Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid vom 28. April 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen, mit der das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde.

Die Beigeladene stellte mit Unterlagen vom 8. Mai 2013, eingegangen bei der Klägerin am 27. Mai 2013, einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses in der östlichen Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad .... Auf dem Grundstück befindet sich lediglich im Südosten eine Garage. Das über 2.000 m2 große Grundstück grenzt im Osten an die Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ..., die mit einem Wohngebäude bebaut ist, im Südosten an die Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ..., die mit einem Wohngebäude bebaut ist und im Süden an die Flur-Nrn. ... und ... der Gemarkung Bad .... Auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... befindet sich eine Garage, während sich auf dem westlich gelegenen Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... ein Wohngebäude befindet. Im Norden des Baugrundstücks verläuft ein steiler bewaldeter Hang und anschließend die ...-Straße. Im Westen schließt die unbebaute, ca. 850 m2 große Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... an, die im Norden und Westen teilweise bewaldet ist. Weiter westlich folgt die über 3.000 m2 große Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ..., die im Südosten ebenfalls bewaldet ist und im Nordwesten mit einem Tennisplatz bebaut ist. Im Flächennutzungsplan der Klägerin vom 30. August 2012 ist das Baugrundstück als Wald- und Grünfläche dargestellt.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 legte die Klägerin dem Beklagten ihre Stellungnahme zum Bauantrag vor und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen. Hierbei wurde auf eine Grundsatzentscheidung des Bau- und Umweltausschusses vom 14. August 2012, die sich auf eine Anfrage vom 6. August 2012 bezog, verwiesen. Gleichwohl solle in der Sitzung vom 21. August 2013 erneut über die Bauanträge beraten werden, so dass insoweit die Versagung des Einvernehmens vorsorglich zur Wahrung der Fiktionsfrist erfolge.

In der Sitzung des Bauausschusses vom 21. August 2013 wurde beschlossen, das Einvernehmen zum Bauantrag zu verweigern. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit Stellungnahme vom 2. September 2013.

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Da sich das Bauvorhaben im Innenbereich befinde, stünden keine planungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen. Die Klägerin hielt durch Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 25. März 2014 an der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens fest und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2014 mit.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... im vereinfachten Verfahren. Das gemeindliche Einvernehmen wurde ersetzt.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. April 2014 aufzuheben.

Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich, da nördlich ein steiler, bewaldeter Hang und anschließend ein Straße angrenze und westlich ebenfalls unbebaute, teilweise bewaldete Flächen folgten. Die östlich und südlich angrenzende Bebauung führe nicht dazu, dass das Grundstück dem Innenbereich zugeordnet werden könne. Aus der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ergebe sich, dass das Grundstück als Grünfläche ausgewiesen sei und nur die östlich und südlich angrenzenden Flächen für Wohnbebauung vorgesehen seien. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei daher zu Unrecht erfolgt.

Im Übrigen füge sich das Vorhaben aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den Innenbereich ein. Das Gebäude weise talseitig drei sichtbare Vollgeschoße auf und sei auch in den Obergeschoßen auf allen Seiten frei. Das Vorhaben habe eine massive Höhenentwicklung und erfordere eine 40 m breite und 12 m hohe Hangsicherung.

Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, da die Böschung im Norden eine ungeregelte Bebauung verhindere und im Süden, Südosten und Osten bereits Bebauung vorhanden sei. Der Flächennutzungsplan sei insoweit nicht maßgebend. Das geplante Gebäude füge sich auch unter Berücksichtigung der talseitig dreigeschossigen Erscheinungsweise in die nähere Umgebung ein.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. August 2014 Stellung genommen. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Das Vorhaben befinde sich im Innenbereich, da die ...-Straße im Norden eine nicht nur optische, sondern auch tatsächliche Grenze der Bebaubarkeit darstelle. Im Osten und Süden sei Bebauung vorhanden. Der Flächennutzungsplan sei insoweit nicht bindend.

