Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2014 - 6 K 6472/13.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenem Bekunden am 0.0.1987 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er stellte am 23. Dezember 2010 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner Anhörung am 4. Januar 2011 im Wesentlichen vortrug, er sei vor dem Militärdienst in Eritrea geflüchtet. Im September 2010 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Von Khartum sei er über Kairo nach Frankfurt geflogen und dort am 19. Dezember 2010 angekommen.
3Nachdem das Bundesamt anlässlich der Anhörung des Klägers feststellte, dass die ihm bei Asylantragstellung abgenommenen Fingerabdrücke nicht auswertbar seien, forderte es den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2011 unter anderem dazu auf, binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung erneut bei dem Bundesamt zu erscheinen und sich „auswertbare“ Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Asylverfahren länger als einen Monat nicht betreibe (§ 33 AsylVfG); über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – sei in diesem Fall ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage zu entscheiden (§ 32 AsylVfG).
4Der Kläger erschien daraufhin mehrfach erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Die ihm jeweils abgenommenen Fingerabdrücke waren laut Aktenvermerken des Bundesamtes aufgrund von „Veränderungen“ an den Fingerkuppen allesamt nicht auswertbar. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 forderte das Bundesamt den Kläger erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er bei dem Bundesamt zur Abnahme von Fingerabdrücken erscheint und mit Blick auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 7 AsylVfG normierte Mitwirkungspflicht im Vorfeld alle Verhaltensweisen unterlässt, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Asylverfahren länger als einen Monat nicht betreibe (§ 33 AsylVfG). Ein Hinweis auf die in § 32 AsylVfG vorgesehenen Rechtsfolgen erfolgte nicht. Eine gleichlautende Betreibensaufforderung erging nochmals unter dem 11. April 2013, nachdem auch am 21. Dezember 2012 ein Fingerabdruckvergleich aufgrund „äußerst schwacher Papillarlinien“ nicht möglich gewesen war.
5Der Kläger gab sodann am 25. April 2013 bei dem Bundesamt erneut seine Fingerabdrücke ab. Als auch diese nach Einschätzung des Bundesamtes aufgrund „äußerst schwacher Papillarlinien“ nicht auswertbar waren, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 30. Juli 2013 ein. Der Kläger sei der Betreibensaufforderung vom 11. April 2013 nicht nachgekommen, da er das Prüfverfahren nicht ernsthaft betrieben habe. Die Betreibensaufforderung sei auch gerechtfertigt, da durch die wiederholte Nichtauswertbarkeit der Fingerabdrücke der Verdacht begründet sei, der Kläger täusche durch Manipulationen der Fingerkuppen darüber, dass er bereits in einem EU-Mitgliedstaat Aufenthalt gefunden habe. Eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten enthielt der Bescheid nicht.
6Der Kläger hat am 12. August 2013 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Schwache Fingerabdrücke seien nichts Außergewöhnliches. Der Hinweis des Bundesamtes auf „äußerst schwache Papillarlinien“ könne allein keinen Manipulationsverdacht begründen.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Im Übrigen sei beabsichtigt, eine erneute Betreibensaufforderung zu erlassen.
12Die Beteiligten haben – der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 8. November 2012 – auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Gesetzgeber hat mit der in §§ 32, 33 AsylVfG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.
17BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, juris Rn. 14 m.w.N.
18Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2013 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Die Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens folgt vorliegend bereits daraus, dass die zugrunde liegende Betreibensaufforderung vom 11. April 2013 nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere ist der Kläger nicht, wie es der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, darüber belehrt worden, dass das Bundesamt im Fall der Beendigung des Verfahrens gemäß § 32 AsylVfG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet.
20BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl. 1994, 631.
21Diese Belehrung ist auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil das Bundesamt die im Rahmen von § 32 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 28. September 2013 (BGBl. I, S. 3473) vorzunehmende Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen der gesetzlichen Konzeption nicht kumulativ mit der Verfahrenseinstellung getroffen hat, sondern sich die Prüfung von Abschiebungsverboten (und ggf. einer Abschiebungsandrohung), die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch das Bundesamt zwingend vorzunehmen ist, offenbar zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten hat. Denn der Asylbewerber muss bereits mit Erhalt der Betreibensaufforderung in die Lage versetzt werden, abzusehen, welche Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Dies setzt unter anderem eine nicht nur hinreichend deutliche, sondern auch vollständige Belehrung über die gemäß §§ 32, 33 AsylVfG mit der Einstellungsentscheidung verbundenen Rechtsfolgen voraus.
22Vgl. BVerwG, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2011, § 33 Rn. 23 f. m.w.N.
23Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits in einer älteren Betreibensaufforderung vom 4. Januar 2011 auf die in § 32 AsylVfG vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hatte. Dieser Hinweis ist rechtlich bereits deshalb nicht mehr relevant, weil die Betreibensaufforderung ihrerseits rechtswidrig und unwirksam war. Denn sie verlangte an anderer Stelle – zu Unrecht – die Vorlage „auswertbarer“ Fingerabdrücke, wofür indes der Asylbewerber, dem § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG insoweit keine Garantiehaftung auferlegt, nicht einstandspflichtig ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., juris Rn. 24, 35.
25Im Übrigen wurde die Betreibensaufforderung vom 4. Januar 2011 durch die spätere, dem Bescheid auch zugrunde gelegte Betreibensaufforderung vom 11. April 2013, welche keinen Hinweis auf die gebotene Entscheidung über Abschiebungsverbote mehr enthielt, offenkundig vollumfänglich ersetzt.
26Ob zudem die Betreibensaufforderung vom 11. April 2013, deren in der Verwaltungsakte befindliche Durchschrift keinen Absendungs- oder Zustellungsvermerk trägt, dem Kläger überhaupt zugegangen und damit rechtswirksam geworden ist, oder ob sie aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken unterliegt, mag vorliegend dahingestellt bleiben.
27Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Einstellungsentscheidung aufzuheben. Es bestand auch kein Anlass, während des Klageverfahrens eine nochmalige Betreibensaufforderung des Bundesamtes und das anschließende Ergebnis einer weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung abzuwarten, zumal der angefochtene Bescheid in Anbetracht dessen, dass die gemäß §§ 32, 33 AsylVfG zu treffende Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach wie vor aussteht, ohnehin ergänzungsbedürftig ist.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.