Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 13.60

bei uns veröffentlicht am30.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle.

Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin Im streitgegenständlichen Objekt ... betreibt die Fa. ... GmbH derzeit zwei Spielhallen unter den Namen „...“ und „...“. Mit Baugenehmigungsbescheid des Landratsamt ... vom 21. Juli 2011 wurde der Fa. ... GmbH die Genehmigung zum Einbau von zwei weiteren Spielhallen in einen weiteren Teilbereich des Gebäudes ..., erteilt.

Die Klägerin verfügt für den Betrieb der Spielhalle „...“ über die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) gültig bis zum 21. Januar 2015. Der diesbezügliche Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2012 wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 22. Januar 2013 positiv verbeschieden.

Mit weiterem Formblatt der Klägerin vom 30. Oktober 2012 beantragte diese die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV).

Mit Bescheid des Landratsamt ... vom 4. Dezember 2012 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV bedürfe. Die Erlaubnis sei zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwider liefen. Ausgeschlossen sei die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sei. Ziel des Glücksspielstaatsvertrags sei es unter anderem, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Der Antrag sei daher abzulehnen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 4. Dezember 2012 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 Klage erhoben und beantragt,

den beklagten Freistaat Bayern zu verpflichten, unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 4. Dezember 2012 der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV für den Betrieb einer Spielhalle im Gebäude... gemäß Antrag vom 30. Oktober 2012 zu erteilen.

Die Klägerin besitze einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle. Demnach sei der Versagungsbescheid vom 4. Dezember 2012 rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das der Erlaubniserteilung entgegenstehende Verbot der Ansiedlung von mehr als einer Spielhalle auf einem Grundstück begegne durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem in Streit stehenden Verbot von Mehrfachkonzessionen fehle eine lokale Radizierung. Es handele sich um eine völlig undifferenzierte, nicht nur landesweit, sondern sogar bundesweit getroffene allgemeine Regelung im Sinne des Verbots einer bestimmten Ausgestaltung von Spielhallenbetrieben. Darüber hinaus greife die Regelung in die ausschließliche Kompetenz des Bundes ein, die Nutzung von Grund und Boden zu regeln. Darüber hinaus werde mit dem Verbot von Mehrfachkonzessionen sowohl in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit eingegriffen, als auch in das Eigentum in Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Auch bestehe keine belastbare Aussage dahingehend, dass durch Mehrfachkonzessionen pathologisches Spielverhalten gesteigert werde. Nur die Feststellung eines solchen Sachverhaltes wäre geeignet, die angegriffenen Beschränkungen im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz zu rechtfertigen. Ergänzend hat die Klägerin beantragt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 25 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes der Klägerin vom 27. Mai 2013 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 20. März 2013 entgegen getreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 sei am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Es handele sich deshalb um geltendes Recht. Die Errichtung der Betrieb einer Spielhalle bedürfen demnach unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV. In § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV werde das Maß bestimmt, nachdem der Betrieb von Spielhallen ordnungspolitisch mit den Zielen des § 1 GlüStV vereinbar sei. Das darin geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund diene der Vermeidung von Mehrfachkonzessionen. Diese auf einen räumlichen Abstand beziehende Regelung sei dem hohen Suchpotential geschuldet, das mit dem Spielbetrieb in Spielhallen und Spielbanken einhergehe.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Beklagten vom 20. März 2013 wird ergänzend verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 hat der Beklagte sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Am 30. Januar 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Versagungsgegenklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „...“ nicht zu. Damit ist die Ablehnung der begehrten Erlaubnis im Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. Dezember 2012 zu Recht erfolgt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht gegeben.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts über das Begehren der Klägerin ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hatte weder in der Vergangenheit noch hat sie gegenwärtig einen Anspruch auf die von ihr begehrte Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag bzw. dem hierzu erlassenen Ausführungsgesetz, da der Beklagte diese Erlaubnis nicht erteilen durfte und nicht erteilen darf.

1. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV dürfen Spielhallen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 AGGlüStV betrieben werden.

§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV schließt die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, aus. Da nach Aktenlage im Gebäude ..., derzeit bereits zwei Kleinspielhallen („...“) betrieben werden, ist die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV ausgeschlossen. Der dort normierte Versagungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis ist auch nicht ausnahmefähig. Anders als beispielsweise in § 29 Abs. 4 GlüStV sehen die Regelungen in § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV gerade keine Ausnahme vor.

2. Die verfassungsrechtlichen Zweifel der Klägerin an dem in § 25 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV geregelten Verbot von Mehrfachkonzessionen greifen nicht durch. Nach Auffassung der Kammer verstößt weder die grundsätzliche Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV noch das Verbot von Spielhallenkomplexen gegen das Grundgesetz oder die Bayerische Verfassung (BV).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV) und eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen darf (§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12, Vf. 11-VII-12, Vf. 12-VII-12, Vf. -VII-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

3. Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt, wie er in § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV geregelt ist, ist insbesondere mit dem Rechtsstaatprinzip vereinbar. Es liegt vor allem keine Überschreitung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung vor. Der Landesgesetzgeber hat mit den Regelungen der §§ 24, 25 GlüStV und Art. 9, 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV das Recht der Spielhallen geregelt, was von der Kompetenznorm aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 GG gedeckt ist. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist nämlich das Recht der Spielhallen ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen worden. Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Gaststätten- und Spielhallenrecht aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes findet dabei ihren Grund im örtlichen Bezug der Regelungsmaterie. Nach der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Jahr 2006 gehört das Recht der Spielhallen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BayVerfGH, B. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 79). Der normierte Erlaubnisvorbehalt wie auch die Beschränkung der räumlichen Verteilung von Spielhallen (insbesondere dem Verbot von baulichen Einheiten) betreffen auch sachlich die Materie des Rechts der Spielhallen, da die Bestimmungen unter den Regelungsbereich des bisherigen § 33 i Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) fallen, weil sie nach ihrem Regelungsziel mit einer Beschränkung der räumlichen Verteilung von Spielhallen eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindern sollen (vgl. BayVerfGH, B. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 81).

Des Weiteren liegt auch keine offensichtliche Missachtung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vor, weil Gegenstände geregelt worden wären, die dem Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterfielen. Bauplanungsrechtliche Regelungen mit ihrem grundstücksbezogenen Ansatz sind wesensverschieden zu den glücksspielrechtlich betroffenen Regelungsbereichen. Die Bestimmungen des GlüStV und AGGlüStV haben eine eigenständige glücksspielrechtliche Bedeutung, wobei die Einbeziehung der Spielhallen in das Gesamtregelungskonzept des GlüStV eine kohärente Regelung für alle Bereiche des Glücksspiels geschaffen hat. Beim hier in Streit stehenden Verbot der Mehrfachkonzessionen handelt es sich nicht um bodenrechtliche Bestimmungen, sondern um Regelungen der wirtschaftlichen Betätigung des Betriebs von Spielhallen, die ordnend und lenkend in diesen Wirtschaftszweig eingreifen. Der Gesetzgeber stellt hierbei nicht auf die städtebauliche Entwicklung ab, sondern bezweckt die ordnende Steuerung der gewerblichen Betätigung der Spielhallenbetreiber zur Bekämpfung der Spielsucht, in dem die in bestimmten Gebieten bereits bestehende hohe Dichte an Spielhallen verringert werden soll.

4. Die Kammer vermag aber auch eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG bzw. berufsrechtlicher Anwendungsbereich aus Art. 101 BV) nicht zu erkennen. Der mit der gesetzlich vorgesehenen Beschränkung von Spielhallen verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin ist entgegen deren Rechtsauffassung gerechtfertigt.