Das Bauvorhaben füge sich in den vorhandenen Innenbereich ein. Die Firsthöhe des Bauvorhabens liege 4,10 m unterhalb der des östlich gelegenen Nachbargebäudes. Von Osten wie von Westen sei das Gebäude nur zu etwa der Hälfte sichtbar, da es sich in den Hang einfüge. Die von der Klägerin befürchtete optisch störende Beeinträchtigung von Süden wegen Hangsicherungsmaßnahmen sei nicht zutreffend. Hangsicherungsmaßnahmen seien lediglich in einer Höhe von 6 m und einer Breite von ca. 15 m erforderlich. Aufgrund des Gebäudes sei sich nur maximal 1 m links und rechts neben dem Gebäude sichtbar und stelle deshalb keine optische Beeinträchtigung dar. Im Übrigen wiesen auch die Nachbargebäude Hangsicherungen in verschiedenen Höhen auf. Auch die vorgezogenen Garagen und die Nutzung der Garagendecke als Terrasse sei ortsüblich.

Die Klägerin habe zwischenzeitlich auch die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, ohne jedoch den Bereich zu überplanen oder geplante Festsetzungen zu dokumentieren. Dies zeige, dass die Klägerin das Vorhaben weniger ablehne, weil es im Außenbereich liege, sondern vielmehr nach Erlass der Baugenehmigung auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss nehmen wolle.

Ein Verfahren betreffend den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 ebenfalls gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2014 (Au 4 S 14.733) nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung eingestellt. Die Beigeladene hatte hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2014 erklärt, mit dem Baubeginn bis zum Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung abzuwarten.

Der Berichterstatter hat das klägerische Grundstück und die nähere Umgebung am 7. August 2014 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 legte der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben der Firma ... vom 1. Juli 2013 zur Beurteilung von Hangsicherungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück vor. Darin ist ausgeführt, dass das Gebäude talseitig keine wesentliche Einbautiefe aufweise und deshalb den Erddruck nicht abfangen könne, so dass ein dauerhafter Verbau zur Hangsicherung notwendig sei. Hierzu biete sich vorliegend eine Spritzbetonsicherung mit Rückverankerung an. Das Grundstück sei jedoch grundsätzlich bebaubar.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22. August 2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die von den Beigeladenen dargestellte Gebäudehöhe nicht stimmen könne. Dies zeigten die anlässlich der Bauausschusssitzung gefertigten Lichtbilder mit dem Phantomgerüst. Danach reichten die Firsthöhen der geplanten Gebäude bis zur Unterkante der an der Böschung befindlichen Bepflanzung und somit um mindestens 2 m höher als von Beigeladenenseite angegeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. September 2014 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, dass das Grundstück auf drei Seiten unbebaut sei und bei der Abgrenzung der Innenbereichsflächen vom Außenbereich allein auf die vorhandene Bebauung abzustellen sei. Grundsätzlich sei auch davon auszugehen, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginne. Eine uneinheitliche Bebauung des Ortsrandes sei insoweit unerheblich. Die ...-Straße und die südlich davon befindliche Stützmauer vermittle keineswegs eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung. Der Straßenkörper sei niemals Anhaltspunkt für einen möglichen Ortsrand gewesen; im Gemeindegebiet gebe es aufgrund der alpinen Lage viele vergleichbare örtliche Situationen, so dass im Falle einer Zurechnung zum Innenbereich sich die Ortsteile städtebaulich in einem nicht mehr zu vertretenden Maße entwickeln würden und ein Präzedenzfall geschaffen würde.

Selbst bei Annahme einer Innenbereichslage füge sich das Vorhaben aber nicht in die nähere Umgebung ein. Das Phantomgerüst habe eine um 2 m höhere Firsthöhe ausgewiesen, als auf dem von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbild mit entsprechender Einzeichnung. Aus der Baugenehmigung sei ersichtlich, dass das Gebäude von Ost und West mit mindestens 80 bis 90 v. H. der Wandflächen sichtbar sei. Die genehmigten Pläne zeigten eine massive Hangverbauung mit Verplombung des Hanges zum Schutz des Straßenkörpers. Ein derartiger Eingriff in einen Steilhang könne sonst nirgends festgestellt werden. Allein die genehmigungspflichtige Hangverbauung füge sich nicht in das äußerst sensible Ortsbild von Bad ... ein. Diese Hangverbauung wirke auch nach Errichtung des Hauses weit in die Landschaft, vor allem die Aussichtspunkte des Marktes hinein, woraus sich eindeutig eine städtebauliche Fehlentwicklung ergebe. Wegen der steilen Hanglage führe die Ausbildung der Garagendecke als Garage zudem zu einer Überhöhung des gesamten Baukörpers.

