stellte er bei der damals zuständigen Behörde der Stadt ... einen Antrag auf Einbürgerung. Auf Seite 12 des Antrags unterzeichnete er den Hinweis, dass er für den Fall, dass durch die Einbürgerung nicht automatisch ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintritt, einen Nachweis zu erbringen habe, dass er den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt bzw. alles Erforderliche für das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit veranlasst habe. Am 10. Januar 2012 erhielt der Kläger eine Einbürgerungszusicherung, um ihm das Betreiben eines Verfahrens zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Nachdem der Kläger bei der Behörde eine Genehmigung der türkischen Behörden zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorlegt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 25. Juni 2012 mitgeteilt, dass seinem Einbürgerungsantrag entsprochen wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Auflage erteilt, alles Erforderliche zu unternehmen, um den endgültigen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen sowie der Behörde spätestens nach 6 Monaten entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Einbürgerungsurkunde wurde dem Kläger am 3. Juli 2012 überreicht.

In der Folgezeit wurde der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2012, vom 2. April 2013 sowie vom 5. Februar 2014 aufgefordert, die türkische Entlassungsurkunde vorzulegen. Der Kläger kam diesen Aufforderungen nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 forderte er den zuständigen Sachbearbeiter vielmehr dazu auf, sich amtlich zu legitimieren und äußerte Zweifel an der Kompetenz und Zuständigkeit der Behörde. Mit Schreiben vom 18. März 2014 wurde dem Kläger unter Zwangsgeldandrohung letztmalig eine Frist zur Vorlage bis 30. April 2014 gesetzt. Der anschließend eingeleitete Versuch der Vollstreckung scheiterte jedoch aufgrund der Unpfändbarkeit des Vermögens des Klägers.

Am 10. Oktober 2014 ist der Kläger nach ... verzogen. Mit Schreiben vom 14. September 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. Daraufhin äußerte sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 20. und 28. September 2016, in denen er verschiedene Forderungen stellte und nicht sachbezogene Ausführungen machte. Zur beabsichtigten Rücknahme erfolgte keine konkrete Äußerung.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 nahm die Beklagte daraufhin die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 3. Juli 2012 zurück. Zur Begründung führt sie aus, eine rechtswidrige Einbürgerung könne gemäß § 35 StAG unter anderem zurückgenommen werden, wenn diese aufgrund arglistiger Täuschung erwirkt worden sei. Die Einbürgerung des Klägers sei rechtswidrig, da die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllt sei, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Herbeiführung des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe über seine Bereitschaft, diesen Verlust herbeizuführen, arglistig getäuscht. Ihm sei bewusst gewesen, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müsse und habe sogar eine türkische Entlassungsgenehmigung vorgelegt. Seine jetzige Weigerung zeige, dass er in Wirklichkeit nicht bereit gewesen war, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger seit seiner Geburt in der Bundesrepublik lebe und hier weitestgehend schulisch und beruflich integriert sei. Auf der anderen Seite bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rücknahme der Einbürgerung und der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Aus den letzten Äußerungen des Klägers ergäben sich zudem Anhaltspunkte, dass sich seine Integration zuletzt nachteilig entwickelt habe.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2016 Klage. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da die Deutsche Post AG ein privates Unternehmen und daher nicht berechtigt sei, amtliche Zustellungen durchzuführen. Des Weiteren sei der Bescheid mit „i.A.“ unterzeichnet und somit unwirksam. Der Bescheid sei gemäß §§ 125f. BGB nichtig.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Stadt ... vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Zustellung sei im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften (insb. VwZVG und BayVwVfG) erfolgt. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Am 11. April 2017 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 entscheiden, da er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016, mit welchem sie die Einbürgerung des Klägers rückwirkend zum 3. Juli 2012 zurücknimmt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung vom 7. November 2016 vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zustellung des Bescheids durch die Deutsche Post AG mittels Postzustellungsurkunde war gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 BayVwZVG möglich. Die Tatsache, dass der Bescheid mit „i.A.“ unterschrieben ist, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit. Gemäß Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt lediglich die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind durch die Unterschrift des Sachbearbeiters sowie den Zusatz „i.A.“ offensichtlich gewahrt.

2. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 4) nur dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt.

a) Die Einbürgerung des Klägers ist rechtswidrig, da sie gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verstößt. Danach ist unter anderem Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Betroffene seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger hat bis heute nicht die Entlassungsurkunde bezüglich der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegt.

Zwar ist eine - vorübergehende - Mehrstaatigkeit in Ausnahmefällen hinzunehmen, falls nach dem Recht des Herkunftsstaates die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit davon abhängt, dass zunächst die Einbürgerung vollzogen ist (Berlit in GK-StAR, Stand: Juni 2016, § 10 StAG Rn. 278). So sieht beispielsweise in vorliegendem Fall das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei vor, dass die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft erst erfolgt, wenn der Betroffene bereits die neue Staatsangehörigkeit erhalten hat. Daher wurde im Fall des Klägers die Einbürgerung auch mit der Auflage versehen, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

Die Mehrstaatigkeit wurde jedoch von der damals zuständigen Behörde stets lediglich als kurzzeitige „Übergangslösung“ betrachtet. Dies geht bereits aus ihrem Hinweis auf Seite 12 des Einbürgerungsantrags hervor, wonach der Kläger für den Fall, dass - wie hier - durch die Einbürgerung nicht automatisch der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintritt, einen Nachweis zu erbringen habe, dass er im Anschluss an seine Einbürgerung den Verlust herbeigeführt habe. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 erteilte die Behörde dem Kläger außerdem eine entsprechende Auflage. Die Behörde hat somit im gesamten Einbürgerungsverfahren keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine dauerhafte Beibehaltung auch der türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist.

Die Einbürgerung war daher von vornherein rechtswidrig, da von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde, nämlich dem, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit unverzüglich nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit abgeben wird, was hier auch nach mittlerweile fast fünf Jahren noch nicht geschehen ist. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit der Situation, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde beabsichtigt, umgehend nach seiner Einbürgerung beziehungsweise nach der darauf erfolgenden Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit diese wieder anzunehmen. Auch in diesem Fall ging der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass die Einbürgerung als von Anfang an rechtswidrig zu qualifizieren ist, weil es bei einem solchen inneren Vorbehalt an der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehlt (VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - juris Rn. 30).

Ausnahmetatbestände im Sinne von § 12 Abs. 1 StAG liegen ebenfalls nicht vor. Danach wird von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Voraussetzungen aufgeben kann. Dies ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unter anderem dann der Fall, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Die Entlassungsbedingungen der Türkei sind jedoch weder abstrakt-generell unzumutbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 38 ff.), noch hat der Kläger vorgebracht, dass sie sich in seinem konkreten Fall unzumutbar auswirken. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

b) Für das Gericht steht weiter außer Zweifel, dass der Kläger über seine Absicht, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, arglistig getäuscht hat.

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Begünstigte auf die Entscheidung der Behörde durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums eingewirkt hat, indem er wahre Tatsachen verschwiegen oder Angaben gemacht hat, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, diese aber in Kauf nahm (Marx in GK-StAR, Stand: Juni 2016, § 35 StAG Rn.41). Arglist erfordert somit ein vorsätzliches Handeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber weiß, dass er unrichtige Angaben macht (Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 35 StAG Rn. 14).

Im vorliegenden Fall machte der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Behörde, als er den die Pflicht zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit betreffenden Hinweis im Einbürgerungsantrag unterzeichnete bzw. der Behörde sogar eine Entlassungsgenehmigung der türkischen Behörden vorlegte. Er wurde im gesamten Einbürgerungsverfahren mehrfach auf seine Pflicht zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit hingewiesen und hat dem nie widersprochen. Der Kläger hatte aber von Anfang an geplant, seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben.

Dieser subjektive Wille des Klägers ergibt sich für das Gericht insbesondere aus den zeitlichen Zusammenhängen im Einbürgerungsverfahren des Klägers. Diesbezüglich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass in aller Regel gleichzeitig mit der Entlassungsgenehmigung auch bereits die endgültige Entlassungsurkunde aus der Türkei an das türkische Generalkonsulat übersandt wird. Es obliege dann lediglich dem Betroffenen, die Einbürgerungsurkunde beim Konsulat vorzulegen, damit ihm die Entlassungsurkunde ausgehändigt wird, die er dann wiederum bei der Einbürgerungsbehörde zur Erfüllung der Auflage vorzulegen habe. Für den Kläger wäre es also mit keinem Aufwand verbunden gewesen, der Verpflichtung, von der er vorgab, sie erfüllen zu wollen, bereits innerhalb weniger Tage nachzukommen. Seine Weigerung belegt, dass er von Anfang an einen abweichenden Willen hatte. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt sonstige Gründe genannt, die es ihm verwehrt hätten, die Entlassungsurkunde beim Konsulat abzuholen bzw. vorgebracht, dass ihm die türkischen Behörden die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert hätten. Aus oben Gesagtem ergibt sich auch, dass zwischen der Einbürgerung und der möglichen Abholung der türkischen Entlassungsurkunde lediglich ein Zeitraum von wenigen Tagen liegt. Im Prinzip wäre es dem Kläger gleich am nächsten Tag möglich gewesen, die Entlassungsurkunde beim Konsulat abzuholen. Ein längerer Zeitraum, während dem der Kläger erst im Nachhinein den Willen, nun doch die türkische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, fassen hätte können, war somit gar nicht gegeben.

Vielmehr sprechen sämtliche Umstände des Falls dafür, dass der Kläger diesen Willen von vornherein gefasst hatte. Tatsachen, die das Gegenteil belegen könnten, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

c) Der Kläger hat durch die arglistige Täuschung seine Einbürgerung „erwirkt“. „Erwirkt“ im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG ist die Einbürgerung nur dann, wenn die Täuschung über die Voraussetzungen entscheidungserheblich für die Entscheidung der Behörde war, d.h. die Einbürgerung nicht erfolgt wäre, wenn die Behörde nicht in ihrer Entscheidung manipuliert worden wäre, sondern den wahren Sachverhalt zu Grunde gelegt hätte (Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 35 StAG Rn. 35). Dies war hier der Fall. Der Kläger wurde nur eingebürgert, weil er gegenüber der Behörde seinen Willen, die türkische Staatsangehörigkeit alsbald aufzugeben, kundgetan hatte. Auch aus seiner Laiensicht war für den Kläger erkennbar, dass die Einbürgerungsbehörde aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen würde, dass er bereit war, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben und daher allein aus diesem Grund seinem Einbürgerungsantrag stattgeben würde.

d) Die Frist des § 35 Abs. 3 StAG, wonach die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen darf, ist vorliegend ebenfalls noch nicht abgelaufen.

e) Die Beklagte konnte daher die Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG zurücknehmen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wie sich schon aus dem Wortlaut („kann nur“) ergibt. Dabei ist das Ermessen trotz eines bei unredlichem Verhalten nicht in Betracht zu ziehenden Vertrauensschutzes nicht im Sinne einer Rücknahme gesetzlich intendiert (Marx in GK-StAR, Stand: Juni 2016, § 35 Rn.105 m.w.N.) Die Einführung des § 35 StAG in das Gesetz beruht zwar letztlich auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (Az.: 2 BvR 669/04 - NVwZ 2006, 807), in welchem festgehalten wird, dass bei einer Täuschung das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt. Gleichzeitig hat es aber darauf hingewiesen, dass bei einem Spezialgesetz eine mit einer Ermessensentscheidung eröffnete Möglichkeit einer flexiblen, dem Einzelfall angemessenen Reaktion erforderlich ist. Das Gesetz trägt dem dadurch Rechnung, dass die Bestimmung, die nach der Gesetzesbegründung schlicht „im Ermessen der zuständigen Behörde“ steht (Bundestags-Drs. 16/10528 S. 7 f.), keine Regelfälle für eine Rücknahme festlegt (VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 - AN 4 K13.02142 - juris Rn. 28).