Das einheitliche Grundrecht auf Freiheit der Wahl und der Ausübung des Berufs steht unter dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Gesetzesvorbehalt (BVerfG, E. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE - 7, 377/400 ff.). Danach kann in das Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Soweit es um die Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit geht, ist dabei die sog. 3-Stufen-Theorie aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. BVerfGE, E. v. 11.6.1958 a. a. O.). Je höher hierbei die Stufe ist, auf der der Eingriff erfolgt, desto höhere Anforderungen bestehen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. Unterschieden werden auf erster Stufe die Berufsausübungsregeln, auf zweiter Stufe die subjektiven und auf dritter Stufe die objektiven Berufswahlregeln. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist dabei stets zu fragen, ob bei Vorliegen eines Eingriffs auf höherer Stufe auch ein Eingriff auf niedrigerer Stufe ausgereicht hätte. Bei den Regelungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der Art. 9 und 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV zur Erlaubnispflicht und dem Verbot von Spielhallenkomplexen handelt es sich sämtlich um bloße Berufsausübungsregelungen (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 100). Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist. Dies gebietet eine umfassende Güterabwägung, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Gemeinwohlinteressen (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.1977 - 2 BvR 988/75 - BVerfGE 44, 353 ff.).

Die Einführung des Erlaubnisvorbehalts und die Anforderungen an die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sollen das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen. Darüber hinaus wird bezweckt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und die mit dem Glücksspiel verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Diese gesetzlich verfolgten Intentionen stellen ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar, das selbst eine objektive Berufswahlbeschränkung rechtfertigen könnte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ff.; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 102). Hintergrund der in § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV getroffenen Regelung ist dabei der Gesichtspunkt der Spielsuchtprävention. Die auf einen räumlichen Abstand zielenden Regelungen sind dem hohen Suchtpotential geschuldet, das mit dem Spielbetrieb in Spielhallen einhergeht. Nach den Ergebnissen der Suchtforschung ist die Verfügbarkeit bzw. Griffnähe von Glücksspielen ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens von Spielsucht. Die räumliche Entzerrung von Glücksspielgelegenheiten dient damit insbesondere dem Schutz von im hohen Maße suchtgefährdeten Personen. Durch die Zusammenfassung einzelner Konzessionen zu Mehrfachkonzessionen wurde Spielhallenbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, regelrechte Entertainment-Center mit einem Vielfachen an Spielgeräten zu schaffen und damit erhebliche Anreize für ein nicht mehr bewusst gesteuertes Weiterspielen zu bieten. Durch das durch § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV gewährleistete Verbot von Mehrfachkonzessionen wird eine zentrale Forderung der Suchtexperten umgesetzt, hierdurch eine Begrenzung und Reduzierung des Angebots an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten zu erreichen. Den getroffenen Regelungen kann die Geeignetheit, präventiv gegen das Entstehen von Spielsucht zu wirken, nicht abgesprochen werden. Jedenfalls können die hier in Streit stehenden Regelungen einen Beitrag dazu leisten, exzessivem Spielverhalten entgegenzuwirken. Regelungen sind nicht bereits deshalb ungeeignet, weil ein bestehendes Grundproblem nicht generell und vollständig beseitigt werden kann. Denn mit dem Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund, wie es § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV fordert, bietet sich dem Spieler jedenfalls nicht sofort bei Verlassen einer Spielhalle unmittelbar die Gelegenheit, erneut zu spielen (vgl. zum Ganzen: Schmitt in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 25 GlüStV Rn. 3 und 4). Zur Begründung der Eignung insbesondere des Verbots von Spielhallen in einem baulichen Verbund kann sich der Gesetzgeber auch auf entsprechende wissenschaftliche Äußerungen und Untersuchungen stützen (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 106). Jedenfalls liegt eine offensichtlich fehlerhafte oder eindeutig widerlegbare Einschätzung des Gesetzgebers bei der Bewertung der Geeignetheit der von ihm normierten Anforderungen nicht vor.