Die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht durch das streitgegenständliche Vorhaben, sondern vielmehr durch eine Bauvoranfrage des „...“ bedingt. Darüber hinaus verfolge der Marktgemeinderat das Ziel einer vorrangigen Behandlung der Innenentwicklung. Dem widerspreche das geplante Vorhaben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb der Bescheid aufzuheben war.

Der Kläger ist im Hinblick auf sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) in Gestalt der Planungshoheit und wegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bescheid vom 28. April 2014 klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegend erforderliche gemeindliche Einvernehmen ist auch nicht bereits durch Fiktionswirkung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erteilt worden (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 15 ZB 13.105 - juris Rn. 8), da der Erste Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO i. V. m. § 12 Nr. 5 Buchst. c der Geschäftsordnung des Marktgemeinderats i. d. F. v. 9. Juli 2008 selbst zuständig war; eine gleichwohl erfolgte (spätere) Behandlung im Gemeinderat ist insoweit unschädlich.

Die Klage ist begründet, da sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im Außenbereich befindet und öffentliche Belange beeinträchtigt und somit das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt wurde. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff BauGB nicht genehmigungsfähig, da es im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und ihm als sonstigem Vorhaben öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt im Außenbereich.

Für das streitgegenständliche Baugrundstück besteht (bislang) kein Bebauungsplan (§ 30 BauGB) oder ein planreifer Bebauungsplan i. S. d. § 33 BauGB. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist daher, ob sich das Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Innenbereich liegt dabei vor, wenn sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (BVerwG, B. v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - NVwZ-RR 1998, 157 = juris Rn. 4). Hierüber ist allerdings nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, B. v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - BRS 76 Nr. 101 = juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 24.11.1998 - 15 B 97.2747 - juris Rn. 18). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, wie z. B. Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl. (BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 1.10.2008 - 4 B 53/08 - BauR 2009, 216 = juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, Stand 1/2014, § 34 Rn. 26; BayVGH, U. v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 13 ff). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - DVBl. 1974, 238 = juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 25) endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22). Die Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich erfolgt dabei unabhängig von Flurstücksgrenzen (VG Augsburg, U. v. 7.11.2007 - Au 4 K 07.832 - juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 25); ein größeres Grundstück kann dementsprechend teilweise dem Innen-, teilweise dem Außenbereich angehören (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage 2009, Rn. 2523). So liegt der Fall hier.

Ein Grundstück ist regelmäßig dem Innenbereich zuzurechnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (vgl. VG München, U. v. 8.5.2013 - M 11 K 12.3548 - juris Rn. 24). Das streitgegenständliche Baugrundstück ist vorliegend auf der Ostseite und der Südseite von Bebauung umgeben. Im Norden befindet sich ein steil ansteigender Hang mit der oben liegenden ...-Straße. Diese ist jedoch nicht als Bebauung, sondern als topografische Besonderheit anzusehen, die gegebenenfalls dazu führen kann, dass das Grundstück als dem Innenbereich zugehörig anzusehen ist. Ausgangspunkt für die Einzelfallbetrachtung sind nämlich auch die topografischen Besonderheiten (BayVGH, U. v. 24.11.1998 - 15 B 97.2747 - juris Rn. 18). Rückschlüsse vom Geländeverlauf auf den Bebauungszusammenhang sind jedoch nur unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten im Einzelfall möglich (BVerwG, B. v. 1.4.1997 - NVwZ 1997, 899 = juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 7). Ausweislich der vorliegenden Pläne, der Lichtbilder, Fotomontagen und dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck handelt es sich um einen Grenzfall der Bereichsabgrenzung. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundstück nach Norden zur oben liegenden Straße im nördlichen Bereich deutlich steiler ansteigt als im südlichen - eher flacheren - Bereich, der dann an der südlichen Grundstücksgrenze einen (weiteren) Höhenversatz zu den südlich unterhalb liegenden Grundstücken macht. Etwa ab der Mitte des Grundstücks - was auch durch die seitliche Ansicht und die im Übersichtsplan eingezeichneten Höhenlinien verdeutlicht wird - steigt das Grundstück steiler als im bisherigen Verlauf von der südlichen Grenze her an und es beginnt eine deutliche Hangböschung, die dann oben von der ...-Straße begrenzt wird. Die topografische Grenze, die vorliegend die Grenze zwischen Außenbereich und Innenbereich bildet, ist jedoch nicht erst die ...-Straße, sondern bereits die innerhalb des Grundstücks verlaufende Hangböschung, die damit bereits Teil des Außenbereichs ist. Das Grundstück mag dementsprechend im südlichen Teilbereich dem Innenbereich zuzuordnen sein, der Grundstücksteil, auf dem das streitgegenständliche Bauvorhaben errichtet wird, ist jedoch aufgrund der topografischen Besonderheiten entsprechend der vorliegenden Lichtbilder und gewonnenen Erkenntnisse bereits dem Außenbereich zuzuordnen. Das Bauvorhaben liegt - unabhängig davon, wie stark der Hang durch die konkrete Bauweise angeschnitten wird - im ab der Mitte deutlich steileren nördlichen Grundstücksbereich, was dazu führt, dass die topografische Grenze zum Außenbereich überschritten wird und das Bauvorhaben selbst (überwiegend) im Außenbereich errichtet wird.