Da eine Ermessensentscheidung vorliegt, konnte das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Anhaltspunkte für die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens bestehen nicht. Insbesondere war sich die Beklagte bewusst, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, wie sich aus dem Bescheid eindeutig ergibt. Im Übrigen hat sie sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2012 - 1 K 1510/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er wurde am … 1964 in der Türkei als türkischer Staatsangehöriger geboren. Seit dem 09.02.1989 besitzt er eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist seit 1986 verheiratet und hat drei Kinder, die 1990, 1992 und 2000 geboren wurden.
Am 30.10.2002 beantragte der Kläger beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis seine Einbürgerung. Im Antrag gab er an, von 1980 bis 1997 Arbeitnehmer gewesen zu sein. Auf dem Einbürgerungsantrag ist durch einen Mitarbeiter der Beklagten unter dem 30.10.2002 vermerkt, der Kläger sei nach eigenen Angaben Hausmann und seine Ehefrau selbständig. Auf die Ehefrau des Klägers war vom 30.10.1998 bis zum 24.11.2004 bei der Stadt ... das Gewerbe „Imbiß im ...“ angemeldet. Zum 25.11.2004 erfolgte eine Ummeldung auf den Kläger. Seit dem 21.11.2008 erhält der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Beim Kläger liegt nach einer gutachtlichen Äußerung der Gutachterin der Agentur für Arbeit vom 23.11.2009 eine chronische Erkrankung der Atemwege, eine Erkrankung im Bereich der Speiseröhre und eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Der Kläger sei gemäß SGB II für mindestens 3 Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig.
In der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.11.2011 sind für den Kläger sieben Verurteilungen zu Geldstrafen aus den Jahren 1997 bis 2010 eingetragen, von denen die höchste 100 Tagessätze betrug. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft Bezug genommen (vgl. Bl. 172 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts).
Am 16.09.2003 wurde dem Kläger von dem Beklagten eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Diese war auf den 16.09.2005 befristet. Mit Schreiben vom 24.09.2003 teilte das türkische Generalkonsulat dem Kläger mit, sein Antrag auf Ausbürgerung sei an das Innenministerium in Ankara weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 21.06.2005 trug der Kläger gegenüber dem Beklagten vor, das Verteidigungsministerium der Türkischen Republik habe ihm mit Schreiben vom 12.05.2003 mitgeteilt, er habe sich bis zum Ende seines 38. Altersjahres nicht wegen Absolvierung des devisenzahlungspflichtigen Wehrdienstes gemeldet, werde daher als Fahnenflüchtiger gesucht und habe die Möglichkeit, sich bis zum 15.03.2005 bei dem zuständigen Generalkonsulat zu melden und dort den festgesetzten Betrag von 6.390.-- EUR zu zahlen und die Dienstaufnahmeprozedur neu aufrollen zu lassen. Er sei inzwischen wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden, eine Bestätigung hierüber werde nachgereicht. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG. Der zu entrichtende Betrag von 6.390.-- EUR liege über der in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz gezogenen Grenze des dreifachen Brutto-Monatseinkommens des Klägers und sei ihm daher nicht zumutbar. Er verdiene zwar derzeit monatlich 2.200.-- EUR. Dieses Einkommen als Selbstständiger entspreche dem Einkommen eines Angestellten allenfalls in Höhe von 2.000.-- EUR wegen der hälftig vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Mit Schreiben vom 01.08.2005 teilte der Beklagte mit, eine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit sei nicht möglich, und forderte ihn auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.06.2007 den Antrag auf Einbürgerung und auf Verlängerung der Einbürgerungszusicherung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab. Eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit sei nicht möglich, da der Kläger nach seinem Vortrag bereits aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Nachweise darüber habe er aber nicht vorgelegt. Zudem seien die angeforderten Unterlagen wie Kopie des gültigen Reisepasses, Steuerbescheide, Gewerbeanmeldung, Nachweis über Einkommen der Ehefrau nicht vorgelegt worden.
Hiergegen legte der Kläger am 25.07.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er sei entweder deshalb einzubürgern, weil er bereits aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei und er durch die Verweigerung der Einbürgerung staatenlos werden würde, oder weil ihm die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sei. Er habe bereits mehrfach beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen. Zuletzt sei er des Hauses verwiesen worden. Seine Versuche, Nachweise über den Fortbestand der türkischen Staatsangehörigkeit zu erlangen, seien ergebnislos gewesen.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG in Verbindung mit § 12 StAG unter Hinnahme der türkischen Staatsangehörigkeit bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG seien nicht erfüllt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit versagt worden sei. Über seinen Antrag auf Entlassung liege kein Bescheid vor (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 1 StAG). Es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob die Entlassung von der Erfüllung der Wehrpflicht abhängig gemacht werde. Auf die Frage, ob die Zahlung der Freikaufsumme zumutbar sei oder nicht, komme es derzeit nicht an. Diese Frage könne anhand der vorgelegten Unterlagen auch nicht beurteilt werden, da nur eine Bescheinigung des Steuerberaters zur Höhe des Gewinns, jedoch keine Einkommensteuerbescheide vorlägen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG). Es könne auch nicht festgestellt werden, ob über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht rechtzeitig entschieden worden sei (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 3 StAG). Der Kläger habe die Stellung eines vollständigen Antrags nicht nachgewiesen. Nachdem der Kläger erst im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, komme auch eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit im Ermessenswege nach §§ 10, 12 Abs. 3 StAG a.F. i.V.m. § 40 c StAG nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG scheitere ebenfalls am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Die Einbürgerung des Klägers liege nicht im öffentlichen Interesse. Ihm sei es grundsätzlich möglich und zumutbar, seine Wehrdienstangelegenheiten zu regeln bzw. sich nach dem Ausgang seines Antrags auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu erkundigen und aussagekräftige Nachweise über die Höhe seines Einkommens vorzulegen.
Der Kläger erhob am 08.02.2008 Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er vor, er gründe seinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf §§ 10, 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 40 c StAG, hilfsweise auf §§ 8, 40c StAG. Der Kläger habe vom 01.04. bis 01.05.2002 seinen verkürzten Wehrdienst abgeleistet und dafür 2.500.-- DM entrichtet. Weitere Schritte habe er nicht unternommen. Er könne sie auch nicht mehr unternehmen, um aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Der Kläger sei nach Ableistung des Kurzwehrdienstes zum türkischen Generalkonsulat nach Stuttgart gefahren, um sich bestätigen zu lassen, dass er seiner Wehrdienstpflicht nachgekommen sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Tag zu spät sei und nun 5.112.-- EUR abzüglich der bereits gezahlten 2.500.-- DM zahlen müsse. Der geforderte Geldbetrag sei für den Kläger weder nachvollziehbar noch leistbar. Laut Registerauszug vom Mai 2007 werde der Kläger weiterhin als türkischer Staatsangehöriger geführt. Ausweislich des Schreibens vom 24.02.2011 bestehe das türkische Verteidigungsministerium nunmehr auf der Zahlung von 7.668.-- EUR für die Ausstellung eines türkischen Reisepasses und die anschließende Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 5 C 3.06 - hänge die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemühungen nicht von der Stellung eines Entlassungsantrags ab. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt derzeit nicht sichern. Er sei wegen einer schweren psychischen Erkrankung im Zentrum für Psychiatrie ... und im Anschluss daran bis 30.04.2010 im Kreiskrankenhaus ... untergebracht gewesen. Nach seiner Entlassung sei er wieder arbeitsfähig und habe allerdings vergeblich Arbeit gesucht. Seinen Verpflichtungen als Arbeitssuchender sei er stets und regelmäßig nachgekommen.
10 
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne nicht unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Er habe im Einbürgerungsverfahren keine Nachweise über einen ordnungsgemäß gestellten Entlassungsantrag bzw. eine hierüber getroffene Entscheidung durch die zuständigen türkischen Behörden eingereicht. Soweit jetzt geltend gemacht werde, die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit sei wegen der Summe, die der türkische Staat für einen stark verkürzten Wehrdienst verlange, unzumutbar, sei dem nicht zu folgen. Der Kläger hätte die Möglichkeit einer ratenweisen Zahlung gehabt. Bei der Freikaufsumme handele es sich auch nicht um eine überhöhte Entlassungsgebühr, sondern um eine Gebühr für die teilweise Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten. Die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG setze voraus, dass durch eine Entscheidung der türkischen Behörden über den Entlassungsantrag dokumentiert sei, dass die Versagung im konkreten Fall von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werde. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar sei, einen Entlassungsantrag zu stellen, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Es sei auch nicht bekannt, dass die türkischen Behörden über entsprechende Anträge nicht entschieden. Die Zahlung der zu bezahlenden Ablösesumme sei zumutbar. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten. Er beziehe Arbeitslosengeld II.
11 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf seine Einbürgerung noch auf eine erneute Ermessensentscheidung über seinen Einbürgerungsantrag noch auf eine erneute Einbürgerungszusicherung. Beim Kläger lägen mit Ausnahme der Frage der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit und der Sicherung des Lebensunterhaltes die einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen in der jeweils für ihn günstigeren Fassung des § 10 Abs. 1 StAG a.F. bzw. § 10 Abs. 1 StAG vor. Der Anspruchseinbürgerung des Klägers stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass der Kläger noch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Dass beim Kläger ein Ausbürgerungsverfahren eingeleitet und abgeschlossen worden sein könnte, halte die Kammer für ausgeschlossen, da der Kläger noch im Jahr 2002 seinen Kurzwehrdienst geleistet habe und sein Pass 2007 verlängert worden sei. Ein Absehen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gemäß dem für den Kläger günstigeren § 12 Abs. 3 StAG a.F scheide aus, weil der Kläger nie eine deutsche Schule besucht habe. Da der Kläger nicht zum Personenkreis der älteren Personen gehöre, komme auch ein Absehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht in Betracht. Die Voraussetzung für ein Absehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 3 StAG, dass der ausländische Staat über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, liege nicht vor. Der Kläger könne nach den türkischen Gesetzen nicht aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden, weil er seinen Wehrdienst in der Türkei noch nicht entsprechend den dortigen Gesetzen erledigt habe. Die Variante 3 erfasse nur die Fälle, in denen ein Ausbürgerungsbewerber unangemessen lange hingehalten werde und über den Ausgang seines Verfahrens im Unklaren sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers durch die türkischen Behörden andere Gründe als die nicht geregelte Wehrpflicht des Klägers haben könnte. Es komme somit darauf an, ob die Ausnahmetatbestände der Varianten 1 und 2 des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG erfüllt seien. Die Variante 1 gehe grundsätzlich davon aus, dass eine negative Entscheidung über einen Entlassungsantrag bereits vorliege. Es sei dann zu prüfen, ob der Ausländer die ablehnende Entscheidung zu vertreten habe. Auf das Vorliegen einer ablehnenden Entscheidung könne aber verzichtet werden, wenn der ausländische Staat den Antrag nach seinen Vorschriften ablehnen könne, weil zumutbare Bedingungen nicht erfüllt würden. So liege der Fall hier. Auf die Bescheidung des Antrags des Klägers könne verzichtet werden, weil er wegen des unerledigten Wehrdienstes nicht positiv beschieden werden könne. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, seinen Wehrdienst durch die Ableistung des Kurzwehrdienstes und die Zahlung eines Betrages von 10.000.-- DM zu erledigen und damit die Voraussetzungen für seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu schaffen. Den Kurzwehrdienst habe der Kläger im Jahr 2002 abgeleistet. Die Zahlung eines Betrages von 10.000.-- DM, wovon der Kläger bereits 2.500.-- DM entrichtet habe, wäre zumutbar gewesen. Die Kammer lege dieser Beurteilung die Einschätzung zugrunde, die in Nr. 87.1.2.3.2.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz und Nr. 12.1.2.3.2.2 der vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs zum Staatsangehörigkeitsgesetz zum Ausdruck komme, wonach ein Betrag von 5.112,92 EUR immer zumutbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst bekannt sei und Gelegenheit bestehe, sich über einen längeren Zeitraum darauf einzurichten. Diese Kenntnis habe auch beim Kläger vorgelegen, der in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, die Erfüllung der Wehrpflicht wegen familiärer und beruflicher Verpflichtungen vor sich her geschoben zu haben. Lasse ein Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit verstreichen, zumutbare Bedingungen für seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit rechtzeitig zu erfüllen, habe er die Nichtentlassung zu vertreten. Er könne sich nicht darauf berufen, dass sich die Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt verschärft hätten und unzumutbar geworden seien. Andernfalls hätte er es in der Hand, die Voraussetzungen der Variante 1 zu umgehen. Auf die Entscheidung der Frage, ob die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Bedingungen der Republik Türkei für die Abwicklung der Wehrpflicht für den Kläger zumutbar seien, komme es daher nicht an. Die Variante 2 des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG habe einen eigenständigen Anwendungsbereich nur dort, wo die abstrakt-generellen Anforderungen des Herkunftsstaats an die Entlassung selbst unzumutbar seien. In diesen Fällen ermögliche die Variante 2 den Verzicht auf die Durchführung eines Entlassungsverfahrens. Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht vorlägen, könne die Frage offen bleiben, ob auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG der Anspruchseinbürgerung entgegenstehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erneute Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber imstande sein müsse, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Da der Kläger und seine Familienangehörigen von Leistungen nach SGB II lebten, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG lägen nicht vor. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 StAG, nach dem aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden könne, sei nicht erfüllt. Zudem stünden auch Verurteilungen wegen Straftaten einer Ermessensentscheidung entgegen, die ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG außer Betracht bleiben könnten. Relevante Straftaten seien in der Auskunft aus dem Zentralregister vom 04.11.2011 noch eingetragen. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht erfülle, helfe ihm auch die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht weiter.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 30.04.2013 zugelassenen Berufung bringt der Kläger vor, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG erfasse nicht nur den Fall unzumutbarer abstrakt-genereller Anforderungen. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 5 C 3.06 -, in dem die Unzumutbarkeit aus einer durch den ausländischen Staat geübten Verwaltungspraxis ethnischer Diskriminierung gefolgert worden sei. Im Fall des Klägers sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG erfüllt, da die konkreten Entlassungsbemühungen unzumutbar seien. Dem Kläger sei es angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht möglich, 5.000.-- bis 10.000.-- EUR aufzubringen, um sich vom Wehrdienst freizukaufen. Das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, wie lange ein Einbürgerungsbewerber für ein etwaiges Vertretenmüssen bei der Versagung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit einzustehen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, für die Frage der Zumutbarkeit auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen als den der mündlichen Verhandlung. Anders als § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG enthalte § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG kein Element eines Vertretenmüssens, bei dem auf das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers abgestellt werde und insoweit eine - allerdings begrenzte - Zurechnung früheren Verhaltens rechtlich zulässig sei. Einem Einbürgerungsbewerber sei es in der Regel nicht möglich, zukünftige Änderungen der Entlassungsbedingungen vorauszusehen und sich entsprechend darauf einzustellen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zahlung eines Betrages von 5.112,92 EUR zur Verkürzung des Wehrdienstes sei immer zumutbar, lasse außer Betracht, dass stets eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers vorzunehmen sei. Zudem sei der Kläger über 40 Jahre alt und seit mehr als 15 Jahren nicht mehr gewöhnlich in der Türkei aufhältig, hingegen seit mehr als zehn Jahren im Inland. Daher sei nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift die Unzumutbarkeit gegeben. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG seien erfüllt. Zwar beziehe der Kläger derzeit für sich und die seiner Bedarfsgemeinschaft angehörenden Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II. Dies habe er jedoch nicht zu vertreten. Er sei krankheitsbedingt nur eingeschränkt erwerbsfähig und schwer vermittelbar, ohne dass dies in seinen persönlichen Verantwortungsbereich falle. Er sei nach einer einen stationären Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie ... erforderlich machenden Erkrankung bis heute in den ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Bis zum Ende seiner Tätigkeit innerhalb der Räumlichkeiten der Firma ..., die nach der Kündigung des Mietvertrages seitens der Vermieterin - ohne jeden vom Kläger gesetzten Anlass - habe beendet werden müssen, sei er stets arbeitswillig und erwerbstätig gewesen. Bis zum Ausgangsbescheid des vorliegenden Verfahrens sei er noch erwerbstätig und in der Lage gewesen, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen zu bestreiten. Sein Arbeitsvermittler habe bestätigt, dass er aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung kaum Aussichten habe, in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2012 - 1 K 1510/10 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 28.06.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.01.2008 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Entlassungsbedingungen des türkischen Staates seien generell zumutbar. Der Kläger habe vor dem Verwaltungsgericht keine plausiblen Gründe anführen können, weshalb er seinen staatsbürgerlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Wehrdienstes damals nicht nachgekommen sei. Dass der Kläger bei seiner Vorsprache im Jahre 2002 die Erhöhung der Entlassungsgebühren nicht akzeptiert habe, führe bis heute dazu, dass er seine Wehrdienstverpflichtungen nicht vollständig erfüllt habe. Wer das Ausbleiben der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit durch ein Unterlassen in der Vergangenheit selbst verschuldet habe, könne sich nicht darauf berufen, dass die Entlassungsbedingungen nach dem Sachstand am Tag der mündlichen Verhandlung als konkret unzumutbar zu bewerten seien. Habe der Ausländer die Gründe, die zur Versagung der Entlassung geführt hätten, zu vertreten, habe er hierfür nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG dauerhaft einzustehen. Etwas anderes bedürfte einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber. Würde der Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, würden sich künftige türkische Einbürgerungsbewerber nicht mehr um die erforderliche Entlassung bemühen, weil sie mit dem Zeitablauf rechnen könnten. Zudem seien die heutigen Entlassungsbedingungen nicht konkret unzumutbar. Die Freikaufsumme könne vom Kläger und seiner Ehefrau erwirtschaftet werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurechnung eines zu vertretenden Verhaltens bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG könne auf die Versagung der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht übertragen werden. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach wie vor die Möglichkeit habe, das Entlassungshindernis zu beseitigen.
18 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger u.a. angegeben, die ab 01.06.2013 geplante Tätigkeit in einem Imbiss seines Sohnes habe er nicht aufnehmen können. Er sei darauf angewiesen, wegen seiner eingeschränkten Lungenfunktion halbstündlich ein Medikament in der Form eines Sprays zu nehmen. Er erhalte Leistungen nach SGB II. Die Leistungen würden gekürzt, da er sich entgegen der Aufforderung der Agentur für Arbeit auf von dieser ihm benannte offene Stellen nicht beworben habe. Er habe sich nicht beworben, da sich seine Tochter in einer Ausbildung befinde, sein Sohn schon lange arbeitslos sei, er Brot kaufen müsse und kein Geld für Bewerbungen ausgeben könne. Bis 2007 sei er voll arbeitsfähig gewesen. Er habe bis 1997 beim Friedhofsamt der Stadt ... gearbeitet und sich dann selbständig gemacht. Er habe neben dem Imbiss im ... drei weitere Imbisswagen betrieben. Für den Erwerb einer Eigentumswohnung in der Türkei habe er damals einen Kredit von der Bank über 50.000.-- DM erhalten. Zum geplanten Freikauf im Generalkonsulat durch Zahlung der restlichen 7.500.-- DM sei er einen Tag zu spät gekommen, da er sich vorher nicht habe freinehmen können.
19 
Dem Senat liegen zwei Bände Behördenakten des Landratsamts Alb-Donau-Kreis, ein Band Behördenakten des Regierungspräsidiums Tübingen, ein Band Ausländerakte der Stadt ... und ein Band Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
21 
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 28.06.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf seine Einbürgerung (1) noch auf eine erneute Ermessensentscheidung über seinen Einbürgerungsantrag (2) noch auf eine erneute Einbürgerungszusicherung (3). Dabei kommt es jeweils auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 17.05 - DVBl. 2006, 922; Senatsurt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - VBlBW 2014, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - NVwZ-RR 2003, 459; Urt. v. 06.03.3009 - 13 S 2080/07 - juris; SächsOVG, Urt. v. 17.06.2010 - 3 A 349/09 - NVwZ-RR 2011, 79). Anwendbar ist daher das Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 01.08.2012 gültigen Fassung vom 01.06.2012 (BGBl. 2012 I, 1224). Nach dessen § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im Fall des Klägers - bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung (im Folgenden: StAG a.F.) anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach früherem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. Senatsurt. v. 08.05.2013, a.a.O.).
22 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Zwar sind die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers insoweit unschädlich (a). Jedoch sind die Einbürgerungsvoraussetzungen der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (b) und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (c) nicht gegeben.
23 
a) Einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG stehen die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers nicht entgegen. Nach dem für den Kläger günstigeren und daher gemäß § 40c StAG anwendbaren § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. bleiben bei bis zum 27.08.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht. Eine Addition, wie sie § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG heute regelt, findet nicht statt.
24 
b) aa) Der Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG setzt voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Insoweit enthielt § 10 StAG a.F. keine für den Kläger günstigere Bestimmung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. war Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Von dieser Voraussetzung wurde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnte. Die Privilegierung für junge Ausländer findet auf den am 01.01.1964 geborenen Kläger keine Anwendung. Im Übrigen ist die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sachlich unverändert geblieben, die Gesetzesänderungen ab dem 28.08.2007 sind lediglich redaktionell (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rn. 218 ).