5. Nach Auffassung der Kammer ist auch eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Klägerin als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV genießt (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 114). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass diese den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, woran hier bereits deshalb Zweifel bestehen, da die Spielhalle „...“ noch gar nicht betrieben wird, handelt es sich bei den in Streit stehenden Regelungen sämtlich um verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbeschränkungen des Eigentums. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt nicht vor (BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 115). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss der Normgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist der Normgeber an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschließlich der Zumutbarkeit im Einzelfall gebunden (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2010 - 1 BvR 427/09 - juris Rn. 64). Gemessen an diesen Vorgaben ist ein Grundrechtsverstoß nicht festzustellen. Eine Einschränkung der Klägerin in unverhältnismäßiger Weise ist nicht erkennbar. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Klägerin die betroffenen Räumlichkeiten anderweitig nutzen kann. Eventuelle bauliche Investitionen sind damit nicht vollständig nutzlos erfolgt. Auch eventuell beschafftes Inventar kann anderweitig verwendet bzw. wieder veräußert werden (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2013 - 10 CS 13.1715 - juris Rn. 28).

6. Auch vermag die Kammer keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 BV zu erkennen. Insbesondere ist Art. 3 GG nicht dadurch verletzt, dass für Spielhallen andere Regelungen gelten als für Spielbanken, obwohl auch dort Automatenspiele zugelassen sind. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn der Gesetzgeber wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich oder wesentlich Ungleiches ungerechtfertigt gleich behandelt.

Der Gesetzgeber muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Spielbanken, die nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz - SpielbG) einer Erlaubnis bedürfen, und Spielhallen nicht den exakt gleichen gesetzlichen Regelungen unterwerfen. Sowohl Spielbanken als auch Spielhallen unterliegen einschränkenden glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalten, die ihre Begründung in erster Linie in der Bekämpfung der Spielsucht als besonders wichtigem Gemeinwohlziel finden. Der Gesetzgeber muss die Erlaubnisvoraussetzungen nicht identisch regeln, sondern darf vielmehr ein kohärentes Regelungskonzept anbieten, das auf den jeweiligen Charakter des Spielangebots in Spielbanken und Spielhallen zugeschnitten ist. Bei der Auswahl der Mittel zur Zweckerreichung kommt dem Normgeber dabei eine weite Einschätzungsprärogative zu, die nicht überschritten ist. In Spielbanken gelten nach der Spielbankordnung (SpielbO) strenge Regelungen für den Zugang, die auch eine Kontrolle von Spielersperren sicherstellen. Bereits damit sowie mit der Beschränkung der Erlaubniserteilung nach Art. 2 Abs. 2 SpielbG auf Staatsbetriebe des Freistaates Bayern wird bei Spielbanken die Verfügbarkeit des Spielangebots für Spielsüchtige stark begrenzt. Hinzu kommt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SpielbG in einem Regierungsbezirk für jeweils eine Million Einwohner höchstens eine Spielbank zugelassen werden darf (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.6.2013, a. a. O.- juris Rn. 119).

7. Kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen geeignet ist der Umstand, dass die Klägerin für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle im Besitz einer bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung ist. Bei dieser Baugenehmigung handelt es sich um eine anlagenbezogene Genehmigung, die eine betreiberbezogene Genehmigung wie diejenige nach dem Glücksspielrecht weder beinhaltet noch präjudiziert.

8. Da die in den §§ 24, 25 GlüStV bzw. Art. 9, 11 Abs. 1 AGGlüStV getroffenen Regelungen sämtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und mithin verfassungskonform sind, hat die Kammer der Anregung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 94 Rn. 18 a; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl. 2012, Art. 100 Rn. 3) der Bevollmächtigten der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, keine Folge geleistet. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass sich in der Nichterteilung der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Klägerin lediglich das unternehmerische Risiko verwirklicht hat, welches sie in Ausübung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) trägt und geht von der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Rechtsnormen aus.

9. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

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(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.