Da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach kann ein sonstiges Bauvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Insoweit genügt bei sonstigen Vorhaben auch bereits eine bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Belange, eine Abwägung findet hierbei nicht statt (BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717 - juris Rn. 5).

Dem Bauvorhaben stehen vorliegend die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB entgegen. Da im Flächennutzungsplan des Klägers vom 30. August 2012 das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünfläche dargestellt ist, widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Vorhaben beeinträchtigt ferner den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da der Außenbereich von wesensfremder Bebauung freizuhalten ist (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 86; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 96) und auch im Anschluss an den Ortsrand die funktionelle Bestimmung der Landschaft zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 20). Dementsprechend beeinträchtigt regelmäßig eine andere als landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft (BayVGH, U. v. 17.1.2011 - 15 B 10.1446 - juris Rn. 20). Darüber hinaus lässt das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten, da dies auch im Falle einer Ausuferung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also eines Hinauswachsens in den Außenbereich - anzunehmen ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 35 Rn. 107) und das Vorhaben eine negative Vorbildwirkung hat (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 35 Rn. 67).

Damit ist die Baugenehmigung vom 28. April 2014 rechtswidrig und das Einvernehmen des Klägers nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu Unrecht ersetzt worden, so dass der Klage stattzugeben war. Auf die Frage, ob sich das Vorhaben im Falle der Annahme einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB einfügt oder aufgrund der erforderlichen Hangsicherung das Ortsbild i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt, kommt es vorliegend nicht (mehr) an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 14.732

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 15 ZB 13.105

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2010 - 4 B 21/10

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(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Stadt wendet sich gegen den der Beigeladenen vom Beklagten erteilten Vorbescheid für „den Neubau einer Mehlloseverladung, einer Kommissionier- und Lagerhalle und die Errichtung von Lkw-Stellplätzen“ vom 17. November 2011. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2012 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben als erteilt gelte. Der erste Bürgermeister der Klägerin sei für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht ermächtigt gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand der Klägerin, in Abkehr von der Auffassung der Rechtsprechung sehe die Literatur in Art. 38 Abs. 1 GO, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, auch die Erteilung einer materiellen Vertretungsmacht und nicht nur eines Vertretungsrechts, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Kommunalrecht regeln die Länder u. a. die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in eigener Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 1 GG; so bereits BGH, U. v. 16.11.1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117 = juris Rn. 26 m. w. N.). Wie die Klägerin selbst einräumt, entspricht es gefestigter Rechtsprechung der bayerischen Obergerichte, dass Art. 38 Abs. 1 GO ein Außenvertretungsrecht, nicht jedoch eine Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters beinhaltet. Gemäß Art. 29 GO kann der erste Bürgermeister nur in den Fällen des Art. 37 GO selbstständig entscheiden, also u. a. bei laufenden Angelegenheiten i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO. Im Übrigen entscheidet als willensbildendes Organ der Gemeinderat über alle Angelegenheiten der Gemeinde (Art. 29, Art. 30 Abs. 2 GO; zu beschließenden Ausschüssen vgl. Art. 30 Abs. 2 GO; Art. 32 GO). Die dem ersten Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 1 GO eingeräumte Vertretungsmacht ist demnach vom Gesetz selbst wesentlich eingeschränkt. Sie ist, abgesehen von den in Art. 29 GO genannten Ausnahmefällen des Art. 37 GO, davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss (oder ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses) vorliegt. Diese Auslegung stützt sich nicht nur auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern auch auf die Gesetzesmaterialien und das Herkommen (vgl. grundlegend und weiterführend BayObLG, B. v. 31.10.1952 - 2 Z 154/52 - BayObLGZ 1952, 271 und BayObLG, B. v. 15.1.1997 - 3Z BR 153/96 - BayVBl 1997, 286 = juris Rn. 14; zuletzt BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 4 CS 11.2047 - BayVBl 2012, 341; BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 11.549 - BayVBl 2012, 177; OLG München, B. v. 28.1.2013 - 34 Wx 390/12 - juris Rn. 9 m. w. N.; anders z. B. in Baden-Württemberg, vgl. VGH BW, B. v. 11.5.1998 - 5 S 465/98 - NVwZ 1999, 442 = juris Rn. 15).