25 
Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.2009, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 05.03.2010 - OVG 5 M 40.09 - juris; SächsOVG, Urt. v. 17.06.2010, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 238 ff.). Der Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG umfasst auch eine Kranken- und Pflegeversicherung, bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern auch eine Altersvorsorge (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.2009, a.a.O.; SächsOVG, Urt. v. 17.06.2010, a.a.O.).
26 
Erhält der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder hat Anspruch darauf, ist maßgeblich, ob er dies zu vertreten hat. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 - juris; je m.w.N.) Der Einbürgerungsbewerber hat eine Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Für ein Vertretenmüssen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss eine Verletzung dieser Obliegenheit nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können für das Vertretenmüssen eine gewisse Indizwirkung haben.Beruht der Leistungsbezug auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind, unterbricht allein der Umstand, dass dieser inzwischen wegen seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft bestreiten kann, den einbürgerungshindernden Zurechnungszusammenhang nicht. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
27 
Ein Vertretenmüssen ist gegeben, wenn sich der Einbürgerungsbewerber nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen oder wenn es zu einem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund verhaltensbezogener Ursachen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris; Berlit, a.a.O., Rn. 259 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl., § 10 Rn. 43). Nicht zu vertreten hat ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um Arbeit bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine nach dem Maßstab des § 8 Abs. 1, § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale, wie Alter, Krankheit, fehlende Qualifikation - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - aufweist. Ebenso nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller Ursachen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O. ; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 266 ff.).
28 
Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O. ; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 254; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn. 29, 53 ; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn. 7; a.A. - ohne Begründung - Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 39).
29 
bb) Der Kläger bezieht für sich und die Familienangehörigen in seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Diesen Leistungsbezug hat er nach den dargelegten Grundsätzen aufgrund seines starken Nikotinkonsums zu vertreten. Denn dieser vom Kläger zu verantwortende Konsum durch häufiges Rauchen von Zigaretten ist im wesentlichen prägend für den die Vermittlungsfähigkeit des Klägers erheblich einschränkenden und daher für den Leistungsbezug ursächlichen Gesundheitszustand des Klägers.
30 
Nach der gutachterlichen Äußerung der Gutachterin der Agentur für Arbeit vom 23.11.2009 beruht die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit des Klägers auf seiner chronischen Erkrankung der Atemwege, der Erkrankung im Bereich der Speiseröhre und einer eingeschränkten Belastung der Wirbelsäule. Der Kläger ist danach für mindestens drei Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit die Lunge schädigenden Substanzen wie Rauch, Staub, Gase und Dämpfe, anhaltende Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken. Hilfreich für die Verbesserung der Atmung wäre die Einstellung des Nikotinkonsums. Diese Feststellungen der Gutachterin decken sich mit denen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, denen der Senat aufgrund seines eigenen Eindrucks folgt, ist der Kläger aufgrund seiner Atemwegerkrankung insbesondere zu Tätigkeiten, die seine Lunge belasten könnten, nicht in der Lage. Er ist darauf angewiesen, wegen seiner eingeschränkten Lungenfunktion halbstündlich ein Medikament in der Form eines Sprays zu nehmen. Der Kläger raucht weiterhin Zigaretten, derzeit ca. 30 pro Tag. Diesen Gesundheitszustand bestätigen die vom Kläger vorgelegten Atteste seiner Hausärztin ... vom 10.01.2014 und des Arztes ... vom 17.01.2014. Nach den Feststellungen im Attest vom 10.01.2014 hat sich das Asthma bzw. die chronisch obstruktive Lungenerkrankung in den letzten Jahren erheblich verschlechtert, so dass der Kläger nach geringen körperlichen Belastungen völlig außer Atem kommt und die Einschränkung der Lungenfunktion die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingt. Gemäß den Feststellungen im Attest vom 17.01.2014 hat die Belastbarkeit des Klägers durch seine chronisch obstruktive Lungenkrankheit abgenommen, so dass er zittert, wenn er sich länger anstrengt, und ihm nur eine Arbeitszeit von drei Stunden zuzumuten ist und am Arbeitsplatz auch möglichst wenig inhalative Noxen und möglichst wenig Temperaturwechsel auftreten sollten.
31 
Das Vermittlungshemmnis hat seine Ursache im Verantwortungsbereich des Klägers. Er hat durch seinen starken Nikotinkonsum in den letzten Jahren seit 2007 die maßgebliche Ursache für seine deutlich eingeschränkte Erwerbsfähigkeit gesetzt. Dieser Umstand liegt in seinem Verantwortungsbereich und ist von ihm zu vertreten. Der sinngemäße Einwand des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es handele sich um eine Sucht, die der Kläger nicht steuern und beherrschen könne, ist unbegründet. Nach dem Attest vom 17.01.2014 hat der Kläger zweimal das Rauchen für längere Zeit aufgegeben, einmal für acht Monate und einmal für ein Jahr lang. Konkrete Umstände, warum es ihm nicht möglich war, dauerhaft das Rauchen einzustellen, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus welchen Gründen der Kläger nach diesen Phasen das Rauchen wieder aufgenommen hat, ist nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, es handele sich um eine nicht steuerbare Sucht, ist gerade angesichts der zwei längeren Phasen der Abstinenz nicht nachvollziehbar und zeigt keine Tatsachen auf, die auf eine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers liegende, nicht beherrschbare Sucht hindeuten könnten. Bereits durch die gutachterliche Äußerung der Gutachterin der Agentur für Arbeit vom 23.11.2009 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Einstellung des Nikotinkonsums hilfreich für die Verbesserung der Atmung wäre. Nachhaltige Bemühungen hierzu sind gleichwohl nicht festzustellen.
32 
Der starke Nikotinkonsum des Klägers in den Jahren ab 2007, als nach seiner Schilderung eine wirtschaftlich schwierige, später krisenhafte Situation für ihn eintrat, ist für den Bezug von SGB II prägend. Er führte beim Kläger, der nach seinem eigenen, für den Senat nachvollziehbaren Vortrag bis dahin ohne Einschränkungen voll erwerbsfähig war und zusammen mit seiner Ehefrau seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen bestreiten konnte, zu einer sehr starken Einschränkung seiner Lungenfunktion und damit entscheidend zu seiner beschränkten Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser Umstand ist auch in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Das starke Rauchen des Klägers ab 2007 liegt nicht bereits mehr als acht Jahre zurück. Unerheblich ist insoweit, dass nach dem Attest vom 17.01.2014 der Kläger seit der Jugend raucht. Denn dieser Konsum hatte bis 2007 nicht zu negativen Folgen für die Leistungs-, Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt.
33 
Hinzu kommen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, da sich das Vertretenmüssen bereits aus dem Nikotinkonsum des Klägers ergibt - die Leistungskürzungen des Klägers bei seinem Bezug von Leistungen nach SGB II. Vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2009 waren die Leistungen des Klägers wegen eines Terminversäumnisses um 10 % und vom 01.10. bis 31.12.2010 wegen der Ablehnung einer Arbeit um 30 % gekürzt worden. Aktuell erfährt der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, Leistungskürzungen, da er sich entgegen der Aufforderung der Agentur für Arbeit auf von dieser ihm benannte offene Stellen nicht beworben hat. Die Leistungskürzungen beim Bezug von Leistungen nach SGB II sind Indizien dafür, dass der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten hat. Diese Indizien hat er nicht ausgeräumt. Die für das Unterlassen von Bewerbungen vom Kläger angegebenen Gründe, dass sich seine Tochter in einer Ausbildung befinde, dass sein Sohn schon lange arbeitslos sei, dass er Brot kaufen müsse und kein Geld für Bewerbungen ausgeben könne, sind nicht geeignet, das Versäumnis, sich auf offene Stellen zu bewerben, zu rechtfertigen.
34 
c) Der Einbürgerung nach § 10 StAG steht auch entgegen, dass der Kläger seine türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren hat und von dem Erfordernis, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, im Fall des Klägers nicht abgesehen werden kann.
35 
Die Einbürgerung nach § 10 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Dies entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a.F. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger noch türkischer Staatsangehöriger ist. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Der Kläger macht mit der Berufung nicht mehr geltend, er habe die türkische Staatsangehörigkeit verloren.
36 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden. Ein solches Absehen sieht § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist u.a. anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG). Diese Voraussetzungen des Absehens entsprechen denen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StAG a.F.
37 
aa) Zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG macht der Kläger nicht geltend, dass die Variante 1 (Versagung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat) oder die Variante 3 (keine Entscheidung über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in angemessener Zeit) vorliegt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Beide Varianten setzen einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag voraus. Für Variante 3 regelt das Gesetz das ausdrücklich. Für Variante 1 folgt diese Voraussetzung daraus, dass der Herkunftsstaat über den Entlassungsantrag negativ entschieden haben muss („Versagung“) und die Ablehnung vom Ausländer zu vertreten ist, wenn er keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/12 - DVBl. 2003, 469, zum gleichlautenden § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG a.F.; Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 77 ff., 82 ff. ; Hailbronner, a.a.O., § 12 Rn. 18, 33; Münch, in: Marx: Ausländer- und Asylrecht. Verwaltungsverfahren. Prozess, 2. Aufl., § 7 Rn. 150). Dieses Erfordernis ist auch sachgerecht, da die Fälle, in denen es unzumutbar ist, einen solchen Antrag zu stellen, von Variante 2 erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002, a.a.O.). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt zu haben, obwohl er von dem Beklagten mehrfach hierzu aufgefordert worden ist. Zwar hat er eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats Stuttgart vom 24.09.2003 vorgelegt, dass sein Antrag vom 24.09.2003 zur Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit an das Innenministerium weitergeleitet worden sei. Ob es sich um einen formgerechten und vollständigen Antrag handelt, ist jedoch nicht festzustellen.
38 
bb) Auch die Voraussetzungen eines Absehens nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG, dessen Auslegung unstreitig vollständig der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 08.02.2012 - 13 LC 240/10 - InfAuslR 2012, 191; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 106), sind nicht gegeben. Die Entlassungsbedingungen des türkischen Staates sind weder abstrakt-generell unzumutbar (1) noch wirken sie sich konkret im Fall des Klägers unzumutbar aus (2).
39 
(1) Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 18.10.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 114 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts) bestimmte das Änderungsgesetz Nr. 5380 vom 02.07.2005 zum türkischen Militärgesetz Nr. 1111:
40 
"Der Wehrdienst von Wehrpflichtigen, die im Ausland leben, kann bis zum Ende des 38. Lebensjahres zurückgestellt werden.
41 
