Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 7 K 13.30352
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2013 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der keine Ausweisdokumente vorlegte, ist nach eigenem Bekunden am ... 1989 geboren und somalischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Yahar.
Er wurde am 20. April 2010 im Bereich ... in einem Regionalexpress-Zug von der Bundespolizei aufgegriffen. Im polizeilichen Protokoll vom 20. April 2010 wird u. a. festgestellt, dass die Eurodac-Auswertung aufgrund schlechter Qualität seiner Fingerabdrücke nicht möglich gewesen sei (Bl. 9/10 der Bundesamtsakte).
Am 4. Mai 2010 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 14. Juni 2010 gab er u. a. an, nachdem sein Vater, ein Geschäftsmann, im Februar 2007 verstorben sei, habe ein Mann von seiner Familie 4000 Dollar erpresst und damit gedroht, dass er bei Nichtzahlung den ältesten Sohn, das sei er gewesen, töten werde. Außerdem hätte ihn die Al-Shabaab, nachdem sie seine Heimatstadt ... erobert habe, zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Seinen Namen hätten sie bereits registriert. Daher habe seine Mutter in letzter Minute seine Ausreise organisiert. Am 12. April 2010 sei er mit seinem Schleuser von ... über ... nach ... geflogen. Mit einer ihm unbekannten Airline seien sie weiter nach Europa geflogen. In welchem Land sie gelandet seien, wisse er nicht. In einem ihm nicht bekannten Ort seien sie vier Tage in einer Wohnung gewesen. Danach habe der Schleuser ihn in einen Zug gesetzt, in dem er dann von der deutschen Bundespolizei verhaftet worden sei.
Aufgrund der nicht auswertbaren Fingerabdrücke forderte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 12. August 2010 zur Vorsprache am 18. August 2010 auf und händigte ihm bei diesem Termin die Betreibensaufforderung vom 18. August 2010 (Bl. 69 der Bundesamtsakte) aus. Darin wird u. a. ausgeführt, dass bei der erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt worden sei, dass die Fingerkuppen des Klägers beschädigt und daher seine Fingerabdrücke nicht auswertbar seien. Der Kläger habe sich binnen eines Monats „auswertbare Fingerabdrücke“ abnehmen zu lassen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Asylverfahren länger als einen Monat nicht betreibe (§ 33 AsylVfG). Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG sei in diesem Fall - ohne persönliche Anhörung - nach Aktenlage zu entscheiden (§ 32 AsylVfG).
Der Kläger erschien in der Folgezeit mehrfach (16.9.2010, 28.4.2011, 1.8.2011) zu erkennungsdienstlichen Behandlungen. Die ihm jeweils abgenommenen Fingerabdrücke waren in der Europäischen Datenbank nicht verwertbar. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 28. April 2011(Bl. 84 der Bundesamtsakte) seien die Fingerkuppen fettig, blasig, krustig gewesen, was nach den Angaben des Antragstellers aufgrund von Küchenarbeit und Putzen komme. Laut Aktenvermerk vom 2. September 2011 über die erkennungsdienstliche Behandlung vom 1. August 2011 seien die Fingerkuppen auch nach dem Waschen schwitzig gewesen. Der Kläger habe erklärt, hierfür nichts zu können (Bl. 100 der Bundesamtsakte).
Mit der Ladung zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung am 19. August 2013 wurde dem Kläger die Betreibensaufforderung vom 1. August 2013 (Bl. 103 bis 105 der Bundesamtsakte) übermittelt. Darin wird dem Kläger zunächst Ziel und Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung erläutert (Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates, Feststellung, ob ein Folge- oder Zweitantrag vorliegt). Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger bisher keine Bereitschaft habe erkennen lassen, an der Klärung dieser Fragen ausreichend mitzuwirken, woraus sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit, das Asylverfahren ordnungsgemäß zu betreiben, ergäben. Der Kläger wurde aufgefordert, das Prüfungsverfahren dadurch zu betreiben, dass er sich erneut Fingerabdrücke beim Bundesamt abnehmen lasse. Seine Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Pflicht, im Vorfeld der erneuten Fingerabdruckmaßnahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könne. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe. Ein Hinweis auf die in § 32 AsylVfG vorgesehenen Rechtsfolgen, insbesondere auch auf die Befugnis des Bundesamtes, nach Aktenlage über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots zu entscheiden, erfolgte nicht.