Soweit in der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentierung (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand November 2013, Art. 38 GO Rn. 3) Fundstellen zur von der bayerischen Rechtsprechung abweichenden Auffassung aufgeführt sind, lassen sich aus diesem Verweis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten. Die Kritik am „bayerischen Sonderweg“ (vgl. z. B. Brötel, „Repräsentant, aber nicht Vertreter?“, NJW 1989, 1676) stützt sich in erster Linie auf die Aspekte der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Einheit der Rechtsordnung (vgl. Brötel a. a. O. m. w. N.). Was die ersten beiden Aspekte betrifft, so ergibt sich u. a. aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO die Beschränkung der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in einer dem Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) genügenden Weise (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.7.2011 - Vf. 29-VII-10 - BayVBl 2011, 695 = juris Rn. 65 m. w. N.). Danach erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit - soweit es hier von Belang ist - „die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen“ (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; zur Verbindlichkeit von Richtlinien des Gemeinderats i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2006 - 4 N 05.779 - BayVBl 2006, 370). Dass diese Bestimmung eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe enthält (vgl. Widmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 37 Rn. 5), ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. etwa BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 = juris Rn. 101 m. w. N.). Welche Angelegenheiten im Einzelfall dem ersten Bürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind, lässt sich je nach Größe und Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch Auslegung auf dem Weg der Gesetzesinterpretation entscheiden (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.7.2011 a. a. O. m. w. N.; Widtmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 37 Rn. 5 ff.) und nimmt der gesetzlichen Regelung deshalb nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, v. 14.3.1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 = juris Rn. 25 f.). Soweit die Aspekte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz rechtspolitischen Überlegungen im Sinn einer Optimierung der Rechtssicherheit geschuldet sein können, berechtigen solche Erwägungen die Gerichte nicht dazu, sich über abweichende Wertentscheidungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen, die sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte erschließen lassen (BVerfG, B. v. 14.2.1992 - 2 BvR 1941/89 - NJW 1993, 997 = juris Rn. 23 m. w. N.). Auch der angeführte Aspekt der Einheit der Rechtsordnung führt zu keiner von der Rechtsprechung der bayerischen Obergerichte abweichenden Bewertung. Insbesondere müssen die Länder die zu ihrer Gesetzgebungszuständigkeit gehörenden Materien (im Bundesstaat) nicht einheitlich regeln (vgl. BVerfG, B. v. 18.7.1979 - 2 BvR 488/76 - BVerfGE 52, 42 = juris Rn. 42 m. w. N.).