Betroffene müssen einen Betrag von insgesamt Euro 5.112.- bezahlen. Dieser Betrag kann bei Anmeldung im voraus oder bis zum Ende des 38. Lebensjahr in höchstens vier gleichen Raten bezahlt werden, wobei die erste Rate bei der Anmeldung bezahlt werden muss. Die Militärausbildung für diesen Personenkreis dauert 21 Tage.
42 
Diejenigen, die bis zum Ende des 38. Lebensjahrs sich nicht angemeldet oder trotz Abmeldung den Wehrdienst nicht angetreten oder nicht bezahlt haben, können dennoch mit einer einmaligen Zahlung von Euro 7.668.- von den Bestimmungen dieses Gesetzes profitieren."
43 
Die Freikaufsumme wurde nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Bundesministerium des Innern vom 26.11.2013 (vgl. Bl. 107 ff. der Berufungsakte) zum 15.12.2011 einheitlich auf 10.000.-- EUR erhöht, zum 20.07.2013 wiederum einheitlich auf 6.000.-- EUR herabgesetzt. Derzeit kann mithin nach Ableistung einer Militärausbildung von 21 Tagen ein Freikauf gegen ein Betrag von 6.000.-- EUR erfolgen.
44 
Der türkische Staat stellt damit im Regelfall keine unzumutbaren Bedingungen für die Ableistung des Wehrdienstes und des Freikaufs hiervon. Eine Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Entlassungsbedingungen des Heimatstaates abstrakt-generell unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9.12 - NVwZ 2013, 867). Dies ist nicht nur zu bejahen, wenn gesetzliche Regelungen des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen vorsehen. Eine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit liegt vielmehr auch vor, wenn eine generell geübte Verwaltungspraxis des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 5 C 3.06 - BVerwGE 129, 20; Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - NVwZ-RR 2009, 354; OVG NRW, Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - juris).
45 
Danach liegt keine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit der gegenwärtigen türkischen Entlassungsbedingungen vor. Angesichts des Umstandes, dass die im Grundsatz nicht zu beanstandende Wehrpflicht des türkischen Staates von demjenigen, der sich freikauft, nicht mehr zu leisten ist und dieser dadurch einen erheblichen Vorteil erfährt, ist ein Freikaufbetrag von 6.000.-- EUR nicht als überhöht anzusehen und daher nicht zu beanstanden.
46 
(2) Die Entlassungsbedingungen des türkischen Staates sind auch nicht konkret-individuell betrachtet unzumutbar. Dabei kann der Senat offen lassen, wie der Begriff der konkret-individuellen Unzumutbarkeit zu bestimmen ist. Denn nach jeder Betrachtungsweise ist im Fall des Klägers eine konkret-individuelle Unzumutbarkeit zu verneinen.
47 
(a) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 9.12 - ausgeführt, der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG lasse bei der Bestimmung des Begriffs der Unzumutbarkeit eher auf das Erfordernis einer abstrakt-generellen Prüfung schließen. Ob die darüber hinaus erforderliche individuelle Prüfung des Vorliegens besonders schwieriger Bedingungen ebenfalls von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG gefordert wird oder als gesonderter Prüfungsschritt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat, könne offen bleiben, da keine Tatsachen vorlägen, die das im dortigen Verfahren streitige Volljährigkeitserfordernis im konkreten Einzelfall als unzumutbare oder besonders schwierige Bedingung erscheinen ließen. Sei eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann habe dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssten, um nach Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden. Schon aus Gleichbehandlungsgründen müsse für die Annahme einer hiervon befreienden individuell-konkreten Unzumutbarkeit eine vom Regelfall abweichende atypische Belastungssituation vorliegen, die bei wertender Betrachtung nach nationalem Recht nicht hinzunehmen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; dazu: Fleuß, jurisPR-BVerwG 11/2013 Anm. 4; Häußler, DVBl. 2013, 1228, 1233).
48 
Nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist bei der Prüfung der konkreten Unzumutbarkeit von Entlassungsbedingungen entscheidend, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei allerdings nicht aus. Auf der anderen Seite schließt allein der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung dem Grunde nach in rechtsvergleichender Sicht jedenfalls nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 08.02.2012, a.a.O.; ähnlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O.; VG Aachen, Urt. v. 18.05.2009 - 5 K 1815/08 - juris; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - juris; VG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2013 - 11 K 3272/12 - AuAS 2013, 208; Berlit, a.a.O., § 12 StAG Rn. 107 f.). Dabei ziehen die Gerichte häufig die zum Staatsangehörigkeitsgesetz erlassenen Anwendungshinweise und Verwaltungsvorschriften heran. Diese gehen zum einen von einer regelmäßig oder stets zumutbaren Freikaufsumme aus und stellen zum anderen auf die Einkommensverhältnisse des Einbürgerungsbewerbers ab. Sie führen mithin im Zweifel zu einer stärker auf den Einzelfall bezogenen Prüfung der Zumutbarkeit als der Maßstab aus der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG) vom 08.07.2013 bestimmt zur Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Wehrpflicht, dass der Freikauf in der Regel unzumutbar ist, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird, und dass ein Betrag von 5.000.-- EUR regelmäßig zumutbar ist. Diese Verwaltungsvorschrift kann nach Auffassung des Senats, wenn man von der bisherigen Auslegung des Begriff der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausgehen sollte, eine sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs darstellen.
49 
(b) Nach diesen Grundsätzen der bisher h.M. in der Rechtsprechung und Literatur ist eine Unzumutbarkeit im Fall des Klägers nicht gegeben. Insbesondere aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ergibt sich eine solche nicht. Der Kläger hat hierzu im wesentlichen lediglich vorgetragen, Leistungen nach SGB II für sich und seine Familienangehörigen zu beziehen, ohne Einzelheiten hierzu anzugeben oder einen vollständigen Bescheid über Leistungen nach SGB II vorzulegen. Den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zugrundegelegt, lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht feststellen. Zwar würde nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Freikaufbetrag von 6.000.-- EUR das Dreifache des Bruttomonatseinkommens des Klägers übersteigen. In die Gesamtabwägung sind hier jedoch die Freikaufmöglichkeiten aus der Vergangenheit einzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, dass nach Ablauf von acht Jahren ein für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten dem Einbürgerungsbewerber nicht mehr entgegengehalten werden kann, ist nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung mit der Zielsetzung des Gesetzes, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, begründet. Der Zusammenhang zwischen zu verantwortendem vergangenen Verhalten und späteren Fernwirkungen verliere nach diesem Sinn und Zweck der Regelung im Zeitverlauf an Gewicht. Zudem sei Regelvorstellung, dass der Einbürgerungsbewerber, der den gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten habe, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch solle beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.). § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG ist in all seinen drei Varianten dadurch geprägt, dass der Einbürgerungsbewerber die Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht zu vertreten hat (vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 75). Für die Erfüllung der Wehrpflicht und eines etwaigen Freikaufs von dieser ist insoweit von Bedeutung, dass die Wehrpflicht international weit verbreitet und anerkannt ist, dass die Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht im Grundsatz zu den statthaften und abstrakt zumutbaren Entlassungsvoraussetzungen gehört, dass Einbürgerungsbewerber die Entlassungsbedingungen des Heimatstaates regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten kennen können und sich grundsätzlich darauf einstellen können, ob und wie sie diese Entlassungsbedingungen erfüllen wollen. Daher kann für die Zumutbarkeit eines Freikaufs auch relevant sein, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen solchen Freikauf bemüht hat oder ob er ihm zumutbare Möglichkeiten des Freikaufs ungenutzt verstreichen ließ (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10 - NVwZ 2011, 760, zur Bemühung um den Rückerwerb einer früheren Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung). Die Tatsache, dass ein Einbürgerungsbewerber die ihm zumutbare Möglichkeiten des Freikaufs nicht nutzte, kann daher in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bei der Frage der Zumutbarkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG Berücksichtigung finden.
50 
Für den Kläger bestand vor dem 01.01.2002 die Möglichkeit, den Freikauf durch eine Zahlung von 10.000.-- DM zu erreichen. Diese Möglichkeit war für ihn zumutbar. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht auf Sozialhilfeleistungen oder andere staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Vielmehr betrieb er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu dieser Zeit erfolgreich den Imbiss im ... sowie drei weitere Imbisswagen. Für den Erwerb einer Eigentumswohnung in der Türkei hatte er zu diesem Zeitpunkt einen Kredit von der Bank über 50.000.-- DM erhalten. Von der Freikaufsumme von 10.000.-- DM hatte er im Oktober 2001 2.500.-- DM bereits geleistet. Er wollte nach seinem eigenen Vorbringen die restliche Summe von 7.500.-- DM im Generalkonsulat bezahlen - und war dazu offenkundig in der Lage -, unterließ diese Zahlung jedoch bei dem Termin im Generalkonsulat, da er - anscheinend zu Beginn des Jahres 2002, nach Vollendung des 38. Lebensjahrs - einen Tag zu spät kam. Den hierfür angegebenen Grund, dass er sich als Selbstständiger zuvor nicht habe frei nehmen können, hat er ebenso zu vertreten wie den Umstand, dass er zuvor den Freikauf über Jahre vor sich hergeschoben hatte. Der derzeitige Gesamtbetrag von 6.000.-- EUR ist zwar - unabhängig von der Frage, ob die damalige Zahlung von 2.500.-- DM heute noch angerechnet würde oder nicht - für den Kläger angesichts seines derzeitigen Bezugs von Leistungen nach SGB II ein sehr erheblicher Betrag. Dies führt jedoch bei einer Gesamtbetrachtung nicht zur Unzumutbarkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG, da der maßgebliche Grund für diese Belastung darin liegt, dass der Kläger die Möglichkeit des Freikaufs gegen 10.000.-- DM vor dem 01.01.2002 ungenutzt ließ. Zudem liegt die derzeitige Freikaufsumme von 6.000.-- EUR zwar über der damaligen von 10.000.-- DM, der Mehrbetrag beträgt jedoch lediglich 888.-- EUR.
51 
Auf Nr. 12.1.2.3.2.2 der VwV StAG vom 08.07.2013 zu Einbürgerungsbewerbern, die über 40 Jahre alt sind und seit mehr als 15 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstatt haben, davon mindestens zehn Jahre im Inland, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn auch wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt keine konkret-individuelle Unzumutbarkeit vor, wenn dem Einbürgerungsbewerber der Freikauf von der Wehrpflicht zumutbar ist.
52 
(c) Nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts wirken sich die abstrakt-generell zumutbaren Regelungen des türkischen Staates zum Freikauf von der Wehrpflicht für den Kläger nicht unzumutbar aus. Es sind keine atypischen Umstände des Einzelfalls dargelegt oder ersichtlich, die so bedeutsam sind, dass für den Kläger im Verhältnis zu sonstigen Einbürgerungsbewerbern besondere nicht hinzunehmende Belastungen eintreten. Auch aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ergeben sich solche Umstände nicht. Allein aus der Tatsache des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine atypische Sondersituation des Klägers folgen, die ihn wesentlich härter betrifft als vergleichbare Einbürgerungsbewerber. Denn für jeden Einbürgerungsbewerber, der Leistungen nach SGB II bezieht, stellt die Freikaufsumme von 6.000.-- EUR eine vergleichbare Belastung dar. Hierzu hinzutretende besondere Umstände hat der Kläger für seinen Fall nicht dargelegt. Gegen eine besondere Belastungssituation spricht hingegen, dass der Kläger vor Vollendung des 38. Lebensjahres die zumutbare Möglichkeit des Freikaufs gegen 10.000.-- DM hatte, die er nicht wahrnahm, weil er die Angelegenheit vor sich herschob.
53 
cc) Auch ein Absehen vom Erfordernis des Verlusts oder der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach anderen Bestimmungen kommt nicht in Betracht.