Der Kläger gab sodann am 19. August 2013 erneut seine Fingerabdrücke ab. Im ED-Vermerk vom 20. August 2013 (Bl. 106 der Bundesamtsakte) stellte das Bundesamt ausweislich der auf einem Vordruck gesetzten zwei Kreuze „Abschürfungen, Vernarbungen“ und „starke Rillen und Unebenheiten“ auf den Fingerkuppen bzw. den vorderen Fingergliedern fest. Angekreuzt wurde auf dem Vordruck auch die Bemerkung „Manipulation vorstellbar“. Als Stellungnahme des Klägers wurde festgehalten, die schlechte Qualität der Fingerkuppen beruhe darauf, dass er im Versand bei Amazon arbeite.
Mit Bescheid vom 18. September 2013 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag gelte als zurückgenommen. Der Kläger sei der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen, da er das Prüfverfahren nicht ernsthaft betrieben habe und möglicherweise durch manipulative Veränderung an den Fingerkuppen die Auswertung der Fingerabdrücke und damit die mögliche Rückkehr in sichere Drittsaaten der Europäischen Union verhindern wolle. Die Betreibensaufforderung sei auch gerechtfertigt, da durch die wiederholte Nichtauswertbarkeit der Fingerabdrücke der Verdacht begründet sei, der Kläger täusche durch Manipulation der Fingerkuppen darüber, dass er in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten bereits Asylverfahren durchgeführt habe.
Eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten enthielt der Bescheid nicht.
Laut Aktenvermerk wurde der Einstellungsbescheid am 24. September 2013 als Einschreiben zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 8. Oktober 2013 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2013, zugestellt am 25. September 2013, aufzuheben.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 die Behördenakte vor.
Mit richterlichem Schreiben vom 30. Juli 2014 wies das Gericht die Beklagte daraufhin, dass es den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig erachte.
Das Bundesamt erklärte mit Schreiben vom 18. August 2014 und der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. August 2014, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet werde.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (s. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klage ist zulässig.
Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Gesetzgeber hat mit der in §§ 32, 33 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - juris Rn. 14 m. w. N.).
2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2013 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz in der durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.20132013, BGBl. I 3474 gemäß Art. 7 zum 1.12.2013 in Kraft getretenen Fassung - AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens folgt vorliegend bereits daraus, dass die zugrunde liegende Betreibensaufforderung vom 1. August 2013 nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere ist der Kläger nicht, wie es der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, darüber belehrt worden, dass das Bundesamt im Fall der Beendigung des Verfahrens gemäß § 32 AsylVfG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet (BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl. 1994, 631).
Diese Belehrung ist auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil das Bundesamt die im Rahmen von § 32 Satz 1 AsylVfG vorzunehmende Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (zum damaligen Zeitpunkt des Bescheidserlasses: § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG in der bis zum 1.12.2013 bestehenden Fassung) entgegen der gesetzlichen Konzeption nicht kumulativ mit der Verfahrenseinstellung getroffen hat, sondern sich die Prüfung von Abschiebungsverboten (und ggf. einer Abschiebungsandrohung), die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch das Bundesamt zwingend vorzunehmen ist, offenbar zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten hat. Denn der Asylbewerber muss bereits mit Erhalt der Betreibensaufforderung in die Lage versetzt werden, abzusehen, welche Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Dies setzt unter anderem eine nicht nur hinreichend deutliche, sondern auch vollständige Belehrung über die gemäß §§ 32, 33 AsylVfG mit der Einstellungsentscheidung verbundenen Rechtsfolgen voraus (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 27.1.2014 - 6 K 6472/13.A - juris, m. w. N.).
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits in der Betreibensaufforderung vom 18. August 2010 auf die in § 32 AsylVfG (in der damaligen bis zum 1.12.2013 geltenden Fassung) vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hatte. Dieser Hinweis ist rechtlich bereits deshalb nicht mehr relevant, weil diese Betreibensaufforderung ihrerseits rechtswidrig und unwirksam war. Denn sie verlangte an anderer Stelle - zu Unrecht - die Vorlage „auswertbarer“ Fingerabdrücke, wofür indes der Asylbewerber, dem § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG insoweit keine Garantiehaftung auferlegt, nicht einstandspflichtig ist (vgl. BVerwG, U. v. 5. 9.2013 -10 C 1.13 - juris Rn. 24, 35).