b) Die Darlegungen der Klägerin zur rechtlichen Qualität der Einvernehmenserklärung lassen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung davon aus, dass die Einvernehmenserklärung der Gemeinde kein Verwaltungsakt, sondern eine (empfangsbedürftige) Willenserklärung ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1965 - 4 C 184/65 - BVerwGE 22, 342 = juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 27.10.2000 - 1 ZS/CS 00.2727 - BayVBl 2001, 242 = juris Rn. 11 m. w. N.; Schoch, „Schutz der gemeindlichen Planungshoheit durch das Einvernehmen nach § 36 BauGB“, NVwZ 2012, 777, 781 m. w. N.). Als solche ist die vom ersten Bürgermeister abgegebene Erklärung - wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt - unwirksam, weil sie ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde und die Erklärung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch das zuständige Organ gebilligt wurde. Soweit die Klägerin einwendet, für ein reines Verwaltungsinternum könne bereits nach dem Argument a majore ad minus kein strengerer Maßstab als für den daraus resultierenden Verwaltungsakt angesetzt werden, führen diese Darlegungen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens ist eine im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Baugenehmigungsbehörde abzugebende Willensäußerung der Gemeinde. Als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung (vgl. BVerwG, U. v. 25.10.1967 - 4 C 129/65 - BVerwGE 28, 145 = juris Rn. 11) ist die Versagung des Einvernehmens weder gegenüber dem Bauherrn bekanntzugeben noch kann dieser sie anfechten. Die Einvernehmenserklärung ist deshalb schon kein Minus gegenüber der durch Verwaltungsakt zu treffenden Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

Auch aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Einvernehmens folgt keine vom angefochtenen Urteil abweichende Beurteilung. Die Wirksamkeit der Einvernehmenserklärung richtet sich als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung in einem Baugenehmigungsverfahren nach Art. 12 BayVwVfG, weil die nach § 36 BauGB zu beteiligende „Gemeinde“ als am Baugenehmigungsverfahren beteiligungsfähige juristische Person (Art. 11 Nr. 1 BayVwVfG) selbst keine „Verfahrenshandlungen“ vornehmen kann. Nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG sind - soweit es hier von Belang ist - die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig (insoweit handelt es sich der Sache nach um eine die Handlungsbefugnis betreffende Vertretungsregelung, vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 12 Rn. 1 u. 14). Wer gesetzlicher Vertreter i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist, ergibt sich aus dem maßgeblichen materiellen Recht, hier also aus den Regelungen der Gemeindeordnung. Das gilt gleichermaßen für den Umfang der Vertretungsmacht. Die zivilrechtlichen Grundsätze über Vertretungsbefugnisse und -mängel gelten grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren, sofern nicht durch Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts die gesetzliche Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts anders und abschließend geregelt ist (vgl. Schmitz, a. a. O., § 12 Rn. 15). Da die dem ersten Bürgermeister eingeräumte Vertretungsmacht durch die Gemeindeordnung eingeschränkt ist, ist die ohne den erforderlichen Beschluss des Bauausschusses abgegebene Erklärung des ersten Bürgermeisters entsprechend § 177 Abs. 1 BGB (zunächst schwebend) unwirksam (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 12 Rn. 24).

c) Anders als die Klägerin einwendet, wird der Zweck des § 36 BauGB durch die landesrechtlichen Regelungen über die eingeschränkte Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nicht umgangen. Insbesondere hat der (Bundes-) Gesetzgeber nicht „bewusst darauf verzichtet, das Beteiligungsrecht so zu regeln, dass geprüft werden muss, ob das zuständige Organ der Gemeinde befasst wurde“. Nach § 36 BauGB steht das Beteiligungsrecht der „Gemeinde“ zu. Welches Gemeindeorgan zuständig ist, regelt allein das Landesrecht in der jeweiligen Gemeindeordnung; dem Bundesgesetzgeber fehlt die Kompetenz, das zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 3.10.1984 - 4 N 1/84, 4 N 2/84 N 2/84 - NVwZ 1985, 487 = juris Rn. 20 zur Bauleitplanung; zu § 36 BauGB vgl. BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339 = juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 22.12.1989 - 4 B 211/89 - juris Rn. 2 unter Hinweis auf das Urteil vom 3.10.1984 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 36 Rn. 35). Der Intention des Bundesgesetzgebers folgend dient allein die Fristenregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BayVBl 1997, 376 = juris Rn. 15 f.; BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 25).

d) Der Umstand, dass der zuständige Bauausschuss durch Beschluss vom 6. Februar 2013 die Entscheidung des ersten Bürgermeisters nach Darlegung der Klägerin vollumfänglich gebilligt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Mangels wirksamer Verweigerung des Einvernehmens trat mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein. Nachdem die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zur Disposition der Gemeinde steht und auch das als erteilt geltende Einvernehmen nicht „widerrufen“ oder „zurückgenommen“ werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13; BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BayVBl 1997, 376), kommt eine Rückwirkung der außerhalb der Zwei-Monats-Frist beschlossenen nachträglichen Zustimmung durch den Bauausschuss auf den Zeitpunkt der Erklärung durch den ersten Bürgermeister entsprechend § 184 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Sinn der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt darin, innerhalb der Zwei-Monats-Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 a. a. O.).