54 
Die insoweit günstigere Bestimmung des § 12 Abs. 3 StAG a.F. - nach der von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen werden kann, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist - kann auf den Kläger, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Anwendung finden, da er nie eine deutsche Schule besucht hat.
55 
Auch für ein Absehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist anzunehmen, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Der Kläger ist bereits keine ältere Person in diesem Sinne. Zumindest im Regelfall sind nur Ausländer ab Vollendung des 60. Lebensjahrs erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 208). Unverhältnismäßige Schwierigkeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG sind nur altersbedingte Erschwernisse. Die Unverhältnismäßigkeit muss gerade auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - juris). Solche Schwierigkeiten sind weder dargelegt noch ersichtlich.
56 
Schließlich kommt auch ein Absehen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG eine abschließende Regelung darstellt oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Auffangklausel für von § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht erfasste Fälle ist (vgl. dazu nur: Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 23 ff.). Denn für sonstige, von § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht geregelte besonders schwierige Bedingungen der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich.
57 
2. a) Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
58 
Ebenso ist die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG weder in der aktuellen noch in der früheren Fassung erfüllt. Das Erfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG, dass er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, ist nicht gegeben; die Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F., dass der Ausländer keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erfüllt, liegt gleichfalls nicht vor, da die Verurteilungen des Klägers einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen.
59 
b) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG zu treffen. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StAG abgesehen werden.
60 
Eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Denn eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145). Als Beispiel für einen Härtefall, der durch diese Ausnahmeregelung vermieden werden kann und soll, führt der Gesetzgeber die Konstellation an, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist (BT-Drs. 15/420, S. 116). Dieser Beispielsfall zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber für die Annahme einer „besonderen Härte“ mehr verlangt, als dass Gründe vorliegen, die einer Einbürgerung zwar grundsätzlich entgegenstehen, von denen jedoch unter bestimmten Umständen - wie etwa im Falle der nicht zu vertretenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) - abgesehen werden kann. Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 244/13 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 11.06.2009 - OVG 5 M 30.08 -; SaarlOVG, Beschl. v. 10.06.2010 - 1 A 88/10 -; alle in juris). Daran gemessen sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Versagung der Ermessenseinbürgerung wegen Straffälligkeit und mangelnder Unterhaltsfähigkeit den Kläger gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern in vergleichbarer Lage besonders hart trifft. Er hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Versagung der Einbürgerung negative Auswirkungen auf die ehelichen und familiären Lebensverhältnisse des Klägers hätte.
61 
Es fehlt auch an einem öffentlichen Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG.
62 
Ein solches ist nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) einzubürgern (vgl. Senatsurt. v. 06.11.2013, a.a.O.; SaarlOVG, Urt. v. 28.06.2012 - 1 A 35/12 - juris; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 07.01.2013 - 13 PA 243/12 - juris; so jetzt auch Nr. 8.2 VwV StAG vom 08.07.2013). Für ein solches Interesse ist hier nichts erkennbar.
63 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer erneuten Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass er die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist. Denn der Einbürgerung steht nicht nur § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, sondern auch die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts entgegen.
64 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei kann offenbleiben, ob die Bestimmung des Begriffs der Unzumutbarkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Frage ist mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entscheidungserheblich.
65 
Beschluss vom 22. Januar 2014
66 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
21 
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 28.06.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.01.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf seine Einbürgerung (1) noch auf eine erneute Ermessensentscheidung über seinen Einbürgerungsantrag (2) noch auf eine erneute Einbürgerungszusicherung (3). Dabei kommt es jeweils auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 17.05 - DVBl. 2006, 922; Senatsurt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - VBlBW 2014, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - NVwZ-RR 2003, 459; Urt. v. 06.03.3009 - 13 S 2080/07 - juris; SächsOVG, Urt. v. 17.06.2010 - 3 A 349/09 - NVwZ-RR 2011, 79). Anwendbar ist daher das Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 01.08.2012 gültigen Fassung vom 01.06.2012 (BGBl. 2012 I, 1224). Nach dessen § 40c StAG sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im Fall des Klägers - bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung (im Folgenden: StAG a.F.) anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach früherem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. Senatsurt. v. 08.05.2013, a.a.O.).
22 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Zwar sind die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers insoweit unschädlich (a). Jedoch sind die Einbürgerungsvoraussetzungen der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (b) und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (c) nicht gegeben.
23 
a) Einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG stehen die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers nicht entgegen. Nach dem für den Kläger günstigeren und daher gemäß § 40c StAG anwendbaren § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. bleiben bei bis zum 27.08.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht. Eine Addition, wie sie § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG heute regelt, findet nicht statt.
24 
b) aa) Der Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG setzt voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Insoweit enthielt § 10 StAG a.F. keine für den Kläger günstigere Bestimmung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. war Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Von dieser Voraussetzung wurde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnte. Die Privilegierung für junge Ausländer findet auf den am 01.01.1964 geborenen Kläger keine Anwendung. Im Übrigen ist die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sachlich unverändert geblieben, die Gesetzesänderungen ab dem 28.08.2007 sind lediglich redaktionell (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rn. 218 ).
25 
Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.2009, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 05.03.2010 - OVG 5 M 40.09 - juris; SächsOVG, Urt. v. 17.06.2010, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 238 ff.). Der Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG umfasst auch eine Kranken- und Pflegeversicherung, bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern auch eine Altersvorsorge (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.2009, a.a.O.; SächsOVG, Urt. v. 17.06.2010, a.a.O.).
26 
Erhält der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder hat Anspruch darauf, ist maßgeblich, ob er dies zu vertreten hat. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 - juris; je m.w.N.) Der Einbürgerungsbewerber hat eine Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Für ein Vertretenmüssen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss eine Verletzung dieser Obliegenheit nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können für das Vertretenmüssen eine gewisse Indizwirkung haben.Beruht der Leistungsbezug auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind, unterbricht allein der Umstand, dass dieser inzwischen wegen seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft bestreiten kann, den einbürgerungshindernden Zurechnungszusammenhang nicht. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
27 
Ein Vertretenmüssen ist gegeben, wenn sich der Einbürgerungsbewerber nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen oder wenn es zu einem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund verhaltensbezogener Ursachen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris; Berlit, a.a.O., Rn. 259 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl., § 10 Rn. 43). Nicht zu vertreten hat ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um Arbeit bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine nach dem Maßstab des § 8 Abs. 1, § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale, wie Alter, Krankheit, fehlende Qualifikation - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - aufweist. Ebenso nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller Ursachen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O. ; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 266 ff.).
28 
Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O. ; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 254; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn. 29, 53 ; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn. 7; a.A. - ohne Begründung - Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 39).
29 
bb) Der Kläger bezieht für sich und die Familienangehörigen in seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Diesen Leistungsbezug hat er nach den dargelegten Grundsätzen aufgrund seines starken Nikotinkonsums zu vertreten. Denn dieser vom Kläger zu verantwortende Konsum durch häufiges Rauchen von Zigaretten ist im wesentlichen prägend für den die Vermittlungsfähigkeit des Klägers erheblich einschränkenden und daher für den Leistungsbezug ursächlichen Gesundheitszustand des Klägers.
30 
Nach der gutachterlichen Äußerung der Gutachterin der Agentur für Arbeit vom 23.11.2009 beruht die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit des Klägers auf seiner chronischen Erkrankung der Atemwege, der Erkrankung im Bereich der Speiseröhre und einer eingeschränkten Belastung der Wirbelsäule. Der Kläger ist danach für mindestens drei Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit die Lunge schädigenden Substanzen wie Rauch, Staub, Gase und Dämpfe, anhaltende Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken. Hilfreich für die Verbesserung der Atmung wäre die Einstellung des Nikotinkonsums. Diese Feststellungen der Gutachterin decken sich mit denen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, denen der Senat aufgrund seines eigenen Eindrucks folgt, ist der Kläger aufgrund seiner Atemwegerkrankung insbesondere zu Tätigkeiten, die seine Lunge belasten könnten, nicht in der Lage. Er ist darauf angewiesen, wegen seiner eingeschränkten Lungenfunktion halbstündlich ein Medikament in der Form eines Sprays zu nehmen. Der Kläger raucht weiterhin Zigaretten, derzeit ca. 30 pro Tag. Diesen Gesundheitszustand bestätigen die vom Kläger vorgelegten Atteste seiner Hausärztin ... vom 10.01.2014 und des Arztes ... vom 17.01.2014. Nach den Feststellungen im Attest vom 10.01.2014 hat sich das Asthma bzw. die chronisch obstruktive Lungenerkrankung in den letzten Jahren erheblich verschlechtert, so dass der Kläger nach geringen körperlichen Belastungen völlig außer Atem kommt und die Einschränkung der Lungenfunktion die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingt. Gemäß den Feststellungen im Attest vom 17.01.2014 hat die Belastbarkeit des Klägers durch seine chronisch obstruktive Lungenkrankheit abgenommen, so dass er zittert, wenn er sich länger anstrengt, und ihm nur eine Arbeitszeit von drei Stunden zuzumuten ist und am Arbeitsplatz auch möglichst wenig inhalative Noxen und möglichst wenig Temperaturwechsel auftreten sollten.