Im Übrigen wurde die Betreibensaufforderung vom 18. August 2010 durch die spätere, dem streitgegenständlichen Bescheid auch zugrunde gelegte Betreibensaufforderung vom 1. August 2013, welche keinen Hinweis auf die gebotene Entscheidung über Abschiebungsverbote mehr enthielt, offenkundig vollumfänglich ersetzt.
b) Die Beklagte hat das Asylverfahren auch deswegen zu Unrecht eingestellt, weil der Asylantrag entgegen ihrer Auffassung nicht als zurückgenommen gilt. Gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
Ein Fall der Antragsrücknahme liegt hier nicht vor. Zwar gilt der Asylantrag gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht betreibt. Nach dem Inhalt der Akten lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger der Betreibensaufforderung vom 1. August 2013, wonach er im Vorfeld der erkennungsdienstlichen Behandlung alle Verhaltensweisen zu unterlassen hat, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten, tatsächlich zuwidergehandelt hat.
Aus der Bundesamtsakte ergibt sich nämlich nicht einmal, dass die aufgrund der Betreibensaufforderung vom Kläger am 19. August 2013 abgegebenen Fingerabdrücke tatsächlich nicht auswertbar gewesen waren. Es ist nämlich der Bundesamtsakte nicht zu entnehmen, dass die am 19. August 2013 abgenommenen Fingerabdrücke überhaupt an das Bundeskriminalamt zum weiteren Abgleich durch die Eurodac-Datenbank weitergeleitet wurden. Der (Akten-) Vermerk vom 22.8.2013 zur Eurodac-Meldung vom 22.8.2013 (Bl. 107 BA-Akte) enthält vielmehr unter dem Punkt „Mitteilung“ die Aussage „Fingerabdrücke fehlen“. Dies zeigt, dass die Fingerabdrücke des Klägers tatsächlich nicht ausgewertet wurden. Denn im Falle von Fingerabdrücken, die wegen schlechter Qualität nicht auswertbar sind, wäre zu erwarten, dass die Eurodac-Meldung eine entsprechende Aussage enthält, wie etwa Fingerabdrücke nicht aus- bzw. verwertbar. Das Bundesamt wurde auf diese Einschätzung des Gerichts auch mit Schreiben vom 30. Juli 2014 hingewiesen. Eine (inhaltliche) Stellungnahme des Bundesamtes erfolgte nicht, so dass das Gericht auch deswegen davon ausgeht, dass hinsichtlich der am 19. August 2013 abgenommenen Fingerabdrücke des Klägers ein Abgleich in der Eurodac-Datenbank nicht stattgefunden hat. Warum das Bundesamt die Fingerabrücke nicht weitergeleitet hat, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob der Mitarbeiter des Bundesamtes, der dem Kläger die Fingerabdrücke abgenommen bzw. den ED-Vermerk hierzu gefertigt hat (s. Bl. 106 der Bundesamtsakte), über entsprechende Sach- und Fachkenntnisse verfügt habe, um entscheiden zu können, dass es gegebenenfalls keinen Sinn mache, die Fingerabdrücke zum Zweck des Abgleichs in der Eurodac-Datenbank weiterzuleiten. Eine entsprechende Verfügung bzw. Aktenvermerk, in dem die Entscheidung zur Nichtweiterleitung der Fingerabdrücke begründet wird, ist in der Bundesamtsakte nicht enthalten und das Bundesamt hat hierzu auch nach dem richterlichen Schreiben vom 30. Juli 2014 keine Stellungnahme abgegeben.
Da folglich nicht feststeht, ob die Fingerabdrücke des Klägers unauswertbar waren, kann von einem Nichtbetreiben des Verfahrens bzw. von einer Zuwiderhandlung hinsichtlich der Betreibensaufforderung nicht ausgegangen werden.
Nach allem war die angefochtene Einstellungsentscheidung aufzuheben. Es bestand auch kein Anlass, während des Klageverfahrens eine nochmalige Betreibensaufforderung des Bundesamtes und das anschließende Ergebnis einer weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung abzuwarten, zumal der angefochtene Bescheid in Anbetracht dessen, dass die gemäß §§ 32, 33 AsylVfG zu treffende Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach wie vor aussteht, ohnehin ergänzungsbedürftig ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.