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) In der Rechtsprechung der bayerischen Obergerichte ist geklärt, dass die landesrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister ein Außenvertretungsrecht, nicht jedoch eine allumfassende Vertretungsmacht vermitteln. Hiervon ausgehend ist nicht zu sehen, dass die Rechtssache insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder dass die Rechtsfrage über die Reichweite der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer weitergehenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

b) Die Rechtsfrage, welche Auswirkung die Verweigerung des Einvernehmens durch den ohne Vertretungsmacht handelnden Bürgermeister hat, lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Erklärung des Einvernehmens durch die Gemeinde oder ihre Verweigerung kein Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Rechtsvorgang (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 36 Rn. 23 ff. m. w. N.). Welches Gemeindeorgan für die Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig ist, bestimmt sich nach der Bayerischen Gemeindeordnung. Dass die Entscheidungskompetenz für die Erteilung oder Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens hier beim Bauausschuss lag und nicht beim ersten Bürgermeister, ist unstreitig; dies war dem ersten Bürgermeister in Ansehung der Behandlung des ursprünglichen Vorbescheidsantrags im Bauausschuss auch bewusst. Nachdem Art. 38 Abs. 1 GO dem ersten Bürgermeister lediglich ein Vertretungsrecht aber keine Vertretungsmacht einräumt und der erste Bürgermeister hier ohne Vorliegen des notwendigen Beschlusses des Bauausschusses als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, war seine gleichwohl für die Gemeinde abgegebene Erklärung über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (zunächst schwebend) unwirksam. Mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB galt das Einvernehmen als erteilt. Der im Nachhinein gefasste Billigungsbeschluss des Bauausschusses vermochte das als erteilt geltende Einvernehmen nicht mehr zu beseitigen.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt eine baurechtliche Genehmigung zum Einbau einer zweiten Wohneinheit im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Das Berufungsgericht hat das Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich nicht zulässig erachtet, weil es im Außenbereich liege und öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn wegen der im Bereich der Beigeladenen gegebenen Siedlungsstruktur von einem Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ausgegangen würde, fehle es jedenfalls an dem in dieser Vorschrift weiter vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhangs. Die ausgedehnten, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten freien Flächen zwischen der Bebauung im nördlichen Bereich von Kronacker, in dem das Vorhaben des Klägers liege, und der nächstgelegenen südlichen Wohnbebauung sowie auf den (noch) weiter entfernten Grundstücken könnten nicht als Baulücke bewertet werden. Dem stehe schon deren Größe wie auch der Grundstückszuschnitt und die Struktur der aus landwirtschaftlicher (Wohn-)Bebauung und sonstigen Wohngebäuden bestehenden Umgebungsbebauung entgegen. Besondere Umstände, insbesondere topographische Besonderheiten, die angesichts dieser Gegebenheiten die Annahme eines Bebauungszusammenhangs rechtfertigen könnten, seien beim Augenschein nicht feststellbar gewesen. Weiträumige Bebauung schließe die Annahme eines Bebauungszusammenhangs (und eines Ortsteils) zwar nicht von vorne herein aus. Eine derart weiträumige Bebauung sei aber - wie der Augenschein gezeigt habe und auch aus den vorliegenden Luftbildern und Lageplänen ohne weiteres deutlich werde - keineswegs die für das Gemeindegebiet der Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Divergenz- und Grundsatzrügen, mit denen die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht überspanne die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "organischen Siedlungsstruktur", wenn es ausführe, dass es städtebaulichen Grundsätzen widerspreche und damit nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, wenn an mehreren Stellen auf für den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders wichtigen hofnahen Flächen eine dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienende Wohnbebauung zugelassen werde, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).