31 
Das Vermittlungshemmnis hat seine Ursache im Verantwortungsbereich des Klägers. Er hat durch seinen starken Nikotinkonsum in den letzten Jahren seit 2007 die maßgebliche Ursache für seine deutlich eingeschränkte Erwerbsfähigkeit gesetzt. Dieser Umstand liegt in seinem Verantwortungsbereich und ist von ihm zu vertreten. Der sinngemäße Einwand des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es handele sich um eine Sucht, die der Kläger nicht steuern und beherrschen könne, ist unbegründet. Nach dem Attest vom 17.01.2014 hat der Kläger zweimal das Rauchen für längere Zeit aufgegeben, einmal für acht Monate und einmal für ein Jahr lang. Konkrete Umstände, warum es ihm nicht möglich war, dauerhaft das Rauchen einzustellen, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus welchen Gründen der Kläger nach diesen Phasen das Rauchen wieder aufgenommen hat, ist nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, es handele sich um eine nicht steuerbare Sucht, ist gerade angesichts der zwei längeren Phasen der Abstinenz nicht nachvollziehbar und zeigt keine Tatsachen auf, die auf eine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers liegende, nicht beherrschbare Sucht hindeuten könnten. Bereits durch die gutachterliche Äußerung der Gutachterin der Agentur für Arbeit vom 23.11.2009 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Einstellung des Nikotinkonsums hilfreich für die Verbesserung der Atmung wäre. Nachhaltige Bemühungen hierzu sind gleichwohl nicht festzustellen.
32 
Der starke Nikotinkonsum des Klägers in den Jahren ab 2007, als nach seiner Schilderung eine wirtschaftlich schwierige, später krisenhafte Situation für ihn eintrat, ist für den Bezug von SGB II prägend. Er führte beim Kläger, der nach seinem eigenen, für den Senat nachvollziehbaren Vortrag bis dahin ohne Einschränkungen voll erwerbsfähig war und zusammen mit seiner Ehefrau seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen bestreiten konnte, zu einer sehr starken Einschränkung seiner Lungenfunktion und damit entscheidend zu seiner beschränkten Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser Umstand ist auch in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Das starke Rauchen des Klägers ab 2007 liegt nicht bereits mehr als acht Jahre zurück. Unerheblich ist insoweit, dass nach dem Attest vom 17.01.2014 der Kläger seit der Jugend raucht. Denn dieser Konsum hatte bis 2007 nicht zu negativen Folgen für die Leistungs-, Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt.
33 
Hinzu kommen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, da sich das Vertretenmüssen bereits aus dem Nikotinkonsum des Klägers ergibt - die Leistungskürzungen des Klägers bei seinem Bezug von Leistungen nach SGB II. Vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2009 waren die Leistungen des Klägers wegen eines Terminversäumnisses um 10 % und vom 01.10. bis 31.12.2010 wegen der Ablehnung einer Arbeit um 30 % gekürzt worden. Aktuell erfährt der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, Leistungskürzungen, da er sich entgegen der Aufforderung der Agentur für Arbeit auf von dieser ihm benannte offene Stellen nicht beworben hat. Die Leistungskürzungen beim Bezug von Leistungen nach SGB II sind Indizien dafür, dass der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten hat. Diese Indizien hat er nicht ausgeräumt. Die für das Unterlassen von Bewerbungen vom Kläger angegebenen Gründe, dass sich seine Tochter in einer Ausbildung befinde, dass sein Sohn schon lange arbeitslos sei, dass er Brot kaufen müsse und kein Geld für Bewerbungen ausgeben könne, sind nicht geeignet, das Versäumnis, sich auf offene Stellen zu bewerben, zu rechtfertigen.
34 
c) Der Einbürgerung nach § 10 StAG steht auch entgegen, dass der Kläger seine türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren hat und von dem Erfordernis, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, im Fall des Klägers nicht abgesehen werden kann.
35 
Die Einbürgerung nach § 10 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Dies entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a.F. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger noch türkischer Staatsangehöriger ist. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Der Kläger macht mit der Berufung nicht mehr geltend, er habe die türkische Staatsangehörigkeit verloren.
36 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden. Ein solches Absehen sieht § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist u.a. anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG). Diese Voraussetzungen des Absehens entsprechen denen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StAG a.F.
37 
aa) Zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG macht der Kläger nicht geltend, dass die Variante 1 (Versagung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat) oder die Variante 3 (keine Entscheidung über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in angemessener Zeit) vorliegt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Beide Varianten setzen einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag voraus. Für Variante 3 regelt das Gesetz das ausdrücklich. Für Variante 1 folgt diese Voraussetzung daraus, dass der Herkunftsstaat über den Entlassungsantrag negativ entschieden haben muss („Versagung“) und die Ablehnung vom Ausländer zu vertreten ist, wenn er keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002 - 13 S 810/12 - DVBl. 2003, 469, zum gleichlautenden § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG a.F.; Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 77 ff., 82 ff. ; Hailbronner, a.a.O., § 12 Rn. 18, 33; Münch, in: Marx: Ausländer- und Asylrecht. Verwaltungsverfahren. Prozess, 2. Aufl., § 7 Rn. 150). Dieses Erfordernis ist auch sachgerecht, da die Fälle, in denen es unzumutbar ist, einen solchen Antrag zu stellen, von Variante 2 erfasst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2002, a.a.O.). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt zu haben, obwohl er von dem Beklagten mehrfach hierzu aufgefordert worden ist. Zwar hat er eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats Stuttgart vom 24.09.2003 vorgelegt, dass sein Antrag vom 24.09.2003 zur Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit an das Innenministerium weitergeleitet worden sei. Ob es sich um einen formgerechten und vollständigen Antrag handelt, ist jedoch nicht festzustellen.
38 
bb) Auch die Voraussetzungen eines Absehens nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG, dessen Auslegung unstreitig vollständig der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 08.02.2012 - 13 LC 240/10 - InfAuslR 2012, 191; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 106), sind nicht gegeben. Die Entlassungsbedingungen des türkischen Staates sind weder abstrakt-generell unzumutbar (1) noch wirken sie sich konkret im Fall des Klägers unzumutbar aus (2).
39 
(1) Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 18.10.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 114 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts) bestimmte das Änderungsgesetz Nr. 5380 vom 02.07.2005 zum türkischen Militärgesetz Nr. 1111:
40 
"Der Wehrdienst von Wehrpflichtigen, die im Ausland leben, kann bis zum Ende des 38. Lebensjahres zurückgestellt werden.
41 
Betroffene müssen einen Betrag von insgesamt Euro 5.112.- bezahlen. Dieser Betrag kann bei Anmeldung im voraus oder bis zum Ende des 38. Lebensjahr in höchstens vier gleichen Raten bezahlt werden, wobei die erste Rate bei der Anmeldung bezahlt werden muss. Die Militärausbildung für diesen Personenkreis dauert 21 Tage.
42 
Diejenigen, die bis zum Ende des 38. Lebensjahrs sich nicht angemeldet oder trotz Abmeldung den Wehrdienst nicht angetreten oder nicht bezahlt haben, können dennoch mit einer einmaligen Zahlung von Euro 7.668.- von den Bestimmungen dieses Gesetzes profitieren."
43 
Die Freikaufsumme wurde nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Bundesministerium des Innern vom 26.11.2013 (vgl. Bl. 107 ff. der Berufungsakte) zum 15.12.2011 einheitlich auf 10.000.-- EUR erhöht, zum 20.07.2013 wiederum einheitlich auf 6.000.-- EUR herabgesetzt. Derzeit kann mithin nach Ableistung einer Militärausbildung von 21 Tagen ein Freikauf gegen ein Betrag von 6.000.-- EUR erfolgen.
44 
Der türkische Staat stellt damit im Regelfall keine unzumutbaren Bedingungen für die Ableistung des Wehrdienstes und des Freikaufs hiervon. Eine Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Entlassungsbedingungen des Heimatstaates abstrakt-generell unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9.12 - NVwZ 2013, 867). Dies ist nicht nur zu bejahen, wenn gesetzliche Regelungen des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen vorsehen. Eine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit liegt vielmehr auch vor, wenn eine generell geübte Verwaltungspraxis des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 5 C 3.06 - BVerwGE 129, 20; Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - NVwZ-RR 2009, 354; OVG NRW, Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - juris).
45 
Danach liegt keine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit der gegenwärtigen türkischen Entlassungsbedingungen vor. Angesichts des Umstandes, dass die im Grundsatz nicht zu beanstandende Wehrpflicht des türkischen Staates von demjenigen, der sich freikauft, nicht mehr zu leisten ist und dieser dadurch einen erheblichen Vorteil erfährt, ist ein Freikaufbetrag von 6.000.-- EUR nicht als überhöht anzusehen und daher nicht zu beanstanden.
46 
(2) Die Entlassungsbedingungen des türkischen Staates sind auch nicht konkret-individuell betrachtet unzumutbar. Dabei kann der Senat offen lassen, wie der Begriff der konkret-individuellen Unzumutbarkeit zu bestimmen ist. Denn nach jeder Betrachtungsweise ist im Fall des Klägers eine konkret-individuelle Unzumutbarkeit zu verneinen.
47 
(a) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 9.12 - ausgeführt, der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG lasse bei der Bestimmung des Begriffs der Unzumutbarkeit eher auf das Erfordernis einer abstrakt-generellen Prüfung schließen. Ob die darüber hinaus erforderliche individuelle Prüfung des Vorliegens besonders schwieriger Bedingungen ebenfalls von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG gefordert wird oder als gesonderter Prüfungsschritt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat, könne offen bleiben, da keine Tatsachen vorlägen, die das im dortigen Verfahren streitige Volljährigkeitserfordernis im konkreten Einzelfall als unzumutbare oder besonders schwierige Bedingung erscheinen ließen. Sei eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann habe dies zur Folge, dass die betroffenen Ausländer in der Regel die Bedingung erfüllen müssten, um nach Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden. Schon aus Gleichbehandlungsgründen müsse für die Annahme einer hiervon befreienden individuell-konkreten Unzumutbarkeit eine vom Regelfall abweichende atypische Belastungssituation vorliegen, die bei wertender Betrachtung nach nationalem Recht nicht hinzunehmen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; dazu: Fleuß, jurisPR-BVerwG 11/2013 Anm. 4; Häußler, DVBl. 2013, 1228, 1233).
48 
Nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist bei der Prüfung der konkreten Unzumutbarkeit von Entlassungsbedingungen entscheidend, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei allerdings nicht aus. Auf der anderen Seite schließt allein der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung dem Grunde nach in rechtsvergleichender Sicht jedenfalls nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 08.02.2012, a.a.O.; ähnlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O.; VG Aachen, Urt. v. 18.05.2009 - 5 K 1815/08 - juris; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - juris; VG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2013 - 11 K 3272/12 - AuAS 2013, 208; Berlit, a.a.O., § 12 StAG Rn. 107 f.). Dabei ziehen die Gerichte häufig die zum Staatsangehörigkeitsgesetz erlassenen Anwendungshinweise und Verwaltungsvorschriften heran. Diese gehen zum einen von einer regelmäßig oder stets zumutbaren Freikaufsumme aus und stellen zum anderen auf die Einkommensverhältnisse des Einbürgerungsbewerbers ab. Sie führen mithin im Zweifel zu einer stärker auf den Einzelfall bezogenen Prüfung der Zumutbarkeit als der Maßstab aus der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG) vom 08.07.2013 bestimmt zur Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Wehrpflicht, dass der Freikauf in der Regel unzumutbar ist, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird, und dass ein Betrag von 5.000.-- EUR regelmäßig zumutbar ist. Diese Verwaltungsvorschrift kann nach Auffassung des Senats, wenn man von der bisherigen Auslegung des Begriff der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausgehen sollte, eine sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs darstellen.