4

Die Darlegungen, mit denen die Beschwerde ausführlich nach Art einer Berufungsbegründung zur Entwicklung der Siedlungsstruktur und Bebauung im Ortsteil Kronacker vorträgt, beziehen sich zwar nicht nur auf die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht begründet, dass die vorhandene Bebauung mangels organischer Siedlungsstruktur keinen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellt, sondern betreffen erkennbar auch die zur Verneinung des Bebauungszusammenhangs angeführte Begründung, dass die gegebene Baustruktur - auch im Vergleich zu anderen Ortsteilen - nicht als die im Gemeindegebiet der Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform anzusehen sei. Der Kläger weist denn auch auf die "Definition des Bebauungszusammenhangs" und Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung von Baulücken hin und macht geltend, auf dieser Grundlage führe die unbebaute landwirtschaftliche Fläche Flur Nr. 1888 nicht dazu, dass sich der Bebauungszusammenhang innerhalb der Ortschaft Kronacker auflöse. Auch die Fragen, in welchem Umfang faktisch Bebauung vorhanden sein müsse, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzunehmen bzw. welche Zahl von Gebäuden erforderlich sei, damit ein Bebauungskomplex das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB hat, versteht der Senat - sinngemäß - als Grundsatzrügen zum Thema "Bebauungszusammenhang". Aber auch mit diesem Vortrag zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

5

Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Danach ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zusammenfassend Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 und vom 15. September 2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205).

6

Dass diese Maßstäbe, die auch das Berufungsgericht angewandt hat, konkretisierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig wird ein Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Bebauungszusammenhang verneint hat, ist das Ergebnis der konkreten tatrichterlichen Beurteilung der für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse; einen abstrakten Rechtssatz enthält sie nicht. Der Sache nach wendet sich der Kläger lediglich gegen die Rechtsanwendung und tatrichterliche Sachverhaltswürdigung, die er für verfehlt hält.

7

Sollte der Hinweis auf Seite 8 (oben) der Beschwerdebegründung als Rüge der Aktenwidrigkeit zu verstehen sein, würde es an der Darlegung fehlen, welcher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehen sollte. Zur Erhebung der Rüge der Aktenwidrigkeit bedarf es einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01).

8

2. Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (BVerwG 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = NVwZ-RR 1999, 295) und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde die Frage geklärt sehen will, ob die Zulassung einer zweiten Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung in einem genehmigten Einfamilienhaus im Außenbereich die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9

Einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt der Kläger nicht auf, sondern macht auch hier lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Wie auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2004 belegt (BVerwG 4 B 23.04 - BauR 2005, 73), hat das Berufungsgericht die von der Beschwerde referierte Rechtsprechung zugrunde gelegt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen kommt es zu der Einschätzung, dass dem Vorhaben gerade bei der Bau- und Nutzungsstruktur, wie sie in Kronacker herrsche, und angesichts des nicht zu leugnenden Siedlungsdrucks aus dem Großraum München eine nicht zu überschauende Bezugsfallwirkung und damit eine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung zukomme. Der Kläger macht demgegenüber nur geltend, der Gesichtspunkt, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten, gelte nicht in dieser Allgemeinheit (Beschwerdebegründung S. 18). Auch hier erschöpft sich der Vortrag darin, nach Art einer Berufungsbegründung der angefochtenen Entscheidung die eigene Auffassung entgegenzusetzen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

10

Abgesehen davon beruhen die Rügen mit der Einschränkung, "wenn in dem Ortsteil die Schaffung und bauaufsichtliche Genehmigung einer zweiten Wohneinheit in dem vorhandenen Gebäudebestand die Siedlungsstruktur bestimmt" (Beschwerdebegründung S. 15, 20), auf Prämissen, von denen das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass infolge von Genehmigungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zugeordnet zu bzw. an Stelle der landwirtschaftlichen Anwesen Wohnhäuser jeweils mit mindestens zwei Wohneinheiten geschaffen worden seien (Beschwerdebegründung S. 4) und wiederholt bzw. nimmt Bezug auf die zur "organischen Siedlungsstruktur" vorgetragenen Argumente, um zu begründen, dass das Vorhaben seiner Auffassung nach nicht zur Verfestigung einer Splittersiedlung führe (Beschwerdebegründung S. 16 f.), sondern sich organisch in die bestehende Bebauung einfüge (Beschwerdebegründung S. 19). In dem angefochtenen Urteil finden sich keine solchen Feststellungen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.