49 
(b) Nach diesen Grundsätzen der bisher h.M. in der Rechtsprechung und Literatur ist eine Unzumutbarkeit im Fall des Klägers nicht gegeben. Insbesondere aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ergibt sich eine solche nicht. Der Kläger hat hierzu im wesentlichen lediglich vorgetragen, Leistungen nach SGB II für sich und seine Familienangehörigen zu beziehen, ohne Einzelheiten hierzu anzugeben oder einen vollständigen Bescheid über Leistungen nach SGB II vorzulegen. Den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zugrundegelegt, lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht feststellen. Zwar würde nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Freikaufbetrag von 6.000.-- EUR das Dreifache des Bruttomonatseinkommens des Klägers übersteigen. In die Gesamtabwägung sind hier jedoch die Freikaufmöglichkeiten aus der Vergangenheit einzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, dass nach Ablauf von acht Jahren ein für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten dem Einbürgerungsbewerber nicht mehr entgegengehalten werden kann, ist nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung mit der Zielsetzung des Gesetzes, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, begründet. Der Zusammenhang zwischen zu verantwortendem vergangenen Verhalten und späteren Fernwirkungen verliere nach diesem Sinn und Zweck der Regelung im Zeitverlauf an Gewicht. Zudem sei Regelvorstellung, dass der Einbürgerungsbewerber, der den gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten habe, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch solle beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.). § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG ist in all seinen drei Varianten dadurch geprägt, dass der Einbürgerungsbewerber die Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht zu vertreten hat (vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 75). Für die Erfüllung der Wehrpflicht und eines etwaigen Freikaufs von dieser ist insoweit von Bedeutung, dass die Wehrpflicht international weit verbreitet und anerkannt ist, dass die Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht im Grundsatz zu den statthaften und abstrakt zumutbaren Entlassungsvoraussetzungen gehört, dass Einbürgerungsbewerber die Entlassungsbedingungen des Heimatstaates regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten kennen können und sich grundsätzlich darauf einstellen können, ob und wie sie diese Entlassungsbedingungen erfüllen wollen. Daher kann für die Zumutbarkeit eines Freikaufs auch relevant sein, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen solchen Freikauf bemüht hat oder ob er ihm zumutbare Möglichkeiten des Freikaufs ungenutzt verstreichen ließ (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10 - NVwZ 2011, 760, zur Bemühung um den Rückerwerb einer früheren Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung). Die Tatsache, dass ein Einbürgerungsbewerber die ihm zumutbare Möglichkeiten des Freikaufs nicht nutzte, kann daher in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bei der Frage der Zumutbarkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG Berücksichtigung finden.
50 
Für den Kläger bestand vor dem 01.01.2002 die Möglichkeit, den Freikauf durch eine Zahlung von 10.000.-- DM zu erreichen. Diese Möglichkeit war für ihn zumutbar. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht auf Sozialhilfeleistungen oder andere staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Vielmehr betrieb er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu dieser Zeit erfolgreich den Imbiss im ... sowie drei weitere Imbisswagen. Für den Erwerb einer Eigentumswohnung in der Türkei hatte er zu diesem Zeitpunkt einen Kredit von der Bank über 50.000.-- DM erhalten. Von der Freikaufsumme von 10.000.-- DM hatte er im Oktober 2001 2.500.-- DM bereits geleistet. Er wollte nach seinem eigenen Vorbringen die restliche Summe von 7.500.-- DM im Generalkonsulat bezahlen - und war dazu offenkundig in der Lage -, unterließ diese Zahlung jedoch bei dem Termin im Generalkonsulat, da er - anscheinend zu Beginn des Jahres 2002, nach Vollendung des 38. Lebensjahrs - einen Tag zu spät kam. Den hierfür angegebenen Grund, dass er sich als Selbstständiger zuvor nicht habe frei nehmen können, hat er ebenso zu vertreten wie den Umstand, dass er zuvor den Freikauf über Jahre vor sich hergeschoben hatte. Der derzeitige Gesamtbetrag von 6.000.-- EUR ist zwar - unabhängig von der Frage, ob die damalige Zahlung von 2.500.-- DM heute noch angerechnet würde oder nicht - für den Kläger angesichts seines derzeitigen Bezugs von Leistungen nach SGB II ein sehr erheblicher Betrag. Dies führt jedoch bei einer Gesamtbetrachtung nicht zur Unzumutbarkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG, da der maßgebliche Grund für diese Belastung darin liegt, dass der Kläger die Möglichkeit des Freikaufs gegen 10.000.-- DM vor dem 01.01.2002 ungenutzt ließ. Zudem liegt die derzeitige Freikaufsumme von 6.000.-- EUR zwar über der damaligen von 10.000.-- DM, der Mehrbetrag beträgt jedoch lediglich 888.-- EUR.
51 
Auf Nr. 12.1.2.3.2.2 der VwV StAG vom 08.07.2013 zu Einbürgerungsbewerbern, die über 40 Jahre alt sind und seit mehr als 15 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstatt haben, davon mindestens zehn Jahre im Inland, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn auch wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt keine konkret-individuelle Unzumutbarkeit vor, wenn dem Einbürgerungsbewerber der Freikauf von der Wehrpflicht zumutbar ist.
52 
(c) Nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts wirken sich die abstrakt-generell zumutbaren Regelungen des türkischen Staates zum Freikauf von der Wehrpflicht für den Kläger nicht unzumutbar aus. Es sind keine atypischen Umstände des Einzelfalls dargelegt oder ersichtlich, die so bedeutsam sind, dass für den Kläger im Verhältnis zu sonstigen Einbürgerungsbewerbern besondere nicht hinzunehmende Belastungen eintreten. Auch aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ergeben sich solche Umstände nicht. Allein aus der Tatsache des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine atypische Sondersituation des Klägers folgen, die ihn wesentlich härter betrifft als vergleichbare Einbürgerungsbewerber. Denn für jeden Einbürgerungsbewerber, der Leistungen nach SGB II bezieht, stellt die Freikaufsumme von 6.000.-- EUR eine vergleichbare Belastung dar. Hierzu hinzutretende besondere Umstände hat der Kläger für seinen Fall nicht dargelegt. Gegen eine besondere Belastungssituation spricht hingegen, dass der Kläger vor Vollendung des 38. Lebensjahres die zumutbare Möglichkeit des Freikaufs gegen 10.000.-- DM hatte, die er nicht wahrnahm, weil er die Angelegenheit vor sich herschob.
53 
cc) Auch ein Absehen vom Erfordernis des Verlusts oder der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach anderen Bestimmungen kommt nicht in Betracht.
54 
Die insoweit günstigere Bestimmung des § 12 Abs. 3 StAG a.F. - nach der von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen werden kann, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist - kann auf den Kläger, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Anwendung finden, da er nie eine deutsche Schule besucht hat.
55 
Auch für ein Absehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist anzunehmen, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Der Kläger ist bereits keine ältere Person in diesem Sinne. Zumindest im Regelfall sind nur Ausländer ab Vollendung des 60. Lebensjahrs erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 208). Unverhältnismäßige Schwierigkeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG sind nur altersbedingte Erschwernisse. Die Unverhältnismäßigkeit muss gerade auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - juris). Solche Schwierigkeiten sind weder dargelegt noch ersichtlich.
56 
Schließlich kommt auch ein Absehen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG eine abschließende Regelung darstellt oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Auffangklausel für von § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht erfasste Fälle ist (vgl. dazu nur: Berlit, a.a.O., § 12 Rn. 23 ff.). Denn für sonstige, von § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht geregelte besonders schwierige Bedingungen der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich.
57 
2. a) Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Denn der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
58 
Ebenso ist die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG weder in der aktuellen noch in der früheren Fassung erfüllt. Das Erfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG, dass er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, ist nicht gegeben; die Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F., dass der Ausländer keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erfüllt, liegt gleichfalls nicht vor, da die Verurteilungen des Klägers einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen.
59 
b) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG zu treffen. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StAG abgesehen werden.
60 
Eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG liegt nicht vor. Denn eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145). Als Beispiel für einen Härtefall, der durch diese Ausnahmeregelung vermieden werden kann und soll, führt der Gesetzgeber die Konstellation an, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist (BT-Drs. 15/420, S. 116). Dieser Beispielsfall zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber für die Annahme einer „besonderen Härte“ mehr verlangt, als dass Gründe vorliegen, die einer Einbürgerung zwar grundsätzlich entgegenstehen, von denen jedoch unter bestimmten Umständen - wie etwa im Falle der nicht zu vertretenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) - abgesehen werden kann. Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden bzw. durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -; Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 244/13 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 11.06.2009 - OVG 5 M 30.08 -; SaarlOVG, Beschl. v. 10.06.2010 - 1 A 88/10 -; alle in juris). Daran gemessen sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Versagung der Ermessenseinbürgerung wegen Straffälligkeit und mangelnder Unterhaltsfähigkeit den Kläger gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern in vergleichbarer Lage besonders hart trifft. Er hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Versagung der Einbürgerung negative Auswirkungen auf die ehelichen und familiären Lebensverhältnisse des Klägers hätte.
61 
Es fehlt auch an einem öffentlichen Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG.
62 
Ein solches ist nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz mangelnder Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) und/oder fehlender Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) einzubürgern (vgl. Senatsurt. v. 06.11.2013, a.a.O.; SaarlOVG, Urt. v. 28.06.2012 - 1 A 35/12 - juris; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 07.01.2013 - 13 PA 243/12 - juris; so jetzt auch Nr. 8.2 VwV StAG vom 08.07.2013). Für ein solches Interesse ist hier nichts erkennbar.
63 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer erneuten Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass er die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist. Denn der Einbürgerung steht nicht nur § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, sondern auch die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts entgegen.
64 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei kann offenbleiben, ob die Bestimmung des Begriffs der Unzumutbarkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Variante 2 StAG grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Frage ist mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entscheidungserheblich.
65 
Beschluss vom 22. Januar 2014
66